1872 / 1 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 02 Jan 1872 18:00:01 GMT) scan diff

8 geschaftslo⸗ zurückkehren; c) die Geräthschaften und Utensilien, deren

ie Beamten unterwegs bedürfen, unentgeltlich zu beföoͤrdern. 8 Statt besonderer Postwagen können auf Grund desfallsiger Ver⸗

8 ständigung auch Postcoupés in Eisenbahnwagen gegen eine den Selbst⸗

eines Postbeamten mit der Briefpost,

kosten für die Beschaffung und Unterhaltung thunlichst nahestehende Miethe benutzt, es kann ferner bei solchen Zügen, in denen Post⸗ wagen oder Postcoupés nicht laufen, die unentgeltliche Mitnahme dem alsdann der erforderliche die unentgeltliche Beförderung von

Sitzplatz einzuräumen ist, oder

8 Brief⸗ und Zeitungspacketen durch das Zugpersonal verlangt werden.

Für ordinäre Packete über 20 Pfund, auch wenn dieselben inner⸗

3 des des Postwagens oder Postcoupés befördert werden, erhält die

isenbahngesellschaft die tarifmäßige Eilfracht, welche für das monat⸗

liche Gesammtgewicht der zwischen je zwei Stationen beförderten

zahlungspflichtigen Packete berechnet einbarung aversionirt wird.

und auf Grund besonderer Ver⸗

Wenn ein Postwagen oder das in dessen Stelle zu benutzende

Postcoupé für den Bedarf der Post nicht ausreicht, so hat die Eisen⸗

entweder die Beförderung der nicht unterzubringenden

Postsendungen in ihren Wagen zu vermitteln, oder der er die er⸗ r

wird für ordinäre Packete über 20 Pfund eine weitere,

Postverwaltun

stellung, Reinigung,

Im ersteren Falle als die oben vorgesehene Vergütung, nicht geleistet. Im letzteren Falle zahlt die außer der Frachtvergütung für die ordinären Packete über 20 Pfund eine besonders zu vereinbarende, nach Sätzen, pro Coupé und Meile und resp. pro Achse und Meile zu bemessende Hergabe⸗ und Transportvergütung. 1 Die Eisenbahngesellschaft übernimmt die Unterhaltung, Unter⸗ das Schmieren, Ein⸗ und Ausrangiren ꝛc. der

forderlichen Transportmittel leihweise herzugeben.

Eisenbahn⸗Postwagen, sowie den leihweisen Ersatz derselben in Be⸗

schädigungsfällen, gegen

Vergütungen, welche nach den Selbstkosten bemessen werden, und über deren Berechnung besondere Vereinbarung getroffen wird.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Postfreipässen versehenen

Personen unentgeltlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur einen

Theil ihrer Reise auf der Eisenbahn, einen anderen Theil aber mit

gewöhnlichem Postfuhrwerk zurücklegen.

4) a. Die Gesellschaft hat die Benutzung des Eisenbahnterrains, welches außerhalb des vorschriftsmäßigen freien Profils liegt und so⸗

weit es nicht zu Seitengräͤben, Einfriedigungen ꝛc. benutzt wird, zur

Anlage von oberirdischen und unterirdischen Bundes⸗Telegraphen⸗

Linien unentgeltlich zu gestatten. Für die oberirdischen Telegraphen⸗

Linien soll thunlichst entfernt von den Bahngeleisen nach Bedürfniß

eine einfache oder doppelte Stangenreihe auf der einen Seite des

Bahnplanums aufgestellt werden, welche von der Eisenbahnverwal⸗

benutzt werden darf.

ung zur Befestigung ihrer Telegraphenleitungen unentgeltlich mit⸗ Zur Anlage der unterirdischen Telegraphen⸗

Vinien soll in der Regel diejenige Seite des Bahnterrains benutzt werden, welche von den oberirdischen Linien im Allgemeinen nicht verfolgt wird.

Telegraphenverwaltung

der beiderseitigen Anzahl Drähte repartirt.

