allen gegen 9 Stimmen abgelehnt, der Abänderungsantrag des Universitätspredigers Baur mit allen gegen 9 Stimmen angenommen. geBaden. Karlsruhe, 6. Juni. Se. Königliche Hoheit der Großherzog hat sich heute Nachmittag zum Besuch Ihrer Majestäten des Königs und der Königin von Württemberg nach Stuttgart begeben. In der Begleitung des Großherzogs befanden sich der General⸗Adjutant, General⸗Lieutenant von Neubronn, der Geheime Legations⸗Rath von Ungern⸗Sternberg und der Flügel⸗Adjutant Major Deimling. Mecklenburg. Schwerin, 5. Juni. Unter dem 0. v. M. ist hier ein oberbischöfliches Cirkular an die Super⸗ intendenten der Landeskirche ergangen, durch welches ein Dank⸗ gottesdienst auf den 18. d. M. angesetzt wird. Das Cirkular lautet: »Wir verordnen, nachdem die Gnade Gottes unser deutsches Vaterland in schwerem, opfervollem Kriege barm⸗ herzig erhalten und aus demselben siegreich herausgeführt, den “ und seine Segnungen uns wiedergegeben, auch unseren Truppen die Rückkehr in die Heimath gewährt hat, hierdurch, daß zu Lobe solcher göttlichen Verschonung und Güte am zweiten Sonntage nach Trinitatis, dem 18. Juni d. J., feier⸗ licher Dankgottesdienst gehalten, und zu dem Zweck in allen Gottesdiensten dieses Sonntags über den Text 1. Chron. 30, 9. 15. »Und das Volk — kein Aufhalten« gepredigt werden soll, und befehlen auch demnach, die Pastoren Eurer Inspektion anzuweisen, daß sie hiernach verfahren, auch solches am Sonn⸗ tage zuvor den Gemeinden von der Kanzel abkündigen.“« Braunschweig, 7. Juni. Das Herzogliche Staats⸗ Ministerium veröffentlicht folgende Verordnung unterm 5. Juni: »Von Gottes Gnaden, Wir, Wilhelm, Herzog zu Braun⸗ schweig und Lüneburg ꝛc. ꝛc. verordnen hierdurch zur Feier des Friedens, den Deutschlands vereinte Waffen in dem nun be⸗ endigten ruhmreichen Kriege gegen Frankreich unter Gottes gnädigem Beistande erkämpft haben, was folgt: Am 18. Juni d. J., dem zweiten Sonntage nach Trinitatis, soll ein feier⸗ Licher Dankgottesdienst in allen Kirchen und Gotteshäusern des Landes mit mbfinsüme des Tedeums gehalten und am Vor⸗ abend mit allen Glocken eingeläutet werden.⸗« 8 Sachsen⸗Coburg⸗Gotha. Coburg, 5. Juni. Der Herzog ist heute Nachmittag mit Extrazug hier angelangt und
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wurde auf dem Bahnhofe mit einem freudigen Lebehoch der
zahlreich versammelten Bevölkerung empfangen. Die Stadt
ar festlich geschmückt und beflaggt. 1 Gotha, 7. Juni. Das Herzoglich sächsische Staats⸗Mini⸗ sterium veröffentlicht eine Bekanntmachung, nach welcher am Sonntag, den 18. Juni d. J., das Friedens⸗Dankfest im hiesi⸗ gen Herzogthume gleichzeitig wie in Preußen stattfindet. Waldeck. Arolsen, 6. Juni. Nach einem heute durch das Gesetzblatt bekannt gemachten Ausschreiben des Landes⸗ Direktors von Flottwell werden die Landtagsabgeordneten der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont auf den 8. d. M. zu einer außerordentlichen landständischen Sitzung hierher be⸗ rufen.
