1872 / 128 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 03 Jun 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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1 Der Großfürst General⸗Admiral Konstantin Nikolaje⸗

kommunen an die Regierung ein.

sich an dem Aufstande betheiligt und werden jetzt wieder in ihr früheres inaktives Verhältniß zurückversetzt werden. Eingelaufenen Nachrichten zufolge haben drei neue Banden ihre Unterwerfung vollzogen und die Waffen aus⸗ geliefert. 8 Italien. Rom, 1. Juni. In der heutigen Kammer⸗ sitzung wurde die Aufforderung an die Regierung gerichtet, sich für die Freigabe der noch in Frankreich befindlichen inhaf⸗ tirten Römer zu verwenden. Der Minister des Auswärtigen, Visconti⸗Venosta, erklärte darauf, daß er sich zwar mit der Angelegenheit weiter befassen werde, daß dieselbe indeß eine reine Rechtsfrage sei und mit der Politik nichts zu thun habe.

MRußland und Polen. St. Petersburg, 21. Juni.

witsch reiste am 27. Mai Abends nach Moskau ab. Seine Kaiserliche Hoheit begiebt sich nach Nikolajew, um die Admi⸗ ralität und die daselbst in Angriff genommenen Arbeiten zu inspiziren, kehrt zur Zeit der Abfertigung des Bootes Peters des Großen zur Ausstellung nach St. Petersburg zurück und wird der Eröffnung der letzteren in Moskau beiwohnen.

Die Staats⸗Sekretäre Walujew, Minister der Reichs⸗ domänen, und von Reutern, Finanz⸗Minister, sowie der General⸗Adjutant Timaschew, Minister des Unnern, sind zu Mitgliedern des Komites für die Angelegenheiten des König⸗ reichs Polen ernannt worden. bes 8 Der General Sherman hat am 27. Mai Kronstadt

esucht.

Schweden und Norwegen. Stockholm, 28. Mai. Der König empfing heute auf dem Schlosse Ulriksdal in be⸗ sonderer Audienz den Geheimrath von Giers, welcher dem Könige seine Kreditive als außerordentlicher Gesandter und be⸗ vollmächtigter Minister des Kaisers von Rußland am schwedi⸗ schen Hofe überlieferte.

Der älteste Sohn des Präsidenten Grant ist hier gestern Abend mit dem Dampfschiffe »Constantin⸗« angekommen und heute Morgen nach Kopenhagen abgereist. Der General Sherman wird sich dem Vernehmen nach in diesen Tagen nach Berlin begeben.

Der General⸗Feldzeugmeister Hägerflycht traf Sonn⸗ tag in Gothenburg ein, um das Göta⸗Artillerie⸗Regiment zu inspiziren.

Thristiania, 30. Mai. Manthey übernimmt inter⸗ imistisch die Leitung des Marine⸗Departements. Oberst Grins⸗ gard ist zum Krieg Minister ausersehen. Es laufen noch fort⸗ während Zustimmungsadressen sowohl von Stadt⸗ als Land⸗

Dänemark. Kopenhagen, 30. Mai. Der am hie⸗ sigen Hofe akkreditirte österreichisch-ungarische Gesandte, Graf Paar, ist heute Mittag in besonderer Audienz vom Könige im Schlosse Amalienborg empfangen worden.

Amerika. Washington, 2. Juni. Beide Häuser des Kenge ses haben die Session bis zum 10. d. zu verlängern

ossen.

Dem Senate ist eine Botschaft des Präsidenten Grant zugegangen, welche dessen Veto gegen die Bill ankündigt, nach welcher die Unionsbürger von Kentucky für die Zerstörung ihres Eigenthums durch die Truppen während des Krieges mit den Sezessionisten entschädigt werden sollten. Die Botschaft führt aus, daß die Zerstörung ein Akt der militärischen Noth⸗ wendigkeit war und daß der Ersatz der erhobenen Ansprüche ein Präzedenzfall werden würde, welcher zu zahllosen anderen übertriebenen Forderungen Veranlassung geben könnte.

Die Abnahme der Staatsschuld im Mai beträgt 4 ¼ Millionen. In der Staatskasse befinden sich 91 Millionen in Gold und 11 ¼ Millionen in Papiergeld.

New⸗York, 1. Juni. Die Staa sschuld hat sich im Monat Mai d. J. um circa 7 Millionen vermindert.

