1871 / 36 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 15 Jun 1871 18:00:01 GMT) scan diff

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gesetzlicher Gewalten in Frankreich haben es zu Meiner Freude möglich gemacht, einen großen Theil des Heeres in das Vaterland zurückkehren zu lassen. Der Schluß Ihrer Thätigkeit fällt zusammen mit dem Einzuge der siegreichen Truppen aller deutschen Heerestheile in Meine Hauptstadt. Sie werden, eehrte Herren, Zeugen des Einzuges sein, und wenn

Sie unter dem Eindrucke dieser nationalen Feier in Ihre Heimath zurückkehren, werden Sie die freudige Gewißheit mit Sich nehmen, daß die patriotische Hingebung der deutschen Volksvertretung an der großartigen Entwickelung des Vaterlandes und an dem Glanze der Siegesfeier ihren berechtigten An⸗ hat. Möge, wie Ich zu Gott hoffe, und wie

8 nach den neu begründeten Beziehungen des Deutschen Reiches zu allen auswärtigen Mächten überzeugt sein darf, der Frieden, dessen wir uns

erfreuen, ein dauernder sein.

Sobald die Verlesung der Rede beendet war, trat der Reichskanzler, Fürst von Bismarck, wiederum vor und ver⸗ kündete mit den Worten: »Auf Befehl Sr. Majestät des Kaisers erkläre ich im Namen der verbündeten Regierungen den Reichstag für geschlossen«, den Schluß der gegenwärtigen Session des Reichstages.

Se. Majestät verließen hierauf unter einem erneuten dreimaligen Hoch der Versammlung, ausgebracht von dem Königlich bayerischen Bundesbevollmächtigten, Staats⸗Minister der Finanzen v. Pfretzschner, in Begleitung Ihrex Kaiserlichen und Königlichen Hoheiten der Prinzen des Kaiserlichen und Königlichen Hauses mit dankendem Gruß den Weißen Saal.

Ihre Majestät die Kaiserin und Königin wohnte dem feier⸗ lichen Schlusse des Reichstags in der Hofloge bei.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem General⸗Intendanten der Königlichen Schauspiele, Major a. D. und Kammerherrn von Hülsen, das Kreuz der Comthure des Königlichen Hausordens von Hohenzollern zu

Deutsches Neich. 8 b königliche Hoheit der Prinz Luitpold von Bayern, Ihre Hoheiten der Herzog, die Herzogin, der Erbprinz, die Prinzessin Marie von Sachsen⸗Mei⸗ ningen, Se Hohoit der Hrrsog von Anhalt, Se. Hoheit der Erbprinz und Ihre Königliche Hoheit die Erbprinzessin zu Hohenzollern und Se. Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg⸗Rudolstadt sind gestern Abend hier ein⸗ getroffen und im Königlichen Schlosse abgestiegen. Se. Königliche Hoheit der Kronprinz von Sachsen und Se. Hoßen der Prinz Hermann zu Sachsen⸗Weimar sind heute Vormittag hier eingetroffen und im Königlichen Schlosse abgestiegen. 8s Bekanntmachung. Betreffend die Korrespondenz nach Orten ohne Postanstalt. Den Korrespondenten, welche ihren Wohnsitz in Orten ohne Postanstalt haben, ist allgemein gestattet, ihre Postsendun⸗ en auch von solchen Postanstalten abholen zu lassen, deren andbestellbezirk den betreffenden ländlichen Ort nicht einschließt. In Folge dessen muß für die Wahl der Postorte, wohin die Postanstalten die Postsendungen nach Orten ohne Post⸗ anstalt Behufs der Empfangnahine durch die Adressaten zu lei⸗ ten haben, lediglich die auf der Adresse befindliche Angabe des Absenders über die Distributions⸗Postanstalt maß gebend sein. Es ist daher im eigenen Interesse der Korrespondenten

nothwendig, daß die Absender von Postsendungen nach Orten

ohne Postanstalt auf der Adresse außer dem eigentlichen Be⸗

stimmungsorte auch diejenige Postanstalt richtig angeben, von

welcher aus der Adressat die Sendung empfängt.