Neuß. Gera, 7. Juni. Se. Durchlaucht der Fürst hat in Uebereinstimmung mit der für Preußen durch Se. Majestät den Kaiser und König getroffenen Bestimmung angeordnet, daß am 18. d. M., als am zweiten Sonntage nach Trinitatis, ein am Vorabende mit den Kirchenglocken einzuläutender feier⸗ licher Dankgottesdienst für den nach schwerem Kampfe abge⸗ schlossenen ehrenvollen Frieden in den Kirchen des Fürstenthums gehalten werden und dabei eine Kollekte an den Kirchthüren zum Besten der Invaliden und der Hinterbliebenen der gefalle⸗ nen Krieger stattfinden soll. b 1
Bremen, 7. Juni. In der Sitzung der Bremischen Bürgerschaft vom 7. Juni verlas der Präsident eine Mitthei⸗ lung des Senats vom 2. Juni, welche, bisher noch ungedruckt, dahin lautend: »Der Senat hat dem Reichskanzler Fürsten von Bismarck und dem General Grafen von Moltke das Bremische Ehrenbürgerrecht verliehen, um den beiden um das Vaterland so hochverdienten Maͤnnern durch diese Auszeich⸗ nung die dankbare Verehrung, welche Bremens Bürger ihnen zollen, in feierlicher Form zu beurkunden.“ Der Wortlaut der Urkunden wurde vom Senat mitgetheiiltt.
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Oesterreich⸗Ungarn, Wien, 7. Juni. Der Kaiser und die Kaiserin sind gestern von Meran in Schönbrunn angekommen.
— Im Abgeordnetenhause wurde der Antrag des Abg. Franz Groß, derzeit in die Berathung des Staatsvoran⸗ schlages nicht einzugehen, mit 77 gegen 67 Stimmen abgelehnt.
— Aus Agram wird gemeldet, daß der Zusammentritt des kroatischen Landtags bis zum Monat August verschoben Jei. Etwa Mitte August werde er zusammentreten, die Wahlen
verifiziren und sich dann bis nach der Weinlese (etwa Mitte Oktober) vertagen.
Pesth, 6. Juni. In der heutigen Sitzung des Unter⸗ hauses gelangte das ablehnende Nuncium des Oberhauses über das Gesetz, betreffend das Moratorium der Kolonisten⸗ Gemeinden zur Verlesung. Tisza hielt eine längere Rede gegen das Oberhaus und dessen Führer und beantragte, das Unter⸗ haus möge seinen Standpunkt unverändert einhalten. Der Antrag wurde einstimmig angenommen.
Schweiz. Zürich, 7. Juni. (W. T. B.) Das Schwur⸗ gericht hat heute im Prozesse wegen der gegen die Deutschen beim Friedensfeste verübten Gewaltthätigkeiten das Urtheil ge⸗ sprochen. Von 41 Angeklagten wurden 35 schuldig erkannt und 6 freigesprochen. Der Spruch des Gerichtshofes bezüglich des Strafausmaßes wird noch heute erfolgen.
Belgien. Brüssel, 7. Juni. Die Repräsentanten⸗ kammer begann gestern die Diskussion über das Budget der öffentlichen Arbeiten für den laufenden Dienst. Gegen Ende der Sitzung legte der Minister des Innern den Entwurf eines Jagdgesetzes vor.
Großbritannien und Irland. London, 6. Juni. Im Oberhause, das gestern seine erste Sitzung nach den Pfingstferien hielt, bildete den Hauptgegenstand der Sitzung eine von Lord Sandhurst (General Mansfield) angeregte Be⸗ sprechung über die Uebel des Rekrutirungswesens in der Armee, die nach längerer Debatte, an welcher sich Lord Northbroke, der Herzog von Cambridge, der Herzog von Richmond und der Earl von Kimberlay betheiligten, fallen gelassen wurde.
In der gestrigen Unterhaus⸗Sitzung konstituirte sich nach Erledigung einer Anzahl Interpellationen von meistens untergeordnetem Interesse das Haus zum Komite, um die Be⸗ rathung der Klauseln des Armeereform⸗Gesetzes fortzusetzen.
Frankreich. Paris, 7. Juni. Die Obsequien für den Erzbischof Darboy und die übrigen ermordeten Geißeln haben heute mit großer Feierlichkeit in Notre Dame stattgefunden. Eine zahlreiche Menge von Notabilitäten aus den politischen, militaͤrischen und literarischen Kreisen wohnte denselben bei. Ebenso war die Nationalversammlung durch eine Deputation vertreten. Die Presse billigt einstimmig die Ernennung Leon Say's zum Präfekten des Seine⸗Departements.
