Ich habe nun aber gegen das Amendement des Hrn. Freiherrn v. e noch ein anderes Bedenken, welches allerdings nicht die Fassung seines Amendements betrifft, sondern die Fassung des Art. IV., an den es sich anschließt. G
Das zweite Alinea des Artikels IV. beginnt mit den Worten: »Eine Veräußerung der nach der Wiederherstellun und Vervollstän⸗ digung der Festungen im Besitz der Militärverwaltung verbliebenen« u. b w. Durch diese Bestimmung wird, wie mir scheint, eine unge⸗ meine Rechtsunsicherheit in die ganze Frage getragen. Das Alinea 1 des Artikels disponirt über die Einnahmen aus der Veräußerung der entbehrlich werdenden Festungsgrundstücke, das zweite Alinea setzt voraus, daß die sange der Entbehrlichkeit abgeschlossen ist, die Festun⸗ hen wieder hergestellt worden sind. Nun ist es, glaube ich, eine rein hatsächliche Frage, an die ja sehr erhebliche Rechtsfolgen geknüpft werden sollen: wann ist der Moment eingetreten, wo die Wiederher⸗ stellung oder Vervollständigung der Festungen vollendet ist? und diese Prage — ich wiederhole, es knüpfen sich sehr erheb⸗ liche Folgen daran, die Rechtsgültigkeit des ganzen Ge⸗ schäfts — bleibt zur Erlediguug im Falle eines Rechtsstreites durch Beweis offen: war die einzelne Festung, auf die man die Bestim⸗ mung bezichen kann, an dem Tage, wo der Verkauf stattfand, ver⸗ vollständigt oder vollendet? Es ist dies ein Bedenken, das, wie ge⸗ sagt, sich nicht gegen das Amendement des Herrn Freihern von Ho⸗ verbeck richtet, sondern gegen die Fassung der Kommission.
Ich würde gegen die Fassung der Kommission meinerseits noch weiter Bedenken zu erheben haben, indessen, so wie sie steht, glaube ich, sie im Allgemeinen als aufgegeben ansehen zu können, und ich
Ene mich deshalb auf die Bemerkungen zu den gestellten Amen⸗ ements beschränken zu können.
Was nun das Amendement des Kerrn Abg. Lasker anlangt, so bemerke ich zunächst zu seinem zweiten Theile, nämlich zu demjenigen Theile, welcher sagt: »Die Einnahmen sind nach Maßgabe des Artikels 70 der Verfassung als verfügbare Bestände in den näch⸗
n Reichshaushalt aufzunehmen;« — Folgendes: Der Artikel 70 der erfassung sagt: »Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zugaths die etwaigen Ueberschüsse der Vorjahre, sowie« u. s. w. Der Artikel 70 setzt also, abgesehen natürlich von den Einnahmen aus der laufenden Verwaltung, voraus, daß das vorangegangene Jahr mit einem Ueberschuß asgecss en hat, mit einem Ueberschuß nicht blos bei einem einzelnen Kapitel des Etats, sondern mit einem Ueber⸗ schuß überhaupt, denn nur unter dieser Pöeeernssan sind Ueber⸗ chüsse der Vorjahre denkbar. Es würden Erlöse aus veräußerten estungsgrundstücken in dem Etat natürlich unter den Ueberschüssen erscheinen, wenn das Rechnungsjahr, innerhalb dessen die Verkäufe 2vö haben, überhaupt mit einem Ueberschuß abschließt, un würden sie unter diesem Ueberschuß begriffen sein und in diesem Ueberschuß nachgewiesen werden. Wenn indessen betont wird, daß sie nach Maßgabe des Artikel 70 als verfügbare Bestände nachgewiesen werden sollen, so glaube ich, trifft diese Bestimmung nicht zu. Ich weiß nicht, ob der Herr Abgeordnete der Meinung ge⸗ wesen ist, daß diese Verkaufgerlöͤse besonders gebucht werden sollen und daß sie, mag der Abschluß auch mit einen Defizit abschließen, doch als Ueberschüsse aus der Verwaltung des Vorjahrs in den nächsten Etat aufgenommen werden sollen. Wäre das seine Ansicht, so würde ich glauben, daß man damit zu einer klaren und richtigen Fnamt. einrichtung nicht kommen würde; wäre das aber nicht seine Ansicht, so glaube ich, drückt die Bezugnahme auf Artikel 70 nicht das aus, waß sie ausdrücken will, das, worauf es nach meiner Ansicht bei der hier vorliegenden Frage in der Begrenzung, wie ich sie vorhin aus⸗ seprochen habe, für die gesetzgebenden Faktoren ankommt, das ist, ß die Einnahmen, die aus verkau Grundstücken erwachsen, Ihnen nachgewiesen werden, und daß ihre Verwendung, sei es in der einen oder in der andern Weise, Ihrer Genehmigung unterliegt. Dies glaube ich, ist in dem Amendement des Hrn. Abg. v. Wedell ügend ausgebrückt, und ich kann Ihnen daher nur dieses Amen⸗ ement zur Annahme empfehlen.
