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geben haben, konzentriren sich jetzt in Navarra. Das Haupt⸗ esee welche bei der Spezialdiskussion in fweitan Bera⸗ p Rechenkammer⸗Instruktion vom Jahre 1824 festgestellt wird, sondern nur wiederholen, daß die verbündeten Regierungen den hier vor⸗
quartier der regulären Armee wurde von Zumarraga nach thung hauprtsächlich Gegenstand der Erört di 1 — erung gewe 1 darauf, daß diese Ober⸗Rechenkammer⸗Instruktion technisch als Gesetz gesehenen Verkehr zwischen dem Reichstage und dem Rechnungshofe Alsasua verlegt. Die spanische Regierung rechnet darauf, daß laube deshalb, daß es auch mir gestattet sein 1es 8* 1n. 2 qualifizirt werde, und zwar auch diese Qualifikation tie ich nur nicht für zulässig Es ist bei der zweiten Lesung — d deshalb als bedenklich zu bezeichnen, weil durch diese Qualifikation m Abg. für Würzburg in dieser Beziehung hingewiesen auf das
binnen vierzehn Tagen Alles vorüber sein wird. ““ nteresse der weiteren Behandlung des Gesetzentwurfes liegt, wenn ich meine Bemerkungen nicht auf den Gesetzentwurf im die Ober⸗Rechenkammer⸗Instruktion ohne Weiteres zu einem der⸗ erfahren, welches in andern deutschen Staaten besteht, na⸗
talien. Rom, 6. Juni. Die amtliche Se Ganzen, sondern auch auf diejenigen Punkte des Gesetzent b jenigen Gesetze gemacht wurde, deren Nichtbeachtung nach §. 19, Nr. 2, mentlich in Bayern und Sachsen. Seine Worte mußten hält din anläßlich des Verfassungsfestes vom Fcge eriosenes beziehe, welche Gegenstand von nsPuntte des gsasiscsenne 89* von dem Rechnungshofe nicht nur zu moniren, sondern soweit die damals den Eindruck machen, wenn gleich ich anerkenne, daß sie Dekret, wonach die wegen Preßvergehen und verschiedener Reichstages in Lesung gewesen sind. Der Bundesrath ist Monita nicht erledigt werden, zur Kenntniß des Haufes zu brin⸗ nach den stenographischen Berichten eine andere Deutung zulassen, anderer Vergehen Verurtheilten amnestert werden über die in zweiter Lesung gefaßten Beschlüsse in Berathung getreten v 8 v“ als ob in den beiden genannten Bundesstaaten ein direkter Verkehr *— In der Kammer die Bet . uͤber die B und er ist bei dieser Berathung von dem lebhaften Wunsche geleitet b ch habe dabei es auch als selbstverständlich hingestellt, daß, wie zwischen den Ständen und dem Rechnung hofe stattfinde. Es war 1 athung über die Be⸗ worden, eine Verständigung in dieser wichtigen zu⸗ bisher, so auch ferner diejenigen Zuwiderhandlungen gegen die Be⸗ mir zwar bekannt, daß das nicht der Fall sei, indessen war ich damals festigungen von Spe fortgesett chtigen Materie herbeizu d 1.desn. 3 8 nic Uü
g zzia for gesetzt. führen. . . 8 der Ober⸗Rechen ammer⸗Instruktion, welche eigentliches doch nicht in dem Maße im Einzelnen informirt, um sofort auf das Wenn ich nun jetzt dazu übergehe, das Ergebniß dieser seiner Be⸗ Ftatrecht enthalten nach wie vor Gegenstand der dem Hause Verhältniß in diesen zwei Bundesstaaten eingehen zu können, das
Rußland und Polen. St. Petersburg, 4. Juni. rathung mitzutheilen, so habe ich damit zu beginnen, daß gegen die vorzulegenden Bemerkungen sein würden. Wir haben uns mir der Natur der Sache nach in seinen Einzelnheiten nicht vollständig
Der »Reg.⸗Anz.⸗ veröffentlicht f olgendes Telegrammi: Livadia Abänderungen, welche in den §§. 5, 7, 17 u. 19 Alinea 1 zi bemüht, diesen Gesichtspunkt auf eine Weise auszudrücken, von vorschwebte. Ich kann das nun thun. Die bezügliche Bestimmung „ so wie 5 finden wie sie sich in dem Artikel 33 eines Gesetzes vom 19. Ja⸗
