1871 / 177 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 23 Nov 1871 18:00:01 GMT) scan diff

Nr. 110. Major a. D. Koch, als Mafor z. D. und Bez. Commdr. des 2. Bats. (Heidelberg) 2. Bad. Landw. Regts. Nr. 110. Char. Oberst z. D. Asbrand, als char. Oberst z. D. und Bez. Commdr. des 1. Bats. (Bruchsal) 3. Bad. Landw. Regts. Nr. 111. Char.

Major a. D. Dufner, als char. Major z. D. und Bez. Commdr. des 2. Bats. (Karlsruhe) 3. Bad. Landw. Regts. Nr. 111. Char. Major a. D. Bannwarth, als char. Maj. z. D. u. Bez. Commdr. des 1. Bats. (Rastatt) 4. Bad. Landw. Rezts. Nr. 112. Char. Maj. g. D. Eisinger, als char. Major. z. D. und Bez. Command. des 2. Bats. (Offenburg) 4. Bad. Landw. Regts. Nr. 112. Char. Oberst

a. D. Kamm, als char. Oberst z. D. u. Bez. Commdr. des 1. Bats.

(Freiburg) 5. Bad. Landw. Regts. Nr. 113. Char. Major g. D. Specht, als char. Maj. z. D. und Bez. Commandeur des 2 Bats. (Lörrach) 5. Bad. Landw. Negts. Nr. 113. Char. Oberst a. D. Frhr. v. Schilling, als char. Oberst z. D. u. Brz. Commdr. des 1. Bats. (Donaueschingen) 6. Bad. Landw. Regts. Nr. 114. Char. Major z. D. Schmitt, als char. Maj. z. D. u. Bez. Commdr. d. 2. Bats. (Stockach) 6. Bad. Landw. Regts. Nr. 114.

Uebernahme nachstehender zur Zeit als Adjntanten bei Landwehr Bezirks⸗Kommandos fungirenden Großherzoglich badischen Offiziere aaßer Dienst in

den Verband der preußischen Armee.

Hauptm. a. D. Scharnberger, als Hauptm. a. D, Hauptm. a. D. Petersen, als Hauptmann a. D., Char. Hauptmann a. D. Müͤller, als Pr. Lt. a. D. mit dem Charakter als Hauptm., Pr. Lt. a. D. v. Cancrin, als Pr. Lt. a. D., Char. Pr. Lt. a. D. Dennig, als Sec. Lr. a. D. mit dem Charakter als Pr. Lt. Berlin, den 11. November 1871. 1 8 Wilhelm.

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1 e

Eintheilung und Friedens⸗Dislokation es XII. (Königlich Sächsischen) Armee⸗Corps.

General⸗Kommando: Dresden. 23. Infanterie⸗Division. Dres⸗

45. Infanterie⸗Brig. Dresden. 1. (Leib⸗) Gren. Regt. Nr. 100. 2. Gren. Regt. Nr. 101, Kaiser Wilhelm, König v. Pr. Dresden. 1. Landw. Regt. Ner. 100. 1. Bat. (Freiberg). 2. Bat. (Annaberg). 2. Landw. Regt. Nr. 101. 1. Bat. (Chemnitz). 2. Bat. (Zschopau). Res. Ldw. Bat. (Dresden). 46 Inf. Brig. Bautzen. 3. Inf. Regt., Kronprinz, Nr. 102 Zittau. 4. Inf Regt. Nr. 103. Stab, 1 und 3. Bat. Bautzen. 2. Bat. Camentz. Von beiden Regimentern wird abwechselnd eine Compagnie zur Besetzung der Festung Königstein ge⸗ geben. 3. Ldw. Regt. Nr. 102. 1. Bat. (Pirna). 2. Bat. (Zittau). 4. Ldw. Regt. Nr. 103. 1. Bat. (Bautzen). 2. Bat. (Meißen).

1. Jäger⸗Bataillon, Kronprinz, Nr. 12. Freiberg. 24. Infant. Div. Leipzig. 47. Inf. Brig. Zwickau. 5. Inf. Regt., Prinz Frie⸗ drich August, Nr. 104. Stab u. 1. Bat. Zwickau. 2 Bat. Plauen. 3. Bat. Schneeberg. Schützen (Füsilier-) Regt., Prinz Georg, Nr. 108. Dresden. 5. Landw. Regt. Nr. 104. 1. Bat. (Plauen). 2. Bat.

