1875 / 43 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 19 Feb 1875 18:00:01 GMT) scan diff

0. Dezember 1874. Cirkular⸗Verfügung, betreffend die dienst⸗ vone von Postpraktikanten, vom 9 Dezember 1874. 2 Auszug aus der General⸗Verfügung, die neue Postordnung be. b vom 19. Dezember 1874. Erkenntniß des Königlichen Gerich 8⸗ hofes zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte vom 14. Novem⸗ ber 1874, betreffend die Frage, ob wegen einer objektiv unrichtigen indessen nicht wider besseres Wissen abgegebenen, amtlichen Erklärung eines Mitgliedes der Klassensteuer⸗Einschätzungs⸗Kommission sich eine Verleumdungsklage erheben lasse (§§. 1, 3 des Gesetzes vom 13. Fe⸗ bruar 1854, Ges. Samml. S. 86).

Die Nr. 8 des Justiz⸗Ministerial⸗ Blatts für die Gesetzgebung und Rechtspflege, 8.2-— gegeben im Bureau des Justiz⸗Ministeriums, zum Besten der 6 iz Bfüztanten⸗Wittwen⸗Kasse, enthält folgenden Beschluß des Königl 8 8 Ober⸗Tribunals vom 5. Januar 1875: Beschwerden gegen verfügungen, welche wider einen ausbleibenden Geschworenen er 8 werden, sind zunächst an das vorgesetzte Appellationsgericht zu rich en. Erkenntniß des Königlichen Ober⸗Tribunals vom 14. Januar 1875: Ein in der Voruntersuchung abgelegtes falsches Fap. niß ist auch im Geltungsbereiche des Rheinischen Strafver rens strafbar. Suarez über das Verhältniß von Kirche un Staat.

abethische Verzeichniß der im deutschen

Aünstbs der Reichslande Elsaß⸗Lothringen vor⸗

Haupt⸗Zoll⸗ und Haupt⸗Steuerämter, bb-— I. und Steuerämter mit Angabe ihrer gewö nlichen und erweiterten Befugnisse hinsichtlich der WTT““ mit Begleitscheinen, sowie mit Ladungs⸗Verze ichniß und Beg 8 zettel (Ansage⸗Verfahren) unter gleichzeitiger u“ 1 an den Eisenbahnen geiegenen Zollstellen“ ist soeben in siebenter, vollständig verbesserter und erweiterter Auflage im Verlage 82 Gustav Elkan in Harburg erschienen. Das namentlich 8 Zol und Eisenbahnbeamte, Spediteure und Kaufleute empfehlen he Handbuch ist nach den neuesten amtlichen Quellen ergänz von Troje, Ober⸗Zoll Inspektor und Dirigent des Haupt⸗Zollamts zu Sebaldsbrück. Der Preis beträgt 2 25 ₰.

Landtags⸗Angelegenheiten.

b 1 8 B des Berlin, 19. Februar. In der gestrigen Sitzung Hauses der Abgeordneten nahm in der Diskussion über den Entwurf einer Wegeordnung der Handels Minister

Dr. Achenbach nach dem Abg. Miquel das Wort: 1 Meine Herren! Auch ich bin der Ansicht, daß über ein so wich⸗ tiges Gesetz, wie die Wegeordnung, sich Tage lang reden ließe, andererseits beweist der Inhalt des Entwurfes, daß es 8 geeignet erscheint, zu einer speziellen Besprechung innerhalb eines 88 neren Kreises, daß zunächst hier die prüfende Hand angelegt werden muß, ehe in einem so großen Körper ein sicherer Abschluß genommen werden kann. Für mich selbst wird die Aufgabe, der Wegeordnung hier zu vertreten, wesentlich dadurch erleichtert, daß wohl in diesem Hohen Hause ist, der das Bedürfniß des Erlasses eine solchen Gesetzes nicht anerkennen sollte, daß fernerhin alle l welche heute über diesen Gegenstand als Redner Fen sind, sich anerkennend über den Versuch der Königlichen S aats⸗ regierung ausgesprochen haben, daß weiter die Einwen⸗ dungen, welcher von einem der Herren Vorredner gegen die Vorlage in einzelnen Punkten erhoben worden ist, sofort von den nachfolgenden Rednern widerlegt worden sind; gerade dier Bedenken des einen Vorredners haben die Anerkennung der nachfol⸗ genden Redner nicht gefunden. Auch möchte ich bei der Besprechung der Wegeordnung von allen denjenigen Materien absehen, welche auf ein allgemeineres Gebiet fallen. Wiederholt haben einzelne der Her⸗ ren auf die allgemeine Verwaltungsorganisation, auf die Verfassung der Verwaltungsgerichte, auf die Bestimmung der Fristen u. 8 hingewiesen. Wenn das E“ Gesetz sich der Or⸗ anisation anschließt, wenn es jene Bestimmungen, die ttheils erlassen nd, theils erlassen werden sollen, seinerseits sich zum Muster dienen läßt, so, meine ich, ist bei diesem Entwurfe nicht der etwaige An⸗ griffspunkt gegen die erwähnten Bestimmungen gegeben, sondern da, 88 jene allgemeinen Gesetze erörtert werden mögen; hier werden nur 8 Konsequenzen jener allgemein gegebenen Bestimmungen gezogen. 2 lerdings wird gerade dieser Umstand bezüglich der weiteren Behand⸗ lung des vorliegenden Gesetzes erhebliche Schwierigkeiten b Es ist richtig, dieses Gesetz ist fast in einem jeden Paragrap hen durchzogen von jenen Institutionen der Selbstverwaltung, welche Sie theils neu errichtet haben, theils zu gründen beabsichtigen. Es liegt nun auf der Hand, daß, wenn der vorliegende Entwurf in eine 88 mission gelangt, welche verschieden ist von derjenigen, welche jene 2 gemeinen Organisationsgesetze zu berathen haben wird, leicht die Füh⸗ lung zwischen beiden verloren gehen kann, so daß entweder beide Kommissionen nach verschiedenen Gesichtspunkten arbeiten 5 diejenige Kommission, welche die Wege⸗Ordnung beräth, genöthigt ist, ihre Arbeiten überhaupt einzustellen. Ich würde. es meinestheils gern gesehen haben, wenn sich irgend ein Weg gefun⸗ den hätte, um jene beiden Kommissionen, wenn einmal zwei Ausschüsse gewählt werden müssen, in einen engeren Kontakt mit einander zu setzen. Eine der wichtigsten Fragen, welche in der Generaldebatte hervor⸗ eboben worden ist, gsten den Geltungsbereich des vorliegenden Ge⸗ etzes. Der Herr Vorredner, welcher diese Frage berührte, hat zu⸗ nächst wohl übersehen, daß im Eingange des Entwurfes angegeben ist, daß dies Gesetz für die alten Provinzen der Monarchie erlassen werden soll. Es ist also von vornherein das Gesetz in seinen mate⸗ riellen Bestimmungen derart ausgearbeitet, daß es auf alle alten Theile der Monarchie Anwendung finden kann. Wenn Habegen der Zeitpunkt für einzelne Provinzen gekommen sei, um die Linzuführen und ihr Geltung dort zu verschaffen, hängt davon ab, wie weit die allgemeine Organisation vorschreitet. Es wird also genau das geschehen, was Seitens des Herrn Vorredners seinerseits als Wunsch ausgesprochen wurde. Beabsichtigt ist beispielsweise nicht, materielle Aenderungen für die Rheinprovinz und Westfalen zu erlassen, und ich bin andererseits auch mit dem Herrn Vorredner darin vollkommen einverstanden, daß sich Bestimmungen finden lassen werden, wodurch es, selbst wenn die Kreisordnung in der Provinz Posen nicht eingeführt werden sollte, doch ermöglicht wird, die vor⸗ liegende Wegeordnung mit besonderen Organen vorläufig in der Pro⸗ vinz Posen in Wirksamkeit treten zu lassen. Auch die Königliche Staatsregieruug legt ein erhebliches Gewicht darauf, daß, wenn über⸗ haupt diese Gesetzgebung in der laufenden Session zum Abschluß ge⸗ langt, sie in der Weise zum Abschluß gelange, daß auch die Provinz Peosen sich der Wohlthaten dieses Gesetzes zu erfreuen habe. Was die übrigen ö anlangt, so ist es richtig, daß auch vom Standpunkt der Regierung aus die Wegegesetzgebung in dem ehemaligen Kurhessen und in dem ehemaligen Herzogthum Nassau als eine reformbedürftige angesehen werden muß. Die Bestimmungen, welche dort gelten, sind in sehr verschiedenen Gesetzen widerlegt, und entsprechen zum Theil nicht den Bedürfnissen der Gegenwart, wenn Fsich auch andererseits nicht verkennen läßt, daß thatsächlich das Wege⸗ vyesen sich in jenen Landestheilen im Allgemeinen in einem guten Zu⸗ stemde, trotz jener gesetzlichen Bestimmungen befindet. Die Königliche Staatsregierung wird es als ihre Aufgabe ansehen, die Reform auch in jenen Landestheilen, die ich soeben bezeichnete, eintreten zu lassen. Daß sie nicht jetzt bereits diesen Schritt gethan hat, hängt, abgesehen von den Organisationsfragen, auch damit zusammen, daß, wie ich glaube, schon die Einführung dieses Gesetzes in die alten Lan⸗ destheile eine Aufgabe ist, welche, wie ja alle Herren Vorredner an⸗ erkannt haben, mit bedeutenden Schwierigkeiten verbunden 32 Es lag also nicht in der Absicht der Regierung, diese Schwierig . und die Komplikation der Bestimmungen noch dadurch zu vermehren, daß man den Geltungsbereich dieses Gesetzes von vorn herein erwei⸗ erte. Was weiterhin Schleswig⸗Holstein anbetrifft, so sind noth⸗ wendig in diesen Provinzen in der niueren Zeit Gesetze über das