— Auf eine Replik des Abg. Lasker erwiderte der Staats⸗ Delbrück:
it den Prinzipien, die der Herr Ab geordnete für Meiningen eben entwickelt hat, koͤnnte ich mich im Allgemeinen einverstanden erklären. Die Eisenbahnen habe ich nicht als ein spezisisches Wesen bezeichnet, auf welches allein dasjenige zu beziehen sei, was das weite Alinea des Kommissionsentwurfs ausdrücken will; ich habe ze als Beispiel bezeichnet, und ich würde gar nicht Anstand nehmen, anzuerkennen, daß Veräußerungen, die, wie der Herr Abgeordnete sich ausdrückte, nicht im gewöhnlichen Laufe der Verwaltung vorkommen, sondern wirkliche Finanzoperationen darstellen, ebenso behandelt wer⸗ den. Ich nur darauf hingewiesen, daß ich es an und für sich ehr 2 be. en Rtehmman ber d0ng Vor⸗ ansehe, jetzt ein mmt formulir rinzip in dieser Beziehung fest zu ctabliren. Der Herr Abgeordnete für Meiningen hat jetzt näher erörtert, was er unter der Bezugnahme auf den Art. 70 der Reichsverfassung gemeint hat. Ich glaube, daß er immerhin im Interesse seines Gedankens doch gut in würde, t andern Form auszudrücken; dieser Ausdruck führt unter allen Umständen, wie ich glaube, zu Mißverständnissen und geht über inen eigenen Gedanken hinaus, schon weil die Ueberschüsse, von der Art. 70 pricht, erst im zweiten Jahre im Etat in Ein⸗ werden. Das, was der Herr Abgeordnete eigentlich nämlich über diese Einnahmen nicht verfügt werden soll der legislativen Faktoren, das gebe ich ihm im Prin⸗ nfalls zu; nur kann * t I- en ——ö— I *
sen Einnahmen eine ganz a erliche orie zu machen. Wir ben niemals uns für lten, weil ein Etatsjahr Ueberschüsse
die Ma
herunterzusetzen; der Beweis
dafür ist ja der jetzt vorliegende Etat für 1873, wo die Ueberschüsse von 1871 eingetragen sind, und man nicht daran gedacht hat, etwa nachträglich die Matrikularbeiträge herunter zu setzen. Ich bin aber der Meinung, daß Einnahmen der Art, wie ich sie jeßt allein ins Auge zu fassen habe, sehr füglich dazu verwendet werden können, um Ausgaben, welche die legislativen Faktoren bewilligt haben und welche, weil das Rechnungsjahr nicht mit einem Ueberschuß, sondern mit einer Unterbilanz abschließt, sonst keine Deckung haben, aus solchen Summen, die durch dergleichen Erlöͤse erzielt sind, zu bestreiten. Ich kann deshalb nur wiederholen, daß ich dagegen, was der Hetr Abgeordnete im Prinzipe ausdrücken will — eine richtige Fassun seines Gedankens vorausgesetzt — meinerseits nicht viel zu erinner finden würde. Ich finde aber in der Fassung, wie er sie hier vor⸗ eschlagen hatz einmal seinen Gedanken nicht richtig ausgedrückt, und odann eine Schwierigkeit geschaffen, die, wie ich glaube, im Interesse keiner der betheiligten Faktoren, weder der Verwaltung, noch eines der legislativen Faktoren ist.
