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wei Jahren, im Felde mit Gefängniß von fünf bis zu zehn Jahren
estraft; zugleich kann auf Versetzung in die zweite Klasse des Sol⸗
datenstandes erkannt werden. G
Der Versuch ist strafbar.
S§. 79. Ein Gefangener, welcher sich selbst befreit, wird, wenn nicht die härtere Strafe der Fahnenflucht verwirkt ist, mit Freiheits⸗ strafe bis zu sechs Monaten bestraft. 8
§. 80. Ein Offizier, welcher während der Verbüßung des Stuben⸗ arrestes eigenmächtig seine Wohnung verläßt, wird mit reiheitsstrafe 88 zu sechs Monaten bestraft; zugleich ist auf Dienstentlassung zu ennen. 8 Ein Offizier, welcher während der Verbüßung des Stubenarrestes dem Verbot des §. 23 zuwider Besuche annimmt, wird mit Freiheits⸗ strafe bis zu sechs Monaten bestraft; in schweren Fällen i
auf Dienstentlassung zu erkennen. 3 Vierter Abschnitt. Selbstbeschädigung und Vorschützung eSg. Wer sich vorfezic durch Selbswverftümmelung oder auf
. 81. er sich vorsä ur elbstverstümmelung oder au andere Weise zur Erfüllung seiner gefetzlichen oder von tom über⸗ nommenen Verpflichtung zum Diensee snenaftic macht oder durch einen Anderen untauglich machen läßt, wir mit Gefängniß von Einem Jahre bis zu fünf Jahren bestraft; zugleich ist auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes zu erkennen.
„Wird durch die Sgggen die Unfähigkeit zu Arbeiten für mili⸗ tärische verursacht, so ist die an sich verwirkte Gefängnißstrafe um die Dauer von drei Monaten bis zu Einem Jahre zu erhöhen; sugleich ist auf Entfernung aus dem Heer oder der Marine zu er⸗ ennen.
Der Versuch ist strafbar.
§. 82. Dieselben Freiheitsstrafen (§. 81) treffen denjenigen, welcher einen Andern auf dessen Verlangen zur Erfüllung seiner gesetz⸗ lichen oder von ihm übernommenen Verpflichtung zum Hesch. untauglich macht; zugleich kann auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes erkannt werden.
§. 83. Wer in der Absicht, sich der B“ gesetzlichen oder von ihm übernommenen Verpflichtung zum Dienste ganz oder theilweise zu entziehen, ein auf Täuschung berechnetes Mittel anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 11 Jahren bestraft; zugleich kann E in die zweite Klasse des Soldatenstandes erkannt
erden. Dieselbe Strafvorschrift findet auf den Theilnehmer Anwendung. ünfter Abschnitt. Feigheit.
„§. 84. Wer während des Gefechts aus Feigheit die Flucht er⸗ reift und die Kameraden durch Worte oder Zeichen zur Flucht ver⸗ eitet, wird mit dem Tode bestraft.
§. 85. Mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
ei dem Vormarsch zum Gefecht, während des Gefechts oder 821 dem Rückzuge von seinem Truppentheile heimlich urückbleibt, von demselben sich wegschleicht oder sich versteckt hält, ie Flucht ergreift, seine Waffen oder Munition wegwirft oder im läßt, oder sein Pferd oder seine Waffen unbrauchbar macht, oder 2 durch Vorschützung einer Verwundung oder eines Leidens, oder durch absichtlich veranlaßte Trunkenheit sich dem Gefechte oder vor dem Feinde einer sonstigen, mit Gefahr für seine Person verbun⸗ denen Dienstleistung zu entziehen sucht. In minder schweren Fällen tritt Festungsstrafe von Einem Jahre bis zu fünf Jahren und Versetzung in die zweite Klasse des Soldaten⸗
“ 888 Iit in den Fällen d 8
S§. 86. Ist in den en des § 85 durch die Feigheit ein erheb⸗ licher Nachtheil verursacht worden, 2 tritt Zuchthaus rücht unter sac. Jahren, und wenn der Tod eines Menschen verursacht worden, Zucht⸗ haus nicht unter zehn Jahren oder Fee Zuchthaus ein.
