1871 / 158 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 01 Nov 1871 18:00:01 GMT) scan diff

gisenbahn-Prioritäts-Aktien und Obligadenen.

Eisenbahn-Stamm-Aktlen. 1869

Kheinische 3. Em. v. 58 u. 60/4 Div. pro

1/1 u. 7. 1/1 u. 7.

9 2%

Aschen-Hastrichter

do. Hleine

Bergsch-Märk.

do. o. III. Ser. v. Staat do. Lit. B. do. Lit. C. 1 IV. Serie V. Serie . VI. Serie Aach. Düsseld. I. Em. do. IIl. Em. do. o. III. Em. de. Düsseld.-Elhf. Priorit. de. do. II. Serie do. Dortmund-Scestet . do. do. II. Serie do. Nordb. Fr.-W. ο ο do. Ruhr.-C.-K.-Gld. I. Ser. do. II. Ser. do. III. Ser. Berlin-Anhalter . 005200242—⸗ do. 0929092900 60 0 2 do. Lit. B.. Berlin-Görlitzer Berlin-Hamburger do. II. Em. do. . 818 Potsd.-Magd. Lit. A. u. B. .. do. 1“ Berlin-Steitiner I. Serie do. II. Serie

I. Ser. II. Ser.

3 ⅞gar.

III. Serie do. kl. IV. S. v. St. gar.

1 VI. do. do. do. kl. Zeeslau-Schweid.-Freib.. do. Lit. G. Cöln-CrefelderV xcvTi, t n I. Em.

Märkisch-Posener.. Magdeburg-Halberstüdter C1C1161“ von 1865 L“ von 1870 do. Wittenberge Mazdeb. Leipz. III. Em.. Magdeburg-Wittenberge. Niederschl.-Müärk. I. Serie do. I. Ser. à 62 ½ Thlr. N.-Mrk. Oblig. I. u. II. Ser. do. III. Ser. do. IV. Ser. Niedersechlesische Zweigb. do. Lit. D. Nordh.-Erfurter I. Em..

Oberschl. Lit. A. ....

do. do. do. do. do. do. do.

II. H. B.. do. Em. v. 1869. do. do. kleine.

Oberschl. (Brieg-Neisse).. to. Cosel-Od.)

. do. do. III. Em..

2 To. IV. Em..

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do. Kleine..

Siargard-Fosen

do. II. Em...

do. III. Em.. Ostpreuss. Südbahn

do. do. Lit. B.

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do. do. „Em. do. do. III. Em. Kaschau-Oderberger. Ustrau-FriedlanderH Ungar. Nordostbahn.. do. Ostbahln Lemberg-Czernowitz. 0.

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do. Se Rudolf-Bahn.. o.

Südöstl. Bahn (Lomb.).. do. do. hneue....

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Warschau-Terespol.

do. Heine Warschau-Wiener I3M... 9go. Hleine

do. HMeine

II. Em. Mäbr.-Schles. Centralbahn

Oestr. franz. Staatsb., alte Ergänzungsnetz

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do. Lomb.-Bons 4870,74

1/1 u. 7. 1/4n 10%

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do. 1/3 u. 9. do. 41/4u 10 do. 78 bz 1/1 u. 7. 235 bz G do. 232 a ½ bz B 1/3 u. 9. 98etw bz G do. [98etw bz B do. 97 ½ 3 do. 1/1 u. 7. 7 1/3 . 9 do.

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do. do. St.-Pr. Limburg-Lüttich Pm. Ctr. B. St. Pr Schweiz. Westb. Warsch.-Bromb. Wsch. Ldz. vSt. g. Oest.-Frz. St.-. do. junge Schweizer Union

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II. Nichtamtlicher Theil.

Deutscehe Fonde.

Cöln. Stadt-Oblig. 4 ½⅔ Gothaer St.-Anl 5 Manheimer Stadt-Anl. 4 ¼ Königsb. Stadt-Anl. 5 Oldenburger Loose . 3 Rheinprov. Anleihe 4 ½⅔

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Finn. 10 Rb.-L... Neapol. Pr.-A. 0028299 Russ. Anl. de 1871..

do. kleine.. Warschauer Pfandbr. Sechwed. 10 Rthl. Pr. A. New-Nork St.-Anl. New-Yersey. Franz. Rente Turnau-Prag.

do. junge.. Raab Graz. Loose..

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Ungarische Loose..

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pr. Stück [8 ½ bz 1/5 u. 11. 35 3 bz 1/3 u. 9. 87 ¼ bz

88 ⅜bz A. u. 1/10.—- pr. Stück 1/5 u. 11.

do. 4/1 u. 4.

