1871 / 101 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 26 Aug 1871 18:00:01 GMT) scan diff

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Der Vorsitzende des Kirchenvorstandes ist zug 6 echtiät, den Kirchenvorstand aus legten Gegenstände. T . 11“ 8 ““ 8 1 ine Neuwahl der e en ur V 1 n en der Kirchenre ierung mu e eru r Beanstandete 3 angeordnet werden. b „[schehen. Die Einladung erfolgt nach de irchenvor⸗

22 L- der Enrwenungen oz. b385. an den Ver⸗ dezo setndeftgeezdie⸗ Sh.e re 8 Die Bestimmung des §. 21 Abs. 2 sindet hier Fewsenate Ne sie braucht edo nur von dem, Pessceneeen Kirchen

8 8. 2 3 8* U 8 8 A . Deenena Fessang üben ee waüneche ehmen. b forderlich sind, beizutragen haben. (Vergl. jedoch §. e 8 8 Fandes Sder desset Laeanlgen der Gemeindevertretungen. 75 Aüs die 224. I“ zu fällen. Gegen diese Entscheidung isit F. 23. Unmittelbar nach der Wahl ““ Versammlungen und Beschlüssen des Kirchen⸗ lich. Für einzelne Gegenstände kann durch besondüschkeie 8

usschuß der Propsteisynode und das Kon⸗ den Fas⸗ der Propsteis ahl sind die Verhandlungen an den * orstandes. in geheimer Sitzung gefaßt wird, die Oeffentli

sistorium, welches in letzter Instanz ent V ynode zur Prüfung u über D cheidet, zulässig. den Wahtakt einzusenden. bns In dem Kirchenvorstande hat der Prediger der Fenrigbe werdgge, Mitglieder der kirchenregimentlichen Behörden 82 besag

ie Berufung muß binnen 1 Tagen nach 1 . 31

lun geschehener Mitthei⸗ das W1W“ ngestellt sind 1 do

gA Entscheidung verfolgt werden. Die spätere Verfolgung übt Anst 14 3 weaegezersaßern ee Nane, eden 82 aitvargsfundenen den es. 1 EII1“” Eeehe dI 9 Feclae an den Berathungen der Gemeindevertretung Theil zu nehmen, je

F 1 f 32 vh ö Seren bg Etesnen der gewahlten Aelansteg F.. gleichstehen, Jahr um 898 Fehe von dem einen und ohne des §. 34 Abs. 1 leidet auch auf die Sißungen 2 onntagen d ompastoren geführt. ¹

bringen. Kanzel verkündigt. 1 ꝙ,6C hg W“ bhef im Fe— der Verhinderung, wenn mehrere der FernendeZeetaha waüchen ze §. 35 finden in Beziehung auf

§. 17. Das Amt eines Gemeindevertreters kann abgelehnt oder zwelgen Benaansennecen die Wahl können nur bis zur vollzogenen Prediger in der Parochie ange ellt sind, durch den zweiten Prediger die Iesclasse der Gemeindevertretung sinngemäße Anwendung.

niedergelegt werden: dem Kirchenvorstande angebracht werden. oder den Kompastor, anderenfalls düfch imen Aentesenrne der 88 Die Beschlüsse der Gemeindevertretung werden in das Protokoll⸗

1) von denjenigen, welche dieses Amt schon bekl Ueber dieselben entscheidet in erster Instanz der Ausschuß d Kirchenvorstande alle zwei des eingetragen, unter Beobachtung der für dem A e eidet haben, wo nn synode, in zweiter chuß der Propstei⸗ von dem 3 irch huch des Kirchenvorstandes eingetragen, 1 b 2) bei 11 1eh.g 5 8 sehung der Berufungvfehn L. Rkegg, e Zonngechen 16 Aasn⸗ Aeltecen densle ndeg verzrang. 2 führt, wenn einer der Geistlichen die Protokolle des Kirchenvorstandes ertheilten Vorschriften ewegen anderer erheblicher Entschuldigungsgründe, wie z. B. zugleich Propst ist, dieser, sonst ein von den Versammelten zu wͤhlen⸗ 6

Kränklichkeit .24. Di b 8 edes Kirchenvorstandes.

