1876 / 131 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 06 Jun 1876 18:00:01 GMT) scan diff

Liverpool, 2. Juni, Nachmittags. (W. T. B.) 1

(Baumwollen-Wochenbericht) Wochenumsatz 48,000 B. (vorige Woche: 43,000 B.), Wochenumsatz von amerikanischen 33,000 (v. W.: 28,000), desgl für Spekulation 4000 (v. W.: 2000) desgl. für Export 5000 (v. W.: 5000), desgl. für wirkl. Kons. 39,000 (v. W.: 36,000), desgl. unmittelbar ex Schiff 10,000 (v. W.: 7000), wirklicher Export: 4 000 (v. W.: 10,000). Import der Woche: 61,000 (v. W.: 93,000), Vorrath: 1,051,000 (v. W.: 1,042,000), davon amerikanische 626,000 (v. W.: 636,000).

Manchester, 2. Juni, Nachmittags. (W. T. B.)

12r Water Armitage 7 ½, 12r Water Taylor 7 ½, 30r Water Micholls 9 ¼, 30r Water Gidlow 10 ¼, 30r Water Clayton 11, 401 Mule Mayoll 9 ⅛, 40r Medio Wilkinson 11 ⅞, 36r Warpcops Qualität Rowland 10 ⅜, 40r Double Weston 11 ½, 60r Doubie Weston 15 ¼, Printers ¹⁄1¶ ³⅛⁄60 8 pfd. 102. Markt fester.

Paris, 2. Juni, Abends 6 Uhr. (W. T. B.) Produktenmarkt. Mehl weichend, pr. Juni 63 75, pr. Juli

Preise schwächer. Von den angebotenen 2135 B. La Plata-Wollen wurden 1321 B. verbauft.

St. Petersburg, 2. Juni, Nachm. 5 Uhr. (W. T. B.)

Produktenmarkt. Talg loco 54,75. Weizen loco 11,75. Roggen loco 7,50. Hafer loco 5,00. Hanf loco 38,00. Leinsaat (9 Pud) loco 12,50. Wetter: Warm und schön.

New-York, 2. Juni, Abends 6 Uhr. (W. T. B.)

Waarenbericht. Baumwolle in New-York 12, do. in New-Orleans 11 ⅛. Petroleum in New-Iork 14 ⅜, do. in Philadelphia 14 ½. Mehl 5 D. 20 C. Rother Frühjahrsweizen 1 D. 29 C. Mais (old mixed) 59 C. Zucker (Fair refining Muscovados) 7 ½. Kaffoee Rio-) 16 ½. Schmalz (Marke Wilcor) 12 C. Speck (short clear) 10 C. Getreidefracht 7 ¼.

New-York, 2. Juni, Abends. (W. T. B)

Baumwollen-Wochenbericht. Zufuhren in allen Unious- häfen 13,000 B., Ausfuhr nach Grossbritannien 10,000 B., nach dem Kontinent 11,000 B. Vorrath 406,000 B.

Ausweise von Banken etece. Wochen-Uebersioht von 9 deutschen Zettelbanken pr. 31. Mai s. unter Ins. in Nr. 129. Angermünde-Schwedter Eisenbahn. Bilanz pr. 31. Dezember 1875; s. unter Ins. der Nr. 129. Oldenburgische Landesbank. Ausweis pr. 31. Mai; s. Ins. der Nr. 129. mMecklenburglsche Immobillar-Brand-Verslcherungs-Gesell- schaft zu Nenbrandenburg Rechnungs-Abschluss und Bilaaz für das Geschäftsjahr 1875/76; s. unter Ins. der Nr. 129. Norddeutsche Bank in Hamburg. Status pr. ult. Mai; 8, unter Ins. der Nr. 129. Mecklenburgische Hypotheken- und Wechsel-Bank Schwerin. Status pr. ult. Mai cr.; s. unter Ins. der Nr. 129. Oldenburgische Spar- und Lefhbank. Monats-Uebersicht pr. 1. Juni; s. unter Ins. in Nr. 129. Seneral-Versanmamlamngers. 30. Juni. Saal-Unstrut-Eisenbahn. Ord. Gen.-Vers. zu Weissen-

unter

,75, pr. Juli-August 65,25, pr. September-Dezember 67,00.

Paris, 2. Juni, Nachmittags. (W. T. B.) Produktenmarkt (Schlussbericht).

Dezember 31,00. Mehl steigend, pr. Juni 64,00, pr. Juli-August 65,50, pr. ruhig, pr. Juni 79,25, pr. August 80,00, pr. zember 80,00, pr. Januar-April 82,00. Spiritus 47,50, pr. Sept.-Dezbr. 50,75.

Havre, 2. Juni. (W. T. B.)

Bei

Weizen steigend, pr. Juni 29,00, pr. Juli 29,50, pr. Juli-August 30,700,

September-Dezember 67,25.

der heutigen Wollauktion war das Geschäft schleppend; die

Berlin, 3. Juni.

pr. September- pr. Juli 65,00, Röüböl September-De- ruhig, pr. Juni

2171 Stück.

Hammel pro 20 23 Kile Geschäft unbedeutend

An Schlachtvieh war aufgetrieben Rind- vieh 127 Stück, Schweine 662 Stück, Schafvieh 424 Stück, Kälber

Fleischpreise.

