1871 / 100 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 25 Aug 1871 18:00:01 GMT) scan diff

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Weehsel.

Elsenbahn-Prioritäts-Aküen und Obligalionen.

RMederschiesische Zweigb. 5 1/1 u. 7. 100 ½bz do. Lit. D. do. 100 bz Nordh.-Erfurter I. Em.. do. 93 G Oberschl. Lit PP.. do. do. do. do. ““ do. do. D do. do. Lit. ZEZ. 3 ½ ¹/4 u 10 do. IIE“ do. do. Lit. cGꝗ.. 4 5 1/1u. 7. do. I do. do. Em. v. 1869.. do. do. do. kleine.. do.

H. Nichtamtlicher Theil.

Deutsche Fonds.

Cln. Stadt-Oblig 4 ½./1/1. u. 1/7. 96 ½ bz G Gothaer St.-Anl 5 1⁄1fl. 99 6 Manheimer Stadt-Anl. 4 ½‿ 1/1 u. 7. [97 G

Ausländische Fonds.

Finn. 10 Rb.-L... pr. Stück 85⁄2 B Neapol. Pr.-A. 155 u. 11. 36 ½ B Russ. Anl. de 1871.. 1/3 u. 9. S86 ⅛bz Warschauer Pfandbr. 5 1/4. u. 1/10. Schwed. 10 Rthl. Pr. A. pr. Stück New-York St.-Anl.. 1/5 u. 11. 96 5 bz New-Yersey. do. 91 bz

Kurz. 2 Mt.

250 FI. 250 Fl. 300 Mk. Kurz. 300 Mk. 2 Mt. 1 L. Strl. 3 Mt. 300 Fr. 10 Tg. 300 8 10. 3 r.

300 Fr. 2 n 150 Fl. 8 Tage 150 Fl. 2 Kt.

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95 ½6 101 3 bz G

00 £ 5 08 I E 8& *

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100 Fl. 100 Fl.

100 Thl. 100 S. R. 100 S. R. 3

90 S. R. 8 100 T. G. 8 100 T. G. 3

Uss. . 0 9222 Petersburg.. do.. Warschau. Sremen.

do.

2 Mt. 2 Mt. 8 Tage 3 Weh. 8

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Oberschl. (Brieg-RKeisse) do. (Cosel-Od.) do. do. III. Em.. do. do. IV. Em... do. öö“ do. do. leine. Stargard-Posden do. II. Em.. do. 88 reuss. Südbahn.. Ss do. Lit. B..

Eisenbahn-Prioritäts-Aktien und Obligationen.

Rheinisce do. v. St. garant.

Aschen-Mastrichter. kleine

Bergisch-Märk. I. Ser. do. II. Ser. o. III. Ser. v. Staat 3 ˖gar.

do. Lit. C. IV. Serie

Düss do. II. Em. v“ III. Em. Düsseld.-Elbf. Priorit. do. do. II. Serie lo. Dortmund-Soest.. do. II. Serie do. Nordb. Fr.- W.. do. Ruhr.-C.-K.-Gld. I. Ser. v I-. Ser.

1““ Amer do. 8999990 9 —2 8 do. Iit. B... Berlin-Görlitzer erlin-Hamburger.. II. Em. irE 88 it. A. u. B. I. Serie Serie

do. H Ereslau-Schweid.-Freib.. do. Lit. 6G. Cöla-CrefelderV Cöh-Mindener I. Em.

do.

do. V. Em. Nagdeburg-Halberstädter do. von 1865 do. von 1870

do. Wittenberge

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e ittenberge. Fagtebn Mrch. J. Fer⸗ do. II. Ser. à 62 ½ Thlr.

N.Meg. Oblig. L.u l. Ser.

III. Ser. IV. Ser.]

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1/1u. 7. 97 G do. do.

Franz. Rente Turnau-Prag do. junge..

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1/1 u. 7.

Eisenbahn-Stamm-Aktien.

