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noch unbestimmt ist (Kautions⸗Hypotheken), so muß der Schuldgrund und der höchste Betrag eingetragen werden, bis zu welchem das Grund⸗ stück haften soll. 8 §. 22. Für Kapitalien, welche zinslos oder mit Zinsen unter dem Zinssatz von fünf vom Hundert eingetragen werden, kann der Eigenthümer des Grundstüücks einen Zinssatz bis fünf vom Hundert mit der Rangordnung des Kapitals eintragen lossen Der Einwilli⸗ gung der gleich⸗ oder nachstehenden Gläubiger bedarf es hierzu nicht. 8 Dasselbe gilt auch von denjenigen Hypotheken, welche seit der Geltung des Gesetzes vom 24. Mai 1853 mit Zinsen unter fünf vom Hundert eingetragen worden stnd.
§. 23. Der Vorbehalt des Eigenthums für den Veräußerer kann nur als Hypothek für eine bestimmte Geldsumme eingetragen werden. C. 24. Der Eigenthümer kann auf seinen Namen Hypothek ein⸗ tragen lassen. Er erlangt dadurch das Recht, über diese Hypothek zu verfügen und auf dritte Personen die vollen Rechte eines Hypotheken⸗ gläubigers zu übertragen. 8 Bei der Vertheilung der Kaufgelder in Folge einer gerichtlichen Bwangsversteigerung kann er die Hypothek für sich geltend machen. §. 25. Hat der Eigenthümer das Eigenthum des Grundstücks ab⸗ getreten, so erlangt er an der auf seinen Namen eingetragenen Hypo⸗ thek alle Rechte eines Hypothekengläubigers.
2) Von dem Umfang des Hypothekenrechts. §. 26. Für das eingetragene Kapital, für die vorbedungenen Zinsen und für die Kosten der Eintragung, der Kündigung, der Klage und Beitreibung
haften: das ganze Grundstück mit allen seinen, zur Zeit der Ein⸗ tragung nicht abgeschriebenen Theilen (Parzellen, Trennstücken); die auf dem Grundstück befindlichen oder nachträglich darauf errichteten, dem Eigenthuͤmer gehörigen Gebäude; die natür⸗ lichen An⸗ und Zuwüchse, die stehenden und hängenden Früchte; die auf dem Grundstück noch vorhandenen abgesonderten, dem Eigen⸗ thümer gehörigen Früchte; die Mieth⸗ und Pachtzinsen und fonstigen
Hebungen; die zugeschriebenen unbeweglichen Zubehörstücke (Pertinen⸗ zien) und Gerechtigkeiten; das bewegliche, dem Eigenthümer gehörige Zubebör, so lange bis dasselbe veräußert und von dem Grundstück räumlich getrennt worden ist; die dem Eigenthümer zufallenden Ver⸗ sicherungsgelder für Früchte, bewegliches Zubehör und abgebrannte oder durch Brand beschädigte Gebäude, wenn diese Gelder nicht statu en⸗
näßig zur Wiederherstellung der Gebäude verwendet werden müssen oder verwendet worden sind.
§. 27. Abtretungen und Verpfändungen der Ansprüche auf Ver⸗
cherungsgelder, die Vorauserhebung, Abtretung und Verpfändung von Pacht⸗ und Miethzinsen auf mehr aͤls ein Vierteljahr, und die Veräußerung stehender und hängender Früchte sind, so weit sie zum Nachtheil der eingetragenen Gläubiger gereichen, ohne Wirksamkeit. §. 28. Werden nach der Eintragung der Hypothek dem verpfän⸗ deten Grundstück andere Grundstücke zugeschrieben, so treten diese in die Pfandverbindlichkeiten desselben; es gehen jedoch die mitübertrage⸗ nen Hypotheken des zugeschriebenen Stücks — so weit es sich um Be⸗ riedigung derselben aus diesem Stück handelt — den zur Zeit der Zuschreibung auf dem Hauptgut eingetragenen Hypotheken vor. §. 29. Werden unbewegliche Zubehörstücke oder Theile des Grund⸗ ücks auf dem Blatt des bisherigen Haupt⸗ oder Stammguts abge⸗ schrieben und auf ein anderes Blatt übertragen, so haften sie für die Hypotheken ihres bisherigen Haupt⸗ oder Stamm guts nur dann, wenn diese bei der Abschreibung auf das andere Blatt mit übertragen worden sind. 1
3) Von der Rangordnung der Hypotheken. §. 30. Die
Rangordnung der auf demselben Grundstück haftenden Hypotheken bestimmt sich nach den in §. 14 gegebenen Vorschriften. 1 §. 31. Ein voreingetragener Gläubiger kann sein Vorrecht einem nachstehenden einräumen. Die Einräumung des Vorrechts bezieht sich auch auf das Zins⸗ und Kostenrecht. Die Vorrechte der Zwischen⸗ posten werden hierdurch nicht geändert.
