1872 / 133 p. 15 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 08 Jun 1872 18:00:01 GMT) scan diff

u Stuttgart. ezember 1871.

8-Abschluss pro I. D

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ergänzt und erntert durch die vollständige

laren uud Koste Zertheilungen.

2) Kündbare Anlehen gegen unterpfändliche Sicherheit . E11“

3) Annvitäten-Anlehen gegen unterpfündiiche b

Sicherheit. . 8- 1e

4 Züeler Anlehen gegen unterpfändliche Sicher-

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5) Effekten es

6) Anlehen gegen Faust 7 Anlehen auf laufende

. 290222299 9b 2b 2b 210 22bnb—nneeee

fünder.. echnung (mit Deckung)

8) Liegenschaften (Anstalts Gebäude und Bau-

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10) Diskontirte Coupons

11) Guthaben bei Agenten.

12) Vorhandenes Mobiliar .

13) Zinsraten am 31. Dezember 1871 aus den Contis No. 2 6

14) Ausstehende Prämienraten.. deee

15) Deckungskapital der in Rückversicherung gegebenen SUummen , ,

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Thlr. 58 00 1

909,216

414,371 317,527 393,114

29,678 53,376 2,789

114,443 38,783 9,621

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1) Eingelegte Sparkassengelder: a) auf laufende Rechnung, .. p' gegen Ausstellung von Sparkassen- Scheinen. 22 2) Kapitalieneinlagen. à 4 pCt. mit Dividen- den-Antheil ausgege- bene Obligationen.. Thlr. 650,400. —. —. Zinsen.... 20,364. 21. 3) Pfandbriefe à 5 pPqct. 249 1 mit Dividende-Antbeil Thlr. 2,329,314. 8. 7. Zinson ;*1. 43,754. B. 7.

5 2 3

670,764

4) Deckungskapital für die Renten u. Kapital- versicherungen 11* 5) für die Lebensversiche- range 11“ 4 6) Deckungskapital für die Rottenburger Witt- wenkasse. 8 7. Deckungskapital für die Ludwigs- u. Loubisen- stiftung K4 8) Vortrag der ausstehenden Prat der Rückvéersicherungen . 3. R0—4 9) Zur Ausbezablung bereit liegende Renten incl. Dividenden 10) Zur Ausbezahlung bereit liegende Abferti Füngen. . 8. 11) Dividende der Versicherungen auf aufgescho- bene Renten- und Kapitalversicherungen.. 12) Dividende der Lebensversicherungen. 13 8 5 proz. Pfandbrieéfe.. 14) Unerhobene Pensionen der Rottenburger Wittwenkasse. 15) Unerbobene Pensionen der Ludwigs- un Louisenstiftung ........ 1

16) Unerhobenes Kapital der Lebensversicherung Reines Vermögen der Anstalt: 17) a. Sicherheitsfonds für

gie Renten- u. Kapi Thlr. 46,5

talversicherungen. 18) b. Sicherbeitsfonds fr die Lebensversiche- rungen . 19) c. Allgemeiner Re- servefonds 20) d. Reserrvo für dde * RKottenburger Witt.

wenkasse. 21) e. Reserve für die Lud- wigs- und Louisen-

417,366

Das reine Vermögen der Anstalt betrug

so dass noch blieben ..

Ftuttgart,

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——

im Mai 1

Der reine Gewinn des Jahres 1871 betrig. der Stand der Reserve- und Sicherheitsfonds wie oben angegeben am 31. Dezember 187

am 31. Dezember 1870. . Hiervon wurden Iaut Beschluss der letzten Generalversammiung zur vagwendoet!.. . 8*

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5500,100 Thlr. 362063. 24. 3.

31,617. 17. 9.

88.920. 22. 10. 77388. 2. 7.

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Bei Gustav Hempel in Berlin

waltungsrath.

sind soeben in zweiter Auflage erschienen:

Die neuen Grundbuch- und Hypotheken⸗Gesetze

8 1 n amtlichen Motive, die Landtags-Verhand 8 it: Gesetz über Eigenthumserwerb und dingliche Belastung der Grundstücke 2s n29 bre

6 8

rundbuch-Ordnung mit den Formu-

Gesetz über die Stempelabgaben in Grundbuchsachen Gesetz über Verträge bei Grundstücks- 312 Seiten stark. Preis 1 Thlr. Durch jede Buchhandlung zu beziehen. 8 8 . 19

520,775 8. 3.—

haus.

Besondere Beilage

**

Anzeiger und Koͤniglich Preußischen Staats⸗Anz 8 . 1“ 8 83

No 23 vom 8. Juni 1872.

„Besonderen Beilagen« des Rei wöchentlich oder am bezogen werden.

Inhalts⸗Verzeichniß⸗ Chronik des Deutschen Reiches. Die Gesetzgebung Deutschlands in Bezug auf Marine und Seewesen. II.

