Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 13. Mai. Se. Majestät der
Kaiser und König nahmen heute die Vorträge des Staats⸗ Sekretärs von Buͤlow, des Gemeral⸗Adjutanten von Albedyll und des Obersten von Haugwitz entgegen. Gegen 12 Uhr holten Se. Majestät der Kaiser von Rußland des Kaisers und Königs Majestät aus dem Palais ab und Beide Majestäten be⸗ gaben Sich nach der Kaserne des Kaiser Alexander Garde⸗ Grenadier⸗Regiments und dejeunirten daselbst mit dem Offizier⸗ Corps des genannten Regiments.
— Ihre Majestät die Kaiserin⸗Königin besichtigte gestern das South Kensington Museum in London und besuchte Ihre Königlichen Hoheiten den Prinzen und die Prinzessin von Wales. — Bei Ihrer Majestät der Königin von Großbritannien fand ein Diner statt, wozu sämmtliche Mitglieder der Königlichen Familie und deren Verwandte geladen waren.
— Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz wohnte gestern Vormittag dem Exerciren vor Sr. Majestät dem Kaiser von Rußland auf dem Tempelhofer Felde bei. Höchstderselbe beehrte Mittags den russischen Reichs⸗ kanzler Fürsten Gortschakoff mit einem Besuche und nahm Nach⸗ mittags um 5 Uhr mit Ihrer Kaiserlichen Hoheit der Kronprinzessin, Höchstwelche um 4 Uhr von Potsdam hier eingetroffen war, an dem Diner im Kaiserlichen Palais Theil. Beide Höchste Herrschaften besuchten Abends die Vorstellung im Opernhause, worauf Ihre Kaiserliche Hoheit die Kronprinzessin Abends 9 Uhr wieder nach dem Neuen Palais zurückfuhr.
— Se. Majestät der Kaiser von Rußland beehrten gestern Mittag den Reichskanzler Fürsten Bismarck und die General⸗Feldmarschälle Grafen Wrangel und Freiherrn v. Man⸗ teuffel mit Allerhöchstihrem Besuche.
Abends wohnten Beide Kaiserliche Majestäten der Vor⸗ stellung im Opernhause bei.
Heute Morgen machten Se. Majestät der Kaiser von Ruß⸗ land eine längere Spazierfahrt im Thiergarten, ertheilten im Laufe des Vormittags Audienzen und folgten um 12 Uhr mit Sr. Mafestät dem Kaiser und König einer Einladung des Kaiser Alexander Garde⸗Grenadier⸗Regiments Nr. 1 zum Dejeuner.
„Nachmittags 5 Uhr findet im Palais Sr. Kaiserlichen und Königlichen Hoheit des Kronprinzen die Familientafel statt, zu der außer Beiden Kaiserlichen Majestäten, Sr. Königlichen
Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg⸗Schwerin und den
Mitgliedern der Königlichen Familie, Einladungen erhalten haben: der Reichskanzler Fürst Bismarck, der Reichskanzler Fürst Gortschakoff nebst dem gesammten Gefolge und dem Ehrendienste Sr. Majestät des Kaisers von Ruß⸗ land, der österreichisch⸗ungarische Minister des Aeußern Graf Andrassy mit seiner Begleitung, der Botschafter v. Oubril mit dem Personal der russischen Botschaft, der Botschafter Graf v. Karolyi mit dem Personal der österreichisch⸗ungarischen Bot⸗ schaft, der Kaiserlich russische Botschafter am österreichisch⸗unga⸗ rischen Hofe Geheime Rath v. Nowikoff und andere Personen von Distinktion.
Die Abreise Sr. Majestät des Kaisers von Rußland nach Ems ist für heute Abend 8 ½ Uhr in Aussicht genommen.
Im mweiteren Verlaufe der gestrigen Sitzung beschäftigte sich das Haus der Abgeordneten mit Wahläenfünalc. Nach 12 Anträgen der betreffenden Abtheilungen wurde die Wahl des Kaufmanns Hassenkamp im IX. Wahlbezirke, Regierungsbezirks Cassel beanstandet und die Regierung aufgefordert, in den betref⸗ fenden Urwahlbezirken geeignete Erhebungen zu veranlassen, ob die §§. 10 und 12 des Reglem. überall beobachtet sind. Die Wahl des Abg. Wosczewski im 6. Posener Wahlbezirk wurde für gültig erklärt, dagegen die Wahlen der Abgg. Respondek und v. Pot⸗ k — g l der Abgg. v. Czarlinski und Osterath (Kreis Konitz⸗Tuchel⸗Schlochau) hatte die Ab⸗ theilung Ungültigkeitserklärung beantragt; das Haus beschloß jedoch auf den Antrag des Abg. v. Schorlemer⸗Alst, nur die Beanstandung der Wahlen auszusprechen. Dagegen wurden die Wahlen der Abgg. Doms und Graf Arco, für welche die Ab⸗ theilung Gültigkeitserklärung beantragt hatte, dem Antrage des Abg. Welter gemäß wegen Wahlbeeinflussung für ungültig erklärt, im Uebrigen der Antrag der Abtheilung, die Staats⸗ regierung aufzufordern, die Kreissekretäre Nowasch und Ulbert wegen versuchter Wahlbeeinflussung in geeigneter Weise zur Verantwortung zu ziehen, angenommen. Schluß 3 Uhr.
— In der heutigen (54.) Sitzung des Hauses der Ab⸗ geordneten, welcher am Ministertische der Minister des Innern, Graf zu Eulenburg, der Minister der geistlichen ꝛc. Angelegen⸗ heiten, Dr. Falk, und der Handels⸗Minister Dr. Achenbach mit mehreren Kommissarien beiwohnten, wurde nach einigen geschäft⸗ lichen Mittheilungen des Präsidenten in der Schlußabstimm⸗ mung der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Vertheilung der öffentlichen Lasten bei Geundstückstheilungen und die Grün⸗ dung neuer Ansiedelungen in den Provinzen Preußen, Branden⸗ burg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen, — im Ganzen angenommen. Ebenfalls ohne Diskussion in dritter Berathung der Entwurf eines Gesetzes, beitreffend die Betheiligung des Staates an dem Unternehmen einer Eisenbahn von Itzehoe über Wilster, Taterphal und Meldorf nacch Heide. Es folgte die erste und zweite Berathung des Entwurfs eines Gesetzes, betref⸗ fend die Beseitigung einzelner kirchlicher Abgaben und Leistungen für Schul⸗, Kom munal⸗ und Armen⸗ zwecke. In der Spezialdebatte wurde §. 1:
8 In den vormals Königlich sächsischen Landestheilen wird die durch das Reskript vom 16. Juli 1813. III. Fortsetzung des Codicis Augustei l. Abtheilung, Seite 87 — für Schulzwecke an⸗ geordnete Abgabe von Trauungen, so wie die da selbst vorgeschriebene
Kollekte mit dem Tage der Verkündung dieses Gesetzes aufgehoben.
ohne “ genehmigt.
