Seen e en. g dag. 8 9. Grundstück betreffer nglichen Rechte otheken und sonstigen Rechtsverhä neue Grunzbudhbiats 8 dbertzagen. 1 8 1“ etreffs der zu Gunsten der Pflegebefohlenen vorfindend allgemeinen Pfandeinträze ist deren vorherige d.9sioe Pedenden kung nach Vorschrift des §. 8 dieses Gesetzes bei dem Vormund⸗ schaftsrichter von Amtswegen zu veranlassen. Die übrigen allgemeinen Pfand⸗Einträge sind unbeschadet des dem Eigenthümer nach dem Schlußsatze des §. 41 zustehenden An⸗ spruchs auf deren Einschränkung, zunächst unverändert auf sämmtliche
auf das neue Grundbuchblatt zu überschreibende Grundstücke einzu⸗
tragen.
4) Von der erfolgten Uebertragung eines Grundstücks in das Grundbuch sind sämmtliche nach den vorhandenen Ein ta thei⸗ laie ügamme “ ch handenen Einttägen Bethei
osten werden für die in Anschluß an das General⸗Waäͤhr⸗ schafts⸗ und Hypothekenbuch stattfindende Anlegung eines Grundbuchblattes nur soweit erhoben, als damit gleichzeitig Ver⸗ ““ S 1n sonstigen Rechtsverhältnissen eingetragen werden, die a 1 ich⸗ 8 sod, getrag „ die als solche kostenpflich .25. Die Vorschriften der §§. 21 bis 24 gelten au ür di durch Allerhöchsten Erlaß vom 8. Juli 1867 zu Ceten, ach asde⸗ und Hypochekenbüchern erweiterten bayerischen Hypothekenbücher, so⸗ wie ö- u“ 88 u“ der Stadt Hanau.
. oweit in einzelnen vormals kurhessischen Gerichts⸗ bezirken General⸗Währschafts⸗ und gvethetensne icher eingeführt sind, kommen die vorstehenden §§ 21 bis 24 in der Art zu entsprechen⸗ der Anwendung, daß statt jener die bei den Orts⸗ und Amtsgerichten geführten Kontrakten. und Hypothekenbücher und die in dieselben bis zum 1. Januar 1873 bewirkten Einträge die Grundlage der neu an⸗ Grundbüͤcher unter nachstehenden weiteren Bestimmungen
1) Wer im Steuerbuch als Eigenthümer eines Grundstücks ein⸗ getragen steht oder in dem Falle, daß ein Dritter ; ist, die Umschreibung dessen Eigenthums auf seinen Namen nach Maßgabe der im §. 1 eingeführten Gesetze würde beantragen können, ist, sofern er nachzuweisen vermag, daß die steueramtliche Eintragung mit dem Inhalte der bei den Orts⸗ und Amtsgerichten über die Eigenthums⸗ uͤbergänge geführten Bücher übereinstimmt oder sonst in gerichtlichen Verkaufs⸗ und Prozeßverhandlungen seine Grundlage findet, berechtigt, die Eintragung als Eigenthümer im Grundbuch zu beantragen.
2) Mit dem Antrage auf Anlegung eines neuen Grundbuch⸗ blattes ist ein vom Ortsgericht und, wo ein solches nicht besteht, vom Amtsgericht aufgestellter in allen Fällen von dem letzteren auf Grund der bei ihm geführten Bücher zu prüfender und zu vervollständigender “ 88 g en- welcher die Eigenthumsverhältnisse des einzutragende rundstückse, dessen Belastung und alle son 3 CEC “ “ 1 3 NNa
er Antragsteller, und sofern die Anlegung des Grundbuch⸗ blattes durch eine nach dem 31. Dezember 1872 erfolgte kunduch⸗ Veräußerung veranlaßt wird, der Veräußerer hat die Richtigkeit und Vollständigkeit dieses Hypothekenscheins an Eidesstatt zu versichern.