Schneeberg.) 6. Landw. Regt. Nr. 105. 1. Bat. (Zwickau). 2. Bat. e h tcrie⸗Brigade. Lei

8. Infanterie⸗Brigade. Leipzig. 7. Inf. Regt., Prinz Geor

Nr. 106. Stab, 1. u. 2. Bataill. Chemnitz. 3. Weean Wen,eorg 8. Inf. Regt., Prinz Johann Georg, Nr. 107. Stab, 1. u. 2. Bat. Leipzig. 3. Bataillon Wurzen. Vom Frühjahr 1872 ab in Leipzig. 7. Landw. Regt. Nr. 106. 1. Bat. (Leipzig). 2. Bat. (Grimma). 8. Landw. Regt. Nr. 107. 1 Bat. (Rochlitz). 2. Bat. (Döbeln).

2. Jäger⸗Bataillon Nr. 13. Meißen. Königlich Saͤchsische Ka⸗ vallerie⸗Division. Dresden. 23. Kav. Brig. Dresden. Garde⸗Reiter⸗ Regmt. Stab, 1I., 2. u. 3. Erc. Dresden. 4. u. 5. E’c. Pirna. 1. Reiter⸗Regt., Kronprinz. Großenhain. 1. Ulanen⸗Regmt. Nr. 17. Oschatz. 24. Kav. Brig. Leipzig. 2. Reiter⸗Regt. Stab, 1., 3. und 5 Esc. Grimma. 2. u. 4. Esc. Lausigk. 3. Reiter⸗Regt. Stab, 1., 2. u. 4. Esc. Borna. 3. u. 5 Esc. Pegau. 2. Ulanen⸗Regt. Nr. 18. Stab, 1, 2. und 5. Esc. Rochlitz. 3. u. 4. Esc. Roßwein.

12. Art. Brig. Dresden. Feld⸗Art. Regt. Nr. 12. Stab, 1. u. 3. Fuß⸗Abih. Dresden. 2. Fuß⸗Abth. Freiberg. 4. Fuß Abth. Rade⸗ berg. Reitende Abth. Geithain. Ein kombin. Kommando zur Be⸗ setzung der estung Königstein auf so lange, als Festungs⸗Art. für u Zweck nicht disponibel ist. Festungs⸗Art. Regt. Nr. 12 Stab

resden.

Pion⸗Bat. Nr. 12. Dresden. Train⸗Bat. Nr. 12. Dresden.

Reichstags⸗Angelegenheiten. Berlin, 23. November. In der gestrigen Sitzung des

Reichstags erklärte bei der dritten Berathung des Gesetzentwurfs

über die Einführung des norddeutschen Bundesgesetzes, betreffend

die Verpflichtung zum Kriegsdienst vom 9. November 1867 in

Bolhern, der Staats⸗Minister v. Mittnacht nach dem Abg. er:

Der Herr Vorredner hat Ihnen, meine Herren, eine Stelle aus einem Berichte der Verfassungskommission der württembergischen Kammer der Abgeordneten vom Dezember 1870 mitgetheilt, wonach jene Kommission es für nöthig erachtet hat, durch ihren Bericht⸗ erstatter, durch ihr Organ, den Herrn Vorredner, gegenüber den im Norddeutschen Reichstage ausgesprochenen Ansichten über die einseitige Befugniß der Regierung, Reservatrechte aufzugeben, ausdrücklich das Recht der Auslegung der württembergischen Ständever⸗

destens ein sehr großer Zweifel obwalten. Norddeutschen Bundes, um dessen Einführung es sich in Bayern handelt, ist im Vergleich zu dem bayerischen Wehrgesetz ein ganz vungemein knapp gehaltenes Gesetz, welches eine erhebliche Anzahl von Bestimmungen der Verordnung überläßt, die sich in dem bayerischen

Regierung gewahrt habe, so wird es richtig sein, daß, wenn über⸗ haupt irgend jemand für die Meinung eingetreten 89. die der den Abg. Lasker mir in den Mund legte, dieser Jemand nicht ich war bais der politische Freund und Gesinnungsgenosse des Herrn Abg.