„Die anderweit von Taufen und Trauungen für Schul⸗ Kommunal⸗ und Armenzwecke zu entrichtenden Abgabe n, sowie die auf den §8§. 4, 5, 13 und 17 der Principia regulatira vom 30 Juli
Fe6 benbes Verpflichtungen kommen vom 1. Januar 1877 in
wurde nach einer kurzen Debatte, an welcher sich außer dem Regierungs⸗Kommissar, Geh. Regierungs⸗Rath schgkußer, die Abgg. Windthorft (Bielefeld), Lauenstein und Richter (Sanger⸗ hausen) betheiligten, au Antrag des Abg. Windthorst (Biele⸗ feld) in folgender Fassung angenommen:
8
(Sangerhausen) die Wo oder Herkommen“. §. 3. Lehrer, welche auf den Ertrag der aufgehobenen Ab⸗
gaben einen Anspruch haben, sind von den zur Unterhaltung der
Schule Verpflichteten nach dem sechsjährigen Durchschnitte der
Einnahme zu entschädigen. und damit das ganze Gesetz wurden ohne Debatte genehmigt. Das Haus trat dann in die zweite Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Geschäftssprache der Beamten, Be⸗ hörden und politischen Körperschaften des Staats. Bei §. 1 sprach, nach einem einleitenden Vortrage des Re⸗ ferenten Abg. Beisert, vom national⸗polnischen Stand⸗ punkte aus der Abg. Maydzinsky gegen die Vorlage. Der Abg. Dr. Aegidi entgegnete, daß man aus der bisherigen geschicht⸗ lichen Entwickelung nicht Argumente nehmen könne gegen die gesetzgeberischen Arbeiten der Gegenwart, weil große geschichtliche Thatsachen einen weiten Unterschied zwischen Vergangenheit und Gegenwart begründet haben. Das Gesetz habe das Verdienst, daß es sich nur mit der Staatssprache und nicht mit der Volks⸗ 81 Beim Schlusse des Blatts hatte der Abg. Kantak as Wort.
— UVeber die Auslegung und Anwendung der §§. 11. Alinea 3, 23 Alinea 3 des Reichsgesetzes vom 6. Junt 1870, betreffend die Berechnung der Erwerbs⸗ resp. Verlust⸗ frist für Gesinde ꝛc. spricht sich ein im „Centralblatt des D. R.“ veröffentlichtes Erkenntniß des Bundesamtes für das Heimathwesen vom 18. März d. J. prinzipiell wie folgt aus:
Das erste Erkenntniß stellte fest, daß der übliche Umzugs⸗ termin für „Heuersleute“ (in Schleswig⸗Holstein) auf dem Lande der 1. Mai sei, berechnet, daß weder die Verspätung des An⸗ zuges, noch die Antizipation des Abzuges einen siebentägigen Zeitraum überschritten habe, und gelangte so, unter Bezugnahme auf die §§. 11, 23 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 zu dem Resultate, daß O., auch wenn seine Anwesenheit in St. faktisch von kürzerer als zweijähriger Dauer gewesen sei, dennoch einen Unterstützungswohnsitz im Bezis des Verklagten begrün⸗ det habe. Darauf stützte sich die Verurtheilung desselben nach dem Klageantrage.
Die Berufung des Verklagten hat das Bundesamt nicht als begründet erachtet.
Die von den Parteien, wie vom ersten Richter stillschwei⸗ gend vorausgesetzte Anwendbarkeit der Bestimmung in H. 41, Absatz 3 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870, lautet das Er⸗ kenntniß, auf Wohnungsmiether ist nicht unzweifelhaft. In den Motiven des dem Reichstage vorgelegten Gesetzentwurfs wird die Bestimmung hauptsächlich damit begründet, daß es gelte, die Entscheidung der überaus zahlreichen Streitigkeiten zu vereinfachen, welche die Armenpflege der dienenden und arbeitenden Klasse verursache. Dadurch gewinnt die Wahl des Ausdruckes „Miethsleute“ statt Miether schein⸗ bar eine Bedeutung, welche der Subsumtion sämmtlicher Inhaber von Miethwohnungen ungünstig ist. Jedoch werden an⸗ dererseits unter den Kategorien des §. 11 auch die Pächter, also Personen aufgeführt, welche nicht gleich dem Gesinde, den Arbeitsleuten und Wirthschaftsbeamten ihre Dienste vermiethen, so daß es nicht wohl möglich ist, unter dem zusammenfassenden Ausdrucke „oder andere Miethsleute“ nur Personen der arbei⸗ tenden und dienenden Klasse, welche ihre Dienste vermiethen, zu verstehen. Es kommt hinzu, daß Hie Bestimmung in §. 11 des Reichsgefetzes augenscheinlich der gleichartigen Bestimmung in §. 64 der schleswig⸗holsteinischen Armenordnung vom 29. De⸗ zember 1841 nachgebildet ist, und daß in Schleswig⸗ Holstein nach einer von der Heimathsdeputation zu Schleswig ertheilten Auskunft der Sprachgebrauch unter „Miethsleute“ Miether von Wohnungen jeder Art versteht.
