1875 / 34 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 09 Feb 1875 18:00:01 GMT) scan diff

Erste Beilage 8 8 8-Anzeiger und Königlich Preußischen Sta

Berlin, Dienstag, den 9. Februar

Bis heute wurden in der diesjährigen Session in der derselbe mit 36 gegen 10 Stimmen verworfen. gegen wurde keit. In Anwendung, I Gesetzes auch die Barmherzigen Ersten Kammer 45 und in der Zweiten Kammer 164 mit 32 gegen 6 Stimmen der Hauptvorschlag der Majorität des Schwestern E11““ —2 worden, sich zu kren Anträge gestellt, und dürften diese Ziffern nunmehr eine nur Ausschusses, worin die Bestimmung enthalten ist, daß die Er⸗ nen und ihre besonder 8 een

unbedeutende Vermehrung erfahren, da die sogenannte „Motions⸗ theilung von Patenten Gegenstand einer Voruntersuchung sein, . Times“ 8 zeit“ vorüber ist. . daß eine aus drei Mitgliedern bestehende Patentkommission b. 8B be g ffest 2, Ra eattaf krlegreähhes

In der heutigen kurzen Plenarsitzung beschäftigte sich richtet, daß eine Beschreibung der Erfindung veröffentlicht und A e Betheiligung an einem Vergiftungsattentat angeklagten der Reichstag mit Besprechung einiger Regierungsvorlagen, daß zur Deckung der Ausgaben der Patentkommission dem Mi⸗ 1u“ . 88 9. b den Prozeß machen soll, aus dem 2 welche ohne größere Debatte den Kommissionen überwiesen nister des Innern ein jährlicher Betrag von 7000 Kronen zur Oberri dz8. Couch Scindimn. dem Maharajah von Teypore, Mr Nichtamtliches. 1 ün i; Verfügung gestellt werden soll, angenommen. Newill und Sir Dinkur Rao bepehen wird. Die Prozedur 8 ; Heranziehung zu den Provinzialabgaben Anwendung.

Der Finanz⸗Minister hat um Bewilligung von Im Folkething behandelte man gestern ein vom Lands⸗ 8 . 1X“ . 1““ fessor von der Goltz, Gutsbesitzer Neumann, Landschaftsdirektor ziehun 1a §. 92 gedachten Grund⸗ 10,000 Kronen für die Kontrollanten der Privatbanken ange⸗ thing eingegangenes Regierungsgeset, beireffend die Beauf⸗ wird am 23. d. ihren Anfang nehmen. 11“ üSerüar Fropinzial. von Körber, Landrath von Oven, Landrath von Ketelhodt, Ge⸗ ftuce und Gehlade .n Brepisztalabzüben erfolgt durch den Pro⸗ halten; die Revision ist eine sehr strenge und sollen von jetzt sichtigun g Fremder und Reisender. §. 13, betreffend Australien. Aus Sydney wird vom 5. d telegraphirt: Synode. Die Ablehnung des Antrages des Superintendenten richtsdirektor Keßler. Der konfessionellen Partei ist beizurechnen vinzialausschuß, soweit dieselbe noch nicht fuür Jwecke der Kommunal⸗ ab nicht nur am Monatsschluß, sondern auch außer der Zeit die Ermächtigung zur Ausweisung fremder Unterthanen, füllt Der Gouverneur hat den Rücktrritt des Ministeriums von Neu⸗ Krah, welcher bereits mitgetheilt ist, lautet genauer präzisirt der Graf Dohna⸗Schlodien, und der Linken der Versammlung besteuerung geschehen ist. 1 Revisionen statthaben, ob die Höhe der berechtigten Zettllausgabe formaliter eine Lüͤcke in der bisherigen Gesetzgebung aus, wird Süd⸗Wales acc tirt. JZE“ .“ öö gehören an (obwohl zum Theil auf durchaus positivem Grunde §. 99. (Reklamationen gegen die Veranlagung zu den Provin⸗ nicht überschritten ist. jedoch, wie der Minister des Innern bemerkte, nur sehr selten ud⸗Wales acceptirt. 8 feste Dotation der Kirche wird durch eine motivirte Tagesord⸗ ehend): Regierungs⸗Rath v Kehler Landrath Schmalz Pro⸗ zialabgaben.) Reklamationen der Provinzialangehörigen gegen ibre

Behufs Restauration der Domkirche in Upsala hat zur Anwendung kommen. - nung erledigt, in welcher die Nothwendigkeit einer genügenden steg üeeeeteete Hellmig Stadtschul⸗Rath Dr. Cosack, Veranlagung zu den Provinzialabgaben unterliegen der Beschlußfas⸗ der Erzbischof beim König um 1,000,000 Kronen angehalten, Ein Ausschußbericht des Landsthings über einen Ausstattung der Kirche anerkannt, aber von genauer Beschluß⸗ Gutsbestter Seydel, Pfarrer Alegidiz die Mittelpartei hat also sung des Provinzialausschusses. und wird angenommen, daß diese Summe hinreichen würde, Gesetzentwurf, betreffend die Gagirung der Beamten oder Ange⸗ 8

2 ürfnis⸗ 36 2 ie Fri bringung der Reklamationen beträgt vier Wo⸗ j fassung wegen des nicht u“ festgestellten Bedürfnisses und im 7, die Linke 6, die konfessionelle Partei 1 Abgeordneten erhalten. Die Frist zur Anbring bevolle um die Kirche wieder in den alten Stand zu setzen. stellten des Telegraphenwesens, schlägt theils eine Erhöhung der 528 8 1 8 7 ECöö“ 1“ 64 84 Vertrauen auf die Fürsorge der Staatsregierung abgesehen wird. 17, S fesst 1 chen. Sie begiunt mit dem Tage der Bekanntmachung der Hebero Christianig, 3. Februar. Die feierliche Eröffnung Gagen, theils ein erweitertes Pensionsrecht zunächst für Tele⸗ 8 r mobriefürager

em 3. Februar 1875. Warnung der Brieftesse nen vehegnelenr In dem Berichte über die Verhandlungen in der Synode Die Situng wurde um 21½ Uhr geschlossen. Morgen wird beziehungsweise mit dem Tage der Bekanntmachunz der zu entrichten⸗ . Feb . 8 e des 24. ordentlichen Storthings ging gestern Mittag um graphenbeamte ꝛc. vor.