§. 32. Die Nangordnung zwischen den Hypotheken und den Be⸗ lastungen zur zweiten Abtheilung des Grundbuchs bestimmt sich nach dem Datum der Eintragung.
Eintragungen unter demselben Datum stehen zu gleichem Rechte, wenn nicht besonders dabei bemerkt ist, daß die eine der anderen nach⸗ stehen soll.
4) Von der Wirkung des Hypothekenrechts. §. 33. Durch die Eintragung der Hypothek wird für den Gläubiger die hypothekarische Klage gegen den Eigenthümer begründet. Der Letztere haftet nur mit dem Grundstück nach Maßgabe der §§. 26. 28.
§. 34. Gegen die hypothekarische Klage sind Einreden, welche die Begrundung des persönlichen Schuldverhältnisses betreffen oder gegen das Verfügungsrecht des eingetragenen Klägers aus der Person seines Rechtsurhebers (Autors) gerichtet sind, unzulässig; andere Einreden sind nur so weit zulässig, als sie dem Beklagten gegen den jedesmaligen Kläger unmittelbar zustehen, oder aus dem Grundbuch sich ergeven.
§ 35. Die hypothrkarische Klage aus einer für einen dem Be⸗ trage nach ungewissen Anspruch eingetragenen Hypothek (§ 20) beda f der Begründung aus dem persönlichen Schuldverhältniß. Segen diese Klage stehen dem Beklagten die Einreden unbeschränkt zu.
§. 36. Hypothefen, welche nach dem Tage, an welchem dieses Gesetz in Gültigkeit tritt, eingetragen werden, können von den nach⸗ eingetragenen Gläubigern nicht angefochten werden.
§. 37. —Hat der Erwerber eines Grundstücks die auf demselben haftende Hypothek in Anrechnung auf das Kaufgeld übernommen, so erlangt der Gläubiger gegen den Erwerber die persönliche Klage, auch wenn er dem Uebernahmevertrage nicht beigetreten ist.
Der Veräußerer wird von seiner persönlichen Verbindlichkeit frei,
wenn der Gläubiger nicht innerhalb eines Jabres, nachdem ihm der Veräußerer die Schuldübernahme bekannt gemacht, die Hypothek dem
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Eigenthümer des Grundstücks gekündigt und binnen sechs Monat⸗ nach der Fälligkeit eingeklagt hat. 8 kn Monatem
Ist das Kündigungsrecht noch für eine bestimmte Zeit ausge⸗ schlossen, so verlängert sich die Frist um diese Zeit. 3
.38. Wenn eine Hypothek ungetheilt auf mehreren Grund.⸗ stücken haftet, so ist der Gläubiger berechtigt, sich an jedes einzelm Grundstück wegen seiner ganzen Forderung zu halten.
Spooweit der Gläubiger aus dem Einen Grundstück seine Vefrie⸗ digung erhalten hat, erlischt die Hypothek auf dem mitverhafteien Grundstück. Der Eigenthümer desselben erlangt nicht das Recht, über die Hypethek zu verfügen oder sie für sich zu liquidiren.
Bei den Vorschriften der Artikel V., VI., VII. des Gesetzes vom 12. März 1869 verbleibt es für dessen Geltungsbereich.
