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den Ausspruch des Standesbeamten, daß er sie nunmehr Kraft des Gesetzes für rechtmaßig verbundene Eheleute erkläre.
§. 53. Als Zeugen sollen nur Großjährige zugezogen werden.
Verwandtschaft und Schwägerschaft zwischen den Betheitigten und den Zeugen, oder zwischen den Zeugen unter einander steht deren Zu⸗ iehung ücht entgegen. — 8 8 Dier in das Heirathsregister soll enthalten: 1) Vor⸗ und Familiennamen, Religion, Alter, Stand oder Gewerbe, Geburts⸗ und Wohnort der Eheschließenden; 2) Vor⸗ und Familien⸗ namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort ihrer Eltern; 3) Vor⸗ und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort der zuge⸗ zogenen Zeugen; 4) die Erklärung der Eheschließenden; 5) den Aus⸗ spruch des Standesbeamten. 1t “
Ueber die erfolgte Eheschließung ist den Eheleuten sofort eine Bescheinigung auszustellen. 1 “ 92
§. 55. Ist eine Ehe für aufgelöst, ungültig oder nichtig erklärt worden, so ist dies am Rande der über die Eheschließung bewirkten Eintragung zu vermerken.
Die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen es zur Trennung einer Ehe einer besonderen Erklärung⸗ und Beurkundung vor dem Standesbeamten bedarf, werden hierdurch nicht berührt. 8
Fünfter Abschnitt. Beurkundung der Sterbefälle.
§. 56. Jeder Sterbefall ist spätestens am nächstfolgenden Wochen⸗ tage dem Standesbeamten des Bezirks, in welchem der Tod erfolgt ist, anzuzeigen. . 88 8 8 878 Zu der Anzeige verpflichtet ist das Familienhaupt, und wenn ein solches nicht vorhanden oder an der Anzeige behindert
ist, derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Sterbefall sich ereignet hat.
§. 58. Die §§. 19 bis 21 kommen auch in Beziehung auf die Anzeige der Sterbefälle zur Anwendung. 1
Findet eine amtliche Ermittelung über den Todesfall statt, so er⸗ folgt die Eintragung auf Grund der schriftlichen Mittheilung der zu⸗ ständigen Behörde. 8
§. 59. Die Eintragung des Sterbefalles soll enthalten: 1) Vor⸗ und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des An⸗ zeigenden; 2) Ort, Tag und Stunde des erfolgten Todes; 3) Vor⸗ und Familiennamen, Religion, Alter, Stand oder Gewerbe, Wohn⸗ ort und Geburtsort des Verstorbenen; 4) Vor⸗ und Familiennamen seines Ehegatten, oder Vermerk, daß der Verstorbene ledig gewesen sei; 5) Vor⸗ und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohn⸗ ort der Eltern des Verstorbenen. 1
Spoweit diese Verhältnisse unbekannt sind, ist dies bei der Ein⸗
tragung zu vermerken.
§. 60. Ohne Genehmiguns der Ortspolizeibehörde darf keine Beerdigung vor der Eintragung des Sterbefalles in das Sterbe⸗ register stattfinden. Ist die Beerdigung dieser Vorschrift entgegen ge⸗ schehen, so darf die Eintragung des Sterbefalles nur mit Genehmi⸗
gung der Aufsichtsbehörde nach Ermittelung des Sachverhaltes er⸗
folgen. Sechster Abschnitt. Beurkundung des Personenstandes
1 auf See befindlichen Personen.
b §. 61. Geburten und Sterbefälle, welche sich auf Seeschiffen
waͤhrend der Reise ereignen, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes
spätestens am nächstfolgenden Tage nach der Geburt oder dem Todes⸗ fall von dem Schiffer, unter Zuziehung von zwei Schiffs⸗Offizieren oder anderen glaubhaften Personen, in dem Tagebuch zu beurkunden. Bei Sterbefällen ist zugleich die muthmaßliche Ursache des Todes zu vermerken. — 1
§. 62. Der Schiffer hat zwei von ihm beglaubigte Abschriften der Urkunden demjenigen Seemannsamte, bei dem es zuerst geschehen kann, zu übergeben. Eine dieser Abschriften ist bei dem Seemanns⸗ amte aufzubewahren, die andere ist demjenigen Standesbeamten, in dessen Bezirk die Eltern des Kindes, beziehungsweise der Verstorbene
ihren Wohnsitz haben oder zuletzt gehabt haben, behufs der Eintra⸗ gung in das Register zuzufertigen. 1
§. 63. Ist der Schiffer verstorben oder verhindert, so hat der Steuermann die in den §§. 61 und 62 dem Schiffer auferlegten Ver⸗ pflichtungen zu erfüllen. 1“ .
§. 64. Sobald das Schiff in den inländischen Hafen eingelau⸗ fen ist, in welchem es seine Fahrt beendet, ist das Tagebuch der für
en Standesbeamten des Hafenortes zuständigen Aufsichtsbehörde vor⸗ ulegen.
Diese hat beglaubigte Abschrift der in das Tagebuch eingetrage⸗ en Standesurkunde dem Standesbeamten, in dessen Register der Fall ehört (§. 62), behufs Kontrolirung der Eintragungen zuzustellen.
Siebenter Abschnitt. Berichtigung der Standesregister. §. 65. Die Berichtigung einer Eintragung in dem Standes⸗ egister kann nur auf Grund gerichtlicher Anordnung erfolgen. Sie geschieht durch Beischreibung eines Vermerks am Rande der zu be⸗ richtigenden Eintragung. “ .66. Für das Berichtigungsverfahren gelten, insoweit die Fondengefese nicht ein Anderes bestimmen, die nachstehenden Vor⸗ schriften. 1 8 Die Aufsichtsbehörde hat, wenn ein Antrag auf Berichtigung ge⸗ stellt wird, oder wenn sie eine solche von Amtswegen für erforderlich erachtet, die Betheiligten zu hören und geeignetenfalls eine Auffor⸗ derung durch ein öffentliches Blatt zu erlassen. Die abgeschlossenen Verhandlungen hat sie demnächst dem Gerichte erster Instanz vorzu⸗ legen. Dieses kann noch weitere thatsächliche Aufklärungen veranlassen und geeignetenfalls den Antragsteller auf den Prozeßweg verweisen.
Im Uebrigen finden die für Sachen der nichtstreitigen Gerichts⸗
barkeit geltenden Vorschriften Anwendung. Achter Abschnitt. Schlußbestimmungen.
