Relation über ““ 8 izeisache und dergl. 11““ es i Gegensaäͤnde kͤnnen in eine Aufgabe zusammen⸗ b” Perdee Aufgaben zu diesen drei Arbeiten werden von dem Handels⸗Minister gestellt. Für die Anfertigung einer jeden derselben erhält der Referendar eine Frist von 2 Monaten (= 6 Monaten für alle 3 der Regel nach gleichzeitig zu ertheilenden Aufgaben) Diese Frist wird nur aus sehr erheblichen Gründen (§. 14) verlängert 8 Cie Einreichung der Arbeiten erfolgt bei dem Minister.“
(Berechtsams⸗, Expropriations.,
Unter jeder derselben hat der Referendar zu bezeugen, daß er sie
selbständig angefertigt habe, und die benutzten literarischen Hülfsmitel eben. 8egeg Ertheilung der Aufgabe zu der anzufertigenden Probe⸗ Relation (§. 33 Nr. 3) kann der Referendar sich jederzeit erbitten, sobald er einen 2 ½jährigen Vorbereitungsdienst zurückgelegt hat. Dahingehende Anträge sind an das betreffende Ober⸗Bergamt zu richten, welches darüber unter Vorschlagung eines Themas zur Auf⸗ gabe an den Handels⸗Minister gutachtlich zu berichten hat. . Wird dem Se- Volge Fegoben, so ist die aufgegebene Arbeit 1 eldung (§. 29) einzureichen. .“ g- der M 1nne9, 8, saimureich Arbeiten nicht rechtzeitig ein, so wird angenommen, daß der Kandidat von der Pruͤfung abstehe. Bei erneuerter Meldung entscheidet der Handels⸗Minister darüber, ob alle im § 33 bezeichneten Arbeiten oder nur die Eine oder An⸗ dere, beziehungsweise Mehrere derselben wiederholt anzufertigen sind — und zwar nach gutachtlicher Anhörung der Prüfungskommission. Bei abermaliger Einreichung bestimmten Frist erfolgt die Entlassung des Referendars. “ 8 Die Pesdllagede zirkuliren mit den bei der Meldung eingereichten Zeichnungen (§. 29) unter den Mitgliedern der Prü⸗ Zungs⸗Kommission zur schriftlichen Begutachtung, M ob die Arbeit des Kandidaten probemäßig oder ob sie nicht probe⸗ mäßig ausgefallen sei. 9 18 “ ’ö 8 sich nicht nur über den Nachweis gründ⸗ licher Kenntnisse, über die Tiefe der wissenschaftlichen Auffassung, Tüchtigkeit und Schärfe der Beurthrilung, sondern auch darüber aus⸗ lassen, inwiefern die Arbeit von der Fähigkeit des Verfassers zeuge, im schriftlichen Vortrage unbeschadet der erforderlichen Gründlichkeit die Gegenstände ohne Weitschweifigkeit und Wiederholungen mit Klar⸗ heit und Bestimmtheit “ und logisch richtig in fließendem, t S arzustellen. — 8escg.n. G“ ungenügend befundenen Arbeit hat der Kan⸗ didat »yder Regel nach«, bevor er zur mündlichen Prüfung zu⸗ gelassen wird, eine andere Arbeit anzufertigen, — und zwar über neue Aufgaben, die ihm nach Maßgabe der §§. 30 flgde. zu erthei⸗ 88 shn. kann hiervon b1 öbur eine Probe⸗ it für »nicht probemäßig« erklärt worden ist. ungenügend befunden, so kann der Referendar zuvörderst behufs besserer Vorbereitung auf die Dauer von 3 bis 9 Monaten an das Ober⸗Bergamt zurückverwiesen werden. Auch in diesem Falle sind, wenn der Referendar demnächst auf seinen Antrag zur Wiederholung der schriftlichen Prüfung zugelassen ist, nur für die ö. Arbeiten andere Auf⸗ iftlichen Bearbeitung zu stellen. 