1872 / 17 p. 11 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 20 Jan 1872 18:00:01 GMT) scan diff

386

§. 22. Kann der jährliche Geldwer n r ldwerth solcher Naturalabgaben tr i u . 1“ 8 8 2 nicht ermittelt werden, so aamnen 1. en . h. Fser ahre getheilt und der Quotient stellt als g 1 ““ 1 8. b 89 welche nicht zu den in den vor Schleswig, Preetz, Uetersen und Itzehoe, ferner kirchlichen Das Nämliche gilt bei den nach der Auseinandersetzung eintre⸗ 8 lität urkundlich etwas ge vvevI alle über die zu entrichtende Qua⸗ messen unter 1cs lichster 8 ren, wird nach sachverständigem Er⸗ eamten, öffentlichen Schulen und deren Lehrern, höheren Unter⸗ tenden Zerstückelungen rentenpflichtiger Grundstücke. 88 Kormakprerfe dabei nicht nderes bestimmt, so sind die festgestellten den letzten 20 82 8 8 Serech ag der örtlichen Preise in richts⸗ und Erziehungs⸗Anstalten, frommen und milden Stiftungen Die in den §§. 41 und 42 enannten Berechtigten sind zu fordern dann der Werth der Ab zum Grunde zu legen, vielmehr muß als⸗ Die Ablösung der Nica⸗ dieses Gesetzes veranschlagt. 1oder Wohlthätigkeits⸗Anstalten, sowie den zur Unterbaltung aller befugt, daß diejenigen Rentenbeträge welche nach der Vertheilung 8 sonders festgestellt werde gabe durch schiedsrichterlichen Ausspruch be⸗ da für g r. 1. des Gesetzes vom 17. März 1868 vorgedachten Anstalten bestimmten Fonds zustehen. Solche Kenten jährlich unter vier haler betragen, durch baare Kapitalzahlung be- . §. 23. (Natural⸗-F dch werblichen Verechti 8 Seite 249) für ablösbar erklärten ge⸗ ist der dazu Verpflichtete durch Baarzahlung ihres 25fachen Betrages setungsweise zum zwanzigfachen oder zum fünfundzwanzigfachen CE“ dat Ba⸗ ützehnt) Hat der Berechtigte während der dachten und nicht Wnoen erfolgt nach den Bestimmungen des ge⸗ zu tilgen befugt. etrage Seitens des Verpflichteten abgelöst werden. 1 ruchtzehnten einen Pacht een der Provpokation für den Natural⸗ §. 34. (Ge Kö- ner r irs Gesetzes. Der Renkenpflichtige ist befugt, das Kapital in vier auf einander enn Grundstücke, auf denen Tilgungsrenten haften, zerstückelt eeh. Rarlt bes Natur gir bezogen oder eine Abgabe in Geld oder rechti Seen vüßber fungen Die Gegenleistungen, welche dem Be⸗ felgenden einjährigen erminen, von dem Ablaufe einer halbjähr⸗ werden; so sind diese Renten ebenso zu vertheilen, wie die Staats⸗ men, so bildet der läͤhrli ege hten ohne Widerspruch angenom⸗ nach . 884 esenwarch G erpflichteten obliegen, werden, soweit sie ichen Kündigungsfrist an gerechnet, zu gleichen Theilen abzutragen. steuern. In solchem Falle müssen Rentenbeträge, welche nach der und wenn diese Blers iche S. des Pachtzinses oder der Kogabe. der §§. 6 bis 33 55 Felche ablösbar sind, nach den Vorschriften och ist der Berechtigte nur olche Theilzahlungen anzunehmen ver⸗ Vertheilung der Rente jährlich weniger als einen Thaler betragen, zahlten Beträge den J 5 gewechselt haben, der Durchschnitt der ge⸗ deren Werth von den g 1.”- 8* Jährlichkeit gebracht und wird— bunden, die mindestens Einhundert Thaler betragen. rlangen der Direktion der Rentenbank, beziehungsweise des Sind solche Pächt . des Zehntrechts. sich dabei ein Ueb ahreswerth der Leistungen abgerechnet. Ergiebt Der jedesmalige Rückstand ist mit vier Prozent jährlich zu ver⸗ kus sofort, durch Kapitalzahlung nach den Vorschriften so werden sie nach §§ Abgaben in Körnern entrichtet worden, ebenso zu naseeh 2 den Verpflichteken, so ist dieser dafür nsen. 423/des Rentenbankgesetzes vom 2. März 1830 abgelöst werden. 