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Durch die Vervollständigung der damaligen Vorgänge, die i heute dem Herrn Abgeordneten Hölder zu Felbas en bibe., . vielleicht auch dasjenige verehrte Mitglied, welches neulich am Montas, auf das von mir gebrauchte Wort „vorsichtig⸗ wiederhelt zurückgekommen ist, darüber aufgeklärt sein, daß ich »vor⸗ sichtig- war nicht gegenüber den Gegnern der Anschlußverträge, sondern gegenüber den Freunden der Anschlußverträge, und daß es damals mindestens überslüssig gewesen wäre, einen Streit über die Rechte der württemberzischen Ständeversammlung bei jenem Anlaß⸗ gröͤßere Dimensionen annehmen zu lassen, das wird mir auch Jemand zugeben, der »Vorsicht« nicht für die erste partamentarische Tugend hält. Uebrigens verlasse ich hiermit diesen persönlichen Zwischenfall, jedoch nicht ohne eine Bemerkung an die Adresse des geehrten Herrn

Abg. Lasker zu richten. Wenn es mir ich glaube nicht, daß der Fall je eintreten wird aber wenn es mir beigegangen waͤre, hier öffentlich einem Mitgliede eine Aeußerung in den Mund zu legen, welche es entschieden nicht gethan hat, so würde ich die Gelegenheit ergriffen haben, öffentlich auszusprechen, daß ich mich geirrt habe. Der Herr Abg. Lasker hat, wenigstens in der vorigen Sitzung, meine Berichtigung damit abgethan, daß er erklärt bat, es freue ihn, daß nun auch die württembergische Regierung sich zu der richtigen An⸗ sicht bekenne, worin beinahe gesunden werden kann, daß jetzt erst diese Ansicht angenommen worden sei.

Wenn der Herr Vorredner die Ueberzeugung ausgesprochen hat, daß die württembergische Regierung nie ein Reservatrecht durch Ab⸗ stimmung im Bundesrathe aufgeben werde, ohne sich vorher der Zu⸗ stimmunzg der würitembergischen Landesvertretung versichert zu haben, so hoffe ich, daß dem so sein wird, und es wied an mir nicht fehlen, daß die Zustimmung der württembergischen Landesvertretung vorher auf irgend eine nicht foͤrmliche Weise eingeholt wird; aber für »vorsichtig« halte ich es doch, auch hier das Recht der württem⸗ bergischen Regierung zu wahren, nach Absatz 2 des Art. 78 der Ver⸗ fassung im Bundesrathe mit Rechtswirkung abzustimmen, ohne daß die Zustimmung der wüͤrttembergischen Landesvertretung vorher cin⸗ geholt ist. Ich habe nämlich entschieden die Ansicht, daß diese Zu⸗ stimmung nicht erforderlich ist; ich muß sie haben nach der ganzen Entstehungsgeschichte dieses Alinea 2 Das Altnea 2 des Art. 78 der Verfassung sollte ja nach der ursprünglichen Vorlage der Regie⸗ rungen gar nicht ein Bestandtheil der Verfassungsurkunde bilden. Dieses Alinea 2 fand sich vielmehr ursprünglich nur in einem Schlußprotokoll nur in dem Schlußprotokoll zu dem Vertrage zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen und zwar als ae zu dem jetzigen Alinea 1 des Art. 78. Erst aus dem nord⸗ deutsch⸗badisch⸗hessischen Vertrage ging der Satz dann über in den bayerischen und in den württembergischen Vertrag, und schließlich wurde er von dem Reickstage als Bestandtheil der Verfassungs⸗ Urkunde in diese aufgenommen. Nun haben die württembergischen Bevollmächtigten bei dem Abschluß der Verträge auch on den Be⸗ sprechungen über den Abschluß des norddeutsch⸗badisch⸗hessischen Ver⸗ trages theilgenommen, wäaͤhrend dies Seitens der bayerischen Herren nicht der Fall war. Wenn also die Vertreter Württembergs und die Vertreter Bayerns über den Sinn dieses Alinea sich aussprechen, so sprechen sie nicht über dieselben Vorgänge sich aus, was aber rielleicht ein übereinstimmendes Zeugniß derselben nur um so werthvoller erscheinen läßt. Da nun Alinea 1 im Artikfel 78 nur von einer Ab⸗ stimmung im Bundesrath spricht, und da Alinea 2 nach seiner Entstehung dann nur eine Erläuterung, ein Zusatz zum Alinea 1 war, so habe ich nie daran gezweifelt, daß diese Erläuterung eben auch nur von der Zustimmung des berechtigten Bundesstaates im Bundesrathe spricht, wobei von einer Mitwirkung der Landes⸗ vertretungen in den einzelnen Staaten gar nicht die Rede sein kann.