§. 67. Ein Geistlicher oder anderer Religionsdiener, welcher zu den religiösen Feierlichkeiten einer Eheschließung schreitet, bevor ihm nachgewiesen worden ist, daß die Ehe vor dem Standesbeamten ge⸗ schlossen sei, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. 8
§. 68. Wer den in den §§. 17 bis 20, 22 bis 24, 56 bis 58 vorgeschriebenen Anzeigepflichten nicht nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. Die Straf⸗ verfolgung tritt uicht ein, wenn die Anzeige, obwohl nicht von den zunächst Verpflichteten, doch rechtzeiti gemacht worden ist.
Die bezeichnete Strafe trifft auch den Schiffer oder Steuermann, welcher den Vorschriften der §§. 61 bis 64 zuwiderhandelt.
Die Standesbeamten sind außerdem befugt die zu Anzeigen oder zu sonstigen Handlungen auf Grund dieses 6. esetzes Verpflichteten hierzu durch Geldstrafen anzuhalten, welche für jeden einzelnen Fall den Betrag von fünfzehn Mark nicht übersteigen dürfen. —
§. 69. Ein Standesbeamter, welcher unter Außerachtlassung der in diesem Gesete gegebenen Vorschriften eine Eheschließung vollzieht, wird mit Geldstrafe bis zu 600 Mark bestraft. E11.“
§. 70. Febn e und Geldstrafen, welche in Gemäßheit dieses Gesetzes zur Erhebung gelangen, fließen, insoweit die Landesgesetze nicht ein Anderes bestimmen, den Gemeinden zu, welche die sächlichen Kosten der Standesämter (§§. 8, 9) zu tragen haben.
68 8 welcher Weise die Verrichtungen der Standes⸗ beamten in Bezug auf solche Militärpersonen wahrzunehmen sind, welche ihr Standquartier nicht innerhalb des Deutschen Reichs, oder dasselbe nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben, oder welche sich auf den in Dienst gestellten Schiffen oder anderen Fahrzeugen der Marine befinden, wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.
§ 72. Für die Land esherren und die Mitglieder der landesherr⸗ lichen Familien, sowie der Fürstlichen Familie Hohenzollern erfolgt die Ernennung des Standesbeamten und die Bestimmung über die Art der Führung und Aufbewahrung der Standesregister durch An⸗ ordnung des Landesherrn.
In Betreff der Stellvertretung der Verlobten und in Betreff des
Aufgebots entscheidet die Observanz. 8 8
Im Uebrigen werden in Ansehung der Mitglieder dieser Häuser die auf Hausgesetzen oder Observanz beruhenden Bestimmungen über die Erfordernisse der Eheschließung und über die Gerichtsbarkeit in Ehesachen nicht berührt.
“
§. 73. Dea mit der Führung der Standesregister oder Kirchen⸗
bücher bisher betraut gewesenen Behörden und Beamten verbleibt die Berechtigung und Verpflichtung, über die bis zur Wirksamkeit dieses 8en X“ Geburten, Heirathen und Sterbefälle Zeugnisse u ertheilen. “ . 74. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche 1) Geistlichen und Kirchendienern aus Anlaß der Einführung der bürgerlichen Standesregister und der bürgerlichen Form der Ehe⸗ schließ ing einen Anspruch auf Entschädigung gewähren; 2) bestimm⸗ ten Personen die Pflicht zu Anzeitzen von Geburts⸗ und Todesfällen auferlegen. 1
Wo die Zulässigkeit der Ehe nach den bestehenden Landesgesetzen von einem Aufgebote abhängig ist, welches durch andere bürgerliche Beamte als die Standesbeamten vollzogen wird, vertritt dieses die Stelle des von den Standesbeamten anzuordnenden Aufgebots. —
§. 75. Innerhalb solcher Grenzpfarreien, deren Bezirk sich in das Ausland erstreckt, bleibt das bestehende Recht für die Beurkun⸗ dung derjenigen Geburten und Sterbefälle, sowie für die Form und Beurkundung derfenigen Eheschließungen maßgebend, für welche ein Standesbeamter nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zuständig, Sesn nach dem bestehenden Recht die Zuständigkeit des Geistlichen
egründet ist. 8* 1
Im Geltungsgebiet des preußischen Gesetzes vom 9. März 1874 ist unter dem bestehenden Recht dasjenige Recht zu verstehen, welches vor dem Inkrafttreten jenes Gesetzes maßgebend war.
§. 76. In streitigen Ehe⸗ und Verlöbnißsachen sind die bürger lichen Gerichte ausschließlich zuständig. „Eine geistliche oder eine durch die Zugehörigkeit zu einem Glaubensbekenntniß bedingte Gerichtsbarkeit findet nicht statt. 8 1“
§. 77. Wenn nach dem bisherigen Rechte auf beständige Tren⸗ nung der Ehegatten von Tisch und Bett zu erkennen sein würde, ist fortan die Auflösung des Bandes der Ehe auszusprechen.
Ist vor dem Tage, an welchem dies Gesetz in Kraft tritt, auf beständige Trennung von Tisch und Bett erkannt worden, so kann, wenn eine Wiedervereinigung der getrennten Ehegatten nicht stattge⸗ funden hat, jeder derselben auf Grund des ergangenen Urtheils die Auflösung des Bandes der Ehe im ordentlichen Prozeßverfahren be⸗ antragen.
§. 78. Ehestreitigkeiten, welche in Bayern vor dem Tage, an welchem dieses Gesetz daselbst in Kraft tritt, durch Zustellung des Beschlusses über Zulässigkeit der Klage anhängig geworden sind, wer⸗ den von dem mit der Sache befaßten Gericht bis zur rechtskräftigen Entscheidung nach Maßgabe der bisher geltenden Gesetze durchgeführt.
Daselbst kann die Auflösung der Ehe auf Grund eines die be⸗ ständige Trennung von Tisch und Bett verfügenden Urtheils geltend gemacht werden, nachdem das Gericht auf Anrufen eines Ehegatten in dem nach Artikel 675 Absatz 1 und 2 der Prozeßordnung in bür⸗ gerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 29. April 1869 vorgesehenen Ver⸗ fahren die Auflösung des Bandes der Ehe ausgesprochen hat.
Das Verfahren in streitigen Ehesachen richtet sich in Bayern in den rechtsrheinischen Gebietstheilen nach den Bestimmungen des Hauptstückes XXVI. der genannten Prozeßordnung, in der Pfalz nach den Bestimmungen des Artikels 69 des Gesetzes uüber die Einführung dieser Prozeßordnung. “ u“
§. 79. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1876 in Kraft. Es bleibt den Landesregierungen überlassen, das ganze Gesetz oder auch den dritten Abschnitt und §. 77 im Verordnungswege früher einzuführen.
§. 80. Die vor dem Tase, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, nach den Vorschriften des bisherigen Rechts ergangenen Aufge⸗ bote behalten ihre Wirksamkeit.