bedaltlich det, 11leaacehhnes der ereheeevorstonb ni. de gira⸗ 99 .eee Ffwaͤhlten sind von dem Prebiger im da Pre ggserZer Vers inde ermittelt den Verkehr des Kirchenvorstan⸗ äS 88 hat die ea durch besonnene scheidung zu verfolgenden Berufung deschene eagnh tens der Ent. haben in die Hand des Previgkes hah G. gn 1a⸗ . des gn 1.. Nirchenbehorden und den Synoden, sowie auch vor⸗ A vrflng e g hlatzn eignenden Mittel ebenso lebendiges Christen- synode, zu entscheiden hat. opstei⸗ »Ich gelobe vor Gott, des mir befohlenen Dienszes mit Sorg⸗ behaltlich besonderer Beauftragung anderer Mitgge der durch den en neug Hemeinde zu foͤrdern, als dasjenige, was sitten⸗ und

. Wer ohne solchen Grund sich weigert falt und Treue in Uebereinsti d mit Dritten. (Vergl. jedoch §. ken kann, nach Kräften zu hindern. Neees ge gleznchcten den sordusührank,svane d aagc. d wehen ans eisnzaßt, so vin innenegr zaznen zaehüge drcengestce. adencartond bersammclsch pon dere Barsteg. seiezaegeriac. Beisüthen hadoin brer helonlicen Awuschlgkn Wahlrecht (§. 8); dasselbe kann ihm jedoch auf sein Gesuch von dem Gemeinde Bestes zu forden.« den einberufen, mindestens vierteljährlich ein Mal. Der Poesstenae was Lehre, Seelsorge, Verwaltung der Sakramente und die übrigen Lirchenvorstande wieder beigelegt werden, aber nicht vor Ablauf d §. 25. Das Amt der Aeltesten dauert kann auch außerordentliche Versammlungen veranstalten, und sst Lazm Rchien Handlungen anlangt, von dem Kirchenvorstande unabhänzig. 1“ er Recht und Pfücht der Amtsführung immer ecse dah Crsgahe oc, dan vnpftichten wenn die Kuchen⸗Regierung oder ein Drittel der Lelteßen gag jedoch die Zurucweisung von dem Genuss der heiligen e n. b . 18. er Gemeindevertreter d neuen Aelteste . g der So t. ist der Geistliche, wenn er Bedenke * jedoch, daß Recht und Pflicht der Amtsführung ummnen aff aürt, - Von v. ee Jahren scheidet ein Dri Soge. vüelfangeder des Kirchenvorstandes sind einzeln und zwar 8 vde betrifit sa de „unter einstweiliger Zurückhaltung des Be⸗ Eg. . 8 E“ erlischt. Die Bestimmung des §. 18 Abs. 2 kommnt * .e. h n 88. der Regel mindestens 24 Stunden 278 den eneersrdena br treffenden die Sache dem Lirchenvorstande eeeesan. S.Brger din.

ahren 1 n⸗ Fi 8 en sind di bn für di nrückwe M reter aus. Wenn die Zahl beee nich Saet wendung, daß die Zahl der Aeltesten nicht durch drei theilbar ist. uladen. In dem Finta hen 8J8 Ein in dem Einladungsschreiben vorstand mit dem Peis S F. Wenr 8 Sn 8 ewiesenen die Berufung an

Der Austri 1 jnstände zu beze b, ge 8 einen von der Gemeindevertretung gemeinschaftlich mit sätzen bestimmt. it wird nach den im §. 18 Abs. 3 aufgestellten Grund. nicht Gegenstand kann nur dann zur Beschlußnahme ge⸗ Entscheidung ader Bropsteisynode und in letzter Instanz an das Konsi⸗

em Kirchenporstande in ihrer ersten Versammlun den dagegen Einspruch erhebt. d anderer Ansicht, als der in u 1 §. 26. Die Wahl 1 wenn keiner der Anwesenden dageg spru isteht. der Kirchenvorstand an 9 e eei. ,8 festgesest, imn welchen Teg sn. 1b 2859 esols F de aen 28 nungeneh, Rirngede des Fürchenvorgandes lange rt für die Versammlungen ist ein kirchliches;oder Schullokal soanch hg N. Kezfere, wenn er den Beschtasse 1e. 1 regelmäßigen E 3 olge leisten zu Der Austritt wird durch die Dienstzeit, das erste und zweite Lene geen, re n t. 8 Köcnen Die Sitzungen des Kirchenvorstandes werden regelmäßig oeenges, hnch 89 8 Ausschuß der Propsteisynode