Der erste Trakt der Bundes⸗Telegraphenlinien wird von der Bundes⸗

und Eisenbhnverwaltnng gemeinschaftlich

festgesetzt. Aenderungen, welche durch den Betrieb der Bahn nach⸗ weislich geboten sind, erfolgen auf Kosten der Bundes⸗Telegraphen⸗ Verwaltung, resp. der Eisenbahn; die Kosten werden nach Verhältniß Ueber anderweite Verän⸗

derungen ist beiderseitiges Einverständniß erforderlich und werden die⸗

elben für Rechnung desjenigen Theils ausgeführt, von welchem die⸗ elben dnZeg en sind; b) die Gesellschaft gestattet den mit der Anlage und Unterhaltung

der Bundes⸗Telegraphenlinien beauftragten und hierzu legitimirten

8 8

Telegraphenbeamten und deren Hülfsarbeitern Behufs Ausführung ihrer Geschäfte das Betreten der Bahn unter der bahn⸗ polizeilichen Bestimmungen, auch zu gleichem Zwecke diesen

8

Beamten enutzung eines Schaffnersitzes oder Dienstcoupés auf allen Zügen einschließlich der Güterzüge, gegen Lösung von Fahrbillets der III. Wagen gase . c) die Gesellschaft hat den mit der Anlage und Unterhaltung der Bundes⸗Telegraphenlinie beauftragten und legitimirten Telegraphen⸗

beamten auf deren Requisition zum Transport von Leitungs⸗

8

licher Aufsicht gegen

materialien die Benutzung von ekinststseeeg unter bahnpolizei⸗

eine Vergütung von 5 Sgr. pro Wagen und Tag und von 20 Sgr. pro Tag der Aufsicht zu gestatten;

d) die Gesellschaft hat die Bundes⸗Telegraphenanlagen an der Bahn gegen eine Entschädigung bis zur Höhe von 10 Thlr. pro Jahr

und Meile durch ihr Personal bewachen und in Fällen der Be⸗ schädigung nach Anleitung der von der Bundes⸗Telegraphenverwal⸗ tung erlassenen Instruktion provisorisch wieder herstellen, auch von jeder wahrgenommenen Störung der Linien der nächsten Bundes⸗ 1 Telegpapdengetigh Anzeige machen zu lassen;

6

ie Gesellschaft hat die Lagerung der zur Unterhaltung der

Linien erforderlichen Vorräthe von 1 auf den dazu geeigneten

Bahnhöfen unentgeltlich zu gestatten un

diese Vorräthe ebenmäßig

von ihrem Personal bewachen zu lassen;

Störungen des

f) die Gesellschaft hat bei vorübergehenden Unterbrechungen und Bundestelegraphen alle Depeschen der Bundes⸗ 1“ mittelst ihres soweit derselbe nicht für den Eisenbahnbetriebsdienst in Anspruch genommen ist,

unentgeltlich zu befördern, wofür die Bundes⸗Telegraphenverwaltung

8

in der Beförderung von Eisenbahn⸗Dienstdepeschen Gegenseitigkeit

ausüben wird;

g) die Gesellschaft hat ihren Betriebstelegraphen auf Erfordern

des Bundeskanzler⸗Amts dem Pripat⸗Depeschenverkehr nach Maßgabe

der Bestimmungen der Telegraphenordnung für die Korrespondenz auf den Telegraphenlinien des Norddeutschen Bundes zu eröffnen; h) über die Ausführung der Bestimmungen unter »a.« bis ein⸗

Eb1 1.“ 11“

1“ 8 8 v“

8 6“ ““ schliezlich f. wird das Nähere zwischen der Bundes⸗Telegraphenve waltung und der Eisenbahnverwaltung schriftlich vereinbart.