8/5.

96 ½ bz 91 bz

58 bz G

pr. Stück

Bank- und Industrie-FPapiere.

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Div. pro Ahrens' Brauerei Berl. Aquarium.

do. Br. (Tivoli) do. Br. Friedrh. Badische Bank. Böhm. Brauh.-G. Berl. Bock-Brau. Berl.Immobil.-G. do. Pferdeb.. Dess. Eredit-B., Elbing. Eisenb. B. Hirpen. Bgb. Ges. HdHenrichshütte.. Hoerd. Hütt.-V. int. Bank Hamb. Mgd. F.-Ver.-E. do. Bankver.

Moldauer Bank. A. B. Omuibus-G. Brl. Passage-Ges. Brl. Centralstr. g. Renaissance-G.. Obschl. Eisenb. E. Pomm. Hyp. PfHA. Sächs. Hyp. Pfdb. Berl. Wasserwk. Boch. Gassstahl Westend Km.-G. Vereinsb. Quist. Constantia. Goth. Grd. Cred. Bresl. Wechslerb. Bresl. Wagg. Fab. KHöpn. Chem. Fab. Adler-Brauerei-. Brane. Königstadt Br. Friedrichshöh Oranienb. Ch. F. Petersb. Disk. Bk. Centr. Genosssch. Nordd. Hyp A S. Sächs. Credit-B. Königsb. Vulcan Berl Centralheiz. do. Bauges Born do. Msch. Freund do. Porz. Manuf. do Br. Schönebg. Maklerbank.... Egells Masch...

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Hessische Bank.

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Redaction und Rendantur: Schwieger.

Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Sber⸗Hofbuchdruckerei

(R. v. Decker).

Folgen drei Beilagen

eine im Gebiete des Deutschen Reichs erscheinende politische

8

ℳo 158.

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Reichs⸗Anzeiger und Koͤniglich Preußischen Staa MNMNiittwoch den 1. November.

Deutsches Reich.

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Gesetz über das Postwesen des Deutschen Reichs. 6 18 Vom 28. Oktober 1871. 8

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc.

perordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustim⸗

mung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

Abschnitt I. Grundsätzliche Rechte und Pflichten der Post. §. 1. Die Beförderung 1) aller verstegelten, zugenähten oder sonst verschlossenen Briefe, 2) aller Zeitungen politischen Inhalts, welche öfter als einmal wöchentlich erscheinen, gegen Bezahlung von Orten mit einer Postanstalt nach anderen Orten mit einer Postanstalt des In⸗ oder Auslandes auf andere Weise, als dürch die Post, ist verboten. Hinsichtlich der politischen Zeitungen erstreckt dieses Verbot sich nicht auf den zweimeiligen Umkreis ihres Ursprungsortes.

Wenn Briefe und Zeitungen (Nr. 1 und 2) vom Auslande ein⸗ gehen und nach inländischen Orten mit einer Pestanstalt bestimmt

sind, oder durch das Gebiet des Deutschen Reiches transitiren sollen,

so müssen sie bei der nächsten inländischen Postanstalt zur Weiter⸗ befoͤrderung eingeliefert werden.

Unverschlo ene Briefe, welche in versiegelten, zugenäbten oder sonst verschlossenen Packeten befoͤrdert werden, sind den verschlossenen Briefen gleich zu achten. Es ist jedoch gestattet, versiegelten, zugenäͤhten oder sonst verschlossenen Packeten, welche auf andere Weise, als durch die Post befoͤrdert werden, solche unverschlossene Briefe, Fakturen, Preis⸗ courante, Rechnungen und ähnliche Schriftstücke beizufügen, welche den Inhalt des Packets betreffen.

§. 2. Die Beförderung von Briefen und politischen Zeitungen (§. 1) gegen Bezahlung durch expresse Boten oder Fuhren ist gestattet. Doch darf ein solcher Expresser nur von Einem Absender abgeschickt sein und dem Postzwange unterliegende Gegenstände weder von An⸗

deren mitnehmen, noch für Andere zurückbringen.

§. 3. Die Annahme und Beförderung von Pestsendungen darf von der Post nicht verweigert werden, sofern die Bestimmungen die⸗ ses Gesetzes und des Reglements (§. 50) beobachtet sind. Auch darf eitung vom Postdebit ausgeschlossen und ebensowenig darf bei der Normi⸗ rung der Provision, welche für die Beförderung und Debitirung der

im Gebiete des Deutschen Reichs erscheinenden Zeitungen zu erheben

ist, nach verschiedenen Grundsätzen verfahren werden. Die Post be⸗ sorgt die Annahme der Pränumeration auf die Zeitungen, sowie den gesammten Debit derselben.

