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zessionären und der obengedachten Fisenbahn-Verwaltung abgeschlossenen respecth
abzuschliessenden Verträge wird einer thunlichst bald einzuberufenden General-. sammlung der Aktionäre vorbehalten bleiben. eraba
n Besitzern der Obligationen
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“ b 1 Berlin, den 2. November 1871.
irektion der Diskonto. Ges⸗
S. Bleichröder.
Jhei der Direktion der Diskonto-Gesellschaft Herrn S. Bleichröüleririrf,[,˖,B«
Prankfuri a. M. hel lerren M. A. von Rothsohld a.
Wien bei der K. K. priv. Oesterr. Kredit-Anstalt fü Gewerbe, 1“
bei Herrn Jaoob Landau, „ E. Heimann,
(a. 74/8
Hamburg bei Herren E. Behrens & Söhne Leipzig bei Herren Rammer & Schmidt,
Stuttgart bei Herren Doertenbach & Co., mMünchen bei der Bayerischen Vereins-Bank, Mannheim hei Herren W. H. Ladenburg Magdeburg bei Herrn M. S. Meyer,
Bremen bei Herren J. Schultze & Wolde, oOldenburg bei Herren C. & G. Ballin, Lemberg bei der Filliale der K. K. priv. h für Handel und Gewerbe.
Unterzeichnete hat d
Rumänische 7 ½ proz. Eisenbahn-Obligationen übek geben und ermäöchtigt die Direktion der Diskonto-Gesellschaft und de Bankhaus g. Bleichröder zu Berlin in Gemässheit der von diesen Firmen ey lassenen Aufforderung vom 2. November d. J. für der von den Inhaber der vorgedachten obligationen gebildeten, beziehungsweise zu bildenden Aktiel-
Gesellschaft beizutreten, erklärt sich auch mit allen Schritten einverstanden, welch- d
obengenannte Firmen zu diesem Iwecke thun werden. 8 “ den “ 9 4
onirung derselhe.
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Koͤniglich Preußischen Sta
N9o. 27 vom 4. November 1871.
Inhalts⸗Verzeichniß: Ueber die Rechtsentwickelung in Deutschland in
Gewerbe⸗Akademie in Berlin. —
den letten zwei Jahren. — Zur Geschichte der Köͤniglichen
Blankenbarg am Harz. — Geschichte der Wallenstein⸗Trilogie auf der Berliner Hofbühne.
lUleber die Rechtsentwickelung in Deutschland
in den letzten zwei Jahren. *)
Die Rechtsentwickelung in Deutschland ist in den letzten wei Jahren besonders auf dem Gebiete der Bundesgesetzgebung sebendig gewesen: die Partikulargesetzgebung hat sich deshalb mehr abwartend verhalten.
In der Gesetzgebung des Norddeutschen Bundes sind das Strafgesetzbuch und das Gesetz über die Urheberrechte die hervorragendsten Erzeugnisse. Das erste kehrt zu vielen ur⸗ sprünglich deutschen Rechtsgedanken zurück, hat aber von der romanischen Gesetzgebung die Präzision des Ausdrucks und die Schärfe der Form beibehalten. Das Gesetz über das Urheber⸗ recht stellt, nach langjährigen Vorarbeiten, ein einheitliches Gesetz auf diesem Gebiete her, im Wessentlichen eine Kodisikation der vorhandenen Gesetze, und entscheidet die zahlreichen seit 30 Jahren in der Praxis hervortretenden Kon⸗ troversen. Wichtig sind ferner die Bundesgesetze über den Er⸗ werb und Verlust der Bundes⸗ und Staatsangehörigkeit und das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 1. Juni 1870. Das Gesetz vom 4. Mai 1870 bestimmt über die Art, wie Civilehen im Auslande vollzogen werden sollen, und sichert die richtige Bekundung des Personenstandes von Bundesangehörigen im Auslande. Von vorübergehender Bedeutung ist das zur Zeir noch gültige Gesetz vom 21. Juli 1870, betreffend die zu
unsten der Militärpersonen eintretende Einstellung des Civil⸗ prozeßverfahrens. Dem preußischen, im Jahre 1866 erlassenen Gesetze nachgebildet, hat dasselbe bewiesen, wie leicht sich die für die ganze preußische Monarchie erlassenen Gesetze, bei welchen die verschiedenen hier geltenden Prozeßrechtssysteme beachtet werden müssen, auf andere Länder übertragen lassen.
