1872 / 9 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 11 Jan 1872 18:00:01 GMT) scan diff

8

EE1“

s⸗Anzeiger und Koͤniglich Preußisch

Donnerstag den 11. Januarxrx.

Prioritäten. . 14 ½ 1/1 u. 7 1/1 u. 7 ¼

Eisenbahn-Prioritäts-Aktien vnd Obligationen.

Aachen-Mastrichter. 11““ kleine do. II. Em.

8 do. IIl. Im. Bergisch-Märk. I. Ser. 8 do. II. Ser. do. III. Ser. v. Staat 3 ½ gar. do. d Lit. B. 2 8 Lit. C.

Eisenbahn-Prioritäts-Aktien und Obligationen.

do. deoe. v. 62 u. 64 1/4 u10 99 51 bz G 8 6858 do. 995 bz G (Alabama u. Chatt. garant. 8 1/1 u. 7 ... 1015 bz Calif. Extensien... 8 do. Rhein-Nahe v. 1/1 u. 7 fchi South. 7 1/5 u111 do. /4 u 10 de. do. do. 1/5 ul do. s 1/4 u 107 deo. 99 ¼% bz G 1/5 u 11 6; de. [99 ¼ bz G 1/2 u. 8 1/1 u. 789 ½ B 1/1 u. 7

82 bz 1/4 ul0. 1/4 u 1085 bz 1/5 ul]

1/1 u. 7194 bz 1/1 u. 7

Landtags⸗Angelegenheiten. 8— Berlin, 11. Januar. In der 15. Sitzung des Hauses der Abgeordneten am 9. d. M. nahm in der Vorberathung des Staatshaushalts⸗Etats für 1872, speziell des Titels »Polizei⸗ verwaltung«, zu den von dem Abg. Reichensperger (Olpe) mo⸗ tivirten Antrgen der Kommissarien des Hauses (s. Nr. 7 S. 146 d. Bl.) das Wort: 1“ 8 Ich werde mich hauptsächlich mit dem Reichenspergerschen An⸗ trage zu beschäftigen und die Stellung der Regierung zu ihm aus⸗ uführen haben. Der Herr Abg. Reichensperger stellt an die Spitze 1 ganzen Deduktion den Grundsatz der Autonomie der Städte, und sieht jede Königliche als eine Art 8 von Unrecht an, was man die er Autonomie anthue. In dieser do 89 ½ G Oregoen-Pacisc... do. ö11 Nacktheit und Allgemeinheit kann ich diesem Prinzipe doch nicht zu⸗ de. 87 B Springfield-Illinois 1/2 u. 8 stimmen. In der. Städte⸗Ordnung ist zwar gesagt: die Bürgermeister 8 seien die Träger der Polizeigewalt, aber immerhin doch nur insofern, Bank- und In qustrie-Pabpiere. als sie vom Staate dazu den Auftrag bekommen haben. Ich habe 1870 81 unsere ganze Gesetgebung nie anders aufgefaßt, und bin der Mei⸗ 4 ½ 1“ 8 nung, daß auch in den neuen Gesetzgebungen der Grundsatz festgehal⸗ 76G en werden muß, daß die Ausübung der Polizei schlechthin ein Akt 1/4 brbee 8 staatlicher Gewalt ist, daß der Staat aber bewogen oder ge⸗ 15/1 1 zwungen ist, weil er nicht Alles bewältigen kann, die Kommunen und 10/11. 107 ½ bz G eren Vorsteher zu seinen Zwecken mit heranzuziehen. Ich glaube 1/12. 1207 bz G nicht, daß es einen Staat in der Welt giebt, der der Seggnig sich 25/11. ganz entschlagen könnte, in gewissen Kommunen die Polizei und deren 31/10. Ausabung selbst in die Hand zu nehmen, und ich glaube, daß neben 1/12. . den bestehenden Städteordnungen die grundsätzliche Bestimmung des 1/1. 1/1. 1/1.

