1871 / 192 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 11 Dec 1871 18:00:01 GMT) scan diff

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CW16 1““ b 11““ 2 8 8 5 8 ““ so fehlt es innerhalb desselben doch nicht an Anforderungen und verstärken, das Gefühl einer im Vergleich mit der Besteuerung der in Frage kommt. Für die Stadt Berlin z. B. würde man nach an⸗ Für eine beträchtliche Anzahl der mahl⸗ und schlachtsteuerpflichti⸗ Wünschen, deren Befriedigung von der Gesetzgebung erwartet wird. leistungsfähigeren Personen strengen Behandlung der auf das Koth⸗ derweiten statistischen Analogien bei einer angenommenen Civilbevölke⸗ gen Städte liegt überdies kein Anlaß vor, von dem Uebergang zur Die Staatsregi erung hat nach reiflicher Erwaͤgung des Zieles, wendige beschränkten Unbemittelten zu verbreiten. 7 von 750 000 Köpfen auf etwa 675,000 Köpfe als klassensteuer⸗ direkten Besteuerung eine Gefährdung der Ordnung des städtischen welches bei den ersten Schritten in das Auge zu fassen ist, sich für Dazu kommt, daß sich allmählich eine richtigere und genauere Immh ige Bevölkerung zu rechnen haben. Die zur ersten Hauptklasse Haushaltes oder eine übermäßige Anspannung der Steuerkraft der eine Maßregel entschieden, die nach ihrer Auffassung den Vorzug vor Würdigung der mit der Entrichtung der Steuern verknüpften sonsti⸗ 8 Klassensteuer in Berlin zu veranlagenden Personen in der Ge⸗ Einwohner zu besorgen. Es kann in dieser Hinsicht auf die anderen unter den gegenwärtigen Umständen in Frage kommenden gen Belästigungen Bahn gebrochen hat. Die Zahlung des geringen sammtzahl von gegen 190,000 Steuerpflichtigen würden sich nach den Resultate der sorgfältigen Untersuchungen Bezug genommen wer⸗ Steuererleichterungen oder Verbesserungen des Steuersystems verdient, Steuerbetrages von monatlich 1 Sgr. 3 Pf. noͤthigt den Steuer. Ergebnissen der Klassensteuer⸗Veranlagung im ganzen Staate verthei⸗ den, welche die Staatsregierung zu der Vorlegung eines Ge⸗ weil sie in beiden Richtungen die am weitesten reichende Wirkung pflichtigen zu einem Wege zum Steuererheber, und in Verbindung len wie folgt: 1 kssetzentwurfes wegen Aufhebung der Mahl. und Schlachtsteuer in 28 verbürgt. Die gänzliche Befreiung der mehr als 5 Millionen mit dem nothwendigen Aufenthalte zu einem Zeitaufwande, 8. Steuerpflichtige: Steuerertrag: Stäͤdten bestimmten und in den Motiven desselben nachgewiesen sind. Steuerpflichtige zaͤhlenden untersten Stufe von der Klassensteuer in größeren oder zerstreut liegenden Ortschaften oft keinen ge. Stufe 1 140,730 70,365 Thlr. Auch mag daren erinnert werden, daß jene Untersuchungen keines⸗ erachtet die Staatsregierung für die wirksamste und dring⸗ ringeren Werth haben wird, als