Rindvieh pro 100 Pfd. Schlachtgew. Schweine pro 100 Pfl. Schlachtgew.

Kälber: wegen zu starkem Auftrieb nur niedrige Preise gezahlt.

1ooste Stücke;

höchster mittel niedrigste 50 Mrk. 52 Mrk. 33-36 Mrk.

59-60 Mrk. 54-56 Mrk. 50-51 Mrk.

24-25 Mrk. 20-22 Mrk. Mrk.

I m 1

Angermünde-Schwedter Eisenbahn. Schuldverschreibpungen wurde durch Verloosung bestimmt; s. Ins. in Nr. 129.

see; s. Ins. in Nr. 129. Kündigungen und Verloosungen. Remsochelder Stadt-Obligatlonen. Behufs Amortisation ausge-

s. unter Ins. der Nr. 129.

Auszahlungem.

Angermünde-Schwedter Elsenbahn. 3 % Dividende der Stamm- Prioritäts-Actien mit 18 bei der Berliner Handelsgesellschaft; s.

29.

Theater.

Königliche Schauspiele. Sonntag, 4. Juni. Opernhaus. 139. Vorstellung. Nachtlager von Granada. lungen von Kind. Musik von Kreutzer. Solotanz. Anfang 7 Uhr. Ermäßigte Preise.

Wegen Krankheit des Herrn Concélli kann die an⸗ gekündigte Vorstellung „Der Troubadonr“ nicht

stattfinden.

Schauspielhaus 142. Vorstellung. Don Carlos, Infant von Spanien. von Schiller. Anfang halb 7 Uhr.

Preise. 1 Montag, den 5. Juni. Opernhaus. 140. Vor⸗ stellung. Der Freischütz. Oper in 3 Abtheilungen. von Friedrich Kind. (Agathe: Frl. Schaffrott, vom Stadttheater in Bre⸗ men, als Gast.) Anfang 7 Uhr. Ermäßigte Preise.

Schauspielhaus. 143. Vorstellung. Der Jude. Schauspiel in 4 Abtheilungen, nach dem Englischen des Richard Cumberland. Hieraus: Der verwun⸗ schene Prinz. Schwank in 3 Abtheilungen, nach

einer Anekdote von J. v. Plötz. Anfang halb 7 Uhr. Ermäßigte Preise. 82

Dienstag, den 6. Juni. Opernhaus. stellung. Ballet in 3 Akten und 6 Bildern von Paul Taglioni. Musik von P. Hertel. (Topase: Frl. Zucchi vom Theater della Scala in Mailand, als d” Anfang 7 Uhr. Ermäßigte Preise.

Schauspielhaus. 144. Vorstellung. König Ri⸗ chard der Dritte.

von Shakespeare. Mit Benutzung der Schlegel⸗

Tieckschen Uebersetzung für die deutsche Bühne bear⸗ beitet von W Oechelhäuser. Ermäßigte Preise.

Mittwoch, den 7. Juni, Theater geschlossen.

Wallner-Theater. Sonntag: Erstes Gastspiel

der Frau Schenk⸗Ullmeyer vom Königlichen Landes⸗

theater in Prag und des Herrn Basta vom Stadt⸗ theater in Hamburg. Zum 1. Male: Die Creolin. Operette in 3 Akten von A. Millaud und Julius Hopp. Musik von Jacques Offenbach.

Moöontag und Dienstag: Gastspiel Schenk⸗Ullmeyer und des Herrn Basta. u. 3. Male: Die Creolin.

der Frau Zum 2.

victoria-Theater. Direktion: Emil Hahn. Sonntag: Zum ersten Male, mit neuer Aus⸗ stattung: Berlin, oder Kurfürst, König, Kaiser. Bilder aus der vaterländischen Geschichte mit Gesang und Tanz von Ernst Pasque und Georg Horn. Musik von G. Lehnhardt. Montag und Dienstag: Dieselbe Vorstellung.

Friedrich-Wilhelmst. Theater. (Sommer⸗ bühne). Sonntag: Sechstes Gastspiel des Frl. Hermine Meyerhoff: Giroflé⸗Girofla. (Giroflé: Frl. H. Meyerhoff als Gast) Montag: Mamsell Augot (Clairette: Frl. H. Mevyerhoff, als Gast). Dienstag: Die Fledermaus. Adele: Frl. H. Meyerhoff als Gast. Frl. Conrad vom Carl⸗ Schulze⸗Theater in Hamburg: Rosalinde, als Debut.

(Winterbühne.) Sonntag: 34. Gastspiel des Herzogl.

Meiningenschen Hoftheaters. Zum Besten der Unter⸗ stützungskasse „Berliner Presse“: Zum 1. Male: Die Kronprätendenten. Historisches Schauspiel in 5 Akten. Nach dem Norwegischen Heurik Ibsens für die deutsche Bühne bearbeitet von Adolf Strodt⸗ mann. (Dekorationen, Kostüme, Waffen, Requisi⸗ ten, Möbel nach Villemin⸗Pollies, sowie norwegi⸗ schen und normannischen Quellen.) Die Dekora⸗ tionen sind von den Hofmalern Gebrüder Brückner in Gotha gemalt. Die Kostüme sind von den Ober⸗ Garderobiers Plettung und Schwab, die Waffen, Rüstungen und Requisiten sind von Granger in Paris, die Möbel vom Kabinets⸗Schreiner Rineck in Meiningen gefertigt. Die elektrischen Apparate von Hugo Bähr in Dresden. Anfang 6 ½ Uhr. Montag und Dienstag: Dieselbe Vorstellung.

