1871 / 197 p. 14 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 16 Dec 1871 18:00:01 GMT) scan diff

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.“X“ I111““ 8 alten, sowie die Verwaltung der denselben Behufs Förderung verbände inn 1 ã .““ J“ Landstraßen⸗ und Wegebaues zur Verfügung duse, she Mittel se Fblesta. ve afea. eee Norddeutschen St.⸗G.⸗B. und deren prozessualische gegenüber der Staatsregierung ; 8 durch besondere, im Einverständnisse mit der Staaisregierung auf. netz auszubauen. Die Zinsen dieser Anleihe fes aus der bisherigen Behandlung im Königreiche Sachsen. Eine Zas fes 1 87 aatsregierung zu bestimmen. Die gesetzliche Grund gestellte Reslements geordnet und die Wahlen der Mitslieder des Etatssumme von 250,000 Thlr. entnommen und mit Hulfe dieser stellung der hierauf bezüglichen Bese esvorf b’e 8 r ö“ bot der §. 19 der Verordnung vom Ausschusses und des Landes⸗Direktoriums von dem Provinzial⸗Land⸗ auch demnächst vom Jahre 1885 ab die Tilzung der Anleihe selbst Frnanuntenz dehngellctn geszhervoshüsen und Sezaaaes erraagtches e he heubeedigs Banaiat, in Fan zaltseneneee” en,, de zeiü danesaze ea em ane theiss egüserae gatee g kge üee 5) Sonntag ¹* kritisirt die Fassung einzelner Paragrap welcher in der Bestimmung: v1mp“ Jahr 5 - 1— 6 esherrliche Privilegium ist der Provinz Hannover aphen e . t dem Beginne des Jahres 1869 in Wirksamkeit getreten. unter dem 24. 1 5 8n e E * uches fün E7 unier Kafhct e 1—— z2 Fecg. laufende 9 88 Gegenstaͤnde dieser Verwaltung lassen sich 8 zwei Eruppen 1 Auch bei vea nia e8e Pehca, SeIeSe sind n den 6 2 U. 7 2 n er iden. estimmt . er 8 Duell) vorgefallenes Versehen —1 208 (über das stalten können die Provinztalständs, soweit die Ceschafse en dr. 88 Zunächft sind es gewisse Anstalten und Verwaltungszweige, welche ö v Dieselben lassen sich der 6) Klebs und Schimmelpfen besprechen im ent dis gerizatten Personen wählen,⸗ 8 in unmittelbarer ständischer Administration stehen. Dahin gehören Daß die Gewährung solcher Beihülfen in der Regel nur für kunß⸗ gesetzten Sinne die Frage, ob es gerafhen ewesen sei, d Per. mäßt üt heit gewihrte, die Organtsatson nach Raͤcksichten der Zweck. die drei Irren⸗Anstalten zu Hildesheim, Göttingen und Osnabrück, mäßige Besteinungs⸗ und Brücken⸗Anlagen auf den außerhalb gehen der »Realinjurie⸗ 8 2 as Ver⸗ . zkeit zu gestalten. Den in Gemaäßheit dieser gesetzlichen Besti die Blindenanstalt zu Hannover und die drei Taubzßummen⸗Anstalten des Orts belezenen Strecken von öffentlichen Verkehrswegen zu⸗ be 8 1nes sencceithüsghen St.⸗G.⸗B. Ber 82. ö Ee aa estellten und mit gerdegin 7 Hildesheim, Osnabrück und Stade. Fmen ist spaͤter in Folge lässig is, wenn die für das Baujahr beabsichtigte Lusführung 88 lieber e Gesetzbuch, als ein von der Ning dem Provinzial⸗Landlage der Provinz Hannopver 3 Sesetzes vom 25. Dezember 1869 (Ges. S. S. 1269) noch die Verhältniß zu den Kraͤften der wegepflichtt emeinde ei 2 vorsätzlichen Körp erverletzung⸗ verschiedenes, wieder 6 e des Sebres 1868 zur Berathung 91eh 88bo fan Hannsverische Landeskredit⸗Anstalt hinzuzetreten. Endlich ist in Ge⸗ erhe blgne⸗ I 1EEE— 8ö. üsg ggeec, e, he EI1“ nro nie gannischen der zltung lag die Er⸗ maͤßheit 82 8. 8 88 28 Ua. zum meinde 1um Beduͤrfnisse geworden ist, und ¹ äaben wir, außer den schon erwähnten eilnahme der Plmarversamm esetze über den Unterstützungswohnsitz vom 8. März d. J dur e daß zur Anlage unbesteinter Wege eine Beihülfe nur ansnahms⸗ 4 sch hnten, noch der Provinzialstände an der stän lung Klerhochse Verordnung vom 1. August d. J. daef . S. 325) weise erfolgen darf, wenn entweder die Kosten der Chaufsirung un⸗

