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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschri beigedrucktem Königlichen Insiegel. “ ria b Gegeben Berlin, den 13. Dezember 1871. “ Camphausen.
8 Landtags⸗Angelegenheiten. Berlin, 22. Dezember. In der gestrigen (13.) Sitzun des Hauses der Abgeordneten nahm der Staate Melais
8e zu Eulen “ Vorlegung des Gesetzentwurfs, be⸗
treffend eine neue Kreisordnung für die sechs östlichen Provin⸗
zen, 866 Wort: b“
Reine Herren! Ich habe die Ehre, dem Hause einen umge⸗
arbeiteten Entwurf einer Kreiserdnung für die hce dlicet eehen
der Monarchie vorzulegen, und Sie grstatten mir wohl einige ein⸗ leitende Bemerlungen.
Als der Ruf nach Umändexung der bestehenden Kreisverfassung anfing sich zu erheben, waren es namentlich wohl drei Gesichtspuntte,
welche dabei in Betracht kmen. Erstlich wünschte man eine
andere Zusammensetzung der Kreisstände, zweitens wünschte man eine Abloͤsung der Volizei vom Grundbesitz, und drittens wünschte man eine größete Selbstverwaltung in den kommu⸗ nalen Angrlegenheiten. Der Ihnen vor zwei Jahren vorgelegte Ent⸗ wurf suchte diesen Bedürfnissen und Wünschen nach Kraͤsten Rechnung zu tragen. Er proponirte Ihnen eine andere Zusammensetzung des Kreistagen, er sprach die Loslösung des Rechtes zur Ausübung der
Polizei vom Grundbesitze aus und schlug Ihnen vor, die Polizei im
Auftrage des Königs durch Amtshauptleute verwalten zu lassen;
er gewäͤhrte den Kreistagen und den aus denselben hervorgegangenen Kreisausschüssen ein großes Feld kommunaler Selbstthätigkeit. Die
damals stattgehabten Debatten und die in Folge dieser Debatten
im Lande lebhaft gewordene Beschäftigung mit dem Gegenstande hat die Regierung bewogen, statt des früheren Gesetzentwurss einen
neuen aufzustellen, der wesentlich in zwei Punkten von dem früheren abweicht. Die Regierung ist nämlich zu der Ucberzeugung gekommen, daß bei Festhaltung der Prinzipien, die dem früheren Gesetzentwurfe
zu Grunde lagen, doch in der Ausführung derselben einige Aenderun⸗ gen einzutreten haben werder, wenn der Entwurf auf die Annahme n beiden Häusern des Landtages Aussicht haben soll. In dieser Be⸗ ehung hebse ich zuerst das Institut der Amtshauptleute hervor; die
Proposition wie sie damals gemacht wurde, war ein Experiment, ein Experiment nicht auf das Blaue hinein, weil es der Regierung mög⸗ lich schien, dasselbe auszuführen, aber doch ein Experiment, dessen Aus⸗ all zweifelhaft war. Die Eindrücke, welche die Regierung aus den
damaligen Debatten und aus denjenigen Acußerungen, welche ihr aus
dem Lande zugegangen sind, gemonnen hat, führten zu der Ueber⸗ zeugung, daß das Institut der Amtshauptleute, so, wie es da⸗ mals gedacht war, nicht wohl ausführbar ist. Der Kreis der amtlichen Wirksamfeit, der Kreis der Attributionen, welche den Amts⸗ hauptleuten zugedacht war, ist zu groß, um mit Sicherheit darauf rechnen zu können, daß man Persönlichkeiten finden werde, welche ihre
Zeit und ihre Kräfte einer so umfangreichen Thätigkeit zu widn en gesonnen sind. Die Regierung schlägt Ihnen deshalb vor, das In⸗
stitut der Amishauptleute als solches fallen zu lassen und statt dessen
eine Institution ins Leben zu rufen, die in ihrer Basis etwas flüssiger ist, als die der Amtshauptleute, nach der Richtung hbin, daß man nicht eine Einwohnerzahl von 6⸗bis 8000 Personen für die Bildung
eins Amtsbezirks in Aussicht nimmt, sondern daß man die