§. 39. Der Gläubiger, dessen hypothekarischer Anspruch vollstreck⸗ bar geworden, hat das Recht, auf gerichtliche Zwangsverwaltung und gerichtliche Zwangsversteigerung anzutragen.
Haftet die Hypothek nur auf einen Antheil des Grundstücks, so kann nur der Antheil zur Zwangsverwaltung und Zwangsversteige⸗ rung gestellt werden. 3
§. 40. Der Antrag auf Zwangsverwaltung und Zwangsver⸗ steigerung ist auch dann zulässig, wenn seit der Zustellung der hypo⸗ thekarischen Klage ein Wechsel in der Person des Eigenthümers des Grundstüͤcks eingetreten ist.
§. 41. Ein Vertrag zwischen dem hypothekarischen Gläubiger und dem Eigenthümer, durch welchen Ersterem das Recht der Veräußerung zum Zweck seiner Befriedigung entzogen wird, ist nichtig.
§. 42. Der Eigenthümer ist berechtigt, bei der Zwangsversteigerung mitzubieten; er muß jedoch, sobald ein Betheiligter seiner Zulassung widerspricht, sein jedesmaliges Gebot im Termin baar, oder in inlän⸗ dischen öffentlichen, nicht außer Cours gesetzten Papieren, welche mit den laufenden Zinsschinen und Talons einzureichen und nach dem Börsencourse zu berechnen sind, erlegen. Wenn er der Meistbiectende geblieben und ein begründeter Widerspruch nicht erfolgt ist, so wird
durch Erkenntniß ausgesprochen, daß ihm das Eigenthum an dem
Grundstück zu belassen.
§. 43. Oer Ersteher erwirbt das Eigenthum des Grundstücks frei von allen Hypotheken.
Diejenigen Gebrauchs⸗ und Nutzungsrechte, welche nach §§. 8,142. des Allgemeinen Berggesetzes vom 25. Juni 1865 im Wege des Zwangs⸗ verfahrens gegen den Eigenthümer des Grundstücks erworben werden können, gehen als Lasten auf den Ersteher über, sofern dieselben vor Einleitung der Zwangsversteigerung durch Besitzergreifung die Eigen⸗ schaft dinglicher Rechte erlangt haben.
Dingliche Lasten anderer Art, welche aus privatrechtlichen Titeln herrühren, müssen von dem Ersteher übernommen werden, wenn den⸗ selben keine Hypothek vorgeht. Gebote, durch welche der Bietende sich zur Uebernahme derartiger, einer Hypothek nachstehender Lasten bereit erklärt, dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn dieselben zugleich für sämmtliche der zu übernehmenden Last vorgehende Hypotheken vollständige Deckung gewähren.
§. 44. Ein Vertrag, durch welchen sich der Eigenthümer einem Hypothekengläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht weiter zu verpfänden, ist nichtig.
§. 45. Beschränkungen des eingetragenen Gläubigers in der Ver⸗ fügung über die Hypothek erhalten nur durch Eintragung Rechtswir⸗ kung gegen Dritte.
Die Eintragung erfolgt entweder mit Bewilligung des Glaͤubi⸗ gers, oder auf Ersuchen einer zuständigen Behoͤrde.
8. 46. Erhebliche Verschlechterungen des Grundstücks, durch welche die Sicherheit des hypothekarischen Gläubigers gefährdet wird, berech⸗ tigen denselben, bei dem Prozeßgericht Sicherungsmaßregeln zu bean⸗ tragen, auch seine Befriedigung vor der Verfallzeit zu fordern.
§. 47. An den bestehenden Vorschriften über die unter Aussicht einer Behörde zu bewirkende Verwendung der dem Grundstückseigen⸗ thümer zufallenden Kapitalien im Interesse der dinglich Berechtigten wird durch dieses Gesetz nichts geändert.
