1871 / 166 p. 15 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 10 Nov 1871 18:00:01 GMT) scan diff

nunmehr ihre Thaͤtigkeit beginnt. Das Gesammt⸗Kapital der Bank ist vorl

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festgestellt und bleibt dessen Erhoͤhung saͤterer Beschlußfassung vorbehalten. Nach §. 2 ihres Statuts ist der Bank der Betrieb aller Arten von

illion Thaler

üeconto, Lombard, Incasso⸗, Giroconto⸗ Contocorrent⸗ und Depositen⸗Geschäft

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aller Art und die Errichtung von Zweigniederlassungen und Agenturen im

9 Unter besonderer Vereinbarung mit der Weimarischen Bank in Weimar wir deren bisher unter der Firma Agentur der Weimarischen Bank hier bestaͤ Zweiggeschaͤft uͤbernommen. 1 X““ 1“ Zeichnung der Bank sind immer zwei Unterschriften erforderlich und wird die Firma von dem Direktor Herrn Otto Seitz und dem stellvertretenden Direktor Herrn Eduard Emperius, oder aber von einem der Genannten in Gemeinschaft mit Herrn

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haben

Erste Beilage 1

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

Sonnabend den 11. November.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche

Arbeiten.

Verfassungs⸗Statut der Königlichen Gewerbe⸗Akademie zu Berlin.

§. 1. Die Königliche Gewerbe⸗Akademie ist eine technische Hoch⸗ fes Ihre Einrichtung und Verwaltung werden vom Staate

§. 2. Die Anstalt besteht aus vier Abtheilungen für die ver⸗ schiedenen Zweige der Technik: nämlich einer Abtheilung für Ma⸗ schinen⸗ und Ingenieurwesen, einer Abtheilung für Chemie, e“ für Hüttenkunde und einer Abtheilung für Schiffbau.

§ 3. Der ordentliche Unterricht umfaßt die nachfolgend ver⸗ zeichneten Lehrgegenstände: Algebraische Analysis. Infinitesimal⸗ Analysis in ihrem ganzen Umfange. Hoͤhere Funktionenlehre. Ana⸗ lytische, synthetische und kinematische Geometrie. Darstellende Geo⸗ metrte. Analytische Mechanik fester und flüssiger Koͤrper. Festigkeits⸗ lehre. Allgemeine theoretische Maschinenlehre. Maschinenelemente und Uebungen im Entwerfen derselben. Spezielle Maschinenlehre, Kraftmaschinen, Transmissions⸗ und Regulirungsmaschinen, Trans⸗ port⸗ und Fabrikationsmaschinen. Uebungen im Entwerfen und Be⸗ rechnen der Maschinen. Kinematik. Mechanische Technologie. Allge⸗ meine Baukonstruktions⸗Lehre. Brücken⸗ und Eisenbahnbau. Aus⸗ arbeitung von Projekten und Kostenanschlägen von Fabriken und baulichen Anlagen. Feldmessen und Nivelliren. Geodäsie. Plan⸗ zeichnen. Experimental⸗Physik. Mathematische Physik. Physikalische Uebungen. Photograpbie. Photographische Uebungen. Unorganische und organische Chemie. Analytische Chemie. Mineralegie. Geognoste. Metalluragische Chemie. Hüttenkunde. Aufbereitungskunde. Probir⸗ kunst. Chemische Technologie. Praktische Arbeiten im Laborakorium. Uebungen im Entwerfen von chemischen Fabriken und Hüttenanlagen. Schiffbaukunst. Schiffsmaschinenbau. Uebungen im Entwerfen und Berechnen von Schiffen. National⸗Oeckonomie. Ornamenten⸗, Figuren⸗, Bau⸗ und Maschinenzeichnen. Bossiren und Modellren.

Vorträge über andere für den Techniker wichtige Lehrgegenstände sind nicht ausgeschlossen.

§. 4. Der Unterricht wird in Form von Vorträgen ertheilt. An diese schließen sich Arbeiten in den Zeichensälen, Laboratorien und Sammrungen, sowie praktische Uebungen und Unterweisungen bei gelegentlichen Exkursionen. Gegen Schluß eines jeden Semesters finden Repetitionen in den theoretischen Lehrgegenständen statt.

§ 5. Der Unterricht ist in jeder Abtheilung auf einen drei⸗ jährigen Lehrgang berechnet und soll in diesem eine abgeschlossene Ausbildung gewähren.

