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fester Verbindung mit Baulichkeiten, oder auf Terrain, aus welchem dieselben nicht sofort entfernt werden können; 5) Denkmäler von Stein oder Eisen, welche in den mehr als 50 Centimeter über der Erdober⸗ fläche liegenden The len eine größere Breite daben, als 30 Centimeter; 6) Einhegungen durch Neuanlage von lebendigen Hecken;
B. nicht ohne Genehmigung der Kommandantur zulässig: 1) die Anlage von Beerdigunesplätzen; 2) die Errichtung von Grabhügeln von mehr als 50 Centimetern Höhe, sowie von Denkmälern aus Stein oder Eisen, welche in den mehr als 50 Centimeter über der Eledoberfläche liegenden Theilen eins größere Stärke haben als 15 Centt⸗ meter für Stein, bezüglich 2 Centimeter für Eiten; 3) die Anlage hölzerner Windmühlen; die Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn die Entfernung von den Festungewerken 300 Meter oder meße beträgt; 4) alle vorstehend nicht als unzulässitz bezeichneten Bauli 1 keiten; bewegliche Feuerungs⸗Anlagen; bölzerne und ciserne Einfriedi⸗ Lungen, lettere, wenn sie ohne Schwterigkeit beseitigt werden können; Brunnen. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn es sich um wodnliche Einrichtungen irgend einer Art handelt. Jedoch darf bei nachgewtesener Notswendigkeit der Anwesenheit eines Wächters die Aufstellung einer mit einem transportablen eisernen Ofen ver⸗ sehenen Waͤchterhütte auf je einem Grundstück nicht verweigert wer⸗ den, sofern dieselbe im Grundflächenmaß 20 Quadratmeter nicht über⸗ schreiret, mit andern Baulickkeiten nicht in Verbindung gesetzt ist und der Eh, mit blecherner Rauchröhre versehen ist.
§. 18. Das Alignement der im ersten und zweiten Rayon und einfachen Zwischenrayon zu errichtenden Gebäude in Beziehung auf die Fnungswerke, insofern dasselbe nicht von der Richtung vorhande⸗ ner oͤffentlicher Wege oder Straßen abhängig ist, unterliegt der Ge⸗ nehmigung der Kommandantur. 8
§. 19. Innechalb des strengen Zwischenrayons sind alle baulichen Anlagen unzulässig.
Auf Esplanaden sind nur solche Anlagen gestattet, welche nach em Urtheit der Militärbebörde zur Vertheidigung dienen koͤnnen.
Die Anlage von Hecken ist im strengen Zwischenrayon, wie auf
splanaden unzulässig. 1
.20. Im ersten und zweiten Rapon und im einfachen Zwischen⸗ rayon ist die Einrichtung von Niederlagen und Plätzen, auf welchen Vorräthe zu gewerblichen Zwecken im Freien order in Schuppen aufgestapelt werden, nicht ohne Genehmigung der Kommandantur ulassig.
. M. Genehmwigung darf nicht versagt werden, wenn die Ent⸗ fernung von den Festuͤngswerken 225 Meter ““
Die Höhe der zulässigen Aufstapelung betraͤgt: a) für unver⸗ brennliche Materialien, für Stein⸗ und Braunkohlen, Koaks und der⸗ gleichen: im ersten Rayon 1 ½ Meter, im hesteen und einfachen Zwischenrayon 2 Meter, b) für Torf und Loh uchen: 3 Meter, c) für Bau⸗ und Brennho z: im ersten Rayon 4 Meter, im zweiten und einfachen Zwischenrayon 5 Meter.
Eine hoͤhere Aufstapelung bedarf der Genehmigung der Kom⸗ mandantur. 1
Auf dem Terrain, welches bei Festungen, die an schiff⸗ oder floͤß⸗ baren Gewässern liegen und besondere Ketzlbefesti ungen haben, zwischen diesen und dem Ufer befindlich ist (§ 4), ist die Lagerung derartiger Vorraͤthe, sowie die Anlage der zum Ein⸗ und Ausladen nöͤthigen Anstalten ohne Genehmigung der Kommandantur zulässig. Jedoch sieht es der Kommandantur zu, die einzuhaltende Enifernung von der Kehle, und die Zeit für die Wiederbeseitigung zu bestimmen. 1
§. 21. Bei voruüͤbergehenden Ve änderungen der Höhe der Terrain⸗ oberfläche, wie der Nrlerdüng von Baumaterialten während der Ausführung eines genehmigten Baues, der Benutzung der Graben⸗ ränder zur “ der bei der Grabenräumung ausgeworfenen Erde und dergleichen ähnlichen Benutzungen bedarf es im ersten und zweiten Rayon und einsachen Zwischenrayon nur einer vorgängigen Anzeige an die Kommandantur. „Jedoch steht es derselben zu, die Zeit der Wiederbeseitigung der vorübergehenden Erhöhung des Terrains
u bestimmen. w 2 ar Anlage von Komposthaufen ist die Genehmigung der Kom⸗ mandantur erforderlich.