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Wegewesen erlassen worden; es läßt sich auch nicht verkennen, daß in neseee 8 1e vorhanden sind; was indessen der ean Gesetzgebung wesentlich fehlt, ist der Mangel jeder E . tung, die vollständige Abhängigkeit der Verbände, we 2 mit dem Wegewesen betraut sind, von den Regierungsorganen, /

wird also auch hier eine Aenderung der Gesetzgebung demnächst 88 treten müssen, und die Rezierung ist bereits damit beschäftigt, Ermi . telungen darüber eintreten zu lassen, in welcher Art die Reform am zweckmäßigsten demnächst zu bewirken sei. Endlich Hannover 54 gehend, so ist bekannt, daß die Gesetzgebung in diesem Landestheile sich in einem guten Zustande befindet und daß ein Bedürfniß zur Abänderung der bestehenden Vorschriften in materieller Beziehung, sofern nämlich grundsätzliche Bestimmungen in Betracht nicht vorliegt. Es wird sich also hier wesentlich nur um solche ge formen handeln, wie sie sich im Laufe der Zeit bei jedem Ferlae. f Gesetzgebung herausstellen. Ich möchte übrigens bei dieser Gelegen hei zugleich darauf aufmerksam machen, daß das Wegewesen, wie es sich in Schleswig⸗Holstein entwickelt hat und wie es in Hannover besteht, in S Beziehung einen gewissen Zusammenhang zeigt, der abweichend ist von 8 Vorschriften, wie sie hier in der Wegeordnung niedergelegt shng. Während nämlich in der Wegeordnung es wesentlich der Kreis ist ; welcher Wege, die über das lokale Interesse hinausgehen, zu schaffen und zu unterhalten hat, sind in jenen beiden Provinzen Wegedistrikte, Wegeverbände vorhanden, die meist mit den politischen 1ö61 zusammenfallen. Es ist also ein kleiner Verband, dem nach der 18b stehenden Gesetzgebung und nach den Gewohnheiten dieser Länder bie dahin in der Hauptsache die Verwaltung des Wegewesens obgelegen hat. Es wird sich deshalb auch bei der etwaigen Reform der 8. setzgebung in Schleswig⸗Holstein namentlich um die Frage handeln, ob und inwieweit nicht an diese Wegedistrikte, wie sie gegenwärtig bereits bestehen, also an Fntc G 88 Kreises, anzuknüpfen

1 tt direkt auf den Kreis selbst überzugehen. 8

8 sber würde 88 meine Herren, bei der Lage der Debatte über das vorliegende Gesetz mich jedes weiteren Eingehens auf die einzel⸗ nen Bestimmungen enthalten, wenn nicht wenigstens zu einer Bemer⸗ kung mir durch den Lauf der heutigen Erörterung Veranlassung ge⸗ geben wäre, die ich zugleich unmittelbar an das 1g in der Lage bin, was ich soeben gesagt habe. Einer der Herren Vorredner,

welcher aus der Rheinprovinz stammt, hat nämlich das Grundprinzip

dieses ganzen Gesetzes als ein solches bezeichnet, welches nicht auf⸗ deese ebhen könne. Umgekehrt ist indessen die Regierung gerade der Meinung, daß diesem Grundprinzip ein entschiedener beizulegen sei. Die Basis des ganzen Gesetzes beruht in dem ö satz des §. 7, worin ausgesprochen ist, daß die Baulast lichen Fahrwege, soweit nicht für bestimmte Kategorien dersel e⸗ sondere Bestimmungen getroffen sind, den Gemeinden obliegt. 88. hat derselbe Herr Vorredner, welchen ich eben erwähnte, bs e⸗ stimmung als eine Bannverpflichtung bezeichnet. Ich weiß nicht, g er dazu kommt, das Gemeindeprinzip zu identifiziren mit dem territorialen Bezirk, um gewissermaßen zu dem Resultate zu eneeh n daß die Wegeordnung eigentlich die Tendenz haben müßte, Fähn 19 wie jene alten Wegegesetze, welche wir aufheben wollen, die Adiazenten heranzuziehen. Er hat es gelobt, wenn man an Stelle des öe prinzipes die Interessentenwirthschaft hier als die Basis des Gesetze aufftelle und danach das Gesetz weiter ausbauen wollte. Beispiele aber, welche er für seine Ansichten ins Feuer geführt hat, treffen insoweit gegen den Entwurf nicht zu, als ja der letztere drücklich die Bestimmung enthält, daß da, wo Wege über as lokale Interesse hinausgehen, der Kreis also als ein größerer Ver· band an die Stelle der Gemeinde tritt, weil ferner die Wegeordnung ausdrücklich vorschreibt, daß Wegegenossenschaften nicht blos im Wege der freien Vereinigung zu gründen sind, sondern, daß diese Wegegenossenschaften unter Umständen auch zwangs⸗ weise gebildet werden können. Es werden also Fälle, wie der Herr Vorredner sie vorführte, wenn sie überhaupt zutreffen, nach anderen Gesichtspunkten als denjenigen zu behandeln sein, welche er selbst an⸗ führte. Wie gesagt, die Basis des Gesetzes ist das Gemeindeprinzip, ein Prine 9 namentlich Seitens dieses Hohen Hauses bei frůͤheren Berathungen des vorliegenden Gegenstandes eines ungetheilten Bei⸗ falles sich erfreut hat, und ich muß hervorheben, daß bei den früheren Erörterungen über die Wegegesetzgebung, gerade im Gegensatze zu dem Herrn Vorredner, von denjenigen Herren, die aus der provinz damals in dem Hause anwesend waren, es als c h⸗ wendig bezeichnet wurde, an dem Gemeindeprinzip festzuhal 88 weil Kreisstraßen in der Rheinprovinz schwerlich eine erhebliche Be⸗ deutung gewinnen würden. Dort sei es wesentlich die Gemeinde, welche berufen scheine, das Wegewesen auszubilden und zu erweitern. Es steht also gerade in Betreff dieses prinzipiellen Punktes dasjenige, was früher in diesem Hause gewünscht worden ist, nicht in Einklang mit dem, was der Herr . seinem speziellen Standpunkt a heinländer als Ziel bezeichnet hat.

