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— Fierauf legte der Minister der geistlichen ꝛc. Angelegen⸗ heiten Dr. Falk im Namen des erkrankten Justiz⸗Ministers den Gesetzentwurf, betreffend das zur Eheschließung er⸗ forderliche Lebensalter, mit folgenden Worten vor: Auf Grund einer Allerhöchsten Ermächtigung vom 4. Dezember
v. J. habe ich nicht für mich, sondern Namens des erkrankten Herrn Justiz⸗Ministers dem Hohen Hause den Entwurf eines Gesetzes, be⸗ treffend das zur Eheschließung erforderliche Lebensalter, zur ver⸗ fassungsmäßigen Beschlußnahme vorzulegen. 1
In dieser Beziehung bestehen in den verschiedenen Gebieten des preußischen Staates außerordentlich Fieh Peltige Bestimmungen. Für die Verschiedenheiten besteht ein innerer Grund nicht. Umsomehr drängen die äußeren Verhältnisse zur Aufstellung einheitlicher Normen. Es kommt hinzu, daß bezüglich dieser Frage in einzelnen Rechtsgebieten immer Zweifel bestanden haben, und daß in anderen Rechtsgebieten durch 50 Reireg, etz, betreffend die Aufhebung der polizeilichen Beschrän⸗ ungen der Her entwurf, der nur aus einem einzigen Paragraphen besteht, schließt sich an die gesetzlichen Vorschriften an, welche im Pssen Theil des preußischen Staats gelten, an die Vorschriften des Allgemeinen Landrechts, und fixirt das 18. und resp. 14. Lebensjahr. Gleichzeitig hebt derselbe das eigenthümliche, dem Wesen der Ehe sicher widersprechende Institut der landrechtlichen sogenannten Ehe auf Probe auf.
Indem ich dem Herrn Präsidenten diesen 72*, 11 sammt der Allerhöchsten Ermächtigung überreiche, stelle ich die Beschlußnahme über die geschäftliche Behandlung lediglich anheim.
— Auf die Interpellation des Abg. Löwe: »Welche Maßregeln hat die Staatsregierung gegen den Vertrieb der in den öffentlichen Blättern Berlins vom 20. und 21. Januar angekündigten 4prozentigen Prämien⸗Pfandbriefe der Deutschen
Hßvypothekenbank in Meiningen ergriffen?« 1 erwiderte der Handels⸗Minister Graf von Itzenplitz:
Meine Herren! Das Gesetz, nach welchem die Prämienanleihen in einigen Fällen erlaubt, in anderen Fällen verboten und strafbar sind, ist Ihnen Allen bekannt und gehörig publizirt; die Strafen, die even⸗ tualiter, wenn nämlich der vorliegende Fall unter das Gesetz paßt, zu verhängen sind, stehen gleichfalls in dem Gesetz. Im Uebrigen, meine Herren, zu beurtheilen: ob der vorliegende Fall unter das Gesetz paßt, oder nicht paßt, also eine erlaubte oder nicht erlaubte That vorliegt, ist Sache der Gerichte; und von vorn herein auf die Thätigkeit der Gerichte einzuwirken, dazu hat die Staatsregierun keine Veranlassung gefunden.“ Ich habe Ursache anzunehmen, da diese Ansicht auch im Bundeskanzleramt getheilt wird.
— In der Diskussion über die Petition der preußi⸗ schen Wundärzte I. Klasse: »„um einen anderen, dem von ihnen geführten Befähigungs⸗ nachweise entsprechenden, ihre Qualifikation und gewerbliche Be⸗ fugniß zur ärztlichen wie zur wundärztlichen Praxis erschöpfend
bpezeichnenden, auch in den nichtpreußischen Bundesländern allgemein
verständlichen Namen oder wenigstens doch um ein Certifikat über ihre Berechtigung zur ärztlichen, offiziellen Praxis« äußerte der Minister der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten Dr. Falk: In den letzten Tagen, meine Herren, habe ich wiederholt Gelegen⸗ heit genommen, die vorliegende Angelegenheit namentlich auch nach der rechtlichen Seite hin zu ben en, und da bin ich denn zu der Ueberzeugung gekommen, daß der Beschwerde Abhülfe gewährt werden muß, und weiter, daß sich unschwer eine Form finden lassen wird, in welcher diese Abhülfe gewährt werden kann, ohne daß auch nur der Schein der Behauptung sich rechtfertigen möchte, man stehe mit dem . in Widerspruch. Ich habe also gegen den Antrag Ihrer Kommission nichts einzuwenden.
