1871 / 192 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 11 Dec 1871 18:00:01 GMT) scan diff

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von diesem Gesammtbetrage von 11,600,000 Thalern 2,600,000 Thlr. noch im Anschluß an die Maßregel, die wegen Auflösung des Staats⸗ dem hohen Hause vorgelegt ist, zu reserviren, um 1 die mit dem 20fachen Betrage abgelöst werden können, zu tilgen. Wir schlagen Ihnen ferner vor, die restirenden Millionen Thaler dazu zu verwenden, um einen Kredit à Conto der Eisenbahn Anleihe von 40 Millionen Thaler, der uns im vorigen Jahre auf Höhe von 10 Millionen Thaler eröffnet worden, auf Hoöbhe von 9 Millionen Thaler zu annulliren. Wir haben uns nämlich so eingerichtet, daß, obschon die Bauten a Conto der 40 Millionen⸗ nleihe den früher realisirten Betrag von 20 Millionen Thalern be⸗ reits um einen Effektivbetrag von mehr als 10 Millionen Thaler weiter überschritten haben, wir zur Deckung dieses Postens bis jetzt mit der Realisirung der Anleihe nicht vorgegangen sind. In Folge dessen haben wir erzielt, daß wir einmal in der Lage wären, sie heute zu bedeutend höherem Course zu verwerthen, als dies früher ihunlich gewesen wäre, und zweitens, daß wie die darauf aftenden Zinsen für das Jahr 1871 erspart haben. Wir wünschen nun für das Jahr 1872 die am 1. April und 1. Okrober fälligen Coupons nicht einloͤsen zu dürfen, wodurch dem Jahre 1872 eine Er⸗ sparniß von 405,000 Thalern zu Theil werden wiro.

Ich moͤchte vorschlagen, diese Vorlage, die sich ja an die früher gemachte wegen des Staatsschatzes sehr genau anschließt, ebenfalls der Budgetkommission zu überweisen, und erlaube mir, die Vorlage, die Allerböchste Ermächtigung und die Motive zu der Vorlage hiermit u überreichen.

Der zweite Gesetzentwurf, den ich vorzulegen habe, bildet eine Er⸗ gänzung des Gesetzes über die Ober⸗Rechnungskammer, welches ich unlängst vorgelegt habe. In dem Gesetze über die Ober⸗ Rechnungskammer findet sich eine Bestimmung, das der Präsident und die Mitglieder der Ober⸗Rechnungskammer nicht Mitgli der eines der beiden Häuser des Landtages sein sollen. Es bedingt dies eine Zusatz⸗ bestimmung zu dem betreffenden Artikel der Verfassung, und ich beehre mich, einen bezüglichen Gesetzentwurf nebst den Motiven und der Allerhöchsten Ermächtigung, diesen Gesetzentwurf vorzulegen, hiermit zu überreichen.

Es dürfte diese Vorlage an dieselbe Kommisston gehen, der wie ich glaube nach dem später zu fassenden Eatschluß das Gesetz über die Ober⸗Rechnungskammer vorgelegt werden wirrd.

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Dem Herrn Minister des Innern und mir ist die Allerhöchste Er⸗ mächtigung zu Theil geworden, den Entwurf eines Gesetzes dem Landtage zu unerbreiten, betreffend die Aufhebung der Abgaben von Ge⸗ sindebüchern. Es handelt sich dabei um einen Ausfall für die Staatskasse um etwa 50 000 Thlr.; es kommt aber dabei wesentlich in Betracht, die Gleichheit des Rechtes im ganzen Gebiete des Staates berzustellen. Ich glaube mich im Uebrigen auf die sehr eingehenden Motive b-ziehen zu dürfen, die dem Gesetzentwurfe beigefügt sind, und erlaube mir, letztere und die Allerhöchste Ermächtigung zu überreichen.

Meine Herren! Nachdem ich so eben und schon in der neulichen Sitzung Ihnen zwei Gesetzenwürfe vorgelegt habe, die einen Erlaß bei einzelnen Steuern bezwecken, gehe ich jetzt dazu uͤber, der Ihnen in der Sitzung vom 29. November gemachten Ankündigung entsprechend, die Frage der Steuerreform näher ins Auge zu fuassen und Ihnen eine darauf bezügliche umfassende Vorlage zu machen.

