“ 8 dessen ungeachtet nicht spätestens binnen zehn Jahren nach dem letzten oͤffentlichen Aufruf zur Realisation ein, so erlischt ein jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was unter Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Prioritäts⸗Obligationen von der Direktion öffentlich bekannt zu machen ist.
§ 10. Die Mortifikation angeblich vernichteter oder verlorener Obligationen erfolgt im Wege des gerichtlichen Aufgebots nach den für das Aufgebot von Privaturkunden gelienden gesetzlichen Bestim⸗ mungen. Zinskoupons und Talons können weder aufgeboten noch mortifizirt werden Demjenigen, welcher den Verlust von Zinskou⸗ pons vor Ablauf der Verjährungsfrist (§ 2) bei der Direktion an⸗ meldet und den stattgehabten Besitz glaubhaft darthut, soll nach Ab⸗ lauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht zum Vorschein gekommenen Zinskoupons gegen Quittung aus⸗ gezahlt werden.
11. Die in den §§. 4, 5, 6, 7 vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch den Deutschen Reichs⸗ und Preu⸗ ßischen Staats⸗Anzeiger, die Berliner Börsen⸗Zeitung, die Berliner VBank- und Handelszeitung und die Schlesische Zeitung zu Breslau.
Zu Urkund dessen haben Wir das gegenwärtige Landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den In⸗ habern der Obligationen in Ansehung ihrer Befeiedigung eine Ge⸗ währleistung von Seiten des Staats zu geben oder Rechten Dritter zu präjudiziren. b 8
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz Sammlung bekannt zu machen.
Gegeben Berlin, den 9. Oktober 1871.
“ Wilhelm.
Prioritättz Obligatton
Her “ Berlin⸗Görlitzer Eisenbahn⸗Gesellschaft. Jeder Obligation sind 20 littr. B Wegen Erneuerung der Coupons auf zehn Jahre P. Coupons nach dem Ablauf und ein Talon zur Erhe⸗ Nr bung fernerer Coupons jedesmal besondere Bekannt⸗ beigegeben. ““ machungen. Eintausend Thaler (Fünfbundert Thaler) (Zweihundert Thaler) (Einhundert Thaler) Preußisch Courant. Inhaber dieser Otligation hat auf Höhe des obigen Betrages von Eintausend Thalern (Jünfbundert Thalern) (Zweihundert Thalern) (Einhundert Thalern) Preußisch Courant Antheil an dem in Gemäß⸗ heit des Allerhöchsten Privilegiums vom .. . . . .ł l E.6 ..8 emittirten Kapitale von Sieben Millionen Zweihundert Ein und Achtzig Tausend Thalern Preußisch Courant Prioritäts⸗ Destaehe. der Berlin⸗Görlitzer Eisenbahn⸗Gesellschaft. eeclin, den. u.. Der ““ der Berlin Görlitzer u““
Diirektion der Berlin— Görlitzer Eisenbahn. N. N.
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Eingetragen Fol Der 1.““
V Schema II. .“ (eErster) Zins⸗Coupon
8 er Berlin⸗Görlitzer Eisenbahn⸗Prioritäts littr. B 1“ M. ““ zahlbar am 2. Januar (1. Juli) 18. „Inhaber dieses empfängt am 2. Janvar (1. Juli) 18.. die halb⸗ jährigen Zinsen der oben benannten Prioritäts⸗Obligationen über Eintausend Thaler (Fünfhundert Thaler) (Zweihundert aheh (Ein⸗ hundert Thaler) mit 22 Thlr. 15 Sgr. (11 Thir. 7½ Sgr.) (4 Thlr 15 Sgr.) (2 Thlr. 7 ½ Sgr). “ “ 8. V Berlin, den 1
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8 .““ Die Direktion der Berlin⸗Görlitzer Eisenbahn⸗Gesell
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Zinsen, deren Erhebung inner⸗ halb 4 Jahren, von dem in dem betreffenden Coupon bezeichneten Zahlungstage an nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft.
Der Haupi:endant.
Schema IlII. C1 o n
Eisenbahn⸗Prior littr. B.
