1872 / 11 p. 14 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 13 Jan 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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Art. 13. Die Rechte des Rumänischen Staates gegen die früheren Konzessionäre, die aus dem Gese 8 . b imänische 1 in die ren Kon; e vom 17. 2 Auf die enkenekenhat 11“ 8 sbenzeelscha die IeNeeveier dlen9.aug den e Been ns Julhergeb 129 eher Aktieng en beitreten wollen. Die Verpflichtungen der früheren Konzessionäre, wie di jati Befriedigung der Subkonzessionäre, die Bezahlung sämmtlicher ng dncp iüheesgae⸗ elstena taeeapie ber mhe e eehrat und die Bezahlung der bis zur Uebernahme der Linien gemäß der Konzession fälligen Coupons gehen auf die Aktiengesellschaft über.

den Herren Strousberg und Konsorten ertheilt war. Die Akttiengesellschaft ist berechtigt, die früheren Konzessionäre auf Bezahlung der von

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es in eigenem

Staat abgeleitet werden könnte. Art. 14.

diesen geschuldeten Coupons, so wie auf Restitution des von ihnen entzogenen Depots zu belan in i t ns, so 1 gen, ohne jedoch in irgend 8 Namen, sei es im Namen Dritter, irgend ein Recht in Anspruch nehmen zu können, bas Seen den ae Fashisc 8 3

die Gesellschaft wird ihre Aktien nur im Verhältniß zu den annullirten Obligationen emittiren dürfen. BPE ie annullirten Obligationen sollen der Rumänischen Regierung zur Vernichtung übergeben werden. 111“ „Art. 15. Der Sitz des Verwaltungsrathes und der Betriebsdirektion wird in Bukarest sein. 82 vor seiner Bestätigung durch die Rumänische Regierung und muß dieser 6 Monate vor dem Anfange des Be riebsjahres Die Regierung hat das Recht der Aufsicht und Kontrolle in Bezug auf die Verwaltung des Bahnnetzes. 9v

Art. 16.

lichen Bauten aufgestellten »cahier des charges« konformiren.

Art. 12. Die Gesellschaft hat nicht das Recht, weder den; ; 8 veae., Füschoft ha 8 er den Besitz noch den Betrieb der Bahn an irgend eine andere Gesellschaft zu

lle Bestimmungen der ursprünglichen Konzessionsurkunde, die nicht dem gegenwärtigen Gesetze widersprechen, bleiben zu

Art. 18. Kraft bestehen. . 8 Art. 49. Die Regierung ist ermächtigt, auf Grund dieses Gesetzes mit der Aktiengesellschaft eine Konvention abzuschließen.

Art. 20. Im Falle, daß inecheilb 40 Tagen von der Promulgation gegenwärtigen Gesetz 9 die Gesellsch igati Uütbaher Reibe t. . erhalb 40 T. n der ga⸗ gegenwärtigen zes an, die Gesellschaft der Obligations⸗ 89 felat 1etgen we 3 in Gemäßheit mit dem veserr eeec Artikel ausgearbeitete Konvention nicht sollte annehmen wollen, soll .I. Kraft des am 3,/15. Oktober 1871 in Gemäßheit des Gesetzes vom 27,29. Juli l. J. vom Schieds ri 2 1e a a t e ean.. am 1. Ir. 888 bs Herzögen von ghües und Ratibor dem SSrheen Hewhhs vn eacha Srrn ües zwar. 1 estellten als auch in Bau ändi 1“ süin frkigg Fellen a egriffenen Eisenbahnen, im vollständigen und ungetheilten Eigenthum des Ru⸗ S8 der ö Uin erloschen. u“ ie Regierung erkennt keine Forderung an, in Bezug auf die Reklamationen von Summen, die geschuldet w ü dee Rreg, Fr ehcnkahge 18 Se Eb11 e. 88 Organisirung des Vetriebes 8 und end der Z aues und Betriebes der Eisenba 1 1 igati vor der Fntssjehuns ber canbahn Besitz entstanden 1.429 hn urch die früheren Konzessionäre kontrahirten Obligationen, die b nischädigung der Inhaber von Obligationen der alten Konzessionäre wird die Rumänische Re⸗ ierun F 11““ in vegat. a zu 7 pCt. Zinsen und ½ pCt. Amortisation zahlen, so daß diese misces gedikgr 5 e Hn, I. Mitt der Annuität von 11,200,000 Fr., die das Finanz ⸗Ministerium während des Zeitraums von t ird e unmittelbar die Obligationen der früheren Konzessionäre aus dem Verkehr einziehen und die Seen von 140,000,000 1““ 8

d d 9 . 1 . . Durch Aner ö6”“ von 140,000,000 Fr. als einer Staatsschuld erwirbt die Regierung alle Rechte die die Inhaber aus