Bezirke mehr so abgrenzt, wie das lokale Bedürfniß es ver⸗
langt, und daß im Ganzen die Bezirke kleiner werden. Sie
schlägt Ihnen vor, den Grundsatz auszusprechen, daß die
Polizei im Namen des Königs geübt wird, daß für die Ausübung der Polizei Amtsbezirke gebildet werden, daß an der Spite dieser Amtsbezirke Amtsvorsteher stehen sollen, welche die ihnen über⸗ tragenen Funktionen als ein Ehrenamt ausüben, daß Gemeinden und Gutsbezirke, welche groß genug sind, um den polizeilichen Anforde⸗ rungen aus eigenen Kräften genügen zu können, eigene Amts bezirke bilden, und daß auf diese Weise bei Festhaltung des früher ausge⸗ sprochenen Prinzips mehr Garantie gewonnen wird, für die Aus⸗ übung der durch das Gesetz den Amte verstehern zugedachten Funktionen
hinreichende und gecignete Persoͤnlichkeiten zu gewinnen. Die zweite
Aenderung bezieht sich auf die Selbstverwatung der Kreise und ist
nach dieser R chtung hin ausgedehnter als die früheren Bestimmungen.
Bei den früheren Verhandlungen ist namentlich das Gegenstand des
Streites zwischen den verschiedenen Parteien und der Regierung ge⸗
wesen, wo, wenn die erste Instanz, der Kreisausschuß, ent⸗
schieden hat, die Berufung hingehen selle; es fand ein ge⸗ wisses Widerstreben dagegen statt, diese Berufung an die be⸗ stehende höhere Administrationsbehörde gehen zu lassen; es wurde der Richter eingeschoben, welchem Vorschlage seitens der Regie⸗ rung nicht zugestimmt werden konnte. Die Regierung glaubt ein
Auskunftsmittel gefunden zu haben, welches die Wünsche aller Par⸗
teien vielleicht befriebigen wird. Durch das Ausführungsgesetz zu dem
Gesetze über das Armenwesen haben wir eine Institution geschaffen,
welche, wenn sie auch in ihrer Wirksamkeit augenblicklich noch nicht
zu übersehen ist, doch keinen Grund zu der Befürchtung bietet, daß sie sich nicht bewähren wird, es sind dies die Heimatht deputatonn. Wir schlagen Ihnen vor, an diese Heimathe deputationen anzuknöpfen und als zweite Instanz für die Kreisausschüsse in denjenigen Angelegen⸗ heiten, welche man mit dem Namen von Verwaltungestreitigkeiten bezeich⸗ nen kann, die Heimath! deputationen binzustellen, jedoch in en r etwas veränderten Form, letzteres einmal mit Rüchsicht darsuf, daß sie füs diese Zwecke on und für sich schon etwas zu klein sein würden, zweitens mit Rüchsicht darauf, daß die Auswahl der Personen, die
jetzt in den H imathsdeputationen sihen, wesenllich im Hi 1 5 getroffen ist, daß sie über Armensachen S12 Fenbläch schlagen Ihnen des halb vor, aus den Heimathsdeputationen g. tionen zur Entscheidung von Verwaltungsstreitigkeiten zu f E1 1“ so oft sie sich bußf Streitigkeiten zu be nigen haben, den Regie Pr6 LW“ zu EE“ glied mit in die Deputation zu berufen, so daß auf di Deputation, wenn sie für Verwaltung estreitigkeiten aus 7 Meitgliedern hhf ““
Der Gesetentwurf läßt nach dieser Richtung hin wenn man die Frage nach dem oversten Verwalt aufwürf, der nochwendig dazu gehört, um das Syste schlusse zu bringen. Wir schlagen Jonen in dem Gesetze alle diejenigen Sachen, welche dem Kreisausschusse und in 2 der Deputation zugewiesen sind, mit dem Spruche dieser De⸗ endigen zu lassen, und es bleibt nur eine Schwierigkeit übri . sind die großen Städte, welche einen Kreis fuͤr sich bilden an Bezichung schlagen wir Ihnen vor, einstw eilen das ganze Institut Fe ausschusses, welches sich überhaupt bei den Stadten doch sehr schwerd 68 führen lassen würde, für diese bis dahin