“ 86 No „Der Produzent dieses Talons erhält gegen dessen Rückg binnen Jahressrist, vom ... . ab, die für die vorstehend bezeichnete Prioritäts⸗Obligation neu anzufertigenden Zinscoupons für die nächsten zehn Jahre, sofern nicht von dem Inhaber der Obli⸗
.“
Graf v. Itzenpliß. Camphausen.
von zehn Jahren erfolgen,
8
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gation bei der unterzeichneten Direktion re⸗ Iö“ wird. Ibeee Die Direktion der Berlin⸗Görlitzer Eisenbahn⸗Gesellschaft. XX“X““ N. N
Der Haupt. Rendant
Reichstags⸗Angelegenheiten.
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Verlin. Nach dem dem Reichstage vorgelegten Hauptetat der Ver⸗ waltung des Reichsheeres sind die sämmtlichen Bedürf⸗ nisse dieser Verwaltung und zwar für eine Gesammtpräfens. stärke des Reichsheeres von 401,6599 Mann à 225 Thlr sind unter Berücksichtigung der Erlasse, welche einzelnen Bun⸗ desstaaten vertragsmäßig gewährt sind, auf 89,996.393 Thlir 23,139755 Thlr. mehr als in 1871, veranschlagt Das Mehr beruht eines Theils in dem Zutritt der Kontingente von Bayern Württemberg und Baden, anderen Theils in der durch die allge⸗ meine Preissteigerung der Lebensbedürfnlsse bedingten Aufbesserung der Besoldungen einzelner Offizierchargen und der Erhöhung des den Mannschaften zu gewähr nden Verpflegungszuschusses, sowie in der Echöhung des Kostenaufwandes, welche die andaueinde Preissteigerung der zum Armeebedarf gehörenden Material en und die Steigerung der Arbeitslöhne bei Bauten, Reparaturen Utensilienbeschaffungen ꝛc. berdingt. Nach dem Etat vertheilt sich din oben angegebene Ausgabe auf das preußische Kontingent und für die in die preußische Vecwaltung übernommenen Kontingente anderer Bundesstaaten mit 68,887,624 Thlr., auf Sachsen mit 5,132,096 Thlr, auf Württemberg mit 3,770,208 Thlr., auf Mecklenburg mit 1,351,565 Thaler und auf Bayern mit 10,854 900 Thlr. — Nach dem Zutritte der Koningente Süddeutschlands, sowie der Kontingentsquste von Elsaß⸗Lothringen zum Reichsheere, besteht dasselbe aus 18 Armee⸗Corps — 14 preußischen (nebst de Division), 2 bayerischen, 1 säch⸗ sischen und 1 würitembergischen.
Zur Verzinsung der Reichsschuld sind 689,000 Thlr., 77,000 Thlr. mehr als in 1871, auf den Etat gebracht und zwar 509,000 Thlr. (gegen 1871 weniger 103,000 Thlr.) Zinsen für die auf den Gesetzen vom 9. November 1867 und 20. Mai 1869 beruhende Anleihe zur Deckung des außerordentlichen Geldbedarfs für die Er⸗ weiterung der Bundes⸗Kriegsmarine und die Herstellung der Küsten⸗ vertheidigung und 180,000 Thlr. Zinsen auf Schatzanweisungen, welche auf Grund des Etatsgesetzes epentuell bis auf Höhe von 8 000,000 Thlrn. ausgegeben werden. Die Zinsen für die auf Grund der Bundesgesetze vem 21. Juli und 29. November 1870 ausgegebenen Schuldverschrei⸗ bungen und Schatzanweisungen sollen aus den zur Deckung der Kriegs. kosten bestimmten Mitteln bestritten werden.
Unter den einmaligen und extraordinären Aus⸗ gaben für 1872, soweit solche nicht bei den Etats der einzelnen Verwaltungen bereits erwähnt worden, sind noch besonders hbervorzuheben 3,500,000 Thlr. zur Abtragung der in den Jahren 1868 —- 1871 für die Küstenbefestigung gemachten Anleihe und 3,750,000 Thlr, welche als Betriebsfonds der Reichskasse dienen sollen. Die Rückzahlung des erstgedachten Betrages aus den verfügbaren Mitteln der französischen Kriegsentschädigung hat sich empfohlen, weil neben der Ersparung der Zinsen durch Abtragung dieser Schuld, an welcher Bayern nicht betheiligt ist, auch eine Vereinfachung der Berechnung der Matrikular⸗Beiträge erreicht wird. Da der bezügliche Betrag nicht darch eine fundirte Anleihe, sondern durch einstweilige Ausgabe von verzinslichen Schatzanweisungen aufgebracht ist, so kann die Ab⸗ tragung einfach daduech bewirkt werden, daß ein gleicher Betrag von Schatzanweisungen eingeloͤst und nicht wieder wird.