folgender Abhandlungen zu gedenken, die ischen Kommunalperwaltun g p en zu 9 „die sich in den oben an⸗ darauf beschraͤnken möͤsse, die Füuptsrundsaͤte dieser Vernsn dem 1aa rovinzial⸗Verbande und seinen Organen erschwinglich sind oder nach den besonderen Verkehrs⸗ und Lokal⸗

geführten drei Zeitschriften zerstreut vorfinden u bestimm 2 7) Im 191 getchaber est in, die Frenze der Geldverwendungen durch Fe ellur auch die Verwaltung der Angelegenheiten des neuzebildeten Land⸗ verhältnissen schon aus der Anlage eines guten Erdwegs ein erheb⸗ 8 ¹ 82¹ 1 I aen 1 g 8 Goltda m mers Archiv: er Etats zu normtren und Kber die Führung der ee hccn erdandes ver Provinz Hannover übertragen worden. Zur icher Nutzen für das He. e. ö 8 sicherung, vo ke er falschen eidesstattlichen Ver⸗ Rechenschaft geben zn lassen. Aber man nahm an, daß seldst diese Vollstreckung von Korrektionsnachhaften getzen Landstreicher, Bettler Mit Selr. von Bauzuschüssen, welche nach diesen Grundsätzen b) 8 g, vom Herausgeber, S. 390 ff. 88 . aßzgebende und kontrolltrende Thaätigkeit der in größeren Zwi⸗ u. s. w., für welche nach § 38 des g vom 8. März d. J. die bewilligt worden, find im Jahre 1869 ca. 16 Meile an besteinten zur Lehre vom strafbaren Versuche und der thätigen Reue, chenr umen zusammentretenden Plenarv ammlung nur fbr wichti⸗ Landarmen⸗Verbände Sorge zu tragen haben, heabsichtigen die Stände, Gemeindewegen und ca. 4 ½ Meile Erdbahn, im Jahre 1870, soweit von v. Tippelskirch, S. 481 ff.; 8 Falle vorbedalten werhen 297 1ees die regelmäßig sich wieder⸗ das Werkhaus in Moringen vom Staate käuflich zu erwerben. Die sich dies bis jetzt übersehen läßt, etwa 17—18 Meilen an besteinten c) über die Erhebung der förmlichen Ankla ge bei Gericht 5 end 1 Fäll⸗ dage en auf einen kleineren Ausschuß übertragen wer⸗ Verhandlungen sind soweit gediehen, daß der Kaufvertrag binnen Grmeindewegen und etwa 5 Meilen Erdbahn ausgebaut. im Sinne der §L. 176. 177 des St. G. B. für den Norb⸗ din müsse, welcher in seiner Zusammensezunz dem Provinzlal⸗Land⸗ Kurzem abgeschlossen werden kann. Es wird demnäͤchst diese Anstalt Aber nicht nur auf dem Gebiete des Landstraßen⸗ und Wege⸗ deutschen Bund, von Tessendorf S z61 ff. tase glelcartig zu bilden und von diesem aus seiner Ritte zu wählen vom 1. Jsnuar 1872 ab gleichfalls in die unmittelbare ständische Ver⸗- baues, sondern auch in den anderen Zweigen der ständischen Verwal⸗ d) die Entziehung unverbriefter Aktih 5 8 d . sein werde. 8 waltuns übergehen. tung daben der Verwaltungsausschuß und das Landes⸗Direktorium 1“ a, aus der, Beschlag⸗ Fuͤr die Führung der laufenden Verwaltungsgeschäfte stellten so. Zur zweiten Gruppe der Cegenstände ständischer Verwaltung eine anerkennenswerthe Thaͤtigkeit an den Tag gelegt. So haben di 588. 6. 2 9 geber, S. 577 ff., dann die Prundzuge Systeme als möglich sa Nach dem einen gehört die Verwendung der Geldmittel, welche den Provinzialständen selben insbesondere durch Erlaß zweckmäßiser Dienst⸗Instruktion durch über den Umfang des Schutzes der Waarenbezeichnungen wird der ständische Ausschuß selbst mit der laufen⸗ durch das Gesetz vom 7. März 1868 zur Verfügung gestellt find, um denescne des Rechnungswesens, durch neue bauliche Einrichtun⸗