3) Nach erfolgter Feststellung der Rechtsverhältnesse des Grundstücks wird das Grundbuchblatt nach Vorschrift des §. 24 Nr. 3 bis 5 angelegt und gleichzeitig das Ortsgericht hiervon benachrichtigt, welches das Grundstück in seinen Büchern abschreibt.
3 §. 27. Wer die in den General⸗Währschafts⸗ und Hypotheken⸗ büchern oder in den sonstigen in §. 25 erwähnten gerichtlichen Büchern enthaltenen Eintragungen, soweit sie nach den vorstehenden Para⸗ graphen die Grundlage der neuen Grundbücher bilden, für unrichtig oder unvollständig erachtet, hat deren Berichtigung oder eine ent⸗ sprechende Vormerkung seiner deshalbigen Ansprüche in den gedachten Büchern bis zum 1. Januar 1873 zu erwirken, widrigenfalls dieselben später nur unter den nach Maßgabe der §§. 21 bis 26 eintretenden Rechtsnachtheilen geltend gemacht werden koöͤnnen.
Die Erhebung eines auf Berichtigung gerichteten Klage⸗Antrags begründet ohne Weiteres das Recht auf entsprechende Vormerkung.
„§. 28. Vom 1. Januar 1873 an dürfen Einträge in die General⸗ Währschafts⸗ und Hypothekenbücher oder in die deren Stelle vertreten⸗ den älteren gerichtlichen Bücher nur noch soweit bewirkt werden, als sie Vormerkungen zur Wahrung geltend gemachter Rechte oder Löschungen und Veränderungen älterer vor dem 1. Januar 1873 ein⸗ getragener Hypotheken — mit Ausschluß jedoch der im §. 42 vor⸗ gesehenen Umwandlung derselben — zum Gegenstande haben.
§. 29. Soweit in den vormals bayerischen Landestheilen ein Grundstück in die dortigen Hypothekenbücher nicht eingetragen ist, kann der Eigenthümer, wenn er sein Eigenthum nach dem bisher gültigen Recht durch gerichtlichen oder notariellen Erwerbsakt nach⸗ weist, auf Grund dessen die Eintragung im Grundbuch verlangen.
§. 30. Wenn bezüglich eines Grundstücks die Voraussetzungen der §§. 24, 25, 26 nicht vorliegen, so kann ein Grundbuchblatt für dasselbe nur nach vorherigem Aufgebot nach Maßgabe der folgenden Vorschriften (§§. 31 bis 34) angelegt werden
§. 31. Der Besitzer eines solchen Grundstücks, welcher durch eine Bescheinigung des Ortsvorstandes, durch zu vernehmende Auskunfts⸗ personen oder sonst nachweist, daß er das Grundstück, einschließlich des Besitzes seiner Rechtsvorgänger, mindestens 10 Jahre eigenthümlich besitzt, kann alle diejenigen, welche ein Recht an dem Grundstück zu 6 unter Androhung des Rechtsnachtheils offentlich aden lassen,
daß nach Ablauf der Frist das behauptete Recht gegen den im
Grundbuchblatt eingetragenen Eigenthümer und gegen die eingetra⸗
genen Berechtigungen nicht geltend gemacht werden darf.