„Nach dem Abg. Lasker nahm der Staats⸗Minister von Mittnacht noch einmal das Wort: Den letzten Worten des Herrn Vorredners habe ich Folgendes entgegenzusetzen. Ueber den Sinn des Al. 2 des §. 78 in der frag⸗ lichen Richtung hatte unter den Vertretern der Regierungen kein Mei⸗ nungsaustausch stattgefunden; es wurde über diesen Sinn weder dis⸗ kutirt, noch irgend eine Feststellung von den Vertretern der Regierung getroffen. Deswegen wäͤre ich in der württembergischen Kammer nur in der Lage gewesen, meine persönliche Ansicht auszusprechen, und damit wäre der Streit nicht erledigt gewesen. . In der Spezialdiskussion erklärte zu §. 2 der Staats⸗ Delbrück nach dem Abg. Frhrn. Schenck v. Stauffen⸗ Meine Herren! Ich bin der Meinung, daß durch die von dem Herrn Abgeordneten für München soeben abgegebene Interpretation seines von dem Hause angenommenen Antrages und auch durch das Stillschweigen des Hauses zu dieser Interpretation nichts festgestellt werden kann, was nicht aus dem Gesetze selbst folgt. Was nun die Frage anlangt, ob die in dem aufrecht zu erhal⸗ tenden Theile des bayerischen Wehrgesetzes allegirten Artikel durch den übrigen Tenor des hier vorliegenden Gesetzes aufgehoben sind oder nicht, so kann darüber nach meiner Ueberzeugung min⸗ Das Wehrgesetz des

sammlung zu wahren. Wenn ich dieser Wahrung gegenüber rseits im württem rgis Landtage das Auslegungsrecht der

Gesetze selbst vorfinden. bin deshalb d 6 ei b aus der Einführung 1.9 ch b er Meinung, daß einfach

ddeutschen Gesetzes mit dem darin

Bestimmungen über das Ersatzwesen, wie sie

hier geeinigt hätte,

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haltenen, das Verordnungsrecht feststellenden Artikel nicht folgen würde/ daß Bestimmungen des bayerischen Wehrgesetzes, die nicht ihr Korrelat in ausdrücklichen Bestimmungen des norddeutschen Gesetzes haben, aufgehoben sein würden, wenn diese Bestimmungen in einem zusdrücklich aufrecht erhaltenen Theile des bayerischen Wehrgesetzes auch nur allegirt sind. In diesem Falle ist in der That nicht eine Bestimmung des Reichsgesetzes an die Stelle der Bestimmung des bayerischen getreten, sondern der Wegfall der Bestimmung des baye⸗ rischen Gesetzes würde sich eben nur folgern lassen aus dem Umstande, daß uͤberhaupt das neue Gesetz an Stelle des bayerischen tritt und damit die sämmtlichen Bestimmungen des bayerischen Gesetzes, soweit sie nicht aufrecht erhalten sind, fsrifallen. Wenn nun aber in einem aufrecht erhaltenen Theile des bayerischen Gesetzts Artikel allegirt sind, für welche sich entsprechende Bestimmungen im norddeutschen Wehr⸗ gesetz nicht finden, so wuͤrde ich mindestens im höchsten Grade zweifel⸗ haft sein, ob man mit Recht behaupten könne, die in dem aufrecht erhaltenen Theile des bayerischen Wehrgesetzes enthaltenen Bestimmun⸗ gen anderer Theile des bayerischen Gesetzes sind deshalb aufgehoben, weil sie nicht im norddeutschen Wehrgesetze vorkommen.

Ich kann deshalb nur die Bedenken wiederholen, die ich bei der zweiten Berathung gegen das Amendement des Herrn Abgeordneten für München auszusprechen die Ehre gedabt habe, und kann nur die Bitte wiederholen, das Amendement abzulehnen.