18 S- vom 3. Dezember I888 gegenüber der Regierung hatten, in Bezug aber auf die am 1. Januar und 1. Juli 1871 fällig Fenhen Ften oupons wird in weiter unten folgendem Paragraph das Nöthige bestimmt; die Amortisation wird mit dem 1. Januar 1872 S .IV. Die für die Bezahlung der Zinsen und der Amortisation in 3 ärti Termi nöthige 68 S. seges Jahr c. in den durch das gegenwärtige Gesetz festgestellten Terminen

§. V. Die uldverschreibungen des Kapitals sowohl als auch der Zinsen dieser Staatsschuld werden von j Steuer 7. Nüheg. sei es Namens des Staats oder der Gemeinden, oder sonst unter welchem Titel deaseeschehen sein. Die Aehns h. gahen 818 auf Rechnung des Staates am 1. Januar und 1. Juli n. St. eines bsgen Jahres auf den Plätzen Bukarest, Wien, Berlin, Paris und London EE111““ sin an Ministerkum Banken oder Bankinstituten erfolgen. 1 8 ierung ist ermächtigt, für die Ziffer von 140,000,000 Fr. der im §. III stipulirten Staatsschuld ³ is 8 Bankhäusern E.-g6 Bankinstituten zu bewilligen, Zung deren Vermittelung die im 68. slipurn Einziehung soct. I. FWFehene he 11 Ban mnnn. Fchesah. der alten Obligationen gegen die Schuldverschreibungen des Staates durch die Bureaus der Bankhäuser endet sen on der umänischen Regierung öffentlich bekannt zu machen sind, muß spätestens bis zum 1. Juni 1872 5 b VIII. Die Obligationsinhaber werden wegen Bezahlung d J 72 fälli sonstiger wie immer gearteter Ahn wrnacnh die auf das Tepot EE“ Bezahlung verantwortlich sind.

Berlin, den 12. Januar 1972. ““ 8 11111A1A1A1XA4XX“X“ 8 G6 8

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w. 8 8 z.Welanntmachung. „Nach dem von dem vormaligen Raths⸗Kämmerer Ernst Wilhelm Müller in dem Testamente de dato Salzwedel, den 24. r beng Studen

gestifteten Universitaͤts Stipendium sind: Stsalzw edel, den 5. Januar 1872. 8“ a) die Söhne der durch Männer abstammenden männlichen dtee. Der Magistratt. scendenten des Bruders des Stifters, weiland Ludwig Müller Weiß vT“

. gewordenen Coupons oder wege ezug haben, sich an die früheren Konzessionäre halten, die allein für dehen

bahn Roman⸗Bucarest⸗Turnu⸗Severin.

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leich geachteten Gymnasiums mit dem Zeugniß de ife

ie Universitätsstudien, Zeugniß der Reife für

b) der 898b einer vollständigen Universität als immatrikulirter

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in Braunschweig, 88 6 b) die Söhne der durch Männer abstammenden männlichen De⸗ .

scceendenten des Oheims des Stifters, weiland Dr eir Blurchardt zu Sütanwehes und I Ea.n⸗ Ieeeee 111“X“

c) die Söhne der durch Männer abstammenden männlichen De⸗ A1X“ Annalen der

scendenten des Freundes und Gevpatters des Stifters, weiland 8 8b andwirthschaft

Apotheker Detlof Friedrich Freese in Salzwedel, in die erste Reihe zur Theilnahme an dem Stipendium berufen in den Königl. Preuss. Staaten Herausgegeben und igi von dem General-Sekrethär des Königl. Knen Se betreter

worden. giums, Geh Regierungs-Rath C. von Salviati.