§. 22. Die einmal vorhandenen Baulichkeiten und Anlagen, auf denen nicht die besondere Bedingung des Eingebens durch Ver⸗ fall, oder der künftigen Reduftion auf eine leichtere Bauart schon haftet, sollen, unbeschadet der Bestimmung des §. 43, erhalten blei⸗ ben, auch wenn sie den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ent prechen. Dieselben können, wenn sie ganz oder theilweise zerstört oder bau⸗ fällig geworden sind, nach vorgängiger Anzeige bei der Kommandantur in den alten Abmessungen und der bisherigen Bauart wieder herge⸗
ellt werden. b 8 Ueberschreiten Wiederherstellungsbauten das vorbestimmte Maaß, so bedarf es der Genehmigung der Kommandantur.
§. 23 Ob und in mwie weit aus örtlichen Rucksichten Einschrän⸗ kung der räumlichen Ausdehnung der Rayons oder Ermäßigungen der uu.“ zulässig seien, bestimmt die Reichs⸗
onkommission
28 24. 89 bisherigen, von diesen Bestimmungen abweichenden Rayons bestehender Befeßigungen, insbesondere die der vorhandenen detäachirten Forts, zi,e begr zur Ausführung eines Neu⸗ oder erstär! baues unverändert. 8 ““ Erplanaden bleiben in ihrer bisberigen Aus⸗ dehnung unverändert; bei Neubau einer Citadelle wird über den Um⸗ fang der Esplanade in jedem Falle besondere Bestimmung durch die Reichs R vonkommission getroffen. . v Ebenso verbleiben alle übrigen zur Zeit vorhandenen besonderen Ragyons, wie die von verschanzten Lägern, Städtebefestigungen, inneren Abschnitten in und bei Festungen unverändert. b § 25 Bei den bestedenden Festungen bleibt die Anlegung eines Rayonplanes und Rayonkatastees der Kom mandantur überlassen.
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Dieselbe muß nach Maßgabe der §§. 8 - 12. erfolgen, wenn in e eines Nru⸗ oder Verstärkungsbaues die bisherigen Rayons verändert werden sollen. 8
Bis zur endgültigen Fesistellung der Rayonkataster sind die bisher erforderlichen Reverse für die beabsichtigten Bauaus führungen beizu⸗ behalten.
§. 26. Zu jeder Anlage, jeder Veränderung und Benutung, di nach den §8. 88 ff. nicht ohne Genehmigung der Kommbunch cie zulässig ist, muß vor dem Beginn der Ausf hrung diese Genehmigung nachzesucht werden. b
§. 27. Das Gesuch ist nebst zwei Exemplaren der etwa nöthigen Bauzeichnungen an die Ortspolizeibehörde zzu richten. Findet diese gegen die Zulässigkeit nichts zu erinnern, so übersendet sie das Gesuch der Kommandantur, welche idre Entscheidung, nebst einem Exemplar der Zeichnung, in welchem die im Festungs⸗Interesse nothwendigen Abänderungen einzutragen sind, an die Ortspolizeibehörde behufs Mittheilung an den Antragßeller zurückgelangen laäͤßt
.28. Die von der Kommandantur ücsusertzgende Genehmi. gung muß alle fuͤr den betreffenden Fall nach Maßgabe dieses Gesetzes festzustellenden speziellen Beschränkungen genau bestimmen, denen der Grundbesitzer, sowte alle Besitznachfolger bezüglich des Baues, der Niederlage von Materialien, der Anlage oder des Gewerbebetriebes sich zu unterwerfen haben. Insoweit nach Maßgabe dieses Gesetzes die Genehmigung nicht zu versagen ist, darf dieselbe auch nicht an Bedingungen geknüpft werden.
Eind seit der Aushändigung der Genehmigung zwei Jahre ver⸗ flossen, ohne daß davon Gebrauch gemacht worden ist, so wird sie als erloschen betrachtet.