Mal, sofern nicht eine gütliche Vereinbarung darüber unter den Mit⸗ it Gebet eroͤffnet. Instanz an das Konsistorium bringen. he z de gtecitii An

gliedern der Gemeindevertretung stattfindet, d E ie für di 1 tli üͤbri durch das Loos be. Entlassung der Aeltesten zu —Dieselben sind nicht öͤffentlich. - ie ver⸗ Die Aeltesten sind uͤbrigens, Die Entlassung eines Gemeindevertret immer durch den Ausschuß der Zedes Mitaned⸗ 8. 1n vergfüchte aang Ver⸗ dem Wandel der Seisänichis 1 1.Se 88. Amtsdauer erfolgt: rtreters während der §. 28. Für die Kirchspiele, zu welchen ein oder mehrere adelige 11 lichen Sifmneh Solches im Kirchenvorstande zur Sprache zu bringen,

1) wegen jedes Güter gehören, gelten in Betreff der 5 8 nde durch Stim⸗ b 1 davon Anzeige zu hebenden Grundes; EI1I“ Gemeindevertretung auf. Güter folgende besondere Betin hanseberttetann b.Se 1”rIe. vease⸗ Fer eee entschei⸗ welcher nöthigenfalls der hoͤheren Kirchenbehörde

2) wegen grober 1 Der Besitzer eines adeligen Gutes G örhe it der Beschlüsse ist, machen hat. ung einer würdigen

schlu S Enträsan Fe erfolgt durch .“ Faersdes; be Hauf itteein Penbenerhebecge EE“ Herdegre nn. erhairde geatuterae Sch Fechee . er ans das er für die äußere er Gem 1b 8 at da b 8 b n r

rufung an den Auschuf ng ergr 9 88 Pos welen die Be⸗ zutreten. Gehoͤren mehrere Besitzer vneege Hah gach oe. äFE“ 11 8 A dfr 2Weghneeiten rsr. Ordnung heian ottegFiene . sreen. Abhaltung der regelmäßigen

n letzter Instanz meinde, so werden sie, sofern sie z 8. angezeigt, so ist außer die Hälfte der festgesetzten Zahl der 2. n Hicht ohne Genehmigung des Kirchenvorstandes

an das Konsistorium zuläͤssig ist. Di usammen ein Viert i g ie Entlassung aus dem zweiten zu den Kirchenumlagen beitragen, durch einen oder diha. sbnehr öeE mehr ale de es Kirchenvorstandes, welche Gottesdienste kann gilt von der Abänderung blos lokaler liturgischer

Grunde kann nur durch den Ausschuß d

welcher dem Entlassenen zugleich das Fdeno espnode erfolgen, besonders Gewählte in dem Kirchenvorstande vertret Di Mitalieder anwesend ist t als Mitglieder der Gemeinde oder als logen. Dasselbe

kann. Gegen die Entscheidung des iche Wahlrecht entziehen wird mit Ruͤcksicht auf die Bedeutung ihrer Bestzungen und den Jah, gbgesehen von ihrer Eigenschaft a talieder, bei einer Angelegenheit Einrichtungen. liegt die Leitung der kirchlichen findet die Berufun dung des Ausschusees der Propsteitonode fang ihrer kirchlichen Beitragspflicht setgestel., ngen und den Um. Angebörige einer Klasse dieser, Mifgliedsaein der Abstimmung zu veueLa eeeae —n dat zu diesem Behuf die Ver⸗

1 g an das Konsistorium statt 2 iligt sind, haben sich d d Die Berufung muß binnen 14 Ta G Die betreffenden Gutsbesitzr haben das R. persönlich betheilig lgelder und der übrigen V gen nach geschehener Mitthei. wenn die all 8 as Recht der Wahl nur, e“ ltung und Verwendung der Klingbeutelge 1 lung der Entscheidung verfolgt werden. Nach Ablauf dieser boit und 9) in ihlern gnren Boraussetungen der Wahlherechtigung (98. 8 en hedse Beschlässe des Kirchenvorstandes sind von dem Vorsitzenden, diesen gleichstehenden Einnahmen, so weit sie nach den Patenten wren