— Auf eine Anfrage des Abg. Grumbrecht in Betreff der den einzelnen Staaten zu überweisenden Entschädigung der über das gesebliche Maß hinaus an die Familien der Landwehr⸗ E11“ Prästationen, antwortete der Staats⸗Minister
elbrück:
Meine Herren! Zu dem von dem Herrn Abgeordneten für Har⸗
.
burg bezeichneten Zweck sind weder der Königlich sächsischen, noch irgend einer anderen Bundesregierung von Seiten des Reiches Mittel zur Disposition gestellt, weil solche Mittel nicht bewilligt waren
— Ferner:
Wenn mein Gedächtniß mich nicht trügt, so ist diese Antwo hinlänglich gegeben im vorigen Jahre, als das Gesetz eingebracht wurde, durch welches die Mittel bewilligt wurden zur Erstattung der Unterstützungen an die Familien der Reservisten und Landwehrmänner. Es ist damals, wenn ich nicht irre von dem Herrn Abgeordneten für Harburg selbst, jedenfalls aber von einem andern Herrn Abgeordneten ein Amendement zu diesem Gesetz gestellt worden, welches den An⸗ sichten des Herrn Abgeordneten für Harburg entsprochen haben würde; dafselbe ist jedoch hier von dem Bundestische aus bekämpft worden und der Reichstag hat es abgelehnt.
— Art. VII. lautet: Ueber die dem ehemaligen Norddeut⸗ schen Bunde in Gemäßheit des Artikels VI. V.ng Jaar. ⸗⸗ zu⸗ fallende Einnahme wird im Wege des Reichsgesetzes ve gt
Der Abg. v. Wedell⸗Malchow beantragte, hinter dem Worte „wird« einzuschalten: »soweit dieselbe nicht zur Deckung der durch den Krieg von 1870 und 1871 veranlaßten außerordentlichen Ausgaben und zur Tilgung der fünf⸗ prozentigen Anleihe des Norddeutschen Bundes von 1870 zu verwenden ist.“.
Der Ahbg. v. Hoverbeck stellte hierzu das Unter⸗Amendement,
die gesperrten Worte zu streichen. 8 Der Staats⸗Minister Delbrück äußerte Meine Herren! Ich habe bei der Berathung
egen den Artikel 7 diejenigen Einwendungen erhoben, welche ihr er Referent so eben bei Erörterung des Amendements des Herrn bgeordneten von Wedell⸗Malchow besprochen hat. Ich habe nach dem Gange der Kommissionsverhandlungen eigentlich nicht geglaubt, daß dieses Amendement diejenige lebhafte Anfechtung von Seite des Herrn Referenten finden würde, die sie gefunden hat; denn ich bin davon ausgegangen, und ich glaubte, dazu berech⸗ tigt zu sein, daß der Gedanke, der
mission war. Ich hielt mich um so mehr dazu für berechtigt, als in der letzten Session des Hauses, in der Wintersesston, betläufig schon der veethichee der hier in Frage stehenden unkte, nämlich die rage des Retablissements zur Sprache kam und damals von einer eite, welcher gewiß nichts vorgeworfen werden kann, daß sie nicht eifersuͤchtig auf die Rechte des Reichstags hielte, von dem Abgeord⸗ neten für Rudolstadt, bemerkt wurde:
»Es liegt mir insbesondere noch daran, zwei Punkte klar zu stellen, aus denen sonst möglicherweise ein Konflikt zwischen der Absicht des Reichskanzler⸗Amtes und des Reichstages entstehen könnte.