5) Von dem Uebergang der Hypotheken. §. 48. Das mit einer Hypothek verbundene persönliche Recht kann nur gemeinsam mit der Hypothek, diese dagegen ohne das persoͤnliche Recht abgetreten werden. Geschiebt Letzteres, so erlischt der persönliche Anspruch.
49. Die Eintragung der Abtretung oder Verpfändung einer Hypothek darf nur auf Grund der Bewillgung des Gläubigers oder seiner rechtskräftigen Verurtheilung zur Bewilligung oder auf Grund eines Ersuchens einer gesetzlich dazu berechtigten Behörde gegen den eingetragenen Gläubiger erfolgen.
8§. 50. Der Erwerb der Hypothek durch Abtretung und die Wirk⸗ samkeit der Verpfändung derselben hängt nicht von der Eintragung ab § 51. Der Eigenthümer ist befugt, Hypotheken, über welche ein⸗ auf seinen Namen lautender Hypothekenbrief ausgefertigt ist, ohne Nennung des Erwerbers abzutreten (Blanko⸗Abtretung).
Jeder Inhaber erlangt dadurch das Recht, die Blanko⸗Abtretung durch einen Namen auszufüllen, die Hypotbek auch ohne diese Aus⸗ füllung abzutreten, und die hypothekarische Klage anzustellen.
§. 52 In Ermangelung einer Vereinbarung der Betheiliaten werden die Kosten der Verpfändung einer Hypothek und deren Ein⸗ tragung von dem Verpfaͤnder allein, die Kosten der Abtretung und deren Eintraqgung von dem abtretenden Gläubiger und dem Erwerber zu gleichen Theilen getragen. .
Hat jedoch der befriedigte Gläubiger auf Veranlassung des Eigen⸗ thümers die Hypothek ihm oder einem Anderen abgetreten, so hat der Eigenthümer die Abtretungs⸗ und Eintragungskosten zu zahlen.
6) Von der Löschung der Hypotheken. §. 53. Das Hypothekenrecht wird nur durch Löschung im Grundbuch aufgehoben.
§. 54. Die Loöͤschung einer Hpotbek erfolgt auf Antrag des Eigen⸗ thümers oder auf Ersuchen einer zuständigen Behörde.
und Beschränkung des Grundeigenthums. §. 1.
. 55. Vormerkungen werden geloͤscht auf Ersuchen derjenigen Behörde, auf deren Antrag dieselben im Grundbuche vermerkt worden, der auf Bewilligung dessen, für den sie vermerkt worden find.
ober 36 Weigert der Gläubiger die Bewilligung der Löschung, so ist der Eigenthuͤmer berechtigt, zugleich mit der Klage gegen den Gläu⸗ biger bei dem Prozeßr chter den Antrag zu stellen, das Grundbuchamt u ersuchen, daß bei der Hypothek Widerspruch gegen weitere Verfü⸗ 5 8 Gläubigers vermerkt werde.
gungen 7. Die Kosten der Quittung und Löschung hat beim Mangel
einer Vereinbarung der Betheiligten der Schuldner, die besonderen Kosten für den Nachweis der Berechtigung des Gläubigers der Letztere
en. zu 89968 Eine aus Versehen des Grundbuchsamts gelöschte Hypothek ist auf Verlangen des Gläubigers oder von Amtswegen an derselben Stelle wieder einzutragen, jedoch nicht zum Nachtbeil Derjenigen, die nach der Löschung Rechte auf das Grundstück erworben haben.
§. 59. An die Stelle einer gelöschten Hypothek darf eine andere nicht eingetrasen werden, vielmehr rücken die nachstehenden Hypo⸗
theken Fer⸗ auf Hn eine Weise getilet worden ist, so ist der bisherige Hypotheken⸗ släubiger nach der Wahl des Eigenthümers verpflichtet, entweder OQuittung oder Löschungsbewilligung zu ertheilen, oder die Hypothek ohne Gewährleistung abzutreten. b
§ 61. Der eingetragene Eigenthümer ist berechtigt, auf Grund der Quittung oder Löschungsbewilligung die Hypothek uf seinen Namen umschreiben zu lassen oder über sie zu verfügen. (§§. 21, 25).