die Steuer selbst. Dazu treten 1 1 12,3500 12 350 wegs abgeschlossen waren, sondern ihre Fortsetzung und die weitere lichste Steuererleichterung, über welche die preußische Gesetzgebung für noch andere Störungen und Beläͤstigungen aus Veranlassun 26,110 52,220 * Verminderung der Zahl der mahl⸗ und schlachisteuerpflichtigen Städte jetzt verfügen kann. Der wirthschaftliche Werth dieses Steuererlasses der Feststellung des Personenstandes, der Veranlagung und d . 10,810 32,430 22 ausdrücklich in Aussicht gestellt wurde. 1 üͤbersteigt bei Weitem den Betrag der Einnahme, auf welche die weiteren Verfolgung der Steuer, namentlich im Falle desd Summa 190,000 TG7dos Tht. Der damals eingeschlagene Weg einer mehr individuellen Be⸗ Staatskasse durch denselben, zum unmittelbarsten Vortheile der am Orts⸗ oder Wohnungswechsels der Steuerpflichtigen. Vom wirth⸗ Ohne die Schwierigkeiten der Veranlagung und Einziehung der handlung des Gegenstandes hat bekanntlich nicht zu dem erstrebten wenigsten bemittelten Steuerpflichtigen verzichtet. schaftlichen Standpunkte betrachtet, muß es deshalb, je höher die lassensteuer in den nächstfolgenden Stufen 1b. bis 3 zu unterschätzen Ziele geführt. Nur das Abgeordnetenhaus ertheilte der Vorlage Die Maßregel gewinnt aber ein noch unstreitigeres Anrecht auf Schätzung der Arbeit und der Zeit steigt, um so weniger zweckmäßig Flasse unten zu §. 6 des Gesetz⸗Entwurfs) wird es doch den ange⸗ seine Zustimmung unter Wiederholung des Verlangens nach gänz⸗ den Vorrang vor allen anderen Anforderungen und Wünschen, wenn erscheinen in einem Staatswesen von dem Umfange des preußischen e. n Zahlen gegenüber keines ferneren Beweises bedürfen, daß der licher Beseitigung der Mahl⸗ und Schlachtsteuer. Das Herrenhaus erwogen werd, daß sie zugleich in einer naturgemäßen Verbindung mit Staates, so kleine Beträge von einer so großen, fast den vierten Theil ühenus bedenklichste und umfangreichste Theil der Aufgabe mit dem versagte dagegen seine Zustimmung, aber auch hier wurde das der der Aufhebung der Mahl⸗ und Schlachtsteuer steht, und diese seit der ganzen Bevoölkerung ausmachenden Zahl der Steuerpflichtigen im 88 icht auf die Besteuerung der untersten Stufe seine Erledigung ge⸗ Vorlage ungünstige Votum von verschiedenen und einflußreichen Süsnseesesbens beseestigense bnsaab Wege 1. hI18“ einzuziehen. Die Beseitigung eden hat . Feitn he vn nhcecdhet, ede nee cn e 2 erleichtert, daß dieselbe gleichze u einem mindestens in Betreff der einer solchen e enb ig⸗ ndige, nur einzelne e berühre 8 gleichzeitig 3 ff er solch gabe hat offenbar für die bis dahin I Das zweite der erwaäͤhnten Bedenken bezog sich auf die Schwierig 8-. aber inde das Ganze umfassenden Maßregel zuzustimmen