5 Förderung des Zweckes wird es beitragen, wenn Korrespondenten, an deren Wohnsitz sich eine Postanstalt nicht befindet, diejenigen Personen, mit welchen sie im Briefwechsel stehen, auf das gedachte Erforderniß aufmerksam machen und denselben mittheilen, durch Vermittelung welcher Postanstalt sie ihre Postsachen beziehen.

Insbesondere wird es sich auch empfehlen, wenn die auf dem Lande wohnenden Korrespondenten möglichst allgemein dem theilweise bereits bestehenden Gebrauche folgen, in den von ihnen abzusendenden Briefen bei der Orts⸗ und Datumsangabe

in Dresden

111““ Billetverkaufsstellen der Eisenbahnstationen in Berlin (Niederschlesisch⸗Märkischer Bahnhof und Görlitzer Bahn⸗

1“

den Namen des Postorts hinzuzufügen, durch welchen sie ihre Postsachen empfangen. 8 4 Berlin, den 13. Juni 1871. 8 General⸗Postamt. In Vertretung: Wiebe

Belayhntmachung. Porto⸗Ermäßigung für Briefe nach den Vereinigten Staaten von der Beförderung via

8

ZgMwischen der Postverwaltung des Deutschen Reiches und der Postverwaltung der Vereinigten Staaten von Amerika ist ein Additional⸗Artikel abgeschlossen, welcher am 20. Juni c. in Kraft tritt. Die Bestimmung des Artikels findet vorläufig nur auf solche Briefe nach und aus den Vereinigten Staaten Anwendung, welche auf Verlangen des Absenders mit den Dampfschiffen des Baltischen Lloyd zu Stettin Beförderung er⸗ halten sollen und zu diesem Behuf mit dem Vermerk: via Stettin versehen sind. 1

Die Abfahrt der Dampfschiffe des Baltischen Lloyd erfolgt bis auf Weiteres an folgenden Tagen Mittags aus Stettin: am 20. Juni, 18. Juli, 8. August, 5. September, 26. Sep⸗ tember, 21. Oktober, 14. November.

Das Porto für die mit dem Vermerk »via Stettin« ver⸗ sehenen Briefe beträgt: für frankirte Briefe nach den Vereinigten Staaten 2 ½ Gr. bezw. 9 Kr. pro Loth inkl., für unfrankirte Briefe aus den Vereinigten Staaten 5 Gr. bezw. 18 Kr. pro 15 Grammen (⁄1, Loth inkl.).

Für Drucksachen und Waarenproben nach den Vereinigten Staaten via Stettin hat der Absender 1 Gr. bezw. 4 Kr. für je 2 ½ Loth inkl. zu entrichten. 8

Die Anwendung der ermäßigten Portosätze von 2 ½ bezw. 5 Gr. auf diejenigen Briefe nach und aus den Vereinigten

Staaten von Amerika, welche via Bremen oder via Hamburg Beförderung erhalten, steht binnen Kurzem bevorr.

Berlin, 14. Juni 1871. v“ ͤ“ In Vertretung: Wiebe.

8

o1I“ Der Badeort Warmbrunn erhält vom 1. Juni cr. ab Post⸗

verbindungen:

durch die Personenposten zwischen Reibnitz, Warmbrunn und Schreiberhau mit folgendem Gange und zwar im Anschlussc an: 2 den Courierzug den Personen⸗ den Schnellzug aus Berlin szug aus Berlin aus Berlin 115 Abends 5 früh und den 8 40 Vorm. und den Eilzug Personenzug aus Dresden / aus Dresden zugaus Dresden 12 28 Nachts 6 früh 9 15 Vorm. in Reibnitz in Reibnitz in Reibnitz 5 49 früh. 1 36 Nachm. 3 12 Nachm.

Aus Reibnitz 6 15 früh 3 25 Nachm. in Warmbrunn.. 7 früh 4 15 Nachm. aus Warmbrunn. 8 Voirm. in Schreiberhau.. 10 25 Vorm.