62. Ein gleiches Recht hat der eingetragene Eigenthumer, wel⸗ cher die Hypothek von Todeswegen erworben hat, auf Grund des Testamenis, des Erbvertrages oder der Erbbescheinigung.
Hat derselbe die Hypothek als Vermächtnißnehmer erworben, so bedarf es zur Umschreibung der Einwilligung des Erben, oder seiner rechtskräftigen Verurtheilung zu derselben.
§. 63. Erwirbt der Hypothekengläubiger das verpfändete Grund⸗ stück, so kann er die Hypothek auf seinen Namen sthen lassen oder über sie verfügen (§§. 24, 25).
Vierter Abschnitt. Von dem Bergwerks⸗Eigenthum und den Gercchtigkeiten. §. 64. Verliehene Bergwerke, unbe⸗ wegliche Bergwerksantheile und die selbständigen Kohlen⸗Abbaugerech⸗ tigkeiten in den vormals Königlich sächsischen Landestheilen unterliegen den Vorschriften dieses Gesetzes mit folzenden zusätzlichen Bestimmungen: 1) Das Bergwerkseigenthum wird durch die von dem Ober⸗Bergami ertheilte Verleihung, bestaͤtigte Konsolidation, Theilung oder Vertau⸗ schung von Grubenfeldern und Feldestheilen erworben. Der Erwerber ist in diesen Fällen von Amtswegen zur Eintragung seines Bergwerks⸗ eigenthums anzuhalten. Zu diesem Zweck hat das Ober⸗Bergamt dem Grundbuchamte eine beglaubigte Abschrift der Verleizungsurkunde oder die Ausfertigung des bestätigten Konsolidations⸗, Tbeilungs⸗ oder Tausch⸗Altes zuzustellen. 2) In Betreff der Befugniß des eingetrage⸗ nen Bergwerkseigenthümers, das verliehene Feld zu theilen, Feldes⸗ theile auszutauschen, oder auf dieselben zu verzichten, kommen die Vor⸗ schriften d.s Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 zur An⸗
wendung. 3) Huülfsbaue, welche unter die Vorschriften der §§. 60 ff. des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 fallen, erlangen auch ohne Eintragung in das Grundbuch durch Uebergang des Besitzes die Eigenschaft dinglicher Rechte. Dieselben erlöschen nicht durch Erthei⸗ lung des Zuschlages in Folge gerichtlicher Zwangsversteigerung.
§. 65. Wenn für selbstäadige Gerechtigkeiten Grundbuchblätter eingerichtet sind, ko wird die Veräußerung und der Erwerb des Eigen⸗ thums an ihnen, ihre Selafnng und Verpfändung nach den Vor⸗
zriften dieses Gesetzes beurtheilt. 4 Femnüter Abschctt Schlußbestimmungen. §. 66. Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben.
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§. 67. Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1872 in Kraft.
— Dem Hause der Abgeordneten liegt folgender Entwurf eines Gesetzes über die Entziebung und Beschränkung des Grundeigenthums
Wenn eine Hypothek von dem Eigenthümer bezahlt oder
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Wir Wilhelm, von Cottes Gnaden König von Preußen ꝛc., verordnen unier Zustimmung der beiden Häuser des Landtages, für den sanzen Umfang der Monarchie einschließlich des Jadegebiets, was folgt:
Tikei 1. Allgemeine Grundsätze über ö
Da
Grundeigenthum kann nur aus Gründen des öffentlichen Wobles und gegen vollständige Entschädigung entzogen oder beschränkt werden.
§. 2. Die Entziehung und dauernde Beschränkung des G⸗und⸗ eigenthums erfolgt auf Grund Königlicher Verordnung, welche den Unternehmer und das Unternehmen, zu dem das unbewegliche Eigen⸗ thum in Anspruch genommen wird, bezeichnet.