Auf Grund des §. 11 der durch die Allerhöchste Kabinets⸗Ordre de dato Sanssouci, den 12. Juli 1854, vaeegs Abänderungen der

Jeden Mittwoch und Sonnabend erscheint eine Nummer. Preis für das ganze Jahr 4 Thaler. b

Stiftungsurkunde, fordern wir Diejenigen, welche zu obiger Kategorie Inserate in den Annalen findéèn die weiteste Verbreitung

ehören und als Bewerber um das Stipendium auftreten wollen, au ich mit ihren Ansprüchen bei uns zu melden und dieselben vüsuf

und werden angenommen von der Zeitungs-Annoncen-Expedition

vonHaasenstein & Vogler in Berlin und derenFilialen. Sewieen der

und vollständig darzuthun binnen acht Wochen präklusivischer Frist. a) lder Nachweis der Entlassung aus der Prima eines reusiscen Expeditiomn der Ammalem der Landwirthscehaft,

Unerläßliche Bedingun 8 2thegsiunn sünd. gungen der Zulassung zum Genusse des oder eines von dem Herrn Kultus⸗Minister den preußischen 1ꝝnq“ lin, 91. Zimmerstr dsSSe.

rbeiten und Materialien, die noch nicht erichegg sein

orderungen Dritter, welcher Natur sie auch sein 8 welche entspringen sollten aus der alten Konzession während der Dauer, b 1 8

A Gleichzeitig mit der Promulgation des gegenwärtigen Gesetzes sollen drei Rumänische Kommissärs denen je einer vom Senate, der Deputirtenkammer und der Regierung gewählt werden wird, die sich 8 Berlin 1“ 8 auf die von den früheren Konzessionären emittirten Obligationen, als auch auf deren Coupons einen Vernichtungsstempel aufzudrücken, und

Das Budget der Ausgaben wird

ie Aktiengesellschaft wird sich, sowohl bei Fertigstellung als beim Bau der Linien dem vom Ministerium der öffent⸗ 8

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führungen ꝛc. ist

tember 1871 geschieht die Rechtsprechun 1öu“ in zwei gesonderten

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zur

Besondere en Reichs⸗Anzeiger und Koͤniglich Preußisch 13. u.“

n Staats⸗-⸗Anzeiger. . b 11““

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b Inhalts⸗Verseschni⸗ Das Deutsche Ober⸗Handelsgericht. Das Gebiet und die Bevölkerung des preußischen Staates. Die Spiel⸗ wMaäaarenfabrikation im Königlich sächsischen Gerichtsamt Saida. Uebersicht der Fachkalender. Die Illustration der deutschen

Dichtung. III.

Das Deutsche Ober⸗Handelsgericht.

1

8 1 5. August 1870 ist zu Leipzig ein anfänglich nur das Gebiet des Norddeutschen Bundes umfassendes, jetzt aber

wirklich Deutsches Se., Handelsgericht thätig, über dessen weitreichende und praktisch bedeutsame Rechtsprechung wir fortan Bericht geben wollen. Das Deutsche Reich entbehrte seit der Aufhebung des Reichs⸗Kammergerichts in Wetzlar 8 August 85 at während voller 64 Jahre, eines gemeinsamen Ge⸗ richtshofes, dessen Wiedererstehung wir dem Bundesgesetz vom 12. Juni 1869 zu danken haben.

Das Bedürfniß einheitlicher Normen für das an Lan⸗ desgrenzen und partikulare sich nicht bindende Ver⸗ kehrsleben hatte im Deutschen Zollverein unabweislich sich herausgestellt und zu der Allg. Wechsel⸗Ordnung von 1848, nebst Nürnberger Novellen von 1862, sowie zu dem Handels⸗

esetzbuch von 1861 geführt. In der Praxis zeigte sich je⸗ och bald, daß die gemeinsame Gestaltung des (materiellen) Rechts nicht geg. so lange eine gleichmäßige Handha⸗ bung dieser für Alle ergangenen Satzungen nicht gesichert war. Hierfür, soweit es ohne gleiches gerichtliches Weabmn möglich, eine Garantie zu bieten, ist das Deutsche Ober⸗Handels⸗ gericht bestimmt, indem es grundsätzlich für bürgerliche Streitigkeiten in Handels⸗ und Wechsel⸗Sachen, an Stelle

der bi 9 darüber süallig urtheilenden, obersten Landesge⸗

richtshöfe und unter Beseitigung der Aktenversendung an ju⸗ ristische Spruchkollegien oder Universitäts⸗Fakultäten als letzte Instanz berufen und eingesetzt worden ist. 1“