. 87. Wer in anderen, als den in den §§. 84 und 85 be⸗ nannten Fällen aus Besorgniß vor persönlicher Gefahr eine militärische Dienstpflicht verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren be⸗ straft; zugleich kann auf Versetzung in die zweite Klasse des Sol⸗ “ 5 werden.
.88. Ha er Thäter in den Fällen der §§. 85 und 86 nach der That hervorragende Beweise von Muth I“ so kann die Strafe unter den Mindestbetrag der angedrohten Freiheitsstrafe ermäßigt und in den Fällen der §§. 85 und 87 von der Bestrafung Fänzlich abgesehen werden.
Seechster Abschnitt. Strafbare Handlungen gegen die 88 Pflichten der militärischen Unterordnung. §. 89. Wer im Dienst oder in Beziehung auf eine Diensthandlung die dem Vorgesetzten. schuldige Achtung verletzt, insbesondere laut Be⸗ wene oder gegen einen Verweis Widerrede führt, wird mit Arrest estraft. Wird die Achtungsverletzung unter dem Gewehr oder vor ver⸗ sammelter Mannschaft begangen, oder stellt sich dieselbe als eine Drohung dar, so ist auf strengen Arrest nicht unter vierzehn Tagen, * b Gefängniß oder Festungshaft bis zu drei Jahren zu er⸗ enn n. §. 90. Wer auf Befragen in dienstlichen Angelegenheiten dem Vorgesetzten wissentlich die Unwahrheit sagt, wird mit Arrest bestraft. §. 91. Wer einen Vorgesetzten oder im Dienstrange Höheren beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und, wenn die Beleidigung im Dienste oder in Beziehung auf eine Diensthandlung begangen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Ist die Beleidigung durch Verbreitung von Schriften, Darstellun⸗ gen oder Abbildungen begangen, so ist auf Gefängniß oder Festungs⸗ aft bis Za Seh Jeheen zu Eee. ber ie Beleidigung eine verleum e zu fünf Jahren . 1 s
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§. 92. Ungehorsam gegen einen Befehl in Dienstsachen dur Nichtbefolgung oder durch “ e Abänderung oder Ueber⸗ schreitung desselben wird mit Arrest bestraft.
§. 93. Wird durch den Ungehorsam ein erheblicher Nachtheil verursacht, so tritt strenger Arrest nicht unter vierzehn Tagen oder Ge⸗ Se oder Festungshaft bis zu zehn Jahren, im Felde Freiheits⸗ strafe nicht unter Einem Jahre oder lebenslängliche Freiheitsstrafe ein.
„Wird durch den Ungehorsam die Gefahr eines erheblichen Nach⸗ theils herbeigeführt, so tritt Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, im Felde Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren ein.
§. 94. Wer den Gehorsam ausdrücklich verweigert oder seinen. Ungehorsam 38 durch Worte, Geberden oder andere Handlungen zu erkennen giebt, ingleichen wer den Vorgesetzten über einen von ihm erhaltenen Dienstbefehl oder Verweis zur Rede stellt, oder auf wieder⸗ holt erhaltenen Befehl in Dienstsachen im Ungehorsam beharrt, wird mit strengem Arrest nicht unter vierzehn Tagen oder mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu drei Jahren bestraft.
§. 95. Wird eine der in dem §. 94 bezeichneten Handlungen vor versammelter Mannschaft oder gegen den 82 unter das Ge⸗ wehr zu treten oder unter dem Gewehr begangen, so tritt Gefängniß oder selungean nicht unter Einem Jahre ein.
It eine solche Handlung vor dem Feinde begangen, so tritt Freiheits⸗ heef nicht unter zehn Jahren ein. Besteht die Handlung darin, daß
er Gehorsam gegen einen vor dem Feinde ertheilten Befehl burch Wort oder That ausdrücklich verweigert wird, so tritt Todesstrafe, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche Freiheitsstrafe ein.
§. 96. Wer es unternimmt, einen Vorgesetzten mittels Gewalt oder Drohung an der Ausführung eines Dienstbefehls zu hindern oder zur Vornahme oder Unterlassung einer Diensthandlung zu nöthi⸗
en, wird wegen Widersetzung mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten biin u ehn Jahren, im Felde mit Gefängniß nicht unter zwei Jahren estraft.
Dieselbe Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen die zur Unterstützung des Vorgesetzten befehligten oder zugezogenen Mann⸗ schaften wird.