8 e 12— ff. in Gelde veranschlagt. Leistungen nehdigen, wie der Berechtigte für den Mehrwerth der K. 43. (Normalpreise und Normal⸗Marktorte.) Zur Feststellung .51. Mit dem Ausführungstermin der Auseinandersetzung, der E.2. an beeeeeee ungen des §. 23 nicht ein, so ist nur statt, wenn .z⸗ner 2 Eine Ausnahme hiervon findet der Normalpreise und Normal⸗Marktorte (siehe §§. 7, 9 11) 16, 18 welcher beim Mangel der Einigung durch die Bezirks⸗Regierung zu Durchschnitt der Jahre v zeugnt en, welchen der Zehntberechtigte im die efugniß zusteht Se. ) n aus einem besonderen Rechtsgrunde bis 20 und 22) werden von der Bezirksregierung angemessene Distrikte bestimmen ist, tritt an die Stelle der aufgehobenen Berechtigungen stande und der Wirthschaf 1 em Zehn beziehen kann, nach dem Zu⸗ Leistung zu verzichten 2 * en Willen des auf die bestimmt. Für jeden solchen Distrikt wir eine Kommission gebildet, das Recht auf die dafür gestellte Rente⸗ oder Kapitalabfindung. Anbringung der Prov haf sart der sehüthftichtihen Grundstücke bei befreien nd sich dadurch von den Gegenleistungen zu welche aus mehreren, nach §. 44 zu erwählenden sachkundigen Ein⸗ Diesem Rechte steht ein Füetliches Vorzugsrecht vor allen anderen an Getreide ist dieser 898 ation sachverständig zu bemessen. Bei dem Gegenüber den Lei . gesessenen des Distrikts und Einem von der Bezirksregierung ohne das verpflichtete Grun stück geltend zu machenden Privatforde⸗ zufezen. rag in Körnern und in Stroh besonders fest⸗ leistungen auch die eeee der Erbfester kommen als Gegen⸗ Eimmrecht u ernennenden Vorsitzenden besteht. Die Kommission rungen zu. EE1““*““ bee Di gb 8 der Obereigenthümer, als macht auf Grund der von ihr vorzunehmenden Ermittelnasen der Die Eintragung dieses Rechtes in die betreffenden öffentlichen 20 bestimmt er wird nach den Vorschriften der §§. 14 bis Bezüge zur Ablösun Diej⸗ eiten zuständigen Holz⸗ und Torf⸗ Bezirksregierung Vorschläge über die in dem Distrikte zu bildenden Bücher erfolgt auf rund der gegenwärtigen Bestimmung. 1 ei Fesisetzung des Prei 8 solche Fesehölzungen chö iejenigen Erbfester aber, zu deren Stellen Preisbezirke, über die Normalpreise für jeden dieser Bezirke, sowie In Betreff der Tilgungsrenten gilt die Bestimmung des §. 18 EEE1— 9. Preises E 88gger Naturalerzeugnisse kom⸗ und Jagdordnun . vrI 1. n die §§. 31 bis 36 der Forst⸗ über die anzunehmenden Normal⸗Marktorte. des Rentenbankgesetzes vom 2. März 1850. 1““ finelliums 4 8 §. 21 und 22 in Anwendung. die ihnen auf diesen Grur Füch 84 Anwendung finden, werden für Die Bezirksregierung bestätigt diese Vorschläge oder entscheidet, 5 52. Bei erblicher Ueberlassung eines Grundstücks ist fortan Rcohertrage die Kosten in Aehrlichen Geldwerthes werden von dem durch entschädigt, daß Hiyne ür 8 zustehenden Holznutzungsrechte 8 wenn die Lömmitgonsmitglieder sich nicht haben einigen können. nur die Uebertragung des vollen Eigenthums zulässig. 1 wenden muß, um den Nei bug gebracht, welche der Berechtigte auf⸗ den vom Fistus zum vollen 8 Festehölzungen mit allen Holzbestän⸗ Gegen diese Entscheidung steht den Mitgliedern der Kommission Mit Ausnahme fester Geldrenten dürfen Lasten, welche nach dem 8 Hen Sachversaͤndige gr 7 zu erhalten. abgetreten werdeht zeggein A. u.. Zubehör ihrer Festestellen der Rekurs an das Revisions⸗Kollegium für Landeskultursachen zu, gegenwärtigen Gesetze ablösbar sind, einem Grundstücke von jetzt ab weit die vorzulegenden Heh 88 ct überlassen, zu beurtheilen, in wie rente, welche drei r⸗ ent des sa in Fiskus zu entrichtende Jahres⸗ welchen sie innerhalb drei Wochen vom Tage der