Aus Schreiberhau. in Warmbrunn... aus Warmbrunn .. in Reibnitz

1 50 Nachm. 2 40 Nachm.

6 30 Abds. 8 20 Abds. 9 30 Abds. 10 25 Abds.

1 30 Nachm. 2 25 Nachm.

9 30 Vorm. 10 25 Vorm.

(In Berlin 5 30 Rachm.

5 50 Nachm.

11 55 Abds.

5 15 frü 955 Abds. e-

3 50 früh)

hof) Frankfurt a. O., Guben, Sorau, Hansdorf, Kohlfurt, Bunzlau Liegnitz, Görlitz, Lauban, Lübben, Cottbus, C Faßsberg. Drasden

(Neustadt), Bautzen, Löbau und Zittau können gleichzeitig mit den

Eisenba hn⸗Fahrbillets auch Post⸗Fahrbillets für die Tour Reib⸗ nitz Warmbrunn gelöst und es kann das Reisegepäck direkt bis Warmbrunn expedirt werden. 8 Liegnitz, den 22. Maâi 1871. 8

Der Ober⸗Post⸗Direktor.

In Lauterburg i. E. wird am 16. Juni cr. whe⸗ Statson mit beschränktem Tagesdienst eröffnet. Straßburg i. E, den 13. Juni 1871. ETSelegraphen⸗Direktion.

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Königreich Preußen. „Se. Majestät der Kaiser und König haben Aller⸗ dnabägc 8cehej direnden Sekretä Dem Geheimen expedirenden Sekretär und Kalkulator Kölcke beim Direktorium des Potsdamschen Großen Militär⸗

Waisenhauses und dem Geheimen expedirenden Sekretär und

u. den Personen⸗

aphen⸗

Kalkulator Alpert vom Kriegs⸗Ministerium, dem Lett⸗ genannten bei dem von ihm nachgesuchten Ausscheiden aus dem Staatsdienste den Charakter als Rechnungs⸗Rath zu verleihen.

Se. Königliche Hoheit der Prinz Adalbert von Pre⸗ ist von Carlsbad wieder eingetroffen.

Staats⸗Ministeriuumm.

Immediatsbericht des Königlichen Minist riums, etreffend die Errichtung von Bank⸗Comtoiren,

Kommanditen und Agenturen im Elsaß und in 8 Lothringen durch die Preußische Bank.

Nach einer Mittheilung des Reichskanzlers hat sich im Elsaß und in Lothringen das dringende Bedürfniß heraus⸗ gestellt, einen entsprechenden Ersatz für die Filialen der Bank von Frankreich zu finden, welche bis zum Einmarsch der deut⸗ schen Truppen den Kredit in jenen Landestheilen fast aus⸗ schließlich vermittelt, seitdem aber ihre Geschäftsthätigkeit ent⸗ weder ganz eingestellt oder auf das geringste Maß be⸗

kt haben. Durch Errichtung von Darlehnskassen 1 Grund des Bundesgesetzes vom 21. Juli 1870 ist eine wirksame Hülfe nicht zu schaffen, weil dieselben nur Lombardgeschäfte machen dürfen und damit dem Lande nicht gedient ist. Ebensowenig ist der Zweck durch Konzessionirung

Länder mit einer so hoch ent⸗

so weit verzweigten Handels⸗

1— Lothringen, die ein halbes Jahr⸗

hundert lang aus den reichen Hülfsquellen der Bank von Frank⸗

reich haben schöpfen können, lassen sich nicht auf bloße Lokal⸗ banken hinweisen, deren Einrichtungen und Mittel der Natur

der Sache nach nur auf die Bedürfnisse der nächsten Umgegend

berechnet sein können.

Das einzige Institut, welches den neugewonnenen Landes⸗ theilen die Filialen der Bank von Frankreich ersetzen könnte, ist die Preußische Bank, deren Wirksamkeit sich über ein nicht min⸗ der umfangreiches Gebiet ausdehnt und die dem Handelsstande in mancher Beziehung vielleicht noch größere Vortheile gewährt,

wie die Bank von Frankreich.

