“ Königreich Preußen. b. des v⸗ aund der Abtheltungen Ertlärungen, Spezial §. 6. (Beiträge.) Dr lmäßigen Beiträge werden von dem . 5 erträgen, Prozessen und Handlungen, selbst zu solchen, zu denen die 1b0 2* einen Theil ihrer Obliegenheiten Spezial⸗ .6. (Beiträge. ie regelmäßigen Allerhöͤchster Erlaß vom 22. Mai 1872, betreffend die Geneh⸗ Gesetze She Ploblmaat verlangen, mit der Befugniß der Substitution ue nb z. Vorstande nach Maßgabe der Geschäftsordnung 1p⸗ migung zur Bildung eines Verbandes öffentlicher Feuerversicherungs- und mit der Wirkung befugt, daß hierdurch der Verband berechtigt 21. (e. Leitung der Verhandlung.) Der Vorsitzende des Vor⸗ Nach Verhältniß der regelmäßigen Beiträge sind auch die etwa Anstalten in Deutschland, sowie der Rückversicherungs⸗Abtheilung und verpflichtet wird⸗ 8 — siandes, resp. dessen Stellvertreter, führt den Vorsitz in der Sitzung, erforderlichen Nachschüsse zu leisten. dieses Verbandes. Schriftliche Willenserklärungen sind, wenn der Vorstand aus soweit die Generalversammlung nicht ein Anderes beschließt. Der §. 7. (Reservefonds.) Die Abtheilung konstituirt einen Reserbe⸗ Auf Ihren Bericht vom 16. Mai d. J. will Ich die Bildung Einem Mitgliede besteht, von diesem, wenn er aus mehr als Einem Vorsitzende regelt die Tagesordnung, leitet nach den von ihm aufzu⸗ fonds zur Deckung außerordentlicher Ausgaben und Schäden; darg h eines Verbandes öffentlicher Feuerversicherungs⸗Anstalten in Deutsch⸗ Mitgliede besteht, von mindestens zwei Mitgliedern zu unterzeichnen. stellenden und vorher von der Versammlung zu genehmigenden Grund⸗ wird gebildet aus den Ueberschüssen des Jahres, aus besonderen Bei⸗ land, sowie der Rückversicherungs⸗Abtheilung desselben auf Grund der Der Vorstand stellt die für den inneren Geschäftsbetrieb etwa ätzen die Verhandlung und ernennt den Protokollführer. Das Pro⸗ trägen, welche von der Generalversammlung zu beschließen sind, sowie aanbei zurückerfolgenden Statuten hierdurch genehmigen. noch erforderliche Bureauordnung und die für die Angestellten nöthigen okoll ist vom Vorsitzenden, dem Protokollführer, den anwesenden aus den jährlichen Zinserträgnissen. 3 dt Dieser Erlaß ist nebst den Statuten (a) durch die Gesetz⸗Samm⸗ Instruktionen auf. 1 3 Mitgliedern resp. Stellvertretern des Ausschusses und von mindestens Der Antheil jeder einzelnen Sozietät am Reservefonds richtet sich — lung zu veröffentlichen. §. 12. (2. Ausschuß. a. Mitglieder.) Der Ausschuß wird aus drei Mitgliedern der Generalversammlung zu unterschreiben. nach dem Verhältniß ihrer Einzehlungen dazu. 1 . Berlin, den 22. Mai 18727. 1“ sechs Mitgliedern zusammengesetzt, deren Wahl durch die General⸗ 1 2½ (Beamte und Bureaupersonal.) Das zur Führung der §. 8. (Maximum) Der eservefonds (§. 7) wird bis zu einem “ sversammlung erfolgt. Alle zwei Jahre scheiden die ihrer Mitglied- Geschäfte des Verbandes erforderliche Beamten⸗ und Bureaupersonal Maximum von 2 ½ pro Mille der im fraglichen Rechnungsjahre be⸗
