1871 / 30 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 08 Jun 1871 18:00:01 GMT) scan diff

F F 1871 1871 gehen treten

ab. hinzu.

Post⸗ und Zeitungs⸗Ver⸗

Wechsel⸗Stempelstener 217,475

Davon ab, gemäß §. 27 des Gesetzes über die Wechsel⸗ Stem pelsteuer vom 10. Juni 1869, 36 pCt. oder.

Bleiben..

Thlr.

Summe Kap. 2 für sich.

waltung. 1 a) Einnahme (unverändert). b) Ausgabe. Betriebs⸗Ausgaben. Besoldungen und Remunera⸗

tionen.

Bau und Unterhaltung der Postwagen Post⸗Fuhrkosten.. Verwaltungs⸗ und Betriebs⸗ Ausgaben in den Hanse⸗ städten.. Verwaltungs⸗Ausgaben. General⸗Postamt, Besoldungen Ober⸗Postdirektionen, Besol⸗

dungen. Andere persönliche Ausgaben Sächliche Ausgaben. Bundesgesetzblatts⸗ und Zeitungsdebits⸗Comtoir. Besoldungen 8 Summe der Ausgabe.

2.0902 9 —2

Der Ueberschuß der Post⸗ verwaltung beträgt nach EWEEIE114“X“

Von dem Ueberschuß sind z gemeinsamen außerordent⸗ lichen Ausgaben (Abschn. II. Kap. 4 Nr. 2 der Ausgabe) 8 erforderlich 161,375 2,278,590

Hinzuzurechnen sind die Bei⸗⸗ träge von Bayern, Württem⸗ berg und Baden zu den Centralkosten mit.

also sind zur Vertheilung dis⸗ ponibel.... . ... .. .. ....

Summe Kap. 3..

Telegraphen⸗Verwaltung

(unverändert).

6,825 2,285,415

30,000 104,842

5 8 1161“

2,600

378,872 3588,872 kompensirt.

Verschiedene Einnahmen

Summe Kap. 5 für sich.

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Bisher Titel⸗Nummer.

Für 1871 gehen

ab.

Thlr.

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Matrikular⸗Beiträge.

bbbe1“.“ gauenburg Bayern.... Sachsen... Württemberg.. wee“ FleI. ecklenburg⸗Schwerin. Sachsen⸗Weimakx.. Mecklenburg⸗Strelitz... Oldenburg.. Braunschweig Sachsen⸗Meiningen. Sachsen⸗Altenburg 8 Sachsen⸗Coburg⸗Gotha abö111.“;

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Schwarzburg⸗Sondershausen. Schwarzburg⸗RudolstatP. Waldek.. 11“1“]

Schaumburg⸗Lippe...

1,060,470 2,0 eSnag 972,714

92,12 —**h350,999 h2280,194

96,820 22,296 .“

12,739 4413 14,/131 10,906 8,337 6,269 6,203 8,593 3,106 3,472 2,735 2,007 3,860 1,353

Für 1871 gehen

ab.

Thlr.

Bisherige Titel⸗Nummer

5,363 1,521 3,307 [25,U0s70072

ECEEEE1171 4,478 1,420

139,184 1,420] 559,379

557,959 557,959

Lübeck..... Bremen.. Hamburg

Summe der Einnahme ie Ausgabe beträgt.. Balancirt.

8

achung, betreffend allgemeine polizeiliche Besti Vom 29. Mai 1871.

Auf Grund der Bestimmung im §. 24 der Gewerbe⸗Ordnung

für den Norddeutschen Bund vom 21l. Juni 1889 hat der Bundesrath

nachstehende Allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln erlassen.

I. Bau der Dampffessel.

§. 1. (Kesselwandungen.) Die vom Feuer berührten Wandun⸗ gen der Dampfkessel, der Feuerröhren und der Siederöͤhren dürfen nicht aus Gußeisen hergestellt werden, sofern deren lichte Weite bei Gestalt 25 Centimeter, bei Kugelgestalt 30 Centimeter übersteigt.