Die gestrige Rede des Senators Sumner im Senat, welche die Politik des Präsidenden Grant bezüglich der Waffen⸗ verkäufe heftig angriff, erregt großes Aufsehen in den politischen Kreisen. Nach Sumner sprach sich noch Karl Schurz in zwei⸗ stündiger Rede über den Gegenstand in demselben Sinne aus.

Unter den Auspizien Freihandels⸗Ligue fand gestern Abend in Steinway⸗Hall eine große Versammlung zu dem Behufe statt, um einen unabhängigen Kandidaten für die Präsi dentsch aft aufzustellen, als Gegenkandidaten für den Präsidenten Grant wie für Horace Greeley, deren An⸗ sichten betreffs eines hohen Tarifs nicht getheilt werden.

Asien. Einem in London am 1. Juni eingegangenen offiziellen Telegramm aus Ispahan zufolge wüthet die Hungersnoth in Persien schlimmer als je. Brod ist nicht

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2 8 Nieichstags⸗Angelegenheiten.

Berlin, 3. Juni. Das dem Reichstage vorgelegte Gese betreffend die Einführung der des Norddeutschen Bundes vom 21. Juni 1869 in Bayern hat folgenden Wortlaut:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc., verordnen im Namen des Deutschen Reiches, nach frfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was

§. 1. Die Gewerbe⸗Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 tritt im Königreich Bayern vorddfneschen Vorschriften in §. 29 und §. 147 Ziffer 3 am 1. Juli 1872, hinsichtlich der übri⸗ gen Bestimmungen am 1. Januar 1873 als Reichsgesetz in Kraft.

Insoweit bisher in Bayern der Betrieb der Gast⸗ und Schank⸗ wirthschaft oder des Kleinhandels mit geistigen Getränken, dann der Ausschank der eigenen Erzeugnisse an Getränken ohne polizeiliche Er⸗ laubniß statthaft war, bedarf es einer solchen auch in der Folge nicht.

Die Einstellung eines solchen Geschäftsbetriebes kann jedoch nach Maßgabe des §. 53 Abs. II. und §. 54 der Gewerbe⸗Ordnung ver⸗ fügt werden, wenn Thatsachen vorliegen, auf Grund deren gemäß §. 33 der Gewerbe⸗Ordnung die Erlaubniß zum Betriebe eines der daselbst bezeichneten Gewerbe versagt werden sönnte

§. 2. An Stelle der nachstehend bezeichneten Vorschriften der Gewerbe⸗Ordnung treten für das Geltungsgebiet der Letzteren die folgenden Bestimmungen:

Seee . 5 des §. v Füů maß der afen, da erhältniß von Geldstrafe zu Freiheitsstrafe sowie für die Verjährung des im §. 153 verzeichneten ““ is 8 EI des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich maß⸗

ebend.⸗

2) an Stelle des ersten und zweiten Absatzes des §. 146: »Zu⸗ widerhandlungen gegen die K. 181 bis 130 werden 8 einer strafe bis zu Fünfhundert Thalern gestraft. Kann die Geldstrafe nicht beigetrieben werden, so ist der Höchstbetrag der an Stelle dersel⸗ ben tretenden Freiheitsstrafe Gefängniß von sechs Monaten. Im Wiederholungsfalle wird die Smafe verdoppelt. Die Geldstrafen fließen derjenigen Kasse die im §. 139 erwähnten Forde⸗ rungen nach den dort ertheilten Vorschriften zufallen.⸗

3) an Stelle des ersten Satzes des §. 147: »Mit Geldstrafe bis reeden Thalern und im Unvermögensfalle mit Haft wird estraft:«

4) an Stelle des ersten Satzes des §. 148: »Mit Geldstrafe bis zu fuͤnfzig Thalern und im Falle des Unvermögens mit Haft bi vier Wochen wird bestraft:« 8 3 r

5) an Stelle des ersten Satzes des §. 149: »Mit Geldstrafe bis

acht Tagen wird bestraft:«

6) an Stelle des ersten Absatzes des § 150: »Wer den Vorschrif⸗ ten in den §§. 128, 129 und 131 zuwider jugendliche Arbeiter an⸗ nimmt oder beschäͤftigt, wird mit einer Geldstrafe bis zu fünf Thalern und im Falle des Unvermögens mit Haft bis zu drei Tagen für jeden vorschriftswidrig angenommenen oder beschäftigten Arbeiter bestraft.⸗

7) an Stelle des vierten Absatzes des §. 150: »Bei Zuwider⸗ handlungen gegen solche Erkenntnisse (Absatz 2 und 3) kann die im ersten Absatz dieses Paragraphen bestimmte Strafe bis zum vierfachen Betrage erhöht werden.⸗ vX““

Urkundlich ꝛc. Gegeben ꝛc.