Ich halte die Regierung in Bezug auf das Retablissement für das Heer wohl für befugt, ohne Weiteres aus den Mitteln der Kriegsentschädigung die Vorräthe von Kleidung, Waffen, Munition, wie sie vor dem Kriege bestanden haben, wieder bessesscah, ich halte die Regierung aber nicht ohne Weiteres für besugt, diese Vorräthe zu vermehren, u. s. w.⸗« 1
Es ist also damals von dem eben bezeichneten Herrn Abgeordneten das anerkannt, was in der That auch, wie ich glaube, in der Natur der Sache liegt, daß, wenn eine Kriegsentschädigung gezahlt wird, ziemlich das Nachstliegende, was davon, ab⸗ süseben von den Kosten des Krieges selbst, zu bestreiten ist, das
etablissement ist, also die Wiederherstellung des Status qug; wie er vor Ausbruch des Krieges bestanden. Das Amendement giebt denn auch nach dieser Seite weiter nichts wieder, als was im Kredit⸗ — vom Jahre 1870 ausdrücklich bestimmt ist. Es heißt da: »Der
undeskanzler wird ermächtigt, die durch die angeordnete Mobil⸗ machung der Armee und die Kriegführung entstehenden außerordent⸗ 8 Ausgaben der Militär⸗ und Marineperwaltung zu bestreiten.⸗ Es kommt dann weiter die Kreditbewilligung, die damals a9f 120 Millionen gestellt wurde und später auf höhere Summen. also, wie gesagt, geglaubt, daß der Satz, daß über die Ausgaben, ie direkt durch den 8 veranlaßt sind, und ferner über die Aus⸗ saben, die zum Retablisse
es Reichsgesetzes nicht mehr
zu verfügen sei ich
Nelablissement ist so und
nachzuweisen sein werde,
hrer Komnmission
1 1 durch dieses Amen⸗ dement ausgedrückt werden sollte, in der That der Gedanke der Kom⸗
Abg. v. Behr gethan hat,
ment der Armee erforderlich sind ,/ im Wege
1“ S
age ausdrücklich im Wege des RNeichsgesetes; davon spricht a der Artikel vVII. — Daß also nicht durch Reichsgesetz estzustellen sei: Der 5 hat so und so viel gekostet und für das 0
gangen, daß dies einfach im Wege der Rechnungsablegung 1 ein Weg, bei welchem ja Bundes⸗ rath, und Reichstag mitzusprechen haben. In ganz gleicher Weise ist, wie ich beiläusig bemerken will, in Preußen 1866 verfahren worden. Ich habe also wie gesagt, nicht ge⸗ laubt, daß dieses Amendement eine so lebhafte Anfechtung nden werde; ich nehme indessen Akt davon, daß der Herr Referent — und einen Widerspruch aus dem Hause habe ich bisher in dieser Beziehung nicht gehört — konstatirt hat, daß dieser Artikel VII. keines⸗ wegs die Absicht habe, an demjenigen, was sonst feststeht, irgend etwas zu ändern, daß er alles Bestehende als fortbestehend voraussetzt. Ist das die Meinung, die mit dem Artikel VII. verbunden ist, so kann ich, wie ich glaube, mich mit dem Artikel VII. beruhigen; ich würde dann aber allerdings darauf Werth zu legen haben, daß der Artikel VII. ganz so bleibt, wie er ist, und daß nicht die Einschiebun erfolgt, die durch das Zusatzamendement des Herrn Abg. v. Hoverbe zu 5- Amendement des Herrn Abg. v. Wedell⸗Malchow bezweckt wird.