5) Die Gesellschaft hat den Anordnungen, welche wegen polizei⸗ licher Beaufsichtigung der beim Eisenbahnbau beccah e Arbeiter getroffen werden, pünktlich nachzukommen und die aus diesen Anord⸗ nungen erwachsenden Ausgaben, insbesondere auch die durch die .. Anstellung eines besonderen Polizei⸗Aufsichtspersonals ent⸗ stehenden Kosten zu Sie ist verpflichtet, die nöthigen Zu chüss zu der in Gemäßheit des Gesetzes vom 21. Dezember 1846 (Gesetz Sammlung für 1847, S. 21) für die Bauarbeiter einzurichtenden

Krankenkasse zu leisten. Nicht minder wird die Gesellschaft den An⸗ orderungen der zuständigen Behörde wegen Genügung des kirchlichen

edürfnisses der beim Bau beschäftigten Beamten und Arbeiter be⸗ reitwillig Folge leisten und erforderlichen Falles auch die Tragung der dadurch etwa bedingten Kosten übernehmen. . 6) Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach Maßgabe der jetzt und künftig bestehenden Grundsätze für die Staatseisenbahnen, für ihr

8

ie erforderlichen Bei⸗

Beamten und Arbeiter Pensions⸗, Wittwenverpfiegungs⸗ und Unter⸗-

tzungskassen einzurichten und zu denselben

äge zu leisten.

7) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die von ihr anzustellenden Bahnwärter, Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der einer technischen Vorbildung vorzugsweise aus den mit Civil⸗Anstellungsberechtigung entlassenen Militärs des Königlich preußischen Heeres, soweit dieselben das 35. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, zu wählen. 1

8) Die Gesellschaft ist allen Bestimmungen unterworfen, welche in dem zwischen der Königlich preußischen und der Großherzoglich mecklenburgischen Regierung vereinbarten Staatsvertrage vom 31. De⸗ ember 1866 (Gesetz⸗Samml. pro 1867, S. 229 ff.) in Betreff dieser Bahnanlage festgesetzt sind. L1“

§. 9. (Vermaltung und Verfassung.) Die Interessen der Gesell⸗ schaft werden währgenommen: 1) durch die Gesammtheit der Aktio⸗ näre in der Generalversammlung (§§ 26 ff.); 2) dur den Verwal⸗ 1en868hn welcher aus neun Mitgliedern besteht, und 3) durch die

irektion.

&. 10. (Schlichtung von Streitigkeiten.) Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Aktionären wegen rückständig gebliebener Ein⸗ zahlungen auf die Aktien (§. 16) sind im Gerichtsstande der Gesell⸗ schaft anhängig zu machen, welchem sich jeder Aktienzeichner und dessen Rechtsnachfolger durch die Zeichnung resp. durch den Erwerb der Rechte aus der Zeichnung kraft des gegenwärtigen Statuts unter⸗

4. 11. (Oeffentliche Bekanntmachungen.) Die nach diesem Sta⸗ tute erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen, Zahlungsauffor⸗ derungen, Einladungen oder sonstigen Mittheilungen sind in folgen⸗ den öffentlichen Blättern: 1) dem Preußischen Staats⸗Anzeiger, 2) der Neu⸗Strelitzer Zeitung, 3) der Stralsunder Zeitung, 4) der Berliner Börsen⸗Zeitung, 8 dem Berliner Börsen⸗Courier abzu⸗ drucken. 1

Sofern für einzelne Bekanntmachungen nicht ein anderes aus⸗ drücklich vorgeschrieben, genügt ein zweimaliger Abdruck der Bekannt⸗

machung in jedem der vorgenannten Blätter zu deren rechtsverbind-

licher Publikation.

Bei dem Eingehen des einen oder anderen vorgenannte Blätter genügt die Bekanntmachung in den übrigen, bis die nächste Generalversammlung über die Wahl eines andern Blattes an Stelle⸗ des eingegangenen Beschluß gefaßt hat. 8 88

Inecasen in andere, als in die sub 1—5 genannten Blätter bleiben dem Ermessen der Direktion überlassen, kommen aber, auch wenn sie erfolgt sind, bei Beurtheilung der Rechtsgiltigkeit der be⸗ treffenden Publikation u. s. w. nicht in Betracht.

