1871 / 52 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 01 Jul 1871 18:00:01 GMT) scan diff

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Das Abonnement deträgt 8 8 für das Vierteljahr. Insertionspreis

Se. Majestät der K zu Görlitz den Rothen Adler⸗Orden er asse mit Eichenlaub

dem Ober⸗Regierungs⸗Rath Böhr gdeburg den Rothen

Orden dem Kreisgerichts⸗

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ife, dem Stallmeister a. D. Rieck zu Pvislasfe en Kronen⸗Orden dritter Klasse, und dem Kauf⸗

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Brandenburg im Großherzogth

Koͤniglichen Kronen⸗Orden vierter

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Berlin, 28. Juni. 8

Se. Majestät der Kaiser Sae eheern Nachmittag Iee 3 r Ies und Khmserlich brastliani⸗ schen außerort abre Wesantoten lund bevollmaäͤchtigten Minister, Herin Vianna de Lima, eine Privat⸗Audienz zu ertheilen und aus dessen Händen ein Schreiben seines Souverains entgegen⸗ zunehmen geruht, wodurch er in derselben Eigenschaft beim Deutschen Reiche beglaubigt wird. Herr Vianna de Lima hatte die Ehre, zugleich ein zweites Schreiben zu überreichen, mittelst dessen Se. Majestät der Kaiser von Brasilien Sr. Majestät dem Kaiser und König das Großkreuz des Ordens Pedro's I. übersendet.

Unmittelbar darauf hatte auch der vormalige peruanische Staats⸗Minister Don Pedro José Calderon eine Privat⸗Audienz, in welcher derselbe Sr. Majestät sein Kreditiv als außerordent⸗ licher Gesandter zund bevollmächtigter Minister der Republik Peru beim Deutschen Reiche zu überreichen die Ehre hatte. Bei beiden Audienzen war der als Staatssekretär des aus⸗ wärtigen Amts fungirende Wirkliche Geheime Rath und Ge⸗ sandte von Balan zugegen. 8

„In Abänderung Meiner Ordre vom 16. April 1861 be⸗ stimme Ich auf Ihren Antrag zur anderweitigen Organisation der oberen Marinebehörden:

1) Das Ober⸗Kommando der Marine als gesonderte Be⸗

hörde bleibt aufgehoben.

Die Funktionen des früheren Ober⸗Befehlshabers und

Ober⸗Kommandos der Marine gehen auf den Marine⸗ Minister resp. das Marine⸗Ministerium über.

3) Der Marine⸗Minister hat fortan die Geschäfte des Ober⸗ Kommandos und der Verwaltung der Marine nach Maß⸗ gabe der Vorschriften des beiliegenden (a.) von Mir ge⸗

nehmigten Regulativs zu leiten.

Diesen Meinen Erlaß haben Sie durch das Reichs⸗ und Staats⸗Gesetzblatt zu veröffentlichen.

Berlin, den 15. Juni 1871.

Wilhelm. von Bismarck. von Roon An den Reichskanzler und den Marine⸗Minister.

1“ 1114“ egulativ, betreffend ecgkuns der oberen Marine⸗ ehörde.

8,e Nachdem das Ober⸗Kommando der Marine in seinem bisberigen Bestande und Personale aufgelöst ist, und dessen seitherige Funktionen -urch eine Ordre vom 15. Juni cr. dem Marine⸗Minister, resp. m Marine-⸗Ministerium übertragen sind, bestimme Ich, im Interesse

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gnädigst geruht: Dem General. Major z. D. Freiherrn von S

der einheitlicheren Leitung der Marine⸗An ö 1 schaͤftsfüͤhrung d Marine⸗Behördenwfgeheiten sgr die he

des Marine⸗Ministeriums umfaßt Angelegenheiten, welche di Einrichtung, Erhe ahn⸗

Die durch Aung, w die Verwendung der Reichs⸗Marine betreffen.

