1872 / 17 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 20 Jan 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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5 11“ 2

Se enn ber sahr, 2 ne 1 sahber Naturalabgaben trag durch die Zahl dieser

Normalpreise (§§. 43 u. ff.) 8. .en gn werden, so kommen dann den Jahreswerth der Abgabe dar 8 der Regel auf 8 Preise in den Lhe ens ven Rese na. 8 §. 33. (Andere Abgaben und Leistungen.) Der Jahresw ö 8 gens, . 5 ich eFer dbei⸗ Albgaben Leistungen, welche nicht zu den in ech hannis vor Schleswig, Preetz, Uetersen und Itzehoe, ferner kirchlichen lität frtundlich en 8ege enen Falle über die zu entrichtende Qua⸗ ssen 8885 ufgefü⸗ rten wird nach sachverständigem Er⸗ Beamten, öffentlichen Schulen und deren Lehrern, höheren Unter⸗ üe-ne. etwas Anderes bestimmt, so sind die festgestellten den l glichster Berücksichtigung der örtlichen reise in richts⸗ und Erziehungs⸗Anstalten, frommen und milden Stiftungen bes. preise dabei nicht zum Grunde zu legen, vielmehr muß als⸗ den letzee 20 Jahren vor Erlaß dieses Gesetzes veranschlagt oder Wohlthätigkeits⸗Anstalten, sowic den zur Unterhaltung aller fonbe F. Werth der Abgabe durch schiedsrichterlichen Ausspruch be⸗- (G Die Ablösung der im Titel 1. des Gesetzes vom 17. März 1868 vorgedachten Anstalten bestimmten Fonds zustehen Solche Renten S..“ festgestellt werden. (Gesetz⸗Sammlung für 1868 Seite 249) für ablösbar erklärten; ist der dazu Verpflichtete durch Baarzahlung ihres 25fachen Betrages

§. 23. (Natural⸗Fruchtzehnt.) Hat der Berechtigte während d Berechtigungen erfolgt nach den Bestimmungen des 2 zu tilgen befugt

d der achten und nicht des gegenwärtigen Gesetzes. 85 Der Rentenpflichtige ist befugt, das Kapital in vier auf einander welche dem Be⸗ felgenden einjährigen Terminen, von dem Ablaufe einer halbjähr⸗ zu gleichen Theilen abzutragen.

Das Nämliche gilt bei den nach der Auseinandersetzung eintre⸗ tenden Zerstückelungen rentenpflichtiger Grundstücke.

Die in den K. 41 und 42 genannten Berechtigten sind zu fordern befugt, daß diejenigen Rentenbeträge, welche nach der Vertheilung jährlich unter vier Thaler betragen, durch baare Kapitalzahlung be⸗ ziehungsweise zum zwanzigfachen oder zum fünfundzwanzigfachen

etrage Seitens des Verpflichteten abgelöst werden.

Wenn Grundstücke, auf denen Tilgungsrenten haften zerstückelt werden, so sind diese Renten ebenso zu vertheilen, wie ie Staats⸗ steuern. In solchem Falle müssen Rentenbeträge, welche nach der Vertheilung der Rente jährlich weniger als einen Thaler betragen, auf Verlangen der Direktion der Rentenbank, beziehungsweise des Domänenfiskus sofort, durch Kapitalzahlung nach den Vorschriften des §. 23 des Rentenbankgesetzes vom 2. März 1850 abgelöst werden. §. 51. Mit dem Ausführungstermin der Auseinandersetzung, welcher beim Mangel der Einigung durch die Bezirks⸗Regierung zu bestimmen ist, tritt an die Stelle der aufgehobenen Berechtigungen das Recht auf die dafür gestellte Rente⸗ oder Kapitalabfindun Diesem Rechte steht ein esetzliches Vorzugsrecht vor allen anderen an das verpflichtete Grun stück geltend zu machenden Privatforde

rungen zu. 5 11 1 Die Eintragung dieses Rechtes in die betreffenden öffentlichen Bücher erfolgt auf en Bestimmung.

ahre getheilt und der Quotient stellt als

Si8nd solche Pächte od 5 .24. Treten die Vo . gen abzufinden sein würde. Ei ien 1““ Rne Aen 8 Veirehicaftzar Zehn bezichtn kann, nach demn Zu. anf de 1 ftsart der zehn ichti ü Anbringung der Provokation fachuerschndng du⸗ ö

