1871 / 31 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 09 Jun 1871 18:00:01 GMT) scan diff

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VI. Die Handelskammer zu Osnabrück betr

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8 1) Der Bezirk der Handelskammer umfaßt vom 1. Oktober 1871 ab den Landdrostrei⸗Bezirk Osnabrück mit Ausschluß der Stadt Papenburg und den Kreis Teklenburg (Regierungsbezirk Münster), welcher letztere von demselben Zeitpunkt ab aus dem Bezirke der 8 2) Die Handelskammer bebält ihren Sitz in der Stadt Osnabruüͤck⸗ 3) Die Zahl der Mit⸗ g. 4) Die im Bezirke der Handelskammer den Bergbau treibenden Allein⸗Eigenthümer oder Pächter eines Bergwerks, Gewerkschaften und in anderer Form orga⸗ nisirten Gesellschaften 4 des Gesetzes vom 24. Februar 1870) sind zur Theilnahme an der Wahl der Mitglieder berechtigt, insoweit die Jah⸗ resproduklion einen Umfang von funfzig Tausend Centnein erreicht. 5) Der Bezirk der Handelskammer bildet zum Zwecke der Wahl der itglieder sieben engere Bezirke in der Art, daß die Betheiligten a) des Kreises Meppen mit Ausschluß der Stadt Papenburg in Meppen zwei, b) der Aemter Bentheim und Neuenhaus in Bent⸗ heim 3, c) der Aemter Lingen und Freren und der Stadt Lingen, in letzterer zwei, d) des Kreises Bersenbrück in Bersenbrück drei, e) des Kreises Osnabrück in der Stadt Osnabrück acht, f) des Kreises Melle in der Stadt Melle drei, g), des Kreises Teklenburg in der Stadt

Handelskammer zu Muͤnster ausscheidet.

glieder beträgt vom 1. Oktober 1871 abe’vierundzwanzig.

Teklenburg drei Mitglieder wählen. VII. Die Handelskammer zu Emden betreffend.

1) Der Bezirk der Handelskammer umfaßt vom 1. Oktober 1871 ab den Landdrosteibezirk Aurich und die Stadt Papenburg. 2) Die Handelskammer behält ihren Sitz in der Stodt Emden. 3) Die Zahl der Mitglieder beträgt vom 1. Oktober 1871 ab ein und zwanzig. 4) Der Bezirk der Handelskammer bildet zum Zwecke der Waͤhl der Mitglieder vier engere Bezirke in der Art, daß die Betheiligten a) des Kreises Aurich in der Stadt Aurich fünf, b) des Kreises Emden in der Stadt Emden acht, c) der Aemter Leer und Stickhausen und der Stadt Leer in letzterer fünf, d) des Amtes Weener und der Stadt Papenburg in letzterer drei Mitglieder wählen.

Die Handelskammer zu Hannover betreffend.

1) Der Bezirk der Handelskammer umfoßt vom 1 Oktober 1871 ab den Land⸗ und den Stadtkreis Hannover, die Kreise Wennigsen, Hameln, Celle, den Kreis Gifhorn mit Ausschluß des Amtes Isen ˖ hagen und den Kreis Rinteln (Regierungsbezirk Cassel). 2) Die Han⸗ delskammer behält ihren Sitz in der Stadt Hannover. 3) Die Zahl der Mitglieder beträgt vom 1. Oktober 1871 ab vier und zwanzig. 4) Die im Bezirke der Handelskammer den Bergbau treibenden Allein⸗ Eigenthümer oder Pächter eines Bergwerks, Gewerkschaften und in anderer Form organisirten Gesellschaften (§. 4 des Gesetzes vom 24. Februar 1870) sind zur Theilnahme an der Wahl der Mitglieder berechtigt, insoweit die Jahresproduktion einen Umfang von fünfzig Tausend Centnern erreicht. 5) Der Bezirk der Handelskammer bildet

zum Zwecke der Wahl der Mitglieder sechs engere Bezirke in der Art,

daß die Betheiligten a) des Land⸗ und Stadtkreises Hannover in der Stadt Hannover eilf, b) des Kreises Wennigsen in Springe zwei, c) des Kreises Hameln in der Stadt Hameln drei, d) des Kreises Celle in der Stadt Celle vier, e) des Kreises Gifhorn mit Aus⸗ schluß des Amts Isenhagen in Gifhorn zwei, f) des Kreises Rin⸗ teln in Rinteln zwei Mitglieder wählen. IX. Die Handelskammer zu Verden betreffend.

