1875 / 102 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 03 May 1875 18:00:01 GMT) scan diff

Vertheilung an die Aktionäre gelangenden Betrages hat die Beschluß⸗

fassung noch zu erfolgen.

Triest, 1. Mai. (W. T. B.) Der Lloyddampfer „Ettore“ ist mit der ostindischen Ueberlandpost heute Nachmittag 2 Uhr aus Alexandrien hier eingetroffen.

Laut dem 28. Monatsbericht des Schweizer Bun⸗ desraths an die betheiligten Staaten über den Fortschritt des Gotthardtbahnbaues, welcher den Zeitraum vom 28. Februar bis 31. März d. J. umfaßt, ist der Richtstollen im großen St. Gott⸗ hardttunnel in dieser Zeit auf der Nordseite bei Göschenen von 1813,0 auf 1905,1, auf der Südseite bei Airolo von 1545,8 auf 1631,5 Meter vorgerückt, Totalfortschritt 3537,8; die Calotte⸗Aus⸗ weitung auf der Nordseite von 731,7 auf 809),1, auf der Südseite von 673,0 auf 688,0, Totalfortschritt 1497,1; die Cunette der Straße auf der Nordseite von 7336 auf 811,7, auf der Südseite von 333,0 auf

4020, Totalfortschritt 1213,7; die Straße auf der Nordseite von 181

auf 206, auf der Südseite von 267,0 auf 285,0, Totalfortschritt 491,1; die vollständige Ausweiturg auf der Nordseite von 88,0o auf 88,0, auf der Südseite von 145,0 auf 145,0, also noch immer der gleiche Totalfortschritt wie Ende Februar 233,0 das Gewölbe auf der Nordseite von 112,0 auf 166,5, auf der Südseite von 422,5 auf 488,8, Totalfortschritt 655,1; das östliche Vorderlager auf der Nordseite von 135,0 auf 1490, auf der Südseite von 101,9 auf 101,9, Totalfortschritt 250,9; das westliche Vorderlager auf der Nordseite von 88,0 auf 96,2, auf der Südseite von 141,8 auf 171,6 Totalfortschritt 267,8;; der Stand des Abzugskanals endlich ist noch immer der gleiche wie früher, nämlich 126,0 Meter auf der Suͤdseite. Im Durchschnitt wurden auf der Nordseite im März 1150 gegen 1096 Arbeiter im Februar beschäftigt, Maximum 1336 gegen 1180; auf der Südseite im Durchschnitt 1207 gegen 1140, Maximum 1343

gegen 1317. Total im Durchschnitt 2357, Maximum 2679. Auf der

Nordseite war der durchbohrte Felsen der gleiche wie im Februar: Granit⸗

gneis, reich mit Feldspath, ziemlich viel schwarzen und hellgrünen Glimmer

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enthaltend. In einer Entfernung von 1835 Meter von der Mündung bei Göschenen geht der Tunnel gerade unter der kleinen Kapelle hin⸗

weg, welche sich nöͤrdlich vom Urner Loch befindet. Spalten finden sich nach verschiedenen Richtungen vor. Die Wasserdurchsickerungen sind unbedeutend, nur an einigen Stellen war der Felsen feucht. In der dof von etwa 335 Meter befindet sich der Richtstollen unker der So

unter der Reuß hinweg gehen und wird dann etwa 1300 Meter in einer Tiefe von etwa 315 Meter unter der Ebene von Andermatt bleiben. Auf den Tessiner Thalbahnen waren durchschnittlich täg⸗ lich 1195 Arbeiter beschäftigt und auf der ganzen Gotthardtbahn 3552 gegen 3266 Ende Februar.

Das Wachsthum der preußisthen Eisenbahnen von 1861 bis einschl. 1874.

Preußen gehört zu denjenigen Staaten, in welchen der Eisenbahnbau in den letzten 10—15 Jahren mit größtem Nachdruck betrieben worden ist. Während es 1861 nur 5509,3. Kilom. Bahnen besaß, sind letztere im Jahre 1874 auf 16,554 Kilom. angewachsen. Ihre Länge hat sich also in dieser kurzen Zeit um 11,045 Kilom. vermehrt. In welchem Maße diese Ver⸗ mehrung den einzelnen Regierungsbezirken zu Gute gekommen ist, wie sie zum Theil aus Mitteln des Staates, zum Theil aus Privatmitteln bewirkt wurde, darüber giebt eine überaus lehr⸗ reiche Abhandlung: „Die Eisenbahnen im preußischen Staate und ihre Vertheilung auf die einzelnen Kreise, Regierungsbezirke und Provinzen“ in der Zeitschrift des Königlich preußischen statistischen Bureaus, Jahrgang 1874, S. 281 ff., vollständigen Aufschluß. Die hier in Frage kommende Tabelle 5 auf S. 314 f. a. a. O. läßt erkennen, daß im preußischen Staate vorhanden waren bezw. sid L

1 Zunahme von 1861 1871 1874 1861-1874 Staatsbahnen . Kilom. 1,551,35 3,601,66 4,123, ½1 2,571,85 Privatbahnen un⸗ ter Staatsver⸗ Privatbahnen un- .“ ter Privatver⸗ waltung . . 2,582,093 6,391,68 9,687,50 7,105,1 Bahnen üͤber⸗ II““ 5,540,94 11,853,32 16,554,62 11,013,68 HKiterbei ist allerdings nicht außer Acht zu lassen, daß die in orstehenden Zahlen hervortretende große Zunahme der preußi⸗ schen Eisenbahnen während der Periode von 1861 bis 1871 zu einem guten Theile auch den Bahnen in den neu erworbenen Landestheilen zuzuschreiben ist. Zieht man lediglich die alten Provinzen in Betracht, so beträgt bis einschließlich 1874 in die⸗ sen die Zunahme: 1* 1,063,67 Kilom. Privatbahnen unter Staatsverwaltung. 1,200, ,3, 4 8. Privatverwaltung 5,351,43 c111141242* 7,615,91.

Nach den voraufgeführten Zahlen vermehrten sich demnach

je 10,00 Kilometer im Staate alten Bestandes: e11111A1X16164X*X*“ auf 17,2¼ Kilom. Privatbahnen unter Staatsverwattung. 18 9 Privatverwaltung. .“ sämmtlichen Bahnen 1““ 23,74 im Staate neuen Bestandes: .81116“ Privatbahnen unter Staatsverwaltung 19, Privatverwaltung 37,52 CCC 8.„„ NW. 8 In diesen Zahlen liegt gleichzeitig ausgesprochen, daß der Bau von Staatsbahnen und Privatbahnen unter Staatsverwal⸗ tung dem Bau von Privatbahnen unter eigener Verwaltung sowohl in den alten Provinzen des Staates, als auch im Staate neuen Bestandes bereits ziemlich nahe gekommen ist.