Gestatten Sie mir, bevor ich auf die Vorlage selbst näher einaehe, mit einem Worte das Verbältniß zu berühren, in dem der preußische Staat zu den noch zu erwarenden Eingängen an Kontributiontgeldern steht. Obwohl viele Mitglieder dieses Hauses zugleich Mitglieder des Reichstages sind, und obwohl die Verhandlungen des Reichstages ja allgemein bekannt geworden sind, dürfte es doch vielleicht rathsam sein, die Beziehungen, in denen der Partikularstaat Preußen in dieser Beziehung stedt, in der Kürze hervorzuheben.

Es ist, glaube ich, ziemlich allgemein bekannt, daß die französische Regierung auf die 5 Milliarden Kriegskontribut on, die sie nach dem Friedensvertrag zu entrichten haben wird, jetzt erst eine mäßige Quote Srvies hat. Die gesammten Zahlungen, die bis jetzt erfolgt sind,

estehen:

1) in der 628 der Elsaß⸗Lothringenschen Eisenbahnen in einem Betrage von 325 Millionen Franks und

2) in der theils baar, theils durch Wechsel erfolgten Auszahlung von 1,175 Millionen Franks.

Eine weitere Zahlung hat bis jetzt nicht stattgefunden, und eine weitere Zahlung wird nach den eingegangenen Verträgen überhaupt erst zu beginnen haben von Mitte Januar an bis gegen Ende April und zwar in der Weise, daß die französische Regierung sich verpflichtet hat, in halbmonatlichen Raten die Summe von 50 Millionen Franks à Conto der schuldigen Milliarden, und die Summe von 150 Mil⸗ lionen Franks à Conto der am 2. März 1872 fällig werdenden Zinsen der rückständigen drei Milliarden zu entrichten.

Wenn diese Zahlungen erfolgt sein werden, wozu noch ein Zeit⸗ raum von ungefähr fünf Monaten gehören wird, dann wird das Deutsche Reich sich im Besitz von zwei Milliarden der Kriegscon⸗ tribution befinden. Ueber diese zwei Milliarden ist nun Seitens des Reichs bereits vollständig disponirt. Es ist Ihnen Allen bekannt, wie daraus auf Anregung der Preußischen Regierung Beträge ent⸗ nommen sind, um die Finanzverwaltung des Reiches auf eigene Füße zu stellen. Es soll daraus, wie Ihnen bekannt ist, ein Reichskriegsschaß entnommen werden; es sollen daraus die Mitrel genommen werden, die erforderlich sind, um die eben erwähnte Sache zur Ausführung zu bringen, nämlich die Einrichtung aufzu⸗ heben, daß die kreditirten Steuern für Rechnung der Partikularstaaten kreditirt werden, und endlich zur Verstärkung der Betriebsmittel, aus

welchem Umstande dann Preußen auch bei dem Betriebsfonds wiederum 8

einen Kapitalzufluß haben wird.

Bei allen diesen Dispositionen ist nun eine Vertheilung an die

Partikularstaͤaten des chemaligen Norddeutschen Bundes nicht in Aus⸗ sicht genommen worden. Der Staat Preußen wird aus diesen Kon⸗

tributionsgeldern vor der Hand irgend eine direkte Einnahme nicht beziehen. Wir sind nur dadurch in die Lage gebracht worden, die früheren Ersparnisse, die im Staatsschatz angesammelt waren, und d e die tand setzte, die Steuern fruͤher für eigene Rechnung zu kreditiren, aufzulösen, und die da. durch disponibel werdenden 41,600,000 Thlr. zur Schuldentilgung

respektive die Einrichtung, welche uns in den

zu verwenden.

Die nächstfällige Zahlung hat, wenn Frankreich seinen vertrags. mäßigen Verpflichtungen genüͤgen wird wie es sich faktisch gestalten Frage erst im März 1873 stattzufinden,

wird, ist ja eine andere und die Hauptzahlung fällt in das Jahr 1874.