2. Juni. Heute haben Ihre Majestäten der Messe beigewohnt. durch das letzte Alinea vom §. 19 von dem Hause beschlossen sind, der wir hoffen konnten, da sie die Zustimmung des Hause in Bayern, wie — . bes vom er Ober⸗ nuar 1872 findet, welches übrigens nur eine Kodisfikation früherer
Ze Kaiser befindet sich in erwinschtem Wwohlsein⸗ der Ge. Reichats ZZ1““ 282 hüsdes namnüichein deie reisewelcge 1eechen. Eügtreche enthalten, Gesetze enthaͤlt, lautet: — 1 1 8
sundheitszustand der Kaiserin i e m nd, Reichstag zu 8 2 gefaßt hat und der seine Konsequenz in d . 8 1 velche w . dchnstnme chmittags 9 8 C noch ee e He hceg. änderung des §. 9 findet, den Beschluß nämlich, mhnch bie als solche bezeichnet würden, die im Sinne des §. 19 Nr. 2 gesetzliche Die Kammern owohl als die Ausschüsse haben innerhalb des jewitsch nebst Gemahlin nach dem Kaukasus abgereist. 8 Poclge 82 vechündeeen Regierungen gedachte Verbindung zwischen Bestimmungen seien; indessen bei allem ernsthaften Mühen ist das Umfangs ihres Wir ingskreises das Recht, diejenigen Erläuterun⸗ “ preußischen Ober⸗Rechnungskammer und dem Rechnungshofe auf⸗ nicht gelungen. Die Ober⸗Rechenkammer⸗Instruktion ist, eben wie gen und Aufschlüsse, welche sie für erforderlich erachten, von den Schwed ““ gehoben und ein besonderer Rechnungshof für das Deutsche Reich die Zeit ihrer Entstehung es mit sich brachte, ein Werk, in welchem einschlägigen Staats⸗Ministerien zu verlangen, und haben letztere weden und Norwegen. Sto ckholm, 1. Juni. als vollständig abgesonderte Behörde geschaffen werden soll, haben im die eigentlichen etatrechtlichen Bestimmungen mit rein administrativen solchem Ansinnen zu entsprechen. Unmittelbares Benehmen mi 1 ckt sind und so durcheinander laufen, daß es anderen Stellen und Behörden ist nicht gestattet. 1“
Die »Post och Inr. Tid.⸗ enthält eine offizielle Mitthellun Bundesrathe erhebliche Bedenken obgewaltet; es wird inde Bestimmungen so verqui 8 . 9 irar- de eGeh a uns wenigstens nicht gelungen ist, diejenigen Paragraphen herauszu- Rücksichtlich des bayerischen Rechnungshofes ist von dieser Bestim⸗ —
über den Ausgang der norwe ischen Ministerkrisis dritter Lesung diese Bestimmungen von Neuem Annahme ier findet gisch si sis. hme hier findet, aus inden und präzis zu bezeichnen, von welchen man sagen könnte, daß mun keine Ausnahme gemacht. Es ist also in Bayern der Zustand
Am 18. Mai sandte die n is diesen Beschlüssen ein Bedenken gegen die Gen 1 sce e norwegische Regierung die vom * nhen gelcbs Gesetzes sie Etatrecht enthalten und deren Verletzung unter allen Um⸗ der, daß sowohl die Kammern als die Ausschüsse die Befugniß haben,
Storthin Miß d nicht hergeleitet. Was die Abänderung betrifft, die im 1 2 fn hinge angenommene Mißtrauensadresse ein und stellte so habe ich eine Bemerkung zu machen. Es heißt im §. ee. . Gegenstand der dem Reichstage vorzulegenden Bemer⸗ Erläuterungen von der Regierung zu verlangen. Die dieser Besugniß
gleichzeitig ihre Aemter zur Verfügung des Königs. Am 28. Fassung i 8 Hree j — — 38 1. 1 ng in der zweiten Lesung: »In Betreff derjenig 3 ungen sein müsse. Wir sind deshalb davon ausgegangen, entsprechende Verpflichtung erkennen wir vollständig an. Es hat legte darauf die Staatsraths⸗Abtheilung in Stockholm dem den einzelnen 888 822 8“ daß, ebenso wie die beiden Häuser des preußischen Landtages davon dem Hause ein Bericht über die Rechnungen noch nicht vor⸗