Die Königliche Verordnung wird dusch das Amtsblatt derjenigen Regierung bekannt gemacht, in deren Bezirk das Unternehmen aus⸗ geführt werden soll. a,11k8
§. 3 Vorübergehende Beschränkungen werden von der Bezirks⸗ Fegtecung oder den von ihr delegirten Behörden oder Beamten an⸗ geoldnet. — V
§ 4. Handlungen, welche zur Vorbereitung eines das öffentliche Wohl bezweckenden Unternebmens dienen, muß jeder Besitzer nach er⸗ folgter Benachrichtigung durch die Pezirks⸗Regierung auf seinen Erund und Boden geschehen lassen; es ist ihm aber der hierourch etwa 8 wachsende, bei Mangel güt icher Einigung im Rechtswege festzustellende Schaden zu vergüen. 8 b
§. 5. Dasjenige, was dieses Gesetz über die Entziehung und
Bescheäänkung des Grundeigenoums bestimmt, gilt auch von der Ent⸗
ng der Reute am Grundeigenthum.
ziehung und Einschränku
—
Titel III. Von der Entschädigung. §. 6. Die Pflicht der Entschädigung liegt demjenigen ob, zu dessen Gunsten das Eigenthum entzegen oder beschränkt wird. Die Entschädigung wird in Gelde gewährt (§§. 2 — 4). — Ist in Spezialgesetzen eine andere Art der Ent⸗ schädigung vorgeschrieben, so bebhält es dabei sein Bewenden.
§. 7. Die Entschädigung (§ 1) für die Abtretung des Grund- eigenthums umfaßt: 1) den gemeinen Werth des abzutretenden Gegen⸗ standes und der entwaͤhrten Pertinenzien und Früchte; 2) den Mehr⸗ werth, welchen der abzutretende Gegenstand durch seinen Zusammen⸗ hang mit anderen Eigenthumstheilen oder durch seine bieherige Be⸗ nutzungsart für den Eigenthümer hat; 3) den Minderwertb, welcher duch die Abtretung für den übrigen Grundbesitz des Eigenthümers entsteht; 4) den Betrag des Schadens, welchen die Nutzungs⸗, Ge⸗ brauchs⸗ und Servitutberechtigten, Pächter und Miether durch die Entzichung erleiden. .
Eine Werthserhöhung, welche das abzutretende Grundstück erst in Folge der neuen Anlage erhalten wird, kommt bei der Bemessung der Entschädigung nicht in Anschlag.
§. 8 Der Mehrwerth, welcher durch die Art der bisherigen Be⸗ nutzung bedingt ist (§. 7 Nr. 2), wird nur bis zu dem Betrage des Kapitals gewährt, welches erforderlich ist, damit der Eigenthümer ein anderes Grunestück in derselben Weise und mit gleichem Ertrage be⸗ nutzen kann.
Wenn das Restgrundstück (§. 7 Nr. 3) in Folge der Trennung mehr als ein Viertel desjenigen Werihes verliert, welchen dieser Theil in seiner Verbindung mit dem Ganzen hatte, so muß auf Antrag des Unternehmers die Abtretung auf die in ihrem Werthe verminderten Thrile des Grundstücks ausgedehnt werden, wenn der Eigenthümer nicht mit dem vierten Theile jenes Werthes als Vergütung für die Werthverminderung überhaupt sich begnügen will. 8
§. 9. Werden nur Theile eines Grundstücks in Anspruch ge⸗ nommen, so kann der Eigenthümer verlangen, daß der Uaternehmer das Ganze, beziehungsweise weitere Theile des Ganzen, gegen Ent⸗ schädigung übernimmt: 1) wenn Theile eines Gebäudes zur Ab⸗ tretung bestimmt sind; 2) wenn ein anderes Grundstück durch die Abtretung einzelner Theile so zerstückelt werden würde, daß das Rest⸗ grundstück, beziehungsweise Theile desselben, nach ihrer bisherigen Be⸗ stimmung nicht mehr zweckmäßig benutzt werden koöͤnnen.
10. Für Beschränkungen (§§ 1—3) ist die Entschädigung nach denselben Grundsätzen wie bei der Abtretung des Eigenthums (§. 7) zu bestimmen.