beruhen zu lassen, wo nng Verwaltungsgerichtshof fuͤr die ganze Monarchie hergestellt fem wi — eine Aufgabe, die die Regierung sich unverzüglich stellen wird ns yund bis dahin in den Angelegenheiten der großer, einen sclbständigeg Kreis bildenden Stätte, die Regierungen noch in ihren bish 19 Funktionen zu lassen, nur als vorübergehende Maßregel. „ Wenn Sie diese Grundlagen billigen, meine Herren, so glauh ich, daß Sie damit den Weg betreten, um der Neorganisalion der inneren Verwaltung eine feste Basis zu geben. Wir haben dann fir alle diejenigen Angelegenheiten, welche unter dem Namen Vernval— tungsstreitigkeiten zusammengefaßt werden, organisirte Behörden welche nicht bloöße Staats-Verwaltungsbehörden sind, denen man de Vorwurf macht, daß in ihnen für diese spezielle Thaͤtigkeit das richteri Element nicht genug vertreten sei, und daß sie außerdem den Sachen; welche sie zu entscheiden hätten, nicht nahe genug ständen 8 Lleicher Zeit werden die Regierungen ven einer sehr großen Anzehl von Geschäftszweigen und Arbeiten befreit werden, und es wird sich dann erst übersehen lassen, wie man die Regierungen neu konstruiren wie man sie in ihrem Wirkungskrrise und Personal verändern, relche Attributionen man ihnen zutheilen kann, nachdem man weiß, daß eine große Anzahl derjenigen Geschaͤfte, die bisher hauptsächlich ihre Zeit in Anspruch nahmen, in anderen ungesicherten Händen liegen
Von diesem Gesichtepunkte aus, meine Herren, kann die Re⸗ gierung Ihnen den Gesetzentwurf nicht warm genug empfehlen. Es kann ja nicht ausbleiben, daß gegen die darin niedergelegten Grundsätze mannigfacher Widerspruch erhoben werden wird, allein wenn wir gerade bei Berathung dieses Gesetzentwurfes das der Landesvertretung von der Regierung so oft empfohlene Kom promiß⸗ verfahren nicht im weitesten Maßstabe eintreten lassen, so komme wir beim besten Willen nicht dazu, auf diesem Wege einen namhaften Fortschrirt zu machen. Erst, wenn wir über das Nothwendigste uns geeinigt haben, koͤnnen wir auf das Nützliche übergehen, und nach dieser dcnn. nh Sger 18 geht man nicht zu weit, wenn ma diesen Gesetentwurf als eine der wichtigsten Vorlagen be⸗ le dem Landtage gemacht worden . 8 8 g Lℳ
Es bleibt mir noch übrig, eine kurze Bemerkung über diejenige Paragraphen zu machen, die von dem Recht der Besteuerung der Kreisinsassen handeln. Es wird darin noch der Schlacht⸗ und Mahl steuer Erwähnung gethan; ich konnte diese Bezeichnung der Steurn im Gesetzentwurfe nicht umgehen, weil ich das Schicksal des Steuer gesetzes noch nicht kenne. Auch sind in Bezug auf die sonstige Be⸗ steuerung des Kreises Bestimm ungen aufgenommen worden, die viel leicht auf den ersten Blick etwas mager erscheinen werden; es lieg dies aber darin, daß die Regierung damit beschäftigt ist, ein alle meines Gesetz uͤber das Recht der Besteuerung der Kommunen, iü Bezug auf Forensen und juristische Personen, zur Verathung 108 stellen; dasselbe ist noch nicht so weit gediehen, als daß die von deß Staatsregierung vereinbarten Grundsaͤtze schon in diesen Entmum hätten aufgenommen werden koͤnnen. Man hat sich deshalb darauß beschränkt, nur diejenigen Bestimmungen aufzunehmen, über die piins zipielles Einverständniß zwischen der Staatsregierung und dem Landgs tage vorauszusetzen ist, vorbehaltlich der Modifikationen der Befit mungen dann, wenn das allgemeine Besteuerungsgesetz nach disse Richtung bin Aenderungen nothwendig machen sollte.