Die Verwaltung der Preußischen Bank ist bereit, mit der von Comtoiren und Kommanditen an den Haupt⸗

igens sofort vorzugehen. Ibhre

vollständig aus und die Vertreter der

sich mit der Errichtung von Filialen an

schen Handelsplätzen schon früher bedingungslos ein⸗ verstanden erklärt. Die Bankordnung vom 5. Oktober 1840 ge⸗ stattet der Preußischen Bank aber nur die Errichtung von Zweig⸗

anstalten im Inlande, sie enthält wenigstens keine positive Bestimmung, daß die Bank Comtoire und Kommanditen auch an außerpreußischen deutschen Plätzen errichten dürfe, und da die neu erworbenen Länder, wenn auch zu ideellen Theilen

ebenso gut zu Preußen, wie zu jedem anderen deutschen Staate gehörig, doch nicht ohne Weiteres als Inland betrachtet werden

tönnen, so kann die Preußische Bank mit der Errichtung von

Filialen im Elsaß und Lothringen nicht vorgehen, wenn sie dazu nicht durch ein Gesetz ermächtigt wird.

Wäre der Landtag der Monarchie Fegeheges um den Thron Ew. Kaiserlichen und Königlichen Majestät versammelt, so würde sich dieser Anstand alsbald beseitigen lassen, da über die Zweckmäßigkeit der Maßregel kaum eine Meinungs⸗ verschledenheit bestehen kann. Auf ein Zusammentreten des preußischen Landtages ist aber vor den letzten Wochen dieses Jahres nicht zu rechnen und da sofortige Hülfe dringend Noth thut, so bleibt nur der Ausweg übrig, der Preußischen Bank die Ermächtigung zur Niederlassung im Elsaß und in Lothringen im Verordnungswege zu ertheilen.

Das Staats⸗Ministerium hält es in Anbetracht der beson⸗ deren Umstände des Falles für unbedingt geboten, diesen Weg zu beschreiten und besorgt auch nicht, daß man mit Grund den F . 1 8 daß es sich hierbei nicht um

ezielle preußische Interessen handele. 5. va ilhe und in Lothringen jetzt bestehende Kredit⸗ losigkeit kann, wenn sie nicht bald beseitigt wird, nur zu leicht den völligen Stillstand der dortigen zahlreichen Fabriken und die Entlassung der nach Hunderttausenden zählenden Arbeiter⸗ bevölkerung zur Folge haben, was unter den jetzigen Verhält⸗ nissen nicht blos im Interesse der zunächst betheiligten Landes⸗ theile, sondern auch im Interesse von ganz Deutschland und Preußen insbesondere, auf jede Weise vermieden werden muß.

Was die Ausführung der Maßregel anlangt, so ist hierbei auch die Frage erwogen worden, ob der Preußischen Bank die ihr jetzt fehlende Ermächtigung zur Errichtung von Filialen im Elsaß und in Lothringen auf Grund des Artikels 63 der Ver⸗ fassungsurkunde oder ohne Bezugnahme dar uf, auf die Ver⸗

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ßen

nover.

antwortung des Staats⸗Ministerii ertheilt und hinterher In⸗

demnität nachgesucht werden solle. Das unterzeichnete Staats⸗

Ministerium hat sich für den ersteren Weg als den korrekteren

entschieden und trägt deshalb allerunterthänigst darauf an: Die im Entwurfe beigefügte Königliche Verordnung, durch welche der Preußischen Bank die Errichtung von Comtoiren, Kommanditen und Agenturen im Elsaß und in Lothringen gestattet wird, huldreichst vollziehen und deren Publikation

durch die Gesetz⸗Sammlung befehlen zu wollen. 8

Berlin, den 19. Mai 1871.

Das Staats⸗Ministerium .

Fürst von Bismarck. v. Roon. v. Mühler. v. Selchow.