ann die B erson vo 3 84 . d rwäh⸗ besonderen Cq11“ ntziehung des Wahlrechts zu erwirken erfolgten ute haben. eberdies kann das Wahlrecht, w ie P oll iches bei jeder Visitation der vorgesetzten om die Fuͤrsorge für Verwahrloste un § 20. eiden im Laufe der zweijähri situngen Frauen oder Bevormundeten gehören, d wenn die Be. 1 in ein Protokollbuch, welche ist, niederzuschreiben. as sein Augenmerk auf ichten Der Kirchenvorstand gene zweijährigen Wahlperiode einzelne oder Vormünd gehören, durch die Ehemänner Kirchenbebörde zur Einsicht vorzulegen is entlassene Sträflinge zu 1 1 emeindevertreter aus, so kann d er, falls diese an sich wahlberechtigt sind, ausgeubt Feuhrie Protokoll ist am Schluß der Sitzung vorzulasen und nach in den angegebenen Beziehungen so n weenver⸗

hemei ie Gemeindevertretu d 1““ zahlpertde anelne vüen 8 Bemerkung, daß die . rlichen Armenbehoͤrde - orhanden ist erfolgter Genehmigung mit der falls ein beson⸗ se 9,g. 2 naecernce bei seiner vorbezeichneten Thaͤtig⸗

4. .

mit dem Kirchenvorstande bis gemeinschaftlich Bei der Wahl sind die Gutsbesitzer i 8 . en, und

vahh sch sas eruängen. Dagelneigsten wennreiededergenegangs. Lntsesr das ecssöräatt, rheiaen 8 SKeer weanechee serittct aus dce dein se en Kehnac Uagnden der Hülfe anderer EE lehnt,; oder wenn die Wahl eines Gemeind ers b üsteht, ohne Wahl in den Kirchenvorstand ein de hat die Pflicht, wenn nach seinem Era l der Gemeindevertreter, bedienen, auch mit den e G

ungültig erklärt wird. 6 ndevertreters für zutreten, im Allgemeinen 1 and ein⸗ b Der Vorsitzende 8 dem Aus⸗ aus der Zahl der B 1

kanntmachung E Ergänzung erfolgt die Be⸗ Peesen um ecgüga des geene vor aletes e nütb N 2. rnns endes gesezwocrig, Hngsöhlung bis zu dessen gtedenden Kech Lic n erüin aa. ehen. unnäte are eiden so viele aus, mständen, wie z. B. im Fall d 8 6 schusse de Schulen; wie es ihm aber uͤberhaupt obliegt,

der Gemeindevertretung ni gewählten Mitglieder heit, hohen Alters ꝛc. kann den betr Sseer Kezvesen⸗ Entscheidung auszusetzen. n Willenserklärung eines Einwirtung auf die Schulen; itte in der Gemeinde thätig zu

ganze Wahlhandlung für w nden ist, oder wird die fälligen Antrag das Recht 1.ee7g in Ehkesestzern auf dies. §. 36. Zur Gültigkeit der schrißtlichen desselben ausgestellten, für die Erhaltung voen eehe- und wenn er in Be⸗

liche Ergänzungswahl, im letzten Falle ei d

Wahl statt n Falle eine Wiederholung der zu lassen. Es können jedoch in allen üneenvorstande vertreten von dem Vorsitzenden oder ziehung au laubt, das 8 Schule wahrzunehmen glaubt,

§. Das K durch Wahl, oder kraft ei en nur solche Personen unterschriebenen Erklärung. egenüber Beziehung Mißstände in der 4 i den zu⸗ rigkeit aufzuloͤsen. Jedoch muß alsdann soglei ger schen Eigenschaften (§§. 10 und 22) best 8 S. Beschlusse entspricht. Die Mitglieder de der Anstellung der Geistlichen behält es

gleich eine Die Art, wie die Gutsbesitzer di hen. dieselbe einem vorgängigen Be chlu tlichkeit eine §. 46. 5) In Ansehung d Das

et werden, welche in diesem Fall freien Vereinbarung üb ter die Wahl vornehmen, bleibt ihrer 1b standes dürfen indeß bei eigener Verantwor 6 bis weiter bei den bisherigen Bestimmungen sein Bewenden.

istorinr * g überlassen. Nach erfolgt ist ei 1 Kirchenvor it eines zuvor nach Vorschrift des den Kirchenkollegien zugestanden

sistorium dazu Beauftragten vor⸗ an den Ausschuß der Proplelfvnove zu olgter Wahl ist eine Anzeige solche Erklärung nur in Gemäßheit eines Präsentatlonsrecht, e Ne8 ech aände aben. Wo die Kirchenkollegien