S§. 97. Wer sich an einem Vorgesetzten thätlich vergreift oder einen thätlichen Angriff gegen denselben unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter Einem Jahre bestraft. Wird die Hand⸗ lung unter dem Gewehr oder sonst im Dienst, oder vor versammelter Mannschaft, oder mit einer Waffe oder einem anderen gefährlichen Werkzeuge ausgeführt, so tritt Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren ein.
„Statt auf Gefaͤngniß oder Festungshaft ist auf Zuchthaus von gleicher Dauer zu erkennen, wenn die Thätlichkeit eine sihwere Körper⸗ verletzung oder den Tod des Vorgesetzten verursacht hat.
Ist die Thätlichkeit im Felde begangen, so tritt Todesstrafe, in minder schweren Fällen, oder wenn die Thätlichkeit außer dem Dienst begangen ist, Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebensläng⸗ liche Freiheitsstrafe ein.
8 1e8en Gefängniß und neben Festungshaft ist auf Dienstentlassung erkennen.
.98. Ist ein Untergebener dadurch, daß der Vorgesetzte ihn vorschriftswidrig behandelt oder die Grenzen seiner Dienstgewalt überschritten hat, gereizt und auf der Stelle zu einer der in den 88.89 bis 97 bezeichneten strafbaren Handlungen hingerissen worden, so ist, wenn die Handlung mit dem Tode oder mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht ist, auf Freiheitsstrafe night unter drei Jahren u erkennen; ist zeitige Freiheitsstrafe angedroht so kann die Strafe is zur Hälfte des Mindestbetrages der angedrohten Freiheitsstrafe, und wenn diese Hälfte mehr als Ein Jahr beträgt, bis auf die Dauer Eines Jahres ermäßigt, gegen Offiziere auch von der Dienstentlassung abgesehen werden.
Stellt sich die Handlungsweise des Vorgesetzten als eine Miß⸗ handlung oder sonst als herabwürdigende Behandlung des Untergebe⸗ nen dar, so kann die Strafe, wo die Hälfte des Mindestbetrages der angedrohten Strafe mehr als sechs Monate beträgt, auf die Dauer von sechs Monaten ermäßigt werden; die Strafe darf nicht den drit⸗ ten Theil des Höchstbetrages der angedrohten Strafe übersteigen.
.99. Wer eine Person des Soldatenstandes zur Verweigerung des Gehorsams, zur Widersetzung oder zu einer Thätlichkeit gegen den Vorgesetzten auffordert oder anreizt, ist gleich dem Anstifter zu be⸗ strafen, wenn die Aufforderung oder Anreizung die strafbare Hand⸗ lung oder einen strafbaren Versuch derselben zur olge gehabt hat. st die Aufforderung oder Anreizung ohne Erfolg geblieben, so ist auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, im Felde auf mittleren oder strengen Arrest oder 8 Gefängniß oder Festungshaft bis zu fünf Jahren zu erkennen. Die Strafe darf jedoch, der Art oder dem Maße nach, keine schwerere sein, als die auf die Handlung selbst angedrohte.
§. 100. Wer mehrere Personen des Soldatenstandes auffordert oder anreizt, gemeinschaftlich entweder dem Vorgesetzten den Gehorsam zu verweigern, oder sich ihm zu widersetzen oder eine Thätlichkeit gegen
denselben zu ohne Rücksicht darauf, ob ein Erfolg ein⸗
etreten ist, wegen Aufwiegelung mit Gefängniß nicht unter fünf ahren bestraft.
Ist durch die Handlung ein erheblicher Nachtheil für den Dienst verursacht worden, so tritt Gefängniß nicht unter zehn Jahren ein; im Felde kann auf lebenslängliches Gefängniß erkannt werden.
§. 101. Wer unbesugt eine Versammlung von Personen des Soldaten⸗ standes Behufs Berathung über militärische Angelegenheiten oder Einrichtungen veranstaltet, oder zu einer gemeinsamen Vorstellung oder Beschwerde 1“ Angelegenheiten oder Einrichtungen Unter⸗ schriften sammelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei straft; zugleich kann auf Dienstentlassung erkannt werden.
8 d 8 102. Wer es unternimmt, Mißvergnügen in Beziehun en
heiten schuldig macht.