Was die Einnahmen des Neichshaushal sctat beteifft, so sind an Verschiedene Einnahmen überhaupt 144,103 Thlr., 5337 Thle. mehr als im Vorjahre, auf den Etat gebracht worden, darunter 180 Thlr. Miethen und Gebühren der Nor⸗ mal⸗Aichungs⸗Kommission, 56,380 Thlr. beim auswärtigen Amte für Reisepässe, Konsulats⸗Intraden ꝛc, einschließlich einer Aversional⸗Ent⸗ schädigung von 30,000 Thlrn. Seitens der preußischen Regierung für die Besorgung speziell preußischer Angelegenheiten, 65,000 Thlr. Ein⸗ nahmen der Militärverwaltung und 15,863 Thlr. Einnahmen der Marineverwaltung, endlich 6680 Thlr. Einnahmen bei dem Bundes⸗ E“ an Gerichtskosten ꝛc. (6050 Thlr. mehr als im
ahre).
Einnahmen aus der Reichsanleihe. Von den auf Grund der Gesetze vom 9. November 1867 und 20. Mai 1869 zur hehan des außerordentlichen Geldbedarfs für die Erweiterung der Bundes⸗ Kriegsmarine und die Herstellung der Kästenvertheidigung durch eine verzinsliche Anleihe zu beschaffenden Geldmitteln sind für 1872 1,222,000 Thlr. in den Etat eingestellt worden Aus der betreffenden Anleihe sind für 1868—72 überhaupt disponibel gestellt 11,914,548 rarger nee 2J 11 Fen zur Küstenbefestigung und
tzte etrag in 1872 aus der französische — idi ·
gung epgecrogen werden. “ innahmen aus der französischen Kriegsentschädigung.
Aus derselben sollen zur Deckung etatsmäßiger deeetacen hi Aug. gaben überhaupt 7,270,000 Thlr., welche der Etat für 1872 in Ein⸗ nahme stellt, verwendet werden, nämlich: 20,000 Thlr. für Revision der Kriegskosten⸗Rechnungen, 3,500,000 Thlr. zur Abtragung der in den Jahren 1868 bis 1871 für die Küstenbefestigung im Wege des Kredits beschafften Geldmittel und 3,/750,000 Thlr. zur Beschaffung eines Betriebsfonds der Reichskasse. Der erstgedachte Betrag von 20,000 Thlrn. ist aus dem Antheile des vormaligen Norddeutschen Bundes an der Kriegsentschädigung, der Betrag von 3,500,000 Thlrn.
aus dem Anthei e der Bunde staaten, mit Ausnahme von Bayern und der Betrag von 3,750,000 Thlrn. mit 2,000,000 Thlr. “ für
1872, vorgelegt worden:
G 85 88 her gogstaaten, mit Ausnahme von Bayern und Württem⸗
berg/ zu nehmen.
— Reichstag ist folgen de Denlschrift, betreffend den 9.seendw dfades Reichehaushaltz⸗Etait sar zas JZadr
—
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b i Feststellung des Reichshaushalts⸗Etats für das Jahr 1872 nd Aecig 38 auf die Normirung der Etatsbestimmungen für die Verwaltung des Reichshreres, theils in Bezug auf die Oednung der Reichefinanzen allgemeine Gesichtspunke leitend gewesen, deren Darlegung zweckmäßiger an die einzelnen Bestimmungen des Etats⸗ gesetzes, als an die Spezialetats zu knüpfen ist.
— Zu §. 1. Die Bestimmungen der Reichsverfassung, auf Grund deren die Feststellung des Etats für die Verwaltung des Reichsheeres
in den Jahren 1868 — 1871 erfolgte, laufen mit dem Jahre 1871 zu Ende.