Die dazu gehörige Denkschrift lautet: 8

Das bayerische Gewerbegesetz vom 30. Januar 1868 beruht auf denselben prinzipiellen Grundlagen wie die Gewerbe⸗Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869, so daß bisher schon mit Ausnahme weniger Punkte materielle Rechtsgleichheit in Bezug auf das Gewerbewesen in den Geltungsgebieten jener beiden Gesezt bestanden hat.

Vorzugsweise aus diesem Grunde und da die bayerische Regie⸗

rung die wierigkeiten des Vollzuges der mit Einem Male zur Einführung gelangten zahlreichen Reichsgesetze durch Hinzufügung eines neuen nicht ohne Noth vermehren sollte, unterließ sie, schon im vorigen ahre die Ausdehnung der Norddeutschen Gewerbe⸗Ordnung auf ayern zu beantragen. 3 Die battiße Herstellung einer auch in formeller Hinsicht überein⸗ stimmenden ewerbegesetzgebung erscheint jedoch nicht blos natur⸗ gemäß, sondern namentlich auch deshalb geboten, weil sich wohl die meisten künftigen Reichsgesetze, welche eine Weiterentwickelung auf dem Gebiete des wirthschaftlichen Lebens erstreben, mehr oder minder an die Gewerbe⸗Ordnung anzulehnen haben werden. Die bayerische Regierung glaubte daher mit dem Antrage auf möglichst vollständige Einführung der Gew rbe⸗Ordnung vom 21. Ja⸗ in Bayern schon mit Rücksicht auf Art. 4 Ziffer 1 der Verfassung nicht sünger zögern zu sollen.

Als selbstverständlich wird erachtet, daß die bayerischen Gesetze über das Immobiliar⸗Brandversicherungswesen durch die Gewerbe⸗ Ordnung ebensowenig alterirt werden, als die steuergesetzlichen Be⸗ immungen und die Vorschriften des bayerischen Gewerbegesetzes über

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8 für die Ausstellung von Hausirscheinen zu entrichtenden Abgaben,

welche dermalen für Zwecke des gewerblichen Unterrichts bestimmt nd (Art. 6 in Verbindung mit Art. 28 und Art. 23 Abs. 1 und J. des bayerischen Gewerbegesetzes). Es ist ferner selbstverständlich, daß der Titel VI. der Gewerbe⸗Ordnung auf die in Bayern auf Grund

des esaea an . vom 30. Januar 1868 gebildeten Gewerbevereine keine Anwen .

Innungswesen vollständig gebrochen und zwar in der Weise, daß sich sämmtliche Innungen unter Auseinandersetzung ihrer Vermögensver⸗

ung findet. Dieses Gesetz hat nämlich mit dem früheren

hältnisse aufzulösen hatten. Dagegen stellt das gedachte Gesetz, den

zu zehn Thalern und im Falle des Unvermögens mit Haft bis zu

der Gewerbe⸗Ordnung als nach dem

des ersten un rbe⸗O venbis g redaktioneller Natur un S zugl i die Mög

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hohen Werth des Vereinslebens im Gebiete der Gewerbe nicht ver⸗ kennend, den Gewerbetreibenden, wie allen übrigen Berufsklassen frei, zur Förderung ihrer Interessen Vereine zu bilden und bestimmt dem⸗ gemäß in Art. 25 Folgendes:

1) die Gewerbetreibenden haben vorbehaltlich der Bestimmungen des Vereinsgesetzes »das Recht, zur Förderung gemeinsamer gewerb⸗ licher Interessen freie Vereine zu bilden. Dergleichen Vereine ver⸗ walten ihre Angelegenheiten selbständig und erlangen, wenn sie die Bestätigung ihrer Satzungen erwirken, die juristische Persönlichkeit.⸗

Diese Vereine gehören demnach nicht zu den Innungen oder Zünften, welche der Titel VI. der Gewerbe⸗Ordnung im Auge hat.