— Der Eintritt in Paris ist seit dem 3. d. M. frei, die Entwaffnung ziemlich vollendet, aber noch fallen aus einzelnen Häusern auf einzelne Soldaten da und dort Flinten⸗ und Re⸗ volverschüsse. Auch wurden am 3. noch zwei Knaben von 12 Jahren verhaftet, die Petroleumsbomben in einem Korbe trugen. Die auf 9 Uhr in Paris angekündigte Nachtruhe hat den Zweck, den vielen Patrouillen, die Nachts Paris durch⸗ ziehen, die Arbeit zu erleichtern. Das Feuer ist jetzt fast überall erloschen, obwohl am 3. Abends sich auf dem rechten Flügel der Tuilerien noch Feuerschein erhob; die Brandtrümmer werden von den Straßen fortgeschafft; überall sind Maurer, Tischler, Schlosser, Tüncher ꝛc. beschäftigt, um die Schäden an den Häu⸗ sern auszubessern; die Ueberreste der Barrikaden werden be⸗ seitigt, die Trottoirs hergestellt und gereinigt; am Mon⸗ tag, 12. Juni, fängt der Unterricht in den Lyceen, in der polytechnischen, medizinischen und Rechtsschule wieder an, ebenso der Kursus in der Centralschule für Künste und Ge⸗ werbe. Ferien wird es in diesem Sommer nicht geben. Am Montag oder Dienstag wird auch die National⸗Bibliothek in der Rue Richelieu wieder geöffnet; fast alle Eisenbahnen haben ihren Dienst wieder begonnen, und die Pariser kehren schaaren⸗ weise aus der Fremde heim. Auch der Güterverkehr zwischen Paris und dem Lande ist im Anschwellen. Die Mehrzahl der Repräsentanten fremder Höfe in Frankreich hat beschlossen, nach Paris 1“
Versailles, 7. Juni. (W. T. B.) Das »Journal officiel« publizirt eine Depesche des italienischen Ministers der auswär⸗ tigen Angelegenheiten Visconti Venosta d. d. 31. Mai an den Herzog von Choiseuil, in welcher es heißt:
»Als ich Ihr letztes Schreiben empfing, waren bereits durch den Minister des Innern die strengsten Weisungen ergangen, um allen Fremden aus Frankreich, welche sich nicht im Besitz der nöthigen Ausweise befanden und außer Stande waren, ihre Identität aus⸗ reichend zu konstatiren, den Eintritt ins Königreich zu verwehren. sind ferner bezüglich aller Fremden, welche durch Italien nach anderen Ländern reisen, die entsprechenden Ueberwachungsmaß⸗ regeln angeordnet. Die Grenzposten wurden verstärkt und sind eine Anzahl neuer Stationen an den Grenzen eingerichtet worden. Die französische Regierung darf auf die prompte und regelmäßige Ausführung der in Betreff der Auslieferung von Verbrechern bestehenden Konventionen rechnen. Ich zweisle nicht, daß es auf diese Weise gelingen wird, zu verhindern, daß die Schuldigen ihrer Strafe entgehen.«
Das »Journal officiel« fügt hinzu, eine derartige Mit⸗ theilung könne nur die Eintracht stärken, deren Erhaltung im Interesse beider Nationen liege. — Das amtliche Blatt ver⸗ öffentlicht ferner ein Gutachten der Gesundheitskommission des Seine⸗Departements, welches konstatirt, daß keine Epidemie be⸗ stehe. Es seien Vorkehrungen getroffen, um alle faulenden Gegenstände zu beseitigen. Der öffentliche Gesundheitszustand in Paris sei daher vollkommen zufriedenstellend und man habe allen Geund, anzunehmen, daß derselbe von Bestand sein werde.