Bei der Reformvorlaze, die Ihnen gemacht wird, rechnet nun die Staatsregierung durchaus nicht mit denjenigen Beträgen, die erstin Sie hegt die Erwartung, die zuversichtliche

Zukunft fällig werden. Erwartung, daß unsere Verhältnisse zu Frankreich friedlich ausein⸗

andergesetzt werden, daß ein Friedensbruch nicht eintreten, und daß Aber,

Frankreich die eingegangenen Verpflichtungen erfüllen wird. meine Herren, so zuversichtlich auch eine solche Erwartung sein mag, die Finanzverwaltung hat die Gewißheit der Erfüllung doch noch der Erwartung vorzuziehen; sie macht ihre neuen Rechnungen erst, wenn sie die Gewißheit der Erfüllung hat, nicht so lange sie nur die Erwartung hat.

Immerhin, meine Herren, giebt diese Erwartung, die doch als eine wohlbegründete zu betrachten ist, uns einen Rückhalt, wenn es sich davon handelt, ob neben den Aufgaben, deren Lösung wir in die⸗ sem Augenblick schon unternehmen koͤnnen, uns die Zukunft in Aus⸗ sicht stellt, daß in einem späteren Momente noch neue, noch umfeassen⸗ dere Aufgaben werden gelöst werden können.

Ich möchte nun ferner darauf hinweisen, daß das Gebiet, auf dem sich vor diesem Hause zu vecrhandelnde Reformen in der Steuergesetzgebung bewegen können, wesentlich durch die

Reichsgesetzgebung eingeengt ist, daß sehr viele Fragen, die möglicher⸗,

die wahrscheinlicherweise vor dem Reichstage werden zur Erörterung gestellt werden müssen, vor diesem Hause nicht zu erörtern sind. Es gehört dahin ein ganz großes Gebiet von indirekten Steuern, bei dem sowohl das Bedürfniß sich geltend machen kann, einzelne aufzuheben, solche, welche die unentbehrlichsten Lebensbedürf⸗ nisse treffen, als andere zu erhöhen, solche, die einen gewählteren Genuß treffen. Ich habe hier an dieser Stelle mich mit diesen Fragen der Zukunft fuͤr die Reichs⸗Finanz⸗Gesetzgebung nicht zu beschäftigen; daß sie meiner Aufmerksamkeit nicht entgehen, werden Sie mir schon glauben. Ich habe also bei der Auigabe, an deren Lözung wir treten wollen, nur das Gebiet der preußischen, der dem Partekularstaat Preußen verbleibenden Steuern ins Auge zu fassen.

Die Staatsregterung ist nun bei der Erörterung der Frage, wo

eine Reform einzutreten haben möchte, von dem Gedanken geleitet worden, daß wir Sorge dafür zu tragen bätten, die untersten Sclichten der Bevölkerung in der Steuerlast zu erleicht rn, daß wir Sorge da⸗ für zu tragen hätten, unter Aufhebung von solchen indirekten Steuern, die nicht als dauernd halibar erscheinen, zugleich dem direkten Steuer⸗ system einen weiteren Geltungsbereich zu verschaffen, und es zu ver⸗ bessern. 1 In diesem Sinne sind wir an die Behandlung der Frage beran⸗ gegangen, und wir haben uns bei dieser Behandlung nicht beschränkt erachtet durch die in dem Staatshaushaltsetat angekündigte Bestim⸗ mung, daß eine Million Thaler für Steuernachlässe reservirt sei.

Wir sind vielmehr davon ausgegangen, daß die Lage des preu⸗ ßischen Finanzhaushalts es gestatte, sehr viel weiter greifende Maß⸗ regeln zu treffen. .