elegen, es ist erst vor wenigen Tagen ein Bericht über
Könige diese Eingabe vor, indem die anwesenden Staatsraths⸗ marine behufs der Anschaffung i ürfniss d 8 . setz i . wesen S⸗ ihrer Bedürfni 2 Ireh⸗ ausgegangen sind, daß durch das in Preußen erlassene Gesetz in der Mitglieder ebenfalls ihre Aemter zur Verfügung des Königs schaftung nach Maßgabe des e fesefe Uee bestehenden Praris, nach welchem Verletzungen der das Etatrecht be⸗- die Rechnungen pro⸗ 1867 und 1868 in das Haus gelangt. stellten. Der König dekretirte darauf Folgendes: hat die Prüfung des Rechnungshofes« u. s. w. Die Worte: „n 8 treffenden Bestimmungen der Ober⸗Rechenkammer⸗Instruktion zur Hätten solche Berichte schon vorgelegen! so würde ich mich auf eine »Aufrichtige Achtung vor der verfassungsmäßigen Stellung des Maßgabe des Reichshaushalts⸗Etats« sind in zweiter Lesung hinzu⸗ Kenntniß der Legislative gebracht werden, daß ebenso auch der Reichs⸗ Praxis berufen könnem, auf welche man sich im preußischen Landtage Storthings und reger Wunsch nach einem ergiebigen Zusammen⸗ gefügt worden. Gegen diese Hinzufügung walten an sich enommen tag und in gleicher Weise versichert sein könnte der Fortsetzun dieses mit Recht berufen konnte. Wir werden unsererseits mit der Ertheilung wirken der FeenseeseEeeee zum Nutzen des Vaterlandes, Bedenken nicht ob. Ich habe indeß auf folgendes Verhältniß aufmerk⸗ Verfahrens, sosern, wie der Zusatz zu §. 13 will, die Ober⸗ echen⸗ der gewünschten Auskünfte nicht sparsamer sein, als es da geschehen müssen stets leitende ücksichten sein, welche bei keiner Regierungs⸗ sam zu machen, welches, wie ich glaube, bei dem Beschlusse ieser Ein⸗ kammer⸗Instruktion aufrecht erhalten wird in einer Weise, die deren ist. In Sachsen haben nach der bestehenden Verfassung die Kammern handlung außer Acht gelassen werden dürfen. Aber diese Rücksichten sehebimg nicht vollständig berücksichtigt ist. Das Gesetz soll nach der eeinseitige Abänderung ausschließt. und ständischen Deputationen, wenn. sie einer Auskunft bedürfen, um müssen unter Staatsmächten von gegenseitiger Wirkung sein, und ein Absicht der verbündeten Regierungen — und diese Absicht ist von dem Ich habe, da ich bei §. 13 bin, nun auch noch einige Bemerkungen zu deren Ertheilung das Gesammtministerium oder den Vorstand des unbedingtes Aufgeben von der einen Seite in wichtigen Fragen wird Reichetege etheilt worden — für die Rechnungen des Jahres 1873 machen zu demjenigen, was der Herr Abgeordnete für Offenbach aus Ressortministeriums, oder die von ersterem oder letzterem gestellten nicht zu einem selbständigen und nußvringenden Zusammenwirken in Wirksamkeit treten. In dem Ihnen vorliegenden Militäretat für Veranlassung des 8 13 hier gesagt hat. Ich glaube er irrt sich darin, Kommissare anzugehen; keineswegs können sie unmittelbar oder durch führen, sondern zur Eigenmächtigkeit der einzelnen Staatsmacht. Ich 1873 sind nun aber diese den Truppentheilen des Heeres und der wenn er behauptet; daß die Kontrole der großen Geldsumme, von Vermittelung des Gesammt⸗ oder Ressortministeriums von einer den⸗ sinde nicht, daß diejenige Auffassung, welche in einer Marine zur Selbstbewirthschaftung überwiesenen Fonds nicht ersichtlich welche er gesprochen hat, den Organen des Reichs entzogen sei. Das selben unterstellten Behörde Auskunft verlangen. Dieser Grundsatz Meinungsverschiedenheit der Staatsmächte, namentlich in Sachen, hecpach wie das bisher auch nicht der Fall war. Es würde nun aus ist insofern durchaus nicht zutreffend, als die Kontrole der Veraus⸗ findet auch auf die Ober⸗Rechnungskammer Amvendung, da dieselbe welche durch ihre umviderrufliche Bedeutung für die Zu⸗ er Fassung des §. 