Publikation bei der nicht auferlegt werden. andere nach ihrem Erin ntregister, Grundsteuer⸗Kataster, so wie werths des auf den vozent des sachverständig zu ermittelnden Kapital- Bezirksregierung einzulegen haben. Das Revisions⸗Kollegium ent⸗ Neu auferlegte feste Geldrenten ist der Verpflichtete nach vorgän⸗ messung und öe“ F Nachrichten ohne Ver⸗ Holze ausmacht Festehölzungen befindlichen Bestandes an hartem scheidet endgültig. giger sechsmona licher Kündigung mit dem zwanzigfachen Betrage stellungen ausreichend sind ür die von ihnen vorzunehmenden Fest⸗ §. 35. (Abfindun der B 1 8 §. 44. Bei der Wahl der aus den Distrikts⸗Eingesessenen zu abzulösen berechtigt; sofern nicht vertragsmäßig etwas Anderes be⸗ §. 25. Von dem T 48 nach den Bestimmun * bj Bei der Auseinandersetzung entnehmenden Mitglieder der Kommission ist nach folgenden stimmt wird. Es kann jedoch auch vertragsmäßig die Kündigung in Kraft tritte em Tage ab, an welchem das gegenwärtige Gesetz Abfindung wegen 29 2 r- findet eine Ermäßigung der Regeln zu verfahren: 1) Die Wahl erfolgt für jeden Kreis nur während eines bestimmten Zeitraums, welcher dreißig Jahre nicht icht bezogen 1 von Ländereien, von welchen ein Zehnt noch aufzuerlegenden Grundsteu pflichtigen Grundstücken auferlegten oder auf dem Kreistage in der Art, daß die eine Hälfte übersteigen darf, ausgeschlossen und ein höherer Ablösungsbetrag als Die Aelösunr g derselbe nicht gefordert werden. 8s flichtete unter den Ab 89 Entrichtet jedoch der Ver⸗ der Kommissionsmitglieder von den Kreistags⸗Mitgliedern aus dem der fünfundzwanzigfache der Rente nicht festgesetzt werden. Vertrags⸗ der §§. 23 vinheg der Zehnten nach Maßgabe der Bestimmungen das verpflichtete Grundseck fall en Berechtigten zugleich die auf Stande des großen Grundbesitzes und die andere Hälfte von den mäßige, den Vorschriften dieses Paragraphen zuwiderlaufende Bestim⸗ vm Reulande R schließt daher auch die Aufhebung der Zehnten Landsteuer und kommt 9 B allenden Steuern, als Kontribution, Mitgliedern aus dem Stande der Landgemeinden gewählt wird. mungen sind wirkungslos, unbeschadet der Rechtsverbindlichkeit des ninhe noch xn278 8 ee een. Rottzehnt) mit ein und kann dafür sind diese Steuerbeträge dafür der Staatskasse auf, so 2) Umfaßt der Distrikt mehrere landräthliche Kreise, so werden in sonstigen Inbalts eines solchen Vertrages. B ebesondere Abfindung verlangt werden. and der Ablösung sond 6 Dieselben sind nicht Gegen⸗ jedem derselben mindestens wei Mitglieder, eins von den Kreistags⸗ §. 53. Die Kündigung von Kapitalien, welche einem Grund⸗ 8 26. (Besitzveränderungs⸗Abgaben.) Das Recht, Besitveränd chriften der §§. 1 8* 4 der B finden auf sie Anwendung die Vor⸗ itgliedern aus dem Stande des großen Grundbesitzes und eins von stück oder einer Gerechtigkeit auferlegt werden, kann künftig nur wäh⸗ rung »Abgaben bei denjenigen Veränderungsfällen zu fordern er e⸗ der preußischen Gesetzgebun betreffend die Einführung den Kreistags⸗Mitgliedern aus dem Stande der Landgemeinden ge⸗ rend eines bestimmten Zeitraumes, welcher dreißig Jahre nicht über⸗ welche der üveeser ere E er * direkten Steuern in dem Gebieh wählt. Die Bezirtoregierun kann die Kreistags⸗Mitglieder aus dem steigen darf, ausgeschlossen werden. Kapitalien welche auf einem . ig und Holstein vom 28. April 1867. Stande des großen rundbesitzes von mehreren Kreisen zu einer Grundstücke oder einer Gerechtigkeit angelegt sind und bisher Seitens z unkündbar waren, können von jetzt ab, sobald dreißig Verkündigung dieses Gesetzes verflossen sind, mit einer