§. 81. Auf Geburts⸗ und Sterbefälle, welche sich vor dem Tage, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, ereignet haben, an diesem Tage aber noch nicht eingetragen sind, findet das gegenwärtige Gesetz mit der Maßgabe Anwendung, daß der Lauf der virses schriebenen Anzeigefristen mit dem Tage beginnt, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt.
Ein Gleiches gilt für den Fall, daß auch nur die Vornamen eines Kindes an diesem Tage noch nicht eingetragen sindd.
§. 82. Die kirchlichen Verpflichtungen in Beziehung auf Taufe und Trauung werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§. 83. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Be⸗ stimmungen werden, soweit dieselben nicht durch eine vom Bundes⸗ rathe erlassene Ausführungsverordnung getroffen werden, von den ein⸗ zelnen Landesregierungen erlassen.
§. 84. Welche Behörden in jedem Bundesstaate unter der Be⸗ zeichnung: höhere Verwaltungsbehörde, untere Verwaltungsbehörde, Gemeindebehörde, Gemeindevorstand, Gericht erster Instanz zu ver⸗ stehen sind, wird von der Centralbehörde des Bundesstaates bekannt emacht. 8 9 85. Durch dieses Gesetz werden die Bestimmungen des Ge⸗ setzes vom 4 Mai 1870, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, nicht berührt. 8
Der Reichskanzler kann einem diplomatischen Vertreter oder einem Konsul des Deutschen Reichs die allgemeine Ermächtigung zur Vornahme von Eheschließungen und zur Beurkundung der Geburten, Heirathen und Sterbefälle, wie für Reichsangehörige, so auch für Se hütgenassen ertheilen. Diese Vorschrift tritt mit dem 1. März 1875 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 8 8
Gegeben Berlin, den 6. Februar 1875.
(L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck.
3 “ Gebührentgrif.
I. Gebührenfrei sind die nach §§. 49 und 54 oder zum Zwecke der Taufe oder der Beerdigung ertheilten Bescheinigungen.
II. An Gebühren kommen zum has 1) für Vorlegung der Register zur Einsicht,
und zwar für jeden Jahrgang . . . .
für mehrere Jahrgänge zusammen jedoch
“ 1“ 2) für die schriftliche Ermächtigung nach
§. 43 und für jeden beglaubigten Auszug
aus den Registern mit Einschluß der
Schreibgebühren ... (eeine halbe Mark,
Bezieht sich der Auszug auf mehrere
Eintragungen und erfordert derselbe das Nachschlagen von mehr als einem Jahr⸗ gange der Register für jeden weiter nach⸗ zuschlagenden Jahrgang noch .. „eine halbe Mark, jedoch zusammen höchstenrs . zwei Mark.
eine halbe Mark,
ein und eine halbe Mark,
“
Personal⸗Verändernngen. Königlich Preußische Armee. DOffiziere, Portepee⸗Fähnriche zc. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im stehenden Heere. Berlin, 2. Februar. Stahl, Hauptm. und Comp. Chef vo Inf. Regt. Nr. 68, zum Major, Meyer, Pr. Lt. von demselben Regt., zum Hauptm. und Comp. Chef befördert. Habrecht, Pr. Lt. von demselben Regt,, ein vom 17. Oktober 1871. datirtes Patent seiner Charge verliehen. v. Bierbrauer⸗Brennstein, Pr. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 88, in das Inf. Regt Nr. 68 versetzt. Sasse, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 88, zum Pr⸗Lieutenant befördert. v. Arnim, Hauptmann und Compagnie⸗Chef im Garde⸗Schützen⸗ Bat., unter Beförd. zum Major, in das 2. Inf. Regt. Nr. 76 ver⸗ setzt. v. Ende, Pr. Lt. vom Garde⸗Schützen⸗Bat., zum Hptm. u. Comp. Chef, vorläufig ohne Patent, v. Rantzau, Sec. Lt. von demselben Bat., zum See Lt. befördert. v. Kusserow, Major aggregirt dem Inf. Regt. Nr. 65, in das Inf Regt. Nr. 67 ein⸗
rangirt, v. St. Ange, Hauptm. und Comp. Chef im Gren. Regt. Nr. 110, dem Regt, unter Beförderung zum überzähligen Major, aggregirt. Wallmüller, Pr. Lt. vom Gren. Regt. Nr. 2, unter Entbindung von seinem Kommdo. als Adj. der 9. Inf. Brig., zum Hauptm. und Comp. Chef befördert. Bauer v. Bauern, Pr. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 84, unter Belass. in seinem Kommdo. als Adj. der 5. Inf. Brig., als ältester Pr. Lt. in das Gren. Regt. Nr. 2 versetzt. v. Elpons, Pr. Lt., bisher im See⸗Bat., als Pr. Lt. mit “ vom 8. Oktober 1870 im Inf. Regt. Nr. 84 angestellt. ejer, Pr. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 83, unter Belassung in seinem Kommando als Adjutant der 49. Inf. Brig., in das Iuf. Regt. Nr. 61 versetzt. v. Brauchitsch, Pr. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 93, als Adjutant zur 9 Inf. Brig. kommandirt. v. Cranach, Gen. Major und Commandeur der 62. Inf. Brig., zum Kommandanten von Cöln, v. d. Esch, Gen. Major und Chef des Generalstabes XV. Armee⸗ Corps, zum Commandeur der 62. Inf. Brig, v. Werder, Oberst⸗ Lt. vom Großen Generalstabe, zum Chef des Generalstabes XV. Armee⸗Corps ernannt. Bichler, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 74, in das Inf. Regt. Nr. 78 versetzt. Longchamp de Berier, bis⸗ her Kaiserl. Oesterreich. Ober⸗Lt. im K. K. Drag. Regt. Nr. 5, in der Preuß. Armee, und zwar als Pr. Lt. aggreg. dem Hus. Regt. Nr 13, angestellt. Knak, Sec. Lt. vom Inf. Regt Nr. 61, unter Belassung in seinem Verhältniß als Lehrer bei dem Kadettenhause zu Plön, und unter Beförderung zum Pr. Lt. à la suite des gedach⸗ ten Regts. gestellt. Schwarz, Pr. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 42, unter Belassung in seinem Verhältniß als Lehrer bei dem Kadetten⸗ hause zu Plön, à la suite des Füs. Regts. Nr. 34 gestellt. v. Pode⸗ wils, Sec. Lt. vom Inf. Regts. Nr. 42, zum Pr. Lt. befördert. Klein, Premier-⸗Lieutenant vom Füstlier⸗Regiment Nr. 36, unter Be⸗ lassung in seinem Verhältniß als Lehrer bei dem Kadettenhause zu Oranienstein, à la suite des Füsilier⸗Regiments Nr. 40 gestellt. v. Egidy, Sec. Lt. vom Füs. Regt. Nr. 36, zum Pr. Lt. befördert. Gillmeister, Pr. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 17, unter Belassung in seinem Verhältniß als Lehrer bei dem Kadettenhause zu Oranienstein, à la suite des gedachten Regts. gestellt. Kannengießer, Pr. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 87, unter Belassung in seinem Verhältniß als Lehrer bei dem Kadettenhause in Culm, à la suite des gedachten Rgts. gestellt. v. Byern, Pr. Lt. v. Inf. Regt. Nr. 67, unter Belassung in seinem Kommdo. als Adj. der 43. Inf. Brig., in das Inf. Regt. Nr. 87 versetzt. Burckhardt, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 67, zum Pr. Lt. befördert. Krause, Sec. Lt. vom Füs. Regt. Nr. 33, unter Belassung in seinem Verhältniß als Lehrer bei dem Kadettenhause zu Culm und unter Beförderung zum Pr. Lt. à la suite des gedachten Regt. gestellt. Liebma un, Pr. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 95, unter Belassung in seinem Verhältniß als Lehrer bei dem Kadettenhause zu Potsdam, à la suite des gedachten Regts. gestellt. Stein v. Kaminski, Pr. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 45, in das Inf. Regt. Nr. 95 versetzt. v. Kathen, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 45 zum Pr. Lt. befördert. 1 Berlin, 4. Februar. Herwarth v. Bittenfeld, Maj. vom Gren. Regt. Nr. 109, zum Commdr. des Kadettenhauses zu Pots⸗ dam ernannt. v. Henninges, Maj. vom Inf. Regt. Nr. 55, unter Entbindung von seinem Kommdo. als Adjut. beim Gen. Kommdo. des XI. Armee⸗Corps, in das Gren. Regt. Nr. 109 v. Win⸗ ning, Hauptmann und Comp. Chef vom Inf. Regt. Nr. 47, als Adjutant zum General⸗Kommando XI. Armee⸗Corps kommandirt. v. Heinrich, Pr. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 47, zum Hauptm. u. Comp. Chef, Tischler, Pr. Lt. von dems. Regt., unter vorläufiger Belassung in seinem Kommdo. als Adjut. der 6. Inf. Brig., zum überzähligen Hauptm. befördert. v. Alvensleb en, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 26, unter Beförderung zum Pr. Lt, in das Inf. Regt. Nr. 47 versetzt. Burchardt, Hauptm. à la suite des Inf. Regts. Nr. 54 und vom Neben⸗Etat des Großen Gen. Stabes, v. Wänker, Hauptm. vom Feld⸗Art. Regt. Nr. 21, und v. Twardowski, Hauptm. vom Gren. Regt. Nr. 110 unter Ueberweisung zum Großen Gen. Stabe, in den Gen. Stab versetzt. Helmuth, Maj. vom Großen Gen. Stab, zum Gen. Stab der 22. Div. versetzt. v. Merckel, Hauptm. vom Großen Gen. Stabe, zur Dienstleist. beim Kriegs⸗Minist. kommdrt. Kraker v. Schwarzenfeld, Pr. Lt. vom Drag. Regt. Nr. 23, auf drei Monate zur Dienstleist. beim Kriegs⸗Minist. kommdrt. Haast, Sec. Lt. von der Res. des Inf. Regts. Nr. 82, im stehenden Heere und zwar als Sec. Lt. im Inf. Regt. Nr. 81 angestellt. Eckhard, Sec. Lt. von der Res. des Inf. Regts. Nr. 115, im ste⸗ henden Heere, und zwar als Sec. Lt. im Inf. Regt. Nr. 115 an⸗ gestellt. 1
Abschiedsbewilligungen. “ Im stehenden Heere. 3
Berlin, 29. Januar. Prinz Heinrich XX. Reuß, Sec. Lt. à la suite des Hus. Regts. Nr. 14, der Abschied bewilligt.
Berlin, 30. Januar. Neumann, Major zur Disp., zuletzt im Inf. Regt. Nr. 71, der Char. als Oberst⸗Lt. verliehen.
Berlin, 2. Februar. v Redei, Oberst⸗Lt. zur Disp., von der Stellung als Bezirks⸗Commdr. des 1. Bats. Landw. Regts. Nr. 77 entbunden. Neuhauß, Oberst⸗Lt. vom Infant. Regt. Nr. 68, unter Stellung zur Disp. mit dem Char. als Oberst und Pens., zum Be⸗ zirks⸗Commdr. des 1. Bats. Landw. Regts. Nr. 77 ernannt. Mecklen burg, Oberst zur Disp. und Bez.⸗Commdr. des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 90, von dieser Stellung entbunden. Frhr. v. Nettel⸗ bladt, Oberst⸗Lt. a. D., zuletzt im Gren. Regt. Nr. 8, unter Stellung zur Disp. mit seiner Pens., zum Bez.⸗Commdr. des 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 90 ernannt. Petersen, Oberst⸗Lt. zur Disp. und zweiter Stabs⸗Offiz. bei dem Bezirks⸗Kommdo. des 1. Bats. Landw. Regts. Nr. 76, von dieser Stellung entbunden. v. Borcke, Major vom Inf. Regt. Nr. 76, unter Stellung zur Disp. mit Pension, zun zweiten Stabsoffiz. bei dem Bezirks⸗Kommando des 1. Bats. Landw. Regts. Nr. 76 ernannt. v. Dömming, Oberst⸗Lt. zur Disp., von der Stellung als Bezirks⸗Commdr. des Res. Landw. Bats Nr. 86 entbunden. v. Kutschenbach, Oberst⸗Lt. vom Infant Regt. Nr. 67, unter Stellung zur Disp. mit dem Char. als Oberst und Pens., zum Bez. Commdr. des Res. Landw. Bats. Nr. 86 er⸗ nannt. v. d. Marwitz, Major zur Disp. und Bezirks⸗Commdr des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 59, von dieser Stellung entbunden v. Schweinichen, Oberst⸗Lt. a. D., zuletzt Major und Abtheil Commdr. im Feld⸗Art. Regt. Nr. 16, unter Stellung zur Disp. mi einer Pension, zum Bezirks⸗Commdr. des 2. Bats. Landw. Regts kr. 59 ernannt. v. d. Burchard, Major zur Disp. und Bez Commdr des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 55 von dieser Stellung
entbunden. Bergmann, Major a. D., zuletzt Hauptmann und
Compagnie⸗Chef im Infanterie⸗Regiment Nr. 71, unter Stellung zur Disposition mit seiner Pension, zum Bezirks⸗Commandeur des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 55 ernannt. v. Pufen dorf, Oberst zur Disp. und Bezirks⸗Commdr. des 1. Bats. Landwehr⸗Regts. Nr. 74, von dieser Stellnng enthunden. Breßler I., Oberst⸗Lk. zur Disp., zuletzt im Inf. Regt. Nr. 77, zum Bezirks⸗Commdr. des 1. Bats. Landw. Regts. Nr. 74 ernannt. v. Kirchbach, Sec. Lt. vom Drag. Regt. Nr. 5, ausgeschieden und zu den Res. Offiz. des Inf. Regts. Nr. 87 ütergetreten. Hildewig, Hauptm und Comp. Chef im Gren. Regt. Nr. 2, mit Pens. zur Disp. gestellt; gleich⸗ zeitig wird derselbe als Hüht Major zu Königsberg i. Pr. im aktiven Dienst wieder angestellt. Mosler, c. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 61, Behufs Uebertritts zur arine ausgeschieden. Neuhauß, Major zur Disposttion und Bezirks⸗Commdr. des 2. Bat. Landw. Regts. Nr. 28, von dieser Stellung entbunden. v. Koppelow, Oberst⸗Lt. a la suite des Inf. Regts. Nr. 28, unter Entbindung von seinem Kommdo. zur Dienstleist. als 2. Kommandant von Cöln und unter Stellung zur Disp. mit dem Char. als Oberst und Pension, zum Bezirks⸗Commdr. des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 28 ernannt.