Residenz-Theater. Direktion Emil Claar. 8 Sonntag: Viertes Gastspiel des Frl. Marie Geistinger: Demi⸗Monde. Komödie in 5 Akten von A. Dumas flls.

Montag und Dienstag: Dieselbe Vorstellung.

Krolls Theater. Sonntag, Montag und

Dienstag: Vor, während und nach der Vorstellung: Großes Konzert von der bis auf 60 Musiker verstärkten K pelle unter Leitung der Direktoren Herren J. C. Engel und R. Bial. Abends bei pollständig neu eingerichteter Illumination des Sommergartens. Zum 1. Male wiederholt: Ber⸗ liner in Philadelphia. Posse mit Gesang und Tanz in 3 Akten von E. Jacobson. Musik von G. Michaelis. Anfang täglich 4, der Vorstellung 6 Uhr. Ende des Konzerts nach der Vorstellung 11 Uhr.

Oper in 2 Abthei⸗ Hierauf:

Trauerspiel in 5 Akten Preise. Gastspiel von Helene von

Musik von C. M. v. Weber.

141. Vor⸗ Flick und Flock. Komisches Zauber⸗

Trauerspiel in 5 Abtheilungen

Anfang halb 7 Uhr. sind die Königlichen

weltersdorff-Theater. Com Gaßs⸗

den spiel des Hrn. Otto Schindler vom Stadttheater zu Das Bremen.

n. Z3. 1. Male: Eine resolute Frau. Posse mit Gesang in 3 Akten u. 5 Bildern v. W. Mann⸗ staedt und A. Weller. Musik von Adolf Mohr. Timpe: Hr. Otto Schindler als Gast.

Montag u. folgende Tage: Dieselbe Vorstellung.

Stadt-Theater. Sonntag, Montag und Dienstag: Theils halbe, theils ermäßigte Racovitzà

Ermäßigte im Verein mit Frl. Ida Berner, Herrn Hilde⸗

brandt und Fliegner: Demi⸗Monde. spiel in 5 Akten von A. Dumas fls.

National-Theater. Sonntag, Montag,

Dienstag: Früh⸗Concert und Theatervorstellung. Entrée 50 resp. 25 ₰. Anfang 5 Uhr. Nachmittags Vor⸗ stellung: Halbe Kassenpreise. Anfang 4 Uhr: Ein Sommernachtstraum. Abend Vorstellung: Der Verschwender.

FThalia-Theater (am Stadtpark). Sonntag:

Onkel Moses. Ein Knopf. Im Charaklter. Die Verlobung bei der Laterne. Montag: Dieselbe Vorstellung. 5 1“

Belle-Alliance-Theater. Täglich: Vor, während und nach der Vorstellung: Großes Garten⸗ Concert. Abends: Brillante Illumination des pracht⸗ vollen Sommergartens durch mehr als 10,000 Gas⸗ flammen. 1

Sonntag: Gastspiel des Hrn. Ottomeyer vom Hoftheater zu Oldenburg. Zum 3. Male: Unsere Alliirten.

Montag: Zum 1. Male: Das Gut Sternberg. Lustspiel in 4 Akten von Fr. von Weißenthurn. Dienstag: Auf Verlangen: Zum 14. Male: Das Brunnenmädchen von Ems. 8 harang des Concerts 5 Uhr, der Vorstellung 2 An beiden Pfingstfeiertagen: Großes Frühconcert und Theatervorstellung. Anfang des Concerts 5 Uhr Morgens, der Vorstellung 7 Uhr Morgens. Ermäßigte Preise. Entrée inkl. Theater 30 u. s. w.

Schau⸗

Deutscher Personal-Kalender. 4. Juni.

1680. erwirbt in Folge des westphälischen Frie- dens das Herzogthum Magdeburg.

König Friedrich II, der Grosse, siegt bei Hohenfriedberg.

1745.

1815. Frieden mit Dänemark Neu-VYorpommern und Rügen.

5. Juni. Bonifacius stirbt bei Dockum. König Friedrich Wilhelm III. erlässt das

stände in Preussen.

Carl Maria v. Weber †.

Georg Freiherr v. Vincke †. 6. Jani.

lombardischen Reichs.

kanzler an die Spitze der

Verwaltung. Familien⸗Nachrichten.

preussischen

lehrer Dr. Paul Leske (Liegnitz).

ler mit Frl. Ida Franke (Ellrich). blonski (Rybnik). Eine Tochter: Hrn. v. d Stromberg (Welferholz).

v. Witzleben (Jena). Hr. C. H. Spalding (Stralsund). Hr. Ritterguts⸗

(Protzen). Verw. Frau Majorin v. Wolfframs⸗ dorff, geb. v. Wolfframsdorff (Görlitz). Frl. Rosalie v. Türcke (Meiningen). Frau Oberst Therese v. Willisen, geb. Becker (Ludwigslust).

Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.

Bekanntmachung.