1) Der Bezirk der Handelskammer umfaßt vom 1. Oktober 1871 ab die Kreise Verden, Diepholz, Hoya und Nienburg und die Aemter Rotenburg, Fallingbostel und Ahlden. 2) Die Handelskammer behält ihren Sitz in der Stadt Verden. 3) Die Zahl der Mitglieder beträgt vom 1. Oktober 1871 ab zwölf. 4) Der Bezirk der Handelskammer bildet zum Zwecke der Wahl der Mitglieder fünf engere Bezirke in

der Art, daß die Betheiligten a) des Kreises Verden und des Amtes

Rotenburg in der Stadt Verden vier, b) des Kreises Diepholz in Diepholz zwei, c) des Kreises Hoya in Hoya zwei, d) des Kreises Nienburg in der Stadt Nienburg zwei, e) der Aemter Fallingbostel und Ahlden in Walsrode zwei Mitglieder wählen.

Die Handelskammer zu Geestemünde betreffend.

1) Der Bezirk der Handelskammer umfaßt vom 1. Oktober 1871 ab die Kreise Lehe und Osterholz. 2) Die Handelskammer behält ihren Sitz in der Stadt Geestemünde. 3) Die Zahl der Mitglieder beträgt vom 1. Oktober 1871 ab zehn. 4) Der Bezirk der Handels⸗ kammer bildet zum Zwecke der Wahl der Mitglieder zwei engere Be⸗ zirke in der Art, daß die Betheiligten a) des Kreises Lehe in Geeste⸗ münde sieben, b) des Kreises Osterholz in Osterholz drei Mitglieder wählen.

XI. Die Handelskammern zu Osterode, Celle, Uelzen, Lingen, Norden, Leer, Papenburg, Hameln, Stade un Buxtehude betreffend. 8 Dieselben werden vom 1. Oktober 1871 ab aufgehoben. XII. Sämmtliche unter 1. bis X. genannten Handels⸗ kammern betreffend.

1) In der Zeit vom 1. Juli bis zum 1. Oktober 1871 erfolgt eine Neuwahl sämmtlicher Mitglieder nach Maßgabe des Gesetzes vom 24. Februar 1870. 2) Die neu Gewählten treten vom 1. Oktober 1871 ab an Stelle der früher gewählten, mit diesem Termine aus⸗ scheidenden Mitglieder und Stellvertreter in Funktion. 3) Im Uebri⸗ gen treten von demselben Zeitpunkte ab die über die Verfassungen und Einrichtungen der Handelskammern früher ergangenen Bestim⸗ mungen mit der Maßgabe außer Kraft, daß die im §. 3 der Be⸗ kanntmachung vom 4. August 1866 (Samml. d. Gesetze ꝛc. f. d. König⸗ reich Hannover 1866 S. 248) bestimmte Theilnahme an der Verwal⸗ tung der Emsloots⸗Gesellschaft und an der Beaufsichtigung und Unter⸗ suchung der Emsbetonnung und Bebaakung der Handelskammer zu Emden verbleibt. 18““

Berlin, den 3. Juni 1871. 8 7

Der Minister fuͤr Gewerbe und öͤffentliche Arbeiten.

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Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und I““ Medizinal⸗Angelegenheiten.