— Auf eine Petition der Gemeinde Seiffersdorf »um erneute vhnheibug des Finanz⸗Ministers auf eine von ihr eingereichte Beschwerde wegen Grundsteuer⸗Ueberbürdung«äußerte der Regierungskommissar, Geheime Finanz⸗Rath Rhode:
Meine Herren! Die §§. 21—28 des Gesetzes vom 8. Februar 1867, betreffend die definitive Untervertheilung und Erhebung der Grund⸗ steuer, enthalten eine Ausnahme von der allgemeinen Regel, wonach die für die Provinzen und Kreise bis auf die Gemeinden und selb⸗ ständigen Gutsbezirke herab festgestellten Sresreserüts enp eheen einer weiteren Abänderung nicht unterzogen werden dürfen. Diese Ausnahme besteht darin, daß denjenigen Gemeinden, welche in Folge einer fehlerhaften Veranlagung in der Grundsteuer überbürdet worden sind, ein außerordentliches Rechtsmittel zur Beseitigung dieser Ueber⸗ bürdung nachgelassen worden ist. In Anerkennung der Schwierigkeiten, mit welchen die Beurtheilung der Richtigkeit der ursprünglichen Schätzung nach Gö einer wiederholten Einschäͤtzung verbunden ist, hat das Gesetz das Verfahren zur Prüfung und Entscheidung
dieser Ueberbürdungsbeschwerden an 8* Formen und Fristen ge⸗
knüpft; es soll danach eine Ueberbür nn. nur dann als vrhh n angenommen werden, wenn der für die Liegenschaften der betreffen⸗ den Gemeinde in der Mutterrolle verzeichnete Reinertrag den sich aus der wiederholten Einschätzung ergebenden Reinertrag um mehr als 25 pCt. des letzteren übersteigt und die Entscheidung der Seee welche dem Finanz⸗Minister zusteht, soll nach der ausgesprochenen Absicht des Gesetzes eine öö Im vorliegenden Falle hat nun eine vorschriftsmäßige Prüfung der Ueberbürdungs⸗Beschwerde der Gemeinde Seiffersdorf stattgefunden, und es ist dieselbe, da die vor⸗ 11 der Schätzung sich nicht herausgestellt hat, durch ie Entscheidung des Finanz⸗Ministeriums vom 19. März 1868 zu⸗ rückgewiesen worden. Demungeachtet verlangt die Gemeinde Seiffers⸗ dorf eine nochmalige Erörterung ihrer Beschwerde aus dem Grunde, weil nach dem Erlaß der erwähnten Entscheidung des e. nisteriums die Berichtigung eines sogenannten materiellen Irrthums
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heschließung, neue Zweifel entstanden sind. Der Gesetz⸗
in der Grundsteuermutterrolle der Gemeinde stattgefunden hat, und die Beschwerde nach der Ansicht der Petenten, wenn jener Irrthum nicht vorhanden gewesen oder vor dem gedachten Zeitpunkt berichtigt worden wäre, als begründet hätte anerkannt werden müssen. Die Gemeinde ist in dieser Angelegenheit wiederholt vorstellig geworden, sowohl bei dem Finanz⸗Ministerium als bei dem Hohen Hause selbst. Die diesfälligen in den Jahren 1869 und 1870 eingegangenen Petitionen sind von Ihrer Finanz⸗Kommission zur Erörterung im Plenum nicht für e befunden worden, weil die Schuld, daß der sengliche Neribehen nicht ereits bei der Prüfung und Entscheidung der Ueberbürdungsbeschwerde erkannt und berücksichtigt worden, den Petenten selbst zur Last falle. Auf den nämlichen Grund hin ist auch die letzte, von dem Ministerium an die Petenten erlassene Verfügung vom 30. Juni 1871 gestützt, und die Königliche Staatsregierung glaubt auf dieses Argument nach wie vor das Hauptgewicht für die von ihr erlassenen ablehnenden Bescheide legen zu müssen. Sie geht hierbei von der Auffassung aus, daß aus etwaigen Abänderungen beziehungsweise Berichtigungen der Kataster⸗Dokumente nach erfolgter Entscheidung einer Ueberbürdungs⸗ Beschwerde im Allgemeinen kein Grund entnommen werden kann, um eine Wiederaufhebung dieser Entscheidung, gegen welche nach dem Gesetze ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig ist, zu verlangen. Der bestehende Inhalt der Kataster⸗Anlagen, welcher nach Maßgabe des Gesetzes unter Zuziehung der be⸗ theiligten Grundbesitzer und Gemeinden nach Feresezabgenesn vorschriftsmäßigen Reklamationsverfahren festgestellt ist, bildet, so lange er nicht in dem geordneten Fortschreibungswege abgeändert worden, die alleinige rechtliche Grundlage für die auf das Kataster u gründenden Feeneruns vech achis und alse auch für die Prü⸗ F und Entscheidung der Grundsteuerüberbürdungsbeschwerden. Im vorliegenden Falle ist allerdings die Berichtigung cines materi⸗ ellen Irrthums, d. h. einer der Wirklichkeit nicht entsprechenden An⸗ abe der Katasterbücher über den Bestand der steuerpflichtigen Liegen- lwaften; rechtzeitig bei dem Kataster⸗Kontroleur beantragt die Besei⸗ tigung dieses Irrthums im Wege der Fortschreibung ist aber erst nach der Frescheiducsß des Finanz⸗Ministeriums über die Ueberbürdungs-⸗ beschwerden erfolgt, in dem Verfahren zur Prüfung dieser Beschwerde ist der fragliche materielle Irrthum von keiner Seite erwähnt worden, so daß weder die Reklamations⸗Kommission, noch die Königl. Regierung zu Liegnitz, noch das Finanz⸗Ministerium selbst in der Lage waren, der Prüfung und Entscheidung der Beschwerde andere als die bisherigen Angaben des Katasters über den Bestand der steuerpflichtigen Liegen⸗ schaften in der Gemeinde Seiffersdorf zum Grunde zu legen. In-⸗ zwischen ist neuerdings bei der wiederholten Erwägung der Angelegen⸗- heit in Frage gekommen, ob der Abschluß der im Jahre 1867 für die Gemeinde Seiffersdorf beantragten Fortschreibungen, einschließlich der Berichtigung des hier in Rede stehenden materiellen Irrthums, bei einem durchaus prompten Verfahren des Kataster⸗Controleurs in der That nicht schon für das Jahr 1868 hätte Sees können, dergestalt,/ daß alsdann der Entscheidung über die Ueberbürdungsbeschwerde bereits die berichtigte Mutterrolle zum Grunde gelegt und hierbei also der fragliche Irrthum, obwohl er von der Femeinde selbst bei dem Ueberbürdungsverfahren nicht zur Anzeige gebracht war, ohnehin berücksichtigt worden wäre. Die Staatsregierung hat Grund,
Versäumniß des Kataster⸗Controleurs zu schließen, zu bejahen sein moͤchte und ist der Meinung, daß dieser Umstand der Zhrnesehe Seiffersdorf nicht würde zum Nachtheile gereichen dürfen. Die Staats⸗ regierung ist daher geneigt, die Angelegenheit nach dieser Richtung in von Neuem 8 prüfen und, falls die gedachte Annahme — Be⸗ ätigung finden sollte, alsdann die Ueberbürdungsbeschwerde der Ge⸗ meinde selbst einer nochmaligen Erwägung und, je nach dem Ausfall
derselben, einer anderweitigen Entscheidung zu unterziehen. — Bei Berathung einer Petition um Aufhebung des
Chausseezolles ergriff der Regierungskommissar, Finanz⸗Rath Schomer das Wort: Meine Herren! Die Königliche Staatsregierung hat, wie Ihnen der Herr Referent gesagt hat, zu dieser Frage eine prinzipielle Stellung nicht eingenommen, und gegen den Antrag, diese Petition der Regie⸗ 85 zur Een sden zu überweisen, habe ich keinen Widerspruch zu e
Geheime