Betheiligung des Staates vollständigen Abschluß gebracht werden davon Betroffenen einen die Ziffer des zur Staatskass⸗ ädtischen Hausbalte bei Aufhebung der Mahl⸗ und

kann. ießenden Steuerbetrages bei Weitem üÜbersteigende kasee keiten, den im städtischen Haushalte bei Aufhebung „bereit sei. K

Nach einer Uebersicht der Ergebnisse der Klassensteuer⸗Veranlagung 5 zugleich der Grund, weshalb bei ö. seng 11..“ Ausfall anderweit durch diekte Kommmnal Nach den vorstehenden Eroͤrterungen und den e kes. han

sch dn g5960 8 zagse füͤr die Jahre 1869 bis 1871 waren durch⸗ vorkommen moͤgen, ein theilweiser Erlaß nur einen verhältnißmaͤßig Daß es sich hierbei um eine Frage von bedeutender Tragweite diß dehenaee 1bgrgeSct im Weneichis

ö ö“ E1““*“ nit viel ens e u. iftsn gang g he8 gänzliche Aufhebung.—]— Aandelt, zeigen die Ergehnisse der Mahl⸗ und Schlachtsteuer für die Abschaffung der Beahe Ruckstchtnahme auf die geseblich begründete g zen 13,396,550 Thlr. e im Vorstehenden angedeuteteten Erwäzungen haben die ahre 1869 und 1870. Die den mahl“ und schlachtsteuerpflichttigen Verknüpfung eines schwer wiegenden Kommunal⸗Interesses der

Davon gehoͤörten allein der untersten Klassensteuerstufe (Unter⸗ Staatsregierung dazu bestimmt, die Befreiung der in 9 - 8 inei stufe a. der ersten Stufe) an 5,061,171 Steuerpflichtige b; einem Stufe . Flassengeuer c bees ernpen 1 von aerdehasnahe tädten im Jahre 1870 aus diesen Steuern zugeflossenen einmal bestehenden Steuereinrichtung. Steuerbetrage von 2,530,585 Thlr., wäͤhrend die uübrigen Klassen⸗ für die Zeit vom 1. Jult ab in das Auge zu fassen. Der Ertra men beliefen sich auf nadezu 3 Millionen Thaler; darunter abZen 9 Alle anderen Bedenken finden theils durch die Befreiung der un⸗ steuestufen nur 2,699,339 Steuerpflichtige mit einem Steuersoll von der Klassen⸗Steuer von dieser Stufe würde nach dem ZBura— die Stadt Berlin⸗ 1,050,000 Thlr. Die Nöthigung, solche Beträͤge tersten Klassensteuerstufe von der direkten Staatssteuer, theils durch die 10,865,964 ½ Thlr. umfassen. Der untersten Steuerstufe gehoͤren hier⸗ schnitt der Veranlagung für die drei Zahre 1869/71 auf anderweit und mindestens zum größten Theile durch direkte cheha⸗ günstige Lage des Staatshaushaltes ihre Erledigung. Die Rücksicht⸗ n nahezu d gteli 1 o v 1 F. steuerpflichtige Personen an, als 2,530,585 Thaler anzunehmen sein. Mit Rüͤcksicht auf die naltee Mahl be Fleichzeitg zuch de Stang 88 192. anß E“ Lane abecss gie glonsennagen allen übrigen Stufen der assensteuer zusamr ö ; 1 irtli t 5 1 8 wäͤhnten Gesetzesvorlage in der 8

g f ssenst zusammengenommen; der Differenzen zwischen der wirklichen Einnahme und den Veranlagungs⸗ hat, verdient sicher die ernsteste Erwägung. wurde, in keinem Falle weiter ausgedehnt werden, als daß im Allge⸗

des Ertrages der übrigen Stufen. In Wirklichkeit stellt er sich noch schätzt werden. Davon sind ferner abzuziehen die Erhebungskosten etwas niedriger, als die angeführten Zahlen ersehen lassen, weil die mit 4 Prozent der Brutto⸗Einnahme, also 96,000 Thlr., so daß in Differenz zwischen der Soll⸗Einnahme an Klassensteuer und der Ist⸗ runder Summe der jährliche Ausfall auf 2,300,000 Thlr., der Ausfall Einnahme, welche letztere stets um einige Hunderttausend Thaler hin⸗ für das 2. Halbjahr 1872 auf 1,150,000 Thlr. sich belaufen würde. ter ersterer zurückbleibt, in stärkerem Verhältnisse bei der untersten Vom Jahre 1873 ab erhöht sich dieser Betrag in Folge der Stufe aus nahe liegenden Gründen zu erwarten ist. weiter beabstchtigten Aufhebung der Mahl⸗ und Schlachtsteuer, weil

Zur Klassensteuer in der Unterstufe a der ersten Stufe der ersten bei Einführung der Klassen⸗Steuer in den bisher mahl⸗ und schlacht⸗ Hauptklasse der Klassensteuer sind nach den bestehenden Vorschriften steuerpflichtigen Städten ebenfalls die unterste Steuerstufe fortfällt

ortigen Beseitigung der Mahl⸗ und Schlachtsteuer wiederholt auf das steuerung ohne Zerrüttung des Kommunalhaushaltes und ohne Er⸗