Die verbündeten Regierungen haben sich der halb, sobald die Heimkehr des Heeres in die Heimath den Beginn der Vorarbeiten gestattete, mit der Ausarbeitung der Spezial⸗Etats für 1872 beschaf⸗ tigt, welche zugleich mit dem, aus ihnen hervorgehenden Haupt⸗Etat dem Reichstage zur verfassungsmäßigen Beschlußnahme in der gegen⸗ wärtigen Session vorzulegen waren. Es ist ihnen jedoch nicht ge⸗ lungen, diese Vorarbeiten rechtzeitig zum Abschluß zu bringen, und sie befinden sich deshalb in der Nothwendigkeit, dem Reichstage die Ausdehnung der bis zum 31. Dezember d. J. geltenden Verfassungs⸗ Bestimmungen auf das Jahr 1872 vorzuschlagen und demgemäß die zur Bestreitung der Gesammtausgaben für das deutsche Heer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen erforderlichen Mittel in Einer Summe auszubringen, deren Höhe nach dem Maßstabe von 225 Thlr. fͤr den Kopf der auf 1 Prozent der Bevölkerung von 1867 festgestell⸗
ten Friedens⸗Präsenzstärke des Reichsheeres, unter Abzug der konven⸗
tionsmäßigen Nachlässe, berechnet ist.
Die Gründe, welche den rechtzeitigen Abschluß der Vorarbeiten verhindert haben, sind in der Hauptsache die nämlichen, aus welchen bei Feststellung der Verfassung des Norddeutschen Bundes die oben erwähnten Bestimmungen getroffen wurden. Diese Geünde lagen in erster Lnie darin, daß ldie Nenorganisation des Vundesheeres die Feststelung und Ausführung des Militäretats unter die Herrschaft so außerordenlicher Verhaͤltnisse stellte, daß die regelmäßigen Bestim⸗ mungen, welche für das Etats⸗ und Rechnungswesen gelten, auf den⸗ selben keine Anwendung finden konnten. Bei der Umformung der Armee sind die Verhältnisse,/ zelche für vie einzelnen Etatspo itionen normgebend sind, fortwährend im Föuß der, durch die allmälige Ein⸗ und Durchführung der neuen Formation bedingten Veränderungen begriffen Es ist daher nicht möglich, das Detail der Ausgaben des einzelnen Jahres von vorn herein so zu übersehen, daß über dasselbe ein die Verwaltung in jeder Beziehungbindender Etat aufgestellt werden kann. Die Ausgabeverwaltung hat nicht nur den aus den äfteren V rhältnissen in die Umbildungsperiode kürzere oder längere Zeit hinüberreichenden Einrichtungen gerecht zu werden, sondern sie muß zugleich den neu sich bildenden Formationen, je nach ihrem rascheren oder langsameren Entwickelungsgange, sich anschließen, und die hieraus sich ergebenden Kombinationen können unmöplich von vorn herein so fixirt werden, wie dies zur Aufstellung eines im Einzelnen bindenden Etats uner⸗ läßlich ist. Analoge Verhältnisse liegen in diesem Jahre vor. Die durch die Gründung des Deutschen Reichs eingetretene Entwickelung macht eine Umformung des Heeres des Norddeutschen Bundes zu dem deutschen Heere in ähnlicher Weise erferderlich, wie damals die Umformung des preußischen Heeres zu dem Heere des Norddeutschen Bundes. Genau wie damals vollzieht sich diese Erweiterung nicht durch blos äußerlichen Hinzutritt neuer Hecrestheile, sondern sie ist mit einer Reorganisation verl unden, welche die vinzutretenden Be⸗ standtheile afstmilirt, und zugleich mit wesentlichen Aenderungen in die bestehenden Formationen der Armee des vormaligen Norddeut⸗ schen Bundes zurückgreift. Diese unabweisbaren Thatsachen erschwer⸗ ten und verzögerten eine Arbeit, deren Ausführung, wenn es sich nur um den Etat für das Heer des vormaligen Norddeutschen Bundes gehandelt hätte, einer Verzögerung nicht unterlegen haben würde. Die Vorlegung eines vollstaͤndigen Etats für das Jahr 1873 an den im Frühjahr nächsten Jahres zusammentretenden Reichstag ist durch die gegenwärtige Lage der Vorarbeiten gesichert.