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und über den Begriff der Firma, von demselben, den Verwaltung beauftragt. Dies sett voraus, daß derselbe meinnützige Zwecke, welche ihre naͤchsten Träger in anderen korpo⸗ gen und sonstige Verbesserungen fuͤr eine weitere gedeihliche Entwicke⸗ S. 583 ff. U 2 s ren Zwischenräumen ich versammelt, und daß de⸗ dersarn. aeenete rativen 1 Slean und Vereinen haben, durch Bewilligung von Bei⸗ lung der Irren⸗, Taubstummen⸗ und Blinden⸗Anstalten Sorge ge⸗ 8) Im I1ten Jahrg ange (1871) von v. Holzen⸗ waltung in der Smischenzeit von dem Vorsitenden, dem Landtags⸗ hülfen anstatt der bisher gewährten staatlichen Subventlonen zu unter- tragen. Nach dem Finanz⸗Etat für 1871 stehen der ständischen Ver⸗ dorfs Allg. Deutscher St.⸗R.⸗ Zeitung: Marschalle, besorgt wird. Nach dem anderen Systeme ist außerhalb suͤten und zu fördern. Es sind dies verschiedene Wohlthätigkeits⸗-und waltung zu Ausgaben für die a) die Lehre von der Theilnahme nach 2 §§. 47— 50 des des Ausschusses ein besonderer stäͤndischer Oberbeamter (Landes⸗Direktor) umanitäts⸗Anstalten, das jüdische Schul⸗- und Synagogenwesen, Irren⸗Anstalten .. 57,647 Thlr, Norddeutschen St.G.⸗B., von Herzog, S. 259 5 e 21 Lröne⸗ saade ngc⸗ Seir. 899 ladefe Pee Beamte ammlun * fuͤr F. 89 UeIgee n u. s. 19 denen Unter. 88 9. E““ 227g und 1 vFrg 8 - ·Z‚nmn 9 e sollen si e ständischen Ver⸗ gützungen Seitens der ständischen Verwaltung zu Theil werden. ür die Blinden⸗AnstaltP 35, 1 b) 1. 8 Einführung des Deutschen St.⸗ waltungsgeste einheitlich konzentriren, ohn⸗ nach 8- va g-hes n der wichtigste Gegenstand aber ist die Vesorderung des Land⸗ far Verfügung. An Beihülsen für die Idiotenanstalt zu Langenhagen, .B. em Preußischen erkannten Ehren⸗ eschäftszweigen eine Zersplitterung zu erleiden. Indem demgemaͤß straßen⸗ und Wegebaues in der Provinz durch Bewilligung von für die Rettungsanstalten, für das jüdische Schul⸗ und Synagogen⸗ strafen, von Ulrich, S. 301 ff.; auch die für die einzelnen Institute unentbehrlichen besonderen Ver⸗ Prämien an die einzelnen Wegeverbände und Gemeinden hervor⸗ wesen, sowie für milde Stiftungen und Vereine werden im Ganzen c) Glosse zum §. 