1 Kcbe i Uealegen — Prüfung wiederum ungenügend aus (Absatz 5 dieses Paragraphen), so ist deren nochmalige Wiederholung nicht ge⸗ stattet und es ersolgt die Entlassung des Referendars. 1 B. Mündliche Prüfung. §. 37. Die mündliche Prü⸗ fung soll nicht sowohl in dem Gebiete der reinen Wissenschaften sich bewegen, als vielmehr dahin gerichtet sein, zu erforschen, ob und in wieweit der Referendar sich die Fähigkeit angeeignet hat, die Lehren der Wissenschaft in den Zweigen des Dienstes praktisch anzuwenden, ob er die amtlichen Verrschtungen nicht blos einpirisch erlernt, son· dern in ihrer rationellen Grundlage und Tendenz nach den gesetlichen Bestimmungen richtig aufgefaßt, sich den inneren Zusammenhang der⸗ selben unter sich und mit anderen Dienstzweigen der Staatsverwaltung klar gemacht und 8 gründliche Einsicht in die Zwecke des tsdienstes erworben hat. 8b Aer Gesichtspunkten hat sich die Prüfung auf folgende 1 üu erstrecken: 1 EEEE1“ Verwaltungs⸗Angelegenheiten, orga⸗ nische Einrichtungen der Behörden, Ressortverhältnisse, Dienstkreise der Beamten, Risziplinar⸗Vorschriften ꝛc., Etats⸗ und Oekonomiepläne, Kassen⸗ und b1 E“ und Dechargirung 6 igen, Depositalverwaltung un 1 8 der Pcaungen S v in Beziehung auf diejenigen Ar⸗ beiten, Ausführungen und Prozesse, wie solche beim Bergwerts⸗, Hütten⸗ und Ste vorkommen, mit Berücksichtigung ihrer wiss⸗ rundlagen. 1 ““ auf den Betrieb und die Verwal⸗ tung der Berg⸗, Hütten⸗ und Salzwerke des “ Allgemeine Verhältnisse in der Einrichtung und Verwaltung solcher Werte; Betriebsleitung, Haushaltsführung ꝛc., Verwerthung 95 üukte; Kassen⸗ und Buchführung auf den Werken und S 2 urch die betreffenden Behörden; Vermögens⸗, Ertrags⸗ und Selbstkosten⸗ Berechnungen; Zwecke und Ergebnisse solcher T etriebe; schaft⸗ D. In Beziehung auf rechts⸗ und stagtsw ssen 78 liche Kenntnisse — Staatsrecht, Bergrecht mit besonderer 88. sichtigung der Berg⸗Polizei und des Berechtsamswesens, e⸗ Ordnung, Arbeiterverhältnisse, Bergwerksbesteuerung 1 8 Mit der Prüfung ist ein freier Vortrag aus Akten zu ver ind 7 welche dem Referendar drei Tage vor dem Prüfungstermine zugeste werden.
§. nicht über vier Referendarten vorgeladen werden.
Bejayungsfalle, — bestanden sei, wird durch Stimmenmehrheit Gesammtergebnisse entschieden.
Prüfung ein Protokoll aufzunehmen und solches dem Minister mittelst Berichtes zu überreichen, Urtheil über die schriftlichen Probearbeiten des Kandidaten, sowie über die mit der Meldung ein ereichten Zeichnungen (§. 29) besonders anzugeben ist. Wer die Prüfung zum »Berg⸗Assessor« ernannt.
gestattet,
Handels⸗Minister bestimmen,
mehrere, jedoch
§. 39. Die Frage, ob die Prüfung überhaupt beftanden und im ob dieselbe »ausreichend⸗ — *gut« — oder vorzüglich«
nehrheit und zwar nach dem
schriftlichen und mündlichen
hat über das
38. Zu einem Prüfungs⸗Termine können
der
40. Die Prüfungs⸗Kommissien Ergebniß der
andels⸗ in welchem Fen h
estanden hat, wird von dem Handels⸗Minister
Referendarien, welche die Prüfung nicht bestanden haben, werden
auf mindestens 6 Monate behufs besserer Vorbereitung an ein Ober. Bergamt zurückgewiesen.