8 Uebrigen 1 die Bestimmungen des Gesetzes von allen Rednern als solche anerkannt worden, die die Absicht und Intention haben, sich auf den Boden der neuen Gesetzgebung zu stellen. In der That wüßte ich auch keine wesentliche Bestimmungen dieses Entwurfs aufzufinden, die nicht von dem Prinzipe getragen ö die Entscheidung über die Wegeangelegenheiten in die Hände der Betheiligten zu legen. 1 1

8 heeh der 8G“ Vorredner (hat bereits gesagt, die Regierung und das Haus, wenn es den Entwurf annimmt, werden das Ibrige gethan haben, um den Organen der Selbstverwaltung wichtige Funk⸗ tionen zuzuführen. Er hat daran den Wunsch geknüpft, daß nun auch diese Organe auf den vorliegenden Gebieten wirklich funktioniren, und ihre Schuldigkeit thun möchten. Es ist dies allerdings eine 8 sentliche Voraussetzung für die Wirksamkeit des Entwurfs. Die n denken, welche gegen eine eifrige und energische Thätigkeit beste hen können, liegen auf dem Gebiete der materiellen Interessen. Indessen da der Wegebau so sehr zum Wohle der Gemeinden und den größeren Verbänden gereicht, so wird sich auch annehmen lassen, daß die gane der Selbstverwaltung diejenigen Funktionen pünktlich und mie Eifer wahrnehmen werden, welche ihnen dieses Gesetz zu übertragen beabsichtigt.

Das Gesetz geht auch darin von den Gesichtspunkten der Se verwaltung aus, daß die Normen über die Beschaffenheit der Ge⸗ meinde⸗ und Kreisstrafen aus der Mitte der Betheiligten hervorgehen sollen, heraus, daß nur mit Genehmigung der Organe der Selbver⸗ waltung solche allgemeinen Normen aufgestellt werden können. 8 So ist denn der ganze Entwurf getragen von denjenigen Prin⸗

zipien, welche Sie selbst als solche bezeichnet haben, die für die künf⸗ tige Gesetzgebung maßgebend sein sollen. Mag er hier und da man⸗ nigfacher Verbesserung bedürftig und fähig sein, so betrachte ich es als die Aufgabe der Kommission, im Einzelnen bessernde Hand an⸗ zulegen und ich hoffe, daß es der Thätigkeit des Hauses, verbunden mit den Bestrebungen der Regierung gelingen wird, ein Gesetz herzu⸗ stellen, welches zum Wohle des Landes gereicht.

Die XI. Kommission zur Vorberathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Ausführung der §§. 5 und 6 des Gesetzes vom 30. April 1873 wegen der Dotation der Provinzial⸗ und Kreis⸗ verbände besteht aus den Abgg. Jüttner, Ziegeleibesitzer. Knebel, Landrath, Schriftführer. Dr. Thilenius, Sanitätsrath, Stellvertreter des Schriftführers. Nitsche (Münsterberg), Feesch eitt beitcger Strecker, Kreisgerichts⸗Rath. Richter (Hagen), Schriftsteller. r. Schrader, Stadtger ichts⸗Rath, Stellvertreter des Schriftführers. Mühlenbeck, Assessor a. D. und Rittergutsbesitzer, Stellvertreter des Vorsitzenden. v. Saucken⸗Julienfelde, Rittergutsbesitzer. Dr. Roecke⸗ rath, Rentner. Evers, Kreisgerichts⸗Rath. v. Chlapowski, Ritter⸗ gutshesitzer. v. Benda, Rittergutsbesitzer, Vorsitzender. Sehenein Standtsyndikus. Rickert, Stadtrath. Dr. jur. Hammacher. Witt, Rittergutsbesitzer. Ottens, Landesbevollmächtigter. Dr. Nasse, Pro⸗ fessor. Stengel, Fabrikbesitzer und Konsul. v. Wedell⸗Malchow, Ritterschaftsrath.

ie XII. Kommission zur Vorberathung a. des Entwurfs einer Pr ndeeeh, eee für die Provinzen Preußen, Brandenburg,

nern, Schlesien und Sachsen, b. des Gesetzentwurfs, betreffend ee 4 Verwaltungsgerichte und das Verwaltungs⸗ streitverfahren, c. des Gesetzentwurfs, betreffend die Verfassung und Verwaltung der Provinz Berlin wird aus folgenden Abgeordneten gebildet: 1) Freiherr v. Heereman, Regierungs⸗Rath. Graf v. Praschma, Rittergutsbesitzer. Gajewski, Bürgermeister. Gornig, Kreisgerichts⸗ Rath. Freiherr v. Grote, Regierungsassessor a. D., Rittergutsbesitzer, Schriftführer. Graf Bethusy⸗Huc. Berger, Privatmann. v. Köller, Landrath a. D. und Rittergutsbesitzer. v. Kardorff, Rittergutsbesitzer und Regierungsassessor a. D. Dr. Hänel, Professor, Stellvertreter des Vorsitzenden. Dr. Bender, Gutsbesitzer. v. Saucken⸗Tarputschen, Rittergutsbestzer. Dr. Lasker, Rechtsanwalt, Vorsitzender. Miguel, Ober⸗Bürgermeister a. D. Hoene, Geheimer Ober⸗Regierungs⸗Rath a. D. Wulfshein, Geheimer Ober-⸗Regierungs⸗Rath a. D. 88 Wachs, Gutsbesitzer, Schriftführer Sachse, Bürgermeister. a. D. Dr. Wever (Erfurt) Stadtrath. Röstel, Apotheker. Haken, Bürgermeister, Schriftführer.

