1871 / 163 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 07 Nov 1871 18:00:01 GMT) scan diff

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Die Stammaktien sind sämmtlich fest übernommen. Die Gesellschaft verzinst die Stamm-Prioritäits ktien wüh

Bauzeit mit 5 pCt, und zwar geschieht dies in deren Auftrage durch den Berliner Bankverein. Bei demselben sind e

deponirt; die Auszahlung erfolgt nur nach Maassgabe des fortschreitenden Baues. alle Gelds Die Sicherheit der Stamm-Prioritäten ist unzweifelhaft, denn die Zinsen werden bereits bei einer Brutto-Ei-

circa 22,000 Thlr. pro Meile gedeckt. Die Betriebs-Ausgaben sind mit 45 pCt. hoch gegriffen, weil die Verwaltun von

Weise wohl durch eine der benachbarten Bahnen geschehen wird, und für die Dotirung des v 1n .,

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60,000 Thlr., mithin eine Summe in Ansatz gebracht, welche sehr ausreichend erscheint, weil die Herstellung der Bahn kei eine

Non ibenta erfordert. Die Einnahme von 22,000 Thlr. pro Meile wird aber selbst von mehreren Bahnen überschritten, wel vorwiegend den Charakter blosser Lokalbahnen tragen und bei Weitem nicht die Bedeutung der Ober-Lausitzer A. 8 2 2 8 8₰ . 242 8 6 3 Wir können deshalb die Stamm-Prioritäten der Ober-Lausitzer Bahn dem Publikum mit voller Ueberzeugung als k

ngungen

bscription auf vorerwähnte Thaler 3,600,000. 5proz. Prioritäts-Aktien

Stamm.

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8

Die Subscription findet gleichzeitig bei

dem Berliner eeh vönechn verothben 1 Herren Delbrück, Leo & Co 8;

Herrn E. J. Meyer

Herrn J. S. Cohen

8 h Friedenthal & Co. em A. Schaaffhausen'schen B

Herrn A. L. Mende 8

dem Frankfurter Bankverein 8 6

Herrn H. F. Lehmann 8 2

Herren L. Behrens & Söhne I.““

Herrn M. J. Frensdorff Hannover

«Leipzig, «Magdeburg.

2₰ 8585 8 58bu“ 8

November

Bremen, Breslau,

Cöln,

Halle a. S.,

Hamburg

8

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Krt. II. Der Subskriptionspreis ist auf 86 pCt., zahlbar in Thaler-Währung, 11““ Ausser dem Preise hat der Subskribent die Stückzinsen, welche vom 1. Juli d. J. laufen, bis zum Tage der Abnahme ine Kaution von 10 pCt. des Nominalbetrages zu hinterlegen, entweder baar, oder in solchem 1ee““ welche die Subskriptionsstelle als zulässig erachten wird. 8I” 8 1““ 1 Die Ahnalvno der von der Oberlausitzer Eisenbahn-Gesellschaft ausgestellten Interimsscheine Frabhas ehestens in Original-Stücke umgetauscht werden sollen, hat bei der betreffenden Subskriptionsstelle zwischen dem 20 und 30. November d. J. zu geschehen. Nach vollständiger Abnahme wird die hinterlegte Kaution verrechnet, respektive ggch

ee; ö“ . vv” Axt. V. 8 Jeder Subskribent erhält über seine Zeichnung und die geleistete Kaution eine Bescheinigung, auf welcher die gegen-

wärtigen Bedingungen wörtlich vermerkt sind. Bei Uebernahme der Stücke ist diese Bescheinigung zurückzugeben.

er Oberlausitzer (Kohlfurt-Falkenberger)

zu verleihen. 8*

schen Arzt Dr. Moritz Wahl zu Essen,

Gesetz

““ 1 Das Abonnement beträgt 1 Thle. 2 Sgr. 6 Pfg für das Vierteljahr.

Insertionspreis für den Naum einer Druckzeile 2 ½ Sgr.

8

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Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Major Wittcke im 5. Badischen Infanterie⸗Regi⸗ ment Nr. 113, dem Premier⸗Lieutenant Baron von le Fort im 1. Mecklenburgischen Dragoner⸗Regiment Nr. 17 und dem Zahlmeister Kayser beim 1. Hanseatischen Infanterie⸗Regiment Nr. 75 den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; dem Kreis⸗

gerichts⸗Rath a. D. und Kreis⸗Deputirten Treutler zu Wal⸗

enburg i. Schl. den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse; o wie dem penstonirten Strafanstalts⸗ Gefangenenaufseher Kreuter zu Barbeln bei Trier das Allgemeine Ehrenzeichen

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Se. Majestät der König haben Allernä igst ge⸗ gruht, Allerhöchstihre Genehmigung zu ertheilen zur An⸗ legung des dem Bureau⸗Direktor des Herrenhauses, Geheimen

Regierungs⸗Rathe Dr. Metzel in Berlin verliehenen Groß⸗

herzoglich hessischen Militär⸗Sanitäts⸗Kreuzes; des dem prakti⸗

Regierungsbezirk Düsseldorf, verliehenen Ritterkreuzes erster Klasse mit Schwer⸗ tern des Großherzoglich badischen Ordens vom Zähringer Löwen, und des dem Großherzoglich hessischen Oberförster Stolze zu Kaltendorf im Kreise Gardelegen verliehenen Ritter⸗ kreuzes zweiter Klasse des Grozherzoglich hessischen Verdienst⸗ Ordens Philipps des Großmüthigen.