[9468]

beiden hee. der fünfprozenti⸗ gen Anleihe des Norddeutschen Bundes vom Jahre 1870

Litt. E. Nr. 3143 über 50 Thlr

beantragt worden.

ser Schuldverschreibungen, sowie alle Diejenigen,

hiesiger Gerichtsstelle spätestens in dem auf den 9. Dezember 1876, h. 11, vor dem Herrn Stadtrichter Roestel, im Zimmer 12

für kraftlos erklärt werden. Berlin, den 13. November 1875. Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Civilsachen. Deputation für Kredit⸗ ꝛc. und Nachlaßsachen.

[1758] Proclama.

welcher früher hier gewohnt,

begeben hat, ist seit dem Jahre 1862 verschollen.

Der Gärtner Christian Böttcher, geboren 1825 zu Veckenstedt hat sich nach Amerika begeben und ist seit länger als zehn Jahren dort verschollen.

Cerl Friedrich Ferdinand Berg, genannt Haase, aus Hasserode, ist 1849 im Alter von Sahren auf die Reise nach Amerika gegangen und ist seitdem verschollen.

Der Maschinenarbeiter Julius Ludwig Gustav Schmidt hat Ilsenburg, wo er am 8. Februar 1834 geboren ist, verlassen, um sich nach Amerika zu be⸗ geben, und ist seit 1855 verschollen.

Diese vier genannten Personen, sowie deren unbekannte Erben und Erbnehmer werden aufgefor⸗ dert, sich in dem auf den 13. Dezember 1876, Vormittags 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle vor dem Kreisgerichts⸗Rath Vorberg anberaumten Termine oder vor dem Ter⸗

erklärung der Verschollenen erkannt und ihr etwa

8 Friedrich“ Wilhelm, der Grosse Kurfürst,

König Friedrich Wilhelm III. erwirbt im

Gesetz wegen Anordnung der Provinzial-

Karl der Grosse erobert Pavia; Ende des

Freiherr v. Hardenberg tritt als Staats- an den Mindestfordernden vergeben werden.

15. Juni er., Vormittags 10 Uhr, in unserem

Verlobt: Frl. Helene Treutler mit Hrn. Ober⸗ hre ben 8 er F 9 9 der bezüglichen Aufschrift versehen, bis zu dem ge⸗

Verehelicht: Hr. Premier⸗Lieutenant Carl Büchte⸗ dachten Termine an uns eiszureichen.

mann mit Frl. Elisabeth Freiin v. Stein (Glei⸗

witz). Hr. Ingenieur Liuetenant Richard Geiß⸗ Geboren: Ein Sohn: Hrn. Rechtsanwalt Ja⸗

Marwitz (Friedersdorf). Hrn. Edgard Baron Gestorben: Hr. Oberst⸗Lieutenant a. D. Heinrich e Kommerzien Rath

besitzer Sigiz'mund Baron v Seyddlitz⸗Kurzbach 1 Märkischen Stationen nach hier via Hamm-⸗Leer

an Kohlen, und zwar:

eine nochmalige Submission stattfinden.

Bei dem unterzeichneten Gericht ist das öffentliche Aufgebot der angeblich abhanden gekommenen

8

Litt. D. Nr. 178,727 über 100 Thlr. und V1

hier vorhandener Nachlaß den nächsten bekannten Erben herausgegeben werden wird. Wernigerode, den 22 Februar 1876. Königliche und Gräfl. Kreisgerichts⸗Deputation.

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc.

1“

[4800] Bekanntmachung.

Die zum Neubau eines permanenten Geschütz⸗ lagers an dem kleinen Hofkrahn und zur Ueber⸗ deckung eines vorhandenen Entwässerungskanals mit gerippten gußeisernen Deckplatten, sowie zur Aus⸗

führung diverser Reparaturen an den Gebäuden der Geschützgießerei erforderlichen

Maurerarbeiten incl. Material veranschl. I31““ Malerarbeiten inkl. Material veranschl. 4“ Maschinenbauerarbeiten incl. Material veranschlagt auf p. 868600 Steinsetzerarbeit incl. Material veranschl. v4*¹“ sollen auf dem Wege der öffentlichen Submission

4860 1600

Hierzu ist ein Termin auf Donnerstag, den Bureau anberaumt und werden Submittenten er⸗ sucht, ihre schriftlichen Offerten versiegelt und mit

Die Bedingungen, Zeichnung und Kostenanschlag liegen in unserem Bureau zur Einsicht aus. Spandau, den 31. Mai 1876. Cto. 20/6.)

Direction der Geschützgießerei.

Bekanntmachung.

In Folge der kürzlich von einigen Eisenbahn⸗ Direktionen bewilligten Frachtermäßigungen für den Transport von Kohlen und Coaks von Bergisch⸗

soll behufs Verdingung unseres diesjährigen Bedarfs

6000 Tonnen doppelt gesiebte Maschinen⸗Stück⸗ kohlen und 7000 Tonnen grobe Förderkohlen

Termin hierzu wird auf Montag, den 12. Inni cr., Nachmittags 3 Uhr, 1“

angesetzt und sind Offerten mit entsprechender Auf⸗ schrift versehen, bis dahin in unserem Hauptbureau niederzulegen.

Die Lieferungsbedingungen sind in unserer Regi⸗ stratur zur Einsicht ausgelegt und können von dieser event. auch abschriftlich mitgetheilt werden.