Muster Belgiens und der Niederlande verwiesen haben, so konnte daraus schöpfung der Steuerkraft die Ueberzeugung zu gewinnen ist. 1 fein Gewinn gezogen werden, weil jene Muster in der That die in Von diesem Standpunkte aus schlägt die Staatsregierung in dem Preußen zu loͤsende Aufgabe um nichts leichter erscheinen ließen. In vorliegenden Gesetzentwurfe vor, die Mahl⸗ und Schlachtsteuer als Belgien war man weit davon entfernt gewesen, die abzuschaffenden Staatssteuer gänzlich und in allen mahl⸗ und schlacht⸗ Octrois durch direkte Personalsteuern fuüͤr den Staat und die Kom⸗ steuerpflichtigen Städten ie Klassensteuer einzuführen, jedoch den⸗ mune ersetzen zu wollen. Im Gegentheil die ganze Agitation war jenigen Städten, deren finanzielle Lage es erfordert, und deren örtliche

ewoͤhnliche Tagelöhner, gewöͤhnlich gelohntes Gesinde, auenahms⸗ um den in der Anlage A nachgewiesenen, nach 2 tniß d dort gleichzeitig auch gegen die direkten Kommunalsteuern (den staͤdti⸗ Verhältnisse dazu geeignet sind, mit Genehmigung der zuständigen weise auch solche apdere ersonen, welche erweislich nach ihrem Ein⸗ „Bevölkerungszahl bere avichn Lüen dcn v2144 8 schen Einkommensteuern ahnlich) gericht⸗t, deren ungerechte und Ministerien, die Forterhebung der Schlachtsteuer als Gemeindesteuer unvollkommene Veranlagung ebensfowohl als das Unwesen der zu gestatten.

kommen nur gewoöhnligsen Tagetohnern gleichstehen, zu veranlagen. rücksichtigun der zu erwart d ic une der w ereee enden dneis unh, der ferhehn93 V Octrois verdienten Angriffen unterlag. Das belgische Gesetz Was zunächst die finanzielle Seite des Vorschlages anlangt, so

Steuerertrag der untersten Stufe erreicht aber nicht ein Viertel Ergebni kann der Ertrag j ge⸗ g sten S ch rgebnissen, kann der Ertrag jedoch nur auf rund 2,400,000 Thlr. ge Wenn bei früheren Gelegenheiten die eifrigen Vertheidiger der so⸗ meinen von der Ausführbarkeit des Ueberganges zu der direkten Be⸗