Der Königlichen Regierung erwiedere ich auf den Bericht vom 24. v. M. (A. II. b. 763), daß über die Menge der, in den meisten Abschriften der zur Superrevision eingehenden Obduktions⸗Verhandlungen vorkommenden sinnentstellenden Schreibfehler von der Königlichen wissenschaftlichen Deputation für das Medizinalwesen wiederholt Klage geführt worden ist. So viel als möglich wird auf diese Fehler bei der Beurtheilung der Arbeiten Rücksicht genommen, da es häufig aber zweifelhaft bleibt, ob es sich in solchen Fällen um einen Schreibfehler oder um einen von den Obduzenten unrichtig gewählten Ausdruck handelt, so kann hin und wieder auch wohl ein die Obduzenten irrthümlich gravirendes Urtheil ausgesprochen werden.

Diesem Uebelstande würde nur dadurch abzuhelfen sein, daß die Obduzenten selbst dafür Sorge trügen, sich von den Gerichtsbehörden resp. den Kanzleien derselben die Vorlage der Abschriften ihrer Obduktions⸗Verhandlungen Behufs Kollationi⸗ rung vor deren Absendung an die Königlichen Regierungen in jedem einzelnen Fall zu erwirken. Obwohl ein derartiges Ver⸗ fahren sich allerdings nicht überall ausführbar erweisen wird,

Verwaltungsbezirks auf diesen Weg zur Vermeidung des be⸗ regten Uebelstandes, welcher mindestens der wissenschaftlichen Deputation nicht zur Last gelegt werden kann, um so mehr aufmerksam machen, als die Befolgung desselben dem Ver⸗

reits bewährt hat.

Dr. Lamey und von Benda, die nachstehende

nehmen nach für einzelne Kreis⸗ Fhysiker sich in der That be⸗

Berlin, den 17. Mai 187 1. 8 „Der Minister der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten. An die Königliche Regierung zu N.

z Abschrift vorstehenden Erlasses vom 17. d. M. erhält die Königliche Regierung ꝛc. zur Kenntnißnahme und Nachachtung. Beerlin, den 30. Mai 1871. D Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗- und Medizinal⸗Angelegenheiten. I1161 1 In Vertretung: Lehnert. An sämmtliche Königliche Regierungen, Landdrosteien und das Königliche Polizei⸗Präsidium hier.

Angekommen: Se. Durchlaucht der Prinz Kraft zu Hohenlohe⸗Ingelfingen, General⸗Major, General à la suite Sr. Majestät des Kaisers und Königs und Commandeur der Garde⸗Artillerie⸗Brigade, Se. Excellenz der General-Lieute⸗ nant, General⸗Adjutant Sr. Majestät des Kaisers und Königs und Commandeur der Garde⸗Kavallerie⸗Division, Graf von der Goltz, Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und Com⸗ mandeur der 1. Garde⸗Infanterie⸗ Division von Pape,

9. Garde⸗Infanterie⸗Division von Budritzki, sämmtlich aus Frankreich.

30. Division, von Sandrart, nach Metz.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich. G „Preußen. Berlin, 9. Juni. Se. Majestät der Kaiser und König wohnten gestern Abend, in Beglei⸗ tung Sr. Kaiserlichen und Königlichen Hoheit des Kron⸗ prinzen, mit Ihren hohen Gästen, Sr. Majestät zdem Kaiser und Sr. Kaiserlichen Hoheit dem Großfürsten Alexis von Rußland, der Balletvorstellung »Sardanapal⸗ im Königlichen Opernhause in der großen Prosceniumsloge bei. Im ersten Range hatte das zahlreiche Gefolge Sr. Majestät des Kaisers von Rußland Platz genommen.

tei e tDie heutige (52.) Plenar⸗Sitzung des Deutschen Reichstages wurde um 11 Uhr durch den Präsidenten Dr.

Simson eröffnet. befanden sich die Staats⸗

Am Tische des Bundesrathes

Minister v. Roon, Delbrück, v. Pfretzschner, v. Schlör und Bundesbevollmächtigte sowie mehrere Bundeskom⸗ missare. Auf der Tagesordnung standen zunächst die Gesetzentwürfe, betr. die Entschädigung und Beihülfe aus den Mitteln der Kriegskontribution. Der Gesetzentwurf, betr. den Ersatz von Kriegsschäden und Kriegsleistungen, wurde in zweiter Berathung mit folgenden zwei vom Staats⸗Minister Delbrück genehmigten Aenderungen angenommen:

Art. 4 des §. 1 erhielt, amendirt durch die Abgg. Dr. Bähr, ,8 Fassung:

8 lien wird ohne Rücksicht

gkeit des Beschädigten gewährt; jedoch kann nach Um⸗

ständen Sicherheitsleistung wegen Verwendung der Entschädigungs⸗ gelder zur Wiederherstellung des Grundstücks gefordert werden. Ent⸗

so wolle die Königliche Regierung doch die Kreis⸗Physiker ihres

Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und Commandeur der

Abgereist: Der General⸗Major und Commandeur der

M1854 zur Ausführung des §

schaͤdigung für Mobilien wird nur solchen Beschädigten, welche zur Wat 8 E dieses Gesetzes in Ocutschland ihren Wohnsitz

haben und sofern sie nicht deutsche Angehörige sind, dann gewährt,

wenn die Regierung ihres Heimathslandes für den gleichen Fall die

egensecitiakeit zusagt. In §. 3, der von den Kommissionen handelt, welche über die Vergütungen zu entscheiden haben, wurde auf den Antrag

der Abgg. Dr. Bamberger und v. Benda folgender Satz ein⸗

eschaltet: 2 8 ges Die Kommissionen sind bei ihren Entscheidungen an die Fest⸗

setzungen gebunden, welche der Bundesrath zur Wahrung einer an⸗

gemessenen und gleichmäßigen Handhabung der Vorschriften im Art. 1

In Bezug auf den Ausdruck zzur Zeit der Verkündigung dieses Gesetzes« wurde durch den Staats⸗Minister Delbrück er⸗ klärt, daß darunter der Tag der Publikation verstanden werde, nicht der auf die Publikation folgende vierzehnte Tag, an welchem das Gesetz in Wirksamkeit tritt. Es bedurfte dieser

Erklärung, wie der Abg. v. Bernuth ausführte, im vorliegenden

Fall, weil die Zwischenzeit von 14 Tagen, zur Uebersiedelung

auf deutsches Gebiet benutzt, die Ansprüche der Ausländer auf

Entschädigung in bedenklicher Weise vermehren könnte. Im Uebrigen wurde der Gesetzentwurf ohne Diskussion ge⸗

nehmilgt, desgleichen der folgende, betreffend die Gewährung

von Beihülfen an die aus Frankreich ausgewiesenen Deutschen, dessen §§. 2 und 3 in folgender, durch den Abg. Dr. Bam⸗ berger vorgeschlagenen, vom Staats⸗Minister Delbrück gebillig⸗

ten Redaktion genehmigt wurden:

§. 2. »Der Bundesrath ordnet die Vertheilung der im Artikel 1

bestimmten Mittel durch die einzelnen deutschen Regierungen an. Die letzteren sind berechtigt, die von ihnen etwa geleisteten Vorschüsse in Abzug zu bringen.«

Auch die dritte Vorlage, betreffend die Entschädigung der Rhederei, wurde in zweiter Berathung genehmigt, einschließlich

des folgenden vom Abg. Dr. Wolffson beantragten Satzes: §. Za.

Die nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Entschädigung für Schiff⸗ 1eeee. Ladung tritt für die Schiffsgläubiger an Stelle desjenigen, zu deren Ersatz sie bestimmt ist. 88

Die weiter gehenden Anträge der Abgg. Büsing und von Freeden, welche auch die sog. Stilllieger während des Krie⸗ ges entschädigen wollen, wurden von dem Bundeskommissar

Wirkl. Geh. Ober⸗Reg.⸗Rath Eck als unannehmbar bezeichnet

und vom Hause abgelehnt.

Beim Schluß des Blattes wurde die Vorlage, betreffend die Bestellung des Leipziger Ober⸗Handelsgerichtes als höchste Instanz für Elsaß und Lothringen, in zweiter Berathung

8 diskutirt.

Durch Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 27. Mai ist der Verband der I. Armee aufgelöst worden. Die Ober⸗Kom⸗

mandos der II. und III. Armee führen ihre bisherigen Be⸗

ziehungen bis auf Weiteres fort, die bisher zur I. Armee gehöri⸗

gen Truppen treten unter das Ober⸗Kommando der III. Armee.

