“ 34808 1 ö 8 1. bis 15. Dezember 1871 — bei einem dergedachten Banquiet. häuser abstempeln zu lassen. Die abgestempelten Coupons und Obligationen, welche in den Tagen vom 2. bis 15. Januar 1872 nicht in Berlin oder Hambur bei dem Banquierhause/ von welchem sie abgestempelt sind, erhoben werden, können späterhin nur in Lübeck eingezogenwerden JFalls mehrere Coupons gleichzeitig eingereicht werden, sind soölche mit einem Verzeichnisse der Nummern und des Betrages der Zinsen 2 zu versehen, die in früheren Terminen fällig gewesenen Coupons aber abgesondert zu verzeichnen. 8 Die ausgeloosten Obligationen werden an deren Inhaber über den Fälligkeitstermin hinaus nicht weiter verzinset. 8 Es wird zugleich angezeigt, daß am 2. Januar 1872, Mittage 12 Uhr, fernere 15,400 Thlr. dieser Anleihe auf dem Rathhause hier⸗
* 8
[8847227 1““ Luͤbeckische Staats⸗Anleihe von 1850.
Die Zahlung der am 2 Januar 1872 fälligen Zins⸗Coupons Nr. 44, sowie der am 1. Juli 1871 ausgeloosten 15,200 Thlr. Obliga. tionen, nämlich: 8 A. Nr. 554. 590. 903. 975.. .. à 1000 Thlr. 4000 Thlr.
B. 55. 177. 289. 324. 483 631.830. 1467. 1487. 1622. 1870. 1937. 1972. 1996.
2158. 2172. 2205. 2409. 2573.... 8.
C. Nr. 54. 1030. 1430. 1447. 1563. 1743. 2970. 3070 8üe2 à 200 » 1600
D. Nr. 363 à 100 „ 100
Pr. Tt. Thr. 15,200.
500 » 9500
findet an den Werktagen vom 2. bi 15. Januar 1872 Es sind noch nicht abgefordert
Wahl der Inhaber statt: 8 - fwH⸗oon der 25. Ausloosung, fällig den 2. Januar 1868: in Berlin bei Herren Gebrüder Schickler oder Littr. D. Nr. 71.. à 100 Thlr. bei Herren Mendelssohn u. Co., von der 31. Ausloosung, fällig den 2. Januar 1871: in Ho erren Haller Söhle u. Co., Littr. C. Nr. 985. 1514 . à 200 Thlr. Iin Lübeck an der Stadtkasse, . 3 von der 32. Ausloosung, fällig den 1. Juli 1871: an der letzteren von 9 bis 12 Uhr Vormittags. “ 8 IIö1 1 Littr. B. Nr. 1064. 2365 8 à 500 Thlr. Diejenigen Inhaber, welche die Zahlung in Berlin oder Hamburg „ C. Nr. 1111. 2273 à 200 Thlr Ibeer wollen, haben ihre Coupons, sowie die ausgeloosten Lübeck, den 18. November 1871. 8 “ Obligationen, einen Monat vorher — mithin in den Tagen vom 8 Das Finanz⸗Departement. “ “ 4“
134941 1 .“
in Hamburg bei
3
Berlin-Anhaltische Fisenbahn⸗-G
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esellschaft.
85 EEI1 11“*“ Nachdem die General-Versammlung vom 21. Juni d. Js. beschlossen hat,
17 5 —
am Reingewinn der Gesellschaft Theil nehmen, — haben die Verwaltungsvorstünde die Präklusivfrist,
beziehen, Gebrauch machen können, auf den 29. Februar 1872, Mittags 12 Uhr, festgesetzt In Folge dessen werden diejenigen Aktionäre, welche von diesem Rechte
scheins in doppelter Ausfertigung.
1 Diese Zeichenscheine, für welche die Formulare in unserer Hauptkasse vom 20. Dezember d. J. ab unentgeltlich ver- abfolgt werden, miissen enthalten Littera und Nummern der Aktien nach der Reihenfolge, Datum, Namen, Wohnort und Unter-
schrift des Präsentanten. Bei der Zeichnung ist baar einzuzahlen.