S8 Verwendung von Messingblech ist nur für Feuerröhren, deren lichte Weite 10 Centimeter nicht übersteigt, gestattet.

§. 2. (Feuerzüge.) Die um oder durch einen Dampfkessel gehen⸗ den Feuerzuͤge müssen an ihrer höchsten Stelle in einem Abstand von mindestens 10 Centimetern unter dem festgesetzten niedrigsten Wasser⸗ spiegel des Kessels liegen. Bei Dampfschiffskesseln von 1 bis 2 Meter Breite muß der Abstand mindestens 15 Centimeter, bei solchen von größerer Breite mindestens 25 Centimeter betragen.

Diese Bestimmungen sinden keine Anwendung auf Dampffkessel, welche aus Siederöhren von weniger als 10 Centimeter Weite be⸗ stehen, sowie auf solche Feuerzüge, in welchen ein Erglühen des mit dem Dampfraum in Berührung stehenden Theiles der Wandungen nicht zu befürchten ist. Die Gefahr des Erglühens ist in der Regel als ausgeschlossen zu betrachten, wenn die vom Wasser bespülte Kessel⸗ fläche, welche von dem Feuer vor Erreichung der vom Dampf bespül⸗ ten Kesselfläche bestrichen wird, bei natürlichem Luftzug mindestens zwanzigmal, bei künstlichem Luftzug mindestens vierzigmal so groß ist, als die Fläche des Feuerrostes.

II. Ausrüstung der Dampfkessel.

§ 3. (Speisung.) An jedem Dampfkessel muß ein Speiseventil angebracht sein, welches bei Abstellung der Speisevorrichtung durch⸗ den Druck des Kesselwassers geschlossen wird.

4. Jeder Dampfkessel muß mit zwei zuverlässigen Vorrichtun⸗ gen zur Speisung versehen sein, welche nicht von derselben Betriebs⸗ vorrichtung abhängig sind, und von denen jede für sich im Stande ist, dem Kessel die zur Speisung erforderliche Wassermenge zuzu⸗ führen. Mehrere zu Einem Betriebe vereinigte Dampfkessel werden hierbei als ein Kessel angesehen.

.5. (Wasserstandszeiger.) Jeder Dampfkessel muß mit einem Wasserstandsglase und mit einer zweiten geeigneten Vorrichtung zur Erkennung seines Wasserstandes versehen sein. Jede dieser Vorrich⸗ tungen muß eine gesonderte Verbindung mit dem Innern des Kessels haben, es sei denn, daß die gemeinschaftliche Verbindung durch ein Rohr vün mindestens 60 Quadrat⸗Centimeter lichtem Querschnitt her⸗

estellt ist.

gest §. 6. Werden Probirhähne zur Anwendung gebracht, so ist der unterste derselben in der Ebene des festgesetzten niedrigsten Wasser⸗ standes anzubringen. Alle Probirhähne müssen so eingerichtet sein, daß man behufs Entfernung von Kesselstein in gerader Richtung hin⸗ durchstoßen kann. 8

S. 7. (Wasserstandsmarke.) Der für den Dampfkessel festgesetzte niedrigste Wasserstand ist an dem Wasserstandsglase, sowie an der Kesselwandung oder dem Kesselmauerwerk durch eine in die Augen fallende Marke zu bezeichnen.

§. 8. (Sicherheitsventil.) Jeder Dampfkessel muß mit wenigstens Einem zuverlässigen Sicherheitsventil versehen sein.

Wenn mehrere Kessel einen gemeinsamen Dampfsammler haben, von welchem sie nicht einzeln abgesperrt werden können, so genügen für dieselben zwei Sicherheitsventile. 8 8 1

Dampfschiffs⸗, Lokomobil⸗ und Lokomotivkessel müssen immer mindestens zwei Sicherheitsventile haben. Bei Dampsschiffskesseln, mit Ausschluß derjenigen auf Seeschiffen, ist dem einen Ventil eine solche Stellung zu geben, daß die vorgeschriebene Belastung vom Ver⸗ deck aus mit Leichtigkeit untersucht werden kann.