Die in den gesetzlich festzustellenden Reichshaushalts⸗Etat guf⸗ genommene Summe von 89,986,392 Thlrn. für den Bedarf der Ver⸗ waltung des Reichshecres ist in der Anlage IV. unter Beifügung eines Hauptetats der Verwaltung des Reichsheeres näher erläutert und umfaßt zugleich den Geldbetrag, welcher gemäß den in dem Vertrage, betreffend den Beitritt Bayerns zur Verfassung des Deutschen Bundes vom 23. November 1870, unter III. §. 5 getroffenen Bestimmungen für das bayerische Kontingent auf 10,854,900 Thlr. berechnet und in dem Hauptetat der Verwaltung des Reichsheeres in Einer Summe ausgeworfen ist.
Zu den §§. 2 bis 6 in Verbindung mit Kapitel s der ein⸗ maligen und außerordentlichen Ausgaben.
Bei Gründung des Norddeutschen Bundes ist es nicht möglich gewesen, sofort eine durchgreifende Sonderung des Haushalts des Bundes von dem Haushalt der einzelnen Bundessaaten durchzuführen. Wäͤhrend die Ausgaben für Rechnung des Bundes geleistet und aus den Mitteln des Bundes schließlich gedeckt wurden, mongelte es der Bundes kasse an Mitteln, um die in einer so umfangreichen Finanz⸗
esammtheit und mit 1,750,000 Thlr. aus dem An-
verwaltung nothwendigen Vorschüsse zu leisten und die
einzelnen Verwaltungszweige mit den erforderlichen Betriebsmitteln auszustatten. Es blieb daher für alle diejenigen Verwaltungszweige, welche verfassungsmäßig von den einzelnen Staaten geführt werden — die Verwaltung der Zölle und gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und die Verwaltung der Militär⸗Kontingente — den einzelnen Staa⸗ ten, welche diese Verwaltungen führen, überlassen, die bei Leistung der Reichsausgaben erforderlichen Vorschüsse aus Landesmitteln zu leisten Für diejenigen Zweige dagegen, welche vom Bunde selbstgeführt wu den, hatte die Bundeskasse mit den Schwierigkeiten zu kämpfen, welche sich aus dem Mangel eigener Betriebsfonds ergeben.
Mußte bisher mit Rücksicht auf die fin⸗ naielle Lage darauf ver⸗ zichtet werden, die Bundes⸗Finanzverwaltung mittelst einer durch greifenden Sonderung derselben von den Landes⸗Pinanzverwaltungen und Ausstattung derselben mit angemessenen Betriebsfonds auf eigene Füße zu stellen, so dürfte jetzt, wo der Eingang der franzoͤsischen Kriegsentschädigung die Mittel bietet, um diese Reform ohne die sonst unvermeidlichen stöͤrenden Eingriffe in die Finanzverhältnisse einzelner Bundesstaaten durchzufütren, der Augenbl ck gekommen sein, die sel ständige Ordnung der Reichs finanzen herzustellen.
Diese Reform liegt nicht nur im Interesse der Reichs⸗Finanzver⸗ waltung selbst, sondern am wesentlichsten im Interesse der einzelnen Bundesstaaten; denselben wird aus der durchgeführten Trennung der Reichsfinanzen von den Landesfinanzen eine erhebliche finanzielle Kräftigung erwachsen, indem sie von den Betriebsvorschüssen entlastet, von der Gefahr stoöͤrenden Eingreifens des Reichs haushalts in ihren eigenen Haushalt befreit werden und durch gesicherte Gleichmäßigkeit in der Abführung der Matrikularbeiträge für ihren eigenen Haushalt einen klaren Ueberblick und eine feste Grundlage gewinnen. Jene Reform ist zugleich nothwendig zur Durchführung der von der Ver⸗ fassung ins Auge gefaßten gleichmäßigen Vertheilung der Lasten, welche so lange eine unvollständige bleibt, als nicht auch die Leistung der noͤthigen Vorschüsse und Betriebsfonds auf gemeinschaftliche Rech⸗ nung geschieht.