Die Steuerpflichtigkeit derselben beginnt mit dem vollendeten 16. und jedoch nur um 250 000 Thaler. 2 Ffall; auert bis zum vollendeten 60. Lebensjahre. Abgesehen von den durch auf 2,550,000 111 heh. S a0 gazene saheliche Aussacl h vom 18. Juli 1860 beabsichtigte deshalb Beides, die Abschaf⸗ läßt sich dieselbe an dem Beispiel der Stadt Berlin darlegen. Die den Dienst im Heere und die Einberufung zu den Fahnen bedingten zeit⸗ Aus den schon angeführten Gründen glaubt die Staatsregierung, fung der Oetreis und die Verminderung der direkten Kom. Netto⸗Einnahme der Stadt aus der Mahl⸗ eiligen Befreiungen von der Steuer, sind gesetzlich nur die Armen, die im der gänzlichen Aufhebung der Klassensteuer der untersten Stufe vo, munalsteuern, und hat auch Beides erreicht. Gleichzeitig mit der hat, wie oben bemerkt, im Jahre 1870 sich au Wege der öffentlichen Armenpflege eine fortlaufende Unterstützung er. 1. Juli k. J. ab unbedingt den Vorzug vor einer auf das ganze Jaht. Streichung der Oktrois aus den städtischen Haushalten wurden schen belaufen Die gesammte Einnahme des Staates un 1“ halten oder in öffentlichen Anstalten auf öffentliche Kosten verpflegt vertheilten, nur partiellen Ermäßigung geben zu sollen Die Mittel im Jahre 1861 die direkten Kommunalsteuern von 4,098,000 Frks. der Schlachtsteuer allein (einschließlich des Kommunalzuschlage werden, von der Veranlagung zur Klassensteuer ausgeschlossen. Der zur Uebertragung des im zweiten Hakbjahre entstehenden Einnahme auf 3,081,000 Frts., also um mehr als 1 Million Franks ermaͤßigt. 50 Prozent) betrug in dem elden sahte 12 Zeeln wh - Steuersatz der untersten Stufe beträgt monatlich 1 Sgr. 3 Pf. Ulusfalles von 1/150,000 Thlr., welcher den im Staatshausbalts⸗Etat ¼ ꝑEs ss bekannt, daß daneben nicht etwa eine direkte Staatssteuer zur tung und Erhebung der Schlachtsteuer in E 888 T“ mit der hafgehe das in dies: fur 1872 reservitten Betrag nicht erheblich übersteigt, sind unschwere- Einfuͤhrung kam, sondern ö aer 8 . EIIö beronlagten Seanitelunten nwenalagt, vin 8. 6 ersonen aus derselben Haushaltung zur nachzuweisen. Erhö d b auch den nicht oktroipflichtigen, zu Gute kommenden g. Foer⸗ 1“ 0-L. b 9 ½ 88 se Erböht sich der ausfallende Betrag sodann vom Jahr⸗ fas müeeic diesen e Pr⸗ ent des Brutto⸗Ertrages der Posten, über 8 Prozent der Brutto⸗Einnahme

Steuer herangezogen werden fönnen. (§§. 6 und 9 des Ge⸗- 1873 ab auf 2,550,000 Thlr., so genügt es ieser Stelle d setzes vom 1. Mai 1851; 5) 7 der daß allein Hegg6. EEE1“ 75 Prozent des Kaffeezolles, 34 Prozent der Branntwein, Bier⸗ und würde sonach in einer Netto⸗Einnahme von Erfag far bie ihre aise 8

in den kommunalen Haushalten entstehende Defizit, nen Erträge der Mahlsteuer erhalten und in ihren ohnehin au 8 hedeeen 8 der Erhöhung der direkten Gemeindestenern hinweisenden Stadthaushalt

Instruktion vom 8. Mai 185 Zuckersteuecn, also aus lauter indirekten Abgaben dotirte, und aus der Kommunal Schlachtsteuer vollständigen

Jahre 1873 ab eine weitere Ersparniß von 2 Milli Thalern Indem die direkte Besteuerung hiernach von keiner anderen Vor⸗ in sichere Aussicht genommen 1S- ve aussetung abhängig gemacht ist, als von derjenigen der Existenz einer sichtiger Beurtheilung der finanziellen Lage die Durchführbarkeit der 1 üͤrde überdies auf manche, Persönlichkeit im erwerbsfähigen Lebensalter, welche nicht der öffent, vorgeschlagenen Maßregel nicht zu beanstanden ist Schon die vorstehende ganz allgemeine Charakteristik des in in keiner Weise beeinträchtigt werden. Es en. 8 8 e leichterungen lichen Armenpflege anheimgefallen ist, berührt dieselbe unzweiselhaft Zwischen der Klassensteuer und der Mahl⸗ und Schlachtsteuer Belgien stattgehabten Vorganges beweist, daß das belgische Muster die Belästigungen durch die Schlachtsteuer verm adfczeitig die tadt g 1h

die unterste Grenze aller Lei ä FI 6. . 8 1 b⸗ angen werden können, und g st ze aller Leistungsfähigkeit; in nicht wenigen Faͤllen besteht in dem preußischen Steuersysteme ein so enger eher geeignet war, die Bedenken gegen den einfachen Prozeß der A. des. Vertede vapülchen können, statt ber Erhebung der Klassensteuer