Auf eine Replik desselben Abgeordneten entgegnete der Staats⸗Minister Delbrück:

Meine Herren! Ich habe aus dem zweiten Vortrage des Herrn Abgeordneten für München ersehen, daß seine vorherige Deduktion von einer Unterstellung ausgeht, die nach meiner Ansicht faktisch nicht vor⸗ liegt. Er unterstellt, daß darch das hier vorliegende Gesetz, sowie es in der zweiten Lesung angenommen ist, ausdrücklich die nicht aufrecht erhaltenen Bestimmungen des bayerischen Wehrgesetzes aufgehoben seien. Das ist nun nicht der Fall. Der Entwurf, weder der von den ver⸗ bündeten Negierungen vorgelegte, noch der aus der Berathung in der zweiten Lesung hervorgegangene, hebt ausdrücklich irgend etwas auf. Der Entwurf geht davon aus, daß durch die Einführung des norddentschen Wehrgesetzs in Bayern in Verbindung mit der Bestimmung der Reichsverfassung, wonach das Reichs⸗ gesetz dem Landesgesetz vorgeht, die Aufhebung des bay⸗ rischen Wehrgesetzes als nothwendige Konsequenz eintritt, daß es deshalb genüge, in Beziehung auf die aufrecht zu erhaltenden Artikel zu bemerken, ste werden nicht berührt durch diese Disposition. Hierin liegt, wie ich glaube, für die Interpretation, um die es sich zunächst handelt, cin sehr wesentlicher Unterschied. 8

Was nun das jetzt eben von dem Herrn Abgeordneten für München eingebrachte Amendement angeht, so kann ich nicht verkennen, daß es die Bedenken, welche ich vorhin vorzuttagen die Ehre hatte, soweit sie sich auf die Allegate Hg erledigen würde. Ob es den Zweck, den ich bei meinen Bemerkungen im Auge hatte, nämlich die ma⸗ terielle Uebereinstimmung der Ersatzvorschriften, ich sage die materielle Uebereinstimmung im ganzen Reiche herbeizuführen, erreichen wid, ist mir imwer noch zweifelhaft, indem namentlich in dem aufrecht zu erhaltenden Artikel 48 sich Ife. Besimmung findet, die nach meiner Ansicht einer Aenderung bedürfen würde.

sca en das See des Herrn Abg. v. Mallinckrodt müßte ich

mich ganz entschieden aussprechen, indem dieses Amendement ganz unzweifelhaft eine dauernde Divergenz der materiellen Vorschriften über den Ersatz der Armee zwischen Bayern und den übrigen Staaten des Reiches ausdrücklich aufrecht erhalten würde.

Der Staats Magister vi, Kabefäigr Zgan ni harum, ob die

ei 1! ande in der That nur d m,

Meine Herren h denaka 6 vehees gelten, auf legislativem Wege oͤder im Wege der Verordnunz sor an 9 venah werden sollen. Wenn wir uns nun gegen den Antrag des Herrn Abg. v. Stauffenberg auch heute wieder aussprechen, so könnte es den Anschein gewinnen, als läge das Motiv dafür darin, daß wir geneigt wären, eine gröͤßere Machtvollkommenheit für die Regierunz, beziehungsweise für das Ministerium in Anspruch zu neh⸗ men und die Befugnisse der Volksvertretung zu Zkürzen. Sie würden uns nun sehr unrecht thun, wenn Sie von der Voraussetzung ausgingen, daß solche Motive unserer Auffassung zu Grunde lägen. In Bayern sind einmal die betreffenden Bestimmun⸗ gen als Gegenstand der Legislative anerkannt, und die Regierung hat bisher keinen Anlaß gehabt, diesen Zustand zu beklagen und eine Aenderung desselben zu wünschen. Wenn wir dessen ungeachtet gegen den Antrag uns aussprechen, so liegt der Grund anderswo. Eiwas, was die Regitrung nicht wollen kann, ist die Herstellung eines un⸗ klaren, kentroversen Rechiszustandes. Daß aber aus der Annahme des vorliegenden Antrages ein solcher Zustand hervorgehen koͤnnte meine Herren, dafür giebt meines Erachkens die eben im Gange be⸗ findliche Diskusston den schlagendsten Beleg. Bedenken Sie nun noch, daß, wenn man sich auch über dine Seer 8 de dee persehhͤen Antrages und des Gesetzes, wie es auf Grund desseiben lauzen müree, n damit die Angelegenheit doch nicht ihre vollstän⸗ dige Erledigung gefunden haben würde. Es wird sich auch noch weiter darum fragen, wie bei der nothwendigen Korrektur der be⸗ treffenden Bestimmungen der bayerische Landtag zu Werke geht, und ich habe nicht die geringste Bürgschaft dafür, daß eine vollständige Einhelligkeit der Ansichten in beiden Körpern vorhanden sein wird. Erwägen Sie nun, welcher unerträgliche Zustand die Folge davon wäre, wenn hier anders und in Munchen wieder anders beschlossen