Was den finanziellen Punkt betrifft, so gebe ich zu, daß der Posten ziemlich hoch erscheint, welcher ausgegeben wird von Staats⸗ wegen zur Verwaltung der Lokalpolizei. Nleein wenn der Staat die Verpflichtung und das Recht hat, die olizei im Großen und Ganzen in der Hand zu behalten, wenn er ein Netz über den Staat behalten oll, in das 8 eingreifen, dine die 8 31 8 8 ;. 8 ewegung setzen kann, dann darf er auch die Kosten n euen; der Staats⸗Minister Graf zu Eulenburg 7 sich einmal eine solche Institution eingelebt, wie es doch bei uns eit länger als zwanzig Jahren der Fall ist, dann scheint mir eine gewisse Härte für die Kommunen darin zu liegen, plötzlich zu sagen: wir wollen die Kosten von Staatswegen nicht mehr tragen, sondern den Kommunen überweisen. Ich glaube, daß die meisten Kommunen, von denen in dem Antrage des Herrn Abg. Reichensperger die Rede ist, es doch als ein Danaer⸗Geschenk ansehen würden, wenn man ihnen die Polizei übertrüge, und Anträge seitens jener Kommunen

—bN

t. gar.. do. II. Em. Schleswig-Holsteiner... Thüringer I. Ser

xn

ʒKSrweʒrʒnA

059 28 .

Cansas Paeifie Oregen-Calif-. . Port Huren Peninsular .. Rockford, Rock Is’and.. South-Misseuri Port-Roeyal...

St. Louis Sauth Eastern. Central-Paeifc....

Jb111

Dux-Bodenbach. do. neue... Fünfkirchen-Bares.. Galiz. Carl-Ludwigsb do. do. III. Im. Kaschau Oderberger. Ostrau-Friedlander.... Ungar. Nordostbahn 0. Lemberg-Czernowitz.. do. II. Em. do. III. Em. Mähr.-Schles. Cenwalbahn Mainz-Ludwigshafen ..... Oestr.-franz. Staatsb., alte do. Ergünzungsnetz Kronprinz Rudolf-Bahn .. do. 69 er Südösterr. Bahn (Lomb.). de de nenec... II- Serie do. Lomb.-Bons, 1870, 74 do. deo. v. 1875... 1 . v 4 40. v. 1876... do. deo. v. 1877, 78 171 2.7 9 do. do. Oblig... 14 81 0 Charkow-Aseow do. in Lyvr. Strl. à 6.24 Charkow-Krementsechug. 5 Jelez-Orel Jelez -Woronesch Koslow-Woronesch.. Kursk-Charkow Kursk-Kiew do. kleine Mosco-Rjäszan Mesco-Smolensk.. do. Poti-Tiflis Rjisan-Koslow.... Rybinsk-Bologoye do. 8 Uleine Schuia-Iwanoewo.... do. kleine Warschau-Terespol do. Warschau-Wienæ II do. do.

do. Aach. Düsseld. I. Em. do. do. II. Em. do. do. III. Em. do. Düsseld.-Elbf. Priorit. 1 do. II. Serie

do. II. Serie o. Nordb. Fr.-W.. do. Ruhr.-C.-K.-Gld. L Ser. do. II. Ser do. III. Ser. erlin-AnhalterV.. do. do. Berlin-Görlitzer Berlin-Hamb