Die Zunahme bei letzteren seit 1861 beträgt nämlich bei je 10 Kilom. vorhandener Bahnlänge 20,9 im alten, und 27,52 im neuen Staate, bei ersteren dagegen 15,77 bezw. 26,98 Kilom.

Diese Angaben beziehen sich freilich nur auf den ganzen Staat und haben mit großen Durchschnittszahlen das gemein, daß sie die besonderen Verhältnisse einzelner Gebietstheile und kleinerer Landesabschnitte keineswegs zutreffend beleuchten. In den einzelnen Regierungsbezirken und Provinzen stellen sich denn auch sowohl für die Zunahme der Bahnen überhaupt, als auch hinsichtlich der Vertheilung von Staats⸗ und Privatbahnen erheb⸗ liche Verschiedenheiten heraus. Was Letzteres anbelangt, so stehen die Provinzen Preußen, Posen, Westfalen und Hessen⸗ Nassau bezüglich des Eisenbahnwesens ganz oder fast ganz unter der Herrschaft des Staates; in den Provinzen Brandenburg, Pommern, Sachsen, Rheinland und Hohenzollern ist die Herr⸗ schaft der Privatbahnen in entschiedenem Uebergewicht, in den Provinzen Schlesien und Hannover endlich halten sich Staats⸗ und Privat⸗Eisenbahnen so ziemlich das Gleichgewicht.

Berliner Rennbahn zu Hoppegarten. Frühjahrs⸗ Meeting. Erster Tag. Sonntag, 2. Mai 1875. Mit dem heutigen ersten Renntage der Frühjahrs Meeting be⸗

dann der Union⸗Klub seine erste öffentliche Wirksamkeit. Drei Extra⸗ züge wurden vom Ostbahnhof abgelassen Ihre Königlichen Hoheiten der Prinz und die Prinzessin Carl, sowie Ihre Königlichen Hohei⸗ ten die Pr nzessinnen Marie, Elisabeth und Louise, Töchter

Sr. Königlichen Hoheit des Prinzen Friedrich Carl, wohnten den

Rennen bei. Der Verlauf derselben war ein sehr spannender. Die

Arrangements waren dieselben wie bisher Um 3 Uhr begann:

18 Eröffnungs⸗Rennen. Graditzer Gestütpreis 1500 Für dreisährige und ältere inländ. Pferde 100 Einzatz, halb Reug. Dist. 1600 Meter. (Kl. B.) dem zweiten Pferde den doppelten Eins. Am Pfeosten erschienen drei Pferde, von denen nach hüb⸗ schem Kampfe des Hrn. J. Espenschied fünfjähriger schw. H. Pflastertreter, 55 Kg. (Little) um eine Halslänge als Sieger, des Hrn. Dr. O. Marckwald vierjähr. F. H. Hermann, 60 Kg. (Sopp) als zweites und des Fürsten Hohenlohe⸗Oehringen dreijähr. br. St. Romni 53 ½ Kg. (Madden) als drittes Pferd ein⸗ traf. Zeit 1 Min. 48 Sek. Werth des Rennens 17500 ℳ, für Pflastertreter, 200 für Hermann. Um 3 ½ Uhr folgte diesem Rennen:

„II. Distriktspreis II. Kl. Staatspreis 900 ℳ. Für alle dreijährigen, im Distrikt, d. h. in den Provinzen Brandenburg und Pommern geborenen und bis zum 1. Juni des auf ihr Geburtsjahr felgenden Jahres in denselben verbliebene Hengste und Stuten, oder in jene Provinzen im Jahre ihrer Geburt eingeführte und bis zum 1. Juni des auf ihr Geburtsjahr folgenden Jahres in denselben ver⸗ bliebene Hengste und Stuten, die noch keinen klassisizirten Staats⸗ preis oder Spezialpreis gewonnen haben. 60 Eins., halb Reug.

Dist. 1600 Meter (Kl. B.). Dem zweiten Pferde die Hälfte der Eins. und Reug. Nur zwei Pferde waren zu diesem Rennen genannt, von denen des Fürst Hohenlohe⸗Oehringen br. H. Mars la Tour von Blue Gown a. d. St. Agnes Reug. zahlte u. Hrn. R. Krauser dbr. H. Roland 56 Kg. (Tornow) über die Bahn ging und den Preis von 990 gewann. Es folgte hierauf um 4 Uhr:

III. Handicap. Klubpreis 1500 Für Pferde aller Länder. 120 Eins., halb Reug. Dist 2000 Meter (Kl. B.). Dem zweiten Pferde die Hälfte der Einsätze und Reug. Am Start erschienen 5 Pferde. Dieselben machien nach einem falschen Start einen schönen Ablauf, sehr scharfe Pace und ein höchst interessantes Rennen, welches schließlich damit endete, daß des Fürsten Hohen⸗ lohe⸗Oehringen zjähr. F. H. King Victor, 51 Kg. (Madden) und des Hrn. v. Oppenfeld 5jähr. br. St. Queensland, 52 ½ Kg. (Gough) so gleichzeitig durchs Ziel gingen, daß der Richter den Ausspruch „todtes Rennen“ thun mußte. Zeit: 2 Min. 15 Sekunden. Der in diesem Rennen entscheidende Lauf führte die beiden Pferde nach dem 4. Rennen zum Pfosten. Der Hengst siegte sicher mit einer Länge. Zeit 2 Min. 14 Sek. Werth des Rennen 1830 für King Victor, 330 für Queensland. Um 4 ½ Uhr schloß sich diesem Rennen an: .

IV. Staatspreis IV. Kl. von 1500 Für alle dreijähri⸗ gen inländ. Hengste und Stuten, welche noch keinen klassifizirten Staatspreis I., II. oder III. Kl. gewonnen haben. 120 Eins., halb Reug. Dist. 1600 Meter (Kl. B.), dem zweiten Pferde die Hälfte der Eins. und Reug. Von acht zu dem Rennen genannten Pferden zahlten Gründer, Carmin, Lady Ceylon und Romni Reugeld, die übrigen vier Pferde erschienen am Pfosten. Auch in diesem Rennen mußten mehrfache vergebliche Versuche gemacht werden, um einen guten Ablauf zu Stande zu bringen. In schärfstem Rennlauf gingen nun die Pferde dahin, doch auch in diesem Rennen wiederholte sich dasselbe aufregende Schauspiel vom vorigen Rennen. Des Fürsten Hohenlohe⸗Oehringen br. H. Miechowitz 55 Kg. (Madden) kam mit des Freiherrn v. Langen⸗Belitz br. H. Ehrenbogen 55 Kg. (Whiteley) wieder so gleichzeitig ins Ziel, daß der Richter auf „todtes Rennen“ erkennen mußte. Zeit: 1 Minute 50 Sekunden; der en scheidende Lauf fand nicht mehr statt, da die Besitzer beider Pferde sich geeinigt und in den Preis von 2220 getheilt hatten. Den Schluß des Tages bildete um 5 Uhr:

.“ Effenberg⸗Steeple⸗Chafe. 1200 Herren⸗Reiten. Für Pferde jeden Alters und Landes. 60 Eins., 40 Reug. Dist. ca. 4000 Meter. Dem zweiten Pferde die Hälfte der Eins. u. Reug. Zu nennen bis 20. April. Fünf Pferde hatten das Rennen angenommen, von denen Rittm. v. Belows br. H. Rolandseck Reugeld zahlte; am Ablauf erschienen: Baron Cramms 5 jähr. br. W. George 75 Kg. (trug 82 ½ Kg.) (Reiter: Besitzer) 1; Major v. Rosenbergs (13. Ulanen⸗ Regt.) 5jähr. br. St. Ueber⸗ raschung 72 Kg. (trug 82 Kg.) (Reiter: Besitzer) 2; Pr.⸗Lieut. v. Kalkreuths (2. Drag.⸗Regt.) 6jähr. br. H. Besonnen 81 ½ Kg. (Reiter: Besitzer); Lieut. v. Treskows (3. Ulanen⸗ Regt.) 5jähr. br. St. üebe,Louis 78 Kg. (Reiter: Besitzer). Es waren von den Pferden 21 Hindernisse, bestehend in Strauch⸗ gräben, Hürden, festen Hochsprüngen, Hecken ꝛc. zu nehmen. George nahm die Führung, von den übrigen dicht gefolgt; noch vor dem ersten Hinderniß war Ueberraschung ihm zur Seite und sprang das⸗ selbe wie auch den Tribünensprung Kopf an Kopf. Auch die beiden anderen Pferde nahmen den Tribünensprung, wie auch die darauf folgende Steinmauer und das Bullfang in eleganten Sprüngen, allein sie verloren immer mehr an Terrain und schon jetzt zeigte sich, daß das Rennen eigentlich nur zwischen den beiden ersten Pferden zur Entscheidung gelangen werde. Besonnen ebenso wie Betzy⸗ Louis waren höher gehandikapt, als die beiden führenden Pferde, trotzdem trugen alle ziemlich gleiches Gewicht. George und Ueberraschung legten nach dem Passiren der Schonung ihren Konkurrenten eine sehr scharfe Pace vor, welcher diese nicht gewachsen waren. An der Waldlistère gingen die beiden führenden Pferde noch Kopf an Kopf, dann übernahm George die Spitze. In dem Pflugland, wo die Pferde das Tempo überhaupt mäßigen muß⸗ ten, verloren die letzten beiden Pferde so viel Terrain, daß Betzy⸗ Louis den Kampf aufgab. Am Eiergraben gelang es Ueberraschung, noch einmal dem Wallach näher zu kommen, allein in der Hürden⸗ bahn, und namentlich nach derselben, zeigte sich dieser so überlegen, daß er sicher den Sieg in der Hand hatte und nach Gefallen im Canter durchs Ziel ging. Ueberraschung mußte sich an dem zweiten Preise genügen lassen. Werth des Rennens: 1340 für George, 140 für Ueberraschung.

Hiermit war der erste Renntag beendet. Die nächsten Rennen finden am 9. Mai, Nachmittags 3 Uhr, statt, und werden an diesem Tage fünf gut besetzte Flachrennen und eine Steeple⸗Chase geritten.

In Belgien hat sich eine „anonyme Gesellschaft unter dem Vorsitze des Adjutanten Sr. Majestät des Königs General⸗Lieutenant Renard konstituirt, um für das Jahr 1876 eine internationale Ausstellung und einen internationalen Kongreß der Hygieine und des Rettungswesens in Brussel vorzu⸗ bereiten. In der ersten Liste der Mitglieder stehen als Mitbegründer Se. Majestät der König der Belgier, Se. Königliche Hoheit der Graf von Flandern, der Buͤrgermeister Jules Anspach von Brüssel voran. Das Unternehmen steht unter Protektion des Königs der Belgier; Ehrenpräsident ist der Graf von Flandern, auch wird es von der Stadt Brüssel patronisirt. Die Gesellschaft ruft in einem Rund⸗ schreiben die Mitwirkung und den Beitritt aller derjenigen an, die sich mit Fragen beschäftigt haben, welche Schutz und Verbesserung der Lebensverhältnisse der Menschen, den Fortschritt der öffentlichen Hygieine (Gesundheitspflege) und die intellektuelle und moralische Ent⸗ wickelung der industriellen und landwirthschaftlichen Arbeiter zum Zwecke haben.

Die ganze Einrichtung der Ausstellung von 1876 ist darauf an⸗ gelegt, selbst über das Interesse der ausgestellten Gegenstände, über ihren beziehentlichen Werth und den Nutzen, welchen man damit er⸗ reichen kann, sich ein Urtheil zu bilden. Der Kongreß wird zu dem Ende gleich viele Sektionen bilden, wie die Ausstellung Klassen ent⸗ hält. Die Verhandlungen werden vorzugsweise die zur Ausstellung eingefendeten Apparate betreffen und diese oder die vorgeschlagenen Verfahrungsarten mittels durch besondere Kommisstonen veranstaltete öffentliche Versuche geprüft werden, so daß ein Jeder in Stand gesetzt sein wird, die Vortheile zu würdigen, welche die Anwendung der Er⸗ findungen oder Verfahrungsarten, die er vor Augen hat, für ihn mit sich bringen würde. Bei dem für 1876 vorbereiteten Unter⸗ nehmen werden also der Kongreß und die Ausstellung sich gegenseitig ergänzen. Während der erstere die vorliegenden Fragen im umfänglichsten Sinne diskutirt, wird die andere dem Auge dar⸗ bieten, was das Genie zum Schutze und zur Verbesserung des mensch⸗ lichen Lebens und zur Sicherung des Wohlbefindens der Bevölke⸗ rungen ersonnen und erfunden hat. Mit den öffentlichen Proben der Apparate ꝛc. werden, so oft es möglich ist, populäre Konferenzen ver⸗

bunden, um die Bekanntschaft mit deren Anwendung und ihre Nutzen im Volke zu verbreiten. Diese Konferenzen werben 28g men und in Gestalt kleiner Schriften zum billigsten Preise verbreitet um die wohlthätigsten Grundlehren der Hygieine und des Rettungs⸗ wesens so allgemein als möglich zu machen. Die Verhandlungen der verschiedenen Klassen des Kongresses werden ebenfalls gedruckt und so ein Sammelwerk bilden, welches Verwaltungsbehörden und Fach⸗ männern längere Zeit nützliche Dienste leisten wird.