Deuntsches Neich. 8

über die Einführung des Norddeutschen Bundesgesetzes, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend, vom 7. April 1869, *in Baäyern und Württemberg.

e iö871.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc., verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

Einziger Paragraph. Das Gesetz des Norddeutschen Bundes, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend, vom 7. April 1869, tritt vom 1. Januar 1872 an als Reichsgesetz in den Königreichen Bayern und Württemberg in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift

und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 2. November 1871. 8 (L. S.) Wilhe l m. 9 Fürst v. Bismarck.

Fe Bekanntmachung.

Diejenigen deutschen Rheder, welche sich für berechtigt er⸗ achten, auf Grund des Artikels II. des Gesetzes vom 14. Juni d. J. (Reichs⸗Gesetz⸗Blatt Seite 249) Entschädigung aus Reichs⸗ mitteln wegen des durch feindliche Bedrohung erzwungenen Stillliegens ihrer Schiffe in außerdeutschen Häfen zu bean⸗ spruchen, haben ihre Liquidationen bei Vermeidung des Ver⸗ lustes ihrer Ansprüche bis zum 31. Dezember d. J. ein⸗ schließlich bei der unterzeichneten Kommission einzureichen.

Berlin, den 6. November 1871.

Die Reichs⸗Liquidations⸗Kommission für Rhedereischäden.

weiterung der Drucksachen⸗Beförderung

8 mit der Post. Nachdem die Gewichtsgrenze für Drucksachen unter Band auf 1 Pfund erweitert worden ist, wird den Absendern der⸗

artiger Drucksachen empfohlen, zu den Streif⸗oder Kreuzbänden, welche übrigens die Außenfläche ganz bedecken können, recht festes Papier oder Leinwandstreifen zu benutzen, auch wenn nöthig eine Bindfaden⸗Umschnürung anzuwenden, dieselbe muß aber leicht zu lösen sein, um die etwa nöthige Kontrole zu er⸗ möglichen. Bei Büchersendungen können die lediglich den Preis der Bücher betreffenden Rechnungen beigeschlossen werden.

Die Taxe von 3 Groschen bezw. 11 Kreuzern ist durch Verwendung von Freimarken zu entrichten. Drucksachen über 15 Loth, welche unfrankirt oder unzureichend frankirt einge⸗ liefert werden oder den sonstigen Bedingungen nicht entsprechen, heendent dem Absender zurückgegeben, bezw. als unbestellbar be⸗

andelt.

Berlin, den 6. November 187232 Kaiserliches General⸗Post Stephan.

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Bekanntmachung. Packetbeförderung mit der Post.

Das Signiren der Packete per Adresse hat in Folge der von der Postverwaltung gegebenen Anregung bereits bei dem überwiegend größten Theile des Publikums Eingang gefunden und wird in Anerkennung der Vortheile, welche diese Signi⸗ rungsweise für die sichere Ueberkunft der Sendungen darbietet, schon gegenwärtig nach den angestellten statistischen Ermitte⸗ lungen bei dem bei Weitem größten Theile der Postgüter von den Absendern in Anwendung gebracht. Es haben sich dabei dieselben vortheilhaften Ergebnisse herausgestellt, welche jenes Verfahren im Feldpost⸗Päckereiverkehre während des letzten Krieges bereits geliefert hatte. Um die Vortheile des Signirens per Adresse bei der zu erwartenden erheblichen Steigerung des Päckereiverkehr während der bevorstehenden Weihnachts⸗ zeit im Interesse des Publikums schon in vollem Umfange zur Geltung zu bringen, wird bestimmt:

daß bis auf Weiteres vom 1. Dezember ab bei

allen mit der Post zu befördernden Packeten die

Bezeichnung (Signatur) die wesentlichen Angaben

der Adresse enthalten muß, so daß nöthigenfalls

das Packet auch ohne den Begleitbrief bestellt

werden kann. .“

Berlin, den 6. November 1871. Kaiserliches General⸗Postamt G Stephan.

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Postdampfschiff⸗Verbindu ng Hamburg New⸗York

Die nächste Postdampfschiffahrt von Hamburg nach New⸗ York, welche am 8. d. M. stattfinden sollte, fällt wegen noth⸗ wendiger Reparaturen an dem betreffenden Dampfschiffe aus. Die nach den Vereinigten Staaten Amerikas zur Leitung über Hamburg bestimmte Korrespondenz wird am 11. d. M. über Bremen Beförderung erhalten.

Berlin, den 7. November 1871. . 7Kaiserliches General⸗Postamt.

Stephan.

BvBetkanntmghun. 1

Nachdem sämmtliche Darlehnskassen des Norddeutschen Bundes geschlossen sind, hat der Herr Reichskanzler in Gemäß⸗ heit des §. 18 des Gesetzes vom 21. Juli 1870 (Bundes⸗Gesetz⸗ blatt Seite 499) die Einziehung der auf Grund desselben emit⸗ tirten Darlehns⸗Kassenscheine angeordnet. Die Letzteren werden demgemäß nur noch bis zum 31. Dezember d. J. bei allen