Erdmann, Kahle und Hevelke, Militär⸗Oberpfarrer der Grenzen des im §. 3 a. a. O. bestimm⸗ die Pfarrer Klapp und Roquette; von Laien: Oberpräsiden en höchsten Satzes. 8 Deutsches Neich. v. 8 Handies v. Goßler, Schulrath Dr. Schrader, Pro⸗ bns Ebenso findet der §. 10 des Gesetzes vom 11. Juli 1822 auf

. der Schluß der Synode erfolgen. den Abgabenbeträge. ““ 18 vor gewerbsmäßigem Büchervertrieb. Vom 5. Februar 1875. Un⸗ am Donnerstag, den 4. d., ist bereits der Kommissionsantrag Gegen den Beschluß des Provinzialausschusses findet innerhalb uhr vor sich. Der Staats⸗Minister Stang las im Auftrage des Königs die Thronrede, welche in Uebersetzung wie folgt

lautet:

„Gute Herren und Norwegische Männer!

Seitdem der Storthing zum letzten Male versammelt war, ist der ökonomische Zustand des Landes ein glücklicher gewesen, wenn auch die Ernte des letzten Jahres, im Ganzen genommen, unter einer Mittel⸗

rnte blieb und einige der Haupt⸗Nahrungszweige des Landes in der letzten Zeit weniger vortheilhaft gewesen sind.

Die Einnahmen des Staats sind reichlich eingegangen, und na⸗ mentlich haben die Zolleinnahmen in dem letzten Jahre eine Höhe er⸗ reicht, welche nie vorher stattgefunden hat, ein Beweis, daß der Verbrauch des Landes ungewöhnlich groß gewesen ist.

Aber neben dem ökonomischen Fortschritt hat die allgemeine Preissteigerung, worauf ich im vorigen Jahre die Aufmerksamkeit des Storthings richtete, fortgedauert und macht noch immer die festen Gehalte, welche unter anderen Zeitverhältnissen geregelt sind, unzu⸗ länglich. Ich werde daher vor dem Storthinge im Wesentlichen die⸗ selben zeitweiligen Gehaltserhöhungen für öffentliche Beamte wieder⸗ holen, welche dem vorigen Storthinge vorgelegt und von ihm zum Theil acceptirt wurden.

Gleichfalls wird ein Vorschlag eingebracht werden, den unteren Armeeklassen eine durch die Verhältnisse erforderte Gehalts⸗ aufbesserung zu gewähren.

zr.Das Verlangen nach neuen Eisenbahnanlagen und die Bereit⸗ willigkeit, Opfer dafür zu bringen, bestehen noch immer. Eine Kom⸗ mission von erfahrenen Männern ist niedergesetzt, um über die ver⸗ schiedenen Fragen, welche mit dieser wichtigen Sache in Verbindung stehen, Bericht zu erstatten. Die Mittheilungen an den Storthing, welche hierbei erfordert werden, werden jedoch erst später gegeben werden können.

Ich werde dem Storthinge einen Vorschlag, betreffend vollstän⸗ ige Durchführung der durch Gesetz vom 4. Juni 1873 vorbereiteten

Münzreform vorlegen. In Verbindung hiermit wird vorgeschlagen

werden, daß Norwegen der gemeinsamen Münzkonvention, welche schon zwischen Schweden und Dänemark besteht, ebenfalls bei⸗ tritt. Der Storthing wird ohne Zweifel mit mir die Unzuträglich⸗ keiten erkennen, welche mit der Fortsetzung des Uebergangsstadiums verbunden sind, in welchem Norwegen sich zur Zeit in Rücksicht auf das Münzwesen befindet.

Gleichfalls werde ich dem Storthing einen Vorschlag, betreffend die Einführung metrischen Maßes und Gewichtes, vorlegen. Unsere Beziehungen zu den fremden Mächten sind fortwährend die freundschaftlichsten.

Indem ich beklage, daß ich verhindert bin, persönlich die Ver⸗ handlungen des Storthings zu eröffnen, bitte ich den Himmel, seine Arbeiten zu segnen, und verbleibe Euch, gute Herren und Norwegische Männer, mit aller Königlichen Huld und Gnade wohlgewogen.

Gegeben im Schloß zu Stockholm, 30. Januar 8

Oscar.

Dem Vernehmen nach, schreibt das norwegische „Morgenbladet“, wird der König gegen Ostern in Christiania erwartet.

Dänemark. Kopenhagen, 5. Februar. (H. N.) Das Landsthing hat in seiner vorgestrigen Sitzung die zweite Be⸗ rathung des Patentges etzes vorgenommen. Bei Eröffnung der Verhandlungen motivirte der Abg. Jessen seinen prinzipiellen Vorschlag über gänzliche Abschaffung des Patentwesens. Nach⸗ dem der Minister des Innern und der Vorsitzende des betreffenden

Amerika. Washington. tantenhaus hat die Vorlage, 5. d. nach zehntägigem heftigen 153 gegen 98 Stimmen nach dem Senat. und Wege ist betreffs Wiederauflage der Thee⸗ schlusse gelangt und schei Maßregel, wenn sie ergriff Artikel, die nun auf der hält es für wahrsche len wird, daß Thee

Am 14. Dezember v. J. ganzen Staatenbund geltendes zwischen Staat und Kirch

Artikel 1 lautet, nach der unabhängig von einander. ches irgend eine Religion v Autorität über alle Religionen aus, öffentlichen Ordnung und Beobachtun 2: Der Staat garantirt vollständige ur verfolgen und bestrafen die welche, obwohl von oder Verbrechen im Sinne 3 bestimmt, amtlich keinem daß der Staat von religiösen Feste Sonntage bleiben Ruhetage für di Artikel 4: Religionsunterricht Kultus ist in den Unterrichtsa und der Gemeinden untersagt. Geldbuße von 25 200 Dollars, entsetzung des Schuldigen geahndet Kultusdienern und schlechts, welche eine von 10 200 Dollar besondere Kleidungen oder ch und nichtig sind Erbeseins Religionsdienern,

(A. A. C.) Das Repräsen⸗ betreffend die Bürgerrechte, am Konflikt mit der Minorität mit angenommen. Die Vorlage geht nun Repräsentantenhaus⸗Comité der Mittel stow vorgeschlagenen noch zu keinem Ent⸗ g zu sein, daß diese gewisse andere eziehen sollte. schließlich empfeh⸗ gelassen werden mögen.