Die Sicherheitsventile müssen jederzeit gelüftet werden können. Sie sind höchstens so zu belasten, daß sie bei Eintritt der für den Kessel festgesetzten Dampfspannung den Dampf entweichen lassen

gestattet.

§. 9. (Manometer.) An jedem Dampffessel muß ein zuverlässiges Manometer angebracht sein, an welchem die festgesetzte höchste Dampf⸗ spannung durch eine in die Augen fallende Marke zu bezeichnen ist. An Dampfschiffskesseln muüͤssen zwei dergleichen Manometer an⸗ gebracht werden, von denen sich das eine im Gesichtskreise des Kessel⸗ wärters, das andere mit Ausnahme der Seeschiffe auf dem Verdeck an einer für die Beobachtung bequemen Stelle befindet. Sind auf einem Dampfschiffe mehrere Kessel vorhanden, deren Dampfräume mit einander in Verbindung stehen, so genügt es, wenn außer den an den einzelnen Kesseln befindlichen Manometern auf dem Verdeck ein Manometer angebracht ist.

§. 10. (Kesselmarke.) An jedem Dampfkessel muß die festgesetzte höchste Dampfspannung, der Name des Fabrikanten, die laufende Fabriknummer und das Jahr der Anfertigung in leicht erkennbarer und dauerhafter Weise angegeben sein.

III. Prüfung der Dampfkessel.

§. 11. (Druckprobe.) Jeder neu aufzustellende Dampfkessel muß nach seiner letzten Zusammensetzung vor der Einmauerung oder Um⸗ mantelung unter Verschluß fämmtlicher Oeffnungen mit Wasserdruck geprüft werden.

Die Prüfung erfolgt bei Dampfkesseln, welche für eine Dampf⸗ spannung von nicht mehr als fünf Atmosphären Ueberdruck bestimmt sind, mit dem zweifachen Betrage des beabsichtigten Ueberdruckes, bei allen übrigen Dampfkesseln mit einem Drucke, welcher den beab⸗ sichtigten Ueberdruck um fünf Atmosphären übersteigt. Unter Atmosphärendruck wird ein Druck von einem Kilogramm auf den Quadratcentimeter verstanden.

Die Kesselwandungen müssen dem Probedruck widerstehen, ohne eine bleibende Veränderung ihrer Form zu zeigen und ohne undicht u werden. Sie sind für undicht zu erachten, wenn das Wasser bei dem höchsten Drucke in anderer Form als der von Nebel oder feinen Perlen durch die Fugen dringt.

§. 12. Wenn Dampfkessel eine Ausbesserung in der Kesselfabrik erfahren haben, oder wenn sie behufs der Ausbesserung an der Be⸗ triebsstätte ganz blos gelegt worden sind, so müssen sie in gleicher Weise, wie neu aufzustellende Kessel, der Prüfung mittelst Wasserdrucks unterworfen werden.

Wenn bei Kesseln mit innerem Feuerrohr ein solches Rohr und bei den nach Art der Lokomotiokessel gebauten Kesseln die Feuerbüchse behufs Ausbesserung oder Erneuerung herausgenommen, oder wenn bei cylindrischen und Siederkesseln eine oder mehrere Platten neu ein⸗ gezogen werden, so ist nach der Ausbesserung oder Erneuerung eben⸗ falls die Prüfung mittelst Wasserdrucks vorzunehmen. Der völligen Bloßlegung des Kessels bedarf es hier nicht.

g. 13. (Prüfungsmanometer.) Der bei der Prüsung ausgeübte Druck darf nur durch ein genügend hohes offenes Quecksilbermano⸗ meter oder durch das von dem prüfenden Beamten geführte amtliche Manometer festgestellt werden. 1

An jedem Dampfkessel muß sich eine Einrichtung befinden, welche dem prns enden Beamten die Anbringung des amtlichen Manometers

IV. Aufstellung der Dampfkessel. §. 14. (Aufstellungsort.) Dampfkessel, welche für mehr als vier

Atmosphären Ueberdruck bestimmt sind, und solche, bei welchen das

Produkt aus der feuerberührten Fläche in Quadratmetern und der Dampfspannung in Atmosphären Ueberdruck mehr als zwanzig be⸗ trägt, dürfen unter Räumen, in welchen Menschen sich aufzuhalten pflegen, nicht aufgestellt werden. Innerhalb solcher Räume ist ihre Aufstellung unzulässig, wenn dieselben überwölbt oder mit fester Balkendecke versehen sind.