yWeiilhelm. 1b 8 8 Graf zu Eulenburg. Leonhardt. schaft nach zwei ͤltesten Mitglieder aus. Unter mehreren gleichaltrigen r Vorstand auf Grund des Etats an. Die besonderen dienst⸗ stehenden Rückver icherungssumme an esammelt und, Falls er unter n die Minister des Innern 22 n Justiz. G““ 8 .Mittgliedern bestimmt das Loos die Personen der Ausscheidenden. dl, e. arsah na.g Beamten werden durch ihre Bestallungen diese Höhe sinkt, durch die im §. 7 gedachten Mittel wieder auf diese 2 Hnß ahsgechch F egrdes L e Jedem Väcgacds geregelt. 6 Höhe gebracht. ) Die Ersffnung des Geschäftsbetriebes der — e as Re⸗ er einvierteljährlichen Kündigung des Verhältnisses 3. (Gehälter. je Mitglieder des Vorstandes und die §. 9. (Eröffnung. ie Eröffnu bö G Reglement, für den Verband öffentlicher Feuerver⸗ zu. Für das austretende Mitglied kann der Aus chuß bis zur Neu⸗ F Aeen See 1 8 Abttitun (Erefme nach Beendigung der nöthigen Vorarbeiten, auf sich erüͤngs⸗An stalten in Deutschland. wahl durch die nächste Generalversammlung einen Stellvertreter be⸗- IHI. Geschäftsführung. §. 24. (Etat). Behufs Regelung Beschluß 818 Ausschusses und ist sämmtlichen Mitgliedern des Ver⸗ 1. Allgemeine Bestimmungen §. 1. (Name. Zweck) stellen. 1 der Ausgaben des Verbandes wird ein Ausgabe⸗Etat aufgestellt und bandes, sowie öffentlich bekannt zu machen. 92 Der »Verband öffentlicher Feuerversicherungs⸗Anstalten in Deutsch. §. 13. (b. Zeit und Ort der Berufung.) Der Ausschuß tritt von der Generalversammlung festgesetzt. §. 10. (Auflösung.) Wenn die Generalversumlang die Auf⸗ land« hat den Zweck: die Interessen des öffentlichen Versicherungs⸗ jährlich mindestens einmal zusammen, außerdem wenn der Vorstand Jeder so festgesetzte Etat läuft so lange fort, bis eine anderweite lösung der Abtheilung beschließt, so setzt sie die Grundsätze fest, nach wesens zu fördern und zu diesem Zehufe oder zwei Mitglieder des Ausschusses es für erforderlich erachten. Der Feststellung erfolgt ist. denen die Auflösung erfolgen soll. EWI] 1 1) das öffentliche Versicherungswesen überhaupt zu beleben, weiter Vorsitzende des Vorstandes beruft den Aussches §. 25 (Rechnungslegung.) Die Rechnung des Verbandes wird §. 11. (Staatliche Genehmigung.) Zur Gültigkeit der Beschlüsse 8 entwickeln und zu vertreten, namentlich durch Sammlung und Die Mitglieder erhalten Diäten und Reisekosten nach den von jäͤhrlich elegt und zwar für den Verband un jede Abtheilung ge⸗ über Aufhebung dieser Abtheilung oder über Abänderung dieses erwerthung der Erfahrungen und Refultate der einzelnen Anstalten, der entrs wersamsan festzustellenden Sätzen. trennt Uu Vortrag des Ausschusses (§. 15) hat die Generalver⸗ Statuts, welche die Aufhebung der juristischen Person, die Aenderung durch Vorschläge zur ““ der bestehenden Einrichtungen, 14. (c. Geschä srun. der Versammlung.) Der Vor⸗ sammlung über Ertheilung der Decharge zu beschließen. des Zwecks und der Vertretung nach Außen betreffen, ist die landes⸗ durch Errichtung besonderer Vereine, durch Vermittelung von Bei⸗ sitzende des Vorstandes führt den Vorsitz und leitet die Verhandlungen §. 26. (Anleihen. Belegung von Fonds.) Ueber die Aufnahme herrliche Genehmigung erforderlich. Sonstige Aenderungen des hülfen für vorübergehende Verlegenheiten einzelner Anstalten, sowie des Ausschusses. Das Sitzungsprotokoll wird von einem Mitgliede ¶ von Anleihen, sowie über die Belegung disponibler Fonds für die Statuts unterliegen der Genehmigung des Ministers des Inner durch sonstige geeignete Mittel, 88 1 3 oder einer anderen vom Vorsitenden bestimmten Person geführt und Abtheilung hat der Ausschuß die allgemeinen Regeln aufzustellen. — 2 in seinen Abtheilungen gewisse Geschäftszweige, wie nament⸗ von allen Anwesenden vollzogen. 1 8 §. 