Die Motive des Gesetzes kann ich Ihnen in diesem Augenblic noch nicht überreichen, weil die Schreibeärbeit etwas im Rückzanl geblieben iß; es wird Itnen dieser Umstand aber das Verständn
des Gesetzentwurfes nicht unmöglich machen.
* Den Herrn Präsidenten habe ich ersucht, sobald ich den ocs entwurf überreicht habe, ihn drucken und den Herten womvöglich nag senden zu lassen, damit Sie wäbrend der Weihnachsferien Zeit habe sich mit demselben zu beschäftigen.
Ich überreiche den Gesetzentwurf und die Allerhöch Ermäͤcht
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Jastan eputation
der gestrig
„— Der dem Hause der Abgeordneten in Sitzung vorgelegte Entwurf der Kreisordnung für
Provinzen Preußen, Brandenburg, Pomme Posen, Schlesien und Sachsen hat folgenden Inha
Erster Titel. Von den Grundlagen der Kreis⸗Ne Erster Abschnitt. Von dem Umfange und der Begrense Zweiter Abschnitt. Von den Kreis⸗Angeheltg Dritter Abschnitt. Von th
fassung. ihren Rechten und Pflichten §§. 5 — 16.
Kreis⸗Statut §. 17. 1 Zweiter Titel. Von der Gliederung und den Aemt
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uiren, setzer, und das stellsertretende richterliche Mit.
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des Kreise . Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen § weiter Abschnitt. Von dem Gemeinde⸗Vorsteher und Schöffen⸗Amte, sowie von der Ortsverwattung der selbständigen Gutsbezirke §§. 19 bis 29. Dritter Abschnitt. Von der Aufhebung der mit dem Besitze gewisser Grundstücke verbundenen Berechtigung und Verpflichtung zur Verwaltung des Schulzen mtes §§8 30 — 38 Vierter Abschnitt. Voen den Amtsbezirken und dem Amie der Amtsvorsteher §§. 39 — 56. Fünfter Abschnitt. Von dem Amte det Landraths §§. 57— 61. Dritter Titel. Von der Vertretang und Verwaltung hes Kreises. Erster Ebschnitt. Von der Zusammensetzung des Kreis⸗ tages §§. 62 - 91. Zweiter AbschnitT. Von den Versammlungen und Geschaften des Kreistages §§. 92 — 103. Dritter Abschnitt. Von dem Kreishaushalte §§. 104 — 106. Vierter Abschnitt. Von dem Kreis⸗ ausschusse, seiner Zusammensetzung und seinen Geschäften in der Kreis⸗, Kommunal⸗ und allgemeinen Landesverwaltung §§. 107 — 133. Fünfter Abschnitt. Von den Kreiskommissionen §§ 139 u. 140. Vierter Titel. Von den Stadtkreisen §§. 141— 147. Fünfter Titel. Von der Oberaufsicht über die Kreis⸗ verwaltung §8§ 148—152 Sechster Titel. Uebergangsbestimmungen für die Propinzen Sachsen und Posen §F§. 153 — 155 Siebenter Titel. Allaemeine Uebergangs⸗ und Aus⸗ führungsbestimmungen §§. 156—174. Den Entwurf werden wir morgen veröffentlichen.
