1) In der Provinz Preußen ist die Fischerei⸗Gesetzgebung im Jahre 1845 durchweg neu geregelt. Die Fischerei⸗Ordnungen für die Vinnengewässer der Provinz Freußem für das kurische Haff und für das frische Haff, sämmtlich vom 7. März 1845 (Gesetz⸗Sammlung Seite 11 1371 sind noch heute unverändert in Kraft.
Zur Ausführung der ersterwähnten Fischerei⸗Ordnung für die Binnengewässer der Provinz sind von den Regierungen zu Königs⸗ berg, Gumbinnen, Danzig und Marienwerder im Wege der Polizei⸗ verordnung Vorschriften erlassen, welche sich vorzugsweise auf die Schonzeiten beziehen (vergl. §. 23 der —
2) Die für die 2 rovsn Posen bestehende Fischerei⸗Ordnung vom 7. März 1845 (Gesetz⸗Sammlung pag. 107 bis 103) ist mit den⸗ jenigen für die Binnengewässer der Provinz Preußen von demselben Tage in allen wesentlichen Punkten gleichlautend.
In der Provinz Schlesien, welcher es bis zum Jahre 1866 an allen fischereipolizeilichen Bestimmungen fehlte, ist die Angelegen⸗ heit jetzt durch die im März 1866 von den Regierungen zu Breslau, Liegnit und Oppeln erlassenen Polizeiverordnungen geregelt. .
Für die Provinz Pommern bestehen in den einzelnen Regie⸗ rungsbezirken besondere fischereipolizeiliche Vorschriften. .
Im Regierungsbezirk Cöslin ist der Fischfang in den Binnen. 8 durch die Regierungs⸗Verordnung vom 21. Februar 1866 geordnet.
Im Regierungsbezirk. Stettin besteht neben einzelnen Polizei⸗ Verordnungen die Fischerei⸗Ordnung für die in der Provinz Pommern belegenen Theile der Oder, das Haff und dessen Ausflüsse vom 2. Juli 1859 (Gesetz⸗-Sammlung pag. 453) mit der Gesetzes⸗ novelle vom 30. März 1863 (Gesetz⸗Sammlung pag. 125) in Kraft.
Der Fischfang im Regierungsbezirk Stralsund endlich ist durch die Fischerei⸗Ordnung vom 30. August 1865 (Gesetz⸗Sammlung pag. 941) und die Gesetzesnovelle vom 22. April 1869 (Gesetz⸗Sammlung pag. 649) geregelt. b 1 8
5 Die fischereipolizeilichen Bestimmungen für die Provinz Brandenburg beschränken sich auf die Verordnungen der Regierung zu Frankfurt a. O. vom 14. März 1870 und der Regierung zu Pots⸗ dam vom 16. März 1867. ““
6) In der Provinz Sachsen ist die Angelegenheit bis jetzt nicht einheitlich geordnet. 1 Vorzugsweise im Regierungsbezirk Ersurt finden sich zahlreiche
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auf die Fischerei bezügliche ältere, größtentheils antiquirte Verord⸗ nungen; so für die Kreise Ziegenrück; Langensalza und Weißensee: die kursächsische Fischerei⸗Ordnung vom 2. November 1811, für die Gera: die Jagd⸗ und Fischerei⸗Ordnung vom 28. Juli 1811, für den Kreis Schleusingen: die Hennebergsche Fischerei⸗Ordnung vom 5. Januar 1697, für das Eichsfeld: eine Mehrzahl kurmainzischer Verordnungen und endlich für die Kreise Mühlhausen und Heiligenstadt: eine Re⸗ gierungsverordnung vom 2. Juni 1866. 1 .
Im Regierungsbezirk Magdeburg sind für den Stadtkreis Mag. deburg die Vorschriften des Fischeret⸗ Polizei⸗Reglememts vom 1. Ok⸗ tober 1825 in Kraft, für die Kreise Neuhaldensleben, Aschersleben, Halberstadt und Gardelegen ist die Regierungsverordnung vom 9. Fe⸗ bruar 1856 und für das Havelgebiet die Regierungsverordnung vom 16. September 1863 erlassen. 1
Für den Regierungsbezirk Merseburg besteht die Regierungs⸗ verordnung vom 21. Oktober 1855.. “ 1
7) Sehr wenig geordnet ist die Angelegenheit in der Provinz Hannover. Das Polizei⸗Strafgesetz vom 25. Mai 1847 enthält einige noch jetzt in Kraft stehende Vorschriften über Stonzeiten, nimmt jedoch nitt allein »die Störe, Lachse und Raubfiische, mit Ausnahme der Forellen,« sondern auch alle diejenigen Gewässer aus, in welchen Ebbe und Fluth stattfindet. ““
Ein landesherrliches Edikt vom 10 Juli 1825 über die Maschen⸗ weite der Netze galt immer nur für einen Theil der Provinz und ist durch Ministerial⸗Reskript vom 16. April 1840 zum Theil wieder außer Kraft gesetzt. 4 8
Was sonst noch an Vorschriften besteht, ist ganz lokaler Natur und größtentheils als antiquirt anzusehen. . 1 8) Ebenso ungeregelt ist der Betrieb der Fischerei in der Provinz Schleswig⸗Holstein. Abgesehen von den Regierungs⸗Verordnungen vom 19. Juli 1870 und 3. April 1872, welche den Gebrauch der sogenannten Zeesen (Grundnetze, welche durch Segelfahrzeuge fort⸗ bewegt werden) beschränken, sind in dieser Provinz keine fischerei⸗ polizeilichen Vorschriften in Kraft. 11““
9) In der Provinz Westfalen sind fischereipolizeiliche Vorschriften durch Verordnungen der Regierung zu Arnsberg vom 15. Dezember 1857 und der Regierung zu Minden vom 16. März 1857 und 8. Februar 1859 erlassen. 4
10) Die Rheinprovinz entbehrt jeder auch nur einigermaßen ein⸗ heitlichen polizeilichen Regelung des Fischfanggs.
Im linksrheinischen Theile kommt vorzugsweise die Ordonnanz von 16,9 im Titel 31, Artikel 5 bis 12, 14 und 18 und die auf die Schonzeit der Forellen bezügliche Kabinets⸗Ordre vom 5. Juli 1847 in Betracht. Für den rechtsrheinischen Theil sind in älterer Zeit eine größere Zahl von Verordnungen erlassen, welche jedoch zum Theil völlig antiquirt sind. Die wichtigsten darunter sind: 8
die Jülich⸗Bergische Verordnung vom Jahre 1554; die Kur⸗Triersche Jagd⸗ und Fischerei⸗Ordnung vom 3. Dezember 1720, §. 84 ff.; die Nassau⸗Weilburgsche Forst⸗Ordnung vom 20. November 1749, §. 32; die Kur⸗Kölnische Jagd⸗, Busch⸗ und Fischerei Ordnung vom 9. Juli 1759; die revidirte Niers⸗Ordnung vom 6. März 1769; der Groß⸗ herzoglich⸗Bergische Ministerial⸗Erlaß vom 30. Oktober 1807 (Ver⸗ bot der Rheinsischerci bei Nacht ohne Erlaubnißschein). 1
Auch ist eine Verordnung des General⸗Gouverneurs für den Nieder⸗ und Mittelrhein vom 18. August 1814 zu erwähnen, welche den Rümpchenfang verbietet. 8
11) Nicht minder ungenügend ist die Angelegenheit in der Pro⸗ vinz Hessen⸗Nassau geordnet. “
Für das vormalige Kurfürstenthum Hessen besteht der Fischerei⸗ Tarif vom 30. Dezember 1822; daneben gilt in Alt⸗Hessen (Nieder⸗ und Oberhessen, Fürstenthum Hersfeld, Grafschaft Ziegenhain, Graf⸗ schaft Schaumburg und Herrschaft Schmalkalden) die Fischerei Ord⸗ nung vom 18. April 1777; im Hanau'schen die Fischordnung vom 28. Januar 1749. 1
Im vormaligen Herzogthum Nassau kommt nur das Forst⸗, Jagd⸗ und Fischerei⸗Strafgesetz vom 6. Januar 1860 und für die vor⸗ mals Großherzoglich Hestschen Landestheile das Fischerei⸗Strafgesetz vom 13. November 1860 in Betracht.
12) In den hohenzollernschen Landestheilen endlich bestehen keine fischereipolizeilichen Vorschriften.
Diese bestehenden Gesetze und Verordnungen genügen entschieden nicht, um der Fischerei denjenigen Schutz zu verleihen, dessen sie be⸗ darf und den die Gesetzgebung ihr zu verleihen mag. Sie sind ohne inneren Grund ungleichartig und luͤckenhaft; sie entsprechen hinsicht⸗ lich der Lebensbedürfnisse und der Natur der Fische sehr oft dem jetzigen Stande der Naturwissenschaft nicht, sie sind sämmtlich nicht erschöpfend und bedürfen mit Einschluß der neuesten für die Provin⸗ zen Preußen, Pommern und Posen erlassenen Gesetze und Verord⸗ nungen, welche sich im Uebrigen gut bewährt haben, in sehr wichtigen Punkten der Ergänzung; die Strafbestimmungen namentlich der äl⸗ teren Gesetze und Verordnungen stehen vielfach im Widerspruch mit den jetzigen Prinzipien des Strafrechts, und es ist meistens nicht dafür gesorgt, daß die erlassenen Vorschriften gehörig befolgt werden;
oft fehlt es an jeder Aufsicht und Kontrolle; daher kommit es, daß dieselben wenig beachtet werden und bald in Vergessenheit gerathen. In vielen Landestheilen ist, in Ermangelung aller polizeilichen Schranken, der wilden Fischerei freier Spielraum zur Vernichtung des Fischbestandes gegeben.
Unter der Herrschaft der jetzigen Gesetze und Verordnungen ist unsere S mehr und mehr gesunken und in Verfall ge⸗ rathen; es bedarf einer gründlichen Reform, um dieselbe wieder zu heben, und für diese Reform kann nur im Wege der Gesetzgebung die nöthige Grundlage gewonnen werden.
Es wirft sich jedoch hier von selbst die Frage auf, ob es vor⸗ zuziehen ist, die Angelegenheit, wie bisher lokal oder provinziell zu regeln, oder ob man Fünmese dazu über⸗ gehen will, ein einheitliches Fischereigesetz für das ganze Staatsgebiet zu schaffen.
Eine sorgfältige Prüfung dieser Frage wird ergeben, daß bei aller
klimatischen Verhältnisse bedingten Verschiedenheiten im Fischerei⸗
im Interesse der Fischerei ins Auge zu fassen hat, die felgcsten Mittel, mit welchen dieselbe der Fischerei zu Hülfe kommen kann, im ganzen Gebiete des preußischen Staates dieselben sind.
Unter diesen Gesichtspunkt fallen zunächst alle diejenigen Vor⸗ schriften, welche bestimmt sind, der wilden Fischerei entgegenzutreten und das Recht zur Ausübung der Fischerei zu regeln, ferner die Be⸗ stimmungen über den Ausschluß gewisser absolut verwerflicher Fans⸗ arten und Fangmittel, sodann alle Beschränkungen, welche der Fischerei und dem Vertrieb der Fische während der verordneten Schonzeiten und zur “ Fischbrut auferlegt werden müssen, ferner die Schonreviere, die Vorschriften über die Herstellung von Fischpässen für den Zug der Wanderfische, die Bestimmungen zur Verhinderung einer nachtheiligen Verunreinigung der Fischwasser, die Vorschriften, welche eine geregelte Beaufsichtigung der Fischerei bezwecken und end⸗ lich die Strafbestimmungen. 1““
Bei den vorerwähnten Mitteln zur Hebung der Fischerei handelt es sich nirgends um Interessen, welche einer Provinz oder einem ein⸗ zelnen Landestheile eigenthümlich sind, oder ausschließlich angehören, ie sind vielmehr ganz unabhängig von den durch die lokalen oder
betriebe.
Bei dieser Sachlage erfordert schon die Oekonomie der Gesetzgebung eine lendesgesetzliche Regelung; es läßt sich jedoch auch mit Bestimmt⸗ heit behaupten, daß jene Mittel zur Hebung unserer Fischerei nur dann den gewünschten Erfolg haben werden, wenn sie im ganzen Staatsgebiete gleichmäßig zur Anwendung kommen. Allerdings bildet in Sachen der Binnenfischerei das Gebiet eines jeden, in das Meer ausmündenden Stromes eine von allen übrigen unabhängige Einheit; die Gesetzgebung kann sich jedoch diesen Gebieten, deren Grenzen — die Wasserscheiden — kaum überall feststehen und deren Nebenflüsse und Ausläufer bunt durcheinander in die verschiedensten Verwaltungs⸗ bezirke eingreifen, nicht anschließen, ohne zu verwirren und den Zweck zu verfehlen, auf welchen es zunächst vor Allem ankommt, nämlich feste unabänderliche Normen für den Betrieb der Fischerer zu schaffen, welche sich allmählich dem Rechtsbewußtsein aller Betheiligten ein⸗ prägen. G b Ein Fischereigesetz für den preußischen Staat kann allerdings die Materien nicht völlig erschöpfen; es muß vielmehr aus seinem Be⸗ reiche einzelne Punkte ausscheiden, welche durch örtliche Verhältnisse, oft auch durch ggg; internationale Vereinbarung bedingt werden und muß die Erledigung dieser Punkte der besonderen Regulirung für zusammengehörige Gebiete überweisen. ,
Die Vorschriften, welche unter diesen Gesichtspunkt fallen, sind im §. 19 des Entwurfes unter Ziffer 1 bis 6 aufgeführt; sie betreffen vornehmlich Festsetzungen darüber, unter welchem Maße oder Ge⸗ wichte gewisse Fische nicht gefangen, nicht feil geboten, verkauft oder versandt werden dürfen (Ziffer I, vergl. auch §§. 20 und 22 des Ent⸗ wurfs, ferner die Vorschriften über die zeitliche Ausdehnung der Schonzeiten (Ziffer 2) und über den Gebrauch und die Beschaffenheit der Fanggerä 86
Es wird kaum der Ausführung bedürfen, daß diese Vorschriften sich theils der sehr verschiedenen und mannigfaltigen Art des Fischerei⸗ betriebes in den einzelnen Gebietstheilen anschließen müssen, theils aber von dem Vorkommen der Fische in den einzelnen Stromgebieten, von örtlichen und klimatischen Verhältnissen durchaus abhängig sind, und daß daher eine einheitliche Regelung dieser Verhältnisse ganz un⸗ thunlich ist. Es würde aber auch durchaus zweckwidrig sein, wenn man den Versuch machen wollte, alle die rücksichtlich dieser Punkte für die einzelnen Gebietstheile erforderlichen Vorschriften einem Fischerei⸗ gesetze für den preußischen Staat einzuverleiben. Die Vorarbeiten dazu würden ohne Zweifel eine längere Reihe von Jahren in An⸗ spruch nehmen müssen, das Gesetz selbst würde eine seiner Ueber⸗ ichtlichkeit höchst nachtheilige Ausdehnung gewinnen und ohne Zweifel öfterer Abänderung bedürfen, man würde endlich ohne Noth und zum Nachtheil der Fischtrei eine höchst wandelbare Materie, in welcher “ und Erfahrung grade jetzt immer neue Gesichtspunkte eröffnen, vorzeitig fixiren. 1
Es ist ein Hauptvorzug der neueren, namentlich der neueren deutschen (außerpreußischen) Fischerei⸗Gesetzgebung, daß diesen Er⸗ wägungen die nöthige Rücksicht geschenkt ist, indem die Perschrten über die Minimalgrößen der Fische, über die Dauer der Schonzeiten und über die Beschaffenheit der Fanggeräthe aus dem Gesetze selbst ausgeschieden und dem Verordnungswege überwiesen sind (vergl. u. A. §. 15 des Kesnäglic sächsischen Gesetzes über die Ausübung der Fischerei in fließenden Gewässern vom 15. Oktober 1868, Artikel 9 des Groß⸗ herzoglich badenschen Gesetzes, die Ausübung und den Schutz der Fischerei betreffend, vom 3. März 1870, Artikel 6 des Königlich würt⸗ tembergischen Gesetzes über die Fischerei vom 27. November 1865; auch Artikel 6, 7, 19, 25 u. s. w. der italienischen Gesetzvorlage vom 24. Januar 1871). 5
Im Gegensatze dazu bewegt sich die bestehende preußische 18 gebung wie die ältere Fischerei⸗Gesetzgebung überhaupt, vorzugsweise, ja mit wenigen Ausnahmen fast duschließich auf demjenigen Gebiete, welches durch den § 19 des Entwurfs umschrieben wird. Der Gesetz⸗ Entnhurf läßt diese Vorschriften einstweilen im Wesentlichen unverän⸗ dert bestehen; er nimmt jedoch eine demnächstige, möglichst gleichartige Regelung dieser Punkte für zusammengehörige Gebiete in Aussicht, welcher in vielen Fällen eine Vereinbarung mit den Nachbarstaaten wird vorangehen müssen.
Die dazu erforderlichen Vorarbeiten sind für diejenigen Landes⸗ theile, in welchen das Bedürfniß besonders dringend hexrvorgetreten ist, bereits eröffnet und werden demnächst rasch zur Erledigung gebracht werden können. 8 8
Der Entwurf erstreckt sich auf die See⸗ und Binnenfischerei. Unter Seefischerei ist hier selbstverständlich nur die sogenannte Küsten⸗ fischerei verstanden, welche sich innerhalb der Hoheitsgrenze des preu⸗ ßischen Staats bewegt, nicht die sogenannte Hochseefischerei auf offenem und freiem Meere. In dieser Beschränkung und nach Aussch idung der im §. 19 bezeichneten Punkte hat es kein Bedenken, die Seesischerei dem Uhhrfe zu unterwerfen, da die Verschiedenartigkeit des Fischerei⸗ betriebes dem Gesetze gegenüber nicht hervortritt und die meisten und wichtigsten Vorschriften desselben auf beide Arten der Fischerei gleich⸗ mäßig Anwendung finden müssen. Nur in Beziehung auf die Aus⸗ übung der Fischerei in solchen Gewässern, in welchen keine Berechti⸗ gungen bestehen, kann die Seefischerei eine andere Behandlung bean⸗ spruchen, als die Binnenfischerei. * F8
Es ist im Eingange erwähnt, daß es die Aufgabe einer guten
Fischerei⸗Gesetzgebung sein muß, dem verständigen Fischereibetriebe in zusammenhängenden und von einander abhängigen Gewässern so⸗ neic Schs und Förderung zu verleihen, als andere höhere Interessen es gestatten. Die Mittel, durch welche der Entwurf dies Ziel zu erreichen sucht, sind kurz zusammengefaßt folgende:
1) Die wilde Fischerei in den Binnengewässern, die schonungslose und regellose Ausübung der Fischerei durch Berechtigte und Unberechtigte ohne alle Rücksicht auf den Bestand und alle Sorge für die Zukunft muß mit Entschiedenheit bekämpft werden.
Der Entwurf läßt alle vorhandenen Fischereiberechtigungen be⸗ stehen, trifft jedoch in den §§. 8 und 9 Vorsorge, daß die Berechtigten eines größeren zusammenhängenden Fischeretgebiets zu geregelter Auf⸗ sichtsführung und bö tlichen Maßregeln zum Schutze und zur Vermehrung des Fischbestandes, geeigneten Falles auch zum Zwecke gemeinschaftlicher Bewirthschaftung und Nutzung der Fischwasser zu Genossenschaften vereinigt werden können.
Der Fall, daß Fischerei⸗Berechtigungen von allen Mitgliedern einer Gemeinde oder von allen Bürgern einer Stadt ausgeübt wer⸗ den, ist kein ganz seltener. Einen solchen Zustand kann das Gesetz seinen Zielen nach nicht aufrecht erhalten; der Entwurf überträgt daher derartige Berechtigungen im §. 5 auf die politische Gemeinde und beschreitet im §. 6 denselben Weg rücksichtlich aller solcher Bin⸗ nengewässer, in welchen der Fischfang bisher frei war.
Durch §. 7 des Entwurfs ist Vorsorge getroffen, daß die den Gemeinden zustehende Binnenfischerei nur durch Verpachtung oder durch besonders angestellte Fischer ausgeübt werden kann. 8
„Um den unberechtigten Fischfang zu wehren und die Aufsichts⸗ führung su erleichtern, fordert der Entwurf von Jedem, welcher die Fischerei in den Revieren anderer Berechtigten ausuͤben will, die Füh⸗ rung eines Erlaubnißscheins (§§. 10 bis 15).
P.
Berechtigten das Necht, die Aufhebung oder Beschränkung solcher Be⸗ rechtigungen gegen Entschädigung des Berechtigten zu beanspruchen, welche der Erhaltung und Vermehrung des Fischbestandes dauernd nachtheilig sein müssen und einem wirthschaftlichen Betriebe der Fischerei entgegenstehen. “
2) Gewisse absolut schädliche Fangarten und Fang⸗ mittel müssen unbedingt verboten, beziehungsweise beschränkt werden. 11ö“ G
Der Entwurf beschränkt sich pücksichtlich dieses Punktes auf die Vorschriften der §§. 17 und 18, indem er alle weiteren Bestimmungen der im §. 19 vorgesehenen Regelung überläßt. Es liegt an sich nahe, bezüglich der verbotenen Fangmittel (§. 17) im Gesetze selbst weiter zu ehen, namentlich die Anwendung von Mitteln zur Verwundung der Fijche (Schußwaffen, Speere, Gabeln, Stangen u. s. w.), das Zu⸗ sammentreiben der Fische durch Schlagen in das Wasser oder auf das Eis, durch Klappern oder andere geräuschvolle Mittel oder bei Nacht durch Anwendung von Leuchtmitteln (Fackeln u. s. w.) zu verbieten; allein eine genauere Prüfung hat es zweifelhaft erscheinen lassen, ob ein absolutes Verbot des einen oder anderen dieser Fangmittel für den ganzen Umfang des preuzischen Staats durchführbar ist; es ist daher für zweckmäßig erachtet, im Gesetze selbst über das Maß der §§. 17 und 18 nicht 3
3) Während der chonzeiten muß der Fischfang ruhen, das Feilbieten, der Verkauf und Versand von Fischen muß für diese Zeit verboten werden, auch der und Versand solcherFische, welche mitRücksicht auf ihr Maß oder Gewicht nichtgefangen werden dürfen, muß durch das Gesetz ausgeschlossen werden.
Dieser nothwendigen Anforderung an jede gute Fischereigesehgebung ist durch die §§. 20 und 22 bis 25 des Entwurfs genügt; der §. 2 dagegen ist eine Konsequenz der vorhergehenden Verbote. Ist der Füsch seng überhaupt oder bezüglich gewisser Fischgattungen verboten, o wird es nicht wohl zulässig sein, ständige Anlagen oder sogenannte Selbstfänge, die auf den Fang gerade dieser Fischgattungen gerichtet sind, in Funktion zu lassen. 1 8 4) Für die Erhaltung des Fischbestandes ist es noth⸗ wendig, Schonreviere herzustellen, in welchen jede Art des Fischfangs unterbleiben muß. 1 Es ist zu unterscheiden zwischen denjenigen Schonrevieren, welche den Fischen geeignete Plätze für ungestörte Verrichtung des Laich⸗ geschäfts und für die Entwickelung der jungen Brut bieten sollen (Laich⸗Schonreviere) und denjenigen, welg e den Eingang der Fische aus dem Meere in die Binnengewässer sichern sollen (Fisch⸗Schon⸗ reviere). Beide sind gleich wichtig und unentbehrlich für die Ziele eines preußischen Fischereigesetzes und sie haben demnach in den §. 27 bis 32 des Entwuͤrfs eine besondere Berucksichtigung .
5) Zu Gunsten der Binnenfischerei muß Vorsorge ge⸗
troffen werden, daß die Hindernisse, welche den Zug der Wanderfische versperren, möglich beseitigt werden. Unsere werthvollen Fische sind sogenannte Wanderfische, welche der Fortpflanzung wegen theils aus dem Meere in die Flüsse und deren Nebenflüsse bis zu den äußersten Enden thalaufwärts, theils aus den Flüssen und den entferntesten Winkeln des Stromgebiets thalabwärts zum Meere ziehen; auch manche besonders werthvollen Fische, welche ausschließlich das süße Wasser bewohnen, durchwandern, dem Fortpflanzungstriebe oder der Nahrung folgend, je nach Zeit und Umständen weite Strecken der Gewässer. Der Lachs tritt aus dem Meere in unsere Flüsse, durchwandert dieselben bis zu den äußersten Enden auf sehr weite Entfernungen, um während der Winterzeit in Gebirgsflüssen oder Bächen das Laich⸗ geschäft zu verrichten und darnach auf demselben Wege zum Meere zuruͤckzukehren; ihm folgt die junge Brut etwa nach Jahresfrist, um nach allgemeiner und durch vielfache Beobachtungen bestätigter Erfah⸗ rung im reifen fortpflanzungsfähigen Alter zu der Stätte der Ge⸗ burt behuf des Laichzgeschäfts zurückzukehren.
Zu demselben Zwecke steigt der Stör mit beginnendem Frühjahre aus dem Meere in alle unsere Ströme ein; seine Bergreise erstreckt sich jedoch selten hoch hinauf und niemals verläßt er, so weit bekannt, die größeren Ströme.
Die Forelle, welche ursprünglich in allen unseren klaren, schnell fließenden Bächen und kleineren Flüssen sehr ausgebreitet war, sucht zur Laichzeit den 8- Grund hoher Gebirgsbäche auf.
Obwohl die Forkpflanzung und Lebensgeschichte des Aals bis heute wenig aufgeklärt ist, so sind doch seine Wanderungen lange be⸗ kannt, auch daruüͤber herrscht wohl gegenwärtig kaum noch ein be⸗ gründeter Zweifel, daß er zur Herbstzeit in das Meer hinauswan⸗ dert, um dort das Fortpflanzungsgeschäft zu vollziehen und daß die junge fadenartige Aalbrut zur Frühjahrszeit aus dem Meere in die Binnengewässer eintritt, um sich im ganzen Stromgebiete bis in alle entlegensten Gewässer zu vertheilen. Alle mit der Nord⸗ und Ostsee zusammenhängenden Stromgebiete besitzen den Aal, während er, so weit bis jetzt ermittelt ist, im Gebiete der Donau fehlt.
Die Wanderung ist eine Lebensbedingung für diese Fische oder doch ein unbedingtes Ersorderniß für ihre Fortpflanzung und Erhaltung. Stromgebiete, welche durch Wehre, Schleusen u. s. w. der Art ab⸗
esperrt sind, daß es dem Wanderfische unmöglich gemacht wird, die ür sein Laichgeschäft geeigneten Plätze zu erreichen, müssen diese Fische nothwendig verlieren und haben sie in der That verloren. In den deutschen Gewässern ist diese ganz unzweifelhafte und durch zahlreiche, sehr schlagende Beispiele zu belegende Thatsache bis jetzt ganz un⸗ beachtet geblieben. Die Hindernisse, welche sich den aufsteigenden Wanderfischen in den deutschen Gewaͤssern entgegenstellen, sind unter gewöͤhnlichen Verhältnissen oder niedrigem Wasserstande meist un⸗ überwindlich; in einzelnen Stromgebieten gelingt es den Wander⸗ fischen noch bei Hochwasser die Laichplätze zu erreichen, in anderen ist es auch unter solchen außerordentlichen Verhältnissen nicht mehr mög⸗ lich, so ist, um nur ein Beispiel unter vielen zu erwähnen, die Ems schon oberhalb Lingen dem Zuge der Fische vollkommen versperrt.
Der Entwurf beabsichtist, diesem äußerst eingreifenden Uebelstande durch die Vorschriften in den §§. 33 bis 39, welche sich auf die An⸗ lage von Fischpässen beziehen, entgegen zu wirken. Ueber die außer⸗ ordentlich günstige Wirkung solcher sehr einfacher und meist nicht sehr kostspieliger Anlagen für die Erhaltung der Wanderftsche sind in Großbritannien und Nord⸗Amerika die reichsten grsegrnnsen gemacht.
.6) Die Verunreinigung der Gewässer durch Zu⸗ führung solcher Stoffe, welche den Fischbestand ver⸗ nichten, muß, soweit es mit Rücksicht auf andere In⸗ teressen möglich ist, beseitigt oder beschränkt werden. Der hier berührte Punkt, auf welchen sich die §§. 40 und 41 be⸗ ziehen, ist einer der mißlichsten und schwierigsten. Ein Fischereigesetz kann die Uebelstände nicht beseitigen, welche die Verunreinigung der Gewässer, namentlich in sanitätischer Beziehung einschließt; ebenso⸗ wenig aber darf es diesen für die Fischerei so überaus wichtigen Gegenstand übergehen und es muß an dem Grundsatee festhalten, daß Niemandem ein Recht eingeräumt werden kann, die Gewässer um Fösciches der Fischereiberechtigten der Art zu verunreinigen, daß
ie Fischerei entwerthet wird.
7) Die Aufsicht über die Fischerei muß geregelt und vorzugsweise solchen Organen anvertraut werden, in derem eigenen Interesse die Erhaltung und Verbesserung der Fischerei liegt.
Die sez Ziel verfolgt der Entwurf durch die Bildung von Ge⸗ nossenschaften zur Handhabung einer geregelten Aufsicht und durch die Vorschriften in den §§. 42 und 43.
Zu den einzelnen Paragraphen des Entwurfs ist Folgendes zu
bemerken.
Zu §. 1. Der §. 1 beschreibt den örtlichen Geltungsbereich des Geseßes und unterwirft demselben alle Binnengewäͤsser der Monarchie und diejenigen Theile der Nord⸗ und Ostsee, welche sich nach pölker⸗ rechtlichen Grundsätzen unter diesseitiger Hoheit befinden. 8
Obwohl die Absicht des Gesetzes vornehmlich dahin gerichtet ist, den Fischereibetrieb in zusammenhängenden Gewässern gegen innere und äußere Feinde zu schützen, so ist es doch nicht rathsam, geschlossene Gewaͤsser allgemein von der Anwendung des Gesetzes auszuschließen; denn während eine verständige Ferwirec galtung auch dieser Rerhe ger in gewissem Umfange des gesetzlichen Schutzes edarf fordert die Durchführung einzelner für zusammenhängende Gewässer Unensesbegicher Maßregeln ihre Ausdehnung auf alle Gewässer ohne
nterschied.
* 8 “
punkten die Anwendung des Gesetzes 1“ 8 8. e setzss auf geschlossene Gewässer be⸗ Fischerei von dem Widerspruche eines einzelnen oder einer Mehrhelt] schri n
von Berechtigten abhängig zu machen. seernice. neeche frühtre ischerai. Ordnungen über die en. (conf. u. A.
Zum 8§. 3. Eine Bestimmung über die Gr S 3 Binnensischerei wird mit Rücksicht auf die Porschedeem de ne und Der Entivurf hat diesen Verhalinssen R ibt 1 1 EETEIE“ iften der §§. 6, 7 jedoch fü n Rechnung getragen, schreibt gen für di ” Ph nnge und für die künftige Ausführung des Ge. V vnne er. 8 * Fall des Widerspruchs die zuvorige Andoͤrung der “ mrszingen l und Preußen, Den thatsächlichen Verhältnissen aber 1 Anders liegt die Sache, sobald man die 8 Bezichuͤng auf den Fischfan thunlich, eine ganz scharfe Välmissen, 85- 8 es nicht wohl schaft weiter und zwar auf eine gemeinschaftliar e der Genossen. mittel, welche ihren Zweck Gesete selbst . ziehen; die im §. 3 Faebene csnnticie Sa s reee ausdehnen will (§. 9); eine solche —— dung auf zusammenhängend genügen, um bei Ausführung des Gesetzes ohne 2. hne Zweifel einen tiefen Eingriff in Privatrechte u V 2 8 zu besthagete alle Schwierigkeit oöne Zustimmung aller dabei betheiligten Berechtigten lazalafen fücht auf de denne chensnee ehe neasfis 9— ¹ enen
diese Grenze in allen Landestheilen Im Uebrigen wird es kaum der B 8. Im Uecbrigen wird sehr oft und namentlich i
zmerkung bedürfen, daß durch größerer Varzelirung des Bodens die Füschereereg ung dem äb. pungfen ebean b 6 nen 2 un nenscans has
* e ieselben keine e
Ausdehnun om 7. 5 3 8 Beschränkungln in ie Fa ä .
und ihre Bedeutun “ e oder solche Gewaße
eine Mehrzahl von eetsengen mit einander 1haben in welchen
konkurrirt.
- 1 ewässer auszudehnen, si solche Grenzbestimmungen die privatrechtlichen Verhältnisse der Be⸗ jazent rei u §. 1 bezeichnelen Gesichts⸗ zenten zusteht, die genossenschaftliche Vereini finden d gung Mehrerer zu ge⸗ Zu den 8§. 22 bis 26. Die 98. 22 und 28 des Entw fes . . . urfe
rechtigten unberührt bleiben. Zum §. 4. Der §. 4 hält alle wohlerworb Fischerei meinschaftlicher Nutzung der Gewässer das einzige Mi in ü 85 unterwirft sie jedoch den einschränkenden Peorschrfshen pechen Trthschaftung cheen gelanenen E V Lodes harin ben 1 nasscrften g f eeenee e .8 8§. 1 16. cuere deutsche Fischereigeseze haben bin 208 ebru⸗ inaus, daß sie behufs der Schonung nicht allein Die Abstellung von Dienstbarkeiten zur Fi tli⸗ und wieder die Bestimmung, daß ein Jeder, welcher ben hin das Feilbieten und den Verkauf, sondern auch den Verse Bereiche dieses vornehmssch ütrtech. 8g.e. mit einer Fischerkarte versehen sein muß Wareencüschfang den Vorschriften betroffenen Fische verbieten. Dicse Racsand den des die hierauf bezüglichen Vorschriften ots dkreten No geern, Ges 88 rtikel 10, Württembergsches Gesetz Artikel 1). eset. Verbots wird durch die Eigenthümlichkeiten des Fischhandels, nament⸗ senhungs esaeh re 2 . dr. 1880, Gesez.Sammrsung Seit 181) vvi ihe . 1. Jehpohnelgeseßen entnommen; die Fischer⸗ lich 18s Hpendess aen ur Nothwendigkeit. 8 ach unberührt und werden, soweit erf ich, i ie Stelle des Jagdscheins. sdiejenige i der Ablosungs⸗Gesetzgebung zu vFesv re erforderlich, im Wege Ohne Zweifel schließt diese Fr2n. eine sehr große Belästigung ee . ,24 kelner weiteren “ auch namentlich für für die Seeee Lelceosene ewäsee L” Rergang en velch elnen Theilen der
— 1 d zu ergänzen 1
Dagegen ist es allerdings die Aufgab sowohl für das fischereitreibende Publikum, als lickeit sür die Beseitigung solcher Feülha. Pieses Gesetzes, die Mög⸗ die mit der Ausstellung oder⸗Beglaubigung Fist Monarchie einen seh rf
— en sehr erfreulichen Aufschwung geno .
entbehrlich. genommen hat, un
1 g Berechtigungen zu gewäh⸗ t 5 i H d.ag do säe dies Betzchelth e Ferren I 1 ragten Behörden ein, und es hat schon aus dieser Rücksicht d Erhaltung und Vermehrung des Fischbestan äͤsser und der fältigen Prüfung bedurft, ob ein Bedürfni ear eae a. d stehen. g des Fischbestandes dauernd entgegen⸗ gehende Beschraͤnkung auch bei uns “ Wenn 88. beriff L. hange in das Gesetz für gewisse Zeiten den Fischfa den Fang gewisser Fischgattungen ve:eene össchfan Ntbder
Berechtigungen dieser Art, ausschließlich auf Benut Jagd und Fischerei sind verwandte Gewerbe und de h bestimmter Fangarten oder Fangmittel d.e. mußung Fn n. Rücksichten, welche hier in Frage kommen, grunbvergüchden. daß in eben dieß 1 Landestheilen in größter Mammigfaltigkeit vor; die w überst he wirthschaftliche Bedeutung der ee im Leben des Volks verand 2 98 dieset Zeit der Fischfang in den ständigen Anlagen un⸗ die für die Bewirihschaftung der Gewässer bei Weitem ist enn gt diejenige der Jagd um ein sehr Bedeutendes. Die Fischerei oine e fottbairfehen wird, und da sich derselbe in diesen Anlagen unter ihnen sind die ständigen Anlagen, vornehmlich die ein Hauptgewverbe, oft das einzige Existenzmittel für zahlreiche Schliefin hun des Besiters vollzieht, so muß die Wegraͤumung oder Mühlen der⸗ .EEE verbundenen “ Selbst⸗ Precsehns sunse Diritte⸗ dahingegen ist die V ——“ Anlagen für die Dauer der chonzeiten un⸗
ür Fische (Lachs⸗, Aalfänge), welche, inden ieds [eine Nebenbe igung oder ein 2 vpeg;. . 1 zusgewachsene Fische und junae 8 * hn 9 8 sa entesschg hal⸗ 8 589 die Ausübung der Jagd unbehentlich 1nJ 88 u 8. en §8§. 27 bis 32. Die Einrichtung von Schonrevieren kommen der Wanderfische in den Binnengewässern verhinbern ßmäßig hohen Jagdscheingebühr hat belastet werden koͤnnen, so 8 ine der wichtigsten Maßregeln zum Schutze und zur Erhaltung vT sollen nach den §§. 18 und 26 einzelnen ““ meist “ Fischergewerbe eine solche Belastung 88 k-, Entwurf widmet denselben daher eine ein⸗
chr igen 8 - : 2 ) 0 8 8 b Füschbestand Fberhaupl za “ welche nothwendig sind, um würde 1“ Hge t b ücgeie Vorsceiten
Es müssen aber auch alle derartigen Berechtigungen den im ber n müsfen und wenn die Höhe der Jagdscheingebühr die Sagl x die i b Wege des §. 19 zu erlassenden Vorschriften uͤber die Erhalt — ger vermindert hat, so würde die Fischerkarte nach dieser Ri ndie m 8. 32 erwaͤhnten, durch fruͤhere Gesete und Verord⸗ ausgewachsener Fische (§. 19 Ziffer 1), über die Schon eüten gh 819 tung hin ohne allen Erfolg bleiben. c dieser Rich; nungen eingerichteten Schonreviere findet sich des Näheren:
Siffer 2) und über die Beschaffenheit der Fanggeraͤthe (Mascheniveite den Basonichtigste Motiv für die Verpflichtung aller jagdausüben-. .. Mär, 015 der Fischerei⸗Ordnung für das frische Haff vom der Netze u. s. w. §. 19 Ziffer 4) unbedingt unterworfen sein sic Personen zur Führung eines Jagdscheins ist ohne Zweifel das 8 697 1845; 8 10 ff. der Fischerei⸗Ordnung sür das kurische Haff ise H,aäs er ach Fiege in eigenen wohlverstandenen Inter⸗ “ und grade dies Motiv fällt bei der Fischerei EE11 d der iscerei.Orsnumg für die in der
tigten selbst und können de hne E ädi 3 1 . eles Theile der er . 3 zuge mutbe verden. ün nselben ohne Entschädigung Verscchentemmaden in dem Betriebe beider 888958. düä shgecheünnns für den Reekeeun sbenet Edal
Der §. es Entwurfs giebt darüber hinaus dem S ledenheiten hervortreten, w 9 65. (Artikel] der Novelle vom 22. April 1869.) den betheiligten Fischereiberechtigten unter benchien Le. 85 sind; der Jäger beherrscht ein größeres Revier, meist auf frem⸗ b 888 Schonreviere können einstweilen unverändert bestehen bier- die Befuügniß, eine weitere Veschraͤntung oder gänzliche Aufhebu dem Grund und Boden, während der fischertiberechtigte Anli en, es wird jedoch kein Bedenken haben, durch das Gesetz ausdrück⸗ der Borerwähnten Bercchtigungen gegen vollständige Ents Fäegdans V hhas “ Fülehfang ” kann, ohne sein Grundeigen⸗ — auf sie die Vorschriften der §§. 27 bis 31 der Berechtigten zu beanspruchen. d w , die Jagd erfordert fast immer die Anwesenheit Z d. 8*3 30 b 9 ;
Zu den §§. 5 und 6. Wenn nach 6. 5 Fischerei — V und unmittelbare Thätigkeit des Jägers, nicht aber die Fischerei 8 zu den §§. 33 bis 39 Die Bedeutung der Fischpässe für die welche, ohne 8 einem bestimmten Sg,e, Lsne ahe ene kan nändisten ea , d sogenannten stillen disc desche 8 “ ee e be 88 vsasen Gewasserm ist oben “ 1“ Rer 2 ürgern V ben wird. 6 chenden Netzvorrichtungen u. s. w. betrie⸗ Erha eines ergiebigen Fischfange. orbedingungen für die dauernde
int “ -s ig der politischen Ge⸗ iese Ermwägun dü F ürfini ein hier liegt einer der Pund 1 — nicht zu konstruiren E 8 vin degersantanechtlic ischfang n 5 5 ülesitns L deb unberecügie Llarstellung des eigentlichen Rechtsverhälmisser. Afst un r nothwendig erkannt, von demjenigen, welcher in dem Seite ist die Vorschrift für die E111““ er Reviere anderer Berechtigten die Fischerei betreibt, eine Legitimation der Seefischerei wird eine solche Nutzung E“ ereiche sü verlangen, welche er bei Ausübung des Fischfangs bei si “ Berechtigungen kaum führen und auf Verlan angs bei sich zu Fischbestandes fchh n e Hecasle dt fas. des schließen sich im Prinzipe den -inschlagenden Vestunorschristen 1 8111 8 8 b G 8 ver zni 3 . . 2 2 beseb⸗ “ derjenigen Reviere, in welchen keine “ gen lag. sachsischen Fischerei⸗Gesezes vom 15. Oktober 1868 tehen, verlangt die Binnenfischerei eine andere Behandlung, als die G veinäge unserer neueren Fischereigesete enthalten rücksichtlich der egitimationen der Fischer Vorschriften, welche mit denjeni anz übereinstimmen. ehee
zs Soll die Binnenfischerei erhalten und gehoben werden, so ist es Entwurfs nicht
86 88 — Erfordernisse⸗ daß kein Theil der Gewässer der wilden Es bestimmen nämlich die Fischerei⸗Ordnun
b 1e. göi and von Berechtigten üsse vom 2. Juli 1859 im §. ie Fischerei⸗Or ü
liegen, denen das 898 Interesse die Sorge für die Erhaltung des Re serungsbezut Stralsund 8 8. 3ne sersgedetzvrdnung fär den V welcher Fischerei betreibt, einen Legitimationsschein bei ssich füͤhren
Fischbestandes auferlegt. Bei den Seefischereien treten andere Verhältnisse ein, die räum⸗ muß. Der Legitimatlonsschein des nicht aus eigenem Rechte Fisch den muß von demjenigen, der die Befugniß dazu ertheilt hat, dag. V
liche Ausdehnung der Gewässer, ihr unmittelbarer Zusammenhang gestellt und von dem Koͤniglichen Fischmeister mit dem Vermerke der
mit dem Meere und die Rückwirkunge sselbe üst Meere und gen desselben auf alle Küsten⸗ reviere, die größere Schwierigkeit des Fischfanges, de
Fehlere, 3 — r nahezu uner⸗ erhaltenen Kenntniß und mit N
schöpfliche Reichthum der Meeresproduttion —; alle diese Bernat jeni ie Fi d mit einer Nummer versehen sein. D sen — alle diese Verhältnisse jenigen, der die Fischerei aus eigenem? trei Ird auf Bien⸗ nem 9
Anmeldung von d - sechte betreibi, wird auf bloße
lassen es ganz unbedenklich erscheinen, den freien Betrieb önigli Fis⸗ W1 L . der See schein erthallt em Königlichen Fischmeister der Legitimations⸗
ePem aihnasdanseafdrasance augrSedag Ghalen, Bei eigenthüml b
dan ceühlng der Bämnnfiscere 1 enengen dehe da⸗ I ungöberigeer 1“ Ses.Pesgesbetrrbes un Ga⸗
westlichen Provinzen, die freie Ausübung der Loranngehe S gmeitefg, in . Penersgaceden Der §. 16 ist eine nothwendige 1 der vorhergehenden
zusehen ist, während in den Meeresbuchten, namentlich in den s lichen Provinzen, zahlreiche ausschließende bi ““ stehen: 4 u de Fischereiberechtigungen be⸗- Bestimmu 8 vor! stehen; daß dagegen in den Binnengewässern der freie Fischfang die nng ——— E“ 78gsg für den Regierungsbezirk Stralsund, §. 40 der Fifcherei⸗Ordnung sur
Ausnahme bildet, die jedoch nicht selten größ Ausnahr det/ ßere Au dehnung hat; so ist beispielsweise im Fürstenthum Ofefticsland durch äl and ie i 8 Akkorde die Fischerei in sämmtlichen inländis. urch ältere Landes. die in der Provinz Pommern belegenen Theile der Oder ꝛc nteressen der Fischerei ü iejeni väterse che dischen Gewässern allen Actig §. 18. Die Vorschrift im §. 18 entspricht “ im Fedenner dhichefsr gCi sentan, eaßf Sehhabr Zum §. 7. Die Vorschriften im §. 7 w be der nicht ratifizirten Rhein⸗Fischerei⸗Konvention vom 27. No⸗ Ent⸗ und Bewässerungszwecken diene Fecegen die kandwirtgsczast Begründung bedürfen, sie finden sich in fast a vember 1869. Gleiche oder ähnliche Vorschriften finden sich in den lichen Interessen. b “ “ führ Se passen und unentbehrlich sein Bessten mi0;n “ “ 1 F cvaf e bEE“ „Daß die Gemeinde befugt ist, die Fischerei ruhen zu ist 8 § 1 8 sehatn saf denget 8 kaaet selbsiverständlich und braucht “ zu lassen, ist Zu § 19. Es ist schon oben naͤher angeführt und begründet Fücnash seln din 9 scker. Hennenftscherfe esmng Die Vorschriften dieses Paragraphen auf Lale daß die im 8. 19 umschriebenen fischereipolizeilichen Vorschriften in schädigen.eaudere “ auszudehnen, ist nicht geboten und deshalb bedenklich, weil Neg. diesem Geseze ihre Erledigung nicht finden koͤnnen, weil sie von lo⸗ Im Allgemeinen mag hier noch bemer werbe selbst als Hauptgewerbe betreiben. Auf diese sogenannt 1 de Stromgebiete angemessen regulirt werden keliger Anlagen bedarf, daß das zu ihrer Speisun derlsche Fischer⸗Innung ür 16 89 3 genannten können. Es kann sich nur darum handeln, in welcher F . in der 2 .“ heee .h ern. “ gen würden die Vorschriften jeden Falls nicht an⸗ nächst, soweit überhaupt ein Bedürfniß ꝛu einer ö“ 11 gen stignantwin sch dtA he Nenn Fa “ emmaße Zu den §§. 8 und 9. Um die Ziele des Gesetes zu erreichen dorstend ins Leben treten sollen. Die jetzt bestehenden Vor. höheren Wasserstaͤnden den Fischen der ncz 8g enn sgfchtnand be muß Alles daran gelegen sein, eine geregelte Aufsichtsführung in aßten beruhen theilweise auf Gesetz, theilweise auf Regierungs⸗ Die Vorschrist am Schlusse des dee daßz ft eguchgewih 8ggeeahh sen h . niese Lufs 8g ung in Verordnungen, allein weder der eine noch der andere Weg entspricht Anlegung eines Fisch öö eace g,g , a 1 gabe ist in den dem wirklichen Bedürfnisse und der Natur der einschlagenden keine En schädeaun kager dergeme “ Verhältnisse; der Weg der Gesetzgebung deshalb nicht, weil duang gee nden es sich hier, wie oben bereits bemerkt wurde, um eine sehr wandelbare Materie, um ein noch keineswegs abgeschlossenes Gebiet handelt, in welchem immer neue Bedürfnisse hervortreten und von den Naturwissenschaften und der Erfahrung bis jetzt nur 5 enhaft erforscht ist; der Weg der Polizei⸗Verordnung aber aus deen rifanes nügig weil kein Regierungsbezirk in dieser Frage ein degeschloh Dere etegig richtige Weg, um diese kerter Orte, mit den Gewerben und der Land Berhaltniff ne gelne P.en; der landesherrlichen bei uns gewohnt, den Werth und die Stellung der Fischerei üte vhehe. eesch dsehm ede anen . e 8b um Fragen handelt, ienen mäͤchtigen Stützen des Volkswohlstandes verscgzvind gegenüber EEE“ 1 “ e e Verein arung mit anzuschlagen, und gewiß unterliegt es keinem Zweifel din end klein g Ve. in einzelnen Landestheilen Tegendväria en nß 8, 8 b 1enhclen is Bedürnifen Fehniteronce eseynebung georsnek die seier decg eiren, gegen 96 — e ete 1 ein es mag immerhin darauf hingewiesen werd C“ ben 1 1““ daß der einst notorisch sehr große Fischreichthum vnscer Gebirgenusfe Ist es zutreffend, daß nur auf diesem Wege den Bedürfnis der Fischerei in Beziehung auf die im §. 19 bezeslenceten Bedartnesen 8 volständig entsprochen werden kann, so hat es formell gewiß ein Bedenken/ durch dieses Gesetz zu bestimmen, daß mit dem Er⸗ lasse der landesherrlichen Verordnung die in den bezüglichen Ge⸗ bietstheilen bestehenden gesetzlichen Vorschriften außer Kraft treten
sollen. Die unter Ziffer 1 bis 6 aufgeführten Punkte 5 iej E nkte erschöpfen diejeni- zätomnen 9 auf deren Regulirung es neben dem Entwurfe noch V u §. 21. Der §. 21 definirt den Begriff der v wässer im Sinne des Gesetzes und schli E L. 17 — 20 auf diese Ge eeses aus. “
en Anlagen oder sog. Selbstfänge.
zelner jenigen s allen . ichtigsten und nachtheiligsten meistens mit
glö werden einer näheren Begründung nicht
ebe b. Gewerbe manche elche bei dieser Frage zu veruagch⸗
essen der Fischerei die volle Ruͤcksicht deshalb nich
kann, weil hö 88 alb nicht geschenkt werden
vüngatcgene Interessen der Landeskultur, der Schiffahrt u. s. w. „Die Gesichtspunkte, von Entw
Kürze folgende: denen der Entw
von
urf ausgeht, sind in de
1) bei der Anlage neuer Wehre, Schleusen u v pom Ferein ei. genommen 1ehss daß 2 “ e heimi Fische dur ändi M vrrens verer 2g, Fische durch dieselben nicht vollständig Line Ausnahme kann demnach in allen den Fäll „ wo die Anlage einen nur Fensce denseaHene h. selbe wird daher auch da Platz greifen, wo Bäche und kleine Fli zei ön zur Wiesenberieselung abgedämmt und aufgestaut werden. 8 a es ferner keine Schwierigkeiten hat, die orbeotiaen Ein⸗- 1ic nges später nachzuholen, so hat es auch kein Bedenken, eine 8 u mnahme von der obigen Vorschrift da widerruflich zuzulassen, wo . Zug der Wanderfische in dem betreffenden Gewässer durch bereit Uosfn, Anlagen oder aus anderen Gründen zur Zeit ausge⸗ 88
schlo 8 Ur 8 ’ esitzer bereits vo den d 8 versperrenden Wasserwerke müssen dir SSeneug E“ jedoch unter Gewährung voller Entschädigung für die ihnen dadurch entzogenen nutzbaren Rechte dulden, wenn 2 Anlage vom Staate 8 betheiligten Fischereiberechtigten beansprucht wird. 6 9 ei der Anlage von Fischpässen soll gegen den Willen der b au erechtigten niemals das Maß des zur Erhaltung des Fisch⸗ Foslandes absolut Nothwendi en überschritten werden, insbesondere segte ae fes sh Wellasten Räbrc welche außerhalb der Wander⸗ n üiähage 8 heimischen Fische liegen, eine Schließung 4) Ganz ausgenommen von den Vorschriften ü⸗ von Fischpässen sind, abgesehen von verabefsch atcgerbhen diese Anlagen aus nahe liegenden Gründen keine alle Bauwerke (Schleusen, Wehre u. s. w. Wasserzügen und solche Wasserwerke, wel rungen gegen die v Fan letzten Fa ie I
g für die in der Pro⸗ Haff und dessen Aus⸗
rhandener
die Anlegung in, für welche keine Bedeutung haben, ) in künstlich angelegten che zum Schutze der Niede⸗ on außen eindringenden Fluthen angelegt sind.
b lle ist es das Interesse der Landeskultur, welches nlegung von Fischpässen verbietet, im ersteren Falle treten die
erden kaum weiterer
llen neueren Fischerei⸗ Anlage von
segensreicher
allen meisten Fällen nur durch genossenschaftliche Vereinigung der Fi i⸗ berechtigten zu erreichen. Maßregeln zum S; 1n- edhlcheret dend Vermehrung des Fischbestandes foͤnnen ferner nur dann von sefolg sein, wenn sie sich über ein größeres, zusammenhaͤngendes Ge⸗ 8 erstrecken; der einzelne Fischereiberechtigte in einem nicht geschlosse⸗ nanl Gbewaͤsser von ungenügender Ausdehnung kann weder für 8 bheit lche Hebung, noch für künstliche Zucht von Fischen mit Vor⸗ 6 orge tragen, da es sehr ungewiß ist, iu welchem Umfange noa bezügliche Aufwand ihm wieder zu Nutze kommen wird; s8 G schwieriger liegt die Sache, wenn mehrere Berechtigungen größternselben Gewässer. mit einander konkurriren. Es ist daher von schtöfe Wichtigkeit, größere Verbände herzustellen, welche sich die Auf⸗ führung und den Schutz des Fischbestandes zur Aufgabe stellen.
dün man jedoch die Bildung derselben von der Zustimmung, sei
5 wlseg, sei es einer Mehrheit von Berechtigten abhängig machen, 89 dih voraussichtlich sehr wenig werden, da die wirklichen * ermeintlichen Interessen Einzelner fast immer dem oͤffentlichen Uateresse entgegenstehen werden; es hat aber auch sehr große Schwie⸗ Vere Hn⸗ eine Mehrheit von Verechtigten, für welche der Werth der enbeich gungen entscheidend sein müßte, überhaupt zu ermitteln und welcc ist wohl zu berücksichtigen, daß die geregelte Aufsichtsführung, übeste 8 hier verkangt wird, und eine verständige Pflege des Fisch⸗ säsen es in jedem einzelnen Fischereireviere nicht allein die Interessen aller üazelnen Reviers, sondern weit darüber hinaus die Interessen
Cobrigen Reviere desselben Stromgebiets berührt.
nupu tese sch on mehrfach hervorgehobene Eigenthümlichkeit der Fischezei. feonig, die Abhängigkeit aller einzelnen Theile eines und esselben ingebiets von einander, fordert besondere Rücksichten und macht
8 oll, rechtfertigt sich dadurch, daß b er Herstellung des Fischpasses das Mi ernden Erhaltung einer ergiebigen 8.len Nes. v Zu §. 40. Die Verunreinigung der Gewässer mit schädli
V Stoffen 8 Feiner der schlimmsten Uebelstände bus die egcschühlichen zugleich derjenige, welcher sehr schwer und voraussichklich niemals ganz zu überwinden ist. Im Bunde mit sanitätlichen Interessen
sieht sich hier die Fischerei im Kampfe mit den Bedürfnissen bevöl⸗
wirthschaft. Man ist
eben in d
und Bäche, wenn er sich in Zahlen ausdrül f ü roße Summe ergeben wa He ga wedeteen e de nen daneres 88— sind von Fischen und daß jener vormalige Reichthum ganz vorzugs⸗ nee deten Eiehühsesen “ der Gewässer aus Fabait. . ements zum Opfer gefallen ist. Beweise fü diese Behauptung liegen überall f d, so i Nebenthälern des v am Haren 1n SIg Fend “ 8 “ 8. So a je enfalls die Fischerei zu ihrem Schutze verlangen 8 96 n der Verunreinigung der Gewaͤsser das Bedürfniß nicht 18 wird; sie kann zwar nicht verlangen, daß mit Rücksicht 8 8 In eressen in die großen Fragen eingegriffen wird, welche sich 8 “ der Gewässer durch den Unrath der Städte nd geschlossener Orte beziehen, vielmehr muß sie diesen Kampf den
ed 6 verbündeten sanitätlichen Interessen überlassen, allein sie kann mit
Mannigfaitigkeit im Fischereibetriebe selbst, bei aller Verschiedenheit der Fischereiprodukte die wichtigsten Punkic, welche die Gisetzgebung
Der §. 4 endlich giebt dem Staate und den betheiligten Fischerei⸗
e sseh. im Einklange mit denjenigen Vo
Lanz unthunlich, die nothwendigen Maßregeln zur Pflege der
id ts Der Entwurf hat nach diesen beiden letzterwähnten Gesichts⸗ Die Definition selbst
Recht beanspruchen, daß der Einzelne, der zu seinem Privatvortheile
nur in der Anwen-
dieselben Beschränkungen