— Ueber Art. IV. der Regierungsvorlage, dessen Strei⸗ chung die Kommission beantragt hatte, nahm der Bundes⸗ Kommissar Major von Lettow das Wort:
Meine Herren! Gestatten Sie mir zunächst, gewissermaßen zur Rechtfertigung des Verfahrens, das der Herr Berickterstatter so eben angegriffen hat, Einiges zu erwähnen. Es ist seitens der eben er⸗ wähꝛnten Kriegsverwaltung bei der Vorlage, die den Kadettenhaus⸗
neubau betrifft, gar nicht der Gedanke aufgekommen, daß diese Forde-
rung etwas anderes sei oder anders zu rubriciren sei, als die übrigen in der Drucksache Nr. 92 gemachten Forderungen. Es handelte sich, nach Ansicht der Kriegsverwaltung — und es ist ja in dem ersten Vortrage des Herrn Referenten heute bestätigt worden — bei der ganzen Vorlage Nr. 92 der Drucksachen, ja im Wesentlichen darum, erstens über die perwendeten oder noch zu verwendenden Beträge der Kriegsentschädigung Beschluß zu fassen, zweitens aber klar zu wer⸗ den, welche Beträge demnächst noch zu vertheilen und in welchem Maß⸗ stabe sie zu verthellen seien. Es war also aus 29 Grunde nur gewissermaßen anzumelden — so wurde es au gefaßt — also anzu⸗ melden Dasjenige, was zur Vertheilung demnächst nicht selonn könne; deswegen sind die Kosten für das Militär. Erziehungs, und Bildungs⸗ wesen, für den Bau des Generalstabsgebäudes, für Erweiterung des Kriegs⸗Ministeriums gerade so aufgesse worden, wie die jetzt detatllirten Positionen in dem Art. 1. des Gesetzes. Als nun, meine
erren, der Wunsch kund wurde, namentlich in Bezug auf den Kadettenhaus⸗Neubau detaillirtere Anschläge sa haben, detaillirtere Austunft zu erhalten, da, meine Herren, ist diese sofort und bereit⸗ willigst ertheilt worden, einmal in Gestalt der näheren Motivirung, welche durch die Denkschrift erfolgt ist, und zweitens indem diejenigen Pläne vorgelegt sind, welche einen Ueberblick über das Ganze ge⸗ währen und die ferneren Angaben darüber, wie weit die detaillirte Ausarbeitung des Projekts bereits erfolgt ist. Meine Herren! Daß andere Pläne als die der Kasernen, namentlich Spezialpläne, noch nicht fertig sind, das liegt eben darin, daß wir zunächst ja nur für die ersten Jahre Spezialprojekte brauchen, namentlich für die soge⸗ nannten Kadettenkasernen. Aber, meine Herren, in Bezug auf diese ist jedes Detail bereits festgestellt, es sind die vollständigen, nicht Kossenäberschläge sondern Kostenanschläge bis ins äußerste Detail so weit fertig gestellt, daß wir jeden Tag, wie in der Denkschrift erwähnt ist, mit dem Bau anfangen können, wenn die Mittel bewilligt sind. Daß man bei einem großen Bau, welcher fünf Jahre dauern soll, bereits jetzt die letzten Anschläge fertig haben sollte, das ist ja vom Hause aus nicht beabsichtigt, weil es darauf zunächst ja gar nicht in dem Maße ankommt. Ich meine also, es wird das Verfahren der Kriegs verwaltung seine Entschuldigung finden können in dem, was ich mir erlaubt habe darzulegen.
Es liegen zwei Amendements vor, welche, nach Ansicht der Re⸗ gierung, beide sehr dankenswerthe Verbesserungen zu dem Kommissions⸗ vorschlage enthalten, die Anträge der Herren Abgg. v. Behr und Graf v. Rittberg. Dex Unterschied zwischen den beiden Amendements ist, glaube ich, im Ganzen ein sehr geringer. Es hat der Herr Abg. v. Behr die Gesammtsumme, die für den Bau gefordert ist, in sein Amendement aufgenommen und hat in dem ersten Alinea den Schluß⸗ satz hinzugefügt: »Die spaͤter erforderlichen Summen werden in die Reichshaushalts⸗Etats gufgenommen.⸗