Die Kommission ist zur Vorberathung des Gesetzentwurfs ad b. verstärkt durch 1g. Abgg. Statz, Justiz⸗Rath. Frentzel, Grasgelhe v. Loeper⸗Loepersdorf, Landrath a. D. Lipke, Rechtsanwalt. r. Schweineberg, Stadtrath. Wendorff, Kreisgerichts⸗Rath. 1 von Wintzingerode, und zur Vorberathung des Gesetzentwurfs ad c. die Abgg. Runge (Berlin), Stadtrath. Richter (Hagen), Schriftste 8 Richter (Sangerhausen), Prediger. Kiepert, E“ r. Techow, Gymnasialdirektor a. D. und Stadtrath. Prinz Handjery, Landrath. Tiedemann, Landrath.

Aus dem Staatshaushalts⸗Etat für 1875 84

Der Etat des Ministeriums des Innern weist 2,836,946 ( Srng c Einnahmen auf. Das Plus entsteht hauptsächlich durch Hinzutritt der Strafanstalten zu Rendsburg (53,200 ℳ) nd Luckau (66,900 ℳ). 8 1“ Die ö“ Ausgaben betragen 34,705,231 ℳ. (+ 4,386,186 ℳ). Bei den Besoldungen (Kap. 89) ist eine Ver⸗ minderung um 9000 eingetreten, da der vortragende Rath, 888 Gefängniß⸗ und Armenwesen in den Ruhestand getreten ist. Bei 8. Statistischen Bureau (Kap. 90) 267,420 (+ 121,980 ℳ) sin 90,000 zur Remunerirung der Standesbeamten für die statistischen Arbeiten ꝛc. in Ansatz gebracht. Zur Remunerirung der Standes⸗ beamten selbst sind Kap. 92 mit 229,500 neu ausgeworfen, daselbst 226,500 für Standesregister und Formulare. Der Eta des Polizei⸗Präsidiums zu Berlin (Kap. 96 4,712,536 ℳ) ist gegen 1874 um 1,079,377 erhöht worden. In dem Plus sind 714,54 Wohnungsgeldzuschuͤsse für die Beamten enthalten, davon für Errichtung von 10 neuen Polizeirevieren, worüber zu dem Eta erkt ist: . 1cg ecdih Zunahme der Bevölkerung und die Erweiterung der Stadt Berlin durch Neubauten hat das dringende Bedürfniß zur Errichtung von 10 neuen Polizeirevieren hervorgerufen. Gegenwärtig hat die Stadt Berlin bei einer Bevölkerung von mehr als 900,000 Ein⸗ wohnern 50 Polizeireviere. Da aber auf- 1 Polizeirevier höchstens 15,000 Einwohner gerechnet werden können, so sind b“ zur ordnungsmäßigen Handhabung des LT 8 den gegenwärtigen Polizeirevieren haben 17 (nämlich das 1ö“ 8 10., 17., 19., 23., 24, 26,, 31., 32., 43., 44., 45,, 46., 48. . 9. Revier) eine Einwohnerzahl von zusammen ungefähr 444,700. 1 18 Bevölkerung überschreitet also die normalmäßige Zahl von 17 2 15,0 = 255,000 um 189,700. Für diese 189,700 Einwohner sind mindestens 10 neue Polizeireviere nothwendig. Sge erscheint es nofbneng diese 10 neuen Reviere in die äußerste Peripherie der Stadt zu 18* und ihrer entfernten Lage wegen der Art selbstständig zu der Posten⸗ und Patrouillendienst nicht von den den, sondern aus den Revieren erfolgt. Aus diesem Grunde, und 8 überdies die Verhältaisse in diesen Stadtgegenden eine e Kontrole und Ueberwachung erfordern, wird jedes der 0 b Polizeireviere mit 1 Polizei⸗Lieutenant, 3 Wachtmeistern un 24 Schutzmännern zu besetzen sein, so daß also im Verstärkung der Schutzmannschaft um 10 Polizei⸗ Lieutenants, 30 Wachtmeister und 240 Schutzmänner nothwendig wird.“ Durch die Vermehrung der Schutzmänner zc. sind die 9f en der Schutzmannschaft von 2,413,800 auf 2,723,700 I. erhaht waß en. Die übrigen Anszabekapiter 1 meist durch das Etatisiren der 8 ldzuschüsse erhöht worden. 8 außerordentlichen Ausgaben (Kap. 13) betragen 1,31 1,506 (— 1,714,000 ℳ), davon für das I (Dienstgebäude) 270,000 ℳ, für das statistische Bureau (desgl. 145,000 ℳ, Volkszählung 1875 290,000 ℳ) 441,320 ℳ, n die 8 olizei⸗Verwaltung (Dienstgebäude in Posen und Wiesbaden) 8 5. ℳ, 8 die Landgensd'armerie (Einkleidung und Ausrüstung 9, eri 8 Gensd'armen) 4196 ℳ, für die Strafanstalts⸗Verwaltung (Neu⸗ un Erweiterungsbauten) 517,200 Der Etat der Münzverwaltung zeigt Einnahmen im Betrage von 1,064,200 (1874: 1,090,800 ℳ); die Ausgaben sind mit 772,830 (1874: 848,700 ℳ) um 75,870 geringer 8 gesetzt, als im vorigen Etat; der Minderbetrag der 1egsggeg erklärt namentlich durch den Fortfall des „zum Umbau der 8* anstalt in Frankfurt a. M. und zur Beschaffung von Betrie Inventarienstücken“ bestimmten Postens von 67,500 Der Etat für das Herrenhaus weist Ausgaben nach im Betrage von 161,160 (1874: 155,010 und 45,000 hemateg. und außerordentliche bat 18c 8 98 8 e n erfordert Ausgabe 193,820 A8ed1,80 6 Das Plus von 77,820 entsteht der Haupt⸗ summe nach bei den sächlichen Ausgaben, die mit Rücksicht auf 5 erhöhten Miethspreis für die Amtswohnung des Präsidenten, ser auf die Steigerung ..“ für Drucksachen ꝛc. eine Erhöhung i 69,000 erfahren mußten. Der Etat des Seehandlungs⸗Instituts sind in nahme auf 4,000,000 (1874: 5,850,000 ℳ) veranschlagt, enen Ausgaben im Betrage von 257,233 (1874: 236,160 ℳ) gegen. überstehen. Von den Einnahmen gelten 2,250,000 als de 8 schlagsmäßige Gewinn des Jahres 1875, während 1,75 68 8 88 Gewinnüberschuß gegen den nach Maßgabe des Staats hau 58 Etats zu den allgemeinen Staatsfonds abgeführten Gewinnbetrag dem Jahre 1873 in Ansatz gebracht werden. . b Der Etat der Lotterie⸗Verwaltung wird 4,046,000 (1874: 4,025,400 ℳ) in Einnahme und 85,00 9 (1874: 75,900 ℳ) in Ausgabe angesetzt, so daß ein Ueberschuß von 3,961,000 (1874: 3,949,500 ℳ) verbleibt.