Rußland und Polen. St. Petersburg, 6. Juni. Der Großfürst Thronfolger hat eine Summe zur Herausgabe einer »Militär⸗Bibliothek« gespendet, welche in der Form eines Magazins erscheinen und die besten russischen Originalarbeiten, die Uebersetzungen der bemerkenswerthesten ausländischen Werke enthalten und den Offizieren der russischen Armee bei ihrer Dislozirung über weite Räume die Möglichkeit gewähren soll,
den Fortschritten der Kriegswissenschaft zu folgen. Die für
diese Summe herausgegebenen 4500 Exemplare der »Militär⸗-
Bibliothek« sollen nach der Bestimmung Sr. Kaiserlichen Hoheit unverzüglich an die Truppentheile gesendet werden, und um den Offizieren die Anschaffung derselben zu erleichtern, wird Se. Hoheit auch die Kosten für die Herausgabe von noch mehr Exemplaren übernehmen, damit dieselben den Offizieren zu dem billigsten Preise verabfolgt werden können.
Schweden und Norwegen. Stockholm, 3. Juni. Unter den verschiedenen Hauptposten des Budgets für 1872 sind folgende Ausgabe⸗Summen: Der Hof 1,417,000 Rdl., die Justiz 2,532,500, das Departement des Auswärtigen 603,800, die Landesvertheidigung 9,994,500, die Seevertheidigung 4,068,500, das Civildepartement 7,704, 100, das Finanzdepartement 7,329,700, das Kirchendepartement 5,665,700, das Pensionswesen 1,530,200 Rdl., oder zusammen 40,845,000 Rdl. — Die unter den ver⸗ schiedenen Hauptposten beschlossenen Extrabewilligungen betragen zur Justiz 100,000, zur Landesvertheidigung 4,123,636, Seeverthei⸗ digung 920,000, Civildepartement 4,480,700, davon 4,200,000 zu Eisenbahnanlagen und Material, Finanzdepartement 143,000, Kir⸗ chendepartement 439,400 und für das Pensionswesen 428,000, oder zusammen 10,624,839 Rdl. Als Ausgaben des Reichs⸗Schulden⸗ comtoirs für 1872 sind angewiesen: zu Wegeverbesserungen 310,000, zur Eisenbahnanlage zwischen Wexiö und Carlskrona 366,666, zu Privatbahnen 2,000,000 und zu Entwässerungen 100,000, oder im Ganzen 2,776,666 Rdl. — Die Ausgabe⸗ summen für 1872 betragen somit 54,246,506 Rdl. D. nahmen in 1872 sind berechnet zu 46,225,000, wovon die festen zu 16,855,000, die Zollintraden zu 2,230,000, die Stempel⸗ abgabe 1,350,000 und Branntweinsabgabe zu 10,800,000 Rdl. Zur Deckung der Ausgaben wird somit eine Ausgleichungs⸗ summe von 8,021,506 Rdl. erforderlich.
b Reichstags⸗Angelegenheiten Berlin, 8. Juni. de 8 tags nahm in der Diskussion über §. 95 des Militär⸗Pen⸗ sionsgesetzes der Bundesbevollmächtigte, Staats⸗Minister von
Roon das Wort: 1“ Meine Herren! In Parenthesi will ich, in Bezug auf die Vor⸗ würfe, die dem Gesetzentwutfe gemacht worden sind, weil er die Offiziere, und daß er die Invaliden des jetzigen Krieges nicht von den Invaliden überhaupt gesondert habe, nur bemerken, daß die Re⸗ gierungen mit ihrem Gesetzentwurfe einem Beschlusse des Norddeut⸗ schen Reichstages zu entsprechen geglaubt haben. Der Here Präsident des Norddeutschen Reichstages hat dem Bundeskanzler unter dem 10. Dezember mitgetheilt: 1 Der Reichstag des Norddeutschen Bundes hat in seiner heutigen Sitzung auf die Petitionen — nun werden sie aufgezählt — Fünftens vom Landrath des untern Taunuskreises wegen »Er⸗ höhung des Unterstützungsbetrages, welcher durch das Gesetz vom 9. Februar 1867 für die Hinterbliebenen gefallener Krieger« festgestellt ist, den Beschlus gefaßt, die gedachte Petition dem Herrn Bundes⸗ kanzler zur Erwägung und mit dem Ersuchen zu überweisen, dem nächsten Reichstage ein allgemeines Gesetz über eine ander⸗ weitige Regulirtung der Pension der invaliden Offiziere und Sol⸗ daten, sowie der Unterstützung der Wittwen und Waisen der ge⸗ fallenen Krieger des gesammten Deutschen Heeres vorzulegen. “ Ich kann nicht die Absicht haben, durch diese Mittheilung eine Diskussion hervorzurufen über die Zweckmäßigkeit oder Unzweckmäßig⸗ keit der Vorlage. Sie hat nur den Zweck, zu erklären, wie man dar⸗ auf gekommen ist, ein solches allgemeines Gesetz zu entwerfen. Man at damit geglaubt, dem Beschlusse des Reichstages des Norddeutschen undes zu entsprechen. 1 8 — Zu §. 114 des Militär⸗Pensionsgesetzes, welcher lautet: »Die Entscheidungen der Militärbehörden darüber: a) ob und in welchem Grade eine Dienstunfähigkeit eingetreten ist, ob b) im einzelnen Falle das Kriegs⸗ oder Friedensverhältniß als vorhanden anzunehmen ist, ob c) eine Beschädigung als eine Dienstbeschädi⸗ gung anzusehen ist, ob d) einer der im §. 44, Alinea 1 und 2 ge⸗
Die Ein⸗
In der gestrigen Sitzung des Reichs .