Wird die Genehmigung ganz oder theilweise versagt, so sind die Gründe der Ablehnung anzugeben.
§. 29. Gegen die Entscheidung der Kommandantur, wie gegen alle Anordnungen derselben, ist in Rayon⸗Anzelegenheiten binnen einer vierwöchentlichen Präklustofrist von der Zuste ung ab, der Rekurs zulaͤssig. Die Ent cheidung auf den Rekuürs erfolgt endgültig dur die Reichs⸗Rayonkommission.
Rach Ablauf der Frist, eintretenden Falls nach der höheren Ent scheidung, sind die Anordnungen vollstreckbar. .
Ist durch eine Anordnung der Kommandantur eine Anl sagt, so darf diese erst dann begonnen oder fortgesetzt werd die Anordnung in der höheren Instanz aufgehoben ist. .
§. 30. Die Projekte größerer u. (Chausseen, Desche, Eisen bahnen u. s. w.) in den Rayons der Feslungen und fenen Plätze wer den durch eine gemischte Kommission verörtert, deren Mitglieder von dem zuzändigen Kriezs⸗Ministerium im Verein mit den betreffenden höͤheren Verwaltungsbehorden berufen werden, und in welcher auch
die von der Anlage betroffenen Gemeinden durch Deputirte vertreten
werden. 1 Das hierüber aufzunehmende Protokoll wird der Reichs⸗Rayon⸗
kommission übersandt, welche in Gemeinschaft mit der betreffenden Central⸗Verwaltungsbehörde die Entscheidung trifft oder erforderlichen Falls herbeiführt. 52
§. 31. Die Reichs⸗Rayonkommission ist eine durch den Kaiser zu berufende ständige Milirärkommisston, in welcher die Staaten, in deren Gebieten Festungen liegen, vertreten sind.
§. 32. Grundbesitzer, welche ohne die gesetzlich erforderliche Ge⸗ nehmigung, oder mit eigenmächtiger Abweichung von dem genehmig⸗ ten Plan⸗ eine Anlage, einen Neu oder Wiederhersellungsbau aus⸗ führen oder ausführen lassen, werden mit einer Geldbuße bis zu funfzig Thaler bestꝛaft. Eine gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher als Baumeister oder Bauhandwerker die Ausführung geleitet hat. Soweit nach dem Urtheil der Kommandantur die Anlagen unzulässig befunden werden, ist der Besitzer innerhalb der vom Kommandanten zu bestimmenden Frist zu deren Beseitigung verbunden; nöthigenfalls erfolgt letztere auf Antrag der Kommandantur durch die Polizeibehoͤrde auf Kosten des Besitzers. Die Einsegung des Rekurses hemmt die Vollstreckung, vorbehaltlich der Bestimmung in §. 29.
Werx die in den 8§§ 21. 22 vorgeschriebene Anzeige unterläßt, wird mit einer Geldbuße bis zu fünf Thalern hestraft.
§. 33. Behufs der Kontrole über alle Bauten, Anlagen und die Be⸗ nuzung von Crundstuüͤcken in den Rayons sind die Kommandanturen und Ortspolizeibehoͤrden und deren Organe befugt, in den Stunden von 8 Uhr Morgens bis 4 Uhr Nachmittass den Zutritt zu allen Privat⸗ und oöͤffentlichen Grundstücken in den Rayons zu verlangen.
Die Organe der I11““ . die Ingenieur⸗Offiziere vom Platz Posten⸗Offiziere un allmeister. .
111““ allgemeine Revision der Bauten und Anlagen in allen Rayons durch die Kommandantur oder ihre Organe unter Zuziehung der Orts⸗Polizeibehsrde und des Gemeinde⸗ vorstandes.
3 8 34. Für die in Folge dieses Gesetzes eintretenden Beschrän⸗ kungen in der Benutzung des Ennerhag der Rayons belegenen Grund⸗ eigenthucs leistet das Reich Entschäͤdigung. . 8
1 Ehussaägfüstet, wird von Seiten des Reichs nicht gewährt: 1) . Beschränkungen jeder Art, welchen das Grundeigenthum innerhalb 88 bisherigen Rayons der bereits bestehenden Festungen nach der 2. herigen Gesetzgebung unterworfen war, und auch nach dem ve8 s wärtigen Gesetz unterworfen bleibt; 2) für Beschränkungen der * Eigenthum des Reichs oder eines Bundesstaats befindlichen Gen stücke und für Beschrankungen in Betreff der Anlagen auf Perd g plätzen; 3) für die Verpflichtung zur Duldung der Rayonsteine; P die auf besonderem Rechtstitel heruͤhenden Rayonbeschränkungen, wen nicht durch dieselben eine Entschädigung ausdrücklich zugesichert 1.