— Der dem Hause der Abgerrdneten vorliegende Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Ausdehnung des Gesetzes vom 28. Januar 1848 über das Deichwesen auf die Pro⸗ vinzen Schleswig⸗Holstein und Hannover, lautet:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛc., verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Un⸗ serer Monarchie, was folgt:
Art. 1. Das beiliegende Gesetz vom 28. Januar 1848 über das Deichwesen truut auch für die Provinzen Schleswig⸗Holstein und Hannever, jedoch mit der im zweiten Artikel dieses Gesetzes enthalte⸗ nen Beschränkung und mit nachfolgenden Aenderungen in Kraft:
1) Die staatliche Oberaufsicht üͤber das Deichwesen liegt den un⸗ teren Verwaltungsbehörden (Landrath, Amtshauptmann, Magistrat) und in höherer Instanz der Regierung beziehungsweise den Land⸗
drosteien ob. Diejenigen Zuständigkeiten, welche in den §§. 4 bis 10
und 24 des Gesetzes vom 28. Januar 1848 den Regierungen über⸗ tragen sind, werden von den Verwaltungsbehoͤrden unterer Instanz wahrgenommen; dagegen bleibt die nach Vorschrift der §§. 1 bis 3. des Gesetzes erforderliche stäatliche Genehmigung für neue und für die Verlegung, Erhöhung oder Beseitigung bestehender. Deich⸗ anlagen der Regierung beziehungs weise den Landdrosteten vorbehalten.
2) Die im § 2 des Gesetzes vom 28. Januar 1848 vorgeschriebene vorherige Anhörung der Betheiligten hat in allen Fällen einzutreten, vorbehaltlich peovisorischer Verfügung wenn Gefahr im Verzuge ist.
3) In den Fällen der §§. 4 und 5 des Gesetzes ist nur dann von Amtswegen einzuschreiten, wenn aus der Nichterhaltung des Deichs eine gemeine Gefahr entsteht, andernfalls nur auf Antrag eines Be⸗ theiligten.
4) Der §. 11 des Gesetzes wird durch nachfolgende Vorschrift ersetzt: b
It es zur Abwendung gemeiner Gefahr oder zur erheblichen Förderung der Landeskultur erforderlich, Deiche und dazu gehoͤrige Sicherungs⸗ und Meliorationswerke anzulegen, zu erweitern oder zu erhalten, so sollen die Besitzer sämmtlicher der Ueberschwemmung aus⸗ gesetzten Grundstücke zur gemeinsamen Anlegung und Unterhaltung der Werke unter landesherrlicher Genehmigung zu Deichverbänden ver⸗ einigt werden können. Zuvor sind jedoch alle Betheiligte, nöthigen⸗ falls nach Erlassung eines öffentlichen Aufgebots, welches die im § 2 bestimmte Wirkung hat, mit ihren Anträgen zu bören. Falls die nach dem Flächeninhalte des Grundbesitzes zu berechnende Mehr⸗ heit der Betheiligten der Anlage, beziehungsweise dem Verbands⸗ statute widerspricht, so ist die zuvorige Anhörung und — außer in Fällen gemeiner Gefahr — auch die Zustimmung des ständischen Ver⸗ waltungsausschusses der betreffenden Provinz erforderlich.
5) Der §. 14 des Gesetzes erhält am Schlusse folgenden Zusatz:
Falls jedoch die Vertretung eines der betheiligten Deichverbände widerspricht, so bedarf eine solche Verfügung der Zustimmung des ständischen Verwaltungsausschusses der betreffenden Provinz.
6) Der §. 20 des Gesetzes wird durch nachfolgende Vorschrift er⸗ setzt: Die Eigenthümer der eingedeichten Grundstücke und Vorländer sind verpflichtet, auf Anordnung der Deichbehöͤrde dem Verbande den zu den Schutz⸗ und Meltorationsanlagen erforderlichen Grund und Boden gegen Vergütigung abzutreten, desgleichen die zu jenen An⸗ lagen nöthigen Materialien an Sand, Lehm, Rasen u. s. w. gegen Ersatz des durch die Fortnahme derselben ihnen entstandenen Schadens zu überlassen. Die Ermittelung und Feststellung der Entschädigung erfolgt in der Provinz Schleswig⸗Holstein nach Maßgabe der dort be⸗ stehenden allgemeinen Vorschriften über die Entziehung und Beschrän⸗ kung des Grundeigenthams, in der Provinz Hannover unter sinn⸗ gemäßer Anwendung der Vorschriften des hannoverschen Gesetzes vom 16. September 1846, die Veräußerungspflicht behufs der Anlage von Schiffahrtskanälen betreffend.