Zu den einzelnen Vorschlägen des Entwurfs ist Folgendes zu

bemerken:

Zu §. 1. Da die Gewerbe⸗Ordnung in formeller Hinsicht von dem dayeris en Gewerbegesetze von 1868 sehr erheblich abweicht und überdies verschiedene andere mit dem Gewerbewesen verwandte Ma⸗ terien und Einrichtungen berührt, so werden zum Vollzuge, ganz ab⸗ gesehen von der Instruirung der Behörden, zahlreiche Vorschriften erforderlich, z. B. über die Organisation und Kompetenz der Verwal⸗ tungsbehörden, über die Dienstverhältnisse des ärztlichen Personals, über das Veterinärwesen, das Hebammenwesen, das Gewerbe im Umherziehen, den Marktverkehr u s. w. Es erscheint daher die Ein⸗ fübrung der ganzen Gewerbe⸗Ordnung vor dem 1. Januar 1873 nicht möglich, und dürfte dieser Termin um so weniger Beanstandung fin⸗ den, als eine ähnliche Frist, wenigstens bezüglich eines Theiles der

Gewerbe⸗Ordnung, auch im Jahre 1869 bestimmt wurde, und es

jedenfalls wünschenswerth erscheint, wenn der Bepölkerung noch einige Zeit erübrigt, um dieses umfangreiche und tief eingreifende Gesetz vor dem Inslebentreten näher kennen zu lernen. 18

Ein früherer Einführungstermin ist bezüglich der in §. 29 der Gewerbe⸗Ordnung enthaltenen Vorschriften über die Verhältnisse des ärztlichen Personals und die Freizügigkert der Aerzte höchst wünschens⸗ werth und es liegt insbesondere im Interesse der Universitäten, daß die definitive Ordnung jener Verhältnisse noch vor dem Beginne des nächsten Wintersemesters erfolgt.

In der bayerischen Rheinpfalz ist das Wirthschaftsgewerbe und der Kleinhandel mit geistigen Getränken seit mehr als einem halben Jahrhunderte freigegeben, ohne daß erhebliche M.ißstände hervorgetreten wären. Desgleichen sind in den rechtsrheinischen Landestheilen Bayerns die Brauer sowie die Theilhaber der namentlich in einzelnen Theilen Frankens und der Oberpfalz vorkommenden Kommun⸗ Brauereien nach althergebrachter Gewohnheit zum Ausschanke ihrer eigenen Erzeugnisse Dieser Rechtszustand wurde, und zwar zumeist auf Anregung der Volksvertretung, im bayerischen Gesetze vom 30. Januar 1868, welches im Allgemeinen das Wirthschaftsgewerbe der Konzessionspflicht unterworfen hat, unverändert gelassen, und es dürfte sich empfehlen, denselben auch gegenwärtig beizube⸗ halten, da die fraglichen Verhältnisse rein lokaler Natur sind, und dem Interesse der öffentlichen Ordnung durch den im letzten Absatze des §. 1 des Entwurfs gemachten Vorschlag im Sinne der §§. 33, 53 und 54 der Gewerbe⸗Ordnung genügt sein dürfte.

Zu §. 2 Ziffer 1. Nach dem gegenwärtigen Stande der Reichs⸗ gesetzgebung sind für das Mindestmaß der Strafen, das Verhältniß von Geldstrafe zu Gesängnißstrafe, sowie für die Verjährung des im §. 153 der Gewerbe⸗ gvegn.; verzeichneten Vergehens nicht mehr die Bestimmungen der andesgesetze, sondern diejenigen des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich maßgebend. Ueber diese, an sich klare, Sachlage müßten mit Rücksicht auf den Grundsatz, daß das neuere Gesetz dem älteren vorgeht, Zweifel ent⸗ stehen, wenn der §. 145 nunmehr in seiner dermaligen Fassung in Bayern eingeführt würde. Der erste Absatz dieses Paragraphen dürfte daher entsprechend abzuändern sein, wobei mit Rücksicht auf die wei⸗ teren e; des der Ausdruck —: »Gefängnißstrafe« durch: »Freiheitsstrafe« zu ersetzen sein wird.

8 Zu §. 2 Ziffer 2—7. Die Ausdrucksweise und das System der Strafbestimmungen der Gewerbe⸗Ordnung stehen mit dem Strafgesetz⸗ buche für das Deutsche Reich mehrfach in Widerspruch. Dieses Ver⸗ hältniß erschwert nicht blos den Vollzug, sondern führt zu Konsequenzen, welche bei Abfassung der Gewerbe⸗Ordnung kaum beabsichtigt waren, indem einzelne Verfehlungen im Falle der Strafumwandlung als Vergehen zu behandeln wären, ob leich sie sowohl im Sinne

8 ysteme des Strafgesetzbuches lediglich Uebertretungen sind. Für Bayern kommt noch besonders in Betracht, daß dasselbe in seinem neuesten Polizei⸗Strafgesetzbuche vom