Der Abg. Graf Rittberg hat die Gesammtsumme in das erste Alinca nicht aufgenommen, hat aber denselben Zusatz. Ich meine, wenn diese Gesammtsumme aufgenommen wird, wie es der Herr so wird dadurch ein Verfahren hergestellt, welches dem zu Art. 1 angenommenen Verfahren entspricht, und namentlich dem Grundsatze, den der Herr Referent ausgesprochen hat, daß nämlich die Zurdispositionstellung solcher Summen nichts weiter heiße als daß der Reichskanzler ermächtigt werde, die betreffende Position aus den bereitesten Mitteln der Kriegsentschädigung zu entnehmen, daß aber über die Verwendung dieser Mittel im Detail der Reichstag zu be⸗ schließen habe, weil durch das Gesetz vorgeschrieben ist, daß die Mittel im Detail durch den Reichshaushalts⸗Etat geben sollten. Ich wiederbole also, im Wesentlichen ist der Antrag des Hrn. Abg. v. Behr, soweit er die Aufnahme der 2,400,000 Thlr. ausspricht, entsprechender dem ersten Theile des Gesetzes. Dagegen hat der Antrag des Abg. Graf Rittberg den Vorzug, daß er die verxbältnißm ißig kleinen Summen für die Erweiterung der Voranstalten Wahlstatt und Oranienstein mit aufnimmt, und aus diesem Grunde, und weil die Fortlassung der Gesammtbausumme nicht für erheblich erachtet wird, glauben die Re⸗
viel erforderlich. Ich bin davon ausge⸗
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gierungen dem Amendement des Abg. Graf Rittberg den Vorzug geben zu sollen, wenn der Hr. Antragsteller nicht etwa auch noch die Gesammtbausumme aufnimmt, worauf aber kein erheblicher Werth zu legen ist. 1 „GScggen die Resolution des Hrn. Abg. Graf Rittberg, auf mög⸗ lichste Ermäßigung der Baukosten zu wirken, würde ein Bedenken nicht vorliegen, denn dasselbe Streben hat die Militärverwaltung von Anfang an gehabt und die lange Zeit, welche die wiederholte Um⸗ änderung der Projekte in Anspruch genommen hat, um hei dem Bau der Kasernen, deren Pläne Ihnen vorliegen, selbst Kleinigkeiten zu sparen, dürfte ein bestimmter Belag dafür sein. Ich glaube also, daß, da die Militärverwaltung dasselbe Ziel verfolgt, gegen die Annahme der Resolution kein Bedenken obwaltet. b
— Nach dem Abg. von Behr ergriff der Staats⸗Minister General Graf von Roon das Wort: Meine Herren! Ich habe nur wenig zu sagen; ich möchte Sie
nicht lange mit einer Frage aufhalten, die so klar und durchsichtig ist,
daß sie weiterer Erläuterungen nicht bedarf. Ich kann nicht läugnen, daß es mich geschmerzt hat, als ich aus der Zusammenstellung ge und durch meine Kommissarien erfahren habe, daß der Art. VI I., wie er nach den Beschlüssen der Kommission heißen würde, lediglich zum Streichen bestimmt war; ich habe gemeint, daß dies vielleicht einer fehlerhaften Operation von Seiten der Militärverwaltung, wie mich denn auch der Herr Referent darüber in die em Sinne zu belehren versucht hat, zuzuschreiben wäre. 8 Herr Major von Lettow hat Ihnen bereits gesagt, warum in diesem Falle die Vorbereitung des Postulats nicht gründlicher und ausführlicher geschehen ist, Und ich kann nur wiederholen, daß dieselbe Forderung nach Anschlägen, nach Detailplänen, nach Zeich⸗ nungen und so weiter eben so gut verlangt werden köͤnnte für alles das, was Ihre Kommission zu bewilligen Ihnen vorgeschlagen ha
Es ist das in dem einen Fall von Ihnen nicht verlangt worden, in dem andern ist es verlangt worden. Nun kann ich nicht glauben, 8 die Verweisung auf das Pauschquantum, welche in der henatn versucht worden ist, ernsthaft gemeint ist, denn wenn ich nicht irre, so ist gerade diese Hinweisung auf das Pauschguantum von einer Seite gekommen, auf welcher gewöhnlich die größte Verwunderung darüber ausge⸗ sprochen wird, daß die Armee besteht und erhalten wird lediglich durch das Pauschguantum, weshalb man auch geneigt ist, dort an⸗ füne Che. die Militärverwaltung verschaffe sich noch hier und da ge⸗ egentlich unerlaubter Weise eine Birne für den Durst, was zu er⸗ weisen, allerdings bisher nicht gelungen ist. Meine Herren, Wenn Sie die Anträge auf Bewilligung von Summen für die Erweiterung des Generalstabsgebäudes und des Kriegs⸗ ministeriums in diesem Jahre nicht genehmigen wollen
so wird daraus kein Nachtheil erwachsen, weil leider die Vorverhand⸗ lungen mit den betreffenden Ressortchefs soweit noch nicht gediehen sind, daß ich Ihnen versichern könnte, es kann in diesem Jahre noch süaut werden; bloß weil Sie den Daumen auf dem Beutel halten, ann nicht gebaut werden. Ich verzichte daher unter dem Vorbehalt⸗ hebeagh die Mitwirkung des Reichstages für diese Zwecke in An⸗ pruch zu nehmen und zwar in der bestimmten Erwartung, daß man mich dann nicht achsetzuckend auf das Pauschquantum verweisen wird.