7) Gegen die Erlasse der Deichaufsichts⸗Behörden kann der Rekurs an die höheren Instanzen und zwar in letzter Instanz an den Minister für die landwirthschaftliche Angelegenheiten verfolgt werden.
Der Rekurs gegen solche Resolute der Deichaufsichts⸗Behörden, durch welche über die interimistische Tragung der Vaulast entschieden wird, muß in beiden Rekursinstanzen innerhalb der im §. 7 des Ge⸗ setzes bezeichneten Frist bei der unteren Verwaltungsbehörde angemel⸗ det und gerechtfertigt werden. G
Art. II. Vorbehaltlich der Vorschriften im Artikel III. dieses
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Hesetz vom 28. Janua 18 bietstheile keine Anwendung:
1) auf die schleswigholsteinschen Marschdistrikte, insoweit das Patent vom 29. Januar 1800 und das allgemeine Deich⸗Reglement vom 6. April 1803 Platz greifen; 2) auf die Herzogthümer Bremen und Verden, soweit die Deich⸗Ordnung vom 29. Juli 1743 Anwea⸗ dung findet; 3) auf das Land Hadeln; 4) auf das Fürstenthum Lüne⸗ burg und die zur Irovinz Hannover gehörigen lauenburgischen Landes⸗ theile, soweit die lüneburgsche Deich⸗ und Sielordnung vom 15. April 1862 und 5) auf die Grafschaften Hoya und Diephol’, soweit die Deich⸗ und Abwässerungsordaung vom 22 Januar 1864 Anwendung findet, oder demnächst in Anwendung gebracht werden wird; 6) auf das Fürstenthum Ostfriesland; 7) auf den zum Herzogthum Arem⸗ berg⸗-Meppen gebörenden Bezirk der Stadt Papenburg.
Art. III. In den unter 1 bis 6 im Artikel II. erwähnten Ge⸗ bietstheilen verbieibt es bei den dort in Geltung befindlichen, auf das Deich⸗ und Sielwesen bezüglichen Gesetzen und Verordnungen, und den durch rechtsverbindliches Herkommen festtehenden deich⸗ und siel⸗ rechtlichen Normen bis zur Aufhebung oder Abänderung derselben im verfassungsmäßigen Wege, infoweit nicht dieses Gesetz in den nachfol⸗ genden, nur für die im Artikel II. bezeichneten Landestheile geltenden Vorschriften der Artikel IV. bis VIII. entgegenstehht.
Für den Bezirk der Siadt Papenburg treten die Bestimmungen der Östfriesischen Deich⸗ und Siel⸗Ordnung vom 12. Juni 1853 (Han⸗ noversche Gesetz⸗Sammlung von 1853 III. Abtheilung, pag 49) und der zu derselben erlassenen Novelle vom 5. Januar 1864 (Hannoversche Gesetz⸗Sammlung von 1864 I. Abtheilung, pag. 3) mit den abän⸗ dernden und ergänzenden Vorschriften der nachfolgenden Artikel dieses Gesetzes in Wirksamkeit.
Art. IVV. Die innere Organisation der Deich⸗ und Siel⸗ (Schleusen⸗, Wettern⸗, Wasserlösungs⸗ u. s. w) Verbände kann mit Zustimmung ihrer Vertretung oder im Falle des Widerspruchs der⸗ selben mit Zustimmung des ständischen Ausschusses der betreffenden Provinz durch landesherrlich zu vollziehendes Statut neu geregelt und festgestellt werden.
Wo eine solche neue Regelung eintritt, soll die Mitwirkung der Staatsbehörden in Angelegenheiten der Verbände auf die Befugnisse der Oberaufsicht beschränkt, und die unmittelbare Beaufsichtigung und Leitung der Verbands⸗Angelegenheiten eigenen Beamten oder Ver⸗ tretern der Verbände überttagen werden.