Stadt und Land. IV. der Zeit vom 2. Fehar 1872 bis zum 31. gesellschaften auf

Die Vierteljahrs⸗

März d. J.

efte des Deutschen Reichs⸗

Der Eib⸗Spree⸗Kanal. Die Provinz Hessen⸗Nassau. V. in die Handelsregister eingetragenen Aktiengesellschaften und Kommandit⸗ ktien. 1V. Die Ausstellung der Konkurrenzstizzen zu einem Goethedenkmal für Berlin. IV. 2

und Koͤniglich Preußischen . 8. und Staats⸗Anzeigers publizirten Artikel. Die »Besondere Beilage« kann vom 1. Juli d. J. ab entweder Schlusse jedes Quartals durch alle Post⸗Anstalten und Buchhandlungen für den Preis von 7 ½ Sgr. vierteljährlich

Verzeichniß der im preußischen Staate in

Staats⸗Anzeigers enthalten sämmtliche in den

Marktstandsgeld. betreffend. und die dingliche Belastung der

den; Gesetz, betreffend die Stempelabgaben von dem

balte der Staatsdiener, und Grundsätze für die allgemeinen Dien

8

Jtalien treffen in Berlin ein.

8 8

schreiben.

Kirche zu Berlin.

können, für Deutschland durch eine

vention zum deutsch⸗französischen Friedensvertrage vorgesehene gemischte Kommission. -

8 Chronik des Deutschen Reiches. 1 26. April. Preußisches Gesetz, betreffend die Erhebung vo

3. Mai. Preußisches Gesetz, den Betrieb der Dampfkessel

Preußisches Gesetz über den Eigenthumserwerb Grundstücke, Bergwerke und elbständigen Gerechtigkeiten; Grundbuchordnung; Gesetz über ie Form der Verträge, durch welche Grundstücke zertheilt wer⸗ gewissen bei

über die Ge⸗

5. Mai.

Grundbuch anzubringenden Anträgen. 23. Mai. Königlich bayerische Verordnung

verhältnisse in der. Armee. . 1 Maäai. Der Kronprinz und die Kronprinzessin von

In Straßburg konstituirt sich die in der Zusatz⸗Kon⸗

30. Mai. Der Königlich bayerische Gesandte Freiherr von Bibra überreicht dem König von Italien sein Beglaubigungs⸗ 31. Mai. Reichsgesetz wegen Erhebun der Brausteuer. Der sachsen⸗gothaische Landtag tritt wieder zusammen. Kübeckisches Gesetz, betreffend die Einkommensteuer.

2. Juni. Feier des 150 jährigen Bestehens der Garnison⸗

Der bayerische Minister⸗Präsident, Graf Hegnenberg⸗

Dux, stirbt. . 3. Juni. Der Staatsrath Dr. v. Daxenberger übernimmt interimistisch das Portefeuille des bayerischen Staats⸗Ministe⸗ riums des Königlichen Hauses und des Aeußern. 4. Juni. Taufe der Prinzessin Margarethe Beatrix Feo⸗ dorowna von Preußen. 6. Juni. Der Kronprinz und die Kronprinzessin von Italien begeben sich von Berlin nach Pillnitz. 1 b Das preußische der Abgeordneten tritt wieder

zusammen. 1

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Die Gesetzgebung Deutschlands in Bezug auf Marine und Seewesen. *)

II. Vergl. Bes. Beil. Nr. 22 vom 1. Juni d. J.)

4) Ein Signalbuch für die Kauffahrteischiffe aller Nationen wurde im Juni 1870 vom Bundeskanzler⸗ Amt herausgegeben, nachdem das von Großbritannien und Frank⸗ reich in Vorschlag gebrachte System, durch welches Schiffe auf See vermittelst bunter Flaggen einander Mittheilungen machen 1867 nach Berlin berufene Kommission von sachverständigen Abgeordneten der Bundes⸗ Küstenstaaten adoptirt worden war. Inzwischen haben sich außer Großbritannien, Frankreich und Norddeutschland auch die Vereinigten Staaten von Nordamerika, Brasilien, Dänemark, Griechenland, Italien, die Niederlande, Oesterreich, Portugal, Rußland, Schweden und Spanien. dem System angeschlossen und amtliche Uebersetzungen des Signalbuches in ihre Landes⸗ sprachen veranstaltet. Schiffe dieser Nationen können mithin vermittelst der gemeinsamen Signalflaggen die verschieden⸗ artigsten Mittheilungen austauschen, ohne daß der eine Theil ein Wort von der Sprache des andern zu verstehen braucht; ebenso können sie, wenn sie in die Nähe der Küste kommen, mit den Signal⸗ und Semaphorstationen am Lande Nach⸗

*) Bearbeitet nach einem Aufsatze von Dr. Romber im »Jahr⸗

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buche für Gesetzgebung, Verwaltung ꝛc. des Deutschen Reichs, von Dr. Franz E Leipzig, Duncker und Humblot, 1871.