10 gefolgert werden können, daß, weil in dem sahung dieser roßen Summe vollständig den Organen nach einer Verordnung vom 15. Februar 1842 und §. 5 der Instruktion kamfe des 8 in “ Grade eine vorsichtige und Füc sür s hr. 28 diese 158 nicht ersichtlich gemacht sind, 2 F en 8 —2 — B“ Zusteht. — Gesammneesersgerteh Lv aist 8. ist . anchchen sorgfältige Ueberlegung erfordern irgend eine Hintansetzu „ sie für das Jahr mit der Wirkung, wie sie hi 8 Gese ichtig ist es insofern, als die Kontrole er Erhebung dieser Summe achsen ein direkter Verkehr zwischen dem Landtage und der sächsischen ö 8 sezung der ge 8. sie hier das Gesetz auch den Hrganen des Reichs nicht zusteht, 8 en betheiligten Ober⸗Rechnungskammer nicht zulässig. Eins habe ich in Beziehung
dachten Rücksichten sehen und nicht den ausgleichenden Ei nach der Absicht des Hauses haben soll, üb isti gleichenden Einfluß der Hauses h soll; überhaupt nicht Eisiren ies Organen der einzelnen Staaten. Die Nechnungen über die Erhebung auf Sachsen zu bemerken: es ist in Sachsen zulässig, daß die
Zeit und der fortgesetzten Ueberlegungen abwarten wollen, b also, mit andern Worten, die ganze Bestimmung d ist. Iessenenen Willen zu 7 Weit die chtigt Rechnung des Jahres 1873 weranachos ei. Pige ö wür⸗ der Zölle und Steuern werden in Preußen von der Ober⸗Rechnungs⸗ Rechnungen auf Verlangen den Ständen vorgelegt werden, und um der Neprä entation des Landes zu achten, 8 zugleich im Bewußt⸗ den die verbündeten Regierungen unter keinen Umständen acceptiren 1 kammer revidirt. Die hieraus herfließenden Bemerkungen werden diesen Verkehr zu erleichtern, ist die Einrichtung getroffen, daß die sein meiner Pflicht, die Königsmacht aufrecht zu erhalten, finde ich können. Es ist thatsächlich nicht mehr möglich, den Militär⸗Etat für dem preußischen Landtage vor elegt, und ich bezweifle nicht, daß ein ständische Deputation, welche mit der Prüfung der Rechnungen be⸗ keinen Grund, meine jetzigen Rathgeber, zu welchen Ich Zutrauen das Jahr 1873, der, wie den Herren bekannt ist, ein sehr umfang⸗ Aeiches Versag en in allen übrigen Staaten stattfindet, in welchen auftragt ist, diese Rechnungen im Gebäude der Ober⸗Rechnungskam⸗ habe, gegen andere umzutauschen. Der norwegischen Regierung wird reiches Werk ist, jetzt noch aus dem Gesichtspunkte zu ergänzen, daß b ölle und Steuern erhoben werden. Ich bemerke dies nur; mer, die in Dresden ihren Sitz hat, einsehen kann. Ich bin hiermit auferlegt, mit unterthänigster Eingabe, betreffend die gnädigste Mit⸗ in diesem Etat die hier in Rede stehenden Fonds besondels ersichtlich 1 um dasjenige, was der Herr Abgeordnete gesagt hat, zum Schlusse meiner Bemerkungen gelangt. Ich habe wiederholt von theilung, welche anläßlich der Storthingsadresse zum n chsten ordent⸗ gemacht werden, daß also nach Maßgabe des Etats von 1873 der „9 auf sein richtiges Maß zurückzuführen, im Uebrigen wärde Seiten der verbündeten Regierungen die Annahme der Worte -und lichen Storthinge zu machen sein wird, einzukommen.