Lei deisteng 2. verzichten und sich dadurch von den Gegenleistungen zu Gegenüber den Leistungen der Erbfester kommen als Gegen⸗

letzten ““; venatcn 15 §. 34. (Gegenleistungen.) Die Gegenleistungen er g. Natural⸗Fruchtzehnten ohne ide. Nan5 2 ten, gegenüͤber dem Verpflichteten obliegen, werden, soweit si ichen Kündigungsfrist an gerechnet, n F de8 c ahehiche S des Pachtzinses oder der Abgabe, der 88 6 egenwärtigen Eelche ablösbar sind, nach den Vorschriften Doch ist der Berechtigte nur solche Theilzahlungen anzunehmen ver⸗ zahlten Beträge den S. Je der Durchschnitt der ge⸗- deren Werth von K 1* Jährlichkeit gebracht und wird bunden, die mindestens Einhundert Thaler betragen. . h des Zehntrechts. sich dabei ein Ueberschuß für 5 ver geistunßen apgechnet, Exgieht 2— jedesmalige Rückstand ist mit vier Prozent jährlich zu ver⸗ §. 43. (Normalpreise und Normal⸗Marktorte.) Zur Feststellun der Normalpreise und Normal⸗Marktorte (siehe §§. 7, 9% 11, 16, 18 bis 20 und 22) werden von der Bezirksregierung angemessene Distrikte bestimmt. Für jeden solchen Distrikt wird eine Kommission gebildet, welche aus mehreren, nach J. 44 zu erwählenden sachkundigen Ein⸗ gesessenen des Distrikts und Einem von der Bezirksregierung ohne Stimmrecht zu ernennenden Vorsitzenden besteht. Die Kommission macht auf Grund der von ihr vorzunehmenden Ermittelungen der

rund der gegenwärti

Getreide ist di v

zusetz 9 88 ist dieser Ertrag in Körnern und in Stroh besonders fest⸗ er 5 e t.

20 Finnee⸗ der Körner wird nach den Vorschriften der §§. 14 bis ei Festsetzung des Preises d is

den de Fesszamne ders Zrrucs gen lanarchunane dne

Zur Feststellung des jaͤhrlichen Geldwerthes werden von dem

Rohertrage die Kosten in Ab G Abzug gebracht, we f⸗ menge. .ehe 821 Reinertrag zu Seedn 1ö16“ „Den Sachverständigen bleibt überlassen zu beurthei h vorzulegenden Zehntregister, S a.Feheten, 5 8 1 4 9 3 ahn ah. . .. ügd. e von ihnen vorzunehmenden Fest⸗

S. 25. Von dem Tage ab H. 25. Tage ab, an welchem das irti 8 tritt, kann von Ländereien, von öb nich worden, derselbe nicht gefordert werden. der 88 8 1 8 der Zehnten nach Maßgabe der Bestimmungen vom Neulande Ie chtcht zab manchpet naelheee 1 8 2 g. 7* n ü nicht noch eine besondere Abfindung Heelan ge 8