dachten Fälle vorhanden ist, und ob e) sich der Invalide gut ge⸗ ührt hat, sind für die Beurtheilung der vor dem Gericht geltend gemachten “ maßgebend.⸗
lagen ö mendements vor: 1 3
1) v. Bonin dem §. 114 folgende Litt. f. hinzuzufügen: »Welcher Pensionsklasse der Invalide nach §. 65—69 zu überweisen ist.“
2) v. Zedlitz in Litt. a. des §. 114 hinter dem Worte »Dienst⸗ unfähigkeit« einzuschalten: »voder Erwerbsunfähigkeit.⸗
Ueber diese erklärte der Bundeskommissar, Geheimer Re⸗ gierungs⸗Rath von Puttkamer, nach dem Abg. Wagner (Allenburg): 1
„Die verbündeten Regierungen haben bei der Stellung, die sie dieser Gruppe von Amendements gegenüber einzunehmen haben, von der Auffassung auszugehen, daß die eigenthümliche Natur der durch dieses Gesetz geschaffenen vermögensrechtlichen Ansprüche es bedingt, sie der Regel des gemeinen Rechts gegenüber, daß jeder vermögens⸗ rechtliche Anspruch im Rechtswege verfolgbar sei, einigermaßen in eine Ausnahme⸗Stellung zu bringen. Es sind deshalb in der Vorlage in einer Reihe von Paragraphen Vorschriften, durch welche der Rechts⸗ weg für einzelne Fälle ausgeschlossen ist, vorgesehen.
Die verbündeten Regierungen haben anzuerkennen, daß die Herren Antragsteller in vielen wesentlichen Beziehungen auf demselben prin⸗ zipiellen Standpunkte mit ihnen sich befinden, und wenn allerdings durch die Amendements der Rechtsweg formell eröffnet wird, wäh⸗ rend er durch die Vorlage in einzelnen Fällen formell ausgeschlossen würde, und wenn aäuch die Regierungen gewünscht hätten, daß es auch in dieser Beziehung bei der Vorlage bleibe, so würden sie sich doch dahin resigniren können, daß der Rechtsweg formell eröffnet werde, wenn die materiellen Garantieen, welche der § 114 der Herren Antragsteller enthält, in einen Punkt noch vervollständigt werden. Es enthält der §. 114 unter a. die Bestimmung:
»Für die Entscheidungen der Militärbehörden darüber, ob und in welchem Grade eine Dienstunfähigkeit eingetreten ist, soll das Gutachten der Militärbehörde für den Richter maßgebend sein.«
Hier ist eine Lücke enthalten, welche nach Ansicht der verbündeten Regierungen im hohen Grade wesentlich ist, und durch das Amendement von Zedlitz in einer für die Regierungen annehmbaren Weise ausge⸗ füllt wird. Ich kann mich im Wesentlichen zur Begründung der Bitte, dieses Amendement anzunehmen, auf dasjenige beziehen, was der Herr Antragsteller selbst bereits ausgeführt hat. Es ist durchaus nöthig, nach Ansicht der verbündeten Regierungen, daß das Urtheil derjenigen Behörde, welche über die Dienstunfähigkeit und über den Eintritt und den Grad der Dienstunfähigkeit entscheidet, auch maß⸗ gebend ist für die Frage, ob und in welchem Grade die Erwerbs⸗ unfähigkeit eingetreten ist. Die verbündeten Regierungen müssen daran festhalten, daß auch diese Frage in eigentlichem Sinne eine militärisch⸗technische ist. Die Frage, in welche Klasse der einzelne In- valide zu rangiren ist, muß endgültig durch die Militärverwaltung entschieden werden aus