Mit dem Antrage ist eine Darstellung der bekannten Rechtsver⸗
Richtigkeit seiner Angaben eidesstattlich zu versichern. Die Ladunge frist 1n. nnn⸗ 4 Iecftat LE“ “ 32. as Grundstück im Steuerbuch auf ein eecane wegegenh oder ergeben sich sonst vench unfact⸗ fuͤr “ 2 gben er Personen, so sind diese von Amtswegen besonders 33. Werden von keiner Seite Ansprüche auf das ü erhoben oder die geltend gemachten von dem Areuft da⸗ e so erfolgt die beantragte Eintragung des Eigenthums unter gleich. zeitiger Eintragung der vom Antragsteller selbst angemeldeten od anerkannten dinglichen Rechte und Hypotheken. 8
§. 34. Werden Ansprüche Dritter geltend gemacht ist di legung des Grundbuchsblattes, sofern das beeehche dnie n⸗ stellers bestritten ist, bis zur Erledigung dieses Streitpunktes 8nene. setzen, bei einem Streit über dingliche Rechte und Hypotheken ab eine 1A Fetecer Ansprüche zu bewirken. 8
e Eintragung allgemeiner Pfandr om . “ 8 H G.“ Sesgir ö .'— ie im Gebiete des vormaligen Kurfürsten Hesse 2* Grund des Ausschreibens des Fimane Hein Fürfünse 189 2 Llen 833 8 Kurhess. Gesetz⸗Sammlung Seite 17 — sowie der späͤteren Anweisungen über die Vermessungen bis zum 1. Januar 1873 fest⸗ d ö 8 die Vermuthung, daß die darin ver⸗ r em Ei 1 täc, idrccenr wirklichen Eigenthumsbestande der Grund⸗ b is zum 1. Januar 1876 bleibt den Vetheiligt d einen anderweitigen Eigenthumsbestand gung der Kartengrenzen im Wege der Klage gegen den nach der Karte berechtigten Eigenth mer zu erwirken, auch zur Wahrung der klagend gemachten Ansprüche Vormerkung im Grundbuche zu bean⸗ 8-8 Nach Ablauf dieser Frist bestimmen sich die Grenzen der 1eeg e len aanichth gechzettg erfolgte Anfechtungen im Grund⸗ edi Gehaae geeüge ”] nach der Flurkarte und der ihr zu
.36. Die vorstehenden Bestimmungen (§ 35) gelten a ie im Gebieke des vormaligen Krrdiesrnetten 8 99914 aus 17ge r die dem Ausschreiben des Finanz⸗Ministeriums vom 12. April 1833 her⸗ rührenden älteren, sowie für die in den vormals bayerischen Landes⸗ theilen bisher festgestellten Flurkarten, sofern sie von der Regierung zur Bestimmung der Grundstücksgrenzen geeignet befunden werden.
Das Avppellationsgericht zu Cassel hat sich diejenigen Gemarkun⸗ gen, für welche solche Feldkarten vorhanden sind, von der Steuer⸗
behörde bezeichnen zu lassen, und di 8 öͤffentlich bekannt 8 nd dieselben bis zum 1. Januar 1873
§. 37. Vom 1. Januar 1873 an soll, sobald eine neue steuer⸗ amtliche Vermessunz für eine einzelne Gemarkung vollendet ist 3 aeh Grundbuchamt hiervon unter Mittheilung einer Nachweisung über die Bezeichnung, welche die neu kartirten Grundstücke bisher in den gerichtlichen Buͤchern führen, Kenntniß gegeben werden. Das Grund⸗ buchamt bestimmt hierauf durch eine in der Gemeinde und durch das Amtsblatt zu veröffentlichende Verfügung eine Frist von 8bis 12 Wochen, innerhalb deren es den Betheiligten freisteht, die Ergebnisse der Ver⸗ messung bezuͤglich der Grenzen und der Bezeichnung der nea kartirten Grundstücke in den gerichtlichen Büchern im Weze der Berichtigungs⸗ klage gegen den nach der Karte berechtigten Eigenthümer anzufechten, auch Vormerkung der geltend gemachten Ansprüche im Grundbuch zu verlangen. Nach Ablauf dieser Frist bestimmen sich die Lage und die Grenzen der Grundstücke, soweit nicht rechtzeitig erfolgte Anfechtungen durch Vormerkung im Grundluche gewahrt sind, lediglich nach der E1“ zn. Grunde liegenden Vermessung. Jede solche er neuen Flurkarte ist vom Grundbuch t Amtsblatt zu veröffentlichen. ““