erheben. Es ist diese Frage bereits von der Königlichen Staatsregie⸗ rung erwogen, dies hat aber bisher nicht dazu geführt, auf eine Abschaffung des Chausseegeldes Bedacht zu neh⸗: men. Es ist nicht unbekannt gewesen, daß in einer Reihe von Staaten die Chausseegeld⸗Erhebung bereits abgeschafft ist; es sind die vielfachen Gründe, die über die Unbequemlichkeit der Chaussee⸗ 8* gelderhebung hervorgetreten sind, der Regierung bekannt gewesen, und es hat deshalb diese Frage die Aufmerksamkeit der Regierung von eher erregen müssen. Wenn nichts destoweniger der Entschluß, 8.1 die Aufhebung des Fhaussergeldes Bedacht zu nehmen, nicht gefaß ist, so liegt das theilweise in der von dem Herrn Vorredner hervor⸗ gehobenen Tragweite dieses Entschlusses. Es ist nicht zu verkennen, daß eine Aufhebung des Chausseegeldes auf den Staats⸗ chausseen allein einen vollen Erfolg nicht haben könnte. Bei der großen Zahl von Kreischausseen liegen aber die Verhältnisse so, daß im Augenblick die Aufhebung des Chausseegeldes auf den Kreischausseen die Entwickelung des Chausseebaues in den Kreisen erheblich zurück⸗ drängen würde Manche Kreise würden nicht bauen, wenn sie nicht die Aussicht hätten, die Bewilligung des Chausseegeldes von der Staatsregierung zu erhalten. Daß Nachtheile mit der Erhebung des Chausseegeldes verbunden sind, wie die Höhe der Erhebungskosten, ist ja zum Theil gar nicht zu bestreiten. Bei einzelnen Stellen ist das Mißverhältniß vorhanden, im Großen und Ganzen stellt sich aber die Sache nicht so arg, wie das von dem Herrn Referenten vor⸗ getragen ist. Meine Herren! In dem Staatshaushalts⸗Etat, der Ihnen
vorliegt, ist die Einnahme der Chausseegelder auf 1,540,000 Thlr.
anzunehmen, daß diese Frage, ohne daß daraus auf eine schuldbbare
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beziffert; die Erhebungskosten belaufen sich auf 108,000 Thlr., daraus würde sich ein Prozentsatz von etwa 7 pCt. für die Staats⸗ Chausseen ergeben. Meine Herren! Ich nenne diese Summe nicht, um Sie zu dem Glauben zu verführen, daß es nicht mehr sei, was aus⸗ gegeben wird. Es ist zu berücksichtigen, daß ein Theil der Einnahmen, etwa 50 pCt., durch Verpachtung erzielt wird, wo diese Erhebungs⸗ kosten nicht aufgehen, aber es würde doch nicht mehr als das Dop⸗ pelte sein, was für die Erhebungskosten aufzuwenden wäre, wenn eine Verpachtung nicht stattfände, mithin nicht volle 15 pPCt. der Einnahme.
Das ist viel, aber nicht so exorbitant, wie der Herr Berichterstatter
argestellt hat. “ Es ist ferner gesagt, daß die Schwierigkeit der Kontrolle ein be⸗ sonderer Grund für die Aufhebung sein müßte. Es ist zuzugeben,
die Kontrolle ist in mancher Beziehung nicht ganz leicht, es ist aber
nicht zuzugeben, wie im Bericht der Kommiission steht, daß diese Schwierigkeit der Kontrolle und die Versuchung zur Untreue, der die Chausseegeld⸗Erheber vorzugsweise gegen die direkte Chausseegeld⸗Erhebung durch Beamte sprächen und zur Verpachtung der Hebestellen drängten. Die Chausseegeld⸗Erheber verdienen im Großen und Ganzen gewiß nicht den Vorwurf, der ihnen gemacht wird, als ob sie durch die Bank untreu wären. Die Motive zur Verpachtung liegen einfach darin, daß sehr äufig durch die Verpachtung Chau euse erspart werden können, die der Fiskus zu erbauen hätte, daß der Pächter mit einer geringeren Ver⸗ gütung zufrieden ist, weil er in vielen Fällen die Sache nicht als Haupt⸗ gewerbe, sondern als Nebengewerbe betrachten kann. Meine Herren! Die rage ist keine abgeschlossene. Gegenwärtig hat diese Frage aber schon deshalb nicht näher in Betracht genommen werden können, da eine Reihe anderer Staatsbedürfnisse zu befriedigen sind. Es ist dies immer ein Ausfall von nahezu anderthalb Millionen. Es muß eine ewisse Priorität unter den verschiedenen Ansprüchen, die an den taat herantreten, aufrecht erhalten werden. Wie die Sache jetzt
liegt, ist diesem Anspruche die Priorität noch nicht zuerkannt, und
wie die Sache künftig liegen wird, darüber werden demnächst Ver⸗ hältnisse entscheiden, die heute noch nicht zu übersehen sind.