Dem Programm der Ausstellung zufolge, welches bereits seinem Wortlaut nach von uns mitgetheilt ist, wird dieselbe nach zehn S geordnet, deren jede in mehrere Sektionen zerfällt. Die

l. I. wird das Rettungswesen bei Bränden, Kl. II. die Apparate und Werkzeuge aller Art, um Unglücksfällen in und auf dem Wasser

vorzubeugen, ste zu vermindern und Hülfe zu leisten, umfassen,

Kl. III. betrifft Anstalten zu Verhütung von Unglücksfällen beim Vor⸗ kehr auf Straßen, Pferdebahnen und mit Damonessseh berricge Eisenbahnen, Kl. IV. betrifft Beistand und Hülfe im Kriege, Kl. V. Hygieine und öffentliches Gesundheitswesen, Kl. VI. Hygieine Schutzmittel und Rettungswesen bei der Industrie, Kl. VII. Hygieine im Hause und Privatleben, Kl. VIII. enthält Medizin, Chirurgie und Pharmazie in ihren Beziehungen zu den vorhergehenden Klassen betrifft die Anstalten und Einrichtungen zur Verbesserung der Lage der arbeitenden Klasse, Kl. X. betrifft Hygieine und Rettungs⸗ wesen in ihrer Anwendung auf die Landwirthschaft. Näheres über den Termin der Ausstellung und geschäftliche Nachweisungen werden in Kürze bekannt gegeben werden.

Am 4. Mai findet, wie die „N. Zürch. Ztg.“ mittheilt, in de Kirche zu Orbe die Enthüllung des eneuels eines eh ge schen Reformatoren, Pierre Viret von Orbe (geb. 1511, gest. 1571 zu Orthes in Frankreich) statt. Viret hat die Reformation nicht nur im Waadtland, im Neuenburgischen und in Genf gefördert er wirkte auch mit großem Erfolge in Lyon, Valence, Avignon, Nimes, Montpellier und im damaligen Königreich Bearn. Sein Leichnam ruht in der Königlichen Familiengruft Heinrichs I1V. Ein waadtländischer Geschichtsforscher, Herminjads, hat es sich zur Auf⸗ gabe gemacht, das Leben des Reformators einer einläßlichen Studie zu unterwerfen. Seit 1862 wurden Gelder gesammelt, die nun hin⸗ reichten zur Bestellung einer Büste, die von dem Bildhauer Maroini aus Tessin mit Meisterhand herstellt worden ist.

Theater.

L

Im Königlichen Opernhause beginnt in dieser Woche das

Gastspiel des Frl. Elsa Keller mit der Acuzena im Troube In der zweiten Hälfte des Monats wird die Sopranistin Len Rvonr. einem Fssespten eintreffen.

Die erste Auffü hrung klassischer Dramen im Köni li Sch auspiele zu ermäßigten Preisen wird am Mittwoch Regchan Für dieselbe ist die „Hermannsschlacht“ ausgewählt. Für die zweite Vorstellung ist „Vi A Lärmen um Nichts“ auf Sonnabend angesetzt.

Auf der Bühne des Residenztheaters hat am Soan⸗

abend Hr. Schelper aus Hamburg sein Gastspiel begonnen und debütirte an diesem Tage mit der Titelrolle des Lustspiels: „Onkel Bräsig“, nach Fritz Reuters Erzählung „Ut mine Stromtied“, bearbeitet von Harnack. Hat der Bearbeiter verstanden, die gemüth⸗ vollen Reuterschen Gestalten auf der Bühne wirklich handelnd vorzuführen, und ein Drama zu schaffen, das selten an den dialogisirten Roman erinnert, so waren die darstellenden Künstler ihrerseits, in den Hauptrollen wenigstens, nicht nur bemüht, sondern auch glücklich in dem Streben, den volksthümlichen Figuren reales Leben einzu⸗ hauchen. In dieser Beziehung gebührt dem Hamburger Gaste an erster Stelle Anerkennung: mit übersprudelndem Humor wurde er seiner schwierigen Rolle gerecht und erntete wohlverdienten Beifall und mehrmaligen Hervorruf. Ihm als ebenbürtig zur Seite stehend ist Hr. Keppler, der in der Rolle des Moses eine Meisterleistung schuf und den Edelmuth, den die Rolle darzustellen gebietet, in der ganzen Einfachheit und Ursprünglichkeit zur Anschanung brachte, u nennen. Im Nationaltheater wird am Mittwoch, den 5. Mai eine interessante Vorstellung stattfinden. Zum Besten der Ge⸗ nossenschaft deutscher Bühnenangehöriger wird das durch die Aufführungen am Wallnertheater genugsam bekannt und belieht gewordene Mosersche Lustspiel „Ultimo“ zur Darstellung ge⸗ langen. Hr. v. Moser hat bereitwilligst auf jede Tantième für diesen Abend verzichtet und Hr. Direktor Lebrun seine und seiner Haupt⸗ mitglieder in entgegenkommendster Weise zugesagt. Die Damen Carlsen und Doriat, die HH. Lebrun, Kurz, Keller, Kadelburg, Kriete und Neuber vom Wallnertheater werden ihre früheren Rollen spielen, während die übrigen Rollen sich in Händen von Mitgliedern deß Nationaltheaters befinden.

Am Sonnabend hat Direktor Jauner die Leitung des Hof⸗ operntheaters in Wien übernommen. In der Vorstellung von Wagners „Meistersingern“, welche an demselben Tage beinahe vollständig, ohne Striche, zur Aufführung gelangten, dirigirte Hof⸗ opern⸗Kapellmeister Hanns Richter zum ersten Male.

Unter Leitung des bekannten Organisten Dienel wird Mittwoch Abend 6 Uhr in der St. Marienkirche ein Konzert stati⸗ finden, welches unter Mitwirkung der Fr. Professor Schulzen v. Asten, der Frl. Fillunger, Frl. Hohenschild, des Königlichen Hofopert⸗ sängers Hrn. Krolop, des Konzertmeisters Muͤller u A. eine Reihe der interessantesten Erzeugnisse der kirchlichen Musik zur Aufführung bringen wird. Der Ertrag desselben ist für das Feierabendhaus für Lehrerinnen und Erzieherinnen bestimmt.

Aus Athen vom 29. April meldet die „Agence Bordeano!: In Kyparissa (Morea) fand heute ein heftiges Erdbeben statt. Die Kirche daselbst stürzte gerade in dem Augenblicke zusammen, As die Messe gelesen wurde, und begrub 47 Menschen unter ihten Trümmern.