41. Es ist eine einmalige Wiederholung der zweiten Prüfun — deren Erfolglosigkeit den Ausschluß vom Staatsdienst F Bergfache bewirkt.
8 42. Für den Fall der zu wiederholenden Prüfung kann der daß nur die mündliche Prüfung zu wiederholen oder nur die Eine oder Andere der drei schriftlichen Probe⸗ arbeiten (§ 33) nochmals anzufertigen und daß bei der erneuerten Meldung von der Lieferung der Zeichnungen und geognostischen Ar⸗ beit, welche nach §. 29 bei der ersten Meldung einzureichen sind ‚ab.⸗ usehen ist. sebe zweite Relation zu liefern, so kann der Referendar sich die Aufgabe zu derselben sobald die Hälfte des verlaͤngerten Vorbereitungsdienstes verstrichen ist.
9. 111e.“ §. 43. Die Kandidaten, welche sich zur ersten und zweiten Prüfung Lünden, entrichten für jede dieser Prü⸗
ungen eine Gebühr von zehn Tha ern. 1 3Bei einer Vühs voenne9 einer dieser Prüfungen ist diese Gebühr 8 zu zahlen. b
111“ § 44 Diese Vorschriften treten am 1. Januar 1872 in Kraft an Stelle der »Vorschriften uͤber die Befähigung zu den technischen Aemtern der Berg⸗, Hütten⸗ und Sa⸗ linenverwaltung vom 21. Dezember 1863e und aller zur Ergänzung dieser Vorschriften ergangenen deklaratorischen Ministerialerlasse.
§. 45. Die beim Inkrafttreten der gegenwärtigen Vorschriften in der weiteren Ausbildung begriffenen »Berg⸗Elevpen⸗ werden hier⸗ durch zu »Berg⸗Referendarien« ernannt und erhalten hierüber auf Verlangen von dem Ober⸗Bergamte, dessen Verwaltungsbezirke sie
ine Urkunde. 8 11““ A11“ bleibt es überlassen, binsichtlich derjenigen »Berg-Eleven« und „Berg⸗Referendarien⸗, welche sich bei dem Inkrafttreten dieser Vorschriften in der Ausbildung befinden, deren weitere technische und geschaͤftliche Vorbereitung unter Berück. sichtigung der bereits hinterlegten Stadien der Ausbildung thunlichst
im Anschlusse an die gegenwärtigen Vorschriften so zu regeln, daß dieselben nach Ablauf einer dreijährigen Vorbereitungzzeit von dem nach der Ernennung zum »Berg⸗Eleven« erfolgten Beginne derselben an gerechnet, zur zweiten Prüfung zugelassen werden koͤnnen.
47. Henjenigen Eleven und Referendarien, seit deren Ernen⸗ nung bereits 2 Jahre verflossen waren, als die Prüfungsvorschriften vom 21. Dezember 1863 in Kraft traten, verbleibt die ihnen durch die Vorschriften vom 3. März 1856 beigelegte Anwartschaft auf An⸗ stellung. “ 3 ü
„Hinsichtlich der Bergwerksbeflissenen, geprüften Kandidate des E1“ Beamten aut den durch die Gesetze vom 20. Sep⸗ tember und 24. Dezember 1866 mit Preußen vereinigten Pravünnen verbleibt es bei der Feststellung ihrer Verhͤltnisse, wie solche vuxc bei der Einführung der Prüfungsvorschriften vom 21. Dezember I ergangenen besonderen Bestimmungen erfolgt ist.
Berlin, den 21. Dezember 187g, 3
er für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeit 16“ Pnn von Itzenplitz.