§. 26. (Besitzveränderungs⸗ 85 d derungs⸗Abgaben.) Das Recht, Be ände⸗ e. 8 5 ldenjenigen . 8 . EEI1“ ¹ rsche b chädigung ve Ber Peaben eintreten, wird ohne Ent⸗ Ferner fallen ohne Entschädigung fort: alle für di sf . 8 2 8 e U ) 2 8 1 * Werle pungsetkunden, und die für die asrncta be ter Ke n. ndstücke erhobenen Gebühren, sofern letzte 8 „1 7 U 8 2 Seeher eh dts e. werden e Anerkennung des Sber⸗Emnehtöumnes 8. 1 unterworfen sind. en, in welchem Falle sie der Ablösung * ET des Werths der abzulösenden Besitzver⸗ vnsres .bgahen 92 9 c h auf ein Jahrhundert anzuneh⸗ Abgabe festzustellen. 72, der Betrag der Besitzveränderungs⸗ öv Besitzveränderungsfälle, wenn aber die ve n des Besitzers in allen oder einzelnen Arten der Besitz vene 8 ung von den Besitzveränderungs⸗Abgaben befreit sind ei S“ auf ein Jahrhundert zu rechnen nur mrad 2 Betrag der Besißveränderungsabgabe weder ein a0 noch auch nach Prozenten des Werthes oder Erwerbs⸗ . öebe Grundstücks rechtsgültig bestimmt, so wird IFe derjenigen Beträge, welche in den letzten sechs V LüGhas 888 en wirklich gezahlt oder zu zahlen gewesen sind 88 ehn die nicht ermittelt werden kann, der Durchschnitt derjeni 1 Besteh di mecic bekannt sind, als Einheit zum Grunde lögt. r fe eeg ernschingen⸗ in Pragenten von dem Kerth⸗ spreise des verpflichteten Grundstücks, so erf v stellung des bei der Ablösun ücks, so erfolgt die Fest⸗ r g zu Grunde zu legend Preises nach dem in Pausch; zu legenden Werths oder 2 und B Schiedsri schäßenden Sesenen Kaufwerthe. X“X“ Ist der Betrag oder Prozentsatz der Besitzverä Narfc Frozentsaß esitzveränd „8 188 2,,21ee. der Söswerzesskrungsfal vsa eangs. egab⸗ ebases 2 Frene Beträge oder Prozentsätze als Elnheit m.K.s . zentsatzes der Besitzveränderungs⸗Abgaben an⸗ 8 .30. Der hundertste Theil der S * b er Summe derjeni Fevrs. in Fabehangent Heitzveranderunggabgaben 1 . 31. Von dem Zeitpunkte ab 88 8.r5 1b 2 inkte ab, von welchem . Seaene, nnheneeehgbceh⸗ a 8 enjenigen Grundstücken, auf welch ie erstreckt, für die später si ig e sich die Provokation de, 8 sich ereignenden 2 3 Ves tweränderungs⸗Abgabe nüht 928 nef Lvöö die . §. 32. (Feste Heldab Verp teten zu entrichten. 2 aben.) 7 1 nach Iüremn 8 gpeezeizageg Reg ang jaheuich e e tnee 9 ine feste Geldabgabe nicht alljaͤhrlich, einer bestimmten Anzahl von Jahren deeaene mach Ab guf

leistungen auch die denselben Seitens 9. denf Seitens der Obere 7 Ce Fe.. dessenn zuständigen Ablösung. Diejenigen Erbfester aber u 4 pxreee. a 2. Juli Inwenduüng find * die ihnen auf diesen Grundstücken zustel xge en b öüs , zustehenden Holznutz durch nhsgslide daß lhnen die Festchs seeseer tehölzungen mit all G den vom Fiskus zum vollen Ei . allen Holzbestän⸗ enthum als Zubehör i F abgetreten werden gegen eine 28 den Fiskus Hör ihrer Festestellen m geg skus zu entrichtende Jab rente, welche drei Prozent des sachverständt nS werths des auf den Festehs 8 dig zu ermittelnden Kapital⸗ bolze Tüönnag Festehölzungen befindlichen Bestandes an hartem §. 35. (Abfindung der Berechtigten. Bei d r Berechtigten. Bei der Ause e2 der d ichtigen Grundstücken auferlegt aufzuerlegenden Grundsteuern nicht Statt. Entri uferlegten oder pflichtete unter den Abgaben an de Be Entrichtet jedoch der Ver. das verpflichtete Grundstück fall n. Eeeeö Landsteuer und kommt der Berechti de dafir der ö“ L teuer 1 dafür der Staatsk f sind diese Steuerbeträge auszufsaden S S asse auf, so ne 8 rn. Dieselben sind ni jand der Ablösung, sondern es find nicht Gegen⸗ chriften der §§. 1 und 4 der Verord R Fristen der B. 11 b. nung, betreffend die Einführr er preußischen Gesetzgebung über die direkt ““ der Herzogthümer Schleswi und er etet e, z 2 d 1D H G 2 Sesch Faanauung s 8— 2 und, Holstein vom 28. April 1867. §. 36. Der in Gemäßheit der §§. 6 bis 34 ermit abzuloͤsenden Leistungen oder des Ne bermafts 5Inder 9, Süe d- oder. umgekehrt bildet die Ablösungsrente 8 S. 37. Diese Rente darf der Verpfli 1 ihres ehtzehnfachen ZSE“ durch Baarzahlung ie Zahlung muß im Mangel einer anderwei ini 2 - H ö ge . 4 T G“ E“ in unzertrennter —— Rezeßfes ber dr ver sich der Verpflichtete nicht vor dem Abschluß des di bl6f ereit, das Ablösungskapital nach §. 37 zu bezahlen, so erf digt azigfachen Betrage durch Vermittelung einer i bie Prea ““ olstein zu errichtenden ö vit erenh 9 ehenden Rentenbanken vereinigt werden kaa... di . die Ablösung durch Baarzahlung des acht⸗ zie b fündung 199 vegchech so steht dem Berechtigten dennoch frei/ langen. zwanzigfachen Betrage in Rentenbriefen zu ver⸗ .39. Für die Vermittelun d 9. 8 le Ve g der Rentenban d 2. edardenaen. (Gesetz⸗Sammlung für 1850, Bahe Sgs Wescs 8 funs 5b Gesetze vom 14. September 1866 82a Samim. ech nmnu „Seite 547) maßgebend. Dabei bleiben aber die engen 2 Jan ngen, welche eine Tilgungsperiode von sechs und fü⸗ g . Jahran vorau gsezen außer Anwendung. fünfzig 40. Auf diejenigen Renten, welche dem Dom 11“ bcbees Rernonzanegfseßes vsMeeih &r 8 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Rente eh Ng. 8 eitraums von 41 ⁄, Jahren ununterbrochen an den Neneh St ens des Verpflichteten zu entrichten ist, wonächst die Ve G 41 Auf ehhr G v der Rente vollständig aufhört. „5;. 41. Auf feste Geld⸗ un Getreide⸗Abgab * Herr oder Grundzins für die Ueberlassung ei behesbesa wes ats stason üns .b assung eines Grundstücks zu C keine A ich üͤbernommen sind, finden die Bef immungen der 88 37 und 38 Geiteide⸗Abadtsn⸗ Es kann vielmehr die für solche feste ZGeld⸗ d 9 2 gaben ermittelte Ablösungsrente (§. 36) zum 20fachen un maen und Wge auf den Antrag des Berechtigten nur durch Ver⸗ 2. Isheens . und auf den Antrag des Verpflichteten nur Kündigung za tun Melem 8.S. en sr. sechsmonatlicher in vier auf einander folgenden ei Verpflichtete ist befugt, das Kapital 8 ger njährigen Terminen Ab⸗ Tn nge K henes an gerechnet, zu heichen 88 EEE och ist der Berechtigte nur solche Theilzahlun en an⸗ Der eden verbunden dis mindesteng, Einhundert Thaler emem . ist mi Prozent jährlich z 3 41 dd Lie xaen. von den öö di vehst sene , Renken, welche Kirchen, Pfarren, Küstereien, sonstigen