Tritt durch vorübergehende Benutzung eine Werths verminderung des Grundstücks oder des übrigen Grundbesitzes des Eigenthümers ein, weiche bei Feststellung der Beschränkung sich nicht im Voraus abschätzen läßt, so kann der Eigenthümer die Bestellung einer ange⸗ messenen Kaution, sowie die Feststelung der Entschädigung nach Ab⸗ lauf jedes halben Jahres der Benutzung verlangen. Der Fiskus ist von der Kautionsbestellung frei.
Wenn durch die vorübergehende Benutung die Beschaffenheit des Grundstücks wesentlich und dauernd verändert wird, so kann der Eigenthümer fordern, daß der Unternehmer das Eigenthum des Grund⸗ stücks erwirbt. Dieselbe Befugniß steht dem Eigenthümer zu, wenn es feststeht, daß die Benutzung des Grundstücks länger als drer Jahre dauern wird, oder wenn die Benutzung nach Ablauf von drei Jahren noch fortdauert.
§. 11. Für neue Anlagen, (Neubauten ꝛc.), Anpflanzungen und Verbesserungen wird beim Widerspruch des Unternehmers keine Ver⸗ gütigung gewährt, wenn aus der Art der Anlage, dem Zeitpunkte ihrer Errichtung oder den sonst obwaltenden Umständen erhellt, daß dieselben nur in der Absicht vorgenommen sind, eine höhere Entschä⸗ digung zu erzielen. Hierüber entscheidet bei der vorläufigen Feststellung der Entschädigung im Administrativwege die Bezirks⸗Regierung, bei der definiteven gerichtlichen Feststellung das erkennende Gericht nach freiem Ermessen. 1
§. 12. Der Unternehmer ist zur Einrichtung und Unterhaltung der Anlagen verpflichtet, welche die Bezirks⸗Regierung an Wegen, Ueberfahrten, Triften, Einfriedigungen, Bewässerungs⸗ und Vorfluths⸗ anlagen ꝛc. zur Sicherung gegen Gefahren und Nachtheile für nöthig
inder. Entsteht die Nothwendigkeit solcher Anlagen erst nach Ausfuͤhrung des Unternehmens durch eine mit den benachbarten Grundstücken ver⸗ gehende Veränderung, so kann die Bezirks⸗Regierung den Unternehmer auch zu deren Einrichtung und Unterhaltung auf Anttag der dabei betheiligten Grundbesitzer anhalten, wenn Letztere sich zur Uebernahme der Kosten bereit erklären und deshalb auf Verlangen des Unterneh⸗ mers Kaution leisten.
Iite III 8 Von der Feststellung des Planes und des abzutretenden Gegenstandes. §. 13. Vor Ausführung des Unternehmens ist ein Plan, welchem bei Anlage von Eisenbahnen, Dämmen und Lanadstraßen die erforderlichen Querprofile beizufügen sind, in einem zweckentsprechenden Maßstabe aufzustellen und von derjenigen Beahörde zu prüfen und festzustellen, welche dazu nach den fur die verschtedenen Arten der Unternehmungen bestehenden Gefetzen berufen ist
ün 88 besondere Behörde durch das Gesetz nicht berufen, so liegt die Prüfung und Feststellung des Plans der Bezirks⸗Regierung ob.
§ 14 Eine Einigung zwischen den Betheiligten über den Gegen⸗ stand der Abtreung, soweit er nach dem Befinden der zuständigen Behörde zu dem Unternehmen erforderlich ist, oder über die Entschä⸗ rigung kann auch mit Vorbehalt der gerichtlichen Feststellung der leßte en zum Zwecke der Ueberlassung des Besites erfolgen.
Sind Geeöndstucke oder Gerechtigkeiten bevormundeter, in Konkurs gerathener, unter Kuratel oder vaterlicher Gewalt stehender oder an⸗ derer unfähiger Personen zu dem Unternehmen in Anspruch genom⸗ men, so gerügt der Abschluß des Vertrages durch die Ver reter der unfähigen Personen unter Genehmigung des vormundschastlichen
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