würde. B 1 sc Grund, solche Umstände 20 dächte, wir hätten Alle genugsamen Sie baben in der

ern zu halten, und ich kann wiederholt bemerken:

lich erreichen wollen, zweifelhaft erreicht werden. welche mir es sehr zweifelhaft erscheinen lassen, ob die Bestimmungen wie sie in der Beilage zu dem ohne Modifikation aufrecht erhalten werden könnten. nur einen Augenblick in Betracht zu ziehen den Artikel 48 Ziffer 5

Bieschaffung von

wird auch auf dem Wege der Verordnung un⸗- Es giebt aber noch andere Umstände,

Antrage abgedruckt sind, einfach und So bitte ich

es wird schwerlich angehen, daß diese Bestimmung so aufrecht erhal⸗ ten wird, wie sie hier steht. Und ob dann, wenn die entsprechende Beschlußfassung des bayerischen Landtages erfolgt ist, der nöthige Ein- klang hergestellt sein wird, das jetzt schon im Voraus zu bestimmen scheint mir unmöglich. V

Der Kommission der dritten Gruppe für die Berathung des Reichshaushalts fuüͤr das Jahr 1872 ist Seitens des Bundeskommissarius eine überschlägliche Ermittetung des Bedarfs an Pen- sionen, Bewilligungen füͤr die Hinterbliebenen und an Unterstützungen der im Feldzuge 1870,/71 invalide gewordenen, resp. gebliebenen und verstorbenen Offiziere, Aerzte, Beamten und Mannschaften im Bereiche des vormaligen Norddeutschen Bundes und der in die preußische Verwaltung aufgenommenen süddeutschen Kontingente pro 1872 vorgelegt worden. Nach derselben sind an Offizieren, Aerzten und Beamten der Armee des Norddeutschen Bun⸗ des (ohne Hessen) 918, der badischen 22, der hessischen Division 44, zusammen 984 getödtet; 2972 resp. 132 u. 63, zusammen 3167 ver⸗ wundet worden; 30 werden vermißt. Dies ergiebt einen Gesammt⸗ verlust von 3920 resp. 154 und 107, zusammen 4181. Für die 3167 verwundeten Offtzlere sind an Pensionen und Zulagen à 730 Thlr., zusammen jährlich 2,300,000 Thtlr. erforderlich, wovon pro 1872 aber nur % oder 920,000 Thlr. in Ansatz gebracht sind.

An Mannschaften sind geblieben 14,839 resp. 423 und 681, zu⸗ sammen 15,943; verwundet 71,792 resp. 2578 und 1467, zusammer 75,837; vermißt 5902 resp. 263, zus. 6166. Der Gesammtverlust stellt sich auf 92,533 resp. 3264 und 2148, zus. 97,945. For die Verwun⸗ deten sind à 83 Thlr. jährlich 6,290,000 Thlr. erforderlich, wovon pro 1873 nur ¼ mit 4,717,500 Thlr. in Ansatz gebracht sind. An die Hinterbliebenen der gefallenen und vermißten 1014 Offi⸗ ziere ꝛc. sind à 390 Thlr. jährlich 395,000 Thlr. für die Hinterbliebe⸗- nen der gefallenen und vermißten Mann à 125 Thlr. 2,750,000 Thlr. jaͤhrlich zu zahlen. Für Funktionäre sind jährlich 25,000 Thlr. aus⸗

geset somit auf 11,760,000 Thaler,

1““

etzt.