Demgemäß werden die unbekannten Inhaber die⸗

welche als Eigenthümer, Pfand⸗ oder sonstige Briefs⸗ inhaber auf dieselben und die dadurch verbriefte Forderung irgend welche Ansprüche zu haben ver⸗ meinen, hierdurch aufgefordert, diese Ansprüche an;

Jüdenstraße 56/58, anberaumten Termine geltend zu machen, widrigenfalls sie mit denselben ausgeschlossen und die aufgerufenen Schuldverschreibungen werden

Der Apotheker Johann Christian Schlemm, im Jahre 1853 die Preußischen Lande verlassen und sich nach Amerika

21 Gesenius. 2

mine schriftlich oder persönlich zu melden, da andern⸗ falls nach Maßgabe des Gesetzes auf die Todes⸗

welche der Submission am 22. v. Mts. zu Grunde gelegt waren. Cto. 23/6.) Wilhelmshaven, den 1. Juni 1876.

Kaiserliche Werft.

Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen 1 Papieren. Bekanntmachung. .

Berliner Pfandbrief⸗Amt.

Die am 1. Juli 1876 fälligen Zinscoupons, nämlich: Seerie II. Nr. 7 der 4 ½ prozentigen und

Serie II. Nr. 1 der 5 rozentigen Berliner Pfandbriefe werden bereits von Donnerstag, den 15. d. M., ab an den

Wochentagen in den Stunden von 10 bis

1 Uhr in unserem Bureau im Köllnischen Rathhause, Breite Straße 20 a., II. Tr., Zimmer 12,

eingelöst werden.

Berlin, den 2. Juni 1876. 1

Das Berliner Pfandbrief⸗Amt.

[4780]

8 d Bekanntmachung. (Ddie nach §. 6 des Privilegiums vom 18. Juni 1869 vorgeschriebene Ausloosung der am 2. Januar 1877 einzulösenden Schuldverschreibungen der Corporation der Königsberger Kaufmannschaft wird am Mittwoch, den 14. Juni, Nachmittags 4 Uhr, in unserem Sitzungszimmer in der Börse Auf⸗ gang von der Ostseite 2 Treppen erfolgen und ist dem Publikum der Zutritt gestattet. Königsberg, den 24. Mai 1876. Vorsteheramt der Kaufmannschaft.

[2021] Bekanntmachung.

Durch Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 22. Sep⸗ tember 1875 ist genehmigt worden, daß die auf Grund der Privilegien vom 2. März 1868 (G. S.

S. 135) und 13. November 1869 (G. S. S. 1181)

ausgegebenen, noch im Umlauf befindlichen 5 pro⸗

zentigen Obligationen des Angerburger Kreises getilgt und neue 4 ½ prozentige ausgegeben werden.

Demnach werden saͤmmtliche noch umlaufende

Angerburger Kreis⸗Obligationen aus sämmtlichen

Emissionen zum 1. Juli 1876 gekündigt.

Die Rückzahlung des Kapitals und der fälligen

Zinsen soll an dem gedachten Tage bei der land⸗ schaftlichen Darlehnskasse zu Königsberg i./ Pr. gegen

Rückgabe der Obligationen in coursfähigem Zustande

und der noch nicht gültig gewordenen Coupons und Talons erfolgen. Fehlende Coupons müssen von dem Kapitalbetrage abgezogen werden.

Die landschaftliche Darlehnskasse wird gleichzeitig den Verkauf von prozentigen Angerburger Kreis⸗ Obligationen bewirken.

Angerburg, den 24. Februar 1875.

Der Kreis⸗Ausschuß. 1

Verschiedene Bekanntmachungen.

14802] Central⸗Annoncen⸗Bureau

+ 8 der Deutschen Zeitungen 8 Aetien⸗Gesellschaft. ¹ Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hier⸗ mit zu einer anßerordentlichen Generalversammlung auf Montag, den 19. Juni 1876, Abends 6 Uhr, nach dem Norddeutschen Hofe (Mohren⸗ straße 20) ein.

8 Tagesordnung: Feststellung der Zeichnung und Einzahlung von 0 Prozent auf die laut elcla des Aufsichts⸗ raths weiter zu emittirenden Aktien von Fünf⸗ zehntausend Reichsmark.

Zur Theilnahme an der Generalversammlung sind laut §. 28 des Statuts nur diejenigen Aktionäre berechtigt, welche im Aktienbuch eingetragen sind.

Diejenigen Aktionäre, welche an der Generalver⸗ sammlung theilnehmen wollen, haben ihre Aktien spätestens bis zum 17. Juni, Abends 6 Uhr, bei dem Vorstande der Gesellschaft (Mohrenstraße 45) gegen Empfangnahme der Legitimationskarten zu deponiren.

Pflegebefohlene, Ehefrauen und juristische Per⸗ sonen, Handlungshäuser und Gesellschaften werden durch ihre gesetzlichen Repräsentanten vertreten, auch wenn s. persönlich nicht Aktionäre sind. In allen sonstigen Fällen kann ein Aktionär nur durch einen anderen Aktionär vertreten werden.

Berlin, den 3. Juni 1876. 12 Der Aufsichtsrath.

Es sind dieser genau dieselben Bedingungen,

Duncker.

Die Nummer 15 der zur Rückzahlung

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Das Abonnement beträgt 4 50

für das Bierteljahr.

Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 2 8.