1b werd rch an iner im Namen o findet eine außerordent.⸗ von ihnen gewaͤhlte Personen sich im Kiraerdbehrsnrch andere, Kirrcchenvorstandes bedarf * Stellvertreter und zweien Aeltesten sein, so baf d uch dise Unterweisung der Jugend oder in anderer

ir di 4 bekunden durch ihre Das K digung der Wahl i wnode zu machen, der fuͤr die Verkün⸗ §. 35 gefaßten Beschlusses ausstellen. Sie b⸗ at, geht abe bisherigen 8e d dolchem Fall den Mitgliedern der gegen die Wan 1 854,2, F sorgen und über die, Fneoscheist nur, daß der Beschluß ordnungsmäßig gefaßt ist, nicht, haategch das Wahlrecht gehabt haben, ö 1. Sgenge zZugleich die Wählbarkeit für 8 anftehende aghchlrschenn damit I des §. 23 zu entscheiden Hat. Scheideh 89 er⸗ ge⸗ 1. shm belgenimme demrnand hat selbst Anordnung darüber zu dnr F eht das Prasentations⸗ 3 8 e K . . g 3 W gten ase fündet immer eine Neuwahl von Seiten der dazu vehs, g mäicher Weise die Geschäfte unter die einzelnen e lachtrauf den Kirchenvorstand über, dem für giese Fälle der Bürger⸗

Von den Aeltesten zu vertheilen sind. s als zweckmäͤßig erscheint, meister beitritt. Küster, Organlsten,

§. 22. Die Aeltesten werden von dem Ki stell ischeid Der Kirchenvorstand kann, wo Solches als z lche Die unteren Kirchenbeamten (Kirchenvögte, er, Org ei m Kir 11“ onen ernennen, und zwar auch solche, r, Todtengräber u. s. w.) werden, Gemeindevertretung nach absoluter Stimm chenvorstande und der normirten Weise getroffen. 1b 1 85 hitne Ee schasn ermhe Kirchenvorstandes, theils aus Mit⸗ C asen deeesezelsSadce E verbnden sind, von dem

1 enmehrheit d Mitalieder gewählt Ergiebt sich auch bei cine heit der erschienenen Bei Abmessung des im letzten Absatz des 9 chenvorstande frei gewählt und verpflichtet. Wo jedoch Organisten

gang Stimmengleichhett, so entscheidet dars wiederholten Wahl⸗ verhältnisses werden die dem Vorstehenden eei din dn Fecgen Sahlenn 1 gliedern der Gemeindevertretung 8 h Iund Küster bisher vom Patronate ernannt sind, hat es hierbei sein

Wählbar ist jedes Mitglied d eintretenden Besitzer adeliger Gu⸗ ““ er Gemeinde, welches die na 8 ger Güter nicht mitgerechnet. en und Beschlüssen der Bewenden.

zur Wählbarkeit fuͤr die Gemeindevertretun ch §. 10 §. 29. Scheidet ein Mitgli ammlung ü daß die 8 8 r zu sorgen, da schaften hat. g erforderlichen Eigen⸗ ter Amtszeit aus, so fann der 1 hen Aeg en hrpandes vor beendig⸗ u“ Vergemeindevertretung. atrae 82 Ses Aif hehbachand Ran. n auch saesgen Kirchen⸗

Vater und Sohn, sowie Brüder können gleich Aelteste seiner gewählten Mitglieder vorhanden ist, bis Lgg. 9 die Hallee . 38. Die Gemeindevertretung beschließt in Gemeinschaft mit dienern zu ihrem Gebrauche überwiesenen Gebäude, sowie die Kirch⸗

sein, auch kann der Vater, Sohn od en Erneuer eF chsten regelmaͤßi⸗ ung vorge⸗ ters nicht zum Aeltesten gekahen r en 2 rmeindevertre. der Gemeinde 5. selbst aus den wahlberechtigten Meigliebeer dem Küchenvorsande über die von demselben zur Berathung vorg

zweier Verwandten der bezeichnet leichzeitiger Wahl Scheiden §. 10, Absatz 2 am Ende samngane Na Bestimmung des des Recbenvorstande 1ae 12 der gewaͤhlten Mitglieder Gixass 1“ ordentliche Ergänzungswahl statt. nden ist, so findet eine außer⸗

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