greift sie noch unter diese Grenze hinab. Wie streng man auch die daß der Erjaß eines beträchtli Thei b Ruck. schafung der Mabl⸗ und Schlachisteuer und der ees,enes Lecc 5 88 cheidung des Entbehrlichen und des Nothwendigen in Bezug auf ian auf baebgnetat Tae Th eg sarche dem Staat und den Städten zugeflossenen Einnahme durch von den zur ersten Fanptktase gehörigen Se. 8 8 Lebensunterhalt und Lebensgenuß durchführen möge, unter den 5 Mil⸗ auch für die mahl⸗ und schlachtsteuerpflichtige Bevölkerung zu bedingen liches Aversum (§. 6 des Entwurfs) an die Staa asse zu zo . Une Steuerpflichtigen der untersten Klassensteuerstufe wird sich immer scheint. Werden die fünf Millionen Steuerpflichtigen der untersten 2 eträchtliche Anzahl solcher Personen nachweisen lassen, bei denen Klassensteuer⸗Stufe von der Klassensteuer befreit, so drängt sich von 8 nicht mehr durch Versagung des Entbehrlichen erübrigt selbst die Frage auf, ob nicht auch die 550,000 Personen, welche jenen wer Ah Anen sondern die Entbehrung des Nothwendigen fordert. im Wesentlichen gleich stehen, aber der Mahl⸗ und Schlachtsteuer 8 erdings handelt es sich hierbei um eine seit länger als einem unterworfen sind, eines gleichen Vortheils theilhaftig zu machen sein halben bestehende Einrichtung. Der preußische Staat möchten. Bei der Eigenthümlichkeit der indirekten Besteuerung wärt mmußte im Jahre 1811 für seinen damaligen Umfang zu derselben dies, wenn die Mahl⸗ und Schlachtsteuer bestehen bliebe, etwa nur in Feaisen. 5 mußte sie bei der Umgestaltung seines Steuerwesens, im der Weise zu versuchen, daß den betreffenden Städten der nach Maß⸗ Zahre 0, unter Ausdehnung auf die inzwischen wieder erworbenen gabe ihrer Bevölkerungszahl zu berechnende Antheil von dem oben 8 er . der Monarchie vereinigten Landestheile beibehalten. Spätere auf 250,000 Thlr. geschätzten Reinertrage der untersten Klassensteuer⸗ 1 F 88 S. 108 8e 1 E“ herausgezahlt würde. Es bedarf kaum ia Klassensteuer uziehenden Per⸗ emerkung, daß dies eine Maßregel von durchaus anderem Charafichk weinbeste ügen. 9 ich e 9 ebrun ein würde. g nten Staaten gewiß nicht ais eine nd 8. nah der Gelegenbeiten zum Erwerde, die Steigerung der Löhne und des Erwägt man aber die Folgen der vorgeschlagenen Aenderung der EE’“ kann, den Staat und die mahl⸗ und aussetzung scheint, abgesehen ne NE 8b.. gesammte Entwickelung der Lage der arbeitenden Klassen haben dazu Klassensteuer eingehender, so leuchtet ein, daß dieselbe nicht nur aus schlachtsteuerpflichtigen Städte wegen des Ersatzes für eine Rein⸗Ein⸗ Klassensteuerstufe 8 eug-ge Unterlagen fehlen Die Rein⸗Einnahme beigetragen, daß der jährliche Steuerbetrag von 15 Sgr., welcher sich die Aufhebung der Mahl. und Schlachtsteuer hindrängt, sondern auch nahme aus indirekten Steuern von 6 bis 7 Millionen Thalern ein- vollständig sicheren 9 beh 88 und gSchlachtsteuer in Berlin nach stets gleich geblieben ist, gegenwaͤrtige mit geringeren Opfern aufge. die Einführung der Klassensteuer in den mahl⸗ und