Alle Post-Anstalten des In- und Auslandes ee. Bestelung an; für Berlin außer den Post-Anstalten auch die Expedition: SW. Wilhelmstr. Nr. 32.

4 ¹ 8

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Vikar Kemper zu Westerholt im Kreise Reckling⸗ hausen, und dem Kreisgerichts⸗ und Deposital⸗Kassenrendanten, Rechnungs⸗Rath Stöhr zu Soest, den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; dem Hegemeister Herrmann zu Schnöggers⸗ burg im Kreise Gardelegen, und dem Kaufmann Friedrich Scalla zu Calau den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse; sowie dem Steuererheber Bertuch zu Mühlberg im Landkreise Erfurt und dem Gemeindevorsteher Welsch zu Wirtzfeld im Kreise Malmedy das Allgemeine Chrenzeichen zu verleihen. ““ 8

N 18 1““ 2 1II1I1“”

ECEE13“ 8

Deutsches KNReich.

Der schweizerische Bundesrath hat nach Abberufung des Gesandten, Obersten Hammer, den seitherigen Legations⸗Sekretär Alfred de Claparède zum Geschäftsträger der schweizerischen Eidgenossenschaft beim Deutschen Reiche ernannt. Herr de Cla⸗ parède hat das ihn in dieser Eigenschaft beglaubigende Schreiben des Präsidenten des schweizerischen Bundesraths am 3. d. Mts. dem Staats⸗Sekretär des Auswärtigen Amtes übergeben.

Den Kaiserlichen Konsuln Bismarck in Tientsin und Krauel in Amoy, sowie dem Kaiserlichen Vize⸗Konsul Hagen in Chefoo ist auf Grund des Gesetzes vom 6. Februar 1875

. 85 je für ihren Amtsbezirk die allgemeine Ermächtigung zur ornahme von Cheschließungen und zur Beurkundung von Ge⸗ burten, Heirathen und Sterbefällen, wie bisher schon für Reichs⸗ angehörige, so nunmehr auch für Schutzgenossen ertheilt worden.

Bekanntmachung, betreffend das Verbot der ferneren Ver⸗ breitung der zu Philadelphia unter dem Namen „Nord⸗Amerika, Wochenblatt des Philadelphia Volksblatt“ erscheinenden Zeitung. Nachdem durch die rechtskräftigen Urtheile des Strafgerichts zu Bremen vom 25. April und 5. Mai 1876 gegen die Num⸗ mern 25 und 26 der in Philadelphia unter dem Namen „Nord⸗ Amerika, Wochenblatt des Philadelphia Volksblatt“ erscheinenden Wochenschrift vom 25. März beziehungsweise 1. April 1876 Verurtheilungen auf Grund der §§. 41 und 42 des Strafgesetz⸗ buchs erfolgt sind, wird auf Grund des 8 14 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichsgesetzblatt Seite 65) die fernere Verbreitung dieser Wochenschrift auf die Dauer von zwei Jahren hierdurch verboten. Beerlin, den 4. Juni 1876. Der Reichskanzler. von Bismarckk. 5

g8u Ellerbeck in der Provinz Schleswig⸗Holstein wird am, 16. Juni d. J. ein Telegraphenamt mit beschränktem Tagesdienst (siehe §. 4 der Telegraphenordnung) eröffnet. Kiel, den 3. Juni 1876. Der Kaiserliche Ober⸗Postdirektor.

8 Königreich Prenßen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Geheimen Medizinal⸗ und vortragenden Rath in dem Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegen⸗ heiten Dr. Kersandt zum Geheimen Ober⸗Medizinal⸗Rath zu ernennen; und 1

dem Vorsitzenden der Bergwerks⸗Direktion zu Saarbrücken, Geheimen Bergrath Adolph Achenbach, den Rang eines Rathes dritter Klasse zu verleihen;

den Regierungs⸗Rath Bersch hierselbst Regierungs⸗Rath;

den Dombaumeister und bisherigen charakterisirten Re⸗ gierungs⸗ und Baurath Voigtel in Cöln zum etatsmäßigen Regierungs⸗ und Baurath; und 1

den bisherigen Kreis⸗Schulinspektor Theodor Voigt zu Mülhausen im Elsaß zum Regierungs⸗Schulrath zu ernennen;

dem Kreisgerichts⸗Sekretär Maske in Trebnitz; sowie

dem Amtssekretär Meyer zu Hannover den Titel als Kanzlei⸗Rath; und

dem Kreiswundarzt, praktischen Arzt Dr. Gaulke in Inster⸗ burg; sowie

dem praktischen Arzt Dr. Peter Seocki in Posen den Charakter als Sanitäts⸗Rath zu verleihen.

zum Ober⸗

Gesetz, betreffend die evangelische Kirchenverfassung in den acht ältern Provinzen der Monarchie. Vom 3. Juni 1876. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König Preußen ꝛc. 1 verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen und Westfalen und die Rheinprovinz, was folgt:

Art. 1. Die in der Kirchengemeinde⸗ und Synodalordnung vom 10. September 1873 (Ges. Samml. 1874, S. 151) und in der anliegenden General⸗Synodalordnung vom 20. Januar 1876 bestimmten und nach diesen Vorschriften zusammengesetzten

von

6. Juni, Abends.

Synodalorgane üben die nachstehenden Rechte nach Maßgabe dieses Gesetzes. Art. 2. Die Kreissynode übt die in ihrer Kirchengemeinde⸗ und Synodalordnung vom 10. September 1873 zugewiesenen Rechte in Betreff