Berlin, 4. Fehruar. v. Hochstetter, Oberst und Commdr. des Kadettenhauses zu Potsdam, mit Pension zur Dispos. gestellt.
Berlin, Februar. Wolff, Sec. Lt. vom Inf. Regt.
Nr. 16, als Pr. Lt. mit Pens. nebst Aussicht auf Anstellung im 8 8
Civildienst und der Armee⸗Uniform der Abschied bewilligt. 88
Staats⸗Anzeiger, das Central⸗Handelsregister und
Preußischen Stnats-Anzeigerg: Berlin, 8. W. Wilhelm⸗Straße Nr. 32.
8.—
5 e. ; 2 Inserate für den Deutschen Reichs⸗ u. Kgl. Preuß.
Postblatt nimmt an: die Inseraten⸗Expedition des Deutschen Rrichs⸗-Anzeigers und Königlich
das
1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.
2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.
4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung
Steckbriefe und Untersuchungs⸗ Sachen. Steckbrief. Gegen den Haupikassen⸗Rendanten
bei der Berlin⸗Görlitzer und Halle⸗Sorau⸗Gu-
bener Eisenbahn⸗Gesellschaft Gustav Piltz ist die gerichtliche Haft wegen qualifizirter Urkunden⸗ fälschung und Unterschlagung in den Akten P. 60 de 1875 Komm. II. beschlossen worden Die Verhaf⸗ tung hat nicht ausgeführt werden können. Es wird ersucht, den ꝛc. Piltz im Betretungsfalle festzuneh⸗
men und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegen⸗
ständen und Geldern an die Königliche Stadtvoigtei⸗ Direktion hierselbst abzuliefern. Berlin, den 8. Februar 1875. Königliches Stadtgericht, Ab⸗ theilung für Untersuchungssachen. Kommission II. für Voruntersuchungen.
Zoll; Haare: schwarz, kurz geschnitten; Gestalt: ehr stark untersetzt; Sprache deutsch; Besondere Kenn⸗ zoichen: Der zc. Piltz hat auffallend große Hände mit fleischigen Fingern und ganz kurzen Naͤgeln; sein breiter Kopf ist bis zum Wirbel kahl.
Seit dem 17. Dezember 1874 wird der Knecht
Valentin Wojeiechowski aus Neustadt b./P.,
Schloß, der an diesem Tage nach Lubasz, Kreis
Birnbaum, geschickt worden, vermißt. Wer über
dessen Verbleib Nachricht geben kann, wird ersucht, ies hierher zur Sache G. 157/75 zu thun. Grätz, den 5. Februar 1875. Der Königliche Staatsanmalt. Signalement: Vor⸗ und Zuname: Valentin Wojcie⸗ howski, Aufenthaltsort Neustadt b./P., Schloß, Religion: katholisch, Alter: 32 Jahre, Größe: Fuß 3 Zoll, Haare: blond, Stirn: niedrig, Augen⸗ rauen: blond, Augen: blau, Nase: spitz, Mund: gewöhnlich, Bart: einen halbblonden Schnurrbart, onst rasirt, Zähne: vollständig, Kinn: oval, Ge⸗ chtsbildung: oval, Gesichtsfarbe: gesund, Gestalt: chlank, Sprache: polnisch und deutsch, besondere unzeichen: auf einem Beine 2 Wundnarben.
Die Militärpflichtigen 1) der Knecht Karl Ludwig errmann Thiele, geb. am 4. Juli 1848 aus Spie⸗ gel, 2) der Friedrich Wilhelm von Bock⸗Pollack, geb. am 25. Mai 1853 aus Scharnhorst, 3) der Schnei⸗ der Karl Rudolph Julius Schoenwald, geb. am 4. Dezember 1853 aus Vietz, 4) der Arbeiter Fried⸗ rich Wilhelm Keller, geb. den 17. Dezember 1854 aus Blumberg, 5) der Gustav Adolph Wagner, geb. den 2. August 1854 in Scharnhorst, 6) der Friedrich Wilhelm Piepenhagen, geb. den 4. Dezember 1851 zu Etablissement Friedrichsaue, 7) der Matrose Christian Julius Wilhelm Edler, geb. den 18. Juli 1851 aus Letschin, 8) der Sattler Louis Ferdinand Jedecke, geb. den 17. April 1851 aus Letschin, 9) der Friedrich Wilhelm Kindel, geb. den 9. Novem⸗ ber 1851 zu Sophienthal, werden angeklagt: dem Eintritt in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte sich dadurch zu entziehen gesucht zu haben, daß sie ohne Erlaubniß das Bundesgebiet verlassen haben, resp. nach erreichtem militärpflichtigen Alter sich außerhalb des Bundesgebiets aufhalten, Ver⸗ gehen gegen §. 140 des Strafgesetzbuchs resp. §. 10 des Gesetzes vom 10. März 1856, und ist deshalb gegen dieselben durch Beschluß des unterzeichneten Gerichts vom 31. Dezember 1874 die Untersuchung eröffnet worden. Zur mündlichen Verhandlung hier⸗ über ist ein Termin auf den 14. April 1875, Vormittags 11 Uhr, im Sitzungssaale Nr. 1 des unterzeichneten Gerichts anberaumt worden, in wel⸗ chem die obengenannten Angeklagten zur festgesetzten Stunde persönlich zu erscheinen und die zu ihrer Vertheidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen oder solche dem Gericht so zeitig vor dem Termine anzuzeigen haben, daß sie noch dazu her⸗ beigeschafft werden können. Im Fall des Ausbleibens der Angeklagten wird mit der Untersuchung und Ent⸗ scheidung in contumaciam gegen dieselben verfahren werden. Cüstrin, den 31. Dezember. 1874. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