Nachdem das Hauptquartier der III. Armee wieder von Margeney nach Compisgne zurückgelegt ist, verließ Se. Königliche Hoheit der Kronprinz von Sachsen gestern mit dem

Stabe Margency, dejeunirte bei dem Kriegs⸗Minister von Fabrice auf Schloß Soisy und begab sich darauf nach St. Denis,

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wo die Weiterreise nach Compiêgne mit Extrazug fortgesetzt

wurde. In der gestrigen Sitzung der hiesigen Stadtverord⸗

neten sollte u. A. eine Vorlage des Magistrats zur Berathung kommen, nach welcher Sr. Majestät dem Kaiser und Könige, den Führern des Heeres und Deputationen der einziehenden Truppen in den Festräumen des Rathhauses bei Gelegenheit der Einzugsfeierlichkeiten ein Festmahl gegeben werden sollte. Ehe in die Berathung dieser Vorlage eingetreten wurde, brachte der Vorsitzende jedoch ein Schreiben des Ministers des Innern, Grafen zu Eulenburg zur Kenntniß der Versammlung, in welchem derselben angezeigt wird, Se. Majestät wünsche, daß

as Anerbieten zu einem Festmahle an Ihn nicht gerichtet wer⸗ den möge, weil die für den Monat Juni getroffenen Dispo⸗ sitionen eine Theilnahme Seinerseits nicht ermöglichen. In Folge dessen wurde die Vorlage zurückgezogen.

Die Minister des Innern und der Finanz haben unterm 9. Mai eine Cirkular⸗Verfügung an sämmtliche Königliche Regierungen der Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen erlassen, des Inhalts, daß die Bestimmung unter Nr. 8 der Anweisung vom 17. Juli 83 der P gn Orbnung 88 5 sechs östlichen Provinzen vom 30. Mai 1853, wonach die Be⸗ ö“ auch im Falle des Einverständnisses der Ab⸗ theilungen für die Verwaltung des Innern, resp. der direkten Steuern ꝛc. gehalten sind, die ministerielle Genehmigung einzuholen wenn von einer Stadtgemeinde mehr als 75 pCt. an Zuschlägen zu direkten Staatssteuern erhoben werden sollen, aufgehoben

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wird. Statt dessen werden die Königlichen Regierungen veranlaßt, wo alljährlich bis zum 1. Juli eine allgemeine Anzeige darüber zu erstatten, daß für das be⸗ treffende Jahr den besonders zu bezeichnenden Gemeinden die Erhebung eines, den Betrag von 150 „Ct. übersteigenden, und dem Prozentsatze nach speziell anzugebenden Zuschlages zu den direkten Staatssteuern, resp. zu den Einheitssteuersätzen des Normal⸗Regulativs vom 31. Mai 1864 gestattet ist. b Für die Fälle des Nichteinverständnisses der beiden Regie⸗ rungs⸗Abtheilungen verbleibt es bei den betreffenden Bestim⸗ mungen.

Die Post aus London vom 8. d. M. früh ist aus⸗

geblieben.

Stettin, 8. Juni. Einem gestern in Bromberg aus

Dijon eingetroffenen, der »Bromberger Zig.« mitgetheilten

Telegramm des General⸗Lieutenants Hann⸗ von Weyhern zu⸗ folge hat die Hälfte des II. Armee⸗Corps, und zwar die 3. Division und das General⸗Kommando, Marschordre erhalten und wird zwischen dem 18. und 27. Juni per Eisenbahn nach der Heimath befördert werden. 1 Sachsen. Dresden, 8. Juni. Die Landes⸗ synode hat heute ihre Schlußsitzung gehalten. Der offizielle Abschied der Synode erklärt das Einverständniß des Kirchen⸗ regiments mit sämmtlichen Beschlüssen derselben und sagt deren Ausführung vorbebaltlich der zu einigen Punkten erforderlichen Genehmigung der Ständeversammlung zu. b .““ Württemberg. Stuttgart, 7. Juni. Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Baden ist zuͤm Besuche der König⸗ lichen Familie gestern hier angekommen und im Königlichen Residenzschlosse abgestiegen. Se. Königliche Hoheit ist heute Mittag wieder von hier bgereist. 8 8 8. Juni. (W. T. B.) Ein Königliches Dekret beruft den Landtag auf den 21. d. ein. 1 218 Hessen. Darmstadt, 8. Juni. Prinz Ludwig trifft am 13. d. Mts. hier ein und begiebt sich am folgen⸗ den Tage nach Berlin, um an dem Einzuge der Truppen Theil b zu nehmen. Der Einzug der hessischen Division hierselbst ““ am 21. d. stattfinden. E1