Die Amtswirksamkeit des Gerichtshofes wird jedoch durch den Rechtskreis der Interessen, welche zu seiner Errich⸗ tung Anlaß gegeben haben, nicht genau und nur unvollstän⸗ dig bestimmt. Sachlich umfaßt die Kompetenz desselben aus praktischen Rücksichten b

1) nicht alle Prozesse aus 1 äften, wie §. 13 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 1869 ergiebt (wodurch in das Rechtsleben die wichtige Unterscheidung materieller und pro⸗ zessualer Handelssachen gebracht 3

2) auch andere, als Handelss oder Wechselsachen, na⸗ mentlich:

a) 89 nach §. 14 desselben Gesetzes durch eine Klagenhäu⸗ fung, bezw. Wiederklage etwa angezogenen gewöhnlichen Streitfälle, ¹ .

b) Ee (vergl. Bundesgesetz vom 11. Juni 1870),

c) Entschädigungsansprüche aus den Bundesgesetzen vom 1. Juni 1870 oder vom 7. Juni 1871.

In territorialer Beziehung greift die Thätigkeit des

Hofes über das eigentliche Bundes⸗, jetzt Reichsgebiet hin⸗

aus, sofern das Reichsgericht und zwar mit sachlich un⸗ beschränkter Kompetenz

1) nach dem Gesetz vom 22. April 1871 als Ge⸗ richtshof für die der Bundes⸗Konsulargerichtsbarkeit un⸗ terliegenden Sachen oder

2) als Kassationshof für das Reichsland Elsaß⸗Loth⸗ ringen fungirt. 8 .

In diesen beiden Fällen, sowie beim Nachdruck oder bei solchen gleichzuachtenden unerlaubten Nachbildungen, Auf⸗ das Ober⸗Handelsgericht zugleich mit straf⸗ gerichtlicher Jurisdiktion ausgestattet.

Bis Ende Juni 1871 hat der Gerichtshof die ihm oblie⸗

genden Geschäfte unter Mitwirkung aller anwesenden Mit⸗ glieder erledigt, dann trat für zwei Monate ein besonderer »Ferien⸗Senat« in Thätigkeit, und seit Anfang Sep⸗

auf Grund des Bundesrath genehmigten enaten, die

inzwischen ergangenen, vom nur ausnahmsweise zum Plenum sich vereinigen. Die bisherige, mannigfach in übliche Se ein⸗ reifende und fortan normgebende Gesammtwirksamkeit es Gerichts (bis September 1871) wollen wir für das Deutsche Wechselrecht durch einen sich auf das praktisch bedeutsame richtenden Rückblick vorführen. 1) Der Wechsel als für den Umlauf bestimmtes, in⸗ dossables Papier muß selbst die dadurch begründeten Verbindlich⸗

keiten genau bestimmen, alle wesentlichen Erfordernisse aus

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der Wechselurkund e erkennen lassen. Es darf daher zu etwaiger

Ergänzung der Wechselschrift nicht auf die bei der Ausstellun

getroffene Vereinbarung zurückgegangen werden; Erkenntni

v. 11. Oktober 1870. Doch schließt dies nicht aus, einzelne Un⸗

genauigkeiten der Fassung aus dem Gesammtinhalt des

Wechsels im Wege der Interpretation zu heben; Erk. v.

15. November 1870.

2) Die einzelnen Akte des Eintretens in den Wechselver⸗ band begründen selbständige Obligationen, die nur in der Wechselsumme, als Objekt der Leistung, einen sachlichen Zu⸗ sammenhang haben. Ein Indossant kann daher, aus besonde⸗ ren Gründen, dem Indossaten oder einem späteren Wechsel⸗ inhaber gegenüber sich außer wechselmäßiger Verhaftung befin⸗ den, während der Acceptant unverändert verpflichtet bleibt; Erk. v. 18. Okt. 1870. Beim Abhandenkommen des Wechsels geht der Rückgriff gegen die Giranten und den Aussteller verloren, der cceptant aber kann nach eingeleitetem Amortisationsverfahren zur Deponirung der Wechselsummen, auch bei geleisteter Kaution zu direkter Zahlung, angehalten werden; Erk. vom 20. Dezember 1870.