Die Frage, ob §. 11 auf Fälle, wie der vorliegende, über⸗ haupt Anwendung findet, war daher zu bejahen
Die Bestimmung in §. 11 Al. 3 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 regelt allerdings ihrem Wortlaute nach die Be⸗ rechnung der Aufenthaltsfrist nur hinsichtlich des Anfangs, ohne hinzuzufügen, daß der Aufenthalt auch mit dem Umzugstermin als beendigt gelten soll, wenn die Entfernung nicht um mehr als sieben Tage vor oder nach dem Termin sich verschoben hat, und die in dem korrespondirenden §. 23 enthaltene gleiche Fest⸗ stellung des Beginnes der Abwesenheit ist an sich nur für die Berechnung der zweijährigen Abwesenheitsfrist gegeben. Zwin⸗ gende Gründe sprechen aber dafür, daß der Gesetzgeber den Aufenthalt wie die Abwesenheit von Miethleuten, Dienstboten ꝛc. ihrer ganzen Zeitdauer nach mit Rücksicht auf den üblichen Umzugstermin berechnet wissen will, daß also auch die Fortdauer des Aufenthaltes beziehungsweise der Abwesenheit bis zu dem herkömmlichen oder gesetzlichen Umzugstermine ohne Zu⸗ lassung des Gegenbeweises angenommen werden soll, falls nicht eine Abweichung von mehr als 7 Tagen nachweisbar ist. Ein⸗ mal liegt es in der logischen Konsequenz, die Beendigung des Aufenthaltes oden der Abwesenheit nach denselben Normen zu bemessen, wie den Beginn. Sodann aber führt auch das System des Gesetzes nothwendig darauf hin, Ende und Anfang des Aufenthalts oder der Abwesenheit nicht auf verschiedene Weise zu bestimmen. Wenn als Tag des Beginnes der Abwesenheit der Umzugstermin gilt, während der Aufenthalt thatsächlich früher beendigt worden ist, so würde nach der gegentheiligen Auffassung zwischen dem Tage, an welchem gesetzlich die Ab⸗ wesenheit beginnt, und dem Tage, an welchem der Aufenthalt faktisch zu Ende ging, ein Zwischenraum liegen, in welchem der Betreffende weder als abwesend, noch als anwesend zu betrach⸗ ten wäre. Ebenso verhält es sich in dem umgekehrten Falle, wenn der gesetzliche Wiederbeginn des Aufenthalts von dem faktischen Ende der Abwesenheit durch einen Zeitraum von mehr nicht als 7 Tagen getrennt ist. Nothwendig muß daher im Sinne des Gesetzes die Anwesenheit fortdauern, bis gesetzlich die Abwesenheit beginnt, wenn nicht eine Inkongruenz entstehen soll, welche der Gesetzgeber im Hinblick auf die sorgfältig durch⸗ geführte Gleichheit der Bestimmungen über Dauer des Aufent⸗ haltes und der Abwesenheit unmöglich gewollt haben kann. Schon §. 64 der schleswig⸗holsteinischen Armenordnung vom 29. Dezember 1841 bestimmte übrigens auch das Ende des Aufent⸗ haltes nach der Ziehzeit, und es würde in der That der Zweck
„oder auf Verordnung
einer solchen Gesetzesvorschrift nur halb erreicht werden, wenn 2 53 8 furh Seremah des Beginns des Aufenthaltes,
er jede frühere Beendigung des Aufenthaltes Be⸗ weise zugelassen werden solte. 3 ““
— In den deutschen Münzstätten sind bis
6. Mai 1876 geprägt: an Goldmünzen: 1,09n d4-ne⸗ Doppelkronen, 318,736,980 ℳ Kronen; hiervon auf Privat⸗ rechnung: 168,141,325 ℳ; an Silbermünzen: 41,354,805 ℳ 5⸗Markstücke, 131,648,883 ℳ 1⸗Markstücke, 23,479,505 ℳ 50 ₰
Die anderweit von Taufen, Tra fchli 77 andern „Trauungen und kirchlichen Begräb⸗ nissen für Schul⸗, Kommunal⸗ und Armenzwecke u. ö— d
und nach der Jahreszahl 1736 auf Antrag des Abg. Richter!
8 “ 141“ 1““ 11“
50⸗Pfennigstücke, 23,567,500 ℳ 20 ₰ 20⸗Pfennigstuͤcke; an Rickelmünzen: 15,826,585 % 10 3 10⸗Pfennigstuͤcke, 9,301,042 ℳ “ “ 8 3 11““
55 ₰ 5⸗Pfennigstücke; an Kupfermümen: 5,437,228 ℳ
82 ₰ 2⸗Pfennigstücke; 2,988,512 ℳ 77 ₰ 1⸗Pfennigflücke. Gesammtausprägung: an Goldmünzen: 1,3)7,850,460 ℳ; an Silbermünzen: 220,050,693 ℳ 70 ₰; an Nickelmünzen: 25,127,627 ℳ 65 ₰; an Kupfermünzen: 8,125,741 ℳ 59 ₰J.
— Bis Ende März 1876 sind für Rechneng des Deutsche
Reichs zur Einziehung gelangt an Lendes⸗Silber⸗ und Kupfermünzen: A. Landes⸗Eilbermünzen: Thalerwährung 244,822,083 ℳ 68 J, süddutsche Gulden⸗ währung 180,442,137 ℳ 99 ₰, Kronenthalcgx 7,973,748 ℳ
92 ₰, Konventionsmünzen des Zwanzigguldenfußes 1,909,810 ℳ
88 J, Silbermünzen Kurfürstlich und Königlich sächsischen Ge⸗ präges 53,456 ℳ 62 ₰, Silbermünzen schleswig⸗holsteinischen Gepräges 1,617,855 ℳ 49 ₰, Silbermünzen hannoverschen Gepräges 1613 ℳ 45 ₰, mecklenburgische Währung 204,769 ℳ 64 ₰, Hamburgische Kurantwährung 1,766,358 ℳ 21 ₰,
Lübische Währung 755,291 ℳ 84 ₰; Gesamntwerth A.: 439,547,126 ℳ 72 ₰. B. Landes⸗ Kupfermünzen: Thalerwährung 2,044,999 ℳ 98 ₰, süddeutsche Währung 475,945 ℳ 95 J, mecklenburgische Währung 32,627 ℳ 20 33
Gesammtwerth B.: 2,553,573 ℳ 13 ₰. Hierzu Gesammtwerth A.:
439,547,126 ℳ 72 J. Summe: 442,100,699 ℳ 85 ₰.
— Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen vom 30. April 1874 sind bis Ende April d. J. auf den definitiven Antheil der Bundesstaaten an Reichskassenscheinen (120,000,000 ℳ) 117,521,825 ℳ (in Reichskassenscheinen und 70 ℳ baar) angewiesen worden, so daß zum Ersatz des Landespapiergeldes noch 2,478,105 ℳ erforderlich sind. Zur Erfüllung des Maximalbetrags der Vorschüsse
2,478,105 ℳ erforderlich.
der Tabelle: 745,354,000 ℳ (gegen die 869 Mℳo. blieb um 12,996,000 ℳ gegen die Vorwoche zurück.
von 912,245,000 ℳ zeigt gegen die Vorwoche ein Minus von 13,891,000 ℳ, die täglich fälligen Verbindlichkeiten im Betrage von 184,633,000 ℳ sind gegen die Vorwoche um 12,737,000 ℳ gewachsen, während die an eine Kündigungsfrist gebundenen Verbindlichkeiten in Höhe von 162,825,000 ℳ gegen die Vor⸗ woche sich um 2,062,000 ℳ vermindert haben.
— Heute um 11 Uhr fand eine Sitzung des Gerichts⸗ hofes für Kompetenz⸗Konflikte unter Vorsitz des Wirk⸗ lichen Geheimen Rathes Dr. von Koenen statt.
— In den von den ländlichen Amtsvorständen aufgestellten Nachweisungen der bei den Gewerbetreibenden vor⸗ handenen Maße, Gewichte und Waagen ist die bei Auf⸗ zeichnung der Maße und Gewichte ꝛc. gewählte Schreibweise der Benennungen und Bezeichnungen derselben zur Zeit, theils, weil ste verschieden gewählt, theils, weil sie meist voll ausgeschrieben, ebenso umständlich und zeitraubend, als wenig einheitlich und übersichtlich. Auf Anregung der Königlichen Eichungs⸗ Inspektion der Mark Brandenburg werden deshalb in den Amtsblättern diejenigen vollen und abgekürzten Bezeichnungen der Maße und Gewichte bekannt gemacht, welcher sich die Kaiserliche Normal⸗Eichungskommission bedient, um den betheiligten Kreisen, den Behörden wie dem Publikum kine Richtschnur für die allgsmein zu wählende Schreib⸗ weise zu geben und sie dadurch in Uebereinstim⸗ mung mit der von den Eichungsbehörden befolgten Praxis zu setzen. Dies gilt namentlich in Bezug auf die zu präzisirende Bezeichnung der verschiedenen Gewichte, auf welchem Gebiete recht eigentlich eine Verwirrung herrscht, indem für dasselbe Gewichtsstück oft drei bis vier verschiedene Bezeichnungen inner⸗ halb derselben Nachweisung vorkommen. Allerdings trägt die Maß⸗ und Gewichtsordnung mit ihren neben den Hauptbezeich⸗ nungen hergehenden deutschen Namen, sowie die Eichordnung mit den neben der Einheit des Kilogramms belassenen Stücken der Pfundreihe einen Theil der Schuld, wozu kommt, daß vermöge der Abweichung, welche das reine dezimale System durch die Zulassung der Halbirungsstücke erlitten hat, auch die Reihe der Gewichte in der Anschauung und dem Munde des Volkes gelitten hat — ganz abgesehen von dem Sprachgebrauche, der sich aus dem frühern auf das neue Maßsystem übertragen hat — und hierdurch Gewichtsbenennungen geläufig zu werden anfangen, welche mit echten Brüchen und deren Vielfachen aus der Einheit des Kilogramms abgeleitet sind. Häufig verbirgt sich aber auch hinter dem so gewählten Ausdruck in Kilogramm⸗ form eine gewisse Unsicherheit in der Beurtheilung, ob das betreffende Gewichtsstück noch zulässig oder aus dem Verkehr zu entfernen sei. Jedenfalls wird es sich danach für die Behörden überhaupt empfehlen, den durch die Eichordnung gegebenen ein⸗ fachen Bezeichnungen sich anzubequemen, namentlich aber selbst⸗ gewählte Synonyme zu vermeiden, damit in den Gewichtsbezeich⸗ nungen keine echten Brüche mehr vorkommen.
— Ueber die von einem Ober⸗Präsidenten angeregten Fragen, ob es nothwendig und angemessen erscheine, die Zurück⸗ beförderung solcher jugendlichen Verbrecher im Alter von 12 bis 18 Jahren, welche ihre Strafe in den dazu beson⸗ ders bestimmten Anstalten verbüßt haben (§. 57 des Strafgesetz⸗ buches) nach ihrer Entlassung in ihre Heimath allgemein und unbedingt im Wege des Transports anzuordnen und wer event. zur Tragung der dadurch entstehenden Transportkosten verpflichtet sei, hat der Minister des Innern die gutachtliche Aeußerung anderer Ober⸗Präsidenten eingefordert und demgemãäß ein Bedürfniß, die Heimschaffung im Wege des Transports all⸗ gemein vorzuschreiben, nicht anerkannt.
Dagegen hat der Minister in dem betreffenden Reskript vom 26. März d. J. es für nöthig erachtet, daß die zur Entlassung gelangenden jugendlichen Verbrecher, da sie nicht dispositions⸗
haben, wohin sie sich nach der Entlassung aus der Strafanstalt begeben wollen, und da ferner ihr früherer Lebenslauf dafür Zeugniß ablegt, daß sie sich nicht selbst überlassen bleiben dürfen, baldmöglichst unter die Aufsicht derjenigen Personen, welche die Obhut über dieselben wahrzunehmen haben, also ihrer Eltern oder Vormünder, gelangen. Kann dieser Zweck mit hin⸗ reichender Sicherheit — wie dies bei der Beförderung auf der Eisenbahn unter Mitwirkung der Bahnbeamten in vielen Fällen möglich sein wird — durch Vermittelung anderer zuverlässiger Personen nicht erreicht werden, so wird die Heimathsbehörde auf vorherige Benachrichtigung der Straf⸗
anstalts⸗Direktion die Elter Vormünder zu veranlassen
Regiments von Torgau bezw. Wittenberg nach Cüstrin ver⸗ 8 legt werden.