47 des Deutschen Reichs⸗Strafgesetzbuches, waltungen jener Centralstelle untergeordnet werden, soll für zuheben. Der dem lezten Prsvinzial⸗Landtage von dem Verwaltungs⸗ 27,146 Thaler, für Kunst⸗ und wissenschaftliche Swecke 8000 Thaler 1) 1ö1 S. 306 ff., 1— Ler Sfslhenanizun Hnüsce n sowshl die Vermitt⸗ Ausschusse u uͤber 656 8 1caga. die Landeskredik⸗Außalt hat mit dem 1. If. ür 1870 bie 1 a trafgesetzbuch für das Deutsche Reich und seine naeen zum ständischen Ausschusse, als auch die ver⸗ dischen Verwaltung fuͤr die Jahre 1869 und 1870 giebt ein erfreu⸗ „Auch die Landeskredit⸗Ansta mit d 1 Koöommentatoren, von demselben, S. 423 ff maoͤgensrechtliche Vertretung nach außen hin in einer Stelle ihre Ver⸗ liches Bild von den auf diesem wichtigen Gebiete bereits erzielten zeitweilig sistirt gewesene Gewährung von Darlehnen an Grund⸗ 3 8 Nleinigung finden. Erfolgen. besitzer der Provinz wieder aufgenommen und im vorigen Jahre un⸗ je ten Jahre von dem Provinzial⸗Landtage je 3 Thlr. Thlr. hen. 6. S. 73 ff., 1 welche erforderlich i um etwaige ge Erad rt e geshe 5 9 98 250,000 Thlr. für den eund raßenbau und je 50,000 Tölr. demiselben Zeitraume die Summe von 541,950 Thlr. gegen Schuld- 5 ge gesttzwidrige oder das Wohl des (und zwar j 1— hlr. straß je 50. 8 8 b) über das Strafensystem des St.⸗G.⸗B. für den Norddeut⸗ Staates verletzende Maßnahmen der ständischen Verwaltung zu ver⸗ für den Gemeindewegebau) bewilligt worden, deren Vertheilung dem verschreibungen aufzunehmen. Saes schen Bund, von von Buri, S. 99 ff.; indern, ohne darüber hinausgehend in diese Verwaltung mit eigener Verwaltunge⸗Ausschusse oblag. Von demselben sind zunächst unter Die Kosten des Provinzral⸗Landtages und der ständischen Central⸗ c) zu §. 2 des Norddeutschen Straf esetzbuches von d eitung einzugreifen. Billigung des Provinzial⸗Landtages für die Vertheilung der Beihülfen verwaltung betragen 24,120 Thaler. Der Landesdirektor bezicht ein BI 8 1“ 1 g dhse eaec en hat der hannsverische Provinzial⸗Landtag zum Landstraßenbau feste Normen aufgesellt auf dem So0g Lenen 188 Har er beibfge 8n von 8 6 unter Annahme d 1 üuh der Prämien na rx; rei 200. r., der Wegebau⸗Te e 1 5 E11“ d 71 8 9 3 für 15 Oberbeamten, ein Regulativ) füur den s E1 grangsate Eschenerdände hu dernefsen. Nach diesen Rormen, welche Vie Verwaltung ist eine in allen Bezichungen geordnete und 1 mermann, S. 353 ff. er waltung des provinzialständischen Vermögens un