schlachtsteucr⸗ fach auf die direkten Staats⸗ und Gemeindesteuern hinzuweisen. des Staates 8 z 8* kann auf ungefähr 1,220,000 Thlr. an⸗ 55 wird, als vor einem halven Jahrhundert. Andererseits darf pflichtigen Städten in einer sehr wichtigen Beziehung in hohem Grade Andererseits darf man sich darüber keiner Täuschung hingeben, Abzug der Fae - durch e Wegfall der bisherigen * gnbe ehs Füer den. 19 F.2 Fesge. den es isücse den Usch etn g9 den heiͤin⸗ hauptsächlichen e eeee sc e ähnliche Behandlung 8s Fa 8 in . sthuncgen 88 pardenar dee Eimennmensteuerpflichtigen 1 1— nisse, der bisher einer allgemeinen Aufhebung der Mahl⸗ un hlachtsteut elgien stattgefunden hat, in Preußen auf den entschiedensten 5 : 1 ird, nach Abzug des auf Anforderungen, welche hinsichtlich des nothwendigen Unterhalts ie E c 8 den werdemie arztverstase Füüenden Betzges, 8 1— 1 gestellt entgegenstellten, bestand das eine gerade darin, daß die Erhebung de spru 1 ahl⸗ und schlachtsteuerpflichtigen Städte g⸗ 8 . enangen be . in entgegegige ezter Rich⸗ bannden so öö. zu verfolaahhe 6 EETe sad scer T 1. voll sie untafe Klassnsenbehi müntesens dn Beirageg, durch inalme G B die Nöthigung zur euerpfli en der untersten Stufe in den bedeutendsten inn etzteren he ergang zu der direkten Besteueru 8 eh ge 3 Fehssiheng der Klassensteuer von einem großen Theil der Steuerpflich- der üheg acchi⸗ den aurubrftfnn 2 und A 88 bE1 bb Ieee nabet zur Hülfe gekommen ist. mehr als für die entgegengesette, die -e-gaa neene 7r ve ncet (SSenen E“ 7 großen Unzuträglichkeiten führen müsse. 5 Schon aus Rücksichten der Gerechtigkeit könnte von 819 v. V3 der seit einiger Zeit estehen E g, ng der Steuer durchzusetzen, un Dieses Bedenken erledigt sich fast ganz, wenn fortan die eran Staatsbeihülfe für die noch im Besitz der indirekten Steuern gebliebe⸗ . nen, daß in den tragen ihrerseits wieder dazu bei, die Belastung durch die Steuer zu] diehung der bei Weitem zahlreichsten Steuerstufe üͤberhaupt nicht meh nen ’. allein nicht die Rede sein. Die Staatsregierung hat sich nicht verhehlen können, daß

direkte Besteuerung zu verstärken. Gesetgebung. Auch dort wurden durch das Gesetz vom 7. d Millon Thaler gesteigert werden und idte zwar überhaupt auf ehoben munaisteuern um etwa eine Million T. g

hac van ie Ffort den bebufs Heckung damit trifft die gleichzeitige Kasen ds Fraze des in ihrem Haushalte zu erwartenden Hefizits vag⸗ circn zusammen. ertzundeifgen Uine. sofortige Erhöhung der direkten 9 Millionen Franes zu Hülfe. Seine Finanzlage gestattete gung der Erdebungskosten eine sofortige

ihm, den Betrag von nahezu 7 Millionen aus seinem eigenen Steuern um anng Stgatssteuer⸗Aufkommen den Kommunen zu überweisen der erwarten düͤrfte

nnähernd 2 ½. Millionen Thaler für Berlin zu Steigerung, welche das zulässige 0 ibuti Ule und die 21 Cent. Zuschlag zur Maß über 1 Pngbn Gontgibneonöe Finerfeits wiederum mit einer unvollständi⸗ ““ 188 . 8 1.. ee en v“ A11“ vnd Prannt. . in Berlin einen geringeren Ertrag für die Staatskasse