auf irgend eine Weise in herrschender En aufen 1 . Hand eintreten, wird ohne Ent⸗ scha igung des Berechtigten aufgehoben. hne Ent⸗ (Geset⸗Sammlung für 1867 Seite 543.) ini 543. Wahlversammlung v 89 Die vrn rfolgen des ei Stimmengleichheit entscheidet der Land⸗ ahre seit der 1 81 ese. 4 Seitens des Schuldners gekündigt werden.

Ferner fallen ohne Entschädigung fort: alle für di G 8 1 . neuer Verleihungs⸗Urkunden und 58 ür alle für die Ausfertigung §. 36. Der in Gemäßheit der §§. 6 bis 34 ermittelte Jal luter Stimmenmehrheit. ee über Grundstücke erhobenen Feb gthren, eern feneere dn 1 Mer cis e gegtejhendgen oder des Ueberschusses Afaben rath, beziehungsweise der Vorsitzende der Wahlversammlung. 4) Die echsmonatlichen Frist weisbar als eine Abgabe zur Anerkennung des Ob Sm nach⸗ 37. Diese Rieg vCn. umgekehrt bildet die Ablösungsrente. Prüfung und Bestätigung der Wablen gebührt der Bezirksregierung. Diese Bestimmungen finden auf Kredit⸗Institute keine An⸗ er⸗Eigenthums ihres achtzehnfachen der Verpflichtete durch Baarzahlung 3) Auf diese Behörde geht auch das Recht zur Wahl der Kommissions⸗ wendung. Mitglieder für diejenige Partei über, welche die Wahl verweigert oder §. 54. Die Kosten der Auseinandersetzung, ausschließlich der Prozeßkosten/ sind zur einen Hälfte von dem Berechtigten, zur ande

bisher entrichtet werden mußten, i 1“ sind ßten, in welchem Falle sie der Ablösung ges tilgen. Die Zahl v. 8 Zahlung muß im Mangel einer anderweiten Einigung solche vetengge 3 nesach mi R. f S. 1 1 .45. enn die Bezirksregierun eine Aenderung von Normal⸗ ren von dem ichtigen zu tragen. e Mehrere Prüchtigte oder mehrere Verpflichtete haben zu den si Verhältniß des Werths der abgelösten Real