geistlichen Instituten, insbesondere den adeligen Klöstern zu St. Jo⸗

Bezirksregierung 1 Freisbezirke, über die uüͤber die anzunehmenden Normal⸗

der Rekurs an das Revisions⸗Kollegium für

strikte zu bildenden

Vorschläge über die in dem Di ender Bezirke, sowie

Normalpreise für jeden dieser Marktorte. Die Bezirksregierung bestätigt diese Vorschläge oder entscheidet, wenn die Kommissionsmitglieder sich nicht baben einigen koͤnnen. Gegen diese Entscheidung steht den Mitgliedern der Kommission Landeskultursachen zu,g drei Wochen vom Tage der Publikation bei der

welchen sie innerhalb 9 r Publ 1 Das Revisions⸗Kollegium ent⸗

Bezirksregierung einzulegen haben.

scheidet endgültig. §. 44. Bei der Wahl der aus den Distrikts⸗Eingesessenen zu entnehmenden Mitglieder der Kommission ist nach folgenden Regeln zu verfahren: 1) Die Wahl erfolgt für jeden Kreis auf dem Kreistage in der Art;, daß die eine Hälfte der Kommissionsmitglieder von den Kreistags⸗Mitgliedern aus dem Stande des großen Grundbesitzes und die andere Hälfte von den Mitgliedern aus dem Stande der Landgemeinden gewählt wird. 2) Umfaßs der Distrikt mehrere landräthliche Kreise, so werden in jedem derselben mindestens zwei Mitglieder, eins von den Kreistags⸗ Mitgliedern aus dem Stande des großen Grundbesitzes und eins von den Kreistags⸗Mitgliedern aus dem Stande der Landgemeinden ge⸗ wählt. Die Bezirksregierung kann die Kreistags⸗Mitglieder aus dem Stande des großen Grundbesitzes von mehreren Kreisen zu einer Wahlversammlung vereinigen. 3) Die Wahlen erfolgen nach abso⸗ luter Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Land⸗ rath, beziehungsweise der Vorsitzende der Wahlversammlung. 4) Die Prüfung und Bestätigung der Wahlen gebührt der Bezirksregierung. 5) Auf diese Behörde geht auch das Recht zur Wahl der Kommissions⸗ Mitglieder für diejenige Partei über, welche die Wahl verweigert oder solche unterlassen hat. * 45. Wenn die Bezirksregierun eine Aenderung von Normal⸗ Marktorten und den damit afammenhangenden Normalverhältnissen zu den Preisen der Marktorte (§. 17 bis 19) durch den Verkehr für eboten erachtet, so ist sie zu einer solchen Aenderun ohne Zuziehung 8e Distriktskommission befugt. Der neue Marktort ist für alle auf die Bekanntmachung der Aenderung folgenden Martini⸗Marktpreise