Die frei⸗konservative Fraktion des Abgeordneten⸗ hauses Wee⸗ 8 die sgen⸗ berichtet, vorgestern Nachmittag 1 Restaurant de l'Europe zu Ehren ihres ausgetretenen - Ministers für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten Ie. Freeh thal, ein Diner veranstaltet, an welchem sie fast vollzählig 8 nahm und zu welchem auch die Staats⸗Minister Dr. Falk un 5 Achenbach, sowie Ministerial Direktor Greiff Einladungen gnc nommen hatten. Von den hier anwesenden Mitgliedern der Deu vet Reichspartei des Reichstages nahmen der Herzog v. Ratibor, 3 9- Lichnowsky, Graf Maltzan, v. Saint⸗Paul⸗Illaire, außerdem der He f v. Ujest an dem Feste Theil. gg r Sahh. 8* S Rüele 1b iser und König brachte er den Kaiscg, vndeäzan des Abgeordnetenhauses, Graf Bethuß⸗

uc aus; den Toast auf das ausgeschiedene 18 Staats⸗Minister Dr. Friedenthal, der zweite Vorstan Fraktion, Graf v. ö“ welcher in kurzem e; große Periode seit 1866 schilderte, welche die Anwesenden in e Fe ihres Lebens und mitthätig mit zu erleben das beneidenswerthe 8e hatten und dann ein Bild von Demjenigen zeichnete, was Dr. Fr 28 thal in seiner parlamentarischen Wirksamkeit und speziell 8 18 8 den befreundeten Fraktionen geleistet hat. Der letztere dan

warmen Worten. Den Toast des Abg. Stengel auf die Gäste b

antwortete Minister Dr. Falk in

v. Ujest.

geistvoller Weise und den Toast des Abg. Helf auf die anwesenden Mitglieder des Reichstages der Herzog

5. Ffst der Angeklagte Victor dig, durch die listige Handlung,

Prozeß Ofen

Die Fragen, welche

Ritter Ofenheim v. Ponteuxin wegen Verbre die Geschwornen gerichtet werden, lauten:

1. Frage (Haup Ist der Angeklagte durch die listige Handlung, daß er in d „Lemberg⸗Czernowitz⸗Railway: Company

und dem Bauunternehmer Thomas Brassey andererseits Bau der Eisenbahnlinie Lemberg⸗Czernowitz März 1864 die Bestimmung eine

vom 12.

Zahlung von 190,000 f. aufnahm,

wahren Sachverhaltes den Verwaltungsrath und Lemberg⸗Czernowitz⸗ Eisenbahngesellschaft

heim.

in der Hauptverhandlung gegen Bictor chens, des Betruges an

tfrage).

Victor Ritter Ofenheim von Ponteuxin schuldig, 1 17 des zwischen der

en Artike limited“

unter

doch deren Irrthum oder Unwissenheit benutzt

Johann Herz v. Rodenau einen über recht zum Baue der Eisenbahn stehende Entschädigungsforderung Fl. hinausgehenden Betra Lemberg⸗ destens 170,000 Fl. und

in de

und auch erlitten haben? 2. Frage (Haupt

Ist der Angeklagte Victor Ritter Ofenheim von Ponteuxin schuldig, durch die listige Handlung, daß er in den Artikel 17 des zwischen der „Lemberg⸗Czernowitz⸗Railway⸗Company limited“ in Lon⸗ don einerseits und dem Bauunternehmer Thomas Brassey andererseits berg⸗Czernowitz geschlossenen Bestimmung 190,000 f. des wahren Sachverhaltes den Lemberg⸗Czernowitzer

über den Bau der Eisenbahnlinie Lem Vertrages vom 12. März 1864 die baren à conto-Zahlung von Verheimlichung rath und die Aktionäre der gesellschaft in Irrthum geführt oder Unwissenheit benützt zu haben, um Galacz⸗Suczawa sammt Zweiglinien im Jahre 1861 entstandene

Lemberg⸗Czernowitzer Eisenbahngesellschaf Schaden von mindestens 8000 f.,

erleiden sollten und auch erlitten

3. Ist der Angeklagte durch die listige Handlung, daß er in den

haben?

und dem Bauunternehmer

den Verwaltungsrath und die Aktionäre bahngesellschaft in Irrthum geführt oder

stimmung des

ihn selbit zu verhalten und sich und

Lemberg⸗Czernowitz⸗Eisenbahngesellschaft und der durch seine Garantie⸗

Staat je einen 300 Fl. über⸗ auch erlitten haben?

(Für den Fall der Ver⸗

leistung mitinterressirte österreichische steigenden Schaden erleiden sollten und 4. Frage (Eventualfrage).

die demselben für das Vorzugs⸗ von Lemberg nach Czernowitz zu⸗ r Maximalhöhe von 120,000 1 g von 170,000 Fl. zuzuwenden, wodurch die zernowitzer Eisenbahngesellschaft einen Schaden von min⸗ 1 90 der durch seine Garantieleistung mitinteressirte mehrösterreichische Staat einen solchen von als 3

frage).

doch deren Irrthum oder bezüglich nach Jassy Auslage von mindestens 8000 ₰f. den Ingenieuren Mac Clean und Stileman zuzuwenden, wodurch die t an ihrem Vermögen einen daden der durch seine Garantieleistung mitinteressirte österreichische Staat einen solchen von mehr als

eine

Frage (Hauptfrage). Victor Ritter Ofenheim von Ponteuxin schuldig, i Artikel 17 des zwischen der „Lemberg⸗Czernowitz⸗Railway⸗Company limited“ in London einerseits

teh⸗ Thomas Brassey andererseits über den Bau der Eisenbahnlinie Lemberg⸗Czernowitz geschlossenen 12. März 1864 die Bestimmung einer scheinbare 190,000 T. aufnahm, unter Verheimlichung des

neinung der 1. Frage.

geschlossenen Vertrages r scheinbaren à conto-

in Irrthum geführt oder

00 Fl. erleidengsollten

n à conto-Zahlung von wahren Sachverhaltes der Lemberg⸗Czernowitz⸗Eisen⸗ ah. 1 doch deren Irrthum oder Un⸗ wissenheit benützt zu haben, um die Aktionäre um das Recht, bei der Be⸗

Preises für die Konzessionsabtretung mitzuwirken, zu brin⸗ gen, dieselben zur Bezahlung willkürlich festgesetzter Beträge von je über 100,000 Fl. an die Konzessionäre und von über 50,000 Fl. an

I dritten Personen einen unrecht⸗ mäßigen Gewinn von mehr als 300 Fl. zuzuwenden,

näre der Lemberg⸗Czernowitz⸗Ei einem falschen Scheine ver

mäßigen Gewinn von 100,000

in London einerseits

über den 106,000 Fl. erleiden sollte und

6. Frage aren Ist der Angeklagte erheimlichung des

die Aktionäre der kommens mit Thomas dem Bauvertrage vom

Schwellen persönlich

Brassey

zu haben, um dem

führte, den Irrthum und die

20 Kr. eine Summe von mind hetrage von 97,020 Fl. zum N. Schwellen und zu Gunsten des in Ersparung zu bringen, gesellschaft einen Schaden erlitten hat?

2r

Ist der Angeklagte durch die listigen Vorstellungen daß er bezüglich der Eisen Protokolles vom 18. Mai 1867

Frage

einer schein⸗ aufnahm, unter Verwaltungs⸗

Eisenbahn⸗ dSandmateriale, Lieferung Kubikklaftern Sand, Vervollständigungs⸗, Pflichten mit Ausnahme Lemberg und der Militärkurve, einlöfung von Ersätzen aus Pro führer und des Straßenärars,

der Linie und Okna

300 Fl.

daß

12. März dem die Gesellschaft die

folgenden Garantief 16. Juli 1867 den Vertrages vom gel und Unvollkommenheiten

sichtlich die obige Ablösung bei

daß der Protokolle vom wodurch die dieser für die Summe von 59, 60,000 Ziegeln, 240 Kubikklafterr

falwa enthoben, sitzung vom 31.