Für Diejenigen, welche sich zu Lehrern an technischen Schulen ausbilden wollen, werden behufs dieser Ausbildung nach Abschluß des dreijährigen Lehrgangs besondere Vorträge gehalten werden.

§ 6. Die Aufnahme in die Anstalt ist durch den Nachweis einer bestimmten Vorbildung bedingt. Doch kann bei Bewerbern, welche dem preußischen Staate nicht angehören, in geeigneten Fällen von diesem Nachweis abgesehen werden.

Zur Aufnahme berechtigt das Zeugniß der Reife einer nach dem Organisationeplan vom 21. März 1870 eingerichteten Gewerbeschule,

eines Gymnasiums oder einer Realchule. Zöglinge von Provinzial⸗

Gewerbeschulen älterer Einrichtung werden, wenn sie das Zeugniß der Reife besitzen, bis auf Weiteres ebenfalls in die Anstalt aufgenommen. 6. 7. Studirende der Königlichen Universität, der Koͤnialichen Bau⸗Akademie und der Königlichen Berg⸗Akademie zu Berlin, der Koͤniglichen Polytechnischen Schule zu Aachen und der Hauptschule der Königlichen Po ytechnischen Schule zu Hannover, ferner Techniker, welche die Prüfung als Bouführer oder als Bergeleven für den Staatsdienst bestanden haben, sind ohne weiteren Nachweis zum Ei⸗ tritt in die Anstalt berechtigt.

§. 8. Der Besuch der Vorlesungen und Uebungen darf, unter der Voraussetzung, daß dadurch der Zweck des Unterrichts nicht be⸗ einträchtigt wird, auch Solchen gestattet werden, welche als Studi⸗ rende in die Anstalt nicht eintreten wollen (Hospitanten).

Ihre Zulassung kann geeigneten Falls von einem Nachweise über ihre Vorbildung abhängig gemacht werden. 1

§. 9. Die Studirenden treten mit der Aufnahme in die Anstalt einer bestimmten Abtheilung bei Die Wahl derselben steht ihnen frei. Auch in der Wahl der Vorträge und Uebungen sind sie unbe⸗ schränkt. Der Studienplan der Inhaber von Stipendien und Unter⸗ Sestte gen bedarf der Genehmigung des betreffenden Abtheilungs⸗

orstehers.

§. 10 Der Unterricht in der Anstatt beginnt zu Anfang Oktober und schließt zu Ende Juli jeden Jahres. Zu Weihnachten findet eine vierzehntägige, zu Ostern eine dreiwöchentliche Unterbrechung Seatt.

11. Für die Aufnahme in die Anstalt haben die Studirenden

eine Gebühr von einem Thaler zu entrichten. Dagegen wird für die Zulassung von Zuhörern, welche nicht als Studirende eintreten (Hospitanten), eine Gebühr nicht erhoben. 1

Für die Theilnahme an den einzelnen Vorträgen und Uebungen

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ist ein Honorar zu entrichten. Studirenden, welche einen Nachwei

über ihre Mittellosigkeit beibringen, kann jedoch, sofern sie du ch

und Verhalten sich auszeichnen, das Honorar erlassen erden.

Die Aufnahmegebüh en, sowie die Honorare für den ordentlichen Unterricht fließen der Anstaltskasse zu; die Honorare für den außer ordentlichen Unterricht verbleiben den Lehrern, sofern sie nicht für diesen Unterricht eine Vergütung aus der Staatskasse beziehen. §. 12. Das Honorar für den ordentlichen Unterricht wird balb⸗ jährlich im Voraus enrrichtet und nach der Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden in dem Halbjehr besimmt. Bei Studirenden ist die Süunde für Vorträge mit einem Thaler, für Uebungen mit e nem halben Thaler, bei Hospitanten für Vorträge mit ein und ein Drittel Thaler und für Uebungen mit zwei Drittel Thaler zu berschnen.

Außerdem sind für die Theünahme an den prattischen Uebungen im Laboratorium fünf und zwanzig Thaler, für die Tbeilnahme an den physikalischen Uebungen zehn Thaler jährlich, und für die Theil⸗ nahme an den praktischen Arbeiten im photograpr ischen Atelier für jede wöchentliche Stunde zwei Thaler für das Semester zu entrichten. Die Hoͤhe des Honorars den außerordentlichen Unterricht bleibt dem Ermessen der Vortragenden, unter Vorbehalt der Geneh⸗

migung des Direktors, überlassen.

bef Inhaber von Stipendien sind von allen Honorarzahlungen efreit. 1 . 13. Am Schlusse der einzelnen Studienjahre wird den Stu⸗ direnden auf ihr Verlancen ein Zeugniß ertheilt, w⸗lches sich auf die Bescheinigung über den Besuch der einzelnen Vorträge und Uebungen beschränken oder sich auch über die darin erzielten Ersolge aussprechen kann. Letzteren Falls hat die Ertheilung des Zeugnisses in den nicht mit praktischen Uebungen verbundenen Unterrichtsgegenständen nach M . der in den halbjaͤhrigen Repetitionen bewiesenen Kenntnisse zu erfolgen.