§. 4. Hinsichts der Eisenbabn⸗Unternehmungen verbleibt es bei den besonderen gesetzlichen Vorschriften. Für die Verbindlichkeit der bereits konzessionirten Eisenbahngesellschaften zum unentgeltlichen Transport von Postsendungen bewendet es bei den Bestimmungen der Konzessionsurkunden, und bleiben insbesondere in dieser Beziehung die bisherigen Gesetze über den Umfang des Postzwanges und über die Verbindlichkeit der Eisenbahnen zu Leistungen im Interesse der Post maßgebend.

Wenn eine bexeits konzessionirte Eisenbahngesellschaft ihr Unter⸗ nehmen durch den Bau neuer Eisenbohnen erweitert, so sind dieselben zu gleichen Leistungen im Interesse der Post verpflichtet, wie solche der

ursprünglichen Bahn obliegen, falls nicht in der bereits ertheilten Konzessionsurkunde eine ausdrückliche Ausnahme in dieser Beziehung

enthalten ist. Der Kaiser wird die erforderlichen Anordnungen treffen, damit

bei neu zu konzessionirenden Eisenbahn⸗Unternehmungen die den Eisen⸗ bahnen im

niteresse der Post aufzuerlegend ich · naagig 1, ss Post aufzuerlegenden Verpflichtungen gleich

en werden. Diese Verpflichtungen sollen nicht über das

Maß derjenigen Verbindlichkeiten hinausgehen, welche den neu zu er⸗

bauenden Eisenbahnen nach den bisher in den älteren sstlichen Landes⸗

theilen Preußens geltenden Gesetzen obliegen.

Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Bayern und Württem⸗

berg keine Anwendung.

8S§. 5. Das Briefgeheimniß ist unverletzlich. Die bei strafgericht⸗ lichen Untersuchungen und in Konkurs⸗ und civilprozessualischen Fällen nothwendigen Ausnahmen sind durch ein Reichsgesetz festzustellen. Bis

zu dem Erlaß eines Reichsgesetzes werden jene Ausnahmen durch die

VLandesgesetze bestimmt.

Abschnitt II. Garantie. §. 6. Die Postverwaltung leistet dem Absender im Falle reglementsmäßig erfolgter Einlteferung Ersatz:

I. für den Verlust und die Beschädigung 1) der Briefe mit Werth⸗ angabe, 2) der Packete mit oder ohne Werthangabe,

II. für den Verlust der rekommandirten Sendungen, denen in dieser Beziehung Sendungen gleichgestellt werden, welche zur Beförderung durch Estafette eingeliefert sind.

- Für einen durch verzögerte Veförderung oder Bestellung der unter bezeichneten Gegenstände entstandenen Schaden leistet die Postver⸗ voredtig nur dann Ersatz, wenn die Sache durch die verzögerte Be⸗ förderung oder Bestellung verdorben ist, oder ihren Werih bleibend oder theilweise verloren hat. Auf eine Veränderung des Kurses oder marktgängigen Preises wird jedoch hierbei keine Rücksicht ge⸗

nommen.

schlägige Bescheidung,

Die Verbindlichkeit der Postverwaltung zur Ersatzleistung bleibt e Befbr erung oder Bestellung

a) durch die eigene Fahrlässigkeit des Absenders, oder

b) durch die unabwendbaren Folgen eines Naturereignisses, oder natürliche Beschaffenheit des Gutes herbeigeführt worden

e Ho“) auf einer auswärtigen Beföͤrderungsanstalt sich ereignet hat, für welche die Postverwaltung nicht durch Konvention die Ersatz⸗ leistung ausdrücklich übernommen hat; ist jedoch in diesem Falle die Einlieferung bei einer deutschen Postanstalt erfolgt, und will der Ab⸗ sender seine Anspruͤche gegen die auswärtige Beförderungsanstalt gel⸗ tend machen, so hat die Postverwaltung ihm Beistand zu leisten.

Für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge leistet die Postverwaltung Carantte.

Für andere, als die vorstehend bezeichneten Gegenstände, insbeson⸗

dere für gewöhnliche Briefe, wird weder im Falle eines Verlustes oder einer Beschädigung, noch im Falle einer verzögerten Beförderung oder Bestellung Ersatz geleistet. Wenn der Verschluß und die Verpackung der zur Post ge⸗ gebenen Gegenstände bei der Ausbändigung an den Empfänger äußer⸗ lich unverleßt und zugleich das Gewicht mit dem bei der Einlieferung ermittelten uͤbereinstimmend befunden wird, so darf dasjenige, was bei der Eröͤffnung an dem angegebenen Inhalte fehlt, von der Post⸗ verwaltung nicht vertreten werden. Die ohne Erinnerung geschehene Annahme einer Sendung begründet die Vermuthung, daß bei der Aushändigung Verschluß und Verpackung unverletzt und das Gewicht mit dem bei der Einlieferung ermittelten übereinstimmend befunden worden ist.