Wir haben, wie Ihnen Allen bekannt tst, einen Staatsvoran⸗ schlag aufgestellt, der besonnen und nüchtern gehalten ist, der die Ein⸗ nahmen nicht zu hoch veranschlagt, der Ihnen aber auch kein Element der Veranschlagung verheimlicht. Wir haben insbesondere Ihnen an⸗ gekündigt, daß bei den Maßregeln, die wir in Vorschlag bringen für die Schuldentilgung des Staats, wir auf eine dauernde Ersparniß von mehr als 2 ½ Million Thalern rechnen. Wir haben dann gleich⸗ zeitig angeführt, daß derjenige Zinsenbetrag, der in dem Etat selbst jetzt, sobald Sie unsere Gesetzentwürfe annehmen, gleich definitiv ab⸗ gesetzt werden kann, sich für das Jahr 1872 auf 1,634,000 Thlr. be⸗ laufen wird. Wir beabsichtigen dabei, durch frübere Ankäufe auch noch weiter gehende Zinsersparnisse zu machen, deren Summe sich im Voraus in keiner Weise bestimmen läßt; aber, meine Herren, wir wissen im Voraus mit Bestimmtheit, daß wir auf Grund der jetzt vorgeschlagenen Maßregel für das Jahr 1873 uns einer Minderaus⸗ gabe für die gedachten Zwe cke von 2 ½ Million Thaler erfreuen werden.

Diese Minderausgabe wird, um das Haus auch in dieser Be⸗ ziehung au fait zu setzen, noch wesentlich gesteigert werden durch die Ersparnisse, die kraft der bestehenden Einrichtung durch den Etat für die Staatsschuldscheine eintreten werden. Mit dem 1. Januar 1873 beginnt nämlich eine neue zehnjährige Tilgungsperiode, wonoch die Tilgungsquanta, die vor und nach sich gesteigert haben, in v. treten; der Etat des Jahres 1872 ist außerdem mit einer nur einma alle zehn Jahre eintretenden Ausgabe belastet, und wir wissen also mit Bestimmtheit im Voraus, daß da neue Ersparnisse eintreten werden.

Unter diesen Umständen glaubt die Staatsregierung, daß wir die Vorsicht, die unsere Finanzverwaltung leiten muß, nicht hintansetzen, wenn wir Ihnen eine Maßregel vorschlagen, die einen dauernden Ausfall für die Staatskasse von mehr als 2 ½ Millionen Thaler ser Folge haben wird, und diese Maßregel, meine Herren, soll nun 8 bestehen, daß wir unter Aufhebung der Mahl⸗ und Schlachtsteuer die

Klassensteuer in der untersten Stufe 1a in Wegfall bringen, da wir also mit anderen Worten die Klassensteuer auf die ee e ausdehnen, daß wir von dieser Klassensteuer die unterste Stufe 1a in Abgang bringen, und daß wir gleichzeitig die Mahl und Schlacht⸗ Se. ir, etwas näh

statien Sie mir, etwas näher auf die Frage der Klassensteuer einzugehen. Den Motiven, die wir Ihnen 8b dem vorlegen werden, ist eine Uebersicht des Aufkommens an der Klassen⸗ steuer und der Art ihrer Veranlagung beigefügt Diese Uebersicht eistreckt sich auf die Resultate von drei Jahren, und zwar einzeln spezifizirt, damit sie genau verglichen werden koͤnnen auf die Jahre 1869, 1870 und 1871. Nehme ich diesen dreijährigen Durchschnitt zum Marstab an, so sind zur Klassensteuer überhaupt veranlagt 7,760,570 Steuerpflichtige; von diesen Steuerpflichtigen fallen auf die dritte Hauptklasse, welche die Stufen von 9—12 umfaßt, nur 193,160 Per⸗ sonen; auf die zweite Hauptklasse nur 734,000; auf die erste Haupt⸗ klasse allein 6,833 237 Steuerpflichtige, und davon wiederum auf die Unterstufe la., von welcher die Rede ist, 5,061,171 Steuerpflichtige. Unser Vorschlag hat nun zum Zwecke, vom 1. Juli künftigen Jahres ab diese 5,061,171 Steuerpflichtige mit einem Schlage von der Ver⸗ pflichtung, diese direkte Steuer zu bezahlen, in Zukunft zu befreien. Sie werden ermessen, meine Herren, daß es sich bei dieser Steuerfrage teineswegs lediglich um den Geld⸗ betrag handelt, der in die Staatskasse fließt, und der den Steuer⸗ pflichtigen abgenommen wird; die Erleichterung, die wir den Steuer⸗ pflichtigen geben, ist eine unverhältnißmäßig groͤßere: Nach den beste⸗ henden Einrichtungen muß der Steuerbetrag monatlich mit 1 Sgr. 3 Pf. gezahlt werden; zwöͤlfmal im Jahre muß der Steuerpflichtige sich zum Steuererheber begeben und Zeitverluste tragen; die Behörden müssen große Listen führen, beim Wohnungswechsel der Steuerpflichtigen, der gerade in diesen Schichten der Bevölkerung sehr häuftig eintritt, muͤssen die Ab- und Zugangslisten geführt werden, es muß eine ausgedednte Korrespondenz unter den Behoͤrden eintreten, und das Alles, um zu⸗ ltzt im Laufe des Jahres von dem Betheiligten einen Steuerbetrag von 15 Sgr. zu erheben. Das entspricht nich⸗ mehr den Verhältnissen, die heute bestehen, das entspricht nicht mehr der richtigen Benutzung der Zeit, und wir glauben daher, eine in der That wichtige Reform anzubahnen, indem wir Ihnen den Vorschlag machen, diese Art der Besteuerung in Zukunft sortfallen zu lassen