Art. V. Mehrere Deich⸗Verbände, welche in Beziehung auf die Erhaltung der Deiche ein gemeinschaftliches Interesse haben, können durch die im vorigen Artikel erwähnte säatutarische Regelung unter eine gemeinsame Vermaltung gestellt werden, wenn dadurch eine an⸗ gemessenere Aufsicht zu erzielen ist.
Dasselbe gilt für Deich⸗ und Siel⸗Verbände, wenn letztere ganz oder überwiegend dem örtlichen Bereiche eines und desselben Deich⸗ Verbandes angehören, und für mehceere Siel⸗ (Wasserlösungs⸗) Ver⸗ bände, wenn sie in wasserwirthschaftlicher Beztehung gemeinsame Interessen haben.
Art. VI. Die Betheiligung der Land⸗Kommissäre in den Graf⸗ schaften Hoya und Diepholz an der Deich⸗ und Schlagt⸗Aufsicht fällt hinweg (vergleiche § 79 des Hannoverschen Gesetzes vom 22. Januar 1864, Hannoversche Gesetz Sammlung für 1864, pag. 12, und §. 2 der Verordnung vom 29. September 1775 wegen der in der Graf⸗ schaft Hoya eingeführten Deich⸗ und Schlagt⸗Aufsicht).
Art. VII. Rücksichtlich der Verbandslasten und ihrer Vertheilung, sowie rücksichtlich etwaiger Aenderungen in dem geltenden Beitrags⸗ verhältnisse verbleibt es bei dem bestehenden Rechte.
Es fallen jedoch innerhalb der bestehenden Verbände alle Be⸗ freiungen von der Mittragung der Deich⸗ und Siel⸗Verbandslasten, soweit sie nicht auf dem bestehenden Beitragsfuße oder der geltenden Art der Lastenvertheilung beruhen, hinweg.
Ist eine durch die frühere Gesetzgebung nicht schon beseitigte Be⸗ freiung von der Mittragung der Verbandslasten vertragsmäßig, durch Gegenleistungen an den Verband erworben, so ist der letztere verpflichtet, dem Inhaber des befreiten Grundstücks für Aufhebung der Freiheit volle Entschädigung zu leisten.
Rücksichtlich aller übrigen, erst durch dieses Gesetz aufgehobenen “ liegt dem Verbande eine Entschädigungsverbindlichkeit nicht ob.
Art. VIII. Insoweit es an Vorschriften über die Bildung neuer Deichverbände und über die Verpflichtung der Eigenthümer eing deich⸗ ter Grundstuüͤcke und Vorländer zur Abtretung derselben oder zur Ge⸗ stattung vorübergehender Benutzung ihres Grundeigenthums für Deich⸗ zwecke fehlt, treten die hierauf bezüglichen Bestimmungen des Gesetzes vom 28. Januar 1848 (§§ I1 u ff. und § 20) mit den im ersten Artikel dieses Gesetzes enthaltenen Aenderungen und Zusätzen in Kraft.
Art. IX. Der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegen⸗ heiten ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
— Der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Abstel⸗ lung der auf Forsten haftenden Berechtigungen und die Theilung gemeinschaftlicher Forsten für die Provinz Hannover ha folgenden Wortlaut:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc; verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie für die Provinz Hannover, was folgt:
§. 1. Nach den Vorschriften dieses Gesetzes findet statt: I. die Ahstellung, beziehungsweise die Fixation der auf (bestandenen und unbestandenen) Forstgrundstücken haftenden Berechtigungen: 1) zur
Weide, 2) zur Mast und zum Laubstreifeln, 3) zum Bezuge oder Mitgenuß von Holz, Holzkohlen, Torf (vergleiche jedoch § 2), 4) zum Plazgen⸗, Haide⸗, Rasen⸗ und Böͤltenhieb, 5) zum Grasschnitt (zur Gräserei) und zur Nutzung von Schilf, Binsen und Rohr, ) zur La 1b., Nadel⸗ oder sonstiger Pflanzeastreu.
II. Die Theilung von (bestandenen un
auf nachfolgend
d unb standenen) Forsten,