§. 12. (Abänderung des Statuts.) Abänderungen des gögen wärtigen Statuts sind nur in Folge eines nach Maßgabe der §§. 27 bis 30 Fes- Beschlusses der Generalversammlung unter landes⸗ herrlicher Genehmigung zulässig. 18

§. 13. (Verkauf der Bahn und Auflösung der Gesellschaft.) Auch der Verkauf der Bahn und die Auflösung der Gesellschaft, ingleichen die Vereinigung des Unternehmens mit einem anderen Eisenbahn⸗, unternehmen können nur in Folge eines in gleicher Weise gefaßten landesherrlich bestätigten Beschlusses der Generalversammlung ge⸗ . 14. (Aktien und deren Ausfertigung.) Sämmtliche im §. 5 besachs Stamm⸗ und Stamm⸗Prioritätsaktien der Gesellschaft wer⸗ den auf den Inhaber lautend, unter fortlaufender Nummer, und zwar die Stammaktien nach dem sub A. und die Stamm⸗Prioritätsaktien nach dem sub B anliegenden Schema stempelfrei ausgefertigt, jedoch erst dann ausgegeben, wenn der volle Nominalbetrag derselben zur Gesellschaftskasse berichtigt ist.

ede Aktie wird mit mindestens drei Farftmite nbenschr ften der Sn 88 versehen, dagegen vom Rendanten der Gesellschaft unter⸗

rieben.

§. 15. (Einzahlung des Aktienkapitals.) Vom Aktienkapital müssen innerhalb vier Wochen nach erfolgter Allerhöchster Bestäti⸗ gung dieses Statuts und Eintragung in das Handelsregister in Berlin⸗ 10 Prozent (zehn Prozent), nach anderen drei Monaten 20 weneg

8

B. Besondere Bestimmungen. Von den Aktien, Zinsen und Dividenden.

(zwanzig Prozent) und im Laufe des ersten Jahres wenigstens no 10 Prozent (zehn Prozent) der einzelnen Aktienzeichnungen eingezahl werden.

Die Zahlung des übrigen Betrages geschieht nach Bedürfniß worüber die Direktion nach vorherigem Einvernehmen mit dem Ver waltungsrath jedoch mit der Maßgabe zu bestimmen hat, daß a) die auf sämmtliche Zeichnungen leichmai erfolger namentlich also die Einzahlungen der einzelnen Raten auf die Stamn

C11141444“

die auf den Namen des Aktienzeichners lauten, und nach ge

der auzeit und bis zu deren Ablaufe in

der vorgenannten mit Genehmigung der Staatsregierung auch

Prioritätsaktien die auf die Stammaktien geleisteten Einzahlungen nicht übersteigen, daß ferner b) keine einzelne Einzahlung den Betrag von 20 Prozent (zwanzig Prozent) der gezeichneten Summe über⸗ g darf, und daß endlich c) zwischen jeder neuen Einzahlung und der ihr zunächst vorangegangenen eine Frist von drei Monaten liegen muß.

Die Aufforderungen zu Einzahlungen, sowie die Bestimmung der Seenßesei⸗ erfolgt in der durch §. 11 vorgeschriebenen Form, der⸗ gestalt, daß jede Aufforderung mindestens zweimal öffentlich bekannt

emacht wird und vom Tage der letzten Bekanntmachung bis zum

estgesetzten Einzahlungstermine eine mindestens vierwöchentliche Frist offen bleibt. Vollzahlungen auf Stamm⸗ und Stamm⸗Prioritäts⸗ Aktien, resp. die Ausgabe von solchen volleingezahlten Aktien sind gestattet, jedoch bezüglich der Stamm⸗Prioritatsaktien nur in dem Maße, als solche auf die Stammaktien bewirkt sind.

8 16. (Folgen der Nichtzahlung der ausgeschriebenen Raten.) In Betreff der Folgen eines Verzuges der Aktionäre bei Einzahlung der ausgeschriebenen Raten bewendet es bei den Vorschriften des Art. 220 u. f. des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs. K. 17. (Quittungsbogen.) Bis zur Berichtigung des Nominal⸗ betrages und bis zur wirklichen Ausfertigung der Aktien werden über die geschehene Einzahlung der einzelnen Raten Quittungsbogen unter fortlaufender Nummer nach dem beiliegenden Schema H. e 1 chehener Vollzahlung des Nominalbetrages der gezeichneten Aktien gegen diese selbst ausgetauscht werden. .