§ 38. Sofern auf Grund der Verordnung vom 13. Mai 1867 — Gesetz⸗Samml. S. 716 — bezw. der Verordnung 1 tember 1867 — Gesctz⸗Samml. S. 1463 — eine Theilung oder wirth⸗ schaftliche Zusammenlegung von Grundstücken statigefunden hat oder noch stattfindet, bleibt der von der General⸗Kommission bestätigte Auseinandersetzungs⸗Rezeß und die ihm zu Grunde liegende Karte für die Feststellung der Grundstücksgrenzen maßgebend. 18 8 E. “ gegen. den Ablauf der in den §§. 27, „35, estimmten oder erli esti ; 1 ist untat.ha richterlich zu bestimmenden Fristen §. 40. Die Vorschriften in den §§ 21, 27, 35 bis 39 und 47 sind durch Anschlag in den Gemeinden, sowie durch Aöbrn Hnane⸗ blatt zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung im Amtsblatt ist bis E11““ Fher dehfaeas Frist in angemesse⸗ en, ellationsgeri u Cassel festzuste ischen⸗ zu G G 3 ““ 41. e in Gemäßheit der §§. 24, 25 aus den General⸗Waͤhr⸗ schafts⸗ und Hypotheken⸗ oder den sonstigen älteren vral ahn Büchern, sowie im Falle der §§. 30 bis 34 in Folge Anmeldung inner⸗ halb der Ausschlußfrist in das Grundbuch übertragenen Hypotheken haben den Vorzug vor allen neu eingetragenen und können von den Gläubigern der letzteren nicht angefochten werden. „Für die Rangordnung solcher älteren Hypotheken unter einander, für ihre sonstigen rechtlichen Beziehungen, sowie für die sie betreffenden Einträge und deren rechtliche Bedeutung bleibt das bisher für sie gültige Recht in Kraft. Es sollen jedoch fortan auf sie, unbeschadet ihrer rechtlichen Natur im Uebrigen, die Vorschriften in den §§. 37 bis 46, 32, 58 bis 63 des Gesetzes über den Eigenthumserwerb, sowie die Bestimmung in den §§. 12 bis 18 dieses Einführungsgesetzes An⸗ wendung finden, auch dem Eigenthümer das Recht zustehen, die Ein⸗ schränkung allgemeiner Pfandeinträge auf eine bestimmte Summe
hältnisse des Grundstücks vorzulegen, auch hat der Antragsteller die
und auf einzelne den Anspruch sichernde Grundstücke d 1 genen Pfandgläubiger gegenüber zu “ 1“
EE1“
§. 42. Eine agenen behaltung nach dem theken
gen, Grund y
bei Anlegung des
erkannt oder in einem 4
—
Eine derartige nderungen« durch »Umgewan
Eintragung, für welce der vierte Theil der Kosten des Eintrags diese Einens y. echeben ist, rechtlich Wirksamkeit.
neuen Hypothek zu
einer
über d beding s
die umzuwandelnd: Hyp
§. 43. Die nach Maßgab Geset vom 3. Juni 1832, §8§.
1135, §. 8, Gesetz vom 2. April 1835, Gesetz vom 26. August 1848, 20, Verordnung vom
§. 17 und Juni 1850 — zur Ablösun Dienste, benen Lehns⸗, der an deren Stelle lien aus Eintragung und Vorzuzsrechte jedoch/ soweit sie in sonstigen älteren gerichtlichen mers der Abtheilung § 44.
versteigerungs⸗ und gehen kraft des Gesetzes auf de
getretenen
Ablösungsdarlehne
Auch bei freiwilligen Veräußerungen der für dieselben verhafteten Grundstücke wird, sofern das Gegentheil nicht ausdrücklich vereinbart der Erwerber dieselben ohne Anrechnung auf Kaufpreis übernommen habe.
angenommen, daß
ist, den
§. 45. Soweit eine gan
schtige Grundstücke für ein an 5b Entschädigungskapital oder für ein zu
dessen Abtragung erborgtes Darlehn ungetheilt haften, ist der Eigen⸗
getretenes Ablösungs⸗ und
thumer jedes der mitverhaftete
gung des auf dasselbe fallenden
Freigabe zus dem Pfandverbande zu k Die Feststellung des Antheilsverhältnisses des einzelnen Grund⸗
stücks erfolgt im Falle eintre mission, und soll dabei, sof Kapitalabtragungen herkömml
gebildet hat, dieser, andernfalls aber die Größe des auf die Grund⸗ stücke veranlagten Steuerkapitals und hülfsweise das Ermessen der
General⸗Kommission maßgebend sein.