27. (Verwaltungsbericht.) Der Vorstand hat der General: Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Vollziehung des lich Kriegsschädenversicherung, Rückversicherung, Vorschußgewährung Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn er nach seiner Geschäfts⸗ versammlung jedesmal bei ihrem regelmäßigen Zusammentritte einen Statuts für den Verband zur Melioration der Bachgebiete der Land⸗ und dergleichen, ins Leben zu rufen und durch seine Organe zu ver⸗ ordnung jegal berufen ist und außer dem Vorsitzenden mindestens allgemeinen Verwaltungsbericht vorzulegen, ts für dg Sußbachs und des Salzbachs uA“ walten. . 1 zwei Mitglieder anwesend sind. “ 1 28. (Verwaltungsordnung.) Die näheren Bestimmungen über Vom 30. Mai 1872. §. 2., (Sitz. Gerichtsstand.) Der Verband hat seinen Wohnsitz Bei Abstimmungen entscheidet die Stimmenmehrheit. die Fescaäftführung des Verbandes und die Generalverwaltung ent. Des Königs Majestät haben unterm 24. April d. J. das Statut und Gerichtsstand in Berlin Bei Stimmengleichheit giebt der Vorsitende den Ausschlag. hält die Verwaltungsordnung, welche von dem Ausschusse entworfen far den Verband zur Melioration der Bachgebiete der Landwehr, des 3. Zuristische Person.) Der Verband hat die Rechte einer Der Ausschuß setzt seine Geschäftsordnung selbst fest. und von der Generalversammlung genehmigt wird. Süßbachs und des Salzbachs im Amte Iburg Allerhöchst zu voll⸗ Person und kann auf eigenen Namen Vermögen haben, § 15. (d. Geschäftskreis)) Der Ausschuß beschließt über alle §. 290. (Beschwerden. Rechtsweg) Die Beschwerden über den ziehen geruht. Dieses Statut ist im Amtsblatte für Hannover vom echte erwerben und aufgeben, Verbindlichkeiten übernehmen und Angelegenheiten des Verbandes und der Abtheilungen, soweit solche Vorstand des Verbandes gehen an die Generalversammlung. Die⸗ 89 Mai 1872 (Stück 20) veröffentlicht. erfüllen. — S 3 nicht der Generalversammlung (§. 20). ausdrücklich vorbehalten sind; selben müssen binnen sechs Wochen präklusiwischer Frist nach Empfang —„Verlin, den 30. Mai 1872. 1.“ §. 4. (Oeffentliche Blätter.) Alle öffentliche Bekanntmachungen er revidirt und monirt insbesondere die Jahresrechnung. 1 der angegriffenen Feastumg erhoben werden, die letztere bleibt bis Der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegen
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sind in allen Fällen mit Rechtsbestand erlassen, wenn sie ein⸗ §. 16. (3. General⸗Versammlung. a. Zusammensetzung.) Die nd b neralversammlung in Kraft. “ 2 mal Pesheschen Stanes vnüei ger Ffelgie shen. . sich 8 trekmdersesnrang bösht eSe r g gega et⸗ vac egelan eeamr Ae dis enbe Vemmenaenchn n Fgfe 1“ v. Selchow 8 8 2 8 .5. eitritt. Au —*) Jeder öffentlichen Feuerversicherungs⸗ lichen Versicherun sanstalten, welche dem Verbande a itglieder K ei itgli nicht aus⸗ 8 8 ;
nstalt Deutschlands steht der Beitritt zum Verbande offen. Ver (§. 5) beigetreten sind. dem Barbande und den einzelnen Meütsliedvern desselben mech Bekanntmachung betreffend die Allerhöchste Vollziehung des
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Kündigung zulässig (cfr. §. 19). lieder. 1 Ve⸗ balzh ——Amts Winsen g. d. L. S. 6. (Beiträge der Rülblieder) Die Mitglieder des Verbandes § 17. (b. Zeit. Ort. Berufung) Die Generalversammlung Resgeies and Nüeng”, veaenen E 1 Vom 30. Mai 18729 April d. J. Aller⸗ zahlen zur Deckung der Kosten jährliche Beiträge. tritt regelmäßig jährlich einmal, und zwar in der ersten Hälfte des . von 1600 Millionen Thaler ihren Beitritt erklärt Das von des Königs Majestät unterm 27. April d. J. r.