Die Quittungsbogen werden mit zwei Faecsimile⸗Unterschriften der Direktion versehen. 8

§. 18. (Aushändigung der Aktien.) Nach erfolgter Einzahlung des ganzen Nominalbetrages eines Quittungsbogens wird dem darin benannten Aktionär oder dessen Cessionar, oder demjenigen, welcher sich als rechtmäßiger Besitzer ausweiset, gegen Rückgabe des Quittungs⸗ bogens die gemäß §. 14 ausgefertigte Aktie ausgehändigt.

Ddie KNichtigkeit der Cession eines Quittungsbogens zu prüfen, ist die Gesellschaft zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet.

§. 19. (Verhaftung der Aktionäre.) Kein Aktionär ist über den Betrag der gezeichneten Aktien hinaus zu Einzahlungen für Verbind⸗ lichkeiten der Gesellschaft verpflichtet.

K. 20. (Zinsen der Einzahlungen.) Die Aktien der Gesellschaft,

beziehungsweise die darauf geleisteten Einzahlungen werden während

nsehung

dder Stammaktien und 8— der Stamm⸗Prioritätsaktien mit fünf Prozent

und zwar bis zur erfolgenden böbb Berrechnung auf

die nächstfolgende Einzahlung, von erfolgter Volleinzahlung an durch Baarzahlung verzinst. Letztere erfolgt gegen Einlieferung der betref⸗ fenden Coupons, welche die Direktion nach dem anliegenden Schema C. ausfertigt und mit den Aktien zusammen aushändigt.

§. 21. (Dividenden und deren Feststellung.) Mit Ablauf des Semesters (30. Juni, 31. Dezember), in welchem die Bahn welche 1 zregierut reckenweise in Betrieb gesetzt werden kann vollständig fertig und in ihrer ganzen Aus⸗ dehnung in Betrieb gesetzt wird, hört die Verzinsung der Aitien aus dem Baukapitale auf und wird statt derselben der, vom 1. Juli resp. vom 1. Januar des auf die Betriebseröffnung folgenden Semesters an, aus dem Unternehmen aufkommende Reinertrag nach Maßgabe der folgenden vertheilt: 1) Aus dem Ertrage waltungs⸗, Unterhaltungs⸗, Betriebs⸗ und sonstigen Ausgaben, sowie alle auf dem Unternehmen haftenden Lasten bestritten; x2) sodann werden die in den §§. 6 und 7 gedachten jährlichen Beiträge zum Reserve⸗ und Erneuerungsfonds vorweg genommen; 3) von dem hiernach verbleibenden Reste sind die den Beamten der Gesellschaft etwa R7, - Tantiemen zu berechnen; .4) der nach der Berichtigung derselben verbleibende Reinertrag wird alljährlich in folgender Weise unter die Aktionäre vertheilt: a) vorerst erhalten die Inhaber der Stamm⸗Prioritätsaktien 5 pCt. (fünf Prozent) des Nominalbetrages ihrer Aktien; b) der nach Deckung dieser 5 pCt. (ad a.) verbleibende Betrag der Reineinnahme wird bis zur Höhe von 6 pCt. (sechs Prozent) 883 Aktie unter die Inhaber der Stamm⸗ lktien nach Verhältniß des Nominalbetrages ihrer Aktien vertheilt; c) der nach Deckung dieser fünf, resp. sechs Prozent (ad a. b.) ver⸗ bleibende Betrag der Reineinnahme wird unter die Inhaber der Stammaktien und der Stamm⸗Prioritätsaktien nach Verhältniß des Nominalbetrages ihrer Aktien vertheilt; d) sollte in dem einen oder dem anderen Jahre der Reinertrag nicht ausreichen, um den Inhabern der Stamm⸗Prioritätsaktien die unter a. gedache Dividende zu ge⸗ währen, so wird das Fehlende aus dem Reinertrage des oder der folgenden Jahre nachgezahlt, so daß die Inhaber der Stammaktien eine Dividende nicht eher erhalten, als bis diese Nachzahlung voll⸗ ständig geleistet ist. 8 8 „Die Zahlung der Dividenden aus der Gesellschaftskasse erfolgt jährlich vier Wochen nach Publikation der Bilanz (§. 25).