EAE

wegen Ueberlassung der Polizei sind bei mir wenigstens bisher nicht eingekommen. 1 Ich glaube, daß neben diesen sachlichen Aussichten auch die kon itutionelle Frage, die der Herr Abg. Reichensperger anregte, ins Gewicht ällt. Wenn das Gesetz vom 11. März 1850 sagt: es kann in Städte über 10,000 Einwohner und in Festungen eine Königliche Polizeibe- dörde eingerichtet werden, so heißt das s viel, daß, wenn eine Köͤnigl. Polizeibehörde eingerichtet wird, sie nunmehr kraft des Gesetzes vom 11. März 1850 besteht. Die Machtbefugniß der Re ierung kann nicht ausgeübt werden, ohne daß das Abgeor netenhaus seine Zustimmung zu den Kosten siebt, wenn aber der Wille der Staatsregierung und die Bereitwilligkeit der Landesvertretung, die Kosten zu gewaͤhren koincidiren, so ist auf Grund des Gesetzs vom 11. März 1850 eine Königliche Polizei eingesetzt, die so lange als gesetzliche Einrichtung, besteht, bis sie durch die gesetzgebenden Faktoren wieder aufgehoben wird. Wenn Herr Reichensperger sagt, die Bewilligung richtet sich doch immer nur nach Zeit und Umständen, so glaube ich, es paßt dies viel mehr auf eine andere Bestimmung des Gesetzes vom 11. Ma 1850, wo es heißt: auch in anderen Städten, als den mit 10,000 E 8 wohnern, kann die Staatsregierung aus vorübergehenden Gründen eine Königliche Polizei einsetzen. Wir haben solche F le Pehabt. Dann versteht es sich von selbst, daß, wenn die Staatsregierung die Kosten fordert oder die Verausgabung derselben rechtfertigen muß, das Abgeordnetenhaus sagen kann: wir halten die Einrichtung überhaupt nicht, oder nicht länger für zweck⸗ mäßig oder nothwendig und aha den Posten nicht passiren. Abe die Sache liegt hier anders. Ich will einen, wie es mir scheint, analogen Fall anführen. Es wird eine Kreistheilung vorgenommen. Nach der bisherigen gesetzlichen und konstitutionellen Praxis ist dies Königlicher Verordnung überlassen; es tritt aber an Sie der Anspruch, die Kosten für einen oder zwei Landräthe zu be⸗ willigen. Sie ertheilen die Bewilligung. Wollen Sie nun sagen: das können wir jeden Augenblick nachher wieder dadurch rückgängig machen, daß wir diese als pkünftig wegfallende bezeichnen und dadurch die alten Zustände wieder herstellen? Ich laube das nicht. Sie könnten mir vielleicht egegnen Ihr Votum sei ja noch kein Gesetz, es gehöre die Zustimmung der Regierung zu dem Passus künftig wegfallend«. Das gebe ich zu; aber daß wir aus dem »künf tig wegfallend« keinen Konftikt machen werden, sondern daß in Folge davon die Regierung, wenn auch mit Widerstreben und gegen ihre Ueberzeuguug, die Polizeiverwaltungen würde wegfallen lassen, das wissen Sie, und daher üben Sie einen Zwang auf die Regie⸗ rung. Die konstitutionelle Frage ist wichtig e um bei ihren Beschlüssen reiflich erwogen zu werden, damit Sie nicht die Regierung und die Landesvertretung in eine schiefe Lage bringen. Was die einzelnen Städte anbetrifft, die in dem Antrage genannt worden sind, so habe ich mich veranlaßt gefunden, wegen mehrerer derselben, wie Stettin, Aachen, Danzig, Cöln, nochmals Rückfrage zu halten und die Regierungs⸗Präsidenten und Ober⸗Präsidenten auf 1 zufordern, mir ihre Meinung darüber zu sagen. Sie sagen Alle mit großer Bestimmtheit, daß 8 es für äußerst unzweckmäßig halten

6 7 7 6 8 7

½

᷑r. △—

5—

Div. pro A. B. Omzsibus-C. Adler Beauerei. Ahrens’ Irauerei Albertinenhütte. Allg. Depes. Bank Angle-Dtsch. Bk. Bk. f. Ind. u. Hand. de. f. Kheial. u. W. Berg. Mk. Bergw. Berl. Aquarium. do. Bauges. Bora do. Bock-Brau.. do. Br. Frie drh. do. Br. Schönebg. do. Centralheiz.ü do. Centralstr. GC. do. Immobil.-G.. de. Papier-Fabr. do. Passage-Ges. do. Pferdeb..... do. Perz. Manuf. de. Wasserwk.. Boch. Gusestakl Böhm. Brauh-G. Börs. B. f. Makl. G.