§. 46. Wo in den in §.
Ordnung Bezug genommen wird, tritt das im
geltende Prozeßrecht an deren
§. 47. Das in dem kurh Hypothekenwesen ꝛc. betreffend alle nach Maßgabe der Berichtigung der Einträge
Anträge (§§. 27 auf Eintragungen und gabe des §. 40 auf das das Aufgebotsverfahren,
eingeführten Gesetzen vorgeschrieben ist,
Per Antraa auf Einleitung des Verfahrens, mit welchem, soweit ein öffentliches Aufgebot erfolgt, gleichzeitig die Kraftloserklärung einer Schuldurkunde verbunden werden kann,
verloren gegangenen vor den Grundbuchrichter, un §. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom prozeßverfahren
48. Der durch §. 24 außer Anwendung erklärte §. wieder in Wirksamkeit.
§. 490. Die Bestimmung und 47 dieses Gesetzes treten mit dem 1. Januar 1873
Urkundlich ꝛc.
ltere Hypothek ka Eigenthümers und des eingetragenen Gläubigers unter Bei⸗ ihrer bisherigen Stellung zu der rechtlichen Bedeutung eines Gesetze über den Eigenthumserwerb ꝛc. begründeten Hypo⸗ rechts erhöoben werden, sofern deren Bestand auch von den übri⸗
pothekengläubigern oder deren eingetragenen Rechtsnachfolgern an⸗ gegen sie einzuleitenden Feststellungsverfahren
8 — gerichtlich festgestellt ist.
Umwandlung
Die Eintragung wird durch
ofern eine derartige Voraussetzung für deren Löschung besteht. Der Gläubiger einer umgewandelten Hypothek erhält einen neuen Hypothekenbrief nach den Vorschriften der Grandbuchordnung vom
Triftabgaben und anderer Grundlasten, sowie der aufgeho⸗ Meier⸗ und sonstigen gutsherrlichen Verhältnisse und
der Landeskreditkasse erborgten Darlehne behalten, auch ohne in die Grundbücher, ihre bishe igen gesetzlichen Pfand⸗ an den ehemals pflichtigen Grundstücken, sollen in den Generalwährschafts⸗ und Hypotheken⸗, sowie Büchern unter dem Titel des Eigenthü⸗ pflichtigen Grundstücke eingetragen sind, auch in die zweite des Grundbuchs übertragen werden.
Konkursverfahren von der Anmeldung befreit; sie
Bestimmungen dieses Gesetzes zum Zweck der und des Inhalts der General⸗Wäͤhrschafts⸗
und sonstigen öffentlichen Bücher, sowie der Flurkarten zu stellenden 735, 36, 37), auf die Geltendmachung von Ansprüchen Beschränkungen von Feststellungsverfahren des §. 42, sowie auf wo ein solches in diesem oder
im Geltungsbereich der Verordnung von 24. Juni 1867.
in Kraft. Vorschriften werden aufgehoben.