Der jaͤhrliche Geldbedarf stellt sich h wovon pro 1872 voraussichtlich nur 8,807,500 Thlr. zur Verwendung gelangen werden. G 8 Für Württemberg sind die Pensionen und Unterstützungen pro 1872 auf 75,000 bis 86,000 Thlr. veranschlagt; für Bayern fehlen die Angaben. 1 8Derfelben Kommission ist nachstehende Nachweisung der von den von Frankreich bis jetzt gezahlten Kriegs⸗Entschädi⸗ gungsgeldern verausgabten Beträge mitgeiheilt worden:

A. Fuͤr I“ Reichszwecke: 1) Beihülfen an die aus Frankreich ausgewiesenen Deutschen 2 000,000 Thlr 7,2) Beihülfen an Riservisten und Landwehrleute 4,000,000 Thlr., .3) Vergütungen für Rhedereischäden, rund 600,000 Thlr. 4) Vergütungen für Kriegs⸗ schäden, rund 11,000,000 Tdlr., 5) Für Abtretung der Eisenbahnen in Elsaß⸗Lothringen 325 Mill. Francs, rund 86,666,000 Thlr., 6) Zur r diese Eisenbahnen 5,000,000 Thaler. Zusammen 109,286,000 Thlr.

9 B. Zula Vertheilung an den Norddeutschen Bund, Bayern, Württemberg, Baden und Südbessen (375 * 200 Mill. Francs), rund 153 334,000 Thlr. Summa 262,600,000 Thlr. 8S.

Die Kommisston für Petitionen hat über eine Pe ion Stu⸗ dirender der Universitaͤt zu Berlin, betreffend die rechtliche Sonderstellung der Studirenden, Bericht erstattet. Die thatsächlichen Unterlagen der Petitionen bildet die Aufloͤsung des »Ausschusses Berliner Studiren⸗ der« und die Untersuchung, welche der akademische Senat Ende Juli- d. J. gegen die Mitglieder des wiedergewählten Ausschusses eingeleitet haf. Die Kommission hat folgende Anträge des Referenten ange⸗

ommen: 8 .

n Der Reichstag wolle beschließen: 1) die Petition dem Herrn Reichs⸗ kanzler, als Material für die in Ausführung des Artikels 4 Nr. 13 und 16 der Reichsverfassung zu ecrwartende Gesetzgebung, zu überwei⸗ sen, 2) über die Petition aber, soweit dieselbe eine angebliche Ver⸗ letzung des Freizügigkeitsgesetzes betrifft, zur Tagesordnung überzu⸗ gehen, weil der Nachweis des erschöpften Instanzenzuges nicht er⸗ bracht ist. 8 1

Demnächst ergriff der in der Kommission anwesende Bundes⸗ Kommissar, vET Dr. v. Schelling, das Wort, und

ab folgende Erklärung ab:

Clgeade den Inhalt der Petition erst so eben aus dem Vortrage

des Referenten kennen gelernt; es ergebe sich hiergus von selbst, daß

er zu irgend einer Aeußerung über den konkreten Beschwerdefall nicht

im Stande sei. Die von dem Herrn Referenten beantragte Ueberwei⸗

sung der Petition als Material für die Gesetzgebung könne dem Herrn

Reichskanzler nur erwünscht sein. Der „Zeitpunkt jedoch, wo die

Reichsgesetzgebung zu einer Entscheidung über die Fortdauer der aka⸗

demischen Gerichtsbarkeit berufen sei werde, wie der Herr Referent

bercits angedeutet habe, erst mit der Einfüͤhrung der Civil⸗ und

Strafprozeß⸗Ordnung für das Deutsche Reich eintreten, vorausgesetzt,

daß diese Gerichtsbarkeit bis dahin nicht bereits überall im Wege der

Landesgesetzgebung abgeschafft sei. Zu dieser letzteren Hindeutung sei

er insbesondere durch die Stellung veranlaßt, welche die preußische

Regierung zu dieser Frage eingenommen habe. Diese habe bereits

anerkannt, daß die Einrichtunz der Universitäts⸗ Gerichtsbarkeit, wie

solche bei den altländischen Universitäten bestehe, eine unhaltbare sei.

Er habe in dieser Beziehung dem Vortrage des Herrn Referenten noch

at kein durchschlagendes Interesse, gerade⸗ auf der gesetzlichen Rege⸗ de- der d.gsdhn Bestimmungen zu verharren; denn has Sie sach

hinzuzufügen, daß der dem preußischen Landtage in der Session von