“ Dass deeea e aee nnne; zag 58 ½% pro Tausend Kalenderjahres, zusammen, und auserordentlich, wenn der Vorstand sicerungssenaneng auf, wenn die Gesammt⸗Versicherungssumme der höchst vollzogene Statut für den Verband zur Entwässerung der Vogtei
illion) aller verbundenen oder der Ausschuß oder die Aufsichtsbehörde es verlangen. Fi — e⸗ lli Neuland, Amts Winsen a. d. L.r ist im Amtsblatte für Hannover Versichfrungsentehn festgesett iträge sezt die G hege 8 “ b8, nge 138. .“ ee. . unter 100h Mgiogefn des erfolgt, so beschließt die Se 7. M. 18 (Ftüc 29 veröffentlicht. 8 die Höͤhe hrlichen Beiträge e Generalversammlung Der Vorstand beruft die Fersammlung durch rekommandirte, an h ü sã ie Liqui⸗ erlin, den 30. Meat chen Anae fest. Für die Repartition derselben unter die einzelnen Mitglieder die verbundenen Anstalten zu richtende Schreiben, durch welche die ETEA nnch eeen dn Grundsätze, nach denen d vvg Der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. soll als Regel gelten, daß derselben nach der Zahl der Mitglieder, zur Beschlußfassung kommenden Gegenstände mitgetheilt werden 31 Staatliche Genehmigung.) Zur Gültigkeit der Beschlüsse .“ v4“ ee. nach de Beecter an ca e etegaas une 88 ees ähterg. hr Sehrehen. Fnd misgegensez Kage⸗ vea. es sch aber über Aufhebung des Verbandes oder über Abänderung dieses Regle-8 8 “ “ ge Kille der rungssumme) in den um nung oder Auflösung einer eilung, um Aenderungen f juristi 8 die Aenderun den unterm 20. Apri 1 letzten 10 Jahren aufgebracht wird. Der Generalversammlung bleibt des Verhandreglements oder der EI““ um Abände⸗ ments, welche die Aufhebung der juristischen Person, die Ae g. Bekanntmachung; betreffend de
Ff 3 12178 9 28 8. 1 8 Außen hin betreffen, ist die Nachtrag zu dem Statut für den Deichverband der die Abänderung dieses efeecs vorbehalten. rungen der Statuten und Geschäftsordnungen der Abtheilungen, um des Ihcet. und der ancgeeersenüg. En hige “ des höchst vollzogenen er each ederung vom 6. Juli 1853. §. 7. (Abtheilungen des Verbandes.) Für den Betrieb besonderer Anträge von Mitgliedern, um Aufnahme von Anleihen, um Wahlen Reglements unterliegen der Genehmigung des Ministers des Innern. 1 Vom 10. Juni 1872
Geschäftszweige, wie namentlich Kriegsschädenversicherung, Rück⸗ oder um Auflösung des Verbandes handelt, mindestens vier Wochen jtori un .32. Bis zur Ein⸗ in in der Gesetz⸗Sammlung für 1853, S. 537 veröffent⸗ versicherung und Gewährung von Vorschüssen, sollen besonbere Ab⸗ vor Beginn der Sitzungen auf die Post zu geben. Der Postschein “ 8— veesen e gnfen da dg. Adazsauß der bisherigen I Skatut fün den Deschverband der Kulmer Stadtniederung theilungen gebildet werden (§. 1 ad 2). gilt als Insinuations⸗Dokument. . Vereinigung öffentlicher Deutscher Feuersozietäten die reglements⸗ haben des Königs Majestät unterm 20. April d. J. einen Nachtrag Für diese Spezialverbände ist die landesherrliche Genehmigung 18. (c. Beschlußfaͤhigkeit. Die Bensba vesseameg sh.lbr. mäßigen Funttienen jener Organe wahrzunehmen. Allerhöchst zu vollziehen geruht, welcher in Nr. 20 des diesjährigen Anstalten e
und die Verleihung von Korporationsrechten nachzusuchen. chlußfähig, wenn in derselben die Hälfte der verb 1 b . igli tegi arienwerder veröffent⸗ Die Vertretung und Verwaltung einer jeden so gestifteten beson⸗ Geesfe 88 8 Hatf Stakut der Rückversicherungs Abtheilung des Verbandes Amtsblattes der Königlichen Regierung zu M ff
Abtheilung erfolgt durch die Organe des Verbandes. Is eine Versammlung hiernach nicht beschlußfähig, so wird eine der öffentlichen east n g st * licht EFrang deh 10. Juni 1872..