106 3 bz

Dux-Bodendach Fünfkirchen-Baregs. Galiz. Carl-Ludwigsb.. do. do. Em. do. do. III. Em. Kaschaun-Oderberger. Ostrau-Friedlander Ungar. Nordostbahn.. do. Ostbahn Lemberg-Czernowitz. J“ 3““ FKühr.-Schles. Centralbahn Mzainz-Ludwigshafen.. Oestr.-franz. Staatsb., alte do. Ergänzungsnetz Kronprinz Rudolf-Bahn. do. 69 er

üdöstl. Bahn (Lomb.).. do. do. neue... do. Lomb.-Bons 1870,74 do. ds. 11885 do. do. v. 1876. do. do. v. 1877, 78 do. do. Oblig. Charkow-AsecwV do. in Lvr. Strl. à 6.24 b“ Charkow-Krementschug. Jelez-Orel 90992922222929292252802⸗2⸗ Jelez-WoroneschH Koslow-Woroneschh Kursk-Charkow Kmsk-MWen do. Meine.. Mosco-Rjisan frrereeng Mosco-Smolenskk. do. kleine.. Poti-Tiflis 92992229292229222222⸗ Rjisan-KoslowV Rybinsk-Bologoye.. do. kleine... Schuia-IvanowoV do. kHleine..

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Fab. Köpn. Chem. Fab. Adler-Brauerei. Braue. Königstadt Br. Friedriehshöh Oranienb. Ch. F. Petersb. Disk. Bk.] Centr. Genosssch.

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Bank- und 1ndustrie-FPapiere.

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Redaction und Rendantur: Schwieger.

R. v. Decker).

und Verlag der Königlichen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei 11“ 1“

Beilage

Aohnigreich Prenpen.

Verordnung über die Einrichtung und Verwaltung des Landarmen⸗ und Korrigendenwesens in der Provinz Posen

Vom 29. Juli 1871.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛc., verordnen uüͤber die Einrichtung und Verwaltung des Landarmen⸗ und Korrigendenwesens in der Provinz Posen, auf Grund des §. 28 des v9 8 An. 8 benehen die v. h rg des Bundes⸗ gesetze er den Unterstützungswohnsitz, nach Anhörung des Pro⸗ vinzial⸗Landtages, was folgt: u“ 8 x 8

1. Der für die Provinz Posen bestehende Landarmen⸗Verband umfaßt die Regierungsbezirke Posen und Bromberg und wird in seinen gegenwärt'gen Grenzen guch ferner beibehalten.

§. 2. Die Verwaltung der Angelegenheiten des Landarmen⸗ Verbandes mit Einschluß der Korrektionsanstalt zu Kosten wird vom 1. Januar 1872 ab dem Provinzialverbande von Posen übertragen

Diese Verwaltung wird unter Aufsicht und nach den Beschlüssen des Provinzial⸗Landtages von einer besonderen öffentlichen Behörde unter der Bezeichnung »Landarmen⸗Direktion der Provinz Posen« ge⸗ führt. Die Landarmen.Direktion hat in der Stadt Posen ihren Sitz und Gerschtsstand und besteht mit Einschluß des vorsitzenden Direktors aus fünf Mitgliedern. §. 3. Der vorsitzende Direktor ist von dem Provinzial⸗Landtage lüatin. Wu“ von sechs Jahren zu wählen und vom Köoͤnige zu

Seine Besoldung wird von dem Provinzial⸗Landtage festgesetzt. Er hat seinen Wohnsitz in der Stadt Posen zu 1. Er 8sest vom Ober⸗Präsidenten beeidigt und in sein Amt eingeführt.

In Fällen der Abwesenheit oder Behinderung wird der vorsitzende Direktor durch ein mit Genehmigung des Ober⸗Präsidenten vom Proninzial⸗Landtage im Voraus zu bestimmendes anderes Mitglied der Direktion vertreten.

§. 4. Die vier übrigen Mitglieder der Direktion, von welchen

wenigstens eins ebenfalls seinen Wohnsitz in der Stadt Posen haben

muß, werden gleichfalls durch den Provinzial⸗Landtag gewählt. Die Wahl erfolgt jedesmal für sechs Jahre.

2

Für jedes der vier Mitglieder wird gseichzeitig ein Stellvertreter

gewählt, welcher jedoch in der Regel nur für den Fall länger dauern⸗ der Verhinderung oder des gänzlichen Ausscheidens dessen, für den er eintreten soll, berufen wird und in letzterem Falle dessen Stelle bis 8v nächsten Wahl behält. Die Wahl sowohl des vorsitzenden

direktors als der übrigen Mitglieder der Landarmen⸗Direktion ist nicht auf die Mitglieder des Provinzial⸗Landtages beschränkt.