Die Inhaber von Stipendien und Unterrichtsfreistellen sind zur Theilnahme an den Reperitionen verpflichtet.

§. 14. Studirende, welche den Lehrgang einer Abtheilung voll⸗ staͤndig zurückgelegt haben und sich durch Zeu nisse über den erfolg⸗ reichen Besuch der Vorträge und Uebungen ausweisen, können sich einer Prüfung unterwerfen und erhalten darüber, wenn der Ausfall ein günstiger ist, ein Diplom ausgefertigt, welches ihre Kenntnisse und ihre technische Befähtgung bekundet.

Unter gleicher Vorause setzung kann auch solchen Technikern, welche die Anstalt bereits verlassen haben, die Ablegung der Prüfung ge⸗ stattet werden.

Studirende, welche den Lehrgang der Abtheilung nicht vollst ändig zurückgelegt, insbesondere einen Tbeil ihrer Ausbildung auf „einer anderen technischen Hochschule erhalten haben, sind zu dieser Prüfung nur ausnahmsweise zuzulassen. 3

Die näͤheren Bestimmungen werden in einer Prüfungsordnung getroffen werden.

.15. Die Lehrer sind entweder ordentliche oder außerordentliche.

ur Hülfeleistung beim Unterricht können Assistenten angenommen werden. Der den einzelnen Lehrern für das Unterrichts jahr zufallende ordentliche Unterricht wird durch den Lehrplan bestimmt.

Den Lehrern ist, soweit der Unterricht, zu dessen Ertheilung sie verpflichtet sind, darunter nicht leidet, das Halten von Vorträgen über solche Disziplinen gestaitet, welche nicht zu den ordentlichen Unterrichts⸗ gegenständen (§. 3) gehören. .

Lehrer höherer Schulanstalten, bewährte Techniker, Staats beamte und wissenschaftlich vorgebildete Dozenen können zur Errheilung von Unterricht in der Anstalt zugelassen werden (Privat⸗Dozenten).

.16 An der Spitze der Anstalt steht ein Drrektor, welcher zu 88. Lehrern E.“ Er vertritt die Anstalt nach Außen hin und leitet ihre Verwaltung. Durch ihn erfolgt die Aufnahme der Studirenden und die Zulassung sonstiger Zuhörer. Er hat noch Berathung im Lehrer⸗Kollegium (§. 18) den Lehrplan, sowie das jährliche Verzeichniß der Vorträge und Uebungen festzustellen und die Unterrichtsstunden und Unterrichtssäle zu vertheilen Ihm steht die Entscheidung über die Zulassung außerordentlicher Vorträge zu⸗

§. 17. Die allgemeinen Angelegenheiten jeder Abtheilung wer⸗ den durch einen vom Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten jedesmal auf zwei Jahre zum Vorsteher derselben ernann⸗

zebrer verwaltet. .

8 Pr Abtheilungs⸗Vorsteher hat den Studirenden der Abtheilung über die Einrichtung ihres Studienplanes Rath zu ertheilen „Er hat die Lehrer der Abtheilung, so oft sich dazu ein Bedürfniß ergiebt, zu Konferenzen zu vereinigen, in denen die Anordnung und die Fort⸗ entwickelung des Unterrichts, und andere die Abtheilung betreffende Angelegenheiten zu berathen sind. Von dem Ergebniß dieser Bera⸗ thungen ist dem Direktor Mittheilung zu machen

§ 18. Die Lehrer der Anstalt werden durch den Ausschuß der Lehrer und durch das Lehrer⸗Kollegium vertreten. Der Ausschuß der Lehrer besteht aus dem Dir ktor, den Vorstebern der Abtheilungen und zwei anderen, von dem Lehrer⸗Kollegium us seiner Mitte alljährlich gewählten Mitgliedern. Das Lehrer⸗Kol⸗ legium besteht aus sämmtlichen ordentlichen Lehrern der Anstalt.

§. 19. Dem Ausschusse der Lehrer steht die Entscheidung zu