Finanz⸗Ministerium. “ onal⸗Veränderungen in der preußischen Staats⸗Forst⸗ 15. September bis 15. Dezember 8 Der bisherigen Oberförsterei Schwentainen h. 98 1 Königsberg und dem für dieselbe neu hergestellten t Etablissement ist der Name Ratzeburg beigelegt 1 I dortigen Oberförster Stosch ist die vö försterei Friedrichsfelde, in demselben Reg. Bez., und 8 walter dieses letzteren Reviers, Oberförster Ga h fhrstae kosken bei Friedrichshof 8 die Verwaltung der Ober rg übertragen worden. Oberförster Geist zu Ertinghausen, 8 Hentin. ver, ist die Verlegung seines Wohnsitzes nach Hardegsen gescrse Der Oberförster⸗Kandidat Boruttau ist zum . de ernannt und auf der “ Jablonken im Reg. Königs initiv angestellt worden. 85 Nte teteee zu Marienwerder 89 technchah Hülfsarbeiter beschäftigte Oberförster⸗Kandidat 8 vechaf mit Taxations⸗Revisionsarbeiten im Reg. Bez. e als tigte Oberförster⸗Kandidat Schmitz haben die Besta 1— örster erhalten. 1 Ser d Ocerfrster Handidaten Metz (aus Kurbessen) 88 un Ernennung zum Oberförster die bisher interimistisch ver
Haun erhalten.
und dem angekauften Gute Landeck
Dem Verwalter der O sterei Magdeburg, Oberförst
ff gestattet worden. 8 Oberförsterei H Ing 8 8 in zwei Verwaltungsbezirke getheilt, als Oberförsterei Himmelpfort⸗Ost Namen »Himmelpfort⸗West⸗ mit dem
reitenden Feldjäger Nicolovius übertragen worden ist.
Die durch den Tod des Oberförsters Georg und Pensionirun des Oberförsters Busse zur Erledigung 1 Srlemrung
stellen Hilwartshausen und Seelzerthurm,“
Oberförster Gade zu R
der zu Bevensen vereinigt und diese dem
Oberförster Glimmann zu Oldenstadt verliehen worden.
In den deutschen
haben noch die nachbenar Königlichen Oberförster definitive Anstellungen als Kaiserliche
halt Oberförster resp. Forstmeister er⸗ alten:
1) Stamm zu Altenlotheim, Reg. Bez. Cassel 2) Sterzing zu Oberzell, desgl. 3) Schröder zu Wadern, Reg. Bez. Trier, 3 Eichhoff zu Höven, Reg. Bez. I“ 5) Vogelgesang zu Lichtefleck, Reg. Bez. Frankfurt, 6) Baum zu Hahnstätten, Reg. Bez. Wiesbaden, 1 7) von Witzleben zu Fasanerie, Reg. Bez. Wiesbaden, 8) Weber zu Rambach (Naurod), Reg. Bez. Wiesbaden, 9) Lagrange zu Linichen, Reg. Bez. Cöslin, 10) Wohmann zu Lorch, Reg. Bez. Wiesbaden, 11) Solf zu Carlsbrunn, Reg. Bez. Trier, 12) Mielitz zu Holz, Reg. Bez. Trier, 8 8 88 von Brandenstein zu Homburg, Reg. Bez. W. aden,
14) Friedel zu Neubrück, Reg. Bez. Frankfurt, 15) Hoch zu
Schleiden (Oberförsterei Reifferscheidt), Reg. Bez. Aachen,
19) Ehmsen zu Kranichbruch, Reg. 17) Koch zu Pfeilswalde, Reg. Bez. 18) Häberlin zu Erichsburg, Prov. Hannover,
9) Reinhardt zu Salmünster, Reg. Bez. Cassel,
20) von Bodungen zu Knesebeck, Prov. Hannover.