88

EEEEE

V 111“*“

G NAnEESASSUSRʒRNNScc RIUERRNRE

Gesetzes vom 11. März 1850, daß der Staat befugt ist, in ge⸗ vüsen Städten und unter gewissen Umständen Königliche Polizeiverwaltungen einzurichten, ein Stein in dem Gebäude des Staatsorganismus überhaupt ist. Von diesem Gesichts⸗ punkte aus wird die Beurtheilung der Frage, ob es zweckmäßig oder nothwendig ist, in einzelnen Kommunen Königliche Polizeiverwaltun⸗ en einzurichten, ja doch immer offen bleiben; allein dieses Recht dem Staate vorzubehalten, das scheint mir nothwendig, und wenn er dieses Recht auf Grund eines Gesetzes ausübt, so ergreift er eine Maßregel, welche durchaus gesetzlicher Natur und nicht etwa blos eine Ver⸗ waltungsmaßregel ist. u“ b venegee 1 Ich kann mir denken, daß die Bürgermeister ab⸗ esehen von der finanziellen Seite der Frage, einen Werth darauf legen, die Polizei selbst in der Hand zu behalten. Die Ausübung der Polizei giebt den Ortsvorständen ein gewisses Relief, sie erleichtert ihnen in gewissen Beziehungen die Ausführung sonstiger administra⸗ 104 bz tiver Maßregeln. Allein von einem etwas weitergehenden Stand⸗ 1027 bz G punkte aus werden Sie nicht verkennen können, daß in den⸗ 101 6 8 jenigen Orten, wo auf die Polizeiverwaltung ein besonderer Werth 87B gelegt werden muß, wo der Staat in der Lage ist, diesen besonderen 107½ bz G Werth zu betonen, die Verwaltung der Polizei durch beüische Be⸗ hörden doch manches Bedenkliche hat. In allen großen Städten, wo eine lebhafte Bewegung von Personen und Gegenständen stattfindet, da tritt zu dem lokalen Charakter der Polizeiverwaltung ein mehr internationaler hinzu. Der polizeiliche Verkehr geht über die kom⸗ munalen Grenzen hinaus. Der Hr. Abgeordnete aus Nassau, der zuerst für Wiesbaden das Wortergriff, sagte: lassen Sie uns doch in unserem eigenen Hause Herrsein! Das will ich wohl) allein die Polizeiverwaltung ist oft ge⸗ zwungen, über die Grenzen des eigenen Hasses hinauszugehen. Darf ich an Städte wie Berlin erinnern, an alle großen Seestädte/ an Städte/ die die Central⸗ und Brennpunkte des Verkehrs und Lebens in den Provinzen sind! Da kann doch unmöglich mehr gesagt werden, die olizeiverwaltung in diesen Städten habe einen rein lokalen Charakter Sie geht weit über die Grenzen dis Weichbildes hinaus, und sie ist in der Lage und verpflichtet, wenn sie ihre ö ge⸗ wissenhaft erfüllen will, sich mit mehr Interessen als den lokalen und kommunalen zu beschäftigen. Es ist nun

R U. C0̊ 85

do. do. do. do.

do.

JH9etw bz

KAAnE;

175 bz G 16 ½ 6 160 bz G 94 ½ bz G 144 ½ bz G

[oοSlIIIIIa,

do. Lit. G. Cöln-Crefelder . Cöln-Mindener I. Em.

EEE“ —1,—9N— 88

0n

1/4 ul10 do. do. do. do.

Brau. Königstadt do. Friedriekshöh do. Schulth.. ... Bresl. Waggz. Fab do. Wech Jerb. 8 Centr. Genosssch. Charlett. Chm. F. Commerz. B. See. (Censtentia.... Dt. Eisnb. Bau-V. Deutsch Nat. Bk. FEckert Maschinb. PEgells Masch... doe. Färberei Ullrich. do. [Gummifbr. Fonr.