Einen sehr erheblichen Fortschritt in der Rechtseinheit haben die mit den süddeutschen Staaten im Jahre 1870 abgeschlosse⸗ nen Verträge erzielt, vermöge deren mehr als 30 Gesetze des Norddeutschen Bundes sofort oder nach kurzer Frist im ggnzen Deutschen Reich Geltung erlangen, als Reichsgesetze in Kraft treten oder doch durch die Reichsgesetzgebung auf die dem Bunde beigetretenen Länder ausgedehnt werden können. Bayern, zu dessen Gunsten ein Vorbehalt gemacht war, hat sich beeilt, mehrere Gesetze sofort oder späͤtestens zum 1. Januar 1872 einzuführen, worüber das Reichsgesetz vom 22. April 1871 be⸗ stimmt. In nicht ferner Frist werden daher voraussichtlich fast alle größeren Gesetze des Norddeutschen Bundes von privat⸗ rechtlicher und wirthschaftlicher Bedeutung im ganzen Deutschen Reiche gelten, und es giebt in Wahrheit wieder ein gemeines deutsches Recht, welches sich durch gemeinsames Fortschreiten weiter entwickeln wird. Die Straf⸗ und Civilprozeß⸗Ordnun⸗ gen sind vorbereitet.
Die Deutsche Reichsgesetzgebung ist zwar meist durch die dringenden mit dem Kriege zusammenhangenden Angele⸗ genheiten in Anspruch genommen worden, hat aber doch Zeit gefunden, auch das Privatrecht weiter zu entwickeln. Hier ist besonders das Gesetz vom 7. Juni 187 1, betreffend die Verbind⸗ lichkeit zum Schadensersatz für die bei dem Betriebe von Eisen⸗ bahnen, Bergwerken ꝛc. herbeigeführten Tödtungen und Kör⸗ perverletzungen, hervorzuheben. Die Entschädigungsprozesse aus Tödtungen und Verletzungen sind in diesem Gesetze in letzter Instanz dem Bundes⸗Gber⸗Handelsgericht zu Leipzig zugewiesen, dessen ursprünglich auf Handelsstreitigkeiten beschränkte Kom⸗ petenz dadurch wiederum erweitert worden ist. Ein anderes Reichsgesetz, vom 8. Juni 1871, hat die Verausgabung von Inhaberpapieren mit Prämien beschränkt. — Das Strafrecht, die Justizorganisation und die Notariatsordnung sind in An⸗ griff “ .
Zährend so die treibende Macht der Rechtsentwickelung in der Reichsgesetzgebung liegt, ist die Partikulargesetzgeb ung beschäftigt, ihren Fortschritten zu folgen, die Institute zu schaffen, ohne welche die Reichsgesetze nicht zur Ausführung kommen können, das sonstige bürgerliche Recht mit dem gemeinsamen Recht in Einklang zu bringen, und nur solche Materien zu
reguliren, welche außerhalb der Kompetenz des Reichs liegen.
In Preußen hat ein Gesetz vom 23. Februar 1870 be⸗ immt, welche Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen
der Genehmigung des Königs bedürfen. Ein sehr wichtiges
ch einem Vortrage des Rechtsanwalis Makower aus Berlin, ehalten in der ersten Plenarsitzung des neunten deutschen Juristen⸗ ages zu Stuttgart, am 28. August 1871.
Gesetz vom 8. März 1871 betrifft die Ausführung des Bundes⸗ gesetzes über den Unterstützungswohnsitz.
In Bayern sind außer der Taxordnung zwei Gesetze zu Stande gekommen. Das eine derselben regelt das Inter⸗ cessionswesen in dem Sinne, wie dies in Preußen und päter in Oldenburg, Hamburg, Lübeck, Sachsen⸗Gotha und Meiningen, Mecklenburg⸗Schwerin und Braunschweig geschehen ist, so daß auch in dieser Materie auf dem Wege der Partikulargesetz⸗ gebung eine Rechtseinheit in Deutschland nahezu erreicht ist. Das zweite Gesetz bestimmt die Rechtsverhältnisse der Miether von Liegenschaften gegenüber dem neuen Erwerber dahin, daß der Satz »Kauf bricht Miethe« modifizirt wird, jedoch ohne sich dem preußischen Landrecht oder dem Code anzuschließen.