Austritt ist nur mit Ablauf des Rechnungsjahres nach zweijähriger Die Generalversammlung prüft die Legitimation ihrer Mit⸗ V geschlossen. un und Auflösung des Verbandes. §. 30. Statuts für den Verband zur Entwässerung der Vogtei Neuland,
Die Mitglieder einer jeden solchen Abtheilung bilden eine in sich neue Gencralversammlung anberaumt, deren Beschlußfähigkeit nicht 8 d der öffentlichen Feuer⸗ ini ür die landwirt chaftli
eschlossene besondere Gesellschaft mit besonderem Vermögen und ge⸗ von der Zahl der vertretenen Anstalten abhängig ist. 8 8 EE“ S. rt 8 sächen — . e.
fonderter Buch⸗ und Rechnungsführung. Die Lasten jeder Abtheilung §. 19. Simmbekecxe. Beschlußfassung.) Jede der verbun⸗ versicherungs⸗Abtheilunge den Mitgliedern vüͤher Abtheilung Rück⸗
sollen von ihr selbst getragen werden. Der Beitrag jeder Abtheilung denen Anstalten hat in der eneralversammlung für jede volle 50 versicherun für Feuerversicherung. —
ene. ge Generalverwaltung ist von der Generalversamm⸗ Feengnea Thalersihier Frhs ⸗Engsstame⸗ Eine Stimme, mindestens §. 2 g.Wohnsitz Gerichtsstand. Zuristische Feeso; S 5 ““ Reichstags⸗Angelegenheiten. g.
2 en. 1 aber Eine un ens se immen. 1 ohnsitz und Gerichtsstand im “ 1—
Die Mitglieder des Verbandes als solche brauchen nicht auch zu⸗ Die Generalversammlung kann nur über die durch die Ein⸗ S Abiheätung, dot igran neschen Person en Berlin, 17. Juni. In der Sitzung des Reichstags am
gleich A einer oder mehrerer Abtheilungen zu sein. Jede ladungsschreiben mitgetheilten Berathungsgegenstände beschließen. § 3. (Verhältniß zum Verbande. Verwaltung. Geschäftsfüh⸗ 15. d. M., in der Diskussion über den Gesetzentwurf, betreffend
öffentliche Zersicherungsanstalt Deutschlands aber, welche Mitglied oll ein Antrag zum Beschluß der Generalversammlung erhoben run ) Die Rückversicherungs⸗Abtheilung bildet gemäß §.7 des Ver⸗ 85 fra 4 bfische Knieggentschädigung, antwortete der
einer Abtheilung werden will, muß auch Mitglied des Verban⸗ werden, so muß sich für denselben mehr als die Hälfte der bei der band⸗Reglements eine in sich geschlossene Abtheilung des Verbandes Ne ts Mi Ierbrück dem Abg. Grumbrecht auf die
des sein. 8 — Abstimmung eltis vgeeebenen Stimmen erklärt haben. mit besonderem Vermögen und gesonderter Buch⸗ und Rechnungs⸗ Staats⸗Minister tschädi der Kommunen für Kriegs⸗ II. Organisation. §. 8. (Oberaufsicht.) Die Oberausfsicht über Zu Beschlussen über Aenderungen des Reglements und Auflösung führun Sie wird von den Organen des Verbandes vertreten und Anfrage wegen Entschädigung
den Verband steht dem Koͤniglich preußischen Minister des Innern zu. des Verbandes sind zwei Drittheile der abgegebenen Stimmen erfor⸗ nach Vorschrift des Verband⸗Reglements und der Verbandverwal⸗ leistungen: 8 bei der zweiten Lesun
§. 9. 8 an des Verbandes.) Die Organe des Verbandes sind: derlich. Auch steht den hierbei in der Minorität verbliebenen An⸗ tungs⸗Ordnung verwaltet. Sie hat mit dem Verbande und den Meine Herren! Als der ser Vorre 1 ei der 8 — .ee.