⸗«⸗ Rechnungshof die Bestimmung des §. 10 auszuführen hat. Dies ist ich freilich der Meinung sein, er hat das ja schon selbst Vorschriften« in §. 19 Nr. 2 sowie der Worte »Einnahmen und« im In derselben Staatsrathssitzung nahm der König, wie be⸗ wie gesagt, faktisch nicht möglich. Auf der anderen Seite ist es S ] daß auch hier nicht der richtige Ort ist, diese Materie zu regeln; daß §. 19 Nr. 3, die entsprechenden Worte im letzten Alinea §. 20, den §. 21 reits mitgetheilt, die von den Staatsräthen, G eneräl⸗Major ebenso unmöͤglich, für das Jahr 1873 die Bestimmung des §. 10 - sie vielmehr nur geregelt werden kann durch eine direkte A änderung und den §. 23 in der Form, wie er hier vorliegt, für unannehmbar Irgens und Dr. O. J. Broch eingereichten Abschiedsgesuche an. außer Wirksamkeit zu lassen, und es würden die verbündeten Regie⸗ er Verfassung. 8 8 —1 zu erklären. J kann hiernach und in dem von den verbündeten Re⸗ 8 .rungen in der vollen Unmöglichkeit sein, das Gesetz anzunehmen, Ich komme nun zu §. 19. Ich habe hier, was zunächst die Ein⸗ en lebha t getheilten Wunsche, das Zustandekommen dieses wich⸗ Amerik R wenn nicht darüber ein Einverständniß obwaltet, daß aus ieser Ein⸗ 8 nahme unter Nr. 3 betrifft, zu wiederholen, was ich in der zweiten tigen 0 esetzes möglich zu machen, nur das Haus dringend bitten, den mn a. New⸗ York, 3. Juni. Der Konferenz⸗ schiebung »nach Maßgabe des Reichshaushalts⸗Etats« für die Revi⸗ Lesung gesagt habe: die verbündeten Regierungen sind nicht im min⸗ bezüglichen Vorschlägen unter Nr. 126 der Drucksachen zuzustimmen. Ausschuß der beiden Häuser des Kongres ses über den Tarif sion der Rechnungen fuͤr das Jahr 1873 keine Folgerung hergeleitet desten der Ansicht, daß die Kenntniß irgend einer Einnahme, sei sie ch habe noch hinzuzufügen, daß in Beziehung auf diejenigen 5 nc nuf Feshh Eta it über eine Herabsetzung von g5 8 im Etat Porbeschc e 1-. “ Hes Sn 9 vnn 2 5— “ “ 88 dxln Fcber⸗ E Ct. auf alle Metalle und deren F abe ferner zu §. 14 eine 8 werde. er Reichstag wird alsdann volle Feranlassung haben! si. men sind, eine Berathung im Bunde rath nicht hat stattfin en können. Fabesate, ipe vsnahme 8 88,8 Bemerkung zu machen, deren Ab 8 1.“ nach dem Ich bin also auch nicht in der Lage, über dieses Amendement hier
von Eisendraht, Uhren ssicht sich, wie ich laube, von selbst 1 ist j 1. G elbst die Frage aufzuwerfen und zu beantworten, o 1 ieses ht, Uhren und Juwelen, ebenso auf Baumwoll⸗, . b selbst versteht. Es ist in §. t in zwef 1 ves Pece ungsrechte eine solche Einnahme. seiner nachträglichen eine Erklärung abzugeben, noch mehr gilt das von dem eben gestellten
Wollen⸗, Glas⸗ und S b 8 1 ter Lesung der Satz hinzugefügt worden, d ehenden? . ilt da 1t d lünger 418 “ 28 vor Ausschluß der Söaa0 Bchörge des vndaß 84 2. EE 1 Genehmigung bedarf oder nicht. Dagegen halten es die verbündeten Amendement, welches den §. 21 der Beschlüsse zweiter Lesung vertreten 3 ei; mi zug die Einsendung von Akten verlangt werden kann. Dagegen ist von Regierungen näch wie vor nicht für zulässig, die Frage, welche außer⸗ soll, welches einmal verlesen ist und dessen Beurtheilung für mich zur
auf andere tritt keine eränderung ein; Zinnplatten werden Seite der ver ündeten Regierungen nicht das Mindeste zu erinnern etatsmäͤßige Einnahmen der Genchmigumg des Reichstages bedürfen, Zeit noch nicht moͤglich ist.