An jedem Dampfkessel, welcher unter Räumen, in welchen Men⸗ schen sich aufzuhalten pflegen, aufgestellt wird, muß die Feuerung so eingerichtet sein, daß die Einwirkung des Feuers auf den Kessel sofort gehemmt werden kann.

Dampfkessel, welche aus Siederöhren von weniger als zehn Cen⸗ timeter Weite besteben, und solche, welche in Bergwerken unter⸗ irdisch oder in Schiffen aufgestellt werden, unterliegen diesen Bestim⸗ mungen nicht.

§. 15. (Kesselmauerung.) Zwischen dem Mauerwerk, welches den Feuerraum und die Feuerzüge feststehender Dampffessel einschließt und den dasselbe umgebenden Wänden muß ein Zwischenraum von mindestens acht Centimeter verbleiben, welcher oben abgedeckt und an

den Enden verschlossen werden darf.

V. Allgemeine Bestimmungen.

§. 16. Wenn Dampffkesselanlagen, die sich zur Zeit bereits im Betriebe befinden, den vorstehenden Bestimmungen aber nicht ent⸗ sprechen, eine Veränderung der Betriebsstätte erfahren sollen, so kann bei deren Genehmigung eine Abänderung in dem Bau der Kessel nach Maßgabe der §§. 1 und 2 nicht gefordert werden. Dagegen finden im Uebrigen die vorstehenden Bestimmungen auch für solche Fälle Anwendung

§. 17. Die Centralbehörden der einzelnen Bundesstaaten sind befugt, in einzelnen Fällen von der Beachtung der vorstehenden Be⸗ stimmungen zu entbinden.

§. 18. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwen⸗ dung: 1) auf Kochgefäße, in welchen mittelst Dampfes, der einem anderweitigen Dampfentwickler entnommen ist, gekocht wird; 2) auf Dampfüberhitzer oder Behälter, in welchen Dampf, der einem ander⸗ weitigen Dampfentwickler entnommen ist, durch Einwirkung von Feuer besonders erhitzt wird; 3) auf Kochkessel, in welchen Dampf aus Wasser durch Einwirkung von Feuer erzeugt wird, wofern die⸗ selben mit der Atmosphäre durch ein unverschließbares, in den Wasserraum hinabreichend fünf Meter Höhe und mindestens acht ete sind

Regiment (2. West

6“ v 111“ 8

1“ auch ferner noch die Bestimmungen des Bahnpolizei⸗Reglements für

Eisenbahnen vom 3. Juni 1870 in Geltung. Berlin, den 29.

.“

Kai 1871. Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrückk.

Bekanntmachung, betreffend die Reichs⸗Hau Vom 1. Juni 1871. 8 Die Generalkasse des Norddeutschen Bundes, welche gegen⸗ wärtig die Central⸗Kassengeschäfte für das Deutsche Reich wahrzunehmen hat, wird künftig die Benennug 1 Reichs⸗Hauptkasse führen.

““ b Der Reichskanzler. Fürst v. Bismarck.

Richtamtliches.

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Liegnitz, 6. Juni. Nachdem das Königs⸗Grenadier⸗ 2. Westpr.) Nr. 7 hier wieder eingerückt war, wurde Sr. Majestät dem Kaiser und Könige hiervon Meldung gemacht, und an diese der Dank der Stadt geknüpft, daß das Regiment wieder in die alte Garnison gekommen. Hierauf ist nachstehendes Telegramm Sr. Majestät hier eingegangen: »Dem Ober⸗Bürgermeister Boeck in Liegnitz. Sie wollen den

8

aussprechen. Der Stadt Liegnitz danke Ich für den festlichen und herz lichen Empfang, den sie Meinem braven Regiment bereitet, zurück⸗ kehrend aus einem blutigen aber glorreichen Kriege, in welchem das Regiment zu seinem unvergänglichen früheren Ruhme neue Ehren⸗ Lorbeeren in vollem Maße hinzuerkämpfte. Wilhelm.