150 R.⸗Mark Belohnung.
Am 19. Januar d. ist im Jettlah, etwa 1 Stunde von Burgdorf entfernt, die Leiche eines etwa 70 Jahre alten Mannes mit einer Schlinge um den Hals an einem Baume gefunden. Der Ver⸗ storbene batte einen kahlen Kopf, grauweißen Backen⸗, Kinn⸗ und Schnurrbart, gebogene Nase, graue Augen, 5 Fuß 7 Zoll hannoversch, oder ca. 1,60 Meter Länge, ist bekleidet gesehen in Burgdorf bezw. gefunden mit einer sogen. österreichischen Mütze, wie etwa die Musikanten aus Salzgitter sie zu tragen pflegen, an derselben vorn eine dem Kleeblatt ähnliche Verzie⸗ rung von Silberlitze, einem dunkelbraunen, wahr⸗ scheinlich mit schwarzem Bande eingefaßten, bis gut an das Knie reichenden Ueberzieher, darunter ein dunkler Rock mit Seitentaschen, einer braunen, schwarzgestreiften Hose, darunter eine blaue wollene Unterhose, rindsledernen bereits besohlten Schaft⸗ stiefeln mit aufgesetzten Flicken, grauen wollenen Strümpfen. Derselbe hat einen weißen sogen. Klappkragen und dunkele Halsschleife getragen, eine Umhängetasche von dunkelbraunem oder schwarzen Wachstuch mit grüner schon schmutziger Gurte ohne Schnalle, etwa 1 ¼ Fuß lang, 1 Fuß breit, Ueberfall durch einen gelben Knopf festgehalten, einen Geld⸗ beutel von grauem Zeug wie Bettleinen oder Par⸗ chend mit Schnürre, etwa 6 Thaler enthaltend, und ein Taschenmesser, sogen. Taschen⸗Brodmesser, bei sich geführt. Bei der Leiche sind nur Hose, Unter⸗ hose, Stiefel, Strümpfe und Messer vorgefunden, dann ein fremder kurzer Rock, Jacket, von braun⸗ melirtem Buckskin, außen mit Taschen, inwendig mit einer Seitentasche, dessen linke Patte und die dann folgende Hälfte des Kragens, sowie das Unterfutter
en. Beschreibung. Alter: 40 Jahr; Geburtsort: Bunzlau; Größe: 5 Fuß 6
A³ u. s. w. von öffentlichen Papieren.
V=ö —
zeichneten Untersuchungsrichter zu thun. Königliche Landdrostei Lüͤneburg hat eine Prämie von 150 Marxk für Denjenigen ausgesetzt, welcher solche Angaben macht, daß man durch dieselben zur Entdeckung der Verbrecher gelangt. Celle, den 5. Februar 1875. Der Untersuchungsrichter des Königlich Preußischen Obergerichts. von Pestel.
Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.
100l Oeffentliche Vorladung.
Der Klempnermeister M. A. Albre —838 Berlin, Lindenstraße Nr. 118, hat gegen hier, Louisen⸗Ufer Nr. 29, wohnhaft gewesenen Glasermeister Frank wegen einer Handwerker⸗ forderung von 601 Thlr. 14 Sgr. 5 Pf. nebst 5 % Zinsen von 326 Thlr. 10 Sgr. 11 Pf. seit 12 Okto⸗
26. September 1872, Klage erhoben.
Die Klage ist in Actis Litt. A. No. 390 de 1874 eingeleitet und da der jetzige Aufenthalt des Ver⸗ klagten Frank unbekannt ist, so wird dieser hierdurch öffentlich aufgefordert, in dem zur Klagebeantwor⸗ tung auf
den 24. Mai 1875, Vormittags 10 Uhr,
vor dem Deputirten der unterzeichneten Gerichts⸗
gerichtsgebäude, Jüdenstraße Nr. 59, Zimmer Nr. 54, anstehenden Termin pünktlich zu erscheinen, die Klage zu beantworten, etwaige Zeugen mit zur Stelle zu bringen, und Urkunden im DOriginal einzureichen, indem au spätere Einreden, welche auf Thatsachen beruhen, eine Rücksicht genommen werden kann. Erscheint der Beklagte zur bestimmten Stunde nicht, so werden die in der Klage angeführten That⸗ sachen und Urkunden auf den Antrag des Klägers in contumaciam für zugestanden und anerkannt er⸗ achtet, und was den Rechten nach daraus folgt, wird im Erkenntniß gegen den Beklagten ausgesprochen werden.
Berlin, den 31. Dezember 1874. Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Civilsachen.
Prozeß⸗Deputation III. 8
118] Nothwendiger Verkauf.
Das im Großherzogthum Posen, im Birnbaumer Kreise belegene, im Grundbuche der Rittergüter ein⸗ getragene, dem Rittergutsbesitzer Albert riedrich Gustav Karl von Bennigsen⸗Förder und dessen Ehe⸗ frau Klara, geborenen von Treskow, gehörige Rittergut Striche, welches mit einem Flächen⸗ Inhalte von 725 Hektaren 81 Aren 80 Quadratstab der Grundsteuer unterliegt und mit einem Grund⸗ steuer⸗Reinertrage von 822,37 Thlr. und zur Gebäude⸗ steuer mit einem Nutzungswerthe von 518 Thlr. veranlagt ist, soll
im Wege der nothwendigen Subhastationam
Freitag, den 9. April d. S. Vormittags um 10 Uhr,
an hiesiger Gerichtsstelle versteigert werden. Der Auszug aus der Steuerrolle, die beglaubigte Abschrift des Grundbuchblattes von dem Gute, und alle sonstigen, dasselbe betreffenden Nachrichten, sowie die von den Interessenten bereits gestellten oder noch zu stellenden besonderen Verkaufsbedingungen können im Bureau 3 des unterzeichneten Königlichen Kreis⸗ gerichts während der gewöhnlichen Dienststunden ein⸗ gesehen werden.
Der Beschluß über die Ertheilung des Zuschlags wird in dem auf
Montag, den 12. April d. I. Bormittags um 10 Uhr, im Geschäftslokale Nr. 4 des unterzeichneten Gerichts anberaumten Termine öffentlich verkündet werden. Birnbaum, den 13. Januar 1875. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung. Der Subhastations⸗Richter Richter. [259] Oeffentliche Vorladung.
Die verehelichte Kaufmann Maire, Anna geb. Graul, hierselbst, hat gegen ihren Ehemann, den Kaufmann Ludwig Emil Karl Maire, wegen G Verlassung auf Trennung der Ehe ge⸗
agt.