Das Duplikat der Zeichenscheine wird sofort zurückgegeben werden.
Die Erhebung der gezeichneten Aktien erfolgt auf Grund und unter Auslieferung des Duplikat-Zeichenscheines zu der
von uns bekannt zu machenden Zeit in unserer Hauptkasse.
„ Der LZeichenschein dient als Legitimation zur Erhebung der durch denselben gezeichneten Aktien nebst Coupons 111.“ und Talon. Die Zeichenstelle ist zur Prüfung der Legitimation des Präsentanten nicht verpflichtet, wo aber berechtigt. Diejenigen Aktien, welche von den Inhabern der alten Aktien bis zum 29. Februar 1872, net werden, werden für Rechnung der Gesellschaft begeben werden. .“ Berlin, den 24. Oktober 1871. 8 1—
ehbööheer Verwaltungsrach. Die Direktion. 8 “ Fournier.
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vi11111111A1A4X“X“ 1 1i9 BVerschiedene Bekanntmachungen. 4A4*“ LE 1“ 8 “ 6
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9 ⸗Cesellschaft 2
len- und Eisenproduktion. Ausserordentliche General-Versammlung E“
am 23. Dezember 1872721. ““ Die Aktionäre der Ornontowitzer Aktien-Gesellschaft werden hierdurch zu einer am 23. Dezember d. J., Nach-
mittags 5 Uhr, im Saale des »Englischen Hauses«, Mohrenstrasse No. 49 hierselbst, abzuhaltenden ausserordentlichen Gene- ral-Versammlung eingeladen.
Zweck derselben ist, den Verwaltungsrath aufs Neue zu ermächtigen Gesellschaft, sei es einzeln o er zusammen, nach bestem Ermessen, sobald die hierdurch einem Beschlusse auf Auflösung der Gesellschaft zu präjudiziren. - 8
Bezüglich der Berechtigung und respective Legitimation zur Betheiligung an der General-Versammlung verweisen wir auf die §§. 30, 33 und 37 des Gesellschafts Statuts. Die zur Theilnahme erforderliche Anzahl Aktien oder Quittungsbogen, respectivée der Nachweis über den Besitz derselben, ist spätestens am 21. Dezember d. J., bis Mittags 12 Uhr, im Geéschäfts- Bureau der Gesellschaft, Krausenstrasse No. 39, 2 Treppen niederzulegen. 1114“ “
8 eobbp e“X“ ““ vila⸗ u0.
Berlin, den 18. November 1871 8 .““ DOer Verwaltungsrath.
die Güter und das Bergwerkseigenthum der eitumstände es gestatten, zu verkaufen, ohne
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selbst werden ausgeloost und am 1. Juli 1872 ausgezahlt
EEE“ GroßKomthure des Königlichen Hausordens von Hohenzollern e G 3 as Stamm-Aktienkapital um drei Millionen 2 Thaler zu erhöhen, und den bisherigen Aktionären das Recht einzuräumen, binnen einer von den Verwaltungsvorständen fest. zusetzenden Präklusivfrist auf je drei alte Aktien eine nouo Aktie à 200 Thaler zum Paricourse zu beziehen — welche Aktien vom 1. Januar 1872 bis zum 31. Dezember 1873 mit 5 pCt. des Nominalbetrages verzinst werden, vom 1. 8 1874 .8 dagegen is zu welcher vom 2. Januar 1872 ab die zeitigen Aktieninhaber von dem Recht, auf je drei alte Aktien eine neue Aktie à 200 Thaler zum Pari- course unter Vergütung von fünf Prozent Zinsen des Nominalbetrages vom 1. Januar 1872 bis zur geleisteten Vollzahlung zu
— 1 ebrauch machen wollen, aufgefordert, ihr Bezugsrecht in der Zeit vom 2. Januar 1872 bis 29. Feobruar 1872, Mittags 12 Uhr bei Verlust dieses Rechts bei unserer Haupt kasse zu Berlin, Askanischer Platz No. 6, in den Geschäftsstunden von 9 bis 12 Uhr Vormittags geltend zu machen, und zwar durch Vorlage ihrer Aktien ohne Dividendenschein-Bogen Behufs Abstempelung unter gleichzeitiger Einreichung eines Zeichen-
der volle Betrag der gezeichneten Aktien nebst 5 PCt. Zinsen davon seit dem 1. Januar 1872
Mittags 12 Uhr, nicht gezeich-
Das Abonnement beträgt 1 Thlr. Sgr. 6 Pfg. für das Vierteljahr. nsertionspreis für den Raum einer Druchzeile ½ C
Allle Post-Anstalten des In⸗ und
Auslandes nehmen Hestellung an,
- fur Berlin die Expedition: Ziletenplatz Nr. 3.