der von Mr. Bri und Kaffeezölle

nt der Meinun en wird, sich auch auf Freiliste stehen, b daß das Comité und Kaffee zollfrei

ist in Mexiko ein für den Gesetz über das Verhältniß e publizirt worden. „N. A. Z.“: Staat

Es darf kein Gesetz erlasse r einführt; aber der Staat übt insoweit es auf Erhaltung der g der bestehenden

und Kirche sind n werden, wel⸗ erbietet ode

Institutionen religiöse Dul⸗ jenigen Handlungen gion autorifirt, der Strafgesetze kon⸗ Korporatienen

Er wird n und Uebungen, ein Vergehen

irgend einer Reli Behörden,

n keine Notiz nehmen soll. Die e Werkstätten und die Amtslokale. und offizielle Ausüb nstalten des Bundes ntgegenhandlungen sollen mit einer im Wiederholungsfalle mit Amts⸗ werden. Nach Artikel 5 ist es den allen Individuen männlichen und n bestimmten Kultus bekennen, außerhalb der kir arakteristische Ab

und Truppen

ung irgend eines der Einzelstaaten

weiblichen Ge⸗ bei einer Strafe chlichen Gebäude zeichen zu tragen. Artikel 8: Legate zu Gunsten von zum 4. Grade tzteren dem Testator in seiner ife geleistet oder zu ihm im Artikel 11: Kanzel⸗ setze auffordern oder machen die zu einer ungesetzlichen. über Aufforderung zu g Folge gehabt hat, als Kein Geist⸗ rakters amt⸗ derselben Form und unter wie jeder Bürger bei Ausübung ligiöses Institut kann Grund⸗ ausgenommen die unmittelbar dienst bestimmten Kirchen und ihre rderlichen Dependenzien. Das Ge⸗ den, erklärt die Ehe für einen bür⸗ erläßt es den Ehe⸗ uchen wollen, und unter⸗

s untersagt,

etzungen und von deren Verwandten und von deren Hausgenossen, wenn die le⸗ gend eine geistliche des Beichtvaters gestanden h e zum Ungehorsam gegen die Ge rbrechen oder Vergehen provoziren er sie gehalten werden, Strafbestimmungen ie Aufforderun en Verbrechens sich kraft dieses seines Cha ann das nur in gderselben Erfordernisse thun, des Petitionsrechts. Artikel 14: Kein re Hypotheken erwerben, öffentlichen Gottes für den Gottesdienst absolut erfo setz verbietet ferner alle Mönchsor gerlichen Vertrag, führt Civilstan gatten, ob sie die kirch

letzten Krankheit ir

irgend ein T sammlung, in welch Der Rednuer Verbrechen und wird, wer Haupturheber des begangen licher irgend eines Kultus ka lich an die Behörden wenden. Er k Beobachtun

verfällt den

eigenthum oder und direkt zum

1 dsregister ein, üb liche Einsegnung nachs

gabe⸗Postanstalt gerichtet sind.

regelmäßigkeiten im Päckereibetriebe. Vom 6. Februar 1875. Um⸗ wandlung der Beträge auf Postanweisungen nach Großbritannien und Irland. Vom 6. Februar 1875. Umwandlung der Beträge auf nach Belgien, Italien und der Schweiz. Vom 2. tbbruac 1875. Eröffnung der Eisenbahn Limburg a. d. Lahn⸗Nie⸗ derselters. Bescheidung: Vom 5. Februar 1875. Gebühren für Sendungen, welche nach dem Orts⸗ oder Landbestellbezirke der Auf⸗

Kunst, Wissenschaft und Literatur.

ärge; einer derselben war klein und diente zum Begräbniß eines Kindes. Zwei Särge sind schon geöffnet, zwei noch 29-

etwas geänderte Form haben. Die Begräbnisse in römischer Zeit wurden, wenn man die seitherige erhebliche Bodenerhöhung in Be⸗

römische Leichenacker vor der Porta Nigra dürfte der bis jetzt be⸗ kannte größte in Deutschland sein, denn er umfaßt mehr als hundert Morgen Fläche.

für Jagd, Fischerei und Naturkunde, herausgegeben von W. H. Nitzsche, Königlicher Oberförster, (Leipzig, Verlag von H. Schmidt & C. nther), enthält folgende Aufsätze: Zur Vogel⸗ schutzfrage von Friedr. Frhrn. v. Droste⸗Hülshoff. Zur Natur⸗ geschichte des Vartgeiers von Dr. A. Girtanner. Der Uhu in Ver⸗ legenheit von O. v. Riesenthal mit Illustration. Beim Gebrauche des Frett. Mittel gegen die Bandwürmer beim Hunde. Ein prak⸗ tisches Wildgatter u. s. w.

Die zur Kostendeckung des Schillerdenkmals (ausge⸗ führt von Johannes Schilling) in Wien noch fehlende Summe von 10,000 Fl. soll durch eine Schillerlotterie mit der Verloosung von Statuetten des Dichters theilweise aufgebracht werden und das Comité hat außerdem beschlossen, ein „Schilleralbum“, redigirt von Frankl, Schröer und Egger⸗Möllwald, herauszugeben. 1

Gewerbe und Handel.

Leipzig 9. Februar. (W. T. B.) Der Aussichtsrath der Leip⸗ ziger Bank hat in seiner gestrigen Sitzung die Dividende pro 1874 auf 7 ½ % festgesetzt.

Der Aufsichtsrath der Sächsischen Kreditbank 3 u Dresden hat in einer dieser Tage abgehaltenen Sitzung beschlossen, der Generalversammlung die Vertheilung einer Dividende von 5 X

8 das vorige Geschäftsjahr vorzuschlagen. 9

Verkehrs⸗Anstalten. 1“

Die Eisenbahn zwischen Frankfurt a. Main und Limburg g. d. Lahn ist am 1. Februar auf der Strecke zwischen Limburg

Ausschusses (Krieger) gegen den Vorschlag geredet hatten, wurde

wirft alle Kirchhöfe der direkten Kontrole der bürgerlichen Obrig⸗

a. d. Lahn und Niederselters eröffnet worden.