8 Zur Ermittelung des Werths der abzulösenden Besitzver⸗ p testens im Ausführungstermine in unzertrennter Summe erfo den damit zusammenhängenden Normalverhältnissen 817 bis 19) durch den Verkehr für betreffenden Kosten nach 1t ohne Zuziehung lasten und Gegenleistungen beizutragen. §. 55. Die Ausführung dieses Gesetzes wird der Regierung in

ersetzungsbehörde und dem daselbst zu bil genheiten über

.38. Erklärt sich der Verpflichtete nicht vor dem Abschluß des Marktorten und der Marktorte (§§

änderungs⸗Abgaben ist 1) die Zahl der auf ein Jahr 2899% di 2 undert . menden Besitzveränderungsfälle, 2, der Betrag der Büzveränzreunge. Nevses bereit, das Ablösungskapital nach §. 37 zu be⸗ 28 die Ablösung der Rente und die Abfindung des ee Ralslgt sevoien Fadfe htig enten⸗ 98.

Abgabe festzustellen. Riesen zum zwanzigfachen Bekrage durch Bennttselung einer für de dfr Süetsterczn ben hen die Bekanntmachung der Aenderung folgenden

. 28. Es sind drei Besitveraä 1 Descendenten des Besitzers 8 eränderungsfalle, wenn aber die Provinz S. ig⸗ Holl N’ whn 8 allen oder ein, Provinz Schleswig⸗ ; 8 verünsennge zah bwee Besitveraͤnderungs raizzaben been gn n. einer der bestehenden he.ee bachc Seee-En dee n d 68III ver gesenf 22 Becgehehnberen 1 uq; b 111“ Uaas⸗ 9 Ablösung durch Baarzahlung des acht⸗ e Lbrn Fi visiom oder Ergänzung der Normalpreise kann die Bezirks⸗ tragen. für alle Mal, noch auch nach Prozenten des Is 8 gabe weder ein die Abfindung zum 8* 8 so steht dem Berechtigten dennoch frei, Regierung bewirken, wenn und soweit sie ein Bedürfniß dazu an⸗ In Ansehung der Rechte dritter Personen, so wie des ganzen Pppreises des verpflichteten Grundstücks rechtsgülti F oder Erwerbs⸗ langen. zwanzigfachen Betrage in Rentenbriefen zu ver⸗ ltenden Normalpreise schon mindestens fünf Auseinandersetzungs⸗Verfahrens und Kostenwesens finden dabei die⸗ der Durchschnitt derjenigen Beträge welcht 8 etet ss merd .39. Für die Vermit Jahre in irksamkeit gewesen sind. Die Revifion oder Ergänzung selben Vorschriften Anwendung;, welche in diesen Beziehungen bei he in den letzten sechs Ver-. 2. N 0 1 ermittelung der Rentenbank ist das Gesetz vom erfolgt auf dem im §. 43 bezeichneten Wege. Ablösungen in der Provinz Sachsen Fee. 46. Die erwählten Mitglieder der Distrikts⸗Kommission er⸗ .56. In Streitigkeiten über heilnehmungsrechte und deren s der Staatskasse und zwar: Umfang, sowie überhaupt wegen solcher Rechtsverhältnisse, welche, dieses Gesetzes, Gegenstand eines

änderungsfäll irkli 3 G 5* gsfällen wirklich gezahlt oder zu zahlen gewesen sind, und 2.eserdenecese Gesege wamn. für 1850, Seite 112 ff.) mit dem 1 1 esetze vom 14. September 1866 (Gesetz⸗Sa 1

Samm⸗ halten Reise⸗ und Zehrungskosten au 1 . 1

se⸗ h Reisekosten pro Meile. abgesehen von den Bestimmungen diese

e hätten werden können, hat in

Berlin zu entscheiden.