Gf. zu Eulenburg. Leonhardt. Camphausen. An des Kaisers und Königs Majestät.

Verordnung, betreffend die Errichtung von Bank⸗ Comtoiren, Kommanditen und Agenturen im Elsaß und in Lothringen durch die Preußische Bank. .““ Vom 10. Juni 1871. ““ (S. die gestrige Nr. 35, Seite 654)

Kriegs⸗Ministerium.

Der mit der zweiten Lokal⸗Baubeamtenstelle der Militär⸗- Verwaltung in Berlin beliehene Baumeister Jonas ist zum Königlichen Landbaumeister ernannt worden. 8

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche

Dem Mechaniker und Schlossermeister Heinrich Engel⸗ mann zu Berlin ist unter dem 11. Juni 1871 ein Patent

auf eine durch Modell, Zeichnung und Beschreibung nach⸗

gewiesene Sicherheitsvorrichtung an Bramah⸗Eingerichten auf drei Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.

vSvekanntemachun.

Gemäß §. 11 der Vorschriften über die Befähigung zu den

technischen Aemtern der Berg⸗, Hütten⸗ und Salinenverwaltung

vom 21. Dezember 1863 werden Diejenigen, welche die Berg⸗

Eleven⸗Prüfung in dem nächsten Termine abzulegen beabsich⸗

tigen, hierdurch aufgefordert, ihre Meldungen unter Beifügung der vorgeschriebenen Atteste baldigst an die unterzeichnete Ko

mission, Wilhelmsstraße 89 hierselbst, portofrei einzusenden

Berlin, den 7. Juni 1871. Die Kommission zur Prüfung der Berg⸗Eleven In Vertretung: Lindig, Geheimer Berg⸗Rath.

Das 15. Stück der Grsr-Sumnirtung, rwrhe 356ö88 —]

gegeben wird, enthält unter

Nr. 7822 die Verordnung, betreffend die Errichtung von Bank Comtoiren, Kommanditen und Agenturen im Elsaß und in durch die Preußische Bank. Vom 10. Juni 1871; unter

Nr. 7823 den Allerhöchsten Erlaß vom 17. April 1871, betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Kreis⸗Chaussee von Hundsfeld über Erlekretscham nach Kapitz; unter

Nr. 7824 das Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis⸗Obligationen des Trebnitzer Kreises HI von 40,000 Thalern. Vom 17. April 1871; und unter

Nr. 7825 den Allerhöchsten Erlaß vom 3. Juni 1871, be⸗ treffend die Allerhöchste Genehmigung eines Nachtrags zu den Statuten für die vereinigte landschatliche Brandkasse in Han⸗ Berlin, den 16. Juni 1871.

Gesetz⸗Sammlungs⸗Debits⸗Comtoir.

8 Bekanntmachung. Nach dem Befehle Sr. Majestät des Königs sollen die Propinzial⸗

Stände des Königreichs Preußen zu einem Provinzial⸗Landtage in

Königsberg versammelt und dieser am Dienstag, den 20. Juni d. J., in der bisher üblichen Weise eröffnet werden.

Se. Majestät der Könzg haben den Unterzeichneten zum Landtags- Kommissarius, den Königlichen Regierungs⸗Präsidenten, Ober⸗Burg⸗ grafen des Königreichs Preußen ꝛc., Grafen zu Eulenburg⸗Wicken, zum Landtags⸗Marschall und den General⸗Landschafts⸗Direktor ꝛc. Grafen von Kanitz⸗Podangen zum Stellvertreter des Landtags⸗Marschalls zu ernennen geruht. 1 b

Die Eröffnung des Provinzial⸗Landtages wird nach voran⸗ gegangenem Gottesdienste in dem Stände⸗Saale des Königlichen Schlosses um 12 Uhr Mittags erfolgen.

Königsberg, den 12. Juni 1871. 1 8

Der Landtags⸗Kommissarius, Mirkliche Geheime Rath und Ober⸗Präsident. Bei dessen dienstlicher Abwesenheit im Auftra i11X““