„Frankfurt a. M., 7. Junt. (W. 9 gin von Württemberg ist heute Nachmittag hier eingetroffen und sofort nach Ems weitergereist.

Lauenburg. Ratzeburg, 7. Juni. Die »Lauenburg. Ztg.« veröffentlicht folgendes den Mitgliedern der Ritter⸗ und Landschaft zugegangenes Allerhöchstes Schreiben:

»Auf Ihren Bericht vom 27. d. M. bestimme Ich, daß bezüglich des nach Maßgabe Meiner Ordre vom 17. d. M. aus den lauenbur⸗ gischen Domänen auszuscheidenden landesherrlichen Antheils, mit Rücksicht darauf, daß eine veränderte Nutzung oder Zersplitterung desselben nicht in der Absicht liegt und ein von den gegenwärtigen Revenüen wesentlich verschiedener Ertrag aus demselben für die Zu⸗ kunft nicht zu erwarten steht, von einer anderen Abschätzung als der aus dem gegenwärtigen Ertrage sich ergebenden abzusehen und der gegenwärtige Ertrag als maßgebend für den Werth des auszuscheiden⸗ den Komplexes zu betrachten ist. Zugleich will Ich genehmigen, daß der Werth der Domänen im Amte Schwarzenbeck, welche den lauen⸗ burgischen Ständen von Meinem Kommissär bei der Landtags⸗Ver⸗ handlung am 24. d. M. als für diese Ausscheidung bestimmt bereits bezeichnet worden sind und deren Ertrag für das laufende Jahr nach Abzug der darauf lastenden Ausgaben auf 34,016 Thlr. berechnet ist, als dem Betrage von Einer Million Thaler entsprechend, angenom⸗ men und die Ausscheidung dieses Domänenkomplexes bewirkt werde. Sie haben hiernach das Weitere zu veranlassen .“

Berlin, den 27. Mai 1871.

v. Bismarck.

An den Minister für Lauenburg.⸗ Bei Mittheilung dieser Allerhöchsten Ordre vom 27. v. M.

setzt das Landraths⸗Kollegium die Mitglieder der Ritter⸗ und Landschaft davon in Kenntniß, daß auf Grund der auf dem Landtage am 25. v. M. ertheilten allgemeinen Ermäch⸗ tigung, vom Landraths⸗Kollegium Namens der Ritter⸗ und Landschaft, in der Voraussetzung der Genehmigung derselben, die Zustimmung zu dem Inhalte der vorgedachten Allerhöchsten Ordre erklärt worden ist und behält das Kollegium sich die Rechtfertigung dieses Vorgehens auf dem nächsten Landtage vor.

Bayern. München, 6. Juni. Ihre Majestät die Kö⸗ nigin⸗Mutter wird sich gegen Ende dieses Monats auf einige

Zeit nach Italien begeben.

Sachsen. Dresden, 7. Juni. Die Landessynode verhandelte in ihrer letzten Sitzung über den Religions⸗ eid. Der Kultus⸗Minister erklärte seine Bereitwilligkeit, einen

Die Majorität des Ausschusses, welche das unveränderte Fort⸗ Antrage zurückzutreten. Bei der Abstimmung wurde der Ab⸗

änderungsvorschlag des Rektors der Universität, Zarncke, mit

Bezug auf die Kessel in Eisenbahn⸗Lokomotiven bleiben

zur Feier Versammelten Meinen Dank für deren patriotischen Gruß⸗

1“

den Religionseid abändernden Beschluß der Synode auszuführen.

bestehen des Religionseides beantragt hatte, erklärte, von diesem