wenn dies nicht ermittelt werden kann 1. 1 . v der Durchschn jeni ü 3 Zexiei die Beh bekannt 1 find als Einbeit Pe anste Kmger Lung Seite 547) maßgebend. Dabei bleiben aber diejenigen Zwei Thaler gagege der und 15 Rgr See de enihfene dng ena Ein Prexcnten von dem Kerbde] T Hmbmen gen, Ss⸗ eine Tilgungsperiode von sechs und fünfzi §. 47 In der Regel kommen die Markt⸗ und Normalpreise des⸗ Prozesses im ordentlichen Rechtsweg ednh es bef ber Bafcseg e J.se süsa⸗ va. t die Fest. 2ꝗ Xo. 40 vußschen, außer Anwendung. zig jenigen Bezirks zur Anwendung, in welchem der zur Ablieferunß der letzter Instanz das Ober⸗Avppellationsgericht in Sheh 2en, 1. e s eh ue ünde , b 8 den erths oder als H.igcn 8 .e. Renten, welche dem Domänensiskus Abgabe oder der zur Leistung der Verpflichtung ven.; Ork be. Dabei kommen die für dieses Gericht geltenden Bestimmungen über see nas, den, in Shech⸗ chiedsrichter zu vom 2. März 1850 4 findet der §. 64 des Rentenbankgesetzes legen ist. Ist dieser nicht bestimmt oder muß die Abgabe oder die Rechtsmittel und die dafür bestehenden Prozeßvorschriften zur An⸗ Aaben hegeinen Aanssche. gg eezm b ö. der Maßgabe nwendung, daß die Rente Leistung an verschiedenen Orten abgeliefert oder verrichtet werden, so wendung. 8 1 P gleBehes erepeeehsetereaeiln esn egungs⸗ Abgabe wessren eehnens Jete 8 1s Srn, 41 ½, Jahren ununterbrochen an den kommen die Markt⸗ oder Normalpreise desjenigen Bezirks zur An⸗ §. 57. Alle bisherigen Vorschriften über Gegenstände, worüber A 8 2* en, so ist der Fesgns Se zur ferner * chteten zu entrichten ist, wonächst die Ver⸗ wendung, in welchem das verpflichtete Grundstück belegen ist. das gegenwärtige Gesetz Bestimmungen enthält, werden, insoweit sie I“ zentsätze als Einheit 8941. Auf Fene 28 E“ der Rente vollständig aufhört. 48. Sollten in einzelnen Distrikten Abgaben und Leistungen, banses en entgegenstehen, außer Kraft gesetzt. a EE11““ bei nnd GCrede.Abgaben, welche als Kanon für deren Ablösung nach dem gegenwärtigen Gesetze Normalsätze fest⸗ Die auf Grund solcher Vorschriften oder sonst rechtsverbindlich Fns bbes deihamn 2* 8. AI assung eines Grundstücks zu Erbpacht, Erb⸗ estellt werden sollen, gar nicht mehr oder doch nur in sehr geringem F Festsetzungen über die Art und Höhe der Entschädigung und 1 erkündigung des gegenwärtigen Gesetzes rechts⸗ Umfand vorkommen, so kann mit Genehmigung des Ministeriums über das Kostenbeitrags⸗Verhältniß bleiben in Kraft.

§ 30. Der hundertste Theil der Sun jeni ume derjenigen einzelnen verbindlich ich übernommen sind, finden die Bestimmungen der 8§. 37 und 38 für landwirthschaftliche Angelegenheiten in solchen Distrikten die Festt- ö tnehmen wfr Folgendes; erbleiben. Den Motiven entne ir F des: 11 Schleswig⸗Holstei t in der Gesetzgebung über