Der Stenographen⸗Verein „Gabelsberger“ eröffnet einen öffent⸗ lichen Unterrichtskursus der Gabelsbergerschen Steno⸗ graphie am Freitag, den 7. Mai, Abends 8 Uhr, im Hörsacgl 9 der Königlichen Gewerbeakademie, Klosterstraße 35. Wöchentsich finden 2 Unterrichtsstunden statt, deren Tage in der ersten Versannn⸗ lung nach dem Wunsche der Theilnehmer des Kurfus festgesetzt ner⸗ den sollen. Prän.⸗Beitrag zu den Kosten incl. Lehrmittel 3 Merk. Anmeldungen beim Portier der Königlichen Gewerbeakademie Felhater (Klosterstraße 35).

Berli Redacteur; F. Prehm. erlint Verlag der Expedition (Kesse⸗). Druck W. Elzier. Vier Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage),

le des Berges: 2200 Meter tief wird er zum vierten Male , Landtags⸗Angelegenheiten. Der dem Hause der Abgeordneten vor⸗ esetzes, betreffend die geist⸗

Kongregationen Wortlaut:

n König von Preußen ac., Häuser des Landtages für

Berlin, 3. Mai. gelegte Entwurf eines G lichen Orden und orden der katholischen Kirche hat folgenden

Wir Wilhelm, von Gottes Gnade mit Zustimmung beider den Umfang der Monarchie, was folgt: Orden und ordensähnliche Kongregationen der katho⸗ sind vorbehaltlich der Bestimmung des §. 2 von dem eußischen Monarchie ausgeschlossen.

Die Errichtung von Niederla

Die zur Zeit bestehenden Ni Verkündung dieses Gesetzes ab neue M schrift des §. 2, nicht aufnehmen und zulösen. Der Minister der geistliche diese Frist für Niederlassungen, der Erziehung der —anderweite Anstaltei und Einr Jahre zu verlängern. Ablauf dieses Zeitraums einzelnen ähnlichen Kongregationen die B

sähnlichen

86 lischen Kir Gebiete der pr s ssungen derselben ist untersagt. ungen dürfen vom Tage der itglieder, unbeschadet der Vor⸗ sind binnen sechs Monaten auf⸗ i Angelegenheiten ist ermächtigt, welche sich mit dem Unterricht und um für deren Ersatz durch ichtungen Zeit zu lassen, bis auf vier e auch nach

Jugend beschäftigen,

Zu gleichem Behufe kann derselb Mitgliedern von Orden und ordens⸗ efugniß gewähren, Unterricht zu

ensähnlichen Kongre⸗ flege widmen, bleiben jederzeit durch Königliche Verordnung sind die Minister des Innern und der ermächtigt, ihnen die Aufnahme neuer

§. 2. Niederlassungen der Orden oder ord ationen, welche sich ausschließlich der Krankenp ortbestehen; sie können jedoch aufgehoben werden; bis dahin geistlichen Angelegenheiten Mitglieder zu gestatten. Die fortbestehenden Niederlassungen der Orden und ordens⸗ Kongregationen sind der Aufsicht des Staates unterworfen. Das Vermögen der aufgelösten Niederlassungen der Orden gationen unterliegt nicht der Einziehung aatsbehörden haben dasselbe einstweilen in altung zu nehmen. ftragte Kommissarius ist nur der on ihm zu legende Rechnung Ober⸗Rechnungskammer in des Gesetzes vom 27. März erantwortung oder Rechnungslegung findet

und ordensähnlichen Kongre durch den Staat. Verwahrung und Verw Der mit der Verwaltung beau vorgesetzten Behörde verantwortlich; unterliegt der Revision der Königlichen Gemäßheit der Vorschrift des §. 10 Nr. 2 1872. Eine anderweite V nicht statt. . Aus dem Vermögen werden die Mitglieder der aufgelösten Nieder⸗ lassungen unterhalten. Die weitere Verwendung bleibt gesetzlicher Bestimmung vorbehalten. §. 5. Dieses Gesetz tritt Die Ministe

am Tage seiner Verkündung in Kraft.

r des Innern und der geistlichen Angelegenheiten sind mit der Ausführnng desselben beauftragt.

Dieselben haben insbesondere die näheren Bestimmungen über

die Ausübung der Staatsa ifsicht im Falle des §. 3 zu erlassen.

Urkundlich ꝛc.

Motive. Das katholische Ordens⸗ und Kon des preußischen Staates in der Periode zum Erlaß der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 verhältniß⸗ mäßig nur unbedeutend gewesen; seitdem aber hat es eine schnelle und umfangreiche Ausdehnung gewonnen.

Nach den in den Jahren 1872 und 1873 Ausführung des Reichsgesetzes, Jesu, vom 4. Juli 1872 ( amtlichen Erhebungen waren in der gesammten die in Folge des gedachten Reichsgesetzes aufgelösten Orden und Kon⸗ gregationen außer Betracht gelassen sind vorhanden:

I. Mitglieder männlicher

Genossenschaften: und zwar von Orden von Kongregationen (66 Gesammtzahl

II. Mitglieder weiblicher

und zwar von Orden n Kongregationen

gregationswesen ist innerhalb seit den Säkularisationen bis

in Veranlassung der betreffend den Orden der Gesellschaft Reichsgesetzblatt Seite 252) angestellten Monarchie wobei

in Niederlassungen und

Genossenschaften: 61

III. insgesammt vergl. Hinschius die O Kirche in Preußen. Zeitschrift des Königl

rden und Kongregationen der katho Berlin 1874. S. 14 ff. Schwitzke in der ich preußischen Statistischen Bureaus. XIV. Heft 4. S. 357 ff.*)

In welcher raschen Progression diese Zahlen erreicht sind

über die Bewegung innerhalb der die vorhin gedachten wieder außer Monarchie gehörigen

die nachstehenpe Uebersichtstabelle Orden und Kongregationen n in den schon vor 1866 zur rovinzen, für welche allein ausreichende Uebersichten zu Gebote Die Zahl der Mitglieder der Genossenschaften betrug: 1) männliche 2) weibliche insgesammt Entstehungszeit der einzelnen Stationen betrifft, so 78 Stationen fangs dieses Jahrhunderts überdauert nur 15, en nach 1848 57 und von le

1) die Säkularisation An 2) dagegen sind von ihn nach 1855 entstanden 43.

Von den 836 Stationen der weib standen: 1) vor der Säkularisation 32 deren Entstehungszeit ermittelt worden ist, w Jahre 1853 125, innerhalb der Zeit von 1856 Vgl. Hinschius a. a. O.