1 do. Volpi u. Schl. [Harpen. Bgb. Ges. senrichshütte .. Hermsd. Portl. F. „Hessische Bank.

7 ½ G 94 bz B 82½ B

95 ⅞3 bz B 83 bz

921 93 ¾ bz

1/1 u. 7. 94 G do. [101 ¾˖ B 1/4 u 10/ 99 ¾ G 1/1 u. 7. 99 ¾˖ G do. [1015 bz 1/1. 74 G 1/4 u 10/99 G

1/1 u. 7.— do. 8h4 bz do. 92 ½ G do. 94bz do. 93 ½ bz do. [1:0 ½ G do. [102 ½ G

102 ½ G

do.

Mlärkisch-Posener Magdeburg-Halberstädter -“ von 1865/4 ½ do. von 18705 do. Wittenberge 3 Y Magdeb--Leipz. III. Em. . 42 Magdeburg-Wittenberge .42 Niederschl.-Märk. I. Serie 6 o. II. Ser. à 62 ½ Thlr. N.-Màrk. Oblig. I. u. II. Serie do. III. Serie öX Niederschles. Zweigbahn. do. it. D.

„v 222222—

0.

1/4 u 10 do. do. do.

1/1 u. 7 do.

. [4 5

kleine

*

20 E AÁA A

do.

. Nordh.-Erfurter I. Em...

do. Lit H.. do. Lit.

EMRmIorn**

do. Lit. do. Lit. do. Lit. do. do. do. do. do. do. do.

do. kleine .. 8 (Cosel- Od.) ... do. III. Em... do do. IV. Em.. do. do. Stargard-Posen do. II. Em. 3 do. II. Em..... Ostpreuss. Südbahn.... qqPP1P1ö1ö111ö1“ Rechte Oderafer I. Em.. eöö“ do. V. St. garant.....

2

*9

web

o*

ARacaacach†AE

ewe

N

do.

do. 93 % bz G

II. Nichtamtlicher Theil.

de. 85 G

do. 93 bz G

Deutsche Fonds.

sHoerd. Hütt-V. IInt. Bank. Hamb.

Königsb. Ver. Bk. Königsb. Vulcan

do. 3 bz G 1/4 u 10 85 bz G do. 99 ½ G

7[99 bz G

Cöln. Stadt Oblig. .4 ½ 1/1. u. 177. Gothaer St.-Anl 65 Manheimer Stadt-Anl. 4 ½ 1/1 u. 7.

1/1.

Köpn. Chem. Fab. Kramsta Leipz. Vereins-B.

Mgd. F.-Ver.-G.

935½ G 102 bz

Ausländisehe Fond

893 G 9941 bz G 99 ½ bz G

New-Yersey

Warschauer Pfandbr. 5

Sehwed. 10 Rthl. Pr. A. New-Nork St. Anl. Ungar. Eisenb. Anl.

7

pr.

1/4 u. 1/10. 1/5 u. 11.

do.

Stück

113B 91 böz G

Eisenbahn-Stamm-Aktien.

99 G

99 G

101 etwbz 101 ½ B

—M

85G

Div. pro Cref. Kr. Kemp. do. do. St.-Pr. Warsch.-Bromb. Wsch. Ldz. v St. g. Oest.-Frz. St. do. junge

1870

1871]

1/1 u. 7 1/2 u. 8 1/1 u. 7 1/1 u. 7

1/1 u. 7235 et.a4 ⁄122

Maklerbank.... Makler-Ver. Bk.

111“

2

Mecklb Bd. Kred.

do. Hypoth B. Nhm. Frister u. R. Niederschl. K. V. Oberlausitzer. .. Oranienb. Ch. F. Ostdeutsche. ... Renaissance-G.. Rostock. Ver Bk. Schaaffh. B. Ver. Staasf. Chem, F. Thüring. Bk. Ver. Westend Km.-G.