ie Organisatio . Leistung der Wegeverbände zu bemessen. Nach diesen Normen, welche · V V ill di s 1 4 8 1 8ve gas 18 der Ausführung enegrechers bewährt haben, werden an regelmäßige; es besteht zwischen den Staats⸗ und den ständischen Be⸗ erf. will die Feststellung derselben nach dem Vorgange sändischen Anßalten in der Provinz Hannover aufgestellt, welches mit⸗ ordentlichen Beihülfen für Neubauzroecke bewigligt bei einer eigenen dörden das beste Einvernehmen, und liegt nach alle dem die gegründete es bayerischen St.⸗G.⸗B. von 1861 nicht den Geschwor⸗ telst Erlasses vom 1. November 1868 (Geset⸗S. S. 979) die Königliche Leistung des Wegeverbandes von 4, ihren Beträgen nach in den Ge⸗ Hoffnung vor, baß die provinzielle Selbstverwaltung in Hannover sich nen, sondern den Richterkollegien zuweisen. Genehmigung erhalten hat. setzen vom 28 Juli 1851 und 12. Maͤrz 1868 naͤher festgestellten auch fernerhin in gedeihlicher Weise entwickeln werde. ““ Nach den Bestimmungen dieses Regulativs ist der ständische Steuerumlagen 30 pCt., 5 Umsagen 35 pEt., 6 Umlagen 40 pCt. Verwaltungs⸗Ausschuß aus dem jedesmaligen Landtags⸗ u. s. w. bis zu 12 Umlagen und darüber 90 pCt. des Geldbetrages B. Kommunalständischer Verband des Regierungsbezirks Die O isati Marschall, in dessen Behinderung dem Stellvertreter desselben, als der Gesammtleistung. Außerordentliche Beibülsen zum Neubau Caffel. DieOrganisation der kommun alen Selbstverwaltung Vorsitzenden, und zwölf Mitgliedern zusammengesetzt, welche von dem oder zur Unterhaltung werden nur unter der Voraussetzung gewährt, 1“ . b1 n den preußischen Provinzen. Provinzial⸗Landtage aus seiner Mitte dergestalt gewählt werden, daß daß die Gesammtleistung des Verbandes mindestens 6 Umlagen beträgt. Ebenso wie für Hannover durch das Dotationsgesetz vom 7. März jedem der doei Stände (gröͤßere Grnegestser Städte und Land⸗ Indem die ständische Verwaltung es sich gleichzeitig angelegen 1868, war für den kommunalständischen Verband des Regierungsbezirks I. * vemsedennh je vier Mitglieder angehören. sein Ueß, durch muͤndliche Verhandlungen mit den Vertretungen der Cassel, durch den Allerhöchsten Erlaß vom 16. Scptember 1867 wegen Ueber- 8 MNiachdem die Organisation der provinzial⸗ und kom⸗ Der b” führt die Verwaltung des ständischen Vermögens Wegeverbände auf die Feststellung umfassender Bau⸗ und Fmanz⸗ weisun des vormals kurhessischen Staatsschatzes an diesen ständischen Ver⸗ munalständischen Verwaltungen in der Mehrzahl der Pro⸗ und der ständischen Anstalten nach Maßgabe der Beschlasse des Pro⸗ plaͤne, welche den Ausbau der Verbandüraßenneze innerhalb einer band (Ges⸗S. S. 1828), der Anlaß zur Einrichtung einer ständischen vinzen der Monarchie theils zu den weiteren Stadien ihrer Durch⸗ vinzial⸗Landtages, insbesondere auch in Gemäßheit des von diesem bestimmten kürzeren Frist sichern, hinzuwirken, ist es ihr gelungen, Verwaltung gegeben. Dieselbe ist auf gleicher gesetllicher Grundlage füͤhrung vorgeschritten, theils zu einem vollständigen Abschlusse ge⸗ festzustellenden Finanz⸗Etats. dem Landstraßenbau in der Provinz einen überraschenden Aufschwung (§. 28 der Verordnung vom 30. September 1867 Ges⸗S. S. 1537) diehen ist, dürfte es auch fuͤr weitere Kreise von Interesse sein 88 Zur Besorgung der laufenden Verwaltungsgeschäfte werden zu geben. Die eigenen Leistungen der Wegeverbände sind außer: und im Wesentlichen nach denselben Grundsätzen, wie in Hannover Gang der Entwickeluns dieser Organisation und die Re⸗ drei besoldete Oberbeamte bestelli, welche der Provinzial⸗Land⸗ ordentlich gestiegen, eine große Zahl von festen Bauplänen ist erfolgt. Das von dem EEE“ sultate, welche durch dieselbe auf dem Gebiete der pro⸗ tag auf zwölf Jahre waͤhlt. Dieselben bilden das Landes⸗Direktorium. bereits zu Stande stetan⸗ und ein rascher Fortschritt auf diesem geste 12 1 8 22 5 E11“ llaß vom 11. 2