1 Die Gefahren, welche die E schaften in so zahlreichen Nieder in der Organisation als auch in den Zwecken, welche sie verfolgen und 1 weitgreifenden Einfluß auf die k Was zunächst die Org

so stehen sie entweder unter der direkt welche theils in Rom, ssiind der bi

Garantie dafür ausgeschlossen,

Zwecken und zur Förderung der i feindlichen Tende wie die Verhältnisse jetzt liegen, i daß sie als nur zu geeignete Inst gebraucht werden, zumal der Org Mittelstufen kein Gegenge wendung irgend welches Hinderniß bereiten ki

Die in ihnen heute herrschende Gehormsamstheorie

us einer erheblichen Anzahl von Statute

*) Nach dieser Berechnung stellen etwas hoöͤher. Die Differenz beruht wesentlich dara Fällen approximative Schätzu men werden mußten.

tzteren wieder erst

lichen Genossenschaften sind ent⸗ Niederlassungen, aren vorhanden: sind hinzugekommen 561, von denen bis 1860 allein 210 entstanden sind.

2) von 686 b) bis 1873

xistenz so vieler geistlichen Genossen⸗ lassungen dem Staate bereiten kann, d Kongregationen, welche ihnen einen atholische Bevölkerung gewähren.

dieser Genossenschaften betrifft, en Leitung ausw theils in Frankreich ihre Resi

liegen sowohl der Orden un

ärtiger Oberer, denz haben, oder sie Damit ist nicht nur jede daß sie nscht zu staatsgefährlichen mmer mehr hervortretenden staats⸗ lerus benutzt, sondern, st die dringendste Gefahr vorhanden, rumente für derartige Bestrebungen anismus auf den unteren und den ches einer solchen Ver⸗

schöflichen Aufsicht unterworfen.

nzen des höheren katholischen K.

wicht bietet,

n bei Hinschius a. a. O.

ahlen sogar noch daß in einzelnen erfassern v

Erste Beilage

s⸗Anzeiger und Königlich Preuß

Berlin, Montag, den 3. Mai

S. 50 ff. abgedruckten Stellen zeigen, die des jesuitischen Gehor⸗ sams, wodurch thätsächlich die eigene Willens⸗ und Denkthäͤtigkeit d. h. die geistige Persönlichkeit vernichtet wird.

Wenngleich nach dem staatlichen Rechte (vgl. A. L.⸗R. Th. II. Tit. 11 §. 1179) der Austritt aus den Genossenschaften jeder Zeit frei ist, so führen die Loslösung der einzelnen Mitglieder von den Familienbanden, die strenge Kontrole ihres gesammten Lebens, namentlich auch ihrer geistigen Beschäftigung durch die Oberen, die hermetische Abschließzung der Mitglieder von allen Einflüssen der Außenwelt, welche sich unter Anderem in der unbeschränkten Ueber⸗ wachung der Korrespondenz äußert, die übermäßigen und geisttödtenden Uebungen, endlich die vermögensrechtliche Unselbstaͤndigkeit der Einzelnen gegenüber den Oberen in Verbindung mit der gedachten Gehorsamstheorie, nicht nur dazu, die erforderliche Selbständigkeit und Festigkeit des Willens, welche zur Verwirklichung des Austrittes aus derartigen, das Individuum vollkommen umspannenden und er⸗ drückenden Verbindungen erforderlich ist, für immer zu beseitigen, son⸗ dern auch dazu, die Mitglieder dieser Genossens aften zu willenlosen Werkzeugen in der Hand der sie dirigirenden Oberen und Geistlichen

zu machen.

Anlangend sodann die Thätigkeit und Zwecke dieser Genofsen⸗ schaften, so führt nur eine verschwindend kleine Anzahl (5 in 9 Niederlassungen mit etwa 176 Mitgliedern) ein rein beschau⸗ liches Leben.

Die übrigen sind sämmtlich für praktische Zwecke thätig. Von.. den männlichen Orden und Kongregationen widmet sich ein Theil der Aushülfe in der Seelsorge, die übrigen, sowie fast alle weiblichen Genossenschaften dienen theils der Krankenpflege, theils den ver⸗ schiedenartigsten Unterrichts⸗ und Erziehungszwecken.

Durch diese Thätigkeiten ist ihnen ein bedeutender Einfluß auf die katholische Bevölkerung ermöglicht worden.

Die Erziehungs⸗ und Unrerrichts hätigkeit der geistlichen Ge⸗ nossenschaften ist von so bedenklichen Folgen gewesen, daß sich die Staatsregierung schon im Jahre 1872 veranlaßt gesehen hat, die Mit⸗ glieder solcher Genossenschaften als Lehrer und Lehrerinnen an öffent⸗ lichen Volksschulen nicht mehr zuzulassen und die Entfernung der be⸗ reits angestellten aus ihren Stellungen, soweit dies rechtlich statthaft war und das Bedürfniß durch weltliche Lehrer gedeckt werden konnte, zu bewirken, eine Magregel, welche auch die Zustimmung des Hauses der Abgeordneten gefunden hat, indem dasselbe über den von den Abgg. v. Mallinckrodt und Genossen gestellten Antrag, das die erwähnte Ausschließung anordnende Reskript des Ministers der geistlichen An⸗ gelegenheiten vom 15. Juni 1872 als mit den Bestimmungen des Artikels 4 der Verfassungsurkunde unvereinbar zu erklären, in der Sitzung vom 28. November 1872 unter ausdrücklicher Billigung des Erlasses zur Tagesordnung übergegangen ist. Vergleiche stenogra⸗ phische Berichte der 11. Legislaturperiode, III. Session 1872 bis 1873, Seite 213. 1

Die Gefahren, welche die übermäßige Zahl der Niederlassungen und Mitglieder der nach ihrer Organisation und ihrer Thätigkeit charakterisirten Genossenschaften bei dem durch das Verhalten des Episkopats und der römischen Kurie immer mehr verschärften Kon⸗ flikt für den Staat darbietet, sind derartig, daß ein schleuniges Ein⸗ greifen dringend geboten erscheint. Die Staatsregierung hält es für ihre Pflicht, so schnell und durchgreifend wie möglich zu verhindern, daß dieses zahlreiche, der Lenkung der Kurie und des Episkopats willenlos preisgegebene Personal zu einer taatsfeindlichen Einwirkung auf die ihm weit und breit zugängliche Masse der katholischen Be⸗ völkerung benutzt wird. 1

Zu diesem Eingreifen bedarf es aber der Mitwirkung der Gesetz⸗ gebung.