Aber, meine Herren! Der Vorschlag hat seine wichtige Bedeutung nicht ollein nach der Richtung din, daß diese direkte Steuer in Weg⸗ fall gebracht wird, sondern sehr wesentlich auch nach der Richtung hin, daß er das von dem Abgeordnetenhause so häufig und so drin⸗ gend anempfehlene Ziel der Beseitigung der Mahl⸗ und Schlacht⸗ steuer erst eigentlich möglich macht. Wir wünschen jetzt zu einer gänz⸗ lichen Aufhebung der Mahl⸗ und Schlachtsteuer zu gelangen mit einem Vorbehalte jedoch, den ich hinsichtlich der Schlachtsteuer nachher macen werde. Und nun vergeenmärtigen Sie sich, mit welchen Mühen es in den größten Städten verknüpft sein wüͤrde, die Klassen⸗ steuer zu erheben! Es ist seit den Dezennien, wo diese Frage die Gemüther beschäftigt, immer eines der wesentlichsten Hindernisse ge⸗ wesen, um dieser großen Maßregel, der Beseitigung der gedachten in⸗ direkten Steuern, näber zu treten.

Wir schlagen Ihnen, was die indirekten Steuern betrifft, nun⸗ mehr vor, die Mahlsteuer vom 1. Januar 1873 ab gänzlich aufzu⸗ heben. Einen früheren Termin würden wir schon deshalb nicht in Aussicht nehmen koͤnnen, weil die Kommunen der seither mahl⸗ und schlachtsteuerpflichtigen Städte eine gewisse Zeit haben müssen, um ihren Kommunal⸗Hauehalt anderweit ordnen zu können, und die Rücksicht auf die Verhäͤltnisse der Kommune bestimmt uns ferner dazu, Ihnen hinsichtlich der Schlachtsteuer den Vorschlag zu machen, daß sie zwar für Staatsrechnung vollständig aufgehoben, daß es aber unter ge⸗ wissen Bedingungen und Voraussetzungen den Kommunen gestattet werden solle, die Schlachtsteuer für Kommunalzwecke beizubehalten.