Berlin, Freitag den 24. November, Abends.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem General der Infanterie z. D. Freiherrn von Can⸗ stein, bisheriger Gouverneur von Magdeburg, das Kreuz der
zu verleihen.
Deutsches RNeich.
Auf Uhlenhorst bei Hamburg wird am 1. Dezember er. eine Zelegraphen⸗Filtalstation mit beschraͤnktem Tagesdienst dem öffent⸗ lichen Verkehr übergeben werden.
Ha nburg, den 22. November 18711. Kaiserliche Telegraphen⸗Direktion.
ASKönigreich Preußen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Voͤrsteher der Geheimen Registratur bei der Haupt⸗ verwaltung der Staatsschulden, Kanzlei⸗Rath Schulz zu Berlin, den Charakter als Geheimer Kanzlei⸗Rath, und dem Kassirer bei der Staatsschulden⸗Tilgungskasse, Schulze zu Berlin, den Charakter als Rechnungs⸗Rath zu verleihen. Justiz⸗Ministerium. 8 Der Rechts⸗Anwalt und Notar Hü bener in Osterwieck ist zum Rechts⸗Anwalt bei dem Appellationsgericht in Paderborn unter Beilegung des Notariats im Departement desselben, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Paderborn; und Der Gerichts Assessor Jauernik in Posen zum Rechts⸗ Anwalt bei dem Kreisgericht zu Schönlanke und zugleich zum
Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Bromberg, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Czarnikau ernannt worden.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗und 8 Medizinal⸗Angelegenheiten. Die Beförderung des ordentlichen Lehrers Dr. Eduard
Weber am Gymnasium in Neu⸗Ruppin zum Oberlehrer ist genehmigt worden.
—
2
Nichtamtliches. Deutsches Neich.
Preußen. Berlin, 24. November. Seine Ma⸗ jestät der Kaiser und König nahmen heute in Ge⸗ genwart des Kommandanten militärische Meldungen ent⸗ gegen, empfingen den kommandirenden General X. Armee⸗ Corps von Voigts⸗Rbetz, den Intendanten der Okkupations⸗ Armee in Frankreich, Wirklichen Geheimen Kriegs⸗Rath Engel⸗ hardt, später den Prediger Frommel, und nahmen schließlich den Vortrag des Haus⸗Ministers Freiherrn von Schleinitz 16“ 1* 86 88 3
„— Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrathes für Justizwesen und für Rechnungswesen, sowie für Handel und Verkehr und für Rechnungswesen hielten heute Sitzungen ab.