Um einen Ueberblick uͤber die zu lösende Aufgabe zu gewinnen, kommt es darauf an, diejenigen Verwaltungszweige, welche von den einzelnen Bundesstaaten auf Rechnung des Reichs geführt werden, von denjenigen zu sondern, welche dem Reiche zur eigenen Führung überwiesen sind. Die ersteren sind die Verwaltung der Einnahmen aus den Zoöllen und gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und die Verwaltung der Militärkontingente, die letzteren werden durch alle übrigen Zweige der Reichsverwaltung gebildet.
I. Veleiebbvorschüffe vet der fur Rechnung des Reichs von den einzelnen Bundesstaaten geführten Verwaltung.
Die Einnahmen aus Zöllen und Verbrauchssteuern bilden die erste und hauptsächlichste Ressource für die Bestreitung der Militär⸗ ausgaben und werden von den Staaten, welche Militärkontingente ver⸗ walten, unmittelbar zur Bestreitung der Militärausgaben verwendet.
Nach Artikel 38 der Reichsverfassung hat die Reichskasse auf die Zölle und gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern, einschließlich der Branntwein⸗ und Braumalzsteuer, einen Anspruch, sobald dieselben se Anschreibung gelangt sind. Der Neichshaushalts-Etat weiset die m Laufe des Etatsjahres zur Anschreibung gelangenden Zoͤlle und Verbrauchssteuern zur Deckung der Reichsausgaben an. Da ein großer Theil dieser Steuern von den Landesregierungen gemäß den im Zollverein getroffenen Verabredungen auf drei, beziehungsweise auf sechs Monate kreditirt wird, so fließen dieselben erst längere Zeit nachdem sie zur Anschreibung gelangt sind, in die Landeskassen.
Die Leistung der Militärausgaben kann einen eatsprechenden Aufschub nicht erleiden, es ergiebt sich also für alle, die Zölle und Verbrauchssteuern verwaltenden Staaten die Nothwendigkeit, behufs rechtzeitiger Beschaffung der Mittel für die Ausgaben die kreditirten Zoll⸗ und Steuerbeträge, lange bevor sie eingehen, zur Bestreitung der Ausgaben bereit zu stellen, d. h. aus Landesmitteln drei, be⸗ ziehungsweise sechs Monate vorzuschießen.
Es liegt auf der Hand, daß durch diere den Staaten mit eigene Zoll⸗ und Steuerverwaltung auferlegte Nothwendigkeit, die bei ihren Zoll⸗ und Steuerstellen zur Anschreibung gelangenden gemeinschaft⸗ lUichen Abgaben aus Landesmitteln bis zum Ablauf der Kreditfristen vorzuschießen, eine sehr empfindliche Ungleichheit in der Belastung der einzelnen Bundesstaaten berbeigeführt wird, denn einestheils bleiben diejenigen Staaten, welche eine eigene Zoll⸗ und Steuerverwaltung nicht besitzen, von solchen Vorschußleistungen zu Lasten der übrigen gänzlich befreit, anderentheils vertheilen sich die Vorschußleistungen, welche den die Zölle und Steuern selbstverwaltenden Staaten in Folge der Zoll⸗ und Stauerkredite obliegen, nicht nach ihrer Steuer⸗ kraft, sondern nach der Gruppirung der Handelsplötze und Produk⸗ tionsgebiete, in welchen die Zölle und Steuern, welche schließlich die Konsumenten des gesammten Zoll⸗ resp Steuergebiets treffen, gezahlt werden. So war bei pielsweise am Schluß des Jahres 1870 Braun⸗ schweig verpflichtet, auf Rechnung der ausstehenden Zoll⸗ und Steuer⸗ kredite 852,500 Thlr. oder 2 8 Thlr. pro Kopf der Bevölkerung, ferner Anhalt 1,246,031 Thlr. oder 6,3 Thlr. pro Kopf der Bevölkerung an die Bundeskasse abzuführen und diesen Vorschuaß aus eigenen Mitteln bis zum Fälligwerden der Kredite zu leisten, während der Betrag der ausstehenden Steuerkredite für die Gesammtheit der Staaten der Branntweinsteuer⸗Gemeinschaft nur 0426 Thlr pro Kopf der Bevöl⸗ kerung ausmachte.
Es sind das Anforderungen an die Finanzkraft einzelner Staaten von so unverhältnißmäßiger Höhe, daß eine Reform nicht länger hin ausgeschoben werden kann. 8