Beträge, welche nach vorstehenden Besti zu entrichten sein würden, bildet EEbö Jahrhundert keine Anwendung. E e. Besitzvera bildet den Jahreswerth der abzuls „* ng. Es kann vielmehr die für s 1 enipunkte b I“ - ges Ablöfungerente s e ssasanfachen n0 senunco mmt Notmalgecese erikten auf eine Abschätzung an, so er-⸗. Die Provinz . der C auf Ablösung bei der Auseinande „von welchem die Provokation mittelung der Rentenb 85 Antrag des Berechtigten nur durch Ver. folgt dieselbe durch Schiedsrichter. die Regelung der gutsherrlich⸗bäuerlichen Verhältnisse und Ablösung darf von denjenigen Grundstück ersetzungsbehörde angebracht wird, durch Baarzahlun P'; ank und auf den Antrag des Verpflichteten nur §. 49. (Allgemeine Bestimmungen.) Bei Rezessen und Verträ⸗ der Reallasten hinter den übrigen Theilen des preußischen Staates erstreckt, für die später sich . —9 welche sich die Provokation Kündigung ab elec nach vorhergegangener sechsmonatlicher gen, welche 8- die Ablösung Bedingungen festsetzen, die den Berech⸗ zurück. Außer der durchgängigen Aufhebung der Leibeigenschaft ist Vesitzveränderungs⸗Abgabe nicht eignenden Besitzveränderungsfälle die in vier auf e werden. Der Verpflichtete ist befugt, das Kapital igten oder den Verpflichteten ünstiger sind, als sie das gegenwärtige dort auf diesem Gebiete im Wesentlichen Nichts weiter geschehen, als Dagegen ig von eben Riesem werden. lauf der Kümbicn folgenden einjährigen Terminen, von dem Ab⸗ Gesetz enthält, behält es sein 5— daß in Schleswig in den Königlichen (Domanial⸗ Distrikten die Um⸗ (. 30.) von dem 1.Zeitgunee ab der zu ermittelnde abzutragen ündigungefri an gerechnet, zu gleichen Theilen 8RE Sehen dem Berechtigten mehrere verpflichtete Grundstücke mit wandlung des Erbpacht⸗ und Erbfestbesitzes in Eigenthum und di §. 32. (Feste Geldabgaben.) 8 ichteten zu entrichten. zunehmen Sertanns dir Berechtigte nur solche Theilzahlungen an⸗ solidarischer Haftbarkeit für die demselben zu gewährenden Leistungen Kapital⸗Ablösung des Kanons auf Antrag des Pflichtigen gesetzich ch ihrem Jahresbetrage in Recht este jährliche Geldabgaben werden er jedesmalige Rückst 18 mindestens Einhundert Thaler betragen gegenüber und es hat bereits eine Vertheilung der Leistungen mit ermoöglicht ist. v4“ Istt eine feste Geldabgabe nicht ung⸗ 84,89 6. 42. Ausgenon and ist mit 5 Prozent jährlich zu verzinsen Einwilligung des Berechtigten stattgefunden, so ist letztere auch für Das Nähere ergiebt begendes Ueberblick: ²)) einer bestimmten Anzahl von Jahr jährlich, sondern nach Ablauf 41 sind die Renken meen von den Bestimmungen der K. 37 bis die Auseinandersetzung nach diesem Gesetze in der Art maßgebend/ Die Leibeigenschaft, welche nicht allgemein, sondern nur auf den en zu entrichten, so wird ihr Be⸗] geistlichen Institut welche Kirchen, Pfarren, Küstereien, sonstigen daß mit der Ausführung derselben die solidarische Haftbarkeit aufhört. 3 en, insbesondere den adeligen Klöstern zu St. Jo⸗ Ist eine solche Vertheilung noch nicht erfolgt, so wird die nach. *) Vergl. G. Hanßen Professor Dr.: Die Aufhebung der Leib ““ 4 8 §. 36 ermittelte Rente nach Verhältniß des Werths der einzelnen eigenschaft und die Umgestaltung der gutsherrlich⸗bäuerlichen Verhält pflichtigen Grundstücke auf dieselben unter Aufhebung der polidar⸗ nisse überhaupt in den Herzogthümern Schleswig und Holstein, Pe 116“*“”

so ist sie zu einer solchen Aenderun

Der neue Marktort ist für alle auf Martini⸗Marktpreise Schleswig, als Auseinand behörde 1 denden Spruchkollegium für landwirthschaftliche Angele

erkannt, sofern nur die ge

8*