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ebereinkunft des einge⸗
buchblattes mit übertragenen älteren
ist im Grundbuch, Spalte »Ver⸗ delt« anzumerken und erlanat durch
Rückgabe oder Kraftloserklärung der othek aufgestellten Pfandverschreibung
e der kurhessischen Ablösungsgesetze — 15, 54 und 55, Gesetz vom 31. März
20. November 1849, Gesetz vom
g aufgehobener Grundzinsen, Zehnten,
Ablösungs⸗ und Entschädtgungskapita⸗
der Landeskreditkasse sind im Zwangs⸗
n Ersteher über.
ze Gemarkung oder mehrere vormals die Stelle abgelöster Grundlasten ꝛc.
in Grundstücke berechtigt, gegen Abtra⸗ Antheils der Gesammtschuld dessen zu beanspruchen.
tenden Streites durch die Generalkom⸗ ern sich fuͤr die bisherigen Zins⸗ und ich ein bestimmter Vertheilungsmaßstab
1 eingeführten Gesetzen auf die Prozeß⸗ Bereich dieses Gesetzes Stelle.
essischen Gesetze vom 14. Juli 1853 »das «. vorgeschriebene Verfahren leidet auf
Hypotheken nach Maß⸗
den in §. 1 entsprechende Anwendung.
gehört aͤbeschadet jedoch der Bestimmungen in 15. März 1869, betreffend das Civil⸗
der Verordnung vom 30. August 1867 8 des Gesetzes vom 11. Mai 1851 tritt
en in den §§. 8, 9, 10, 11, 35 bis 40 mit dessen Verkündigung, alle übrigen Alle demselben entgegenstehenden
Produkten- und Waaren-Börse.
5. Dezember. (Amtliche Preisfeststellung Oel,
auf Grund des §. 15 der Börsenordnung;, u- und Produktenmaklcr.)
v
Eerlin, Aon Getreide, Mehl, vereideten Waaren-
Weizen
gelber: pr. diesen bez., April- Mai 1872. 80. à Gek. 11, Ctr.
1 r. 1000 Klioc
pr. 1000 Kilogr. loco
tät „voln. 75 ½ — 78 3 Thlr. bez., gelb. Fht, Pee IMeaie 79 à 80 bez., Dezember-januar 792
Kündigungspreis
Petroleum und Spiritus unter Zuziehung der
68 — 85 Thlr. nach Quali- 80 ½ — 81 Thlr. bez.,
Mai-Juni 80 ½ à 80 ¼1 bez.
80 ¼ bez., 98 is 79 ½ Thlr. pr. 1000 Kilogr.
fordert, 56 ½ — 57 ½ Thlr. nach Qual. bez, pr. diesen Monat 56 .¼ à 56 bez., Dezember-Januar 56 à 56 ½ bez., April- Mai 18722 56 ⅞ à 56 bez., Mai-Juni 57 ⅞ à 57 ⅛ bez. Gekündigt 8000 Ctr. Kündigungspr. 56 ¾ Thlr. pr. 1000 Kilogr. 8 Gerste pr. 1000 Kilogr. grosse 48 — 60 Thlr. nach Qualität, kleine 48—60 Thlr. nach Qualität. Hafer pr. 1000 Kilogr. loco 41 — 50 Thlr. nach Qual., pr. diesen Monat 45 ¾ bez., April- Mai 1872 46 à 46 ½ à 46 ¾ bez., Mai- Juni 47 Br., 46 ¾ G. Gek. 3000 Ctr. Kündigungspr. 45 ¾ Thlr. pr. 1000 Kilogr. 8 Roggenmehl Nr. 0 u. 1 pr. 100 Kilogr. Brutto unversteuert inkl. Sack pr. diesen Monat 8 Thlr. 6 Sgr. à 7 ½ Sgr. bez., Dezember-Januar 8 Thlr. 4 Sgr. bez., Januar-Februar 1872 8 Thlr. 3 Sgr. bez, April-Mai 8 Thlr. à 8 Thlr. 1 Sgr. bez. Erbsen pr. 1000 Kilogr. Kochwaare 55 — 60 Thlr. nach Qua- lität, Futterwaare 50 — 53 Thlr. nach Gualität. Rüböl pr. 100 Kilogr. chne Fass loco 28 ½ Thlr., pr. die- gen Monat 27 ½ à 27 16 bez., Dezember-Januar 27 ½ à 27 % bez. Januar-Februar 1872 28 à 28 ¾ bez., April- Mai 28 ¾ à 28 ⁄ bez, Mai-Juni 28 à 28 ⁄2 bez. Gek. 1000 Ctr. Kündigungspr, 27 ⅝ Thlr. pr. 100 Kilogr.