1) der in den Kirchengemeinden bestehenden und der den Kirchengemeinden des Synodalkreises gemeinsamen Einrichtungen und Institute für christliche Liebeswerke (§. 53 Nr. 5);

2) des Kassen⸗ und Rechnungswesens der einzelnen Ge⸗ meinden und der kirchlichen Stiftungen innerhalb des Bezirks (§. 53 Nr. 6); 8

3) der Kreissynodalkasse, des Kreissynodalrechners, des Etats der Kasse und der Repartition der zu derselben erforder⸗

lichen Beiträge der Kirchenkassen und Gemeinden (§. 53 Nr. 7);

4) der statutarischen Ordnungen (§. 53 Nr. 8).

Die zur Ausübung dieser Rechte erforderlichen Beschlüsse werden nach §. 52 Absatz 3, 4 gefaßt.

Art. 3. Den Gemeinden steht gegen Beschlüsse der Kreis⸗ synode wegen Repartition der zur Kreissynodalkasse erforderlichen Beiträge binnen einundzwanzig Tagen seit Zustellung des Be⸗ schlusses Beschwerde zu. 8 .“

Ueber die Beschwerde entscheidet die Staatsbehörde.

Art. 4. Zur Feststellung statutarischer Drdnungen in dem der Kreissynode überwiesenen Geschäftsgebiete (§. 53 Nr. 8, §. 65 Nr. 5) bedarf es der vorgängigen Anerkennung Seitens der Staatsbehörde, daß de entworfenen Bestimmungen dem Gesetz vom 25. Mai 1874 und diesem Gesetz nicht zuwider seien.

Alrt. 5. Der Kreissynod lporstand übt in Bezug auf die nach §. 53 Nr. 5 und 6 der’ Zynode übertragene Mitaufsicht das Recht, in Ahigen Fällen die vorläufige Entscheidung zu treffen (§. 55 Nr. 6). 82 .

UZrt. 6. Die Rechte, Lelche nach den Art. 2 bis 5 der einzelnen Kreissynode und deren Vorstande zustehen, werden in dem Fall des §. 57 Absatz 1 den pereinigten Kreissynoden und deren Vorständen für die gemeinsamen Angelegenheiten bei⸗ gelegt, wenn die Vereinigung mit Einwilligung der einzelnen Kreissynoden erfolgt.

Art. 7. Wenn der Wirkungskreis einer Kreissynode oder einer nach §. 57 Absatz 1 gebildeten Vereinigung von Kreis⸗ synoden, sowie ihres Vorstandes nach Absatz 2 dieses Para⸗ graphen mit Rücksicht auf eigenthümliche Einrichtungen oder Bedürfnisse des Kreises erweitert werden soll, so ist ein Regu⸗ lativ zu erlassen, für welches die Bestimmungen des bezeichneten Absatzes maßgebend sind. Auf die Feststellung desselben findet Art. 4 dieses Gesetzes Anwendung. -

Art. 8. In dem Regulativ für die vereinigten Kreissynoden der Haupt⸗ und Residenzstadt Berlin kann denselben das Recht beigelegt werden,

1) über die Veränderung, Aufhebung oder Einführung allgemeiner Gebührentaxen für alle Gemeinden Beschluß zu fassen;

2) allgemeine Umlagen auszuschreiben, und zwar:

a. Behufs Ersatz fuͤr die aufzuhebenden Stolgebühren,

b. zur Gewährung von Beihülfen an ärmere Parochien Behufs Befriedigung dringender kirchlicher Bedürfnisse.

Soll die Umlage für diesen letzteren Zweck drei Prozent der Summe der von den pflichtigen Gemeindegliedern jährlich an den Staat zu entrichtenden Personalsteuern (Klassen⸗ und Ein⸗ kommensteuer) übersteigen, so bedarf es der Genehmigung des Staats⸗Ministeriums.

Die Umlagen müssen gleichzeitig in allen Gemeinden nach gleichem Maßstabe erhoben werden, und gilt für den Repar⸗ titionsfuß die Vorschrift des §. 31 Nr. 6 der Kirchengemeinde⸗ und Synodalordnung vom 10. September 1873. 1

Auf die Beschlüsse über solche Umlagen findet Artikel 3, Absatz 3, 4 des Gesetzes vom 25. Mai 1874 Anwendung;

3) eine Synodalkasse für die Einnahme und Verwendung der ausgeschriebenen Umlagen zu errichten.

Zur Uebertragung der in diesem Gesetze den Provinzial⸗ synoden zugestandenen Rechte auf die demnächst zu bildende Provinzialsynode Berlin bedarf es eines Staatsgesetzes.