— Zur Beantwortung einer Petition des Zollverwalters Thoms zu Sonderburg: »Die Erstattung seiner 1859 von der dänischen Regierung wegen seiner deutschen Gesinnung ein⸗ gezogenen Dienstkaution von 375 Thlrn. nebst Zinsen bei der Staatsregierung zu befürworten,« nahm der Regierungs⸗
kommissar Geheime Ober⸗Finanz⸗Rath Meinecke das Wort:
Meine Herren! Der Zollverwalter Thoms in Sonderburg giebt an, daß Zollintraden, welche er im Jahre 1850 als Zollerheber in Arnis einzuziehen hatte, von ihm an die zunächst vorgesetzte Sammel⸗ kasse zu Cappeln und von dieser nicht an die dänische Kasse in Flens⸗ burg, sondern an die schleswig⸗holsteinische Kasse in Rendsburg abge⸗ führt seien, daß die dänische Regierung ihn dafür verantwortlich gemacht und seine Kaution mit Beschlag belegt habe. Er trägt nun darauf an, daß der Betrag dieser Kaution von 500 Thlr. dänif einschließlich der Zinsen seit Einziehung derselben ihm aus der ““ Staatskasse erstattet werde. Daß ihm ein Rechtsanspruch arauf nicht zur Seite steht, wird von Ihnen ebenso wie von Ihrer Kommission anerkannt werden. Sind die Anführungen des Thoms richtig, so liegt hier einer der zahlreichen Fälle vor, in denen schlesm ig⸗holsteinischen Beamten aus Anlaß ihrer Betheiligung an der Erhebung der Herzogthümer im Jahre 1848—49 pekuntäre Nachtheile entstanden sind, und es ent⸗ steht nun die Frage, ob Preußen es als seine “ betrachten soll, für diese pekunitären Nachtheile aus seiner Staatskasse, d. † aus den Mitteln der preußischen Steuerzahler Entschädigung zu leisten. Die Staatsregierung hat diese Frage verneinen zu müssen geglaubt, und ich bitte Sie, sich dieser Auffassung anzuschließen und über die vor⸗ liegende Petition zur Tagesordnung überzugehen.
— In der Schlußberathung über den Antrag der Abgg.