Léeinöl pr. 100 Kilogr. ohne Fass loco 26 ¼ Thlr. Petroleum raffinirtes (Standard white) pr. 100 Kkilogr. mit rgass in Posten von 50 Barrels (125 Ctr.) 1oco 13 ¾ Thlr., pr. diesen Monat 12 ¼½ bez., Dezember- Januar 12 ½%3 bez., Januar Februar 1872 13 ½ à 13 ½ bez., Februar - März 13 ½ à 13 ⁄2 bez Gek. 250 Ctr. Kündigungspreis 12 ½ Thlr. pr. 100 Kilogr. Spiritus pr. 100 Liter a 100 pCr. = 10,000 pan. alt Fas loco 23 Thlr. 2 Sgr. bez., pr. diesen Monat 22 Thlr. 26 Sgr. 80 23 Thir. à 22 Thir. 27 Sgr. bez., Dezember-Januar 22 Thir 24 à 27 à 24 Sgr. bez., Januar-Februar 1872 22 Thlr. 24 à 2 4 24 Sgr. bez., April-Mai 22 Thlr. 23 Sgr. à 23 Thlr. bez, Mai Juni 22 Thlr. 23 Sgr. à 23 Thlr. 4 Sgr. bez., Juni-Juli 23 Thlr. 10 à 11 Sgr. bez
Spiritus pr. 100 Liter à 100 pCt. loco 22 Thlr. 28 Sgr. à 23 Thlr. bez., 23 Thlr. 5 Sgr. bez. 8
Weizenmehl Nr. 0 11 ½ à 10 ¾, Nr. 0 u. 1 10 ⅛ à 927. Roggen
chl No. 0 85 à 8 ½, No. 0 v. 1 8 ½⅛ à 7 ½ pr. 100 Kilogramn Brutto unversteuert inkl. Sack. 8
Königsberg, 5. Dezember, Nachm. (Wolff's Tel. Bur.) Getreidemarkt. Wetter: Scharfer Frost. Weizen still. Roggen ruhig, loco 121 — 122pfd. 2000 Pfd. Zollgewicht 50, pr. Dezember 49 ⅞, pr. Frühjahr 51 ⅔½, pr. Mai-Juni 52 Thlr. Gerste still. Hafer matt, loco pr. Pfd. Zollgewicht 38 ⅛, pr. Frühjahr 41 ½ Thlr. Weisse Erbsen pr. 2000 Pid. Zollgewicht 52 Thlr. Spiritus pr. 10,000 % Tr. loco 23 ½, pr. Dezember 23,
pr. Frühjahr 23 ⁄2 Thlr. 1 (Westpr. Ztg.) Weizen loco
Danzig, 5. Dezember. — ¹ bedang durchgehend letzte Preise, doch fehlte Kauflust und Bezahlt gurde
schloss der Markt matt. Umsatz 270 Tonnen. für: roth 126pfd 78 Thlr., 135pfd. 81 ¾ Thlr., bunt 120pfd. 75 ½ Thlr., 125pfd. 78 Thlr., 126 — 7pfd. 78 ½, 79 Thlr., hellbunt 126 — 5pfd. 80 Thlr., 127 — 8psd. 80 ½ Thlr., 120 pfd 81 ½ Thlr., 131pfd. 82 Thlr, hochbunt glasig, 127 — Spfd. 81 ¾ Thlr., 127-, 129 — 30 pfd. 82 Thlr., 133 pfd. 83 Thlr., weiss 132 pfd. 84 ½ Thlr., 136pfd. 85 ½ Thlr. Réegulirungspr. für 126pfd. bunten lieferungs- füb. 80 ½ Thlr. Termine billiger angeboten, aber ohne Frage. Auf Lieferung 126pfd. bunt pr. April-Mai 78 ½ Thlr. Br. — Roggen loco, ruhig. BörsenumsatzZ 30 Tonnen. Es bedang 120 pfd. 