Was den anderen Bauzweck anbelangt, von dem bereits hier längere Zeit gesprochen worden ist, so würde hagegen in diesem Fall die Verweigerung eine wesentliche Schädigung und Benachtheiligung in 1 schließen. Die Fortdauer und Erweiterung der Kadektenanssalt ist eine Nothwendigkert, eine Nothwendigkeit für die Armee, folglich fi das Vaterland. Die Verweigerung der Erweiterung ist natürlich eine Fchsdigung der Interessen des Vaterlandes, aus eben diesem Grunde. Es ist bis jetzt noch nicht behauptet worden, daß die Armee der Hülfe füüheer könnte, welche ihrem Offiziercorps aus den Kadettenhäusern zuwächst.
Noch in diesem Augenblicke, trotz des großen Zudrangs aus allen Klassen zum Offiziers ande, der sich während des Krieges und nach dem Kriege engcfunden hat, ist es nicht gelungen, die gelichteten Reihen ganz auszufuͤllen. Es fehlen allein in Preußen etwa 600 Of⸗ fiziere, und, meine Herren — man mag prinzipiell über die Nützlich⸗ keit und Nothwendigkeit dieser Anstalt denken wie man will, die Er⸗ fahrung hat sie absolut für sich — die Anstalt hat sehr gute und zwar eine große Zahl von schr guten Offizieren geliefert, die dem Vater⸗ lande die ersprießlichsten Dienste geleistet haben. Das ist, glaube ich, nnehan gewagte noch weniger emphatische Aeußerung, das ist die
ahrheit.
Wenn also, wie der Kommissionsantrag zu wollen schien, alle Mittel zur Erweiterung des Kadetten⸗Corps verweigert werden, so wird die Verantwortlichkeit dafür nicht die Militärverwaltung treffen, sondern diese hohe Körperschaft, wenn sie einen solchen Beschluß fassen sollte, was ich nicht erwartee.
Im Uebrigen würde, was die prinzipiellen Gegner der Kadetten⸗ Anstalten betrifft, den Wünschen derselben dadurch in keiner Weise genügt werden, vielmehr würden die vorhandenen Anstalten fortbestehen, so unzureichend und unvollkommen, wie sie sind. Ob das zu ver⸗ antworten ist, daß man eine große Zahl von jungen Leuten ferner zusammenhäuft in einer dicht bevölkerten Stadt, an dem Brodem eines übelriechenden Wassers, ob das namentlich auf die Länge zu verantworten ist: das mögen Andere entscheiden. Ich meinerseits be⸗ baupte, es ist zu beklagen, daß es nicht schon früher möglich war, die Verlegung der Anstalt herbeizuführen Die Unzulänglichkeit der jetzigen Lokalitäten, sowoyl nach dem Raum als nachder Beschaffenheit, ist Ihnen bereits durch die Dentsa rift dargethan, und ich glaube auch, der Herr Ab⸗
eordnete Graf Rittberg vat einige Worte darüber gesagt, die ich übrigens nicht genau zu vernehmen im ⸗tande war. Ich mag nicht glauben, daß der Reichstag alle 6“ außer Acht kassen will, und noch weniger, daß hier im Reichstag jemals ein Be⸗