Elsner v. Gronow und v. Behr, »die Stagatarsserung aufzu⸗ fordern, dem Landtage der Monarchie noch während der jetzi⸗ en Session eine Vorlage zu machen, durch welche die Grün⸗ ung eines landwirthschaftlichen Museums in Berlin gesichert wird, und zwar in solcher Ausdehnung, daß ein landwirth⸗ schaftliches Lehrinstitut in dem gedachten Museum entsprechende Räumlichkeiten erhält, nahm nach dem Referenten, Abg. von Wedell, der Minister . vIII11 Angelegen⸗ eiten, von Selchow, da ort: 1 h Meine E dem klaren und erschöpfenden Vortrage des Herrn Referenten habe ich Ihnen nur wenig zu sagen. Zunächst hat die Regierung es mit Freuden begrüßen nease daß die Herren Antragsteller diefen etg in das Haus gebracht und damit einer Frage von Neuem eine Anregung gegeben haben, die mehrfach in diesem Hause besprochen und großentheils günstig aufgenommen und beurtheikt worden, leider aber noch nicht zum Abschluß gelangt ist. Durch die Anregung, welche das Haus im Jahre 1866 durch seinen Beschluß der Sache gegeben at, wurde ich verpflichtet, für die Grün⸗ dung eines landwertöschaftlichen Museums zu sorgen. Es wurde mir das ermöglicht, wie eben hervorgehoben worden ist, durch die Muni⸗ fizenz Sr. Majestät des Königs; dadurch gelang es mir, in Paris bei der großen Weltausstellung die ersten Ankäufe zu machen. Nach dieser Zeit sind nicht blos vom Inlande aus, nicht blos von den Herren Antragstellern selbst, die mit großer Opferwilligkeit sehr werth⸗ volle Gaben dem Museum dargebracht haben, sondern auch vom Auslande her, ja aus den entferntesten Welttheilen, sehr bedeutende Gaben an das Museum gelangt dergestalt, daß es die gegenwe rtige Ausdehnung von mehr als 20,0 6 Nummern, wie bereits hervorgehoben worden ist, gewonnen hat. as Haus ist jederzeit der Museumsfrage günstig gewesen, es hat den Beschluß gefaßt, nicht blos ein landwirthschaftliches Museum
aus dem Grunde abgelehnt, weil ich
in würdiger Weise zu gründen, sondern dasselbe auch in enge Be⸗ ziehung zu dem Lehrinstitute zu bringen, welches sich hier gleichzeitig im unmittelbaren Anschluß an die Universität entwickelt hat. Als ich im Jahr 1868 vor das Haus trat und um Be⸗ willigung einer ersten Rate zum Bau eines Museums bat, wurde dieses Gesuch abgelehnt und zwar hauptsächlich damals noch gar kein
Grundstück hatte, worauf ich bauen konnte; es war mir nur die Aus⸗ sicht auf Ueberweisung eines Grundstückes eröffnet, aber noch kein Grundstück selbst gegeben. Ich war in der Lage, das Geld, was event. das Hohe Haus bewilligen sollte, zunächst für den Ankauf irgend eines Grundstücks verwenden zu müssen, das dem Hause noch gar nicht ein⸗ mal bezeichnet werden konnte. Heute liegt diese Seite der Frage günstiger für das Unternehmen; ich kann vor Sie hintreten mit der Erklärung, daß ich heut im Besitz eines Grundstücks bin. Das Staats Ministerium hat beschlossen, denjenigen Theil der h. Artillerie⸗ werkstätte, welche zwischen der Dorotheenstraße und der Spree gelegen ist schon gegenwärtig dem Kultus⸗Ministerium und dem meinigen zu Disposition zu stellen, um darauf die für uns nothwendigen Gebäude aufzuführen. Das Grundstück ist von ziemlich bedeutendem Umfang; es umfaßt, um mich der alten Maße zu bedienen, die wahrscheinlich den meisten von Ihnen noch geläufiger sein werden, mehr als 3 ¾ Mor⸗ en Fläche. Soweit sich das heute übersehen läßt, würden auch, nach hem rojekt der Theilung, beide Ministerien wahrscheinlich die nöthi⸗ gen Näumlichkeiten gewinnen, um das darauf aufzuführen, was sie für nöthig erachten. Ich für meinen Theil kann mich mit dieser Acquisition vollständig einverstanden und be⸗ friedigt erklären. Nach einer ungefähren Skizze, die ich habe auf⸗ nehmen lassen, würde Platz genug auf diesem Grundstücke d. h. auf der mir zufallenden Hälfte vorhanden sein, um ein Museumsgebäud im ausgedehnten Sinne aufzuführen, um auch das Lehrinstitut da⸗ hinein zu verlegen und gleichzeitig die nothwendigen Sitzungsräume