mit 15 pEt., Druckpapier mit 25 PEt. besteuert. Diese Ver⸗ unter der, wie ich annchmen bncen nch hier getheilten Voraussetung, IN chlicclichetcht Rechnungshofe zu üͤberlassen; denm en Geset dedhen an der Diskussion nahm der Staats⸗Minister Del brück
Hestce . treten am 1. August in Kraft Scs daß diese Akten sich auf den Ge d d icht 1 deshalb im R 1 gust i 1b Rechnungslegung be⸗ an scch besteht nicht. Ich kann deshalb imn ft dem 8 dem Abg. Lasker das Wort: — 4. Juni. Im Cooper⸗Institut fand gestern? iehen. 1 1“ gung R gen auch hier das Einverständniß mit dem unter ißer g der nach dem Abg. Lasker da ore; s fh gestern Abend eine zied egi Boncee ee gestellten E “ Dieses Die Schlußbemerkung des Herrn Abgeordneten für Meiningen
enthusiastische Massenversammlung zu dem Behuf Ich gehe nun über zu dem F. 23 S Nr. 126 der 9.3 hufe statt, um des Sehe zu de der zwar an der letzten Stelle aus, daß, dem bestehenden Verfahren entsprechend, anlangend, glaube ich, auch im Namen der verbündeten Regierungen
die Kandidatur der Herren Gree ü es steht, den ich aber hier herausgreife, weil i Amendement spricht ß s die Präsidentschaft . ven Eräsid e vnd Df vn se es zur Uebersichtlichkeit s. d- . veg Eene 5 ,g nß Amenhemnenchs e⸗ IR“ Einnahmen und Ausgaben sobald offen versichern zu können, daß ihnen an dem Zustandekommen eines iren. Zugegen waren die Senatoren Tipton und M lübtte⸗ früher erwähne, als er in der Reihenfolge auftritt Die als thunlich dem eichstage vorgelegt werden soll. Damit ist so wichtigen organischen Gesetzes eben so ernsthaft gelegen ist;/ wie 8. Generale Cochrane und Killpatrik 8 ¹ oolittle, verbündeten Regierungen haben aus der Diskussion, die in der zweiten nach der Ueberzeugung der verbündeten Regierungen Allem dem irgend einem der Herren, die dem Reichstage angehören, und daß, E1X*“*“ aae rik un andere hervor⸗ Lesung stattfand, die Ueberzeugung gewonnen, daß von Fnben des gemäß, worauf es dem Reichstage ankommt’ und es ist vermieden, wenn sie auf einzelne Anträge, die hier LL“ sind, nicht ein⸗ rag Von Senatoren Fenton, Trumbull, Neichstags ein entscheidendes Gewicht darauf gelegt wird fest ustell aß, wie dies durch die Hinzusügung der Worte »Einnahmen unde« gehen zu können glauben, sie für sich dasselbe Recht in Anspruch neh⸗ AAns n §. 19 Nr 3 und ebenso »Einnahmen und« im letzten Alinea des men müssen, welches von der anderen Seite hier auch mit vollem
Montgomery, Blair u. A. wurden Briefe verlesen, in den jon für di is
air u. A. en 1) daß die Instruktion für die preußische Ober⸗R 8 Se⸗ die Bewegung gebilligt wird. 8 weit 9 nicht durch di ss i ber⸗Mechnungskammer, so. 20 ist, eine Zrage als beantwortet hingestellt wird welche Recht in Anspruch genommen wird, nämlich nach ihrer wohlerwoge⸗ 1 9 ie Verfassung, die Gesetze oder das vorliegende §. 20 geschehen ist, Hrage als hingef hee-. tlin Zauzung zu handeln.