„ Demzufolge haben folgende Versetzungen und neue An⸗ stellungen von Oberförstern stattgefunden:
ad 1. Auf die Stelle zu Altenlotheim ist der Oberförster Stoll zu Frankenberg Oberförsterei Hommershausen), Reg. Bez. Cassel versetzt und die letztere Stelle hat der zum Ober⸗ förster beförderte Ober⸗Försterkandidat und inter. Revierförster
ad 2. Die Oberförsterstelle zu Oberzell ist dem Ober⸗ Försterkandidaten und Revierförster Heller unter gleichzeitiger Beförderung zum Oberförster verliehen worden. ad 3. Nach Wadern ist der Oberförster Ruppert von Osburg, Reg. Bez. Trier, versetzt und die letztere Stelle hat der neuernannte Oberförster Cöster — bisher Revierförster in der Oberförsterei Haste — erhalten. ad 4. Für Höven ist der Ober⸗Försterkandidat und interm. Revier⸗Verwalter Frömblingzu Wittmund, Provinz Hannover, zum Oberförster ernannt und angestellt worden. Das Revier Wittmund ist der Oberförsterei Sandhorst einverleibt worden. ad 5. Auf die Stelle zu Lichtefleck ist der Oberförster v. Stosch zu Hohenbrück, Reg. Bez. Stettin, und dahin der Oberförster Genoée zu Dembio, Reg. Bez. Oppeln, versetzt. Die letztere Stelle hat der zum Oberförster beförderte Ober⸗Förster⸗ kandidat und Revierförster Fraebel zu Mellenbeck, Reg. Bez. Minden, erhalten. b 8 ad 6. Nach Hahnstäͤtten ist der Oberförster Thies zu Neuweilnau versetzt und diese letztere Stelle hat der neuernannte Oberförster Hölzerkopf — bisher interm. Revierförster zu Kerstenhausen, Reg. Bez. Cassel — erhalten. „ad 7. Auf die Oberförsterstelle Wiesbaden ist der Ober⸗ förster Flindt zu Westerburg, dorthin der Oberförster Kissel zu Eichelbach und auf diese letztere Stelle der neuernannte Oberförster Blackert — bisher interm. Revierförster zu Hessen⸗ stein, Reg. Bez. Cassel — versetzt worden. ad 8. Die Oberförsterstelle Naurod zu Rambach hat der Oberförster beförderte Ober⸗Försterkandidat Ludwig ler erhalten. ad 9. Nach Linichen ist der zum Oberförster ernannte,
Bez. Gumbinnen, Gumbinnen,
aus Theilen der Oberförstereien Lindenbusch und Neustettin
neu gebildete Oberförsterei Landeck im Reg. Bez. Marienwerder definitiv übertragen dSaögs cke im Reg. Bez. Verlegung seines Wohn⸗
Reg. Bez. Potsdam ist wovon der östliche Theil s dem Oberförster Küster u Himmelpfort belassen und der westliche Theil unter dem
1 einstweiligen Wohnsitze in Fürstenberg dem zum Oberförster beförderten dgen; 1
1 Prov. Hannover, sind zu der einen Oberförsterei Hilwartshausen vereinigt und dem
eisenmoor übertragen, die dadurch er⸗ Oldenstadt zu
Elsaß und Lotbringen
ad 10. technischer Hülfsarb unter Ernennung d
Rüdesheim gestattet ad 11.
Oberförster Gleitz
halten.
Grütter in der
als Oberförster ang ad 13. Nach
ad 14. Auf förster Wegner versetzt und auf Oberjäger worden. Die O d rnann Provinz Hannover ad 16. Na
dem
ad 17. verwaltet.
ad 18. Nach mann
verwaltet. ad 19.
setzt und über die d ad 20. Malchus
zu Schaf dram
ad 12. Auf der Stelle zu Holz
Hoiningen, genannt Huene versetzt Grünhaus, Reg. Bez. Frankfurt, reitende Feldjäger⸗Lieutenant Löw
h zu Falkenhof, försterstelle Falkenhof geht ein und das Areal Oberförsterei Carrenzien
Dem Ober⸗Försterkandidaten Lenders 1
eiter bei der Regierung zu esselben zum Oberförster di
Lorch verliehen und die Verlegung seines
worden.
Die Stelle zu Carlsbrunn hat der neuernannte
aus Hemeringen, Provinz Hannover, er⸗
ist der Tit. Revierförster
Oberförsterei Misburg, Provinz Hannover,
estellt worden.