Mai 1869 für

ge.) (Ist durch Beschluß des Gerichts ausge

schieden.)

einjährige

12. März 1864 dem Bauunternehmer Thomas einlösung für die Linien Lemberg⸗Czernowi sönlich übernahm und durch die Oegane der Gesellschaft durchführen ließ, den Irrthum oder die Unwissenheit des Verwaltungsrathes und der Aktio⸗ senbahngesellschaft benutzt und sich hinter sich einen unrecht⸗

1 b der Verwaltungsräthe einen solchen von mindestens 6000 Fl. zuzuwenden, wodurch die Le

berg⸗Czernowitz⸗Eisenbahngesellschaft einen

orgen zu haben, u

. ngek Victor Ritter Ofenheim schuldig, durch die listige Handlung, daß

und der Aktionäre der Lemberg⸗Czernowitz⸗Eisenb zu haben, um bei Annahme eines Normalpreises

Brassey ein Uebereinkommen treffen ließ, wona von 66,582 Fl. 55 Kr., dann ein Relutum von 10,000 Fl. für besseres von 1700 Kubikklaftern Schotter und 1000

als Ablösung der von ihm noch herzustellenden Nachtrags⸗ von Herste

unternehmer Thomas Brassey ein Ueb

stein aller weiteren Pflichten mit Ausnahme der Uferf die laut Protokoll über die 87.

Frage (Hauptfrage). Ritter Ofenheim von Ponteuxin schul⸗ daß er die nach dem Bauvertrage vom Brassey obliegende Grund⸗ tz und Czernowitz⸗Suczawa per⸗

Fl und einem

erlitten hat? (Hauptfrage).

Beischaffung v

estens 34,020 Fl. bis zu dem H achtheile der Qualität der beschafft Bauunternehmers

(Hauptfrage).

Victor Ritter Ofenheim von Ponteuxin schuldig,

oder Handlungen:

bahnlinie Lemberg⸗Czernowitz mittelst mit dem Bauunternehmer Thomas ch dieser für die Summe

und Rekonstruktionsarbeiten,

wurde;

349 Fl. 80 Kr. a Kalk und 324 Kubikklaftern Bruch hutzbauten bei Hadik

erwaltungsraths den

Schaden von mindestens

von Ponteuxin er mittelst eines Ueberein⸗ im Oktober 1864 die demselben nach 12. März 1864 obliegende übernahm und au

weren penhtn 8 b ch zu dem Preise à 85 Kr. bezüglich 168,000 Stück und à 94 Kr. bezüglich 147,000

Stück durch⸗ Unwissenheit des Verwaltungsrathes ahngesellschaft benützt von 1 Fl. bis 1 Fl. öch

Thomas Brassey wodurch die Lemberg⸗Czernowitz⸗Eisenbah

von mehr als 300 Fl. erleiden sollte und

aller

20 des Bauvertrages vom

nach⸗ n Betriebsordnung aben würde, auszu⸗ April 1867 die Hälfte und am

Mihuczeni⸗Damm vereinbarte

Haftung auf zwei Monate herabgesetzt und selbst dieser

Haftung in

m⸗

durch

on Lieferanten

sondern lichkeit

st⸗ en

n⸗

um sich, da

stand und

von 550,000

kommens mit stens 100,000 100,000

sellschaft einen Schaden seine Garantieleistung mitinteressirte österreichische Staat aber einen Schaden von mehr als 300 Fl. erleiden s

8. Ist der Angeklagte

durch die mehreren Mitgliedern des Verwaltungsrathes der Lemberg⸗ Czernowitz⸗Eisenbahngesellschaft gemachten l

wie dies üblich, schaffungspreises gewährt, welche er aber für zu Zwecken der Gesellschaft verwenden wolle, die Nachlässe zu Gunsten der Gesellschaft bewilligt waren, sich hinter einem

Irrthum geführt und zu dem Beschlusse bestimmt zu haben, ihm die aus diesem Nachlasse sich ergebende gegen Bestreitung der bei Be fertigung und Vervielfältigung der Normalpläne, Bedingnißhefte für Modelle u. dgl.

unrechtmäßigen Gewing von mindesten Lemberg⸗Czernowitz⸗Eisenbahngesellschaft zuzueignen?

Ist der Angeklagte schuldig, durch die listige Lemberg⸗Czernowitz⸗Eisenbahngesellschaft sehung des Baues der Linie Lemberg⸗Czernowitz Abrechnung vom 27. Mai 1867

Brassey mit 890,752 Fl. 66 Kr. für zugleich mit Brassey verabr

llungsarbeiten in der Station kapitale der Linie Czernowitz Suczawa ein Vorschuß von 850,000 Fl. dann von Auslagen für die Grund⸗

zessen der Subunternehmer, Partie⸗ 1 1 endlich von Kosten für Entgleisungs⸗ hölzer an den großen Flußbrücken enthoben er weiters von dem gemäß Artikel 1864 aufgesammelten und gemäß Artikel 22 desselben Ver⸗ trages erst nach zwölf Kalendermonaten, von dem Zeitpunkte, lschaf Bahn im guten Zustande i und guter Beschaffenheit eingehändigt erhalten h iefonds bis zum 1. Rest ausfolgen ließ; daß er unter Verschweigung der ihm bekannten vielseitigen Män⸗ des Baues dieser Linie und der voraus⸗ s . Weitem übersteigenden beträchtlichen Ausgaben das in der 59. Verwaltungsrathesitzung vom 5. Juni 1867 gewählte und mit Spezialvollmacht ausgerüstete Comité unterm 6. Juni 1867 zur Genehmigung der Final⸗Abrechnung vom 21. bis 27. Mai 1867 und des einen integrirenden Bestandtheil derselben bilden⸗ den Uebereinkommens vom 18. Mai 1867 bestimmte; er weiters bezüglich der Linie Czernowitz⸗Suczawa mittelst 25. April und 18. Mai 1870 mit dem VBau⸗ ereinkommen treffen ließ, wonach nebst Lieferung von

gewährt werde,

Ist der Angeklagte Victeor Ritter Ofenheim v. Ponteuxin schuldig, durch die in den Generalversammlungen Czernowitz⸗Eisenbahngesellschaft vom 27. zemachten listigen zession für die Fortsetzung der Linie schaft nach Maßgabe der Statuten mittelbare Erwerbung von den Konzessionären für die Gesellschaft von großem Vortheil, f Aktionäre in Irrthum geführt und zession und zugleich den mit Thomas Brassey abgeschlossenen Ban vertrag sammt allen Rechten und zessionären zu übernehmen, um auf

x der Erledigung vom 6. Juni 1870, Z. 4507, nicht mehr erwähnt wurde; daß er unter Verschweigung der ihm bekannten Mängel und Unvollkommenheiten des Bauzustandes aussichtlich die lagen den Verwaltangsrath in der Sitzung vom 28. Juni 1870 zur Genehmigung dieses Uebereinkommens bestimmte die Unwissenheit oder den Irrthum des Comité, beziehungsweise des Verwaltungsrathes benützt zu haben, Thomas Brassey Eisenbahnge

vielseitigen 9 aheite . und der vor⸗ Ablösung bei weitem übersteigenden bedeutenden Aus⸗

Wum den Bauunternehmer wodurch die Lemberg⸗Czernowitz⸗ n von 2,305,328 Fl. 39 Kr., der

zu begünstigen,

sollten und auch erlitten haben? Frage (Hauptfrage).