§ 35. Die Entschädigung besteht im Ersatz derjenigen S derung des Werthes des Grundstücks, welche für den Besitzer dadur entsteht, daß das Grundstück fortan Beschränkungen in der Benutzung unterliegt, denen es bisher nicht unterworfen war.
Bei der Feststellung des bisherigen Werthes da rf d
der im Reichs⸗Gesetzblatt ejogie Bekanntmachung 59 4 28 Zeln hag 4. . laes oder die Erweiterung der schon estehend e oder
ist/ EE’ werden. 888 Rayons in Aussicht genommen
cher das von der Beschränkung betroffen indstü
anderem Grandbesiß desselben Besigers heraesgl 1n Seee daß die Beschraͤntung des erßeren auch auf den Werth des letzteren
Einfluß übt, so ist der verminderte Werth des gesamunt⸗ 8 veins der Verechnung zu Grnen. 8 E gesammten Grund
Die Entschädigung wird in Rente gewährt; falls j die Werthverminderung mindeßens ein Drittel bes khatherfan N 2288 38 nach der Wahl des Besihers entweder in Kapital, oder in ente.
Wird die Entschäditzung in Kapital geleistet, so besteht sie i hengnnge dersenißen fans welche sih der Wleth desecka te ermin hat, ne nf Prozent 8* . lüec 8 8 Rüezancinen Prozent Zinsen von dem Tage der
Wird die En gung in Rente gewährt, so beträgt die Ren jährlich sechs Prozent der vorgedachten 1 . nf v als Verzinsung angesehen werden. Die Rente wird vom Tage der Abseckung der Nayonlinien auf die Dauer von 37 Jabren gewährt, erlischt jedoch, sobald das Grundstück aufhört, den Beschränkungen der eisten beiden Nayons oder der Zwischenrayons unterworfen zu sein.
Die Rente wird dem jeweiligen im Rayonkataßtr bezeichneten Besitzer des Gruadstücks in vierteljährlichen Raten postnumerando aus 7 e.
enten, welche jährlich weniger als Einen Thaler betragen, wer⸗ 17 e 16 ⁄ fachen Betrage kapitalisirt, und 9 an de Vesißer ausgezahlt.
§. 37. Welche Rechte anderen Realberechtigten an der Entschaͤdi⸗ gung zustehen, bestimmt sich nach den Lendesgesezen. 8
„§. 33. Für die gesetzlichen Beschraͤnkungen im dritten Rayon wird Eneschäd:gung nicht gewährt. Wenn jedoch die Genehmigung zu einer der im §. 13 gedachzen Anlagen versagt wird, so gewährt das Reich Entschädigung. Bei Feststellung derselben ist die Zeit aung des SGesuchs bei der Kommandantur zu Grunde zu legen.
Im Uebrigen finden die Bestimmungen der §§. 35 — 37 Anwen⸗ dung mit der Maßgabe, daß die Zinsen der Entschaͤdtgung in Kapital, beziehungsweise die Entschädigungsrente vom Tage des ablehnenden Bescheides der Kommandantur zu zahlen ist.
§ 39. Die Besitzer der Grundstüͤcke, die sich durch die auferlegten Beschränkungen beeinträchtigt glauben, hdaben ihren Anspruch auf Ent⸗ schädigung binnen einer sechs woͤchentlichen Präklustvfrist nach Fest⸗ stelung des Rayonplans bei der Kommandantur geltend zu machen.
Beginn und Ablauf der Frist sind gleichzeitig mit der Feststellung des Rayonplanes öffentlich bekannt zu machen.
§. 40. Die Kommandantur theilt die Anmelbdungen der höheren Civil⸗ Verwaltungsbehoörde mit, welche einen Kommissarius ernennt, der die Entschaͤdigungsansprüche in Gegenwart der Entschädigungs⸗ berechtigten und eines Vertreters der Kommandantur erörtert und, falls die Parteien sich einigen, einen Rezeß aufnimmt, welcher die Kraft einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde hat.
Wird eine Einigung nicht erzielt, so bleibt, wenn die Entschädi⸗ gungspflicht von der Kommandantur bestritten wird, dem Besitzer des Grundstücks die Betretung des Rechtsweges un enommen.