Derselbe hat bis 1. Januar 1873 hierselbst seinen Wohnsitz gehabt, sich dann aber von hier entfernt und ist seitdem nicht mehr gesehen worden, hat auch 88 seinem Verbleiben bisher keine Nachricht ge⸗ geben.
Zur mündlichen Verhandlung über den Scheidungs⸗ antrag ist auf
den 29. April 1875, Mittags 12 Uhr, im Sitzungszimmer Nr. 26 des unterzeichneten Ge⸗ richts — Logenstraße 6 — Termin anberaumt.
Zu demselben wird der ꝛc. Maire hiermit öffent⸗ lich unter der Verwarnung vorgeladen, daß Falls er sich weder vor noch in dem Termine persönlich oder durch einen zulässigen Bevollmächtigten, als welche die biesigen Rechtsanwälte Pezenburg, Hienke, Kette, Wolff, Riebe und Justiz⸗Rath Soenke in Vorschlag gebracht werden, melden sollte, nach Leistung des Diligenzeides Seitens seiner Ehefrau die Ehe durch Erkenntniß getrennt werden wird. 8
Frankfurt a./O., den 6. Januar 1875
Oeffentlicher Anzeiger.
3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc.
ber 1872 und von 275 Thlr. 3 Sgr. 6 Pf. seit
deputation, Hrn. Stadtgerichtsrath Harries, im Stadt⸗
5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel. .“
6. Verschiedene Bekanntmachungen.
7. Literarische Anzeigen.
8. Theater-Anzeigen. SIn der Börsen-
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Inserate nehmen an: die autorisirte Annoncen⸗Expedition von Rudolf Mosse in Berlin, Breslau, Chemnitz, Cöln, Dresden, Dortmund, Frankfurt a. M., Halle a. S., Hamburg, Leipzig, München, Nürnberg, Prag, Straß⸗ burg i. E., Stuttgart, Wien, Züͤrich und deren Agenten, 1e. alle übrigen größeren Annoncen⸗Bureaus.
9. Familien-Nachrichten.] beilage.
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8 8 1 8896 Proclama.
Das am 10. August 1873 verstorbene Fräu⸗ lein Henriette Auguste Elisabeth Bethge hat in ihrem am 1. November 1853 niedergelegten, am 5. Dezember 1873 cröffneten Testamente — Nr. 18341 — dem Fräulein Henriette v. Uechtritz und dem weiblichen Dienstpersonal im Hause der Frau Dr Klinsmann, unter besonderer Berücksich⸗ tigung der Louise Stich, Legate vermacht, was den Betheiligten bekannt gemacht wird.
Berlin, den 2. Februar 1875.
Königliches Stadtgericht.
Abtheilung für Civilsachen
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[893] Edictalladung behuf 1 Todeserklärung.
Wilhelm Christian August Volborth, Sohn des weiland Landbaumeisters Volborth zu Uelzen, geb. den 5. November 1831, ist nach Amerika ausgewan⸗ dert und seit 1861 verschollen; die letzte Nachricht datirt aus Chicago vom 2. Juni 1861.
Nachdem seine beiden Halbgeschwister und prä⸗ sumtiven Erben, Frau Amtsräthin Struckmann in Hannover und Dr. med. Volborth in Berlin, die Todeserklärung des Verschollenen beantragt und den vbbb Flses haben, wird Wilhelm Ahristian August Volborth hierdurch geladen, sich in Jahresfrist, spätestens 8r am 1 Mittwoch, 15. März 1876,
Morgens 10 Uhr vor dem unterzeichneten Amtsgericht zu melden, widrigenfalls er für todt erklärt, sein Vermögen den nächsten bekannten Erben oder Nachfolgern über⸗ wiesen und seiner etwa gen Ehegattin die Wieder⸗ verheirathung gestattet werden soll.
Zugleich werden Alle, welche über das Fortleben des Verschollenen Kunde geben können, zu deren Mit⸗ theilung, und für den Fall der demnöchstigen Todes⸗ erklärung etwaige Erb⸗ und Nachfolge⸗Berechtigte zur Anmeldung ihrer Ansprüche unter der Verwar⸗ nung, daß bei der Ueberweisung des Vermöͤgens des Verf hollenen auf sie keine Rücksicht genommen werden soll, hiermit aufgefordert.
Uelzen, 5. Februar 1875.
Königliches Amtsgericht. Abtheil. v. d. Beck.
Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc.
[887] Zu Johannis dieses Jahres sollen die im Kreise Samter, Regierungsbezirk Posen belegenen drei Domainen⸗Vorwerke Kaisershof, Wilhelmshof, 8 Augustenhof, “ 1“ 18 Jahre öffentlich meistbietend und zwar alternativ, entweder alle drei Vorwerke zusammen in einem Pachtschlüssel oder die Vorwerke Kaisershof mit Wilhelmshof Und ddeas Vorwerk Augustenhof in zwei getrennten Pachtschlüsseln von der unterzeich⸗ neten Regierungs⸗Abtheilung verpachtet werden. Nach Ausweis der Grundsteuermutterrolle enthält das Vorwerk Kaisershof mit Wilhelmshof 970 Hekt. 80 Ar. 40 Qu. M. — das Vorwerk Augustenhof „207 Hekt. 13 Ar. 80 Qu.⸗M.
Das Nähere über den Lizitationstermin, das Pacht⸗ gelderminimum, das zur Uebernahme der Pachtungen erforderliche Annahmekapital und die sonstigen Be⸗ dingungen wird mit Nächstem bekannt gemacht werden.
Posen, den 6. Februar 1875.
Königliche Regierung, Abtheilung für direkte Steuern, Domain und Forsten.
digst erbeten.
[679] Mehrere Landhäuser in verschiedenen Größen und Preisen mit Garten, ca. 12 Baustellen mit gut angewachsener Anpflanzung, sind zu verkau⸗ fen in Zehlen dorf. (Eisenbahnstation zwischen Ber⸗ lin und Potsdam.) Näheres bei W. Schuffenhauer in Zehlendorf, Hauptstraße Nr. 4.
um Sonnabend, den 20. Februar,
sollen im Willschen Gasthofe in Mirow von Mor⸗ gens 10 Uhr ab:
1) aus den Begängen Babke, Priesterbäck, Pre⸗ lank und Blankenförde der Oberförsterei Lang⸗ hagen circa 1400 Kiefern,
2) aus den Begängen Canow, Wesenberg, Zwer⸗ zow und Peetsch der Oberförsterei Mirow circa
1200 Kiefern versteigert werden.
Bestellungen auf die Holzverzeichnisse werden bal⸗ (à Cto. 292,/2)
[888]
Königliche Ostbahn.