Victor Ritter Ofenheim v. Ponteuxin schuldig,

istigen Vorstellungen, die Fahrbetriebsmittel hätten ohne sein Zuthun, ihm persönlich eine Provision von 3 „% des An⸗ seine Person nicht annehme, während in Wirk⸗

der

falschen Scheine verborgen, die Verwaltungsräthe in gebende Summe von 42,495 Fl. 60 Kr. schaffung der Fahrbetriebsmittel, für An⸗

entstehenden Vorauslagen zur Verfügung zu stellen, diese Vorauslagen höchstens 10,000 Fl. betrugen, einen ¹s 32,000 Fl. zum Schaden der Frage (Hauptfrage).

Victor Ritter Ofenheim v.

Pontenxin Handlung,

daß er bei der zwischen der und Thomas Brassey in An⸗ gepflogenen Final⸗

unberechtigtes Guthaben des angebliche Mehrleistungen zuge⸗ edete, daß ihm aus dem Bau⸗

ein

.

wogegen er sein obiges Guthaben um den Betrag

Fl. vermindere, den Verwaltungsrath, beziehungsweise das in der 59. Verwaltungsraths⸗Si Prüfung und Genehmigung der Finalabrechnung bestellte Comité in Irrthum geführt zu haben, Eisenbahngesellschaft einen Schaden von 550,000 Fl. erleiden sollte und auch erlitten hat?

tzung vom 5. Juni 1867 zur

durch welchen die Lemberg⸗Czernowitz⸗

10. Frage (Hauptfrage). 8 der Aktionäre der Lemberg⸗ April und 15. Oktober 1868 als wäre die Erwerbung der Kon⸗ nach Rumänien für die Gesell⸗ unthunlich gewesen, dagegen di

Vorstellungen,

sich hinter einem falschen Scheine verborgen, die

bestimmt zu haben, diese Kon

Verbindlichkeiten von den Kon Grund eines besonderen Ueberein Brassey sich einen unrechtmäßigen Gewinn von minde⸗ Fl., drei Konzessionären einen Mindestbetrag von je

Fl. und vier nichtbetheiligten Verwaltungsräthen der Lemberg⸗

Cszernowitzer Eisenbahnsesellschaft einen Mindestbetrag von je 10,000 Fl.

zuzuwenden welche B „Vorauslagen“ Eisenbahngesellschaft einen Schaden

stens 440,000

delche Beträge in dem Bauvertrage unter dem Titel eingestellt waren, wodurch die Lemberg⸗Czernowitz⸗ im Gefammtbetrage von minde⸗

Fl. erleiden sollte und auch erlitten hat?

8

Iaserate für den Deutschen Reichs⸗ u. Kgl. preuß. Staats⸗Anzeiger, das Ceutral⸗Handelsregister und das Postblatt nimmt an: die Inseraten⸗Expedition des Neutschen Neichs⸗-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers: Berlin, S. W. Wilhelm⸗Straße Nr. 32.

1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. 2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl. 3. Verkäufe, V erpachtungen, Submissionen etc. 4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung

R

Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

Steckbriefs⸗Erledigung. Der hinter den Hand⸗ t Friedrich Richter wegen wiederholter Unterschlagung unter dem 13. Januar II. erlassene

lungsgehülfen Ern

cr. in den Akten R. 20 de 1875 Kom. Steckbrief wird hierdurch zurückgenommen. den 15. Februar 1875. Abtheilung für Untersuchungs⸗Sachen. II. für Voruntersuchungen. Wiederholter Steckbörief. An dem D dermeister Joseph Blesek aus Neslusa sechswöchentliche Gefängnißstrafe wegen Ha travention vollstreckt werden. Aufenthalt ist unbekannt. der Strafvollstreckung an uns oder an die

Gerichtsbehörde, welche uns hiervon Kenntniß geben d goͤsch i wolle, abzuliefern. Königliches Kreisgericht zu Ssrau, und des Arrestgesuches für zugestanden erachtet, das

den 12. Februar 1875.

OöOCOV—-˖/—

Ediktal⸗Borladung. Gegen den ausg

Militärpflichtigen Johannes Robert Conrady aus Bodenrode, geb. am 21. April 1853, ist auf Grund der Anklage der hiesigen Königlichen Staatsanwalt⸗ schaft vom 5. Januar d. Js. die Untersuchung in

Gemäßheit des §. 140 des Strafgesetzbuch beschlossen worden, weil er sich dem Eintrit Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte

zu entziehen gesucht hat, daß er ohne Erlaubniß

nach erreichtem militärpflichtigen Alter sich an des Deutschen Reichs aufhält. 1

handlung vor dem unterzeichneten Gericht a 28. Mai ecr., Termine in dem Sitzungszimmer zu erscheinen und die zu seiner Vertheidigu nenden Beweismittel mit zur Stelle doch so zeitig vor dem Termine anzuzeigen, noch zu demselben herbeigeschafft werden widrigenfalls mit der Untersuchung und in contumaciam verfahren werden wird. Heiligenstadt, den 8. Januar 1875. Königliches Kreisgericht.

. Sein gegenwärtiger Wir ersuchen, ihn Behufs

Da der jetzige Auf⸗ enthaltsort des Angeklagten unbekannt ist, so wird derselbe vorgeladen, in dem zur mündlichen Ver⸗

Vormittags 11 Uhr, anberaumfen Nr. 13 persönlich

zu bringen oder

Entscheidung

I. Abtheilung.

Berlin,

Königliches Stadtgericht, Kommission

rahtbin⸗ soll eine

usir⸗Kon⸗

e nächste

etretenen

s heute t in den dadurch

ißerhalb

uf den

ng die⸗

daß sie

können,

SHubhastationen, Aufgevore, 2

ladungen u. dergl. Oeffentliche Vorladung.

11114] Preußische Ober⸗Lausih früheren Gutsbesitzer Julius dessen Aufenthartsort unbekannt ist, trage geklagt, ve rückständige Zinsen an die Klägerin zu zahlen

Die Kommunalständische Bank

u Görlitz hat gegen den rauz ee.

mit dem

denselben zu verurtheilen, 665 Thlr.

r die

Un⸗

u. s. w. von öffentlichen Papieren.

Oeffentlicher An

Grosshandel.

6. Verschiedene Bekanntmachungen.

7. Literarische Anzeigen. 8. Theater-Anzeigen. 9. Familien-Nachrichten.

In d

ermer.

zeiger.

5. Industrielle Etablissements, Fabriken und

beilage.

TEEETET.““;

er Börsen-

R

Inserate nehmen an: die autorisirte Annoncen⸗Expeditien von Rudolf Mosse in Berlin, Breslau, Chemnitz, Cöln, Dresden, Dortmund, Frankfurt a. M., Halle a. S., Hamburg, Leipzig, München, Nürnberg, Prag, Straß⸗ burg i. E., Stuttgart, Wien, Zuͤrich und deren Agenten sowie alle übrigen größeren Annoncen⸗Bureaus.