Ist dagegen nur das Vorhandensein oder die Höhe des Schadens Feeitg, so erfolgt die Ermittelung der Entschädigung durch Sachrer⸗
ndige.
Wenn b ide Parteien sich nicht über Einen Sachverständigen ver⸗ einigen, so wählt jede Partzi einen Sachverständigen, den dritten er⸗ nennt der Kommissarius.
Die Sachverstäͤndigen haben ihr Gutachten zu begruͤnden und die Richtigkeit desselben zu beschwoͤren oder auf den ein⸗ faͤr allemal ge⸗ leisteten Sachverständigen⸗Eld zu versichern.
It nach einem dieser Gutachten die Werthsverminderung so groß, daß der Entschädigungsberechtigte eine Entschädigung in Kapital zu verlangen berechtigt ist, so muß er auf die Aufforderung des Kom⸗ missarius binnen einer Präklusivfrist von vier Wochen erklären, daß er die Entschädigung in Kapital verlange, widrigenfalls er nur Ent⸗ schäͤdigung in Rente verlangen kann. 1
.41. Der Kommissarius überreicht die Abschätzungsverhand⸗ lungen mit seinem Gutachten der bhoͤheren Civil⸗Verwaltungsbehörde behufs Feststellung der Entschaͤdigung durch Beschluß.
Dieselbe setzt den Entschädigungsbetrag nach ihrem aus der Ver⸗ handlung und den Umständen geschöpften pflichtmäßigen Ermessen sen. Das Gutachten der Sachverständigen dient jeder Behörde hier⸗ bei nur als Auskunft und Anhalt. 8
Cigen den Beschluß der Verwaltungsbehörde steht dem Entschä⸗ digungs erechtigten innerhalb einer Präklusiofrist von neunzig Tagen, vom Empfange des Beschlusses an gerechnet, der Rechtsweg offen. Jnnerhalb derselben Praͤklusivfrist ist die Militärbehoöͤrde berech⸗
die Entei nung des Grundstücks zu verlangen. Macht sie von
R ebrauch, so ist der Besitzer die Ausdehnung der Ent⸗
g auf alle diejenigen Theile des Grundstucks zu verlangen be⸗ 0 gt, deren fernere Benutzung in der bisherigen Weise nach dem Hutachten von Sachperßändigen durch die Abtrennung des den mayonbeschränkungen unterworfenen Theils wesentlich beeinträchtigt, bichwert oder verhindert werden würde. Die Erklärung der Milttär⸗ Ehörde an die hoͤhere Verwaltungsbebörde, daß von dieser Befugniß iebrau gemacht wird, unterbricht den Lauf der im Absatz 3 be⸗ saoigten Frist und das gerichtliche Verfahren über die Höhe der Ent⸗
ldigung.
gegen den Reichsfiskus zu tui ten vertreten wird. 82
stück belegen ist.
Ucberzengung su wüͤrdigen.
3. ird die Armirung permanenter Befestigungen ange⸗ ordnet, so sind die Besitzer der innerhalb der Ne s Grundstuͤcke verpfl ichtet, der schriftlichen oder öffentlich bekannt ge⸗ machten Aufforderung der Kommandantur zur Niederlegung von baulichen und sonstigen Anlagen, Wegschaffung von Materialien⸗ Vorräthen, Beseitigung von Pflanzungen und Einstellung des Ge⸗ werbebetriebs nachzukemmen. Wird dieser Aufforderung nicht in der estellten Frist genügt, so können die Besitzer der betreffenden “ ez durch administratire Zwangsmaͤßtegeln hierzu angehalten rden. 8 . 44. Wird im Falle einer Armirung die Freilegung der Festungs⸗Rayons von der Kommandantur angeordnet, so veranlaft die letztere vor der Beselii⸗ ung der baulichen und sonstigen Anlagen, flanzungen und e eine Beschreibung und nähere Fest⸗ stellung des Zustan ch die Ortsobrigkeit unter Zuziehung des Besitzers, eines Vertreters der Kommandantur und zweier Sachver⸗ Fändigen, und ertheilt über die stattgefundene Zerstoͤrung oder Ent⸗
ziehung ein Anerkenntniß. 1 Die hierüͤber aufgenommene Verhandlung wird von der Orts⸗
Kommandantur und den Betheiligten in Abschrift mitgetheilt üen “ sörr schat ounggermsttelung Ffols⸗ fcnüf als inbalich, spã· e na ufgebung des Armirungszustandes der 7 nach Vorschrift der §§. 39 ff.8 desge Das Keich stellt Anerkenntnisse über die zu gewährende Entschä⸗ digung aus, welche bis zur Zahlung vom ersten Tage des auf die stattgefundene Zerstörung oder Entziehung b fün Prozent jäͤhrlich verzinst wird. „Entschaͤdigung wird nicht gewährt: Eintritt der lagen, welche nach der bisherigen Gesetzgebung, derer Rechtstitel, die Besitzer auf Befehl der Kommandantur unent geltlich zu beseitigen verpflichtet waren; 2) hinsichtlich derjenigen Ge⸗- bäude und Anlagen, welche nach Einzritt der Geltung
folgenden Monates mit 1) hinsichtlich derjenigen vor
Rayon einer neu angele welches in Folge des Neu⸗ oder Ver stehenden Festung in einen strengeren Rayon fällt, nach ö“ Rayonlinien errichtet worden sind.