maßgebend. 1 8 1 . Fine Revision oder Ergänzung der Normalpreise kann die Bezirks⸗

Regierung bewirken, wenn und sie ein Bedürfniß dazu an⸗ erkannt, sofern nur die geltenden Normalpreise schon mindestens fünf Jahre in Wirksamkeit gewesen sind. Die Revision oder Ergänzung erfolgt auf dem im §. 43 bezeichneten 1“ ö46. Die erwählten Mitglieder der Distrikts Kommission er⸗ halten Reise⸗ und Zehrungskosten aus der Staatskasse und zwar: Zwei Thaler Tagegelder und 15 Sgr. Reisekosten pro Meile. §. 47. In der Regel kommen die Markt⸗ und Normalpreise des⸗ zur Ablieferun der

jenigen Bezirks zur Anwendung, in welchem der bestimmte Ortk be⸗

Abgabe oder der zur L.e der Zerpft cna die Abgabe oder est of

legen ist. Ist dieser nicht immt oder muß d. oder verrichtet werden, so

Leistung an verschiedenen Orten abgeliefert oder kommen die Markt⸗ oder Normalpreise desjenigen Bezirks zur An⸗ wendung, in welchem das verpflichtete Grundstück belegen ist.

1 .48. Sollten in einzelnen Distrikten Abgaben und Lei für deren Ablösung nach dem gegenwärtigen 1 G gestellt werden sollen, gar nicht mehr oder doch nur in sehr geringem Fmfan vorkommen, so kann mit Genehmigung des Mini eriums ür lan Angelegenheiten in solchen Distrikten die Fest⸗

wirthschaftliche Abschätzung an, so er⸗

eisen unterbleiben. Distrikten auf eine Bei Rezessen und Verträ⸗ Berech⸗

stungen,

Schiedsrichter. gemeine Bestimmungen.) 1t für die Abloͤsung Febir hengan festsetzen, die den ü

gen, welche b Zedir den Verpflichteten günstiger

iigten oder

1 Stehen dem Berechti solidarischer Haftbarkeit für die gegenüber und es hat bereits Eimnwilligung des Berechtigten stattgefunden, so ist die Auseinandersetzung diesem Gesetze in der daß mit der Ausführung derselben

Ist eine solche Vertheilung noch nicht erfolgt,

letztere auch

des Rentenb

giger sech

Gesetze Normalsätze fest⸗

nd, als sie das gegenwärtige

Gese aͤlt, behält es sein Bewenden. 1 8 8gch erechtigten mehrere verpflichtete Grundstücke mit demselben zu gewährenden Leistungen

eine Vertheilung der Leistungen 9* ür

nach te i Art maßgebend/ die solidarische Haftbarkeit aufhört.

so wird die nach

erths der einzelnen

§. 52.

nur die Uebertragung 1 Mit Ausnahme fester Geldrenten dürfen Lasten,

gegenwärtigen Gesetze ablösbar sind, nicht auferle

Neu au

abzulösen b.

82

stimmt wir

der fünfund mäßige, den mungen

Diese wendung. §. 54. Prozeßkoste

Mehre

lasten und §. 55.

tragen.

§.

Umfang, abgesehen

Die erfolgten über das

Die

der Real

dort auf daß

Die

In Betreff der Tilgungsrenten gilt

ankgesetzes vom 2. 9. 8 Bei erblicher Ueberlassung eines Grundstücks ist fortan

gt werden. smonatlicher

d. Es nur während eines bestimmten Zeitraums, w

übersteigen darf

r sind wirkung sonstigen Inbalts §. 53

stück oder einer Gerechtigkeit auferlegt rend eines bestimmten steigen darf, Grundstücke oder einer Gerechtigkeit angelegt des Schuldners unkündbar waren, können von Jahre seit der sechsmonatlichen

ren von dem betreffenden Kosten nach Verhältniß

Schleswig, als Auseinandersetzungsbehörde und dem daselb. denden Spruchkollegium

In Ansehung Auseinandersetzungs⸗Verfahren selben Vorschriften

Ablösungen in der Provinz Sachsen gelten. itigkeiten über Theilnehmungsrechte und deren