Ich darf Ihnen, meine Herren, wohl kaum darlegen wollen, daß ͤ vom Standpunkte der Finanzverwaltung aus das Bequemste sein würde, auch die Schlachtsteuer gänzlich fallen zu lassen. Wir haben aber die Verpflichtung, nicht allein das Interesse des Staates ins Auge zu fassen, sondern auch die praktischen Bedürfnisse der Kom⸗ munen, und wir glauben daher, Ihnen vorschlagen zu dürfen, daß den Kommunen diese Fakultät gewährt werde versteht sich: nur unter gewissen Bedingungen und Voraussetzungen, ferner nur un Orten, wo die Erhebung der Schlachtsteuer mit verhältnißmäßig geringen Belästigungen eintreten kann und nur bei Kommunen, wo die Nothwendigkeit dargethan wird, auf diesem Wege eine Deckung er Kommunalbedürfnisse zu gewinnen. Wir haben aber auch diese Fakultät der Kommunen noch verklausulirt; wir haben sie für die Städte von ganz überwiegend großer Bevoͤlkerung, für Städte von 100000 Einwohnern und mehr, noch dadurch eingeengt, daß wir den Kommunen, sofern sie die Schlachtsteuer beibehalten wollen, die Ver⸗ pflichtung auferlegen, statt der direkten Heranziehung der Steuerpflich⸗ iigen zur Klassensteuer in den Stufen I. B., II. und IIlI. ein Aversum an die Staatskasse zu zahlen und auch diesen Theil der Bevölkerung von der direkten Besteuerun freizulassen.

Dies, meine Herren, sind die wesentlichen Grundzüge der Maß⸗ segeln, die wir Ihnen vorschlagen. Ich darf Sie bitten, sie einer dorgfältigen und unbefangenen Prüfung zu unterwerfen, und ich darf

Ueberzeugung aussprechen, daß, wenn Sie die Vorlage annehmen, e damit einen großen Schritt zur zweckmäßigen Umgestaltung un⸗ etes Steuerwesens thun werden.

übergebe hiermit die Vorlage nebst M

höc ch otiven und die Aller⸗ chste Ermächtigung. I“

Die betreffende Vorlage lautet:

Gesetz, betreffend Befreiungen von der Klassensteuer und die Aufhebung der Mahl⸗ und Schlachtsteuer. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.

verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages für den Umfang der Monarchie, was folgt:

§. 1. Alle nach den bestehenden Vorschriften in der Unterstufe a der ersten Stufe in der ersten Hauptklasse der Klassensteuer (§. 9 des Gesetzes vom 1. Mai 1851) zu besteuernden Personen, werden vom 1. Juli 1872 ab von der Klassensteuer befreit.

Die den Inhabern des Eisernen Kreuzes, sowelt sie zur ersten Hauptklasse der Klassensteuer gehören, zustehende Befreiung von der Klassensteuer (§. 6 g dess. Ges.) wird vom 1. Juli 1872 ab auf die Inhaber des auf G und der Urkunde vom 19. Juli 1870 (G. S. S. 437) verliehenen Eisernen Kreuzes ausgedebhnt. 1

„§. 2. In allen mabl⸗ und schlachtsteuerpflichtigen Städten wird

mit dem 1. Januar 1873 die Klassensteuer an Stelle der Mahl⸗ und

Schlachtsteuer eingeführt.

zuls Me Forterhebung der Mahlsteuer als Gemeindesteuer ist un⸗ ssig.

§. 3 Die Schlachtsteuer kann in bisher mahl⸗ und schlacht⸗ steuerpflichtigen Städten vom 1. Janua 1873 ab als Crd eahe⸗ steuer forterhoben werden, wenn die Lage des städtischen Haushaltes es erfordert und die örtlichen Verhältnisse dazu geeignet befunden wer⸗ den. Die desfallsigen Gemeindebeschlüsse, die zur Ausfübrung der⸗ selben zu erlassenden örtlichen Schlachtsteuer⸗Regulative, und die zum Zwecke der Erhebung und Verwaltung der Schlachtsteꝛuer durch städtische Behörden und Beamte zu treffenden Einrichtungen, unter⸗ liegen der Genehmigung durch die Minister des Innern und der Finanzen. Umfaßt der bei der betreffenden Stadt be⸗ stehende Mahl⸗ und Schlachtsteuer Bezirk andere Ortschaften oder Theile von anderen Ortschaften und wird deren Ausschließung durch anderweite Regelung des Schlachtsteuer⸗Bezirkes nicht zulässig befun⸗ den, so ist solchen Ortschaften nach Verhältniß ihres Beitrages zu dem Ertrage der Schlachtsteuer ein entsprechender Antheil des letzteren zu gewähren, dessen Höhe durch Vereinbarung bestimmt, andernfalls aber nene ; Ministern vorbehaltlich des Rechtsweges festge⸗ e rd.