29. Juli 1870 provisorisch ei Kommando⸗Abrheslung fungirt sortan nur als integricende gebte des Se resp. als Organ des Mreniegeender, Fbeit em Marine⸗Minister w 8 Chef zustehenben Rechten ied als Verwaltungs⸗

Regeung des Geschäfteꝛganges innerzall derehen namentzich die

1 alb des Ministeriuins 8 zwischen letzterrm und den untergebenen 2 zaͤhlen ist, von jetzt ab auch die glusabe me fungsbeheden 8

OberKommando Lbgelegenen Dienstbefuanicr-eenn. Fölpnagen.

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Militär. Gerichtsbarkeit und Kiteister leitet der Präses die Geschäfte

32 Uneginstertii. Derselbe ist in allen Beziehungen der stetige Vertreter des Ministers, und ist ihm das gesammte Personal des Marine⸗Ministeriums untergeben, sowie sämmtliche Personen und Behoͤrden der Marine⸗Verwaltung. Derselbe ist mitverantwortlich für geregelte, einheitliche und sachgemäße Behandlung der Geschäfte der zesammten Marineverwaltung. Er entscheidet und unterzeichnet selb- ständig in allen den Angelegenheiten, in denen der Minister sich die Entscheidung nicht vorbehalten hat.

Dem Präses steht die Disziplinar⸗Strafgewalt eines Divisions⸗ Commandeurs zu, und verbleibt derselbe auch, behufs gelegentlicher Vertretung des Ministers in Behinderungsfällen, im Besitze der ihm verliehenen höheren Gerichtsbarkeit.

4) Alle Verfügungen und Befehle in Kommando ⸗Angelegen⸗

heiten, welche nicht von Mir ausgehen, werden fortan unter der

Firma des Marine⸗Ministers, oder in dessen Vertretung »für den Marine⸗Minister«, durch den Präfes erlassen.

5 Die in Personal⸗Angelegenheiten bisher vom Ober⸗Kommando der Marine ausgegangenen Immediat⸗Eingaben werden Mir für die e auf Grund der von dem Präses gemachten bezüglichen Vor⸗ chläge, durch den Minister eingereicht. Sie gelangen nach Meiner Entscheidung, durch den Marine⸗Minister an das Marine⸗Ministerium zur Verkündigung und Ausführung zurück.

6) Diejenigen Verwaltungs⸗Vorschrifen und Verfügungen des Marinc⸗Ministers, welche bisher durch Vermittelung des Ober⸗Kom⸗ mandos der Marine an die Stations⸗Kommandos, an die Geschwa⸗ der⸗ oder Schiffs⸗Kommandos gelangten, werden fortan direkt durch den Marine⸗Minister oder das Marine⸗Ministerium an die genannten die Marine⸗Intendantur und die Lokal⸗Verwaltungen erlassen.

7) Behufs der Kontrole über die Ausführung Meiner Be⸗ fehle und der in Meinem Namen und Auftrage erlassenen reglementarischen Ministerial⸗Vorschriften, werden die verschie⸗ denen Marinetheile regelmäßigen Inspizirungen unterworfen, die in Meinem Namen durch den General⸗Inspecteur der Marine, oder im Auftrage des Marine⸗Ministers durch den damit betrauten älteren See⸗Offizier vorzunehmen sind. Ueber das Resultat der Inspizirungen hat Mir der General⸗Inspecteur direkt zu berichten. Derselbe wird sich dabei darauf zu beschränken haben, zu prüfen, ob und in wieweit die für die Flotte und die verschiedenen Marine⸗ Theile und Etablissements erlassenen organischen und reglementarischen Vorschriften zur gedeihlichen Ausführung gelangt sind.

Demzufolge ist der General⸗Inspecteur durch das Marine⸗ Ministerium in laufender Kenntniß von allen organischen Einrichtun⸗ Bestimmungen zu erhalten die für die Marine erlassen werden.

8) In allen den Fällen, in denen der Minister zur Lösung schwieriger Fragen organisatorischer und technischer Natur des Beirathes erfahrener See⸗Offiziere und sachverständiger Techniker, die dem Marine⸗Ministerium nicht angehören, zu bedürfen glaubt, hat er, wie bisher, das Recht, den Admiralitäts⸗Rath zu berufen, und solchem die betreffenden Fragen zur Begutachtung vorzulegen. Der General⸗Inspecteur der Marine ist ständiges Mitglied des Admiralitäts⸗Rathes. Außerdem