Die Lieferung von .1““ 350 Kubikmeter lagerhaft gesprengter Feldsteine, 300 Mille scharfgebrannter Mauersteine erster
Qualität und
„ 250 Kubikmeter Mauersand soll im Ganzen vergeben werden und ist hierzu auf Freitag, den 19. Februar, Vormittags 10 Uhr, im Bureau der Eisenbahn⸗Baumeisterei auf Bahnhof Elbing Termin anberaumt, woselbft gehörig ver⸗ schlossene und mit der Aufschrift:
„Submission auf Lieferung von Maurer⸗
materialien für die Königliche Ostbahn“ versehene Offerten bis zur Terminsstunde einzu⸗ reichen sind.
Die Lieferungsbevingungen liegen ebendaselbst zur
Einsicht aus. Elbing, den 8. Februar 1875. Der Eisenbahn⸗Baninspektor. T. van Nes.
2
Tilsit-Memeler Eisenbahn.
Die für den Bau der Brücke über die Memel bei Tilsit und die Hochbauten auf den Bahnhöfen Pogegen und Stonischken noch erforderlichen
322 O.⸗Meter Granitplatten,
160 laufende Meter Cordonplatten, Treppen⸗
stufen und Thürschwellen und
6 Kubikmeter profilirten Werksteine sollen im Wege der öffentlichen Submission in drei Loosen vergeben werden. Portofreie Offerten wer⸗ den bis zum Termin, Montag, den 1. März er,, Vormittags 10 Uhr, im Bureau des Unterzeichneten entgegengenommen. Die Submissionsbedingungen und Zeichnungen liegen während der Dienststunden in demselben zur Einsicht aus und können auch abschriftlich gegen Erstattung der Kopialien bezogen werden.
Tilsit, den 5. Februar 1875.
Der Königliche Baurath Suche.
ö“ ö“ des Chansseehauses Bindfelde.
Das an der Chaussee von Stendal nach Tanger⸗ münde, in der Nähe der Stadt Stendal belegene seitherige Chausseegeld⸗Empfangshaus Bind⸗ felde nebst Stallgebäude, Hofraum und Gar⸗ tenland soll am 23. Februar dieses Jahres, Vormittags 10 Uhr, an Ort und Stelle unter den im Termine bekannt zu machenden Be⸗ dingungen meistbietend verkauft werden. Verkaufsbe⸗ dingungen und Taxe des Grundstückes zonnen in unserem Bureau eingesehen werden.
Stendal den 1. Februar 1875. Königliches Haupt⸗Steuer⸗Amt.
[743] Verkauf
des Chausseehauses bei Bornstedt.
Das an der Chaussee von Magdeburg nach Helm⸗ stedt, unmittelbar am Orte Bornstedt und 2 ½ Meilen von Magdeburg belegene, seitherige Chausseegeld⸗ Empfangshaus Bornstedt nebst Stallgebänden, süeßem Hofraume, Garten und Ackerland oll am 26. Februar dieses Jahres, Vormittags 10 Uhr, an Ort und Stelle unter den im Termine bekannt zu machenden Bedingungen meistbietend verkauft werden. Verkaufsbedingungen und Taxe des Grund⸗ stückes können in unserem Bureau, 2 bei den Steuerämtern zu Wolmirstedt und Neuhaldensleben und im Gasthofe zur Post in Eichenbarleben ein⸗ gesehen werden. Stendal, den 1. Februar 1875.
Königliches Haupt⸗Steuer⸗Amt.
Bekanntmachung.
Hannoversche Staatsbahn. Die zum Bau der Wagenreparatur⸗Werkstätt auf dem neuen Werkstättenbahnhofe bei Herren⸗ hausen, unweit Hannover, erforderliche Anlieferung von rot. 5900 Qu.⸗M. Rohglas, die Verlegung und Dichtung desselben, einschließlich aller Materialien, oll im Wege öffentlicher Submission vergeben wer⸗ den. Es ist zu diesem Zwecke Termin auf 8 Freitag, den 26. Februar 1875, Mittags 11 Uhr in unserm bautechnischen Bureau zu Hannover an-
Mirow.
Königliches Kreisgericht. I. Abtheilm
[5370] Bekanntmachung.
Jacob Sawatzki, ehelicher Sohn des Eigen⸗ thümers Johann Sawatzki zu Schroop, daselbst ge⸗ boren am 3. Februar 1829, begab sich im Jahre 1854 nach Amerika und hat seit der Zeit Nichts von sich hören lassen. Auf Antrag seiner Schwester⸗
im Rücken und die untere Ecke rechts, versengt sind. Die Persönlichkeit des Verstorbenen hat sich bislang noch nicht feststellen lassen; der Sprache nach so er aus dem Calenbergschen vermuthlich gewesen sein.
s wird daher Jedermann, welcher über die Person des als Leiche gefundenen Mannes oder über den oder die Moöͤrder desselben irgend welche Auskunft geben kann, aufgefordert, solches bei seiner Orts⸗ abrigkeit oder dem Gensd'armen oder dem unter⸗
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kinder, der beiden Geschwister Auguste und Elisa⸗ beth Neumann, werden daher der Jacob Sawaätzki oder seine unbekannten Erben und Erbnehmer hier⸗ mit aufgefordert, sich bis zum
1. September 1875, Vormittags 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle zu melden, widrigenfalls Jacob Sawatzki für todt erklärt werden wird.
Marienburg, den 5. November 1874.
Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
Langhagen b. Reustrelitz.
Die Oberförster. R. Hahn. F. Scharenber
&ꝙ
[8900 Bekanntmachun Es wird beabsichtigt, die Rückstände aus den galvanischen Batterien, welche aus Kupfer⸗ und Zink⸗Niederschlägen ꝛc. bestehen, zu veräußern. Kauflustige werden zur baldigen Einsendung von Offerten mit dem Bemerken aufgefordert, daß der Gehalt an reinem Kupfer in diesen von einander scct “ Rückständen zwischen 99 u. ca. 47 % wankt. 8 Breslau, den 8 Februar 1875. 8 Kaiserliche Telfgrgphen⸗direktion. oft.
gesetzt worden. 8 Die Kostenanschläge und Bedingungen liegen in dem vorbezeichneten Bureau während der Geschäfts stunden von 8 bis 3 Uhr zur Einsicht aus, können auch gegen Erstattung der Kopialien auf portofreien Antrag von dort bezogen werden. Die Offerten sind portofrei und versiegelt mit der Aufschrift: 1 „Submission auf Selnnsg und Eindeckung von Rohglas für die agen⸗Reparatur⸗ Werkstätte bei Herrenhausen“ an das bauntechnische Bureau der Königlichen Eisen⸗ bahn⸗Direktion zu Hannover bis zu dem bezeich- neten Termine einzureichen, wo dieselben in Gegen⸗ wart der etwa erschienenen Submittenten eröffnet werden. Hannover, den 27. Januar 1875. Königliche Eisenbahn⸗Direktion,