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Die an einer solchen Versammeung, Vorsellung oder Be⸗ Amace Betheiligten werden mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten estraft.
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ienst unter seinen Kameraden zu erregen, wird, wenn dies
mündliche Aeußerungen geschieht, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah⸗
ren bestraft.
. die Handlung durch Verbreitung von Schriften, Darstellungen oder Abbildungen oder ist sie im Felde begangen, so ist auf mittleren oder strengen Arrest nicht unter vierzehn Tagen oder auf Gefängniß oder Festungshaft bis zu fünf Jahren zu erkennen.
103. Verabreden Mehrere eine gemeinschaftliche Verweigerung des Gehorsams oder eine gemeinschaftliche Widersetzung oder Thätlich⸗ keit gegen den Vorgesetzten, so werden dieselben wegen Meuterei bestraft. Die Strafe ist nach demjenigen Gesetz festzusetzen, welches auf die Anwendung findet, deren Begehung verabredet worden ist, und zugleich um die Dauer von drei Monaten bis zu zwei Jahren zu erhöhen. b
st in Folge der b die strafbare Handlung begangen worden, so ist die Strafe, mit welcher die Handlung bedroht ist, nach §. 53 zu erhöhen, wenn die hiernach zulässige Strafe höher ist, als die nach den EEEe des ersten Absatzes verwirkte Strafe.
§. 104. Wer von einer Meuterei zu einer Zeit, in welcher die Verhütung der verabredeten strafbaren Handlung möglich ist, glaub⸗ hafte Kenntniß erhält und es unterläßt, hiervon rechtzeitig Anzeige zu machen, wird, wenn die verabredete strafbare Handlung begangen worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. 2
§. 105. Straflosigkeit tritt für den an der Meuterei Betheiligten ein, welcher von der Meuterei zu einer Zeit, wo die Dienstbehörde nicht schon anderweit davon unterrichtet ist, in einer Weise Anzeige macht, daß die Verhütung der verabredeten Handlung möglich ist.
§. 106. Wenn Mehrere sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften es unternehmen, dem Vorgesetzten den Gehorsam zu verwei⸗ gern, sich ihm zu widersetzen oder eine Thätlichkeit gegen denselben zu begehen, so wird jeder, welcher an der Zusammenrottung Theil nimmt wegen militärischen Aufruhrs mit Gefängniß nicht unter fünf Jahren, im Felde mit Gefängniß nicht unter zehn Jahren bestraft; ugleich ist auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes zu erkennen.
§. 107. Die Rädelsführer und Anstifter eines militärischen Auf⸗ ruhrs, so wie diejenigen Aufrührer, welche eine Gewaltthaͤtigkeit gegen den vege begehen, werden mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit lebenslänglichem Zu thaäus, und wenn der Aufruhr im Felde begangen wird, mit dem Tode bestraft.
K. 108. Wird der militärische Aufruhr vor dem Feinde began⸗ gen, so tritt gegen sämmtliche Betheiligte die Todesstrafe ein.
§. 109. Die an einem militärischen Betheiligten, welche ur Ordnung zurückkehren, bevor es zu einer ewaltthätigkeit gegen den Vorgesetzten gekommen, werden mit Gefängniß oder Festungshaft bis du swei Jahren bestraft, wenn sie nicht Anstifter oder Rädels⸗ ührer sind.
1— 8' in einem solchen Falle die Rückkehr zur Ordnung von allen an dem Aufruhr Betheiligten u“ so ist gegen Anstifter und Rädelsführer auf Gefängniß oder Fe ungshaft von zwei bis zu fünf Jahren zu erkennen. ““
§. 110. Dem Anstifter eines militärischen Aufruhrs gleich zu bestrafen ist derjenige an dem Aufruhr Betheiligte, welcher 1) persönlich von dem Vorgesetzten zum Gehorsam aufgefordert, diesen durch Wort oder That ausdrücklich verweigert, 2) durch Mißbrauch militärischer Signale oder durch Aufruhrzeichen den Aufruhr befördert, oder 3) unter den Aufrührern den höchsten Dienstrang einnimmt.