vinziellen Selbstverw Der Vorsitzende desselben führt Titel eine . tors Wege steht in gewisser Aussicht. Während in den Jahren 1864 —1868

I““ 1 st Sewealeung e Eö“ e g ,Z8,21, 131, hea 8e8,eidethe durchschnitilich 4 ½ Umlagen aufge⸗ Der Verwaltungs⸗Ausschuß besteht aus dem Vorsitzenden Zwecks zu dienen. In derselben wird zunaͤchst 1,g Ueb rficht des Landes⸗Direktors bedarf der Beßaͤtlgung des Königs. Das bracht wurden, hat sich bei den mit ständischen Beihülfen unterstüt⸗- des Kommunal⸗Landtages und acht Mitgliedern, denen, über die hannoverischen und hessischen Organisationen S en, Landes⸗Direktorium führt unter Aufsicht des Ausschusses die ten Wezeverbänden die durchschnittlicht Zahl der Umlagen im Jahre entsprechend der öö“ öö

welche zuerst zur Ausfüdrung gelangt sind, hieran des sachlichen Zu⸗ laufinden Geschäfte der staͤndischen Verwaltung selbständig. 1869 auf 5 ½, im Jahre 1870 auf 6 gehoben und wird sich im lau⸗- jedem tdendafe⸗ . 1 116“ Wö“

sammenhanges wegen, wenn auch nicht unter streng Es bereitet die Beschlaͤsse des Ausschusses vor und trägt für fenden Jahre voraussichtlich auf 8 steigern; wäͤhrend ferner in den herren 2 ger Festhaltung . 3 ilich jahrb Land⸗ hoöchstbesteuerte Grundbesitzer und Gewerbetreibenden), je zwei 12 vertritt die fändische ahren 1855 1863 durchschnittlich fährlich 13 Meilen chaussirter gand Möhsheger angehoͤren. 9 Führung der laufenden Geschaͤfte der

einer chronologischen Ordnung, die Darstellung der nassauische die Ausfuͤhrung derfelben Sorge. . ige im I. . vorbeha r P al⸗Bef 1 7 1 iese erfren e Bewegung a d ebie a 8 8 8 4.3 rei.

Selbstverwaltung eröͤffnet worden war, mußte darauf Bedacht ge⸗

nommen werden, geeignete ständische Organe für die Führung di Verwaltun ibr n 8 b 25 1 Fpale ändi g lu schaffen und ihre Zustaͤndigkeit sowohl unter sich, wie sonderer ständischer Kommissionen oder Kommissare vorbehalten. Die⸗ selbe in Jahresbeträgen von höchstens 300,000 Thalern h eer sende⸗ 1867 zu überweisenden bisherigen Staatsanstalten und Ve

1s : . A selben empfangen von dem Ausschusse ihre Geschäftsinstruktion und 1871 an bis 1885 zu emittiren, und mit den ge Hünb. Feng ag. e dat oh d48 St.⸗G. B. für den Norddeutschen führen ihr Geschaft unter der a. ü88 Sastae inf Ausschusses wonnenen Geldmitteln und den eigenen Leistungen der Wege⸗ -10) Ebendas. B. XVIII. S S588 ““ und des Landes⸗Direktoriums. 1 1117166662“] ““ 2⁰) Ebendas. B. XIX. S. 18 ha⸗ Nachdem der Uebergang der in Folge des Gesetzes vom 7. März

B. XIX. S. 18 ff., 427 ff. 1868 den hannoverischen Ständen zu üͤberweisenden bisherigen Staats⸗

waltungszweige in die ständische Verwaltung die erforderlichen Regle

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