m Falle der Auflösung der Gesellschaft resp. der Liquidation zes Gesellschaftsvermögens haben die Inhaber der Stamm⸗Prioritäts⸗ Aktien ein Prioritätsrecht an dem vertheilungsfähigen Erlöse für das Unternehmen, so daß sie aus demselben zunächst und vor den In⸗ habern der Stammaktien befriedigt werden müssen.

§. 22. (Dividendenscheine und Talons.) Es werden auf fünf sahre ausgehändigt und von fünf zu fünf Jahren erneuert: mit den Stammaktien Dividendenscheine nach dem sub »D.«, Talons nach dem sub »E.-⸗; mit den Stamm⸗Prioritätsaktien Dividendenscheine nach dem „sub »F.z, Talons nach dem sub »G.« anliegenden Schema. D ividendenscheine und Talons werden unter der Firma der Di⸗

es Unternehmens werden zunächst die Ver⸗

rektion und zwei facsimilirten Unterschriften der Mitglieder derselben, sowie dem Stempel der Gesellschaft ausgefertigt.

Die Ausreichung neuer Dividendenscheine und Talons erfolgt egen Einlieferung der mit den abgelaufenen Dividendenscheinen und Coupons ausgegebenen Talons an den Vorzeiger der letzteren ohne Prüfung seiner Legitimation.

§. 23. (Zahlung der Dividende). Die Auszahlung der Divi⸗ dende erfolgt von der Gesellschaftskasse gegen Einlieferung der ent⸗ sprechenden Dividendenscheine nach geschehener Feststellung der Bilanz des betreffenden Betriebsjahres.

Zinsen für die Aktien während der Bauzeit und Dividenden, die nicht binnen vier Jahren, von den in den §§. 20 und 21 ange⸗ gebenen Zahlungstagen ab gerechnet, erhoben worden sind, verfallen dm, Vortheile der Gesellschaft, vorbehaltlich der Bestimmung des §. 24. (Oeffentliches Aufgebot und Mortifizirung). Sind Aktien, Dividendenscheine oder Talons beschädigt oder unbrauchbar geworden je⸗ doch in ihren wesentlichen Theilen dergestalt erhalten, daß über ihre Rich⸗ tigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist die Direktion ermächtigt, gegen Ein⸗ reichung der beschädigten Papiere auf Kosten des Inhabers neue gleich⸗ artige Papiere auszufertigen und auszureichen.

Außer diesem Falle ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer Aktien in Stelle beschädigter oder verloren gegangener nur zulässi nach gerichtlicher Mortifizirung derselben, die im Domizil der Gesls schaft bei dem dortigen Gerichte erster Instanz nachzusuchen ist.

Eine gerichtliche Mortifizirung beschädigter oder verloren gegan⸗ gener Dividendenscheine findet nicht statt; der Betrag derselben wird jedoch demjenigen, der die Beschädigung oder den Verlust derselben innerhalb des im §. 23 gedachten vierjährigen Zeitraums bei der Direktion anzeigt und seinen Anspruch durch Einreichung des in wesentlichen Theilen beschädigten Papiers und, im Falle es Verlustes, durch Vorlegung der Aktien selbst bescheinigt hat, binnen einer von Ablauf des vierjährigen Zeitraums zu berechnenden einjährigen präklusivischen Frist, gegen Rück⸗ gabe der über die rechtzeitige Anmeldung von der Direktion zu ertheilenden Bescheinigung, ausgezahlt. Im Falle des Verlustes edoch nur dann, wenn der betreffende Dividendenbetrag nicht an⸗

erweit an den Präsentanten des Scheines ausgezahlt ist.

Auch eine gerichtliche Mortifizirung beschädigter oder verlorener

Talons findet nicht statt.