56. sowie überhaupt wegen solcher Rechtsverhältnisse, welche, eines hätten werden können, hat in Berlin zu entscheiden. Bestimmungen über ßvorschriften zur An⸗

Prozesses im ordentlichen Rechtswege hät letzter Instanz das Ober⸗Appellationsgericht in

Dabei kommen die Rechtsmittel und die dafür bestehenden Proze

wendung. das gegenwärtige Gesetz demselben entgegenstehen,

die Regelung zurück. Außer der in Schleswig in Doman wandlung des Erbpacht⸗ und Erbfestbesitzes in Kapital⸗Ablösung

ermöglicht ist. Das

ie Bestimmung des §. 18

März 1850

des vollen Eigenthums zulässig. welche nach dem

einem Grundstücke von jetzt ab

ferlegte feste Geldrenten ist der Verpflichtete nach vorgän⸗ Kündigung mit dem zwanzigfachen Betrage erechtigt, sofern nicht vertragsmäßig etwas Anderes be⸗ kann jedoch auch vertragsmäßig die Kündigung elcher dreißig Jahre nicht ausgeschlossen und ein höherer Ablösungsbetrag als zwanzigfache der Rente nicht festgesetzt werden. Vertrags⸗ Vorschriften dieses Paragraphen zuwiderlaufende Bestim⸗ slos, unbeschadet der Rechtsverbindlichkeit des eines solchen Vertrages. Die Kündigung von Kapitalien, werden, Zeitraumes, welcher dreißig ausgeschlossen werden. Kapitalien, sin

welche einem Grund⸗ kann künftig nur wäh⸗ Jahre nicht über⸗ welche auf einem

Verkündigung dieses Gesetzes verflossen sind, mit einer Frist Seitens des Schuldners gekündigt werden. Bestimmungen finden auf Kredit⸗Institute keine An⸗

Die Kosten der Auseinandersetzung, ausschließlich der sind zur einen Hälfte von dem Berechtigten, zur ande⸗ Iflichtigen zu tragen.

Verpflichtete haben zu den sie

re Berechtigte oder mehrere des Werths der abgelösten Real⸗

Gegenleistungen beizutragen. Die Ausführung dieses Gesetzes wird der Negieahng 15 zu

für landwirthschaftliche Angelegenheiten über wie des ganzern

n/

dritter Personen so s und Kostenwesens welche in diesen

der Rechte Anwendung; In Streitigk sowie

den Bestimmungen

von dieses Gesetzes / Gegenstand

die für dieses Gericht geltenden

Bestimmungen enthält/ werden, in außer Kraft gesetzt auf Grund solcher Vorschriften

Festsetzungen über die Ar d Höhe de Kostenbeitrags⸗Verhältniß bleiben in Kraft.

Motiven entnehmen wir Folgendes: Provinz Schleswig⸗Holstein. steht in der C der gutsherrlich⸗bäuerlichen Verhältnisse

lasten hinter den übrigen durchgängigen Aufhe Gebiete im Wesentlichen den Königlich

ung der Leibei enschaft

diesem igenthum und des Kanons auf Antrag des

Nähere ergiebt lgende Ueberblick: *) Leibeigenschaft, we⸗

eigenscha

§. 36 ermittelte Rente nach Verhältniß des pflichtigen Grundstücke auf dieselben unter

haft vertheilt.

Aufhebung der Solidar⸗

tersburg

*) Vergl. G. nisse überhaupt in

ft und die mgestaltung ü und Holstein,

den Herzogthür

d und bisher Seitens 8 etzt ab, sobald dreißig

finden dabei die⸗ Beziehungen bei

Alle bisherigen Vorschriften über Gegenstände, worüber soweit sie

oder sonst rechtsverbindlich Art und Höhe der Entschädigung und

Gesetzgebung über und Ablösung Theilen des preußischen Staates

ist

Nichts weiter geschehen, als en (Domanial⸗) Distrikten die 88. ie

Pflichtigen gesetzlich

che nicht allgemein, sondern nur auf den

anßen/ Professor Dr.: Die Aufhebung der Leib⸗

er gutsherrlich⸗bäuerlichen Verhält n swi Pe⸗