(54,889,941,2 ℳ) sind 52,543,959,38 ℳ angewiesen und noch
— Die in der heutigen Börsen⸗Beilage abgedruckte tabel⸗ larische Uebersicht der Ausweise der deutschen Zettel⸗ banken vom 6. resp. 7. d. M. ergiebt folgende summarischen 8 Daten. Es betrug der gesammte Kassenbestand der 19 Institute Vorwoche mehr 13,646,000 ℳ), der Bestand an Wechseln im Betrage von
Die Lombardforderungen betrugen 94,828,000 ℳ (gegen die Vorwoche weniger 2,258,000 ℳ), der Notenumlauf
enthoben. Staatsanwalt Ziegler, werden.
Verhandlung über die Petition der Altkatholiken⸗Gemeinschaft
fähig sind, somit auch nicht selbst darüber Bestimmung zu treffen 5
haben, daß sie den Bestraften bei der Entlassung aus der Straf⸗ anstalt in Empfang nehmen resp. abholen lassen. Wenn gleich⸗ wohl die Zurückbeförderung solcher Personen in die Heimath ausnahmsweise im Wege des Transports stattfinden muß, so werden die dadurch entstehenden Kosten, soweit sie nicht aus dem Vermögen des Bestraften, bezw. der alimentationspflichtigen Verwandten, bestritten werden können, von der Heimathsgemeinde getragen werden müssen.
— Am 1. Oktober d. J. wird das Füsilier⸗Bataillon 5. Brandenburgischen Infanterie⸗Regiments Nr. 48 von Soldin nach Cüstrin, sowie der Stab, die 5., 6. und 7. Compagnie des 2. Bataillons Garde⸗Fuß⸗Artillerie⸗
— Der Contre⸗Admiral Henck, Direktor der Kaiserlichen Admiralität, ist von seiner Dienstreise nach Kiel und Danzig hierher zurückgekehrt.
Bayern. München, 11. Mai. Der König hat sich nach Schloß Berg begeben, wo Se. Majestät den Sommer über verweilen wird. — Der König hat genehmigt, daß nach Antrag des Königlichen Staats⸗Ministeriums des Innern 42,436 Mark aus dem Gewinnantheile der München⸗Aachener Mobiliar⸗Feuer⸗ versicherungs⸗Gesellschaft an 52 Gemeinden zur Herstellung von Brunnen, Wasserleitungen, für Armenpflege, Kranken⸗ und Wohlthätigkeitsanstalten und dergleichen vertheilt werden.
— Die Eintheilung der Urwahlbezirke zu den neuen Landtagswahlen in unserer Stadt bietet, wie die „Allg. Ztg.“ hört, einige Schwierigkeiten. Wenn nämlich nicht wenigstens ein Urwahlbezirk mit weniger als 2000 Seelen ge⸗ bildet werden soll, so wird man, da nach Art. 11 des Wahl⸗ gesetzes ja auch die Grenzen der Distrikte möglichst beachtet werden sollen, genöthigt sein, einen Distrikt, dessen Bevölkerung nicht 2000 Seelen zählt, mit einem benachbarten zu vereinigen, wodurch aber ein Urwahldistrikt mit etwa 4000 Einwohnern entstünde, und sohin acht Wahlmänner in demselben zu wählen wären. — Der Ausschuß für den Jörgschen Wahlgesetz⸗ entwurf hat die erste Lesung desselben beendet. Ein Antrag des Abg. Stenglein, die Prüfung der Wahlen der „Abgeordneten dem Senat des obersten Gerichtshofes zu üb rtragen, wurde von den ultramontanen Ausschußmitgliedern bekämpft, und durch den Stichentscheid des Vorsitzenden Dr. Schüttinger, abgelehnt; ebenso ein Antrag der Abgg. Fischer und Louis, die Diäten der Abgeordneten zu beseitigen, sowie ein Antrag der Abgg. v. Schauß und Stenglein, den Kammermitgliedern als Entschädigung eine Aversalsumme zu gewähren. Eine solche Entschädigung hatte auch der Regierungsentwurf von 1874 vor⸗ geschlagen.
— 12. Mai. Die Landtagswahlen für den Bezirk München I. sind laut Regierungsentschließung für die Wahl von Wahlmännern (Urwahl) auf den 18. Mai, für die Wahl der Abgeoedneten auf den 26. Mai angeordnet.
— 13. Mai. (W. T. B.) Der König hat den Staats⸗ rath v. Eisenhart seiner Stellung als Kabinets⸗Sekretär Sein Nachfolger soll der bisherige zweite Sekretär,
Sachsen. Dresden, 12. Mai. Die Zweite Kammer verwies heut das Königliche Dekret, betreffend den Ankauf der Chemnitz⸗Aue⸗Adorfer Eisenbahn durch den Staat, an die Finanzdeputation.
8 Baden. Karlsruhe, 11. Mai. In der gestrigen Sitzung der Zweiten Kammer konstatirte bei Gelegenheit der
Mannheim, deren staatliche Anerkennung betreffend, der Führer der klerikalen Partei, Dekan Lender, daß die Schwierigkeiten wegen der Simultan⸗Kirche nur von der Unmöglichkeit herrührten, mit den Altkatholiken kirchliche Gemein⸗ schaft zu haben, nicht aber davon, daß die betreffen⸗ den Kirchen ipso facto interdicirt seien, und gab die Ver⸗ sicherung, daß seine Partei den Altkatholiken auf Grund des be⸗ züglichen Gesetzes entgegenzukommen bereit sei. Bei dieser Er⸗ klärung der Ultramontanen, daß es kein absolutes kirchenrecht⸗ liches Verbot gegen die Mitbenutzung der Kirchen gäbe, wies die nationalliberale Partei aus den Akten nach, daß das Verbot einzig vom päpstlichen Nuntius in München ausgegangen sei. Als Resultat der Verhandlung dürfte, dem „Frkf. J.“ zufolge, die baldige Anerkennung der Altkatholiken Mannheims zu er⸗ warten sein.
Hessen. Darmstadt, 11. Mai. Gestern trat der Finanzausschuß der Ersten Kammer zur Berathung des Budgets, sowie der neuen Steuergesetze zusammen. Der letztere Gegenstand dürfte voraussichtlich die Ursache sein, weshalb sich die 8e länger als sonst herkömmlich hinausziehen werden.