Berlin. Am Montag Abend hielt im Rathhause die Elisa⸗ beth⸗Stiftung für Wittwen und Waisen unbesoldeter Komm unalbeamter ihre diesjährige Generalversammlung ab. Es galt zunächst der Durchberathung eines neuen Statutenentwurfes, da der Minister des Innern die im Jahre 1871 revidirten Statuten wegen eines Formfehlers nachträglich für null und nichtig erklärt hat. Als neue Bestimmungen wurden aufgenommen, daß auch die Wittwen von Stadtverordneten und Schiedsmännern unterstützt werden können, daß ferner der jährliche Beitrag von 3 Mark das Recht der Stimm⸗ fähigkeit verleiht, daß derjenige, welcher 150 Mark auf einmal zahlt, für immer in den Listen der Stiftung geführt wird, daß der Magistrat stets das Recht der Kassenrevision hat und daß Veränderungen des gegenwärtigen Statuts, welche den Zweck und die äußere Vertretung der Stifiung betreffen, sowie die Beschlüsse, welche deren Auflösung zum Gegenstande haben, der landesherrlichen Genehmigung bedürfen. Der Stiftung ist im verflossenen Jahre ein Legat Ihrer Majestät der Hochseligen Königin Elisa⸗ beth überwiesen worden; der Magistrat hat bis auf Weiteres seinen jährlichen Beitrag von 1000 auf 2000 Thaler erhöht. Seit ihrer im Jahre 1842 erfolgten Gründung hat die Stiftung an Unterstützungen 47,577 Thaler ausgezahlt. Die Einnahme betrug im vergangenen Jahre 5426 Thaler, worunter 2247 Thaler Beiträge von 1877 Mit⸗ gliedern. Die Ausgaben beliefen sich auf 4289 Thaler; es wurden jährlich unterstützt 54 Personen mit 3 bis 9 Thaler den Monat, so⸗ wie 8 Personen für kürzere Zeit mit 4 bis 6 Thaler den Monat.

Auf den für das fünfte deutsche Bundesschießen auser⸗ sehenen Festplätzen in Stuttgart beginnt es, dem „Schw. M.“ zufolge, sich bereits zu regen. Die Abholzung des für die Schieß⸗ bahnen bestimmten Terrains ist schon weit vorgeschritten. Die breite Straße, die von der Schießhalle nach dem Festplatze führt, ist deutlich erkennbar an den ausgesteckten Fähnchen. Auch auf dem Festplatze selbst sind die Anfänge der Vermessungen bemerklich. Die wichtigsten Momente der deutschen Geschichte von den hohenstaufischen Kaisern bis zum ersten deutschen Kaiser aus dem Hause der Hohenzollern werden in einer Reihe lebender Bilder mit zahlreichen Personen zur Darstellung gelangen. An der erforderlichen Ausstattung mit ge⸗ malten Hintergründen mit historisch korrekten Kostümen wird schon längere Zeit gearbeitet.

Der unterseeische Tunnel zwischen England und

ziger Jahre unaus Nachdem er sein V kostspieligen Durch schöpft hatte, legt

gesetzt und unermüdlich mit den ermögen an Messungen d forschungen des Meeresbodens durch Boh e er die Ergebnisse der l enden Werke nieder. ch nach England im Eisenbah Verwirklichung nähergerückt Minister der öffentlichen versammlung einen Ge Boulogne über C und über die Konzession de daß ein praktischer Versuch lungen ist. unter der Themse angelegt. verglichen nur ein Bächlein ist, nicht geringer wegen des Alluvialb dem Eindringen des Wassers kein Tunnel mußte sehr tief unter d gelegt werden, und wenn das Wa Arbeiten eingriff, ist es Wie Ferd. v. Less in der Sitzung am 18. che Ingenieure, Th. Welttheilen bereits Wunde Größen der Finanzen und d seits hat sich Mich. Ch sich beim Bau de Die Herren Comités beigetreten. Grundzüge des Riesen zwischen Dover und tiefe ist in die die Thürme vo seeischen Tunnel sischen Nordbahn Senkung verlassen müssen. Tunnels von 10 Kilometer L. auf dem englischen Ufer. eines Brunnens, englischer⸗

Vorstudien beschäf⸗

rungen er⸗ angjährigen Arbeiten in langgehegte Traum, von nwaggon reisen zu können, war Gegenwärtig hat der fran⸗ Arbeiten Cailloux der National⸗ g vorgelegt, welch alais nach Dover rselben verfügt. Nicht ohne ch in kleinem Maßsta genieur Brunnel hat ser Fluß, auch mit dem Kanal so waren die Schwierigkeiten doch odens, der zu durchstechen war und derstand entgegensetzte. Der Flußbette auf Felsengrund an⸗ er auch mehrmals störend in die seiner Herr zu werden. Wissenschaften en sich zwei eng⸗ aw, die in allen

setzesvorschla er die Eisenbahn⸗ ützig erklärt Wichtigkeit ist, be, bereits ge⸗ einen Tunnel

für gemeinn

französische In

Brunnel doch eps der Pariser Akader Januar mitgetheilt hat, hab ssey und Sir J. Hawksh auten ausgesührt haben, mit mehreren er Wissenschaft verbunden. Th. de Gamond, L anals die Sporen verdie in Paris und London Lesseps entwickelte der Akad unternehmens. Calais ca. 30 Kilom ser Richtung 54 Meter n Notre Dame selbst gelangt,

ranzösischer⸗ avalley, der nt hat, verbunden. sind den beiden emie darauf die Breite des Kanals beträgt die größte Meeres⸗ (12 Meter weniger als Ehe man zum unter⸗ wird man das Niveau der fran für Lokomotive u Dazu bedarf es

evalier mit

nd Zug geeigneter eines gewöhnlichen änge. Dieselben Verhältnisse bestehen Arbeiten beginnen mit der zösischerseits von 8 Met

Vorstellungen erhält sich unvermindert rege.