§. 111. Wer gegen eine militärische Wache die ihr schuldige Ach⸗ tung verletzt oder sich einer Beleidigung, eines Ungehorsams, einer Widersetzung oder einer Thätlichkeit schuldig macht, wird ebenso be⸗ straft, als wenn er die Handlung gegen einen Vorgesetzten begangen
Atit. Als militärische Wache, im Sinne dieses Gesetzes, sind anzusehen alle zum Wacht⸗ oder militärischen Sicherheitsdienste befehligten Per⸗ sonen des Soldatenstandes, mit Einschluß der Feldgendarmen und des Personals der Stabswache der Marine, welche in Ausübung dieses Dienstes begriffen und als solche äußerlich erkennbar sind. §. 112. Wer einen Vorgesetzten oder einen im Dienstrange Höheren aus dienstlicher Veranlassung Fe⸗ Zweikampf herausfordert, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter Einem Jahre, und, wenn der weikampf vollzogen wird, mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren estraft; zugleich ist auf Dienstentlassung zu erkennen. Gleiche Strafe treffen den Vorgesetzten, welcher die Herausforde⸗ rung annimmt oder den Zweikampf vollzieht. . 8 113. Eine Person des Beurlaubtenstandes wird, auch wäh⸗ rend Osi⸗ sich nicht 18 Dienst befindet, nach den Vorschristen dieses Abschnitts bestraft, wenn sie dem §. 101 zuwiderhandelt, oder eine andere der in diesem Abschnitte vorgesehenen strafbaren Handlungen im dienstlichen Verkehr mit dem Vorgesetzten oder in der Militär⸗ uniform begeht, oder wenn sie sich des Ungehorsams oder der Wider⸗ setzung gegen einen rechtmäßigen Befehl in dienstlichen Angelegen⸗
Siebenter Abschnitt. Mißbrauch der Dienstgewalt. 1 S. 114. Wer seine Dienstgewalt über einen Untergebenen su Hiee oder Forderungen, die in keiner Beziehung zum Dienste stehen, oder zu Privatzwecken mißbraucht, ingleichen wer von dem Untergebenen Geschenke fordert, von ihm, ohne Vorwissen des ge⸗
neinschaftlichen Vorgesetzten, Geld borgt oder Geschenke annimmt, oder den Untergebenen sonst durch seine dienstliche Stellung veran⸗ ßt, gegen ihn Verbindlichkeiten einzugehen, die demselben nach⸗ heilig sind oder auf das gegenseitige ienstverhältniß von nachthei⸗
auf
ligem — sein können, wird mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu zwei Jahren, in minder schweren Fällen mit Arrest bestraft. In schwereren Fällen, insbesondere im Rückfalle, kann zugleich Dienstentlassung oder Eö erkannt werden. §. 115. Wer durch Mißbrauch seiner Dienstgewalt oder seiner dienstlichen Stellung einen Untergebenen zu einer von demselben be⸗ gangenen, mit Strafe bedrohten Handlung vorsä glich bestimmt hat, wird als Thäter oder als Anstifter mit erhöhter Strafe belegt. §. 116. Wer es unternimmt, durch Mißbrauch seiner Dienst⸗ gewalt oder seiner dienstlichen Stellung einen Untergebenen zur Be⸗ gehung einer mit Strafe bedrohten Handlung zu bestimmen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu Einem Jahre bestraft. §. 117. Ein Vorgesetzter, welcher einen oder mehrere Untergebene mit Androhung nachtheiliger Folgen oder durch andere widerrechtliche Mittel von dem Führen oder Verfolgen von Beschwerden abzuhalten sucht, oder eine an ihn vorschriftsmäßig gelangte Beschwerde, zu deren Weiterbeförderung oder Untersuchung er verpflichtet ist, unterdrückt oder zu unterdrücken versucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft; zugleich kann auf Dienstentlassung oder Degradation erkannt werden. 3 — §. 118. Wer vorsätzlich seine Strafbefugnisse überschreitet, ins⸗ besondere wer wissentlich unverdiente oder unerlaubte Strafen ver⸗ hängt, wird mit Gefängniß bis zu fünf Jahren bestraft; zugleich kann auf Dienstentlassung erkannt werden. §. 119. Wer vorsätzich einen gesetzwidrigen Einfluß auf die Rechkspflege ausübt, wird mit Gefängniß bis zu fünf Jahre bestraft; zugleich kann auf Dienstentlassung oder Degradation erkannt werden. In minder schweren Fäͤllen ist auf Festungshaft bis zu fünf Jahren zu erkennen. 1 §. 120. Wer unbefugt eine Handlung vornimmt, die nur kraft einer efecgesnchaga oder Strafgewalt vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu Einem Jahre bestraft. :121. Wer einen Untergebenen beleidigt oder einer vorschrifts⸗ widrigen Behandlung desselben sich schuldig macht, wird mit Freiheits⸗ strafe bis zu zwei Jahren bestraft. . ö Ist die Beleidigung eine verleumderische, so tritt Gefängniß bis zu fünf Jahren ein. §. 122. Wer vorsätzlich einen Untergebenen stößt oder schlägt, oder auf andere Weise körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird mit Gefängniß oder estungshaft bis zu drei Jahren bestraft; in minder schweren Fällen kann die Strafe bis auf Eine Woche Arrest ermäßigt werden. . ““ Auch kann, im wiederholten Rückfalle muß neben Gefängniz oder Festungshaft, auf Dienstentlassung oder Degradation erkannt
werden.