Elsaß⸗Lothringen. Straßburg, 11. Mai. Der in der „Straßburger Zeitung“ vorgestern veröffentlichte Gesetz⸗ entwurf, nach welchem der Kaiser in einzelnen Fällen, deren Auswahl ihm vorbehalten ist, mit Zustimmung des Bundesraths Befugnisse des Reichstags dem Landesausschuß übertragen kann, wird, wie erwartet werden konnte, in der Presse vielfach diskutirt, und findet eine beifällige Aufnahme. So lesen wir im „Elsässer Journal“ unter Anderem:
„Bis dahin war der Reichstag dazu berufen, die Beschlüsse des Landesausschusses zu revidiren; sogar wenn diese den Wünschen der Verwaltung selbst entsprachen, so nahm diese hohe Versammlung jene Beschlüsse noch einmal durch und übte so eine Art von Kontrole über den Landesausschuß sowohl als über die Exekutivgewalt aus. Um in letzter Instanz zu urtheilen, besaß der Reichstag nicht die erforderliche be⸗ sondere Sachkenntniß; im Gegentheile konnte man bemerken, daß er die elsaß⸗lothringischen Angelegenheiten weniger gut kenne als der Landesausschuß und daß er sich bedeutend an⸗ strengen müsse, um sich zu orientiren. Dieser Gesetzentwurf hilft dem Uebelstande ab und ertheilt dem Kaiser und dem Bundes⸗ rathe die Befugniß zur Promulgation der Gesetze, nachdem sie nur vom Landesausschuß durchberathen worden.“
Auch der „Industriel alsacien“ erkennt an, daß die Ein⸗ führung des Gesetzes den praktischen Erfolg haben werde, daß die Landesangelegenheiten eine beschleunigtere Erledigung finden würden. dot Die Augsburger „Allgemeine Zeitung“ äußert sich wie olgt:
„Der Reichstag wird sich wohl mit Freuden der Geschäfts⸗ bürde und Verantwortung eines Landtags für Elsaß⸗Lothringen
entledigen, wenn auch der Exekutive überlassen ist zu bestimmen,
wann dies eintreten soll. Die Ausscheidung der Vorlagen an Landesausschuß oder Reichstag wird wohl danach erfolgen, ob
nicht. Diese Vorlage wird nicht ohne Einfluß auf den Charak⸗ ter der Ergänzungswahlen für die Bezirkstage und auf die ordentlichen Gemeirderathswahlen sein, die im Juni und Juli stattfinden werden.“
Oesterreich⸗Ungarn. Wien, 11. Mai. Die Königin der Belgier ist heute Nachmittag von Pest wieder in Wien eingetroffen und Abends nach Baden⸗Baden weitergereist.
— Die sämmtlichen Pester Blätter, die sich heute mit dem Ergebniß der gestrigen Konferenz der liberalen Partei be⸗ schäftigen, konstatiren, so schreibt die „Presse“, daß der Regierung die Majorität für ihr Ausgleichs⸗Pro⸗ gramm gesichert, aber auch, daß der Bruch in der liberalen Partei vollzogen ist. Der „Pester Lloyd“ meint zwar, Minister⸗Präsident Tisza hätte für sein Vorgehen eine glücklichere Form wählen können, in der Sache billige er aber den Entschluß Tisza's, die Frage in der Partei sofort zur Entscheidung zu bringen. Was sodann die Haltung der Partei⸗ mitglieder betrifft, so theilt er diese in drei Kategorien. Die 181 Abgeordneten, welche mit Ja stimmten, seien über das Wesen des Ausgleiches und über die Umstände, unter deren Einfluß die Transaktion zu Stande kam, im Klaren, und darum der Regierung willig entgegengekommen. Ein anderer Theil sei der Ansicht, daß die Annehmbarkeit oder Un⸗ annehmbarkeit der Prinzipien erst aus den Ausführungs⸗ details beurtheilt werden könne, und wolle sich demgemäß die Entscheidung bis zur Vorlage der betreffenden Gesetz⸗ entwürfe vorbehalten. Dies sei der gemäßigtere Theil der Opposition; auch zeigt sich der „P. Lloyd“ geneigt, dieselben auch fernerhin zur Partei zu zählen, so sie nicht in der heutigen Sitzung offen gegen die Kenntnißnahme stimmen werden. Ein dritter Theil der Parteimitglieder endlich, resp. eine zweite oppo⸗ sitionelle Fraktion, sage sich schon auf Grund des Bekannten und ohne Rücksicht auf die Details von der Regierung los. Diese Fraktion, welcher vom „P. Lloyd“ scharfe Seitenhiebe auf die „unter dem Banng einer inkommensurablen öffentlichen Mei⸗ nung stehenden Abgeordneten“ augenscheinlich zugedacht sind, betrachtet er als aus der Partei ausgeschieden. Ob dieselbe je wieder eintreten könne, will er heute nicht untersuchen; er will es jedoch hoffen „und die Möglichkeit ihrer Rückkehr“, so sagt er mahnend, „darf in den künftigen Beziehungen zwischen den Verbleibenden und den Ausscheidenden nicht einen Moment aus den Augen verloren werden.“
Pest, 11. Mai. Die 68 dissentirenden Mitglieder des libe⸗ ralen Klubs konstituirten sich heute als separater Klub und ent⸗ sendeten ein Fünfercomité zur Redaktion eines Manifestes an das Publikum. — Der „Pester Lloyd“ konstatirt in seinem heuti⸗ gen Artikel, daß das Resultat der heutigen Sitzung in keinem Verhältnisse zu der Bewegung der letzten Tage gestanden, da die Antwort Tisza's ohne Widerspruch zur Kenntniß ge⸗ nommen wurde. Dies sei indessen nur ein scheinbares Re⸗ sultat; der Parteikonflikt habe trotzdem nicht aufgehört, der⸗ selbe ziehe vielmehr weitere Kreise. Der „Pester Lloyd“ warnt die Dissidenten vor einer förmlichen Partei⸗Organisirung. Ueber die Ausgleichsfragen hinaus fehle ihnen jedes Programm, und man weiß, was in einer politischen Vereinigung den Mangel eines Programms zu ersetzen pflege. Zudem soll jeder offene Konflikt bis zum Herbst vertagt werden, da Tisza's Antwort zur Kenntniß genommen wurde; bis zum Herbst könne sich aber Manches ändern, was das Urtheil der Dissidenten über den Ausgleich beeinflussen dürfte. Es dürfe daher jede Möglichkeit einer Wiedervereinigung mit der liberalen Partei nicht abge⸗ schnitten werden.