SFesetz abgeöndert ist, fernerhin für den Rechnungshof maßgebend in der That nicht beantworket ist. b . 1b soll, und 2) da i maßzgebend sein Di ündeten Regierungen halten es ferner nicht für zulä Wenn ich nun noch auf einige Einzelnheiten der Bemerkungen, daß anbe. Iesse gehel deeh, daß dieß Instruttign, 1 den Hiis eh 8 üdergänczung „Und eeee “ sowohl des Herrn Abg. für Rudolstadt, als des Herrn Abg. für Mei⸗
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die ja ihrer Zeit vom Landes herrn allei e. Iebee⸗ ¹ 8 Reichstags⸗Angelegenheiten. stimmung 5.SRi icstags nicht e e 19Ss We Zn⸗ Ich kann mich auch hier auf Dasjenige beziehen, was ich in der ningen eingehe, so möchte ich zunä st noch, was den am wenigsten b Die verbündeten Regierungen sind mit diesen Gesichts unkt 3 zweiten Lesung über diesen Gegenstand erklärt habe. Was die streitigen Punkt, die Einnahmen, betrifftn bemerken, daß wenn in Berlin, 6. Juni. 8 der gestrigen Sitzung des Reichs⸗ vollkommen einverstanden, und sie finden diesen Zesichispunke . Worte »unter der Verantwortlichkeit der Central⸗Bcehörden Ab⸗ Nr. 3 des § 19 lediglich verlangt würde, der Rechnungshof soll die 8852 gab der Staats⸗Minister Delbrüͤck über die Stellung gedrückt in dem Amendement, welches unter Nr. 126 Ziffer 2 von weichungen« betrifft; welche hier eingeschoben sind, so legen außeretatsmäßigen Einnahmen dem Reichstag besonders nachweisen, Bundesraths gegenüber den Beschlüssen des Reichstags zu dem Herrn Abgeordneten für Prenzlau vorgeschlagen ist Einer der die verbündeten Regierungen weder auf die Streichung, noch auf die also seinerseits bestätigen oder ergänzen, was nach § 20 von der
dem Ges urf, Rechnungshof betreffend die n zu Herren Vorredner hat sich nicht klar zu machen vermocht, welche Be⸗ Beibehaltung dieser Worte einen Werth, und es werden die Worte, Finanzverwaltung dem Reichstag vorzulegen ist, gegen sichende Erklärun 1 / ach⸗ deutung dieser Zusatz zu §. 13 im Verhältniß zu dem vom Hause be⸗ mögen sie stehen bleiben oder wegfallen, in ihrer Stellung zu der solche Bestimmung, wie ich glaube von Seiten der verbündeten Mlostnen Ihsgr. Die Bedeutung ist, 8 cheint/ folgende. Die Be⸗ b Vorlage nichts ändern. 1 Regierungen gar kein Bedenken obwalten würde. Das Bedenken ch b dlich auf den § 21 und was damit in Verbindung der verbündeten Regierungen liegt lediglich darin, daß dem Rechnungs⸗
Meine Herren! Die bisherige allgemeine Diskussion hat sich enken, welchei id wie das kaum anders sein konnte, bereits erstreckt auf die einzelnen beruhten ache⸗ Pheeeee,earen er anbeatäe e her⸗ seht dee manfaze zu Nr. 2 des Paragraphen 8 Auch hier kann ich hof durch die Bestimmung in Nr. 3 des §. 19 die Entscheidung,
arauf, daß die fortdauernde Gült