§. 5. Der vorsitzende Landarmen⸗Direktor führt die laufenden Geschäfte der Verwaltung. Er bereitet die Beschlüsse der Landarmen⸗ Direktion vor und 6 für die Ausführung derselben Sorge.

Er vertritt den Landarmen⸗Verhand nach Außen, verhandelt Namens desselben mit Behörden und Privatpersonen, führt den Schriftwechsel und zeichnet alle Schriftstücke. Alle Urfunden, in denen Verpflichtungen für den Landarmen⸗Verband übernommen werden, sind außer von dem Vorsitzenden noch von einem zweiten Mitgliede der Landarmen⸗Direktion zu zeichnen.

Er führt bei den Berathungen der Landarmen⸗Direktion den Vorsitz mit vollem Stimmrechte und giebt bei Stimmenzleichheit den Ausschlag. Zur Beschlußfähigkeit der Landarmen⸗Direktion ist die Anwesenheit von wenigstens drei Mitgliedern mit Einschluß des Vor⸗ sitzenden erforderlich.

6. Inwieweit die Landarmen⸗Direktion die Verwaltung selb⸗ ständig zu führen oder die Beschlußfassung des Provinzial⸗Landtages zu erwirken hat, imgleichen die Abgrenzung der Befugnisse des vor⸗ sitzenden Landarmen⸗Direktors gegenüber denen des Kollegiums der Landarmen⸗Direktion im Einzelnen, sowie der Geschäftsgang und die Bureaueinrichtung der Landarmen⸗Direktion wird durch ein beson⸗ deres von dem Provinzial⸗Landtage mit Genehmigung des Ministers des Innern zu erlassendes Reglement festgestellt, in welchem auch das Erforderliche über die den Mitgliedern zu gewährende Entschädigung für Reisekosten zu bestimmen ist.

§. 7. Die Kassenverwaltung des gesammten Landarmen⸗Fonds wird bis auf Weiteres von der Provinzial⸗Institutenkasse zu Posen nach den für letztere bestehenden Bestimmungen geführt.

§. 8. Die Verwaltung der Korrektionsanstalt zu Kosten wird, unter gleichzeitiger Aufhebung des auf Grund des Landtagsabschiedes vom 29. Juni 1835 erlassenen Reglements für die Zwangs⸗ und Besserungsanstalt in Kosten vom 17. Dezember 1835 (Posener Amts⸗ blatt für 1836 S. 33), durch ein von dem Provinzial⸗Landtage zu beschließendes und von dem Minister des Innern zu genehmigendes besonderes Reglement geordnet,.

9. Die Landarmen⸗Direktion hat alljährlich nach dem Rech⸗ nungsabschlusse die Resultate der Verwaltung in Beziehung auf die Landarmenpflege und das Korrigendenwesen durch die Amtsblätter zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

§. 10. Die staͤndischen Landarmenbehörden sind befugt, in An⸗ gelegenheiten ihres Geschäftskreises die Kreis⸗ und die Ortsbehörden

K. 11. Die staatliche Oberaufsicht über die gesammte Verwaltung des Landarmen- und des Korrigendenwesens führt der Ober⸗Präsident.

Derselbe ist befugt, über alle Gegensände der Verwaltung Aus⸗ kunft zu erfordern und an den Berathungen der Landarmen⸗Direktion etweder selbst oder durch einen zu seiner Vertretung abzuordnenden Staatsbeamten Theil zu nehmen.

Er hat Beschlüsse der Landarmen⸗Direktion, welche die Befugnisse derselben überschreiten oder das Staatswohl verletzen, zu beanstanden und, sofern eine das Vorhandensein dieser Voraussetzung begründende schriftliche Eröffnung an die Landarmen⸗Direktion fruchtlos geblieben ist, Behufs Entscheidung über deren Ausführung dem Minister des Innern einzureichen. Dem Ober⸗Präsidenten ist demgemäß von den Sitzungen der Landarmen⸗Direktion unter Angabe der Berathungs⸗ gegenstände durch den Vorsitzenden zeitig Anzeige zu machen; auch ist ihm auf Erfordern Ausfertigung der Direktionsbeschlüsse vorzulegen.