26. Dezember 1871 die auf die Gewerbepolizei bezüglichen Strafbe⸗

stimmungen dem Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich vollständig angepaßt hat, und durch eine unveränderte Einführung der Gewerbe⸗ Ordnung genöthigt würde, zu einem von der neueren Reichsgesetz⸗ ebung selbst bereits verlassenen Systeme zurückkehren. Zur Herstel⸗ ung des wünschenswerthen Einklangs zwischen den Strafbestim⸗ mungen der Gewerbe⸗Ordnung und dem Systeme des Strafgesetzbuches dürfte der gegenwärtige Moment besonders geeignet sein und zwar um so mehr, als sich jene Uebereinstimmung mit geringen redaktionel⸗ len Aenderungen erreichen läßt. Um übrigens keine Verschärfung der Strafen herbeizuführen, sind im Entwurfe alle diejenigen Vorschriften der Gewerbe⸗Ordnung beibehalten, durch welche durch die Strafum⸗ wandlung bestimmte, den Betheiligten günstigere Grenzen gezogen nd, 18h9- diese Grenzen nicht vollkommen mit dem Systeme des trafgesetzbuchs harmoniren. 8' bbuchs 2 Ziffer 2 des Entwurfs vorgeschlagene Aenderun zweiten Absatzes des §. 146 der vwefheSen 1 1 2

keit, die Bestimmung des §. 28 Abs. 2 des Stra Gesetzbuches auch in den Fällen des §. 146 der Gewerbe⸗Ordnung anzuwenden. Die in den §§. 148, 149 und 150 der Gewerbe⸗Ordnung ange⸗

führten Reate sind ihrer Natur nach offenbar Uebertretungen, und es

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wurde daher in §. 2 Ziffer 4 ff. des Entwurfs die Umwandlung der Ausdrücke »Gefängnißstrafe⸗ und »Gefängniß⸗ in: »Haft⸗ vorgeschlagen.

„Es dürfte nach dem Vorstehenden, sowie nach dem Vorgange des §. 12 des Reichgesetzes vom 22. April 1871, »die Einführung Nord⸗ deutscher Bundesgesetze in Bayern betreffend«, einer weiteren Begrün⸗ dung nicht bedürfen, daß die Bestimmungen in §. 2 des Entwurfes nicht blos für Bayern, sondern für das ganze Reich gelten sollen; auch ist es im Hinblick auf Art. 2 der Reichsverfassung selbstverständlich, daß dieselben bereits 14 Tage nach ihrer Verkündigung im dermaligen

Geltungsgebiete der Geweroe⸗Ordnung in Kraft treten.

Dem Reichstag ist folgende Denkschrift über die 1

Ausführung der, den Geldbedarf für die Krieg⸗

führung betreffenden Gesetze vom 21. Juli und 29. November 1870 und 26. April 1871 vorgelegt worden:

»Ueber die Ausführung der den Geldbedarf des Norddeutschen Bundes für die Kriegführung betreffenden Gesetze vom 21. Juli und 29. November 1870 (Bundesgesetzblatt S. 491 und 619) und 26. April 1871 (Reichsgesetzbl. S. 91) ist nach §. 6 des erstgedachten Gesetzes dem Reichstage Rechenschaft zu geben.

Eine Darstellung der Ausführung der gedachten Gesetze wird sich einerseits auf die Maßnahmen, welche zur? ereitstellung der bewillig⸗ ten Kreditmittel getroffen wurden, andererseits auf die durch den Krieg veranlaßten Ausgaben des Norddeutschen Bundes, in welchen jene Einnahmen ihre Verwendung fanden, zu erstrecken haben.

Sowohl für die Einnahmen, wie für die Ausgaben, um deren Nachweis und Erläuterung es sich hier handelt, bildet der Final⸗ Abschluß des Jahres 1871 den Termin, bis zu welchem gegenwärtig ein spezifizirter und vollständiger Nachweis aller definitiven Verrech- nungen geführt werden kann. Die beigefügten Uebersichten der Kriegs⸗- ausgaben und der im Wege des Kredits flüssig gemachten Einnahmen umfassen demgewäß nur die beiden Rechnungsjahre 1870 und 1871. Die bis zum Finalabschlusse von 1871 noch nicht zur definitiven Verrechnung gelangten Kriegskosten sind, soweit ein ufschluß dar⸗ über gegeben werden konnte, in dem auf die Ausgaben bezüglichen Theile dieser Denkschrift bei den allgemeinen Erläuterungen über die einzelnen Verwaltungszweige nachrichtlich aufgeführt.