Schweiz. Nach dem Berichte des Finanzdepartements an den Bundesrath betragen die Einnahmen des Staats 42,408 028 Fr. 99 C., während der Voranschlag dafür 39,516,000 Fr. ansetzte, so daß an Mehreinnahmen 2,892,028 Fr. 99 C. zu verzeichnen sind.
Großbritannien und Irland. London, 12. Mai. (W. T. B.) Auf eine Anfrage Cartwrights im Unter⸗ hause gab Cave wegen der Differenz von 16 Mill. Pfd. Sterl., die zwischen der von ihm veranschlagten und der von dem Khedive in dem Dekret vom 2. d. Mts. angegebenen Ziffer der ägyptischen Schuld besteht, die Erläuterung, daß bei den in seinem Berichte veranschlagten 75 Millionen Pfd. Sterl. die drei bis jetzt annähernd amortisirten Anleihen nicht berücksichtigt worden seien und daß er ausdrücklich vorgeschlagen habe, diese Anleihen von der Unifizirung der Schuld auszuschließen. Der noch be⸗ stehende Betrag dieser Anleihen sei in seinem General⸗ Entwurf auf 5 Millionen angeschlagen, es mindere sich damit die vorhandene Differenz von 16 Mill. auf den Betrag von 11 Mill. Außerdem seien von ihm die Kosten der Kon⸗ vertirung auf nur 2 Mill. angeschlagen worden, er glaube aber, daß sich dieselben nach dem von dem Khedive erlassenen Dekret auf 7 Mill. steigern würden, deren größten Theil die den In⸗ habern von Schatzscheinen und Titeln der schwebenden Schuld zugesicherte Bonifikation in Anspruch nehmen werde. Es seien sonach 5 weitere Millionen von der Differenzsumme in Abzug zu bringen, so daß sich letztere auf den Betrag von 6 Mill. ermäßige. Weiter könne er annehmen, daß der ursprünglich von ihm veranschlagten Schuld gegenüber der Betrag der letzteren sich durch die Kosten des Kriegs mit Abessinien und durch die seit der Aufstellung seiner Berechnung erfolgte Erneuerung der schwebenden Schuld um etwa 3— 4 Millionen vermehrt habe. Es bleiben sonach 2—3 Millio⸗ nen übrig, über welche er keine Auskunft zu geben vermöge. Ob diese Differenz auf einem Irrthum bei den ihm gewordenen Informationen oder auf einer seitdem stattgehabten Vermehrung der Ausgaben beruhe, könne er, ohne nähere Aufschlüsse zu er⸗ halten, nicht angeben.
— Es ist jetzt eine eifrige Bewegung zu Gunsten der Begnadigung der trischen politischen Gefangenen im Gange. Wie irische Blätter melden, haben schon über 110 Par⸗ lamentsmitglieder die bereits erwähnte Petition an den Premier⸗ Minister unterzeichnet, in welcher eine Amnestie für die noch eingekerkert gehaltenen Fenier nachgesucht wird. Mr. C. S. Parnall, ein irischer Deputirter, hat es übernommen, eine Peti⸗ tion des Dubliner Amnestie⸗Comités für die Befreiung der fenischen Gefangenen der Königin persönlich zu überreichen.
Frankreich. Paris, 11. Mai. Der plötzliche Tod des Ministers Ricard hat große Betrübniß im Lande er⸗ regt. Die wenigen Tage nach seiner Rückkehr brachten noch eine Reihe liberaler Maßregeln, und sein Rund⸗ schreiben an die Präfekten fand die volle Anerkennung der republikanischen Partei. Er war erst 48 Jahre alt, als er ins Ministerium trat. 1851 war er ein geachteter Advokat in Niort,
hatte und lebte ferner als Advokat. Am 4. September 1870 wurde er Präfekt der beiden Sevres, dann General⸗ Sekretär der Nationalvertheidigung in den Soͤvres, der Vendée und der Charante. Am 8. Februar 1871 wurde er in die Nationalversammlung gewählt und nahm sofort eine hervorragende Stellung in der Linken ein; von ihm rührt der Antrag auf Untersuchung gegen die Bonapartisten, er verthei⸗ digte das Wahlgesetz gegen Buffet und sprach für das Listen⸗ skrutinium. So stehen denn die aufrichtigen Republikaner und die besonnenen Liberalen mit Trauer an seiner Bahre. Unter seinen Kollegen im Amt verliert wohl am meisten Waddington, dem er in seinen Bestrebungen am nächsten stand.
— Die bonapartistischen Blätter bestätigen, daß im Lande und im Parlament eine Vereinigung zwischen allen Par⸗ teien der Ordnung hergestellt sei: Klerikale, Imperialisten, Or⸗ leanisten und Legitimisten, sie würden fortan sämmtlich unter des Hrn. Broglie darauf ausgehen, zur Macht zu ge⸗ angen. 8 — Die erste Division des französischen Geschwaders ist, nach einem Telegramm der „Köln. Ztg.“, nach dem Golf von Jouan bei Cannes abgegangen und bereit, zu der zweiten nach Salo⸗ nichi abgegangenen Division zu stoßen.
— 12. Mai. (W. T. B.) Der Präsident Mac Mahon hatte heute mit Casimir Périer eine Unterredung.