für das Landesökonomie⸗Kollegium und einige andere unbedeutende Nebenzwecke zu gewinnen. Eine Verständigung mit dem Kultus⸗ Ministerium, wie die Theilung erfolgen soll, hat bis zu diesem Augen⸗ blicke noch nicht stattfinden können, weil erst gestern die Uebergabe er⸗ folgt ist. Immerhin aber ist dabei die Möglichkeit gegeben, schon in diesem Jahre zu bauen, und es wird auf Ihren Beschluß ankommen, ob Sie mit dem Bau, wie er projektirt werden wird, einverstanden sein werden. Für nothwendig muß ich ihn unter allen Umständen erachten. Nachdem das Museum die Ausdehnung gewonnen hat, die es heute besitzt, ist es absolut unmöglich, wenn das Institut nicht untergehen soll, es in denjenigen Räumen zu belassen, in welchen es sich gegenwärtig befindet. “ —
Es ist Ihnen schon durch den Herrn Berichterstatter die Ungunst der Verhältnisse dargelegt worden, wie es jetzt zusammengepreßt und zusammengedrängt ist und an jedem Wachsthum verhindert wird. Man müßte ein größeres Lokal miethen, wenn Sie nicht wollen, daß die Regierung baut. Ein größeres Lokal würde jedenfalls bei dem Steigen der Miethspreise noch mehr als die Hälfte des ganzen Etats absorbiren, außerdem wird Jeder von Ihnen gewiß gern zugeben, daß man mit einem Museum, welches mehr als 20,000 Nummern enthält, unmöglich von einem Ende der Stadt zu einem andern herumziehen kann. Es ist durchaus nothwendig, ihm einen stabilen Ort anzuweisen, an welchem es sich entwickeln, an dem es gedeihen kann. Es würde dies meines Erach⸗ tens sogar durch politische Rücksichten geboten sein. — Meine Herren! Nachdem Berlin Kaiserstadt geworden, nachdem es die Metropole für das ganze Deutsche Reich geworden ist, erscheint es wohl mehr als wünschenswerth, daß dieses Museum, wenn Fremde von Süd und Nord herkommen, es zu besichtigen, nicht in einer unbedeutenden Stadtgegend liegt, sondern daß es, würdig und anständig in seinem Innern wie Aeußern ausgestattet, möglichst dem Centrum der Stadt nahe gebracht wird. 1
Aus allen diesen Grüünden muß ich lebhaft wünschen, daß der Antrag, wie er Ihnen vorliegt, angenommen wird, und ich werde bereit sein⸗ wenn er angenommen würde, dem Hause noch in dieser Session eine Vorlage zu machen über die Nnehhe eines Baues. Heute ist das unmöglich. Heute haben wir die Mittel noch nicht dazu. Erst der Schluß der Etatsberathung oder jedenfalls erst der Abschluß der Vorberathung des Etats wird es dem Herrn Finanz⸗ Minister möglich machen, zu erklären, welche Summe er für diesen Zweck hergeben kann. Darum bitte ich Sie, diese allerdings wichtige Seite der Frage so lange aussetzen zu dürfen, bis die Budgetberathun⸗ gen zu Ende geführt sind, und bitte für heute nur, den Antrag Ihrer Herren Referenten anzunehmen. ““
In derselben b ergriff nach dem Abg. Karste der Finanz⸗Minister Camphausen das Wort:
Meine Herren. Vor 2 Jahren haben wir uns in diesem Hohen Haust unterhalten über die Erwerbung des Grundstücks der sogenann⸗ ten Artillerie⸗Werkstätte. Es ist nun gelungen, von dieser Artillerie⸗ Werkstätte den Hauptbestandtheil, den nördlich der Dorotheenstraße gelegenen Bestandtheil, ohne Entgelt aus der preußischen Staatskasse von dem Kriegs⸗Ministerium abgetreten zu erhalten. Sobald wie dieses eine Thatsache war, ist die Staatsregierung sofort an die Erwägung gegangen, für welche Zwecke dieses Grundstück am besten als Bauplatz zu benutzen sein würde. Bei dieser Erwägung haben wir nicht übersehen, daß das Hohe Haus der Abgeordneten sich schon vor 2 Jahren lebhaft dafür ausgesprochen hatte, daß 2 Grundstück für Gebäude, die wissenschaftlichen Zwecken dienen, reser⸗ virt werden möchte, und es ist in die ernstliche S. der Frage eingetreten worden, für welche wissenschaftliche Zwecke, die mit der Universität in Verbindung stehen, das Grundstück am zweckmäßigsten zu verwenden sein möchte. Ursprünglichdist daran gedacht worden, ob
das Grundstück etwa zweckmäßig zu verwenden sein möchte, einmal 1 “ .“ 8