Au 85 rinzip der Selbständigkeit der einzelnen Wechselverbindlichkeiten, verbunden mit den modernen Grund⸗ sätzen von der Territorialität der Rechte, beruht die bekannte, vielbesprochene Entscheidung vom 21. Februar 1871 über die Unwirksamkeit der ös Indultgesetzgebung vom 13. August 1870 (und ihre Fortsetzung) für in Deutsch⸗ land gegebene Giri ꝛc. Dem Wortlaut nach den französischen Acceptanten zc. lediglich eine nach lokalen Rücksichten an sich statt⸗ hafte Protestfrist gebend, haben die angedeuteten Gesetze sachlich eine Prolongation der Wechselzahlung eingeführt, welche allerdings den Verpflichteten, die auf französischem Gebiet leben, zu Statten kommt, aber für Deutschland und hiesige Rechtsakte bedeutungslos erscheinen mußte. .

3) Der wechselmäßige Anspruch eines Gläubigers löst sich vermöge seiner formellen Natur und seiner Selbständigkeit schon im Entstehen von dem die Wechselausstellung veranlassen⸗ den Rechtsgeschäft ab. Aus Letzterem herrührende Rechte und der Wechselanspruch verhalten sich nicht wie Leistung und Gegenleistung zu einander. Eine Nichterslung etwaiger Ver pfemangen aus dem unterliegenden Geschäft hindert daher die Geltendmachung des formellen Wechselrechts nur, wenn der beklagte Wechselschuldner die persönliche Einrede der Arglist zu begründen vermag. Erk. v. 25. April 1871.

Diese letztere muß aber bestimmt aus besonderen, den Wechsel⸗ anspruch modifizirenden, formgültigen Abmachungen sich er⸗ eben, sonst dringt der Beklagte damit nicht durch. Es bleiben in der

raxis die betreffenden, nur ganz allgemein aufgestellten Ein⸗ reden (z. B. mangelnder Deckung, der Simulation ꝛc.) ohne

1 wenigstens bei dem hierin konsequenten Ober⸗Handels⸗ ericht.

g 4) Die Zahlungszeit eines Wechsels ist genügend be⸗ immt, wenn im Wechsel, deren Tag und Monat mit em Zusatz cr. (d. h. anni currentis) angegeben worden. Erk.

v. 7. Januar 1871. Doch muß der so bezeichnete Verfallta

im laufenden Jahre noch G sein, denn ein Wechsel,

dessen Zahlungszeit vor dem Ausstellungstage liegt, ist ungül⸗

tig. Erk. v. 11. Oktober 1870.

Die Zahlungszeit muß in sich bestimmt sein; wird sie auf oder nach Kündigung gestellt, so ist der Wechsel ungültig. Auch kann die Zahlungszeit des Wechsels prinzipiell nur eine sein. Jede Alternative hierin macht den Wechsel selbst dann ungültig, wenn eine der getroffenen Bestimmungen unstatthaft ist. Erk. v. 6. Juni 1871. b

5) Die am Rhein und in Westfalen nicht seltenen, vom preußischen Ober⸗Tribunal bisher nicht anerkannten sog. Werth wechsel (lautend auf X Thaler oder Werth) sind giltig; Erk. v. 7. Februar 1871. Ebenso Wechsel, welche auf eine bestimmte Summe in Courant oder Münzen (bezw. Sorten) „nach Cours⸗« gestellt sind; Erk. v. 4. März 1871.

6) Der Aussteller eines an cene Ordre gezogenen

Wechsels wird als solcher von seiner wechselmäßigen Verbindlich⸗

keit dadurch nicht befreit, daß er den Wechsel mit einem aus

drücklich die Gewährleistung ablehnenden Indossament begiebt.

Erk. v. 8. November 1870, welche Entscheidung das Schwanken

der bisherigen Praxis beseitigt. N

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