““

22423 bz

Westfälische . 6 ½

vATNGANRNSR

Ahorahgn A&̊n oR

16225 ½⁄ à3 bz . 150 bz G [G 15/11. [106z1 bz 8 106 ⅞1bz * 1/12. [10 bz G versch. 133 bz G 16/10. 8

15/11. do.

15/11. 1/1 u. 7. 1/10. 111.

4

1/1.

Berichtigung. Gestern: Berl.

144 Rbez u. G.

Handels-Gesellsch. .“

Redaction und Rendantur:

Schwieg

er.

Druck und Verlag der Königlichen G ;

eheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei

oder es ist vielmehr sogar höchst wahrscheinlich, daß ein Bürger⸗ 11“ deisaichem Beschäftigung über die Maßen in Anspruch genommen wird, daß er sein lebhaftes Interesse demjenigen nicht mehr zuwendet, was zunächst Ge enstand seiner Obliegenheiten ist. Es liegt irgendwo in den Akten des Ministeriums eine bemerkenswerthe Aeußerung eines nicht mehr im Dienst befindlichen, aber seiner Zeit hochgeachteten Bürgermeisters einer großen Stadt vor. Derselbe macht darauf daß es ja eine Menge Bürger⸗ meister giebt, hie eben so gut oder besser, als Königliche Polizei⸗Praͤ. denten die Polizei in den Städten ausüben würden, weil sie gerade ür diese Branche der Verwaltung eine besondere Vorliebe hätten oder ch vollständig von den Pflichten durchdringen würden, die dem Bürgermeister obliegen, wenn er einmal mit der Polizei beauftragt ist. Allein er sagt auf der andern Seite mit vielem Recht: kann der Staat mit Sicherheit einem Bürgermeister, auf dessen Wahl er weiter keinen Einfluß hat, als daß er deren Bestätigung versagen kann/ Funktionen anvertrauen, die, wenn der Bürgermeister sie energisch handhabt, ihn in der Regel mit der halben Stadt in Konflikt setzen und die seine Wiederwahl hinterher im höchsten Grade zweifelhaft

würden, wenn man die Königliche Polizei⸗Verwaltung aufheben wollte. Von Cöln wird gesagt, es gebe kaum eine Stadt, die einer Königl Polizeiverwaltung so sehr bedürfe nächst Berlin als wie gerade Cöln. Bei diesem außerordentlichen Zusammenslusse von Fremden, von Eisenbahnen, bei den Verhältnissen der Stadt als Festungt bei den fortwährenden natürlichen Reibungen von Festungsbehörden und Kommunalbehörden sei es von unschätzbarem Werthe, eine dazwischen stehende unparteiische Behörde zu Fnten welche die entstehenden Schwierigkeiten meistens durch ihre Intervention zu einem genügen- den und befriedigenden Austrage bringe. Von Aachen wird gesagt, die lokalen Verhältnisse seien so schwierig nicht, allein Aachen sei für die Beziehungen mit Belgien ein wahrer Ablagerungspunkt poli

zeilicher Korrespondenzen und Maßnahmen. Die belgische Regierung sei gewohnt, von einem polizeilichen Centralstandpunkt, von Brüssel aus, durch die Staats⸗Polizeibehörden sich auch nur an Staatsbehör⸗ den im Auslande zu wenden; sie würde es als eine außerordentliche Erschwerung unserer ganzen gegenseitigen Beziehungen ansehen, wenn sie in Aachen keine Königliche Polizeibehörde mehr fände. Für Stettin wird darauf aufmerksam gemacht, von welcher außerordent⸗

machen? Ich glaube, daß dies ein Gesichtspunkt ist, den man nicht übersehen sollte. 8 8 1

lichen Wichtigkeit les sei, die benachbarten Ortschaften, in denen die