*

Auf den Antrag der Klägerin ist wegen dieser Forderung und eines Kosten⸗Pauschquantums von 30 Thlr. die bei der nothwendigen Subhastation des Freigutes Nr. 16 Dahme am 26. Mai 1874 gebildete Spezialmasse von 1020 Thlr. 4 Sgr. 2 Pf. mit Arrest belegt worden.

Zur Beantwortung der Klage und des Arrest⸗ antrages haben wir einen Termin auf den 25. Mai 1875, Vormittags 10 Uhr, an der Gerichtsstelle hier anzesetzt.

Der ꝛc. Grodzky wird hierdurch mit der Auffor⸗ derung vorgeladen, die Klage und den Arrestantrag entweder im Termine zu Protokoll zu beantworten oder eine schriftliche von einem Rechts⸗Anwalt unterzeichnete Beantwortung bei uns einzureichen.

Bei dem Ausbleiben des Verklagten oder einer Beantwortungsschrift wird der Inhalt der Klage

Contumacial⸗Erkenntniß abgefaßt und der Arrest für begründet erklärt werden. Parchwitz, den 13. Februar 1875. Königliche Kreisgerichts⸗Kommission

[1109] Proceclama. Der Kaufmann Ferdinand Leonhardt, welcher früher in Ilsenburg gewohnt und sodann in Lochthum und Nordhausen sich aufgehalten hat und für wel⸗ chen hier eine Depositalmasse im Betrage von circa 75 verwaltet wird, hat sich vor länger als 30 Jahren nach Amerika begeben und ist seitdem ver⸗ schollen.

Der Arbeiter Ernst Friedrich Kelch aus Vecken⸗ stedt, geboren den 23. Oktober 1821, für welchen hier eine Depositalmasse im Betrage von 510 verwaltet wird, hat sich im Jahre 1847 gleichfalls nach Amerika begeben und ist seitdem verschollen. Diese beiden genannten Personen oder deren Rechtsnachfolger werden zum Termine

den 4. Dezember 1875, Vormittags 11 ¼ Uhr an Gerichtsstelle vor den Kreisgerichts⸗Rath Vorberg unter der Verwarnung vorgeladen, daß die Verschol⸗ lenen selbst für todt erklärt und ihr Nachlaß den nächsten bekannten Erben mit den in den §§. 834 seg. Theil II. Titel 18 des A. L. Rechts angegebenen Folgen zuerkannt werden wird.

Wernigerode, den 3. Februar 1875.

Königliche und Gräfliche Kreisgerichts⸗Deput

[5541] Oeffentliche n 1u“ Die Ehefrau des Kaufmanns Robert Mal⸗ ahn, Elise, geb. Collot, von hier, hat gegen ihren Ehemann wegen böͤswilliger Verlassung auf Ehe⸗ scheidung geklagt.

Da der Aufenthalt des angeblich ausgewanderten

[1069]

ꝛc. Malzahn unbekannt ist, so wird derselbe hier⸗; Qualifizirte Lieferanten werden ersucht, ihre Offer⸗

durch vorgeladen, in dem auf den 1. Mai 1875,

lichen Verlassung seiner Ehefrau achtet und nach vorgängiger

dem Antrage der Letztern erkannt Stargard i./Pomm,, den 30. Königliches Kreisger

I. Abtheilung.

1. Mai Vormittags 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle, Terminszimmer Nr. 1 an⸗ beraumten Termine die Klage volli worten, widrigenfalls der Robert M.

werden wird. Oktober 1874. icht.

ändig zu beant⸗ Malzahn der bös⸗ für geständig er⸗ Ableistung des vorge⸗ schriebenen Diligenzeides seitens der Klägerin nach

[1064]

schen Lokale zu Cossenblatt nachst

werden:

Schutzbezirk Sabro 2 Rm. 8

1 Rm. 8

3 Rm. 8 Schutzbezirk Nenemü gen 112 = 79½ 1190 8

eingeladen, da

bei Geboten über

Kaufgeldes sofort im Termin als werden muß, und die so im Termin bekannt ge Schwenow, den 14. Februar 1875.

Der Oberförster.

Bekanntmachun

Die

älterglocke von 25,10 M. Durchme eitenhöhe soll vergeben werden.

Verkäufe, Verpachtungen, Suhbhmissionen ec.

Solz-⸗Auktion.

Aus den diesjährigen Schlägen des Forstreviers Schwenow sollen am Mittwoch, 1875, von Vormittags 11 Uhr ab, im Mehrheld⸗

Bau⸗ und Nutzhölzer öffentlich meistbietend verkauft

Schutzbezirk Nen.Lübbenau. Jagen 12 = 9 Stück Kiefern⸗Bauholz.

Jagen 36 = 221 Stück Kiefern⸗Bauholz,

Schutzbezirk Schwenow. Jagen 47 = 504 Stück Kiefern⸗Bauholz,

Schutzbezirk Tschinka. Jagen 58 = 8e Stück Kiefern⸗Bauholz,

tück Kiefern⸗Bauholz, „„ Sstangenl bis 3Kl. Es werden ün Kauflustige mit dem Bemerken

nstigen Verkaufs⸗Bedingungen macht werden.

Lieferung und Aufstellung einer Gasbe⸗

den 3. März

ehend verzeichnete

dt. Nutzholz 2. Kl.

Nutzholz 2. Kl⸗

Stangen 3. Kl. Nutzholz 2. Kl. hle.

150 Mark ¼ des Angeld bezahlt

eten bis spätestens Sonnabend, den 6. März er. Vormittags 11 Uhr, versiegelt mit der Aufschrift: es auf Lieferung einer Gasbehälter⸗ glo e“ an die unterzeichnete Direktion einzureichen, von welcher auch die Bedingungen zu haten sind.

Bromherg, den 15. Februar 1875. Die Gas⸗Direktion. Friedländer. Ct. 643/2.)

[1088] Bekanntmachung. 8 Die Lieferung von zwei Lufthaspeln für die Königliche Steinkohlengrube Dudweiler⸗Jägers⸗ freude, soll im Submissionswege vergeben werden. Die Bedingungen können im Bureau der unter⸗ zeichneten Inspektion eingesehen oder von derselben gegen Erstattung der Kopialien abschriftlich bezogen werden und sind Offerten bis zum 15. März d. J., Vormittags 11 Uhr, einzureichen. Grube Dudweiler, den 15. Februar 1875. Königliche Berg⸗Inspektion IV.

8 8 2

C. 8 Hannoversche Sraatsbahn.

Die Lieferung und Aufstellung einer Lokomotiv⸗ Drehscheibe zu Geestemünde von 12,5 Meter Durch⸗ messer soll im Wege der Submission verdungen wer⸗ den und ist dazu Termin im technischen Bureau der unterzeichneten Behörde auf

Sonnabend, den 27. Februar d. J.,

Vormittags 12 Uhr,

anberaumt.

Offerten sind an unser technisches Bureau vor heßn portofrei, versiegelt und mit der ufschrift: „Submission auf Lieferung und Aufstellung einer Lokomotiv⸗Drehscheibe“ versehen, einzureichen. 1“ Später eingehende Offerten bleiben unberückstchtigt. Zeichnungen und Bedingungen können bei ge⸗ nannter Dienststelle eingesehen resp. gegen Erstattung der Kosten bezogen werden. Bremen, den 13. Februar 1875.

Königliche Eisenbahn Kommissian