im Sturm für die im Tunnel Befindlichen wie ein Gewitter toben werden. Der Fels ist jedoch nach den zahlreichen sorgfältigen Anbohrungen so fest, daß nicht einmal Wasserdurchsicke⸗ rungen zu befürchten sind. Falls dieselben eintreten, dürften sie so geringfügig sein, daß die Poren leicht wie bei den Schiffen kalfatert werden können. Bei Gelegenheit der Bohrung dürfte auch viel ö kostbarster Art ans Licht gefördert werden. Eng⸗ lische Compagnien beuten schon seit Jahren die Kohlen⸗ lager unterhalb der Irischen See mit bestem Erfolge aus. Belgrand bestätigte Lesseps Angaben über die Solidität des grauen Kalksteins, den der Tunnel zu durchlaufen hat. Er ist nicht plastisch, wenig oder gar nicht rissig, so daß die Bohrröhren nach mehrmonat⸗ lichem Aufenthalt aus den Löchern gezogen werden konnten, ohne daß der Boden im geringsten nachgab. 8

Hr. A. Böͤttcher führt in seinen Soiréen für instruk⸗ tive Unterhaltung im Saaltheater des Königlichen Schauspiel⸗ hauses in dieser Woche Bilder aus der großartigen Landschaftsnatur Nord⸗Amerikas vor: den Lorenzo und Ottawa, die Cascaden les chats, den Ottawa⸗See, den Trentonfall, die Cascaden von Katterskill, den Niagarafall, die Mammuthgrotte, auch Ansichten von Quebeck, Wa⸗ shington, Scenen aus dem Indianerleben, im Walde wie in der Prärie. Der vorgeführte Bildereyklus fesselt nicht nur durch die meister⸗ hafte Wiedergabe der imposanten und romantischen Scenerie, sondern T durch die Abwechselung im Charakter und der Beleuchtung der

ilder.

Im zweiten, belehrenden Theile werden in dieser Woche wieder mikroskopische Riesenbilder nach den Präparaten der Professoren Dr. Benecke und A. Müller in Königsberg gezeigt. Es sind diesmal Ge⸗ schöpfe der sechsten Klasse des Thierreichs (1., 2. und 4. Ordnung) an der Reihe; die Spinnenthiere (Arachniden) mit ihren wunderbare

Bewegungs⸗, Ernährungs⸗, Seh⸗ und Arbeitsorganen in höchst inter

essanten Darstellungen.

Der dritte Theil, die Soirée fantastique, ist ebenfalls durch neue Landschafts⸗ und Architekturbilder und Scherze bereichert. 5

Die Theilnahme des gebildeten Publikums an Hrn. A. Böttchers

messer und 100 Meter Tiefe. 50 Meter tiefer als der zu unterbrückenden Strecke. Wasserschöpfma

Die Sohle de tiefste Punkt des In diesen b schinen und die Bohrapp

sselben liegt also etwa Meeresbodens auf der eiden Schachten werden die arate aufgestellt.

Redacteur: F. Prehm. Verlag der Expedition (Kessel). Druck; W. Elsner.

Berlin:

Bei der Ausschachtung einer kleinen Baustelle zu Maximin bei Trier fand man in den letzten Wochen 5 steinerne Römer⸗

chlossen und einer konnte nicht gehoben werden, weil er sich unter der Straße hin⸗ zieht. Alle diese Särge liegen von Abend nach Morgen und die ein⸗ gebetteten Todten schauen nach derselben Richtung. Nach vielfachen Funden zog sich der große römische Leichenacker fast von der Mosel bis nach St. Maximin hin. Die jetzt gefundenen Särge gehören der

heidnisch⸗römischen Epoche an, indem die christlich⸗römischen Särge eine

tracht zieht, in der damaligen obersten Bodenschicht ausgeführt. Der

Die Nr. 9 der Illustrirten Jagdzeitung, Organ

8*

wegen Aufhebung der Stolgebühren seinem Wortlaute nach mitgetheilt worden. An die einzelnen Positionen desselben knüpften sich längere Debatten. Im Allgemeinen trat die Ansicht als geltend auf, daß nur für Aufhebung solcher Stolgebühren, welche durch das Gesetz vom 9. März 1874 Ausfälle zu Wege bringen, vom Staate eine volle Entschädigung für die Geist⸗ lichen zu beanspruchen sei; bei Aufhebung von Gebühren, welche aber mit diesem Gesetze nicht kollidiren, von Seiten der Gemein⸗ den und Kirchenkassen die Entschädigung gezahlt werden müsse ad 1).

8 Der Antrag ad I. Zusatz des Pfarrer Gessel zu 15 „und aus den gastweise eingepfarrten Gemeinden“ wurde bei der Ab⸗ stimmung angenommen. .

An Stelle von Al. 4 ward die von Professor v. d. Goltz beantragte Fassung angenommen, nachdem darin auf Vorschlag des Antragstellers die Worte: „und der Konfirmationsgebühren“ gestrichen worden. Der Antrag des Superintendenten Krah in Laggarben: den Superintendenten statt der bisherigen unzu⸗ reichenden Accidenzien ein fixirtes Gehalt zu geben, wurde zum Beschluß der Synode erhoben. Der Antrag der Kommission wurde schließlich mit unwesentlichen Veränderungen und Zusätzen angenommen. 1

Auf der heutigen Tagesordnung stand die Wahl der 24 Delegirten zur Beschickung der General⸗Synode. Zuerst wurden die acht geistlichen Mitglieder gewählt und vor Bekanntmachung der Gewählten dem Militär⸗ Oberpfarrer Kretschmar in Königsberg das Wort ertheilt zur Begründung seines Antrages, welcher eine jährlich wieder⸗ kehrende Kirchenkollekte in Preußen „zum Besten der inneren Mission“ beansprucht. Eine andere Fassung dieses Antrages, eingebracht von Professor v. d. Goltz, wurde abgelehnt. Der erstere erhielt vielseitige Unterstützung. Auch General⸗Super⸗ intendent D. Moll empfahl in längerer Rede und Auseinandersetzung dringend seine Annahme. Pfarrer Ebel in Graudenz erklärte, daß auch in Westpreußen sich ein Verein für Zwecke der inneren Mission konstituire und nur Zufälligkeiten bis jetzt seinen Zu⸗ sammentritt verhindert hätten, der in nächster Zeit erfolgen werde, er bitte daher, daß diese Kollekte auch auf denselben ausgedehnt werde und daß das, was in Westpreußen gesammelt werde, auch Westpreußen zu Gute käme, womit sich Militär⸗Oberpfarrer Kretschmar einverstanden erklärte. Der Ober⸗Präsident Dr. von Horn unterstützte den Antrag ebenfalls. Die Erfahrung habe zwar gelehrt, daß dergleichen Kirchenkollekten nur wenige Hundert Thaler einzubringen pflegen, aber die moralische Wirkung solcher Kollekten sei auch nicht zu unterschätzen, indessen finde er es billig, daß auch Westpreußen an diesem Benefizium Theil nehme.