Reichhaltiger ist die Gesetzgebung im Königreich Sachsen gewesen. Ein Gesetz vom 5. Januar 1870 vermindert hier die Instanzen für die Administrativ⸗Justizsachen von drei auf zwei. Ein Gesetz vom 12. Januar 1870 regelt die Wegebau⸗ pflicht hinsichtlich der nicht fiskalischen öffentlichen Wege, ein drittes vom 14. März 1870 das Vollstreckungsverfahren in Wechsel⸗ und den bei dem Handelsgericht zu Leipzig schweben⸗ den Rechtssachen im Wesentlichen so, daß für die Exekution die Rechtskraft des ersten Urtheils nicht mehr abzuwarten ist. Ein Gesetz, welches die bürgerliche Beglaubigung von Geburten u. s. w. rücksichtlich solcher Personen ordnet, die keiner vom Staat anerkannten Religion angehören, erklärt u. A. die Ehe zwischen Christen und Juden für zulässig. Unterm 24. März 1870 ist auch ein neues Gesetz über die Presse erlassen worden.
In Württemberg haben den Ständen zwar mehrere Entwürfe privatrechtlicher Natur vorgelegen, jedoch ist kein der- artiges Ge zum Abschluß gekommen.
Die Gesetzgebung des Großherzogthums Baden ist durch mehrere wichtige Gesetze vermehrt worden. Von den staats⸗ rechtlichen Gesetzen sind hervorzuheben: diejenigen über da Verfahren bei Ministeranklagen, über Abänderungen der Ver fassung und Verwaltung der Gemeinden, die Unterstützung der Armen, die Verwaltung weltlicher Stiftungen, die Erbauung von Eisenbahnen, die Aufhebung der Schutzpatronate, sowie verschiedene internationale Verträge. Unter den Gesetzen auf privatrechtlichem Gebiet sind zu erwähnen: diejenigen über Beseitigung der Eidesvorbereitung durch die Geistlichen, Einführung der obligatorischen Civilehe und Beurkun⸗ dung der Statusverhältnisse, Führung der Geburts⸗, Ehe⸗ und Todtenregister durch bürgerliche Beamte. Die Kompetenz der Schwurgerichte ist auf politische und Preßvergehen erweitert worden. Einzelne andere wichtige Gesetze: über die Schuldhaft, über die privatrechtliche Stellung der Erwerbs⸗ und Wirthschaftsgenossenschaften, über die Gewährung der Rechtshülfe, die Militär⸗ Strafprozeßord⸗ nung u. A., welche bestimmt waren, sich an die Gesetzgebung des Norddeutschen Bundes anzulehnen, sind zum Theil durch die Verfassungsverträge abgeändert, zum Theil suspendirt; zum Theil werden sie eine nur kurze Geltungszeit haben, weil sich die Reichsgesetzgebung bereits mit diesen Materien befaßt.
In Hamburg sind seit 1869 mehrere wichtige, in die Verfassung und Verwaltung eingreifende Gesetze erlassen wor⸗ den: die Landgemeinde⸗Ordnung, ein Gesetz über das Unter⸗ richtswesen und über die Oberaufsicht des Staats in Betreff milder Stiftungen. Außerdem haben verschiedene Gesetze die Ausführung von Bundesgesetzen oder die Konformität mit dem preußischen Recht gesichert, so das Gesetz über die Aufhebung der Geschlechtskuratel, über die Intercessionen der Frauen und die Feststellung des Volljährigkeitstermins auf das 21. Lebens⸗ jahr, über welche drei Materien in Lübeck, Bremen, Olden⸗ burg, zum Theil auch in Braunschweig, Sachsen⸗Gotha und Meiningen und Mecklenburg⸗Schwerin ähnliche
Verordnungen ergangen sind. “ Mencess 9 “ 188
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Zur Geschichte der Königlichen Gewerbe⸗Akademie zu Berlin. *) 18
Die Königliche Gewerbe⸗Akademie zu Berlin, welche am
1. November d. J. ihr fünfzigjähriges Bestehen feierte, hat sich
aus kleinen Anfängen auf ihren jetzigen Standpunkt erhoben.
*) Nach der von dem Geheimen Ober⸗Baurath J. W. Nottebohm bearbeiteten Festschrift: Chronik der Königlichen Gewerbe⸗Akademie zu rnc der Königl. Geh. Ober⸗Hofbuchdruckerei R. v. Decker.