Die Frage, ob und welche der vom Norddeutschen Bunde bestrit⸗ tenen Kriegsausgaben nachträglich durch Erstattung aus der Kriegs⸗ entschädigung vom Reiche zu uͤbernehmen sein werden, ist zum Gegen⸗ stande einer besonderen Gesetzesvorlage gemacht worden. 1

In Betreff der Maßnahmen, welche zur Bereitstellung der durch die Kreditgesetze des Norddeutschen Bundes bewilligten Mittel getroffen worden sind, ist bereits in den Motiven zu den Kreditgesetzen vom 29. November 1870 und 26. April 1871 (Nr. 5 der Drucksachen der II. außerordentlichen Sitzungsperiode des Reichstags von 1870 und Nr. 42 der Drucksachen der ersten vorjährigen Session des Reichstags) eingehende Auskunft ertheilt. Die dort gemachten Mittheilungen, welche auch im Plenum in den Sitzungen vom 28. November 1870 und 22. April 1871 zu Erörterungen Veranlassung gegeben haben (zu vergl. Stenogr. Ber. der II. außerordentl. 9. v 1870, S. 26 ff., Stenogr. der 1. Session v. 1871 S. 333 ff.), können hier nur einheitlich zusammen gefaßt und in einigen Punkten ergänzt werden.

Durch den §. 1 des Gesetzes vom 21. Juli v. J. war der Bun⸗ deskanzler ermächtigt worden, die durch die Mobilmachung der Armee und durch die Kriegführung entstehenden außerordentlichen Ausgaben der Militär⸗ und Marineverwaltung zu bestreiten, die dazu erfor⸗ derlichen Geldmittel bis zur Höhe von 120 Millionen Thaler im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu dem Zweck in dem Nomi⸗ nalbetrage, wie er zur Beschaffung dieser Summe erforderlich sein würde, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundesgesetzblatt S. 339) zu verwaltende An⸗ leihe aufzunehmen und E““ auszugeben.

Die Genehmigung und Veröffentlichung des Gesetzes erfolgte zu einer Zeit, wo die Mobilmachung des gesammten Bundesheeres be⸗ reits angeordnet war. Der erste Ausgabebedarf mußte also schon vor der Realisirung des durch jenes Gesetz eröffneten Kredits vorschuß⸗- weise gedeckt werden. Zu diesem Zwecke stellte Preußen der Bundes⸗ kasse seinen Staatsschaß von 30 Millionen Thirn. in Silber vor⸗

chußweise zur Verfügung; auch andere Bundesregierungen leisteten sh ihre Kontingente Vorschüsse. Auf diesem Wege gelang es für

ie Leistung der nöthigen Ausgaben prompt die Mittel flü sig zu ma⸗ chen. Indeß wies eine Veran chlagung des muthmaßlichen Bedarfs darauf hin, daß schon in den ersten Tagen des August weitere erheb⸗ liche Summen flüssig werden mußten, wenn nicht der militärischen Aktion aus Stockungen des Geldzuflusses Schwierigkeiten erwachsen ollten. 18 b Es ergab sich daher die Nothwendigkeit, die Maßnahmen zur Realisirung des Kredits unverzüglich eintreten zu lassen. Die Größe des Vedarss und die unmittelbar nach dem vI“ auf dem Kapitalmarkte eingetretene Stockung ließen es räthlich erscheinen, für die Aufbringung einer Anleihe den Wep emer allgemeinen Subskrip⸗ tion zu wählen. Es wurde daher auf rund Allerhöchster Präsidial⸗ Verordnung vom 24. Juli 1870 (Bundesgesetzbl. S. 505), welche den durch eine fundirte Anleihe flüssig, zu machenden Betrag auf 100 Mil⸗ lionen Thaler fäsisehte, durch Bekanntmachung vom 26. desselben Monats eine fünsprozentige Bundesanleihe in dem zur Flüssig⸗ machung von 100 Millionen Thalern nöthigen Nominalbetrage bei etwa 1100 Zeichnungsstellen zur allgemeinen Subskription aufgelegt. Der Substriptionspreis wurde unterm 30. Juli 1870 auf 88 pCt estgeseßt. Mit Rücksicht auf den sehr bald eintretenden Bedarf mußten fergo⸗ für die Feichnngen als auch für die ersten Einzahlungen nahe Termine fe 2g werden. Für die Zeichnungen wurden der 3. und 4. August bestimmt, die Einzahlungen durch die Subskriptions-⸗