8 12. Mit dem im §. 2 gedachten Zeitpunkte tritt das vorläu⸗ fige Regulativ über die Verwaltung des Landarmenwesens der Pro⸗

2te vom 13. Oktober 1813 (Posener Amtsblatt S. 399) außer

Ürkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und

beigedrucktem Königlichen Free. Ke 1 88 Gegeben Bad Ems, den 2as - 1871.

Wilhelm. 1 Gr. zu Eulenburg.

Auf Ihren Bericht vom 21. v. Mts. genehmige Ich, nach⸗ dem die kirchliche Gemeinde⸗Ordnung für die evangelisch⸗luthe⸗ rischen Gemeinden der Provinz Schleswig⸗Holstein eingeführt und eine rechtlich geordnete Vertretung der Gemeinden herge⸗ stellt ist, Meinem Erlaß vom 16. August 1869 (Gesetz⸗Samm lung von 1869 Seite 977) gemäß hierdurch die Berufung einer aus Abgeordneten der Geistlichen und der Kirchenvorstände zu⸗ sammengesetzten außerordentlichen Provinzialsynode, um unter Mitwirkung derselben dic weiteren, behuss Ausführung des Ar⸗ tikels 15 der Verfassungs⸗Urkunde für den preußischen Staat erforderlichen Maßnahmen für die Provinz Schleswig⸗Holstein zu berathen und festzustellen. Indem Ich Ihnen die von Mir vollzogene Verordnung, betreffend die Zusammensetzung und Zuständigkeit der für die evangelisch⸗lutherischen Gemeinden der Provinz Schleswig⸗Holstein zu berufenden außerordentlichen Synode, nebst den derselben zu machenden Vorlagen anbei (a.) zugehen lasse, beauftrage Ich Sie, die Zusammenberufung der Synode durch das Konsistorium zu Kiel alsbald zu veranlassen und über das Ergebniß ihrer Berathungen demnächst weiter zu berichten. Dieser Mein Erlaß und die Verordnung vom heu⸗ tigen Tage über die Zusammensetzung und Zuständigkeit der außerordentlichen Synode sind durch die Gesetz⸗Sammlung zu

Homburg v. d. H., den 9. August 18721.

ilhelm. v. Mühler. An den Minister der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten.

Verordnung vom 9. August 1871 betreffend die Zusammen⸗ setzung und Zuständigkeit der für die evangelischelutherischen Gemeinden der Provinz Schleswig⸗Holstein zu berufenden außerordentlichen

Synode. 8

ö114“”“ à Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc, verordnen mit Bezugnahme auf Unsern Erlaß vom heutigen Tage, betreffend die Berufung einer außerordentlichen Synode für die evan⸗ gelisch⸗lutherischen Kirchengemeinden in der Provinz Schleswig⸗ Holstein, auf den Antrag Unseres Ministers der geistlichen Angelegenv- heiten, was folgt: 1 . §. 1. Die außerordentliche Synode wird gebildet: 1) aus den beiden General⸗Superintendenten der Provinz 2) aus 26 geistlichen und 26 weltlichen Abgeordneten, 3) aus einem Professor der Theologie an der Universität zu Kiel, valcher non den Mitgliedern der theologischen Fakultät daselbst ge⸗

rd, 8* 4) aus acht von Uns zu berufenden Mitgliedern. * §. 2. Zur Wahl der Abgeordneten (§. 1 Nr. 2) der Anlage bezeichneten Wahlkreise gebildet. Jeder dieser Kreise hat für die Synode einen geistlichen und einen weltlichen Abgeordneten, sowie einen Stellvertreter für jeden von beiden zu wählen. 8 8. 9. Saer Vornahme der Wahl treten in jedem Wahlkreise sämmtliche Geistliche, welche innerhalb desselben ein Pfarramt oder das Amt eines Kirchenpropstes definitiv oder vikarisch verwalten, mit den Deputirten der Kirchenvorstaͤnde (§. 5) zusammen.

8

werden die in

Der Wahlakt wird von den Kirchenvisitatoren des Wahlkreises