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richten wechseln. noch als das Signalbuch selbst, nämlich im Jahre 1869, wurde

5) die durch die Einführung desselben hervorgerufene amtliche Liste der Schiffe der Kriegs⸗ und Handels⸗ marine des Norddeutschen Bundes mit ihren Unter⸗ scheidungssignalen vom Bundeskanzler⸗Amte herausgege⸗ ben. Das Unterscheidungssignal besteht aus vier Signalflaggen oder, da diese mit den 18 ersten Konsonanten des Alphabets bezeichnet sind, aus vier Konsonanten. Es haftet fester an Schiff als selbst der Name. Ein norddeutsches Schiff mag den Namen wechseln, es mag in das Eigenthum eines andern deutschen Rheders übergehen, es mag aus dem Register eines Hafens gelöscht und in das eines anderen übertragen werden so bleibt ihm immer doch dasselbe Unterscheidungssignal. wenn das Schiff die Nationalflagge wechselt, wird ihm das Unterscheidungssignal entzogen. Jedem Staate stehen nämlich die sämmtlichen 54,000 Uaterscheidungssignale zur Verfügung, welche er nach Belieben unter seine Schiffe verthei⸗ len kann. Schiffe verschiedner Nationen können dem⸗ nach gleiche Unterscheidun ssignale führen, unter der⸗ selben Nationalflagge dar aber jedes Unterscheidungs⸗ signal nur einmal vorkommen. In Deutschland ist die Ver⸗ theilung der Signale an die Kriegsflotte und an die Handels⸗ flotten der Bundes⸗Seestaaten resp. preußischen Provinzen nach Gruppen geschehen und zwar derart, daß aus der obersten Flagge (dem ersten Konsonanten) unmittelbar erkannt werden kann, welchem Einzelstaat und welcher Provinz das Schiff an⸗ gehört. Dieser Charakter⸗Buchstabe ist für die Kriegsschiffe G., für die Kauffahrer der Provinz Preußen H, Pommern J, Hannover K, Schleswig⸗Holstein L. Mecklenburg M, Olden⸗ burg N, Lübeck P, Bremen und Hamburg R. Ein Schiff also, welches neben der deutschen Bundesflagge das Signal MCNI zeigt, kann gleich als ein Mecklenburger erkannt wer⸗ den. Sucht man das Signal in der Liste auf, so findet man, daß das Schiff der »Gustav Fretwurst« von Rostock ist. Die Vertheilung der Unterscheidungs⸗Signale an die einzelnen Schiffe erfolgt durch die Registerbehörden, welche das Signal gleichzeitig in das Certifikat einzutragen haben.

6) Vor der Einführung des allgemeinen, Signalsystems wurde noch eine internationale Verständigung über die „» Vor⸗ schriften zur Verhütung von Zusammenstößen auf Seec erzielt, welche füͤr die englischen und französischen Schiffe be⸗ reits mit 1. Juni 1863 in Kraft trat. Die Verordnun ist gegen⸗ wärtig angenommen von der Argentinischen Republik, Belgien, Brasilien, Chile, Dänemark, Ecuador, Frankreich, Griechen⸗ land, Großbritannien, den Hawaii⸗Inseln, Hayti, Niederlande Italien, dem Kirchenstaat, Marokko, Norwegen, Oesterreich, Peru, Portugal, Rußland, Schweden, Spanien, der Türkei, den Vereinigten Staaten, Uruguay und von sämmtlichen Seestaaten des Deutschen Bundes. Da die von den deutschen Einzelstaaten erlassenen b.“ im 5

anz genau übereinstimmten, so ist eine, a meine V 1 ö hierüber unterm 23. Dezember 1871 (B. Bl. S. 475 ff.) erlassen worden.

5 Im Art. 54 der Verfassung war die Feststellung der Bedingungen, von welchen die Erlaubniß zur Füh⸗ rung eine Seeschiffs abhängig ist, zur Bundessache gemacht worden. In Folge dessen sind durch Bekannt⸗ machung vom 25. September 1869 Vorschriften über den Nachweis der Befähigun Lals Seeschiffer und Steuermann auf deutschen Kauffahrteischiffen ertheilt. Danach werden di Küstenfahrt, die kleine Fahrt und die große Fahrt unterschieden Als Küstenschiffahrt gilt die Fahrt in der Nordsee bis zu 61 Grad nördl. Br. und in der ganzen Ostsee mit Seeschiffen unter 30 Tonnen 1000 Tragfähigkeit oder mit sol⸗ chen Fahrzeugen jeder Größe, welche sich nicht weiter als 20 Seemeilen von der Küste entfernen und nicht zur Beförderung

n Reisenden dienen oder mit kleineren Fischer⸗, Lootsen⸗ und