Die Ausreichung neuer Dividendenscheine geschieht, wenn der Aktieninhaber den Talon nicht einreichen kann, gegen Produktion der Aktie. N aber vor Ausreichung der neuen Dividendenscheine der Verlust des Talons der Direktion von einem Dritten angemeldet, der auf die neuen Dividendenscheine Anspruch macht, so werden letz⸗ tere zurückbehalten, bis der Streit zwischen beiden Prätendenten im Wege der Güte oder des Prozesses erledigt ist.

II. Von der Htt lng der Bilanzen.

§. 25. (Aufstellung der Bilanzen). triebsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

Die Bauzeit wird bis zum Ende desjenigen Halbjahres gerechnet, in welchem der Betrieb der Bahn vollständig eröffnet ist.

Während der Bauzeit wird nach Ablauf eines jeden vollen Ka-

lenderjahres eine Bilanz aufgestellt, welche nachzuweisen hat, wie weit das Aktienkapital eingezogen und verwendet ist. Die Aufstellung der Generalbilanz über die ganze Bauausführung erfolgt nach Beendi⸗ ung des Baues zur nächsten ordentlichen Generalversammlung. Nach Ablauf der Bauzeit ist am Schlusse eines jeden vollen Betriebsjahres das Resultat des Betriebes durch eine Bilanz darzustellen.

Ist der Betrieb der Bahn nicht im Anfange, sondern im Laufe eines Kalenderjahres eröffnet, so hat sich die erste Betriebsbilanz auf diesen Theil des Jahres zu beschränken.

In der Bilanz werden alle Einnahmen des betreffenden Jahres nach ihrem Baarbetrage, etwaige Ausstände nach ihrem Nominalbetrage, insofern sie aber unsicher sein sollten, nach gewissenhafter Schätzung von Seiten der Direktion und vorhandene Baumaterialien und Vor⸗ räthe nach dem Kostenpreise und bei eingetretener Werthsverminde⸗ rung, unter Berücksichtigung derselben, als Aktiva angesetzt.

Dagegen kommen als Passiva in Ansatz alle Ausgaben, die im Laufe des Jahres entstanden und nicht aus dem Reserve⸗ oder Er⸗ neuerungsfonds (§§. 6 u. 7) zu bestreiten gewesen sind, mit Ein⸗ schluß der etwa am Jahresschlusse verbliebenen Rückstände.

Das Geschäfts⸗ oder Be⸗

Die Jahresbilanzen werden innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf des betreffenden Jahres durch die Gesellschaftsblätter mit⸗

getheilt. III. Von den Generalversammlungen.

§ 26. (Ort der Berufung.) Alle Generalversammlungen wer⸗ den in Berlin Asgehalten. Die Berufung dazu erfolgt unter Mitthei⸗ lung der Tagesor nung durch den Vorsitzenden des Verwaltungsraths mittelst zweimaliger öffentlicher Bekanntmachungen, von denen die erste spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstage erscheinen muß.

§. 27. (Ordentliche Generalversammlungen.) Ordentliche Ge⸗ neralversammlungen finden statt: im zweiten Kalenderquartale eines jeden Betriebsjahres und zuerst in dem auf den Ablauf der Bauzeit und die Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahn zunächst sol⸗ genden Jahre.

8

8

1

Regelmäßige Gegenstände der Berathung und der Beschlußnahm e

derselben sind: 1) der Bericht der Direktion über die Lage der Ge⸗ g und die Bilanz (§. 25) des verflossenen Jahres; 2) die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes; 3) Beschlußnahme über die⸗ jenigen Angelegenheiten, welche der Generalversammlung von dem Verwaltungsrathe oder einzelnen Aktionären zur Entscheidung vor⸗ gelegt werden; 4) Feststellung der den Mitgliedern des Werwalkungs⸗ rathes zu gewährenden Remuneration.

§. 28. (Anträge einzelner Aktionäre.) Besondere Anträge ein⸗ zelner Aktionäre müssen so zeitig vor der Generalversammlung dem

89