Bei der Abstimmung ward der Antrag von Kretschmar mit dem Amendement Ebels einstimmig zum Beschluß erhoben.

Ein Antrag der Geschäftsordnungs⸗Kommission, der in ge⸗

druckten Exemplaren an die Gesellschaft vertheilt worden ist, lau⸗ tet folgendermaßen: 8 saJgeh IvIö wolle von einer Repision der durch den CEvangelischen Ober⸗Kirchenrath ertheilten provisorischen Geschäfts⸗ ordnung vom 23. Dezember 1874 in dieser Session absehen, eine solche aber einer späteren Session ausdrückl ich vorhehalten,

2) eventuell wolle die Synode folgende Abänderungen der ge⸗ dachten Geschäftsordnung beschließen: .“ 3

Zu §. 5 der Satz: „wobei immer nur je einer in getrennter Wahlhandlung zu wählen ist“ ist zu streichen.

Zu §. 10 Al. 2 an Stelle des Passus: „das Protokoll der letzten Sitzung einer Synodalversammlung wird in der ersten Sitzung der darauf folgenden verlesen“ ist die Beftimmung zu setzen: „das Proto⸗ koll der letzten Sitzung einer Synodalversammlung wird statt der Verlesung an dem ünf de, Scglusr üft Sitzung folgenden Tage im Si zimmer zur Einsicht ausgelegt.

13 ist der Zusat zu Naesen: „beides unter Zustimmung der Synode.“ 8G 8

Zu §. 16 an Stelle der Alinea 5 ist folgende Bestimmung zu setzen: „Wer am Worte ist, darf nur vom Vorsitzenden unterbrochen werden, welcher bei Abschweifungen vom Gegenstande den Redner auf den Gegenstand der Verhandlung zurückzuweisen, auch das Ablesen von Reden thunlichst zu verhindern hat. Bei Nichtbefolgung dieser Aufforderung kann die Synode auf Anfrage des Vorsitzenden „ohne Debatte beschließen, daß dem Redner das Wort entzogen werde.

Zu §. 20 Alinea 5 der Satz: „kein anwesendes Mitglied darf der Abstimmung sich enthalten“ ist zu streichen.

Zu §. 23 die gesammte Alinea 2 ist zu streichen. 8

Zu §. 25 a. der Satz aus Alinea 1: „er hemmt den weitern Fortgang der Verhandlung über den Gegenstand selbst und ist als ein dem Geschäftsgang betreffender Vorantrag sofort zur Berathung und Abstimmung zu bringen“ und die gesammte Alinea 2 sind zu streichen; b. hinter Alinea 5 ist der Zusatz zu machen: „der Antrag⸗ steller ist zu den Sitzungen der Kommission mit berathender Stimme zuzuziehen. Mitglieder der Provinzialsynode dürfen den Berathungen E den g. Fehrezar 1878

önigsberg, den 3. Februar 5. v. Wler Vorsitzender. v. Oven, Berichterstatter. Klebs, Schriftführer. 8 Auch der Antrag von Dodillet, Superintendent in Pill⸗ kallen: b 1 den Wittwen von emeritirten Geistlichen, wenn die Verheira⸗ thung nicht nach der Emeritirung erfolgt ist, den Genuß der Bene⸗ ficia zu uͤberweisen, welche sie zu beanspruchen hätten, wenn der Gatte noch im Amte verstorben wäre, 1 1 wurde vielseitig unterstützt und bei der Abstimmung gleichfalls

einstimmig zum Beschluß erhoben, und zwar mit dem Amende⸗

ment von Hofheinz, Superintendent in Werden, daß ihm zu⸗ gleich rückwir kende Kraft beigelegt werden solle.

Von den zu Mitgliedern der Generalsynode er⸗ wählten 24 Herren gehören zur Partei der positiven Union:

Landtags⸗Angelegenheiten.

Entwurf eines Gesetzes, betreffend Verfassung und die Verwaltung der Provinz Berlin - (S. Nr. 31 d. Bl.)

§. 85. Die Mitglieder des Provinzialausschusses und der Pro⸗ vinzialkommissionen erhalten eine ihren baaren Auslagen entsprechende Entschädigung. Ueber die Höhe derselben beschließt der Provinzial⸗ landtag. Siebenter Abschnitt. Von dem Provinzialhaushalte.

§. 86. (Aufstellung und Feststellung des Provinzialhaushalts⸗ etats.) Ueber alle Einnahmen und Ausgaben, welche sich im Voraus bestimmen lassen, entwirft der Provinzialausschuß alljährlich einen Haushaltsetat. Derselbe wird vom Provinziallandtage festgestellt und durch das Amtsblatt bekannt gemacht.

§. 87. Bei Vorlegung des Haushaltetats hat der Provinzial⸗ ausschuß über die Verwaltung und den Stand der Angelegenheiten des Provinzialverbandes Bericht zu erstatten. 8

§. 88. Der Vorsitzende des Provinzialausschusses hat dafür zu sorgen, daß der Haushalt nach dem Etat geführt werde. 1

Er erläßt die Einnahme⸗ und Ausgabe⸗Anweisungen an die Pro⸗ inzialhauptkasse. 8 E außer dem Etat geleistet werden sollen, bedür⸗ fen der Genehmigung des Provinziallandtages. b 8

§. 89. Die Jahresrechnungen der Provinzialhauptkasse, sowie der Kassen der einzelnen bE1ö“ sind von dem Rendanten derselben vor dem 1.2 folgenden Jahres zu legen und dem

rovinzialausschusse einzureichen.

göh die Revision der Rechnungen zu veranlassen und dieselben mit seinen Bemerkungen dem Provinziallandtage zur Prü⸗ fung, Feststellung und Entlastung vorzulegen. Nach erfolgter Ent⸗ lastung 8 den Rechnungen durch das Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. §. 90. (Ausschreibung von Provinzialabgaben.) Der Provin⸗ ziallandtag kann die Ausschreibung von Provinzialabgaben beschließen.