s 123. Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung des Untergebenen verursacht worden, so tritt Zuchthaus bis zu fünf Jahren, in minder schweren „Fällen Gefängniß oder Festungs⸗ haft von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ein.
War die schwere Körperverletzung beabsichtigt und eingetreten, so ist auf Zuchthaus von zwei bis zu zehn Johren zu erkennen.
Ist durch die Körperverletzung (§. 122) der Tod des Untergebenen verursacht worden, so tritt Zuchthaus nicht unter drei Jahren, in minder schweren Fällen Gefängniß oder Festungshaft nicht unter
Einem Jahre ein. §. 898 Diejenigen Handlungen, welche der Vorgesetzte begeht, um einen thätlichen Angriff des Untergebenen abzuwehren, oder um seinen Befehlen im Fall der äußersten Noth und dringendsten Gefahr Gehorsam zu verschaffen, sind nicht als Mißbrauch der Dienstgewalt anzusehen. Dies gilt namentlich auch für den Fall, wenn ein Offizier in Er⸗ mangelung anderer Mittel, den durchaus nothwendigen Gehorsam zu erhalten, sich in der Lage befunden hat, gegen den thätlich sich ihm widersetzenden Untergebenen von der Waffe Gebrauch zu machen. 1
§. 125. Eine militärische Wache, welche eine der in den §S§. 114 bis 116, 118 bis 123 bezeichneten Handlungen begeht, wird ebenso bestraft, als wenn ein Vorgesetzter diese Handlung begangen hätte. Ist die Handlung gegen eine solche Person begangen, die außer dem Dienstverhältniß der Wache deren Vorgesetzter ist, so tritt erhoͤhte
dem §. 124 enthaltene Vorschrift findet auch hier An⸗
Die in wendunge Eine Person des Beurlaubtenstandes wird, auch wäh⸗ rend sie sich nicht im Dienste befindet, nach den Vorschriften dieses Abschnitts bestraft, wenn sie eine der in demselben vorgesehenen straf⸗
baren Handlungen im dienstlichen Verkehr mit dem Untergebenen
oder in der Militäruniform begeht.
Achter Abschnitt. Widerrechtliche SES im Felde gegen Personen oder Eigenthum. S. 127. Begeht eine Person des Soldatenstandes im Felde eine Diebstahl, eine Unterschlagung; eine Körperverletzung oder ein Ver⸗ brechen oder Vergehen wider die Sittlichkeit, so ist die Verfol⸗ gung der strafbaren Handlung unabhängig von dem Antrage de Perletten oder einer anderen zum Antrage berechtigten Person.
§. 128. Wer im elde, um Beute zu machen, sich von der Truppe eigenmächtig entfernt oder Sachen, welche an sich dem Beute⸗ recht unterworfen sind, eigenm 8 zur Beute macht, wird
rafe bis zu drei Jahren bestraft; zugleich kann auf Versetzung in
se zweite Klasse des Soldatenstandes erkannt werden. b
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher rechtmäßig von ihm er⸗- beutetes Gut, das er abzuliefern verpflichtet ist, sich rechtswidrig zueignet.
§. 129. Der Plünderung macht sich schugdig, wer im Felde unter Benutzung des Kriegsschreckens oder unter Mißbrar militã rischen Ueberlegenheit