Art. 9. In anderen Ortschaften, die mehrere unter einem gemeinsamen Pfarramt nicht verbundenen Parochien umfassen, können die im Art. 8 bezeichneten Zwecke auf den Antrag aller oder der Mehrheit der Parochien im Sinne des Art. 4 des Gesetzes vom 25. Mai 1874 für gemeinsame Angelegenheiten durch das Konsistorium erklärt werden. b b

Beim Widerspruch der Vertretung auch nur einer Parochie kann dies nur unter Zustimmung der Provinzialsynode ge⸗

n. schehen. 10. Die Provinzialsynode übt die ihr in der Kirchen⸗ gemeinde⸗ und IIen vom 10. September 1873 zu⸗

wiesenen Rechte in Betre 8 risß der ehn den Kreissynoden beschlossenen statutarischen

immungen (§. 65 Nr. 5);

.; nngen haktoittwen⸗ und Waisenkassen, der provinziellen Fonds und Stiftungen; der Kreissynodalkasse und der Provinzialsynodalkasse (§. 65 Nr. 6)

3) neuer kirchlichen Ausgaben zu provinziellen Zwecken

§. Nr. 7)3 8. 85 der Wgeehs. des Ertrages der vor dem jedes⸗ maligen Zusammentritt der Provinzialsynode oder alljährlich in

der Provinz einzusammelnden Kirchen⸗ und Hauskollekten zum Besten der dürftigen Gemeinden des Bezirks (§. 65 Nr. 8). 2

116““ 1

Die Befugniß, eine Einsammlung dieser Hauskollekte an⸗ zuordnen, bedarf nicht der besonderen Ermächtigung einer Staatsbehörde; die Zeit der Einsammlung muß aber dem Ober⸗ Präsidenten vorher angezeigt werden. 6

Die zur Ausübung dieser Rechte erforderlichen Beschlüsse werden nach §. 70 Absatz 1, 2 gefaßt.

Art. 11. Die von der Provinzialsynode beschlossenen neuen kirchlichen Ausgaben zu provinziellen Zwecken (§. 65 Nr. 7 der Kirchengemeinde⸗ und Synodalordnung vom 10. September 1873) werden auf die Kreissynodalkassen nach Maßgabe der in den §§ 72, 73 daselbst aufgestellten Normen repartirt.

Sowohl der Beschluß über die Bewilligung der Ausgabe als die Matrikel bedarf der Bestätigung durch die Staats behörde. Die Bestätigung ist insbesondere zu versagen, wenn Bedenken hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit des Beschlusses, der Angemessenheit des Vertheilungsmaßstabes oder der Leistungs fähigkeit des Bezirks bestehen.

Art. 12. Die Bestimmungen der §§. 71 bis 74 der Kirchengemeinde⸗ und Synodalordnung vom 10. Zeptember 1873, über die Kosten der Kreis⸗ und Provinzialsynoden kom men zur Anwendung, sobald die neuen Synodalorgane gemäß den §§. 43 bis 46 der General⸗Synodalordnung vom 20. Ja⸗ nuar 1876 gebildet sind. 8

Art. 13. Kirchliche Gesetze und Verordnungen, sie mögen für die Landeskirche oder für einzelne Provinzen oder Bezirke erlassen werden, sind nur soweit rechtsgültig, als sie mit einem Staatsgesetz nicht in Widerspruch stehen.

Bevor ein von einer Provinzialsynode oder von der Ge⸗ neralsynode beschlossenes Gesetz dem Könige zur Sanktion vor⸗ gelegt wird, ist durch eine Erklärung des Staats Ministeriums festzustellen, daß gegen das Gesetz von Staatswegen Nichts zu erinnern ist. In der Verkündigungsformel ist diese Feststellung

zu erwähnen.

Absatz 4 des §. 6 der General⸗Synodalordnung vom 20. Januar 1876 findet auch auf provinzielle kirchliche Gesetze An⸗ wendung. 8

Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch in dem Be⸗ zirk der Kirchenordnung vom 5. März 1835 für die Provinz Westfalen und die Rheinprovinz.

Art. 14. Die Generalsynode übt die ihr in der General⸗ Synodalordnung pem —20. Januar 1876 zugewiesenen Rechte in Betre

1) ü unter die Verwaltung und Verfügung des Evan⸗ gelischen Ohe⸗ „Kirchenraths gestellten kirchlichen Fonds

IIIII 8 (888 2) Ausgaben für landeskirchliche Zwecke (§. 14);

3) der Heranziehung der Einkünfte des Kirchenvermögens und der Pfarrpfründen zu Beiträgen für kirchliche Zwecke (§. 15).

Die zur Ausübung dieser Rechte erforderlichen Beschlüsse werden nach §. 32 Absatz 2 und 4 gefaßt.

Art. 15. Kirchengesetze, durch welche neue Ausgaben zu landeskirchlichen Zwecken bewilligt werden (§. 14 der General⸗ Syuodalorduung vom 20. Januar 1876), und die endgültige Vereinbarung zwischen der Generalsynode und der Kirchen⸗ regierung über die Vertheilung der Umlage auf die Provinzen (§. 14 Absatz 2 daselbst) bedürfen, bevor sie dem Könige zur Sanktion vorgelegt werden, der Zustimmung des Staats⸗ Ministeriums. Die Zustimmung’ ist in der Verkündigungs⸗ formel zu erwähnen.

Die Königliche Verordnung über vorläufige Feststellung des Vertheilungsmaßstabes (§. 14 Absatz 2) ist von dem Staats⸗ Ministerium gegenzuzeichnen.

Für die Untervertheilung in den Provinzen Preußen, Bran⸗ denburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen kommt Art. 11 zur Anwendung. Die Untervertheilung in der Pro⸗ vinz Westfalen und der Rheinprovinz erfolgt nach Maßgabe des §. 135 der Kirchenordnung vom 5. März 1835. Wegen