52 Thlr., 122 pfd. 53 ¾ Thlr., 125 pfd. 54 Thlr., 126 — 7 pfd. 54 ½ Thlr. Regulirungspr. für 120pfd. lieferungsfähigen 50 ¾ Ihr. Termine unverändert. Auf Lieferung 120pfd. pr. April- Mai 53 ½ Thlr. Br. — Gerste loco flau. Es bedang kleine 89 pfd. 43 Thlr., 110pfd. 48 Thlr., 112pfd. 49 Thlr. Hafer loco ge- schäftslös. — Erbsen loco nach Qual. mit 50 ¼, 51¼, 52 ½ Thlr. bez. Alles pr. Tonne von 2000 Pfd. Zollgewicht. — Schwe- dische Kleesaat loco pr. 200 Pfd. roth 40 Thlr. bez. — Spiritus 1oco 20 ½ Thlr. per 8000 pCt. Tralles bez. G
Stettim, 5. Dezember, Nachm. 1 Uhr. 30 Min. (Tel Dep. des Staats-Anzeigers.) Weizen 66— 78, Dezember 79 - 78 ½&, Frühjahr 79 ½ — 80 — 79 ¾, Mai-Juni 80 ⅞ bez. Reoggen 49 — 52 ½, Dezember 53 bez., Frühjahr 55 — 54 ⅞ bez. u. G., Mai-Juni 55 ½ G., 55 ¾ bez. Rüböl 27 ⅛, Déezember 27 ½⅛, April-Mai 28 Br. Spiritus 22 ½, Dezember 22 ⅛ bez., Frühjahr 22 ⁄32 bez. u. Br.
Posen, 5. Dezember. (Pos. Z.) Roggen pr. Dezem- ber 51 ½, Dezember 1871 und Januar 1872 51 ½, Januar-Februar 51⅞⅜, Frühjahr 52. — Spiritus (mit Fass) pr. Dezember 20 ¾, Janvuar 1872 20 ½, Februar 20 ¾, Mär.z 20 ⅞, Mai 21, April-Mai im Verbande 20⅞. Loco-Spiritus (ohne Fass) —.
Breslau, 5. Dezembei, Nachm. 1 Uhr 49 Min. (Tel. Dep. des Staats-Anzeigers.) Spiritus pr. 100 Liter à 100 pCt. 22 ¾ bez. u. Br., Ma G. Weizen, weisser (pro preusö. Schid.) 89 — 103 Sgr., gelber 84—99 Sgr. Roggern 61 — 70 Sgr. Serste 51 — 57 Sgr. Hatfer 30 —33 Sgr. .
Magdeburg, 5 Dezember. (Magdeb. Ztg.) Weizen 78 bis 83 Thlr. Roggen 60 — 62 Thir. Gerste 48 — 54 Thlr. Hafer
30 — 32 Thlr. 1 Cöln, 5. Dezember, Nachmittags 1 Uhr. (Wolff'’'s Tel.
Bur.) Getreidemarkt. Wetter: Frost. Weizen besser, hiesi- ger loco 9.7 ½, fremder loco 8 15, pr. März 8.9, pr. Mai 8.12 ½, pr. Juli 8.15. Roggen fester, 1oco 6 15, pr. März 6.1, pr. Mai 6.,4 ½, pr. Juli 6 6. Rüpöl niedriger, loco 15 ¼ %, pr. Mai 14 ½23, pr. Oktober 13˙⁄%0. Leinöl loco 13 ⁄. Spiritus loco —.
Samburg, 5. Dezember, Nachmittags. (Wolffs Tel.
= 10.000 pCt. ohne Fa mit leihweisen Gebinden
gr. 10c0 54 — 58 Thlr. nach Qual. ge-
Bur.) Getreidemarkt. Weizen und KRoggen loco un-
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