Anhalt. Dessau, 6. Juni. Am gestrigen Tage ist der anhaltische Landtag hier wieder zusammengetreten. Vor Wiederaufnahme der Berathungen waren die Mitglieder des Landtages in das Herzogliche alais beschieden worden, wo Se. Hoheit der Herzog dieselben mit folgenden Worten be⸗

rüßte: 8 Landtage ist bereits durch Mein Patent vom 22. v. M. kundgegeben, daß es Gott dem Allmächtigen gefallen hat, Meines Herrn Vaters Gnaden weiland Se. Hoheit den Herzog Leopold Friedrich aus dieser Welt abzufordern und daß Ich demzufolge auf Grund des in Meinem Herzoglichen Hause geltenden Erstgeburtsrechts die Regierung des Landes angetreten habe. Ueberzeugt, daß Sie, ehrenwerthe Mitglieder des Landtags, mit Mir den gerechten Schmerz über den schweren Verlust, welchen Ich und Mein Haus, sowie das ganze Land erlitten haben, in voller Stärke theilen, drängt es Mich, Sie bei Ihrem ersten Wiederzusammentritt persönlich zu begrüßen und Ihnen die Versicherung zu wiederholen, wie es nach dem Vorbild Meines nun in Gott ruhenden Herrn Vaters Mein eifrigstes Be⸗ streben sein wird, des Landes Wohlfahrt auf der festen Grundlage deutscher, in ächter Religiosität wurzelnder Sitte und unter dem schirmenden Dache der Reichsverfassung nach Kräften zu fördern, in⸗ sonderheit, so viel an Mir ist, für Kirche und Schule zu sorgen, das wichtige Werk der Domanial⸗Auseinandersetzung zu einem baldigen Abschluß zu führen, die Landesfinanzen mit thunlichster Schonung der Steuerkraft des Landes verwalten zu lassen und auf eine zeitgemäße, dem praktischen Bedürfniß entsprechende Fortentwickelung der Landes⸗ E“ Ich versehe Mich hierzu mit voller Zuver⸗ icht Ihres loyalen Beistandes. 1 1 8 Nachdem der Landschafts⸗Unterdirektor von Trotha hierauf Namens der Landschaft geantwortet und Treue gelobt ir.

begaben sich die Abgeordneten nach dem Sitzungssaale

traten zu einer vorbereitenden Snngh 1

Meuß. Gera, 6. Juni. Heute Vormi ag hr wurde der eac für gleg;] . Fr eröffnet. Die Session wird nur von kurzer Dauer sein und der Landtag, dessen Zjährige Periode hiermit zu Ende geht, dann aufgelöst werden. Haupt⸗ gegenstand der Berathung bildet die Ausführungsverordnung des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz. In heu⸗ tiger Sitzung wurde beschlossen, diese Vorlage gleich im Plenum mit zweimaliger Lesung zu berathen. .

Lübeck, 8. Juni. In Uebereinstimmung mit der von Sr. Majestät dem Deutschen Kaiser und Könige von Preußen für letzteres getroffenen Verfügung hat der Senat unterm 5. d. M. angeordnet, daß in allen Kirchen des Lübeckischen Freistaats am 18. Juni Morgens von 9 bis 10 Uhr ein all⸗-

feierlich eingeläutet werde.

gemeines Friedens⸗Dankfest abgehalten und am Tage zuvor EE1“