zwei Gründen Sie muß es erstens mit Rück⸗ sicht auf die Stellung, welche die Militärverwaltung für sich in An⸗ spruch zu nehmen hat; es ist nicht zulässig, daß eine Entscheidung, welche von der vorgesetzten Militärbehörde, wie der Herr Amendements⸗ steller selbst schon hervorgehoben hat, in der allerliberalsten Weise und unter Anwendung aller objektiven Garantien getroffen wird, nachträglich der richterlichen Kritik unterzogen werden soll. Die zweite Rücksicht, die bei dem hohen Hause vielleicht ins Gewicht fallen würde, ist die finanzielle. Es ist von dem Vertreter der verbündeten Regierungen in der freien Kommission darauf aufmerksam gemacht wor⸗- den, daß die Anzahl derjenigen Invaliden, welche dieser glorreiche Krieg uns leider bieten wird, vielleicht 30,000 sein werde; ich kann jetzt hinzu- fügen, daß auch diese Angabe leider bedeutend hinter der Wirklichkeit, zurückbleibt, wir werden es mit einer Anzahl von weit über 50,000 Inpaliditätsgesuchen aus dem Kriege von 1870 zu thun haben. Run haben Sie die Güͤte, meine Herren, zu erwägen, in welche Lage bringen Sie die Militärverwaltung und auch die Finanzen des Reiches, wenn Sie die Möglichkeit eröffnen über alle diese Ansprüche zu prozessiren. Es ist, glaube ich, mit Sicherheit anzunehmen und es liegt das in der menschlichen Natur selbst, daß jeder Invalide die möglichst hoͤchste Klasse der Pension wird erreichen wollen. Wir werden also mit Sicherheit annehmen können, daß eine große Anzahl von Leuten, die mit den Entscheidungen der Militärverwaltung nicht zufrieden sind, Prozesse anfangen und die Möglichkeit liegt doch sehr nahe, das, wenn der Richter keine bestimmte Direktive als Grundlage für seine Entscheidungen durch das Gesetz bekommt, eine große Anzahl von wenig sachgemäßen und finanziell dem Reiche nachtheiligen Entschei⸗ dungen nicht ausbleiben wird. Deshalb können die verbündeten Re⸗ gierungen nur wiederholt dringend den Wunsch aussprechen, den
. 114 dadurch annehmbar zu machen, daß das Amendement des
errn Abn v. Zedlitz die Billigung des Hohen Hauses findet.
— Ma
dem Abg. Grafen v. Eulenburg nahm der Bundes⸗ bevollmächtigte, Staats⸗Minister v. Roon, das Wort:
Meine Herren! Der Begriff der Erwerbsfähigkeit ist von Seiten der Militärbehörden zu jeder Zeit als ein durchaus relativer betrachtet worden; gäbe es einen andern Maßstab für die Klassifizirung, so
würde man ihn wählen. Wenn die §§. 65 bis 69 einmal von der Dienstzeit sprechen und dann von der Erwerbsfähigkeit bei der voran⸗ gegangenen mehr oder minderen Dienstunfähigkeit, so ist man eben zu diesem Nothbehelf gekommen, weil maag
That kein anderes Kriterium hatte, als den Erwerbsfähigkeit. Die Klassifizirung aber in die verschiedenen Klassen der Invalidität ist damit keineswegs in das Arbitrium irgend eines einzelnen Menschen gestellt worden, sondern es ist in dieser Beziehung ein Instanzenzug in Ausübung, der die Rechte der Betreffenden nach besten Kräften und nach bester Einsicht zu wahren trachtet, und wenn