Homburg ist der Oberförster Frhr. von
und dessen Stelle zu hat der Oberförster, bisherige erhalten.
die Oberförsterstelle zu Neubrück ist der Ober⸗ zu Astrawischken, Reg. dieser Stelle
im reitenden Feldjäger⸗Corps Hauschild angestellt
Bez. Gumbinnen „
zum Oberförst
der ter ernannte
berförsterstelle Reifferscheidt zu Schleiden te Oberförster Gödeckemeyer aus der
Walckhoff Gumbinnen örsterkandidaten
erhalten.
b ch Kranichbruch ist der Ober örster versetzt und dessen Stelle zu Weszkallen, Rer Bez. zum Oberförster
Raude aus Hannover übertragen worden. Die Oberförsterstelle Pfeilswalde wird interimistisch
beförderten Ober⸗ F
Erichsburg ist der Oberförster Bieder⸗
zu Habichtshorst, dorthin der Oberförster Speller⸗ berg von Osterode und auf diese letztere Stelle der Oberförster Lorenz von Torfhaus versetzt.
Torfhaus wird interimistisch
19. Auf die Oberförsterstelle Salmünster ist der Ober⸗ förster Hassenstein von
ortige Auf die
Schmiedefeld, Reg.⸗B Stelle noch nicht defi Stelle zu Knesebeck stall und dorthin der Provinz Hannover,
ez. Erfurt, ver⸗ nitiv disponirt. ist der Oberförster Oberförster Wun⸗ versetzt. h
zugelegt worden.
Obe
Regierung zu Lix, ist zum
Der bisherige Sekretariats⸗Assistent bei der
r Rechnungskammer.
“
Königlichen
Frantfurt a. O., Hermann Gustav Adolph eheimen revidirenden Kalkulator Rechnungskammer ernannt worden.
bei der Ober⸗
versicherungs⸗Anstalt. Berlin, den 23. Königliches Ges
Das 42. Stück der Gesetz⸗Sammlung „ welches heute aus gegeben wird, enthält unter
Nr. 7931 das Gesetz, betreffend die Konsolidation preußi⸗ scher Staats⸗Anleihen.
Nr. 7932 das Gesetz, betreffend die nassauische Brand⸗
Vom 20. Dezember 1871, und unter
Vom 21. Dezember 1871.
Dezember 1871.
etz⸗Sammlungs⸗Debits⸗Comtoir.
Preußen. der Kaiser und Hohenstein, Rath Ott aus P
Kronprinz ertheilte Jachmann, sowie um bach vom Generalstabe
er bei der Regierung zu Gumbinnen beschäftigte Ober⸗ sterkandidat von Tettau gekommen.
über die persönlichen
Um 312 Uhr nahmen Se. Kaiserliche und Königliche der Kronprinz militärische Meldungen entgegen und begaben sich am Abend mit Ihrer Kaiserlichen und Königlichen Hoheit der Kronprinzessin nach dem Opernhause.
— In der am Donnerstag, den 21. d. M., abgehaltenen
Plenarsitzung des Bundesrathes, in welcher der Staats⸗
Minister Delbrück den Vorsitz führte ‚wurde der Gesetzentwurf und 8
Nichtamtliches.
11“
Deutsche s Neich. Berlin, König nahmen heut die Vorträge des Ge⸗ heimen Civil⸗Kabinets und empfingen in besonderen Audienzen den Prinzen den Landrath von seines verstorbenen Vaters rag und der Sr. Majestät dem Kaiser und Könige eine prachtvoll aus⸗ gestattete Chronik vorzulegen die Lübecks dem Bataillon nach dem denkwürdigen Kriege widmen. — Fe. Kerliche
24. Dezember. Se. Majestät
der Hofmarschälle entgegen, und
Wittgenstein⸗ der die Orden
Geheimen Medizina
latzmann aus Lübeck,
Pommer⸗ übergab, den endlich Herrn P Ehre hatte, welche die Damen und Königliche Hoheit der gestern um ⁄½111 Uhr dem Vize⸗Admiral 11 Uhr dem Obersten Grafen Schlippen⸗ und dem Professor von Werner Audienzen. Hoheit
saͤchlichen Aus aben fü die Behörden