Einheitliche, die Orden und Kongregationen betreffende Vor⸗ schriften existiren für die Monarchie nicht. Detalllirte Bestimmungen weist allein das Preußische Landrecht (Th. II. Tit. 11 §§. 939 ff., 8 1057 ff., §§. 1160 ff.) auf, während in den nicht landrechtlichen

heilen der Monarchie nur vereinzelte und durchaus unzureichende ge⸗ setzliche Anordnungen, 8

vergl. z. B. für das Gebiet des französischen Rechts die Kaiser⸗ lichen Dekrete vom 3. Messidor XII. (22. Juni 1804) und vom

18. Februar 1809 (Hermens, Handbuch der Staatsgesetzgebung über

den christlichen Kultus in den Provinzen am linken Rheinufer.

Band 2, §§. 288, 402) bestehen. 3 .

Ueberdies hat die Verwaltungspraxis früher die die geist⸗ lichen Genossenschaften beschränkenden gesetzlichen Bestimmungen durch die Artikel 12, 13 und 30 der Verfassungsurkunde für aufgehoben er⸗ achtet. Unter diesen Umständen würde es theils sehr erschwert, theils erfolglos sein, ohne Erlaß bestimmter gesetzlicher Vorschriften nur im Verwaltungswege gegen die Orden und Kongregationen einzuschreiten.

Die Staatsregierung hat sich daher veranlaßt gesehen, den vor⸗ liegenden Gesetzentwurf den Häusern des Landtages zur verfassungs⸗ mäßigen Zustimmung zu unterbreiten.

Eine Abänderung der Verfassungsurknnde wird durch denselben nicht bedingt. 1b

Allerdings hat die frühere Verwaltungspraxis den Art. 30, Ab⸗ satz 1 der Verfassungsurkunde:

»Alle Preußen haben das Recht, sich zu solchen Zwecken, welche

den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, in Gesellschaften zu ver⸗

einigen“ dahin ausgelegt, daß er jede Schranke für die Bildung geistlicher Genossenschaften beseitige, 1

(vergleiche die Erklärungen der Regierungs⸗Kommissarien in dem

V. Bericht der Petitionskommission, betreffend die Aufhebung der

Klöster, Drucksachen des Hauses der Abgeordneten, 10. Legislatur⸗

periode, III. Session 1869. Nr. 221), 1 üeü erscheint diese Auslegung der Verfassungsurkunde nicht als

altbar.

Der Art. 30 derselben soll das Recht, Vereine und Genossen⸗ schaften zu bilden, gewährleisten. Er gestattet diese zu solchen Zwecken, welche den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen. Dabei setzt er offenbar nur Vereinigungen voraus, welche ihre Mitglieder durch Gemeinsam⸗ keit eines bestimmten zu erreichenden Zweckes verbinden, diese aber in ihren sonstigen Verhältnissen lassen. Daß dies der Sinn des Artikels ist, ergiebt sowohl die Bedeutung des Wortes: Gesellschaft, als auch die historische Entstehung des Artikels, welcher das sogenannte Grund⸗ recht der Vereinsfreiheit feststellen sollte.

Die Orden und Kongregationen haben mit derartigen Gesell⸗ schaften und Vereinen aber blos äußerlich das gemeinsam, daß sie gleichfalls aus einer Anzahl von Personen bestehen und gewisse ge⸗ meinschaftliche Zwecke verfolgen. Innerlich, ihrem Wesen nach, unter⸗ scheiden sie sich von allen sonsaüses Gemeinschaften und Vereinen.

Mit den Gelübden entsagt das einzelne Ordens⸗ oder Kon⸗ gregationsmitglied seinen Beziehungen zur Familie und menschlichen Gemeinschaft, ferner dem persönlichen Eigenthum oder wenigstens der Pearssatesicen ges über dasselbe, endlich auch seiner Freiheit, indem er zu willenlosem Gehorsam gegen die Oberen sich verpflichtet. Es handelt sich also hier um Verbindungen, welche die zum Baue der staatlichen Ordnung nothwendigen Fundamente der Familie, des Eigenthums und des eigenen Erwerbes negiren, und die geistige Persönlichkeit ihrer Mitglieder vernichten. Daß auf derartige Verbindungen, welche ihre Mitglieder außerhalb der durch die Staatsgesetze allen Staatsbürgern gewährleisteten Rechte der freien Persönlichkeit stellen, der Grundsatz der Associationsfreiheit keine Anwendung finden kann, befs auf der

and. Der Wortlaut des Artikels 30 bedingt nicht, auch solche Ge⸗

ellschaften unter den dort gedachten zu verstehen, und in ihm eine

Associationsfreiheit als verfassungsmäßig garantirt zu erachten, welche die Freiheit der Person vernicht

Für die Richtigkeit die anderes Moment. gen, welche nicht blos auf dem Boden sen sind, sondern mit

einen in die Ver

ser Interpretation spricht aber noch ein gregationen sind Vereinigun⸗ der katholischen Kirche erwach⸗ Vereinigung stehen ügten Bestandtheil

it die katholische Kirche ihre Institutionen frei erechtigt ist, hat der Art. 15 der Verfas⸗ Die Verfassungsu kunde hat in den Art. er Kirchen⸗ und Religionsgesellschaften zum und es kann daher ang gehört, nicht auf Verhältnisse und Einrichtungen der Kirchen

den und Kon

ihr in einer organischen fassung derselben eingef

Darüber, inwiewe im Staate zu entwick sungsurkunde entschieden. 12 bis 18 die Stellung d Staate geregelt, dies der Art. 30, der in einen andern Zusammenh die besonders normirten bezogen werden.

Dies vorausgeschickt, kommt es nur noch auf die Be §. 1 ausgesprochenen Grundgedankens des Entwurfes ind Kongregationen prinzipiell vom Gebiete der en sein sollen.

Prinzipe der Associationsfreiheit ein Recht der uf Duldung durch den Staat nicht her⸗ an worden. ehauptet werden, daß die Orden. ationen der katholischen Kirche ere innerhalb seines Gebietes Eine absolut welche dieselbe üllen könnte, sind st die Thatsache, ickelung entstanden sind am zahlreichsten vertretene Kategorie die Kongregationen in dem ersten hens der katholischen Kirche nicht existirt haben einer Religionsgesellschaft im Staate folgt e uneingeschränkt und unterschiedlos alle Ein⸗ gt zu dulden habe. er Anerkennung immer noch die Bestim⸗ ihre Institutionen frei zu ent⸗

e bilden die sedes materiae,

in die Orden un Monarchie ausgeschloss sich aus dem gedachten Genossenschaf leiten läßt, ist eben dargeth

Ferner kann aber Auch nicht b 1 ationen nothwendige Organis en der Staat, wenn er letzt deshalb auch freien Raum g Institution der katholischen Kirche, ohne en und ihren eigentlichen Beruf nicht erf Dies bewei

und Kongreg bilden, welch ewähren müsse. wesentliche nicht besteh die Orden und Kongregationen nicht daß sie erst im Laufe der kirchlichen Entwi und daß die heute bei Weitem der geistlichen Genossenschaften, Jahrtausend des Beste

Aus der Zulassung auch nicht, daß der letzter richtungen ders bleibt dem Staate trotz dies mung darüber, in wie falten berechtigt sein soll.