§ 8 Wenn eine Werthangabe geschehen ist, so wird dieselbe bei der Feststellung des Betrages des von der Postverwallung zu leisten⸗ den Schadenersatzes zum Grunde gelegt. Beweist jedoch die Postver⸗ waltung, daß der angegebene Meith den gemeinen Werth der Sache übersteigt, so hat sie nur diesen zu ersetzen.

Ist in betrüglicher Absicht zu hoch deklarirt worden, so verliert der Absender nicht nur jeden Anspruch auf Schadenersatz, sondern ist auch nach den Vorschriften der Strafgesetze zu behrafen.

8 9. Wenn bei Packeten die Angabe des Werthes unterblieben ist, so vergütet die Postverwaltung im Falle eines Verlustes oder einer Beschädigung den wirklich erlittenen Schaden, jedoch niemals mehr, als Einen Thaler für jedes Pfund (= 500 Grammt) der ganzen Sendung. Packete, welche weniger als Ein Pfund wiegen, werden den Packeten zum Gewicht von Einem Pfunde gleichgestellt und über⸗ schießende Pfundtheile für Ein Pfund gerechnet.

.10. Für eine rekommandirte Sendung, sowie für eine zur Befoͤrderung durch Estafette eingelieferte Sendung (§. 6 II.) wird dem Absender im Falle des Verlustes, ohne⸗Rüchsicht auf den Werth der Sendung, ein Ersatz von vierzehn Thalern gezahlt.

§. 11. Bei Reisen mit den ordentlichen Posten leistet die Post⸗ verwaltung Ersatz: 8

1) für den Verlust oder die Beschädigung des reglementsmäͤßig eingelieferten Passagierguts nach Maßgabe der §§. 8 und 9, und

2) für die erforderlichen Kur⸗ und Verpflegungskosten im ffalle der körperlichen Beschädigung eines Reisenden, wenn dieselbe nicht er⸗ weislich durch höhere Gewalt oder durch eigene Fahrlässigkeit des Rei⸗ senden herbeigeführt ist.

Bei der Extrapostbeförderung wird weder für den Verlust oder die Beschädigung an Sachen, welche der Reisende bei sich führt, noch bei einer koͤrperlichen Beschädigung des Reisenden Entschädigung veon der Postverwaltung geleistet. 1

§. 12. Eine weitere, als die in den §8. 8, 9, 10 und 11 nach Verschiedenheit der Fälle bestimmte Entschädigung wird von der Post⸗ verwaltung nicht geleistet; insbesondere findet gegen dieselbe ein An⸗ spruch wegen eines durch den Verlust oder die Beschaͤdigung einer Sendung entstandenen mittelbaren Schadens oder entgangenen Ge⸗ winnes nicht statt.

13. Der Anspruch auf Schadloshaltung gegen se Postver⸗ dee- muß in allen Fällen gegen die Ober⸗Postdircktion, bezie⸗ hungsweise gegen die mit deren Funktionen beauftragte Postbehörde gerichtet werden, in deren Bezirk der Ort der Einlieferung der Sen⸗ dung oder der Ort der Einschreibung des Reisenden liegt.

§. 14. Der Anspruch auf Entschädiguug an die Postverwaltung erlischt mit Ablauf von sechs Monaten, vom Tage der Einlieferung der Sendung oder vom Tage der Beschädigung des Reisenden an ge⸗ rechnet. Diese Verjährung wird nicht allein durch Anmeldung der Klage, sondern auch durch Anbringung der Reklamation bei der kom⸗ petenten Postbehoͤrde (§. 13) unterbrochen. Ergeht hierauf eine ab⸗ so beginnt vom Empfange derselben eine neue Verjahrung, welche durch eine Reklamation gegen jenen Bescheid nicht unterbrochen wird. G 1

§. 15. In Fällen des Krieges und gemeiner Gefahr ist die Post⸗ verwaltung befugt, durch öffentliche Bekanntmachung jede Vertretung abzulehnen und Bricfe, sowie andere Sachen, nur auf Gefahr des Absenders zur Beförderung zu übernehmen. In solchem Falle steht jedoch dem Absender frei, sich ohne Rücksicht auf die Bestimmungen des §. 1 jeder anderen Beförderungsgelegenheit zu bedienen.

2* 2

chlossen, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die verzögerte