Ihde e die Genecralversammlung. stalten das Recht zu, zu verlangen, daß der gefaßte Beschluß nicht vor übrh vembettungen des Verbandes also nur die Verwaltungs⸗ des vorliegenden Entwurfes diesen Gegenstand, der, wie Sier amerit
d 3898 besteht na eschlu d 5 it di — rache 4
ß anderung des Reglemenis beschlossen ist, mit diesem Zeitpunkte ohne Ihr Beitrag zu den ehen der Generalverwaltung wird von der beg-- S. 8 8 8 Hohne rache bringen würde, habe ich
der Generalversammlung aus einem oder mehreren Mitgliedern. Rücksicht auf die im §. 5 festgesetzte Kündigungsfri — f Für letzteren Fall hat die Verwaltungsordnung 6. 28) den Umfang bande auszüsceen. “ ““ Eernee teeisamasae zu entwerfende und von der Generalbver⸗ aus dem Gedächtniß ihm eine Antwort gegeben, die auch in der e
der Amtspflichten der einzelnen Vorstandsmitglieder und die gegen⸗ Die in der Generalversammlung vertretenen Eine vom Ausschu 5 d d uptsache thatsächlich richtig ist. Das, meine Herren, werden Sie seitige dienstliche Stellung derselben zu regeln. Die Gencralversamm⸗ über alle Angelegenheiten var lelchviel ob sien Ne nen Heze sammlung zu genehmigende Gescaftsordnung ““ een E von mir nächt verlangen koͤnnen, daß ich in jedem
lung wählt die Mitglieder des Vorstandes, stellt die Bedingungen der bhei ei 1 Bestimmungen über die Geschäftsführun D FFf Herbei jeder beliebigen Anfrage das Ensemble aller der Ver⸗ Anstellung fest und ordnet die Stellvertretung. gungen der anderen Abtheilung beigetreten sind oder nicht. (Rechtsverhältniß der Migeder.) Die Mitglieder der Augenblicke, bei je g
.20. (d. Geschäftskreis.) Die Generalversammlung ißt die bz⸗. b- ersichetungs⸗Abtheilung bilden eine auf Gegenseitigkeit beruhende handlungen präsent habe“ die darüber stattgefunden haben. Ich habe
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11. (b. Amtliche Stellung.) Der Vorstand führt die laufen⸗ schließende und kontrolirende Behörde für — ich i nachdem der Gegenstand zur Sprache gebracht war, mich freilich den Geschäfte des Verbandes sowie der Abtheilungen selbständig. Er Verbandes und seiner Eenef dehn fesge en efssetegeng ückversicherungs⸗Gesellschaft, so daß jedes Mitglied sich zugleich im nun, nach
bereitet di s Ziuss 1 Verba lckver ückverf agbefindet. bemüht, mein Gedächtniß zu erfrischen, und ich erkenne an, daß da⸗ bereitet die Beschlüsse des Ausschusses vor und trägt für deren Aus⸗ diesem Reglement (§g§. 6, 7, 10, 121 24, 25, 27—29) oder der Verwall Lxs S. 1 eesaer sen nge ee has eeaemnes. mals die Frage nicht, wie es mir vorschwebte durch ein Votum des
füͤhrung Sorge. Er vertritt den Verband nach Außen, ist Vorgesetzter tungsordnung, resp. in den Statuten und Geschäftsordnungen der m“ itglieder di btheilung werden. Hauses, wenigstens implicite, gelöst ist. Es ist damals von mir und sämmtlicher Verwaltungsbeamten und Angestellten des Verbandes und Abtheilungen rů 8 r Scszietäten Deutschlands können Mitglieder, S 1. Hanle damals von mir der Accent darauf gelegt werden, daß die da⸗ 1 ngest heilung be vorbehalten worden sind, und höchste Be Verenebe fcae wird das Ersorderliche im Rückver raes öö Mittel nicht ausreichen würden, weitergehende Er⸗