— Im weiteren Verlauf der gestrigen Reichstags⸗ Sitzung sprachen die Abgg. Dr. von Treitschke, Fischer (Augs⸗ burg) und Dr. Löwe für, die Abgg. Reichensperger (Olpe) und
e
Frhr. von Ketteler (Baden) gegen den Gesetzentwurf, betreffend die Einschaltung eines neuen Paragraphen in das deutsche
Strafgesetzbuch. Nach Schluß der ersten Lesung stimmte nur das Centrum für Ueberweisung der Vorlage an eine Kom⸗ mission; die zweite Lesung wird also im Plenum stattfinden. Der Vize⸗Präsident Fürst Hohenlohe verlas darauf ein Schreiben des Präsidenten Dr. Simson, in welchem derselbe dem Reichstage anzeigt, daß er das für die Dauer der Session ihm übertragene Präsidium niederlege. Der Vize⸗Präsident Fürst Hohenlohe ordnete zur Wahl eines ersten Prästdenten eine Abend⸗Sitzung auf 8 Uhr an. In derselben wurde unter Vorsitz des Vize⸗Präsidenten Weber die Wahl vorgenommen. Von 276 abgegebenen Stim⸗ men erhielt Abg. Dr. Simson 219, Abg. Dr. Löwe 19 und Abg. von Forckenbeck 10 Stimmen; 22 Stimmzettel waren unbeschrieben; die übrigen Stimmen zersplitterten sich. Abg. Dr. Simson ist also wiederum zum ersten Präsidenten gewählt. In der heutigen 29. Pienarsitzung des Reichs⸗ tages, welcher am Bundesrathstische die Staats⸗Minister Delbruück, v. Pfretzschner und andere Bevollmaächtigte beiwohn- ten und in der der erste Vizepräsident Fürst von Hohenlohe⸗ Schillingsfürst, welcher anzeigte, daß Präsident Dr. Simson für heute auf ärztlichen Rath das Zimmer hüten müsse, den Vorsitz führte, genehmigte das Haus zunächst definitiv die in dritter Lesung gefaßten Beschlüsse über das Gesetz, betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen. — Der als zweiter Gegenstand auf der Tagesordnung stehende Rayon⸗ gesetz⸗Entwurf wurde nach dem Vorschlage des Abg. v. Unruh (Magdeburg) in zweiter Lesung en bloc angenommen, nachdem der Bundeskommissar Geh. Rath Achenbach erklärt hatte: Wenn das hohe Haus den eben gestellten Antrag auf Enbloc⸗ annahme der Vorlage der Kommission annehmen sollte, so halten sich andererseits die verbündeten Regierungen für verpflichtet, die Erklä⸗ rung hier vorher abzugeben, daß über die Kommissionsvorlage im Bundesrathe selbst noch keine Becathungen haben stattfinden koͤnnen, und daß zur Zeit daher die verbündeten Regierungen noch nicht in der Lage sind, ihre spätere definitive Stellung zur Kommissionsvorlage näher zu präzisiren. Es haben dagegen innerhalb der Ausschüsse des Bundesrathes Berathungen über die Vorlage stattgefunden. Die per. bündeten Regierungen würden, falls das Haus heute die Enbloc. annahme in zweiter Lesung beschließen sollte, sich vorbehalten müssen, bei der dritten Lesung diejenigen Punkte eventualiter zu bezeichnen, welche nach ihrer Ansicht der Vorlage Schwierigkeiten bereiten könnten, Das Haus trat sodann in die weitere Berathung des Haushalts⸗Etats für 1872. Bei dem Etat des Bureaus des Reichstages erinnerte der Abgeordnete Freiherr von Hagke an die testamentarische Bestimmung des Königs Ludwig von Bayern, wonach die Walhalla bei Regensburg dem Deutschen Reiche zufallen solle, sobald ein solches konstituirt sei. Der Abg. Freiherr von Hoverbeck wies die Bemerkung als nicht zur Sache gehörig zurück und machte darauf aufmerksam, daß man jedenfalls die Verhältnisse, ins⸗ besondere die daraus erwachsenden pekuniären Verpflichtungen genau prüfen müsse, ehe man eine solche Hinterlassenschaft uͤbernehme. — Zu der im Abschnitt 2 desselben Etats befind⸗ lichen Bemerkung, daß die Ernennung der Reichstagsbeamten und Diätarien dem Präsidenten der Session, und zwischen zwei Sessionen dem Präsidenten der vorigen Session zustehen solle, bemerkte der Staats⸗Minister Delbrück, daß die Aufnahme dieser Bestimmung der Geschäftsordnung in den Etat formell bedenklich sei; praktisch sei der Ausführung derselben niemals Widerstand entgegengesetzt worden. Der Abg. Holder erklärte, daß man sich in Süddeutschland sehr wundern würde, wenn man dem Reichstags⸗Präsidenten die in Rße stehende Befugniß ab⸗ sprechen wolle, da dieselbe jedem Landtags⸗Präsidenten zustehe. In gleicher Weise sprachen sich die Abgg. Dr. Wehrenpfennig,