die Ko
ten Befestigung, b) oder auf einem Terrain,
Gesetz, wegen Einführung des Reichsgesetzes vom
wähnten Gebäude und Anka en trägt der Besitzer, die Kosten de Beseitigung anderer Gebäude 8 Aasa en ö Reich 388 Lofr Urn te ee in ReavonUngelegenbeiten sind güttig, each den für bürgerliche Rechtsstreitigkei est den Vor⸗ waenen recbeten 88 5 ch chtsstreitigkeiten bestehenden Vor „„Die vereideten Verwaltungsbeamten ahen bei ber rereagtätfmten G h dabei den Glauben 66. e administrativen Verhandlungen und Ge Rayon⸗Angelegendeiten sind koßen⸗ Beaee ncgeh 1. §. 47. Alle den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderlaufenden Be⸗ stimmungen werden aufgehoben. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen erfolgen durch besondere Verordnungen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 1 Gegeven Berlin, den 21. Dezember 1871. (L'S.) Wilhelm. 8 Fürst von Bismarck.
1 7. April 1869 Maßregeln gegen die NRinderpest betreffend, in Elsaß⸗Lothringen. Vom 11. Dezember 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser . von Preußen c., verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach gete Zustimmung des Bundesraths, für Elsaß⸗ Lothringen was olgt: . 8 Das anliegende Reichsgesetz vom 7. April 1869, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend, tritt in Elsaß⸗Lothringen mit dem 1. Januar 1872 in Kraft. Mit demselben Zeitpunkte treten die Verordnung Unseres General⸗ Gouverneurs vom 3 Oktober 1870 (Amliche Nachrichten für das General⸗Gouvernement Elsaß Nr. 8, 1870 Beilage S. 9 ff), sowie alle denselben Gegenstand betreffenden Vorschriften außer Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchstetgenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem chen Insiegel.
Gegeben Verlin, den 11. Dezember 1871. 8 v ““ S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck
8*
*
“
Auf Ihren Bericht vom 14. November d. J. will Ich genehmigen, daß vom 1. Januar 1872 ab: 8 1) für den bisherigen badischen Postbezirk zwei Ober⸗ Postdirek⸗ tionen mit dem Sitze in Karlsruhe und Constanz errichtet, und der Ober⸗Postdirektion in Karlsruhe zugleich die Postanstalren in dem Grosherzoglich hessischen Kreise Win pfen, der Over⸗Posidirektiog in Constanz zugleich die bisher zum Bezirke der Ober-⸗Postdirektion in Frankfurt am Main gehörigen Postaastalten in den hohenzollernschen
desgcdes Verfahren bei der Enteignung richtet sich nach den Landes⸗
Landen zugewiesen werden;
§. 42. Die nach den §§ 40 und 41 anzustellenden Klagen sind welcher durch die Kommandantur
Zustaͤndig ist das Gerich', in dessen Bezirk das betreffende Grund⸗ Das Sericht hat das Ergebniß der Beweis aufnahme nach freier
eltung dieses Gesetzes vorhandenen Gebäude und An⸗ oder in Folge beson⸗
dieses Ges tzes a) entweder im ersten oder zweiten Rayon, oder in einem Zwischen⸗-
ärkungsbaues einer schon be⸗ erfolgter
en der Beseitigung der vorstehend unten 1. und 2. er⸗
obrigkeit der höͤheren Ciril⸗Verwaltungsbehörde überreicht, auch der