§. 4. Eine Erhöbung der bestehenden Schlachtsteuersätze (mit Ein⸗ schluß des bisherigen Kommunalzuschlages) kann nur durch Gesetz an⸗ geordnet werden.

Ermaäßigungen der bisherigen Steuersätze, Befreiungen gewisser Gegenstände von der Schlachtsteuer und andere den schlachtsteuerpflich⸗ tigen Verkehr erleichternde oder die Zuständigkeit der städtischen Be⸗ hörden betreffende Aenderungen der wegen der Schlachtsteuer bestehen⸗ den Vorschriften können durch die oͤrtlichen Schlachtsteuer⸗Regulative

eingeführt werden. Im Uebrigen finden bic wegen der Schlachtsteuer des Staates be⸗

stehenden Vorschriften auch auf die vom 1. Januar 1873 ab als Ge⸗ meindesteuer zu erhebende Schlachtsteuer Anwendung.

§. 5. Auf Antrag der betreffenden Stadt wird gegen Vergütung des von dem Finanz⸗Minister festzusetzenden Kostenbetrages die Er⸗ hebung und Verwaltung der Schlachtsteuer durch die Behörden und Beamten der Verwaltung der indirekten Steuern des Staates für Rechnung der Stadt fortgesetzt.

Die in diesem Falle den städtischen Behörden zukommenden Be⸗ fugnisse hinsichtlich der Kenntnißnahme und Einwirkung in Schlacht⸗ EEE“ werden in der bezüglichen Uebereinkunft ge⸗ regelt.

8 6. In Städten von mehr als 100,000 Civil⸗Einwohnern, wo die Schlachisteuer als Gemeindesteuer forterhoben wird, sind die zur ersten Hauptklasse der Klassensteuer gehörigen Personen im engeren Schlachtsteuerbezirke nicht zur Klassensteuer heranzuziehen, und ist die betreffende Stadt verpflichtet, ein dem muthmaßlichen Ertrage der Klassensteuer der ersten Hauptklasse entsprechendes Aversum zur Staats⸗ kasse zu entrichten. 1

Das Aversum wird durch den Finanz⸗Minister bestimmt und im Staatshaushalts⸗Etat ersichtlich gemacht.

§. 7. Die in Bezug auf die Klassensteuer den Bezirksregierungen zukommenden Befugnisse und Obliegenheiten, werden, für die Stadt Berlin der Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern in Berlin übertragen. 1

§. 8. Der Finanz⸗Minister ist ermächtigt, die direkten Staats⸗ steuern, soweit dieselben in monatlichen Raten zu entrichten sind, nach seinem Ermessen in dem auf den Monat der Fälligkeit folgen⸗ den nächsten oder zweiten Monate zugleich mit den für letztere fälligen Raten einziehen zu lassen. 1

§. 9. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen An⸗ weisungen sind von dem Finanz⸗Minister hinsichtlich der §§. 3 bis 5 in Gemeinschaft mit dem Minister des Innern zu erlassen.

Gegeben ꝛc.

Denkschrift.

Die durch den Staatshaushalts⸗Etat für das Jahr 1872 nach⸗ gewiesene günstige Gestaltung der Finanzlage des preußischen Staates

hat es gestattet, in dem Ordinarium des Staatshaushalts⸗Etats eine Million Thaler für Steuererleichterungen zu reserviren und läßt es unbedenklich erscheinen, für das Jahr 1873 eine weitere Steuererleich⸗ terung in Aussicht zu nehmen. Die Staatsregierung erachtet deshalb den Zeitpunkt fuͤr gekommen, um durchgreifende Reformen in der Steuergesetzgebung in Angriff zu nehmen und schon für das nächste fiathr einen wichtigen Theil dieser Aufgabe der Lösung entgegen zu ühren.

Wenngleich das Gebiet der Steuerreform, über welches die preußische Regierung im Verein mit der Landesvertretung allein zu verfügen hat, durch die Verfassung des Deutsche beschränkt ist,

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