Spanien. Madrid, 12. Mai. (W. T. B.) In der heutigen Sitzung des Kongresses wurde der Artikel 11 der Konstitution, betreffkend die Religionsfreiheit, mit 220 gegen 84 Stimmen angenommen. — Der Gang der Verhandlungen des Kongresses über den Art. 11 des Verfassungsentwurfs seit dem 3. Mai war fol⸗ gender: Am genannten Tage erhielt zunächst das Wort Fernando Alvarez, der bereits am 18. April in Verbindung mit sechs an⸗ dern Abgeordneten den Antrag eingebracht hatte: den Art. 11 des Entwurfs zu beseitigen und an seine Stelle, bis auf weitere Vereinbarung zwischen der Regierung und der römischen Kurie, den Art. 11 der Verfassung vom Jahre 1845 zu setzen, welcher lautet: „Die Religion der spanischen Nation ist die römisch⸗ katholische, apostolischhe. Der Staat verpflichtet sich, den Kultus und seine Diener zu unterhalten.“ In Erwide⸗ rung auf die Rede des Hrn. Alvarez, eines der Führer der Moderados⸗Partei, äußerte der Minister⸗Präsident Caͤnovas del Castillo: daß es sich hier nicht um eine theoretische, sondern eine praktische Frage handle, um eine Thatfrage; denn das Recht sei von den Thatsachen untrennbar. „Die ganze spanische Gesetz⸗ gebung,“ fuhr er fort, „ist auf das Prinzip der religiösen Frei⸗ heit basirt, und das zur Verhandlung stehende Thema ist einfach folgendes: Können wir nach den acht Jahren, daß Ausländer nach Spanien gekommen sind, die dabei auf das Recht zählen, ihren Kultus zu bekennen, nachdem Handelsverträge mit der aus⸗ drücklichen Klausel eingegangen worden, die Dissidenten⸗Kulte zu achten; nachdem viele Spanier andere Kulte angenommen haben; nachdem Familien in Gemäßheit dieser Gesetzgebung gegründet worden sind — können wir nach all dem, meine Herren, einen neuen Widerruf des Edikts von Nantes er⸗ lassen? Die freiwillige katholische Einheit wünschen auch wir, aber ohne die Nothwendigkeit, sie durch die Bestimmungen des Strafgesetzbuches aufzuerlegen. Könnten wir nur diese freiwillige Einheit und Eintracht nicht nur in Spa⸗ nien und Europa, sondern in der ganzen Welt erlangen! Sie muß der Wunsch jedes wahrhaft konservativen Geistes sein; aber wenn diese Einheit und Eintracht nicht existiren, sollen sie mit Gewalt erzwungen werden?“ Hr. Canovas del Castillo be⸗ merkte sodann betreffs des Konkordats, daß der auf die religiöse Einheit Spaniens bezügliche Artikel desselben nur eine Thatfache ausspreche, aber keine Verpflichtung enthalte. Hier handle es sich um eine Frage der Staatshoheit, nicht um eine religiöse Frage, und Spanien habe seine Staatshoheit immer hoch gehalten. Bei der Abstimmung wurde der Antrag von Alvarez und Ge⸗ nossen mit 226 gegen 38 Stimmen verworfen. — In der Sitzung vom 4. d. M. stand ein von Antonio Romero Ortiz und Genossen am 20. April eingereichtes Amendement auf der Tagesordnung. Dasselbe lautete: „Art. 11. Die Nation ver⸗ pflichtet sich, den Kultus und die Diener der katholischen Reli⸗ gion zu unterhalten. Die öffentliche oder private Ausübung irgend eines anderen Kultus wird allen in Spanien lebenden Fremden gewährleistet, ohne weitere Beschränkungen, als die allgemeinen Vorschriften der Moral und des Rechts. Wenn Spanier eine andere, als die katholische Religion bekennen, so findet die ganze Bestimmung des vor⸗ hergehenden Absatzes auf sie Anwendung.“ Das Amende⸗ ment ist die Wiederholung der betreffenden Bestimmung der Verfassung vom Jahre 1869. Von Seite der Regierung sprach der Justiz⸗Minister Martin de Herrera gegen diesen Antrag; derselbe sagte: wenn die religiöse Unduldsamkeit ein Ende haben müsse, da sie sich mit einem aufrichtig konstitutionellen System nicht vertrage, so sei es doch schon politisch geboten, auf das einmüthige und tiefgewurzelte religiöse Gefühl des Landes in diesem Punkte Rücksicht zu nehmen. Wie ebenfalls schon tele⸗ graphisch gemeldet, ist das Amendement Ortiz mit 188 gegen 33 Stimmen abgelehnt worden. — Am 5. handelte es sich um ein Amendement des Abg. Perrier. Dasselbe besagte: „daß keine Person in Spanien wegen der religiösen Meinungen verfolgt werden solle, die sie privatim bekennt, so lange sie nur nicht durch Handlungen oder öffentliche Kundgebungen die katholische Religion angreift.“ Das Amendement fand nur 12 Stimmen, also bedeutend weniger, als das von Alvarez und Genossen. — Am 9. d. hielt Castelar eine glänzende Rede zu Gunsten einer vollkommenen Religionsfreiheit. Bei den Cortesverhand⸗ lungen über den Art. 11 der Verfassung wurden über den national⸗spanischen Protestantismus folgende Ziffern gegeben: Kirchen giebt es 53, Schulen 90, in die Kirchenbücher Einge⸗ tragene 2500 und Besucher des Gottesdienstes etwa 8000; von den Kindern genießen 3000 protestantischen Unterricht.
Italien. Rom, 10. Mai. Die „Gazetta uffiziale“ be⸗ richtet, daß der König am 6. Sir Augustus Berkeley Paget empfangen, und sein Beglaubigungsschreiben als Bot⸗ schafter der Königin von England entgegengenommen hat.
— Das Panzerschiff „Duilio“ ist in Gegenwart des Königs und der Königlichen Prinzen, vieler Mitglieder des diplo⸗ matischen Corps, des Senates und der Deputirtenkammer und einer ungeheuren Volksmenge am 9. d. M. in Castellamare glücklich von Stapel gelaufen, nachdem die Prinzessin Margherita die Taufe vollzogen hatte.
— Im Finanz⸗Ministerium werden, den „Ital. Nachr.“ zufolge, Maßregeln vorbereitet, welche mehr Einheit in die Staatsverwaltung bringen, die Provinzialverwaltungen dagegen decentralisiren sollen.
— Der Papst hat eine aus Kardinälen zusammengesetzte
das zu erlassende Gesetz die Interessen des Reichs berührt oder
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flüchtete, kehrte aber zurück, als das Kaiserthum sich befestigt
1 Kommission ersucht, alle das Exequatur betreffenden Eingaben