Stehen somit der vorgeschlagenen nicht entgegen, so ersche einigungen, deren Einrichtung sönlichkeit seiner Bürger führen, mente seiner Existenz negiren un ahr bringen muß,

elben als existenzberechti

weit eine Kirche

Maßregel prinzipielle Gründe sie auch innerlich gerechtfertigt. Ver⸗ zur Vernichtung der geistigen Per⸗ welche die wirthschaftlichen Funda⸗ d deren übermäßiges Anwachsen ihn ist der Staat zu dulden nicht ver⸗

aß, weil die Macht der Oberen

so gut wie schrankenlose ist, elben nichts als willenlose Werk⸗ dem jetzigen Stadium des Kon⸗ katholischen Klerus obwaltet, daß en Orden und Kongregationen den Leitern gung steht, zur Be⸗ erwendet wird. 8 esetzgebungen einer Reihe von Ländern,

* durch das Ordens⸗ cht verkannt hat, f

Bayerns, Württembergs und Badens vgl., bayerisches Edikt, die äußeren Rechtsverhältnisse der Ein⸗ wohner in Beziehung auf die Religion vom 26. Mai 1818. ; württembergisches Gesetz vom 30. Januar 1862, betreffend die Regelung des Verhältnisses der Staats katholischen Kirche Art. 15; badisches Gesetz vom 9 über die rechtliche Stellung der G 2 die geistlichen Genossenschaften nicht prinzipiell von ihrem Gebiete ausgeschlossen, vielmehr ihre Zulassung und die Errichtung neuer Niederlassungen nur an die Genehmi Dieses System, welches seine

selbst in Gef

Ferner aber kommt in Betracht, d in den fraglichen Genossenschaften eine und die Mitglieder in der Hand ders euge sind, die ernstliche Gefahr in iktes zwischen dem Staat und dem der Apparat, welcher in d der jetzigen Bewegung un des Staates benutzt und v

„Alllerdings haben die in denen man die dem Staat

wesen drohenden Gefahren ni süddeutschen Staaten:

abedingt zur Verfü

und Kongregations⸗ do namentrich vie dver

§§. 76c.,, 77, 78

. Oktober 1860 irche u. f. w. 8. 11

ung der Staatsregierung ge⸗ Ergänzung in einer Reihe von geln zur Verhütung einer Gefährdung des Staates und ches der Gewalt der Oberen gegen die einzelnen Mit⸗ und durch Verbote gewisser Thätigkeiten derselben, z. B. der Abhaltung von Missionen, der Ausübung des Unterrichts⸗ und Erziehungsberufes u. s. w. vervollständigt werden könnte, weckentsprechend erachtet werden können. ahr, um deren Abwendung es sich jetzt vor f die ebengedachten Prinzipien igt werden, da derselbe kein

Kontrolmaßre eines Mißbrau glieder findet,

adoptiren, hat nicht für Die obwaltende Ge Allem handelt, würde durch einen au aufgebauten Gesetzentwurf nicht beseit r s Mittel bieten würde, den gegenwärtigen übermäßigen Bestand der ahl der Mitglieder und Niederlassungen der geistlichen Genossen⸗ Die etwaigen in der angedeuteten Richtung gesetzlich festzusetzenden Kontrolmaßregeln, welche in der Einsichtnahme der Statuten, der Einsendung von Listen über die Mitglieder der Niederlassungen, der Benachrichtigung der Staatsbehörden von der Aufnahme neuer Mitglieder, Jin Revisionen der einzelnen Nieder⸗ lassungen und in der Ueberwachung der Thätigkeit der Mitglieder derselben und ähnlichen bestehen könnten, würden ganz ab⸗ leicht den Schein von polizeilichen ausreichen, Einwirkungen

schaften zu verringern.

Quälereien geräuschlos Bevölkerung 1— . 1 Mitglieder der Orden und Kongregationen bei Erfüllung ihres Be⸗ rufes verkehren, also dem Staate nicht die Garantie, deren er bedarf, Die Durchführung einer derartigen Kontrole würde aber en Zahl an vorhandenen Niederlassungen nicht nur eamten, sondern auch solche von besonderer Tüchtig⸗ taat nicht beschaffen kann, und wie er sie auch blos zur Ermöglichung der Existenz der erwähnten Genossen⸗ schaften, 8 der er selbst kein Interesse hat, zu beschaffen, nicht ver⸗ ichtet ist. Aus denselben Gründen würde auch ein Verbet der Aushülfe in der Seelsorge, die Abhaltung von Missionen und der Ausübung pri⸗ vater Unterrichts⸗ und Erziehungsthätigkeit durch die Mitglieder der geistlichen Genossenschaften praktisch von keiner erheblichen Wirkung sein. 1. Durch die gewählten Ausdrücke: Orden und ordens⸗ ch der Fassung des schon erwähnten Reichsgesetzes vom 4. Juli 1872 anschließen, soll einmal klar gestellt werden, daß das Gesetz sich auf die wohl nach dem katholischen Kir⸗ chenrechte verschiedenen, für den Staat in den hier fraglichen Be⸗ stehenden Orden und Kongregationen bezieht, olche Verbindungen, deren Mitglieder sich en verpflichten und nicht ihre ganze ersönlichkeit, den Zwecken eines Ordens oder einer Kongregation zur erfügung stellen, mithin die kirchlichen Brüderschaften oder Vereine nicht berührt. 8 1 Die Festsetzung der kurzen Auflösungsfrist von sechs Monaten rechtfertigt sich aus dem im allgemeinen Theile der Motive Bemerkten, und entspricht der Bestimmung des Reichsgesetzes vom 4. Juli 1872; auch mußte sofort an die Verkündung des Ge knüpft werden, daß neue Mitglieder in diese mehr aufgenommen werden dürfen, um einer Erschwerung der Auflösung vorzubeugen, die durch zahlreiche Neuaufnahmen hervorgerufen werden t

Dagegen empfiehlt es sich nicht, die Beseitigun Zeit vorhandenen Niederlassungen nur durch das

vollziehenden verhindern,

auch bei der gro eine Menge von? keit erfordern, wie sie der

ähnliche Kongregationen, welche fi

ziehungen aber ganz gleich daß es aber andererseits nicht zu einem gemeinsamen Leb

es die Wirkung ge⸗ iederlassungen nicht