Bis zum Erlasse eines besonderen Gesetzes über die Kommunal⸗ besteuerung gelten hierüber folgende Bestimmungen. 1

§. 91. (eurdfg. über die Vertheilung und Aufbringung der Provinzialabgaben.) ie Vertheilung der Provinzialabgaben darf nach keinem anderen Maßstabe, als nach den Verhältnissen der von den zu X“ a Staatssteuern und z nur durch Zuschläge zu denselben erfolgen. I Ben Gläzea und Gewerbesteuer der Klasse A. I. sind hierbei mindestens mit der Hälfte und höchstens mit dem vollen Betrage desjenigen Prozentsatzes heranzuziehen, mit welchem die Klassen⸗ und klassifizirte Einkommensteuer belastet wird. Im Uebrigen kann die Gewerbesteuer von der Heranzichung ganz freigelassen, darf aber keinen Falls dazu mit einem höheren Prozentsatze, als die Grund⸗ und Gebäudesteuer herangezogen werden. Ausgeschlossen von der Heranziehung bleibt die Gewerbesteuer vom Hausirgewerbe.

. 92. Bei der Vertheilung S Provinzialabgaben (§. 91)

en folgende Bestimmungen zur Anwendung. G §. 4 Litt. a. des Grundsteuergesetzes vom 21. Mai 1861 (Gesetzsamml. S. 253) bezeichneten, nicht zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche bestimmten, so wie die ebendaselbst unter Litt. e. gedachten Grundstücke, mit Ausschluß der Dienstgrundstücke der Geistlichen, Kirchendiener und Elementarschullehrer, werden nach Maßgabe derjenigen Grundsteuerbeträge herangezogen, welche von ihnen zu entrichten sein würden, wenn ihnen ein Ansoruch auf Grund⸗ steuerbefreiung nicht zustände. Die Berechuung dieser Grundsteuer⸗ beträge erfolgt durch Anwendung des allgemeinen Grundsteuerprozent⸗ satzes auf die in Gesetzes für die ge⸗

d rundstücke festgestellten Reinerträge.

Ee 8 1es. 1 des Gesetzes, betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebändesteuer vom 21. Mai 1861 (Gesetzsamml. S. 317 ff.), von der Gebäudesteuer befreiten Gebäude, mit Aus⸗ nahme derjenigen, welche sich im Besitze der Mitglieder des König⸗ lichen Hauses, oder des Hohenzollernschen Fürstenhauses befinden, wer⸗ den nach Maßgabe ihres, den des angeführten Gesetzes entsprechend, hsben. einzuschätzenden Nutzungswerthes und der da⸗ nach zu berechnenden Gebäudesteuerbeträge herangezogen.

Die Beträge, welche nach dem gemäß §§. 91 und 92 von dem Provinziallandtage zu beschließenden Maßstabe auf die direk⸗ ten Staatssteuern entfallen, werden nach Verhältniß der auf die ein⸗ zelnen Steuerpflichtigen veranlagten Sätze vertheilt, und mit den Hauptsteuern zugleich in der für dieselben bestimmten Art eingezogen.

§. 94. (Feststellung des Vertheilungsmaßstabes.) Der Mabstab, nach welchem die Provinzialabgaben zu vertheilen sind, ist bis zum 31. Dezember 1876 festzustellen, und demnächst unverändert zur An⸗

u bringen. 1

ee 1ö6““ ist jedoch befugt, hierbei zu den Provin⸗ zialabgaben für Verkehrsanlagen die Grund⸗ und Gebäudesteuer, so⸗ wie die Gewerbesteuer der Klasse A. I. innerhalb der im §. 91 fest⸗ gesetzten Grenzen mit einem Prozentsatze als zu den übrigen

inzialabgaben heranzuziehen. 1 Pro ch Hevwiazalazdig kann b feseryfhelen Maßstab von fünf

ünf Jahren einer Revision unterziehen. fthn Jeh Kommt ein gültiger Beschluß des Provinziallandtages über den Vertheilungsmaßstab innerhalb der festgesetzten Zeit nicht zu Stande, so werden bis zur Herbeiführung eines solchen Beschlusses die Provinzialabgaben auf die sämmtlichen direkten Staatssteuern, mit Ausschluß der Hausirgewerbesteuer, gleichmäßig vertheilt.

. 96. (Mehr⸗ und Minderbelastung einzelner Theile der Pro⸗ vinz.) Sofern es sich um Provinzialeinrichtungen handelt, welche in besonders hervorragendem oder in besonders geringem Maße einzelnen Theilen der Provinz zu Gute kommen, kann der Provinziallandtag beschließen, für die Angehörigen dieser Theile der Provinz eine nach Quoten der direkten Staatssteuern zu bemessende Mehr⸗ oder Minder⸗

lassen. A4““ slen den Provinzialabgaben.) Die Besteue⸗ rung des Diensteinkommens der unmittelbaren und mittelbaren Staats⸗ beamten ist nur insoweit zulässig, als die Beiträge derselben zu 8 Bedürfnissen der Gemeinde und des Kreises ihres Wohnortes nich bereits das in Gemäßheit der §§. 2 und 3 des Gesetzes vom 11.

vier Wochen die Klage bei dem Bezirksverwaltungsgerichte statt.

§. vce Die der veranlagten Provinzialabgabe darf durch die Reklamation beziehungsweise Klage nicht aufgehalten werden; muß vielmehr mit Vorbehalt der späteren Rückerstattung des etwa zu viel Bezahlten zu den bestimmten Term nen erfolgen.

Dritter Titel. Von der Aufsicht über die Verwaltung der Angelegenheiten des Provinzialverbandes Berlin.

§. 101. Die Aufsicht über die Verwaltung der Angelegenheiten des Provinzialverbandes wird von dem Ober⸗Präsidenten, in höherer Instanz von dem Minister des Innern geübt.

Die Beschwerde an die höhere Instanz ist innerhalb vier Wochen ulässig. 2 8 102. Die Aufsichtsbehörden haben darüber zu wachen, daß die Verwaltung den Bestimmungen der Gesetze gemäß und in geerdnetem Gange erhalten werde. Sie sind zu dem Ende befugt, über alle Gegenstände der Verwaltung Auskunft zu erfordern, die Einsendung der Akten, insbesondere auch der Haushaltsetats und Jahresrechnungen zu verlangen und Geschäfts⸗ beziehungsweise Kassen⸗ revisionen an Ort und Stelle zu veranlassen.

§. 103. Der Ober⸗Präaͤsident ist befugt, an den Berathungen des Provinzialausschusses und der Provinzialkommissionen entweder selbst oder durch einen zu seiner Vertretung abzuordnenden Staatsbeamten Theil zu nehmen. auheh Der Ober⸗Präsident ist befugt und verpflichtet, Be⸗ schlüsse des Provinziallandtages, des Provinzialausschusses und der Provinzialkommissionen, welche deren Befugnisse überschreiten oder die Gesetze verletzen, von Amtswegen oder auf Veranlassung des Mi⸗ nisters des Innern anzufechten und sofern eine das Vorhandensein dieser Voraussetzungen begründende schriftliche Eröffnung fruchtlos geblieben ist, über 8 ö die Entscheidung des Ober⸗Ver⸗ altungsgerichts einzuholen. 1 1 ehscan chtzteins erfolgt mittelst Klage im Verwaltungsstreit⸗

ren. 8 3 ve fenanh der Beschluß einer Provinzialkommission beanstandet, so ist die Angelegenheit zunächst dem Provinzialausschusse zur Beschlußnahme

en.

(Genehmigung von Beschlüssen des Provinziallandtages über statutarische und reglementarische Anordnungen, sowie in finan⸗ iench beeschnafte des Provinziallandtages, welche olgende Angelegenheiten betreffen: 1 1) satmatsche Anordnungen nach Maßgabe der §§. 8 Nr. 1, 37

2) reglementarische Anordnungen nach Maßgabe der §§. 8 Nr. 2, 35, 66, 80 und 81; 1 3) Mehr⸗ oder Minderbelastungen einzelner Theile der Provinz

G von Grundvermögen des Provinzialver⸗

bandes; 8

8 5) Aufnahme von Anleihen, durch welche der Provinzialverband

mit einem Schuldenbestande belastet oder der bereits vorhandene

Schuldenbestand vergrößert sowie Uebernahme von

aften auf den Provinzialverband;

8G Belastung der Provinzialangehörigen durch Beiträge

über 25 Prozent des Gesammtaufkommens an direkten Staats nern;

8 e) eine neue Belastung der Provinzialangehörigen ohne gesetz⸗ liche Verpflichtung, insofern die aufzulegenden Leistungen über die nächsten fünf Jahre hinaus fortdauern sollen;

bedürfen in den Fällen zu 1 der landesherrlichen Genehmigung, in

den Fällen zu 2 der Genehmigung der zuständigen Minister, in den ällen zu 3 bis 5 der Bestätigung des Ministers des Innern, in de

Fallen zu 6 und 7 der Bestätigung des Ministers des Innern und

Finanzen. 1. nr08. Wenn ein Previnzialverband die ihm gesetzlich obliegen den, von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit fe

und

gestellten Leistungen zu erfüllen verweigert oder unterläßt, so entschei⸗

det auf Antrag der Behörde das Ober⸗Verwaltungsgericht im Ver

sstreitverfahren. 1 Afahren. des Provinziallandtages.) Auf den Antrag des Staats⸗Ministeriums kann der Provinziallandtag durch Königlich Verordnung aufgelöst werden. Es sind sodann Neuwahlen anzuord⸗ nen, welche innerhalb sechs Monaten, vom Tage der Auflösung an, nas der Auflösung des Provinziallandtages bleiben die von demselben gewählten Mitglieder des Provinzialausschusses und der Provinzialkommissionen bis zum Zusammentritte des neu gebildeten Provinziallandtages in Wirlsamkeit

ierte itel. Von der Organisation der allgemeinen v in der Provinz 1 . Die örtliche Polizeiverwaltung in der Stadt Char otten⸗ burg einem Staatsbeamten nach den Vorschriften des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 1I. März 1850 geführt, vorbehaltlich der Befugniß des Ministers des Innern, einzelne Zweige der örtlichen Polizei der Stadtgemeinde zur eignen Verwaltung zu Aöͤnigliche ee zas teg zu Charlottenburg führt den önigliches Polizeiamt.“ 8 1 1.e’ gliches. Pelhei der Verwaltung des Landkreises Berlin steht ein Landrath, He gemäß 8. 8 der Kreisordnung vom 13. m Könige ernannt wirdd. ö S lzeipräfident von Berlin führt die dienstliche Aufsicht über das zu Charloͤttenburg und den 1 Landkreises Berlin. . e Pctes Brelibenten von Berlin stehen, vorbehaltlich der Bestimmungen der 8 72, 116 und 117, für den Umfang der rovinz Berlin, alle diejenigen 1nae Hek g eelt und regiminellen Breveinf,8 zu, welche durch die Instruktion zur Geschäftsführung der Regierungen vom 23. Oktober 1817 und durch die zu derselben er⸗ gangenen erläuternden, ergänzenden und abändernden Bestimmungen den Abtheilungen des Innern der Regierungen beigelegt sind. Soweit diese Befugnisse für einzelne Theile der Provinz bisher von der Abtheilung des Innern der Regierung zu Potsdam geübt wurden, gehen dieselben auf das Polizei⸗Präsidium übee. . 112. Das Konsistorium, das Provinzial⸗Schulkollegium, das Medizinalkollegium und die General⸗Kommission der Provinz Bran⸗

denburg fungiren zugleich für die Provinz Berlin.

5 1 38 . . : d 8 b He-aie 82 1 inriej die S. Juli 1822 (Gesetzsamml. S. 184) bestimmte Maximum erreichen un . Durchstechung odens sind in England eigens Bohrmaschinen ; B Die Konsistorial⸗Räthe Reinecke und Heinrici, die Superintendenten Juli

Frankreich. konstruirt worden, die eine Reihe Versuche vortrefflich uͤber⸗ Drei Beilagen

Der Gedanke eines unterfeeischen Tunnels zwischen England und standen haben. Die Decke der Tunnelgalerie ist dem (einschließlich Börsen⸗Beilage), 16“ 6 Frankreich ist nicht neu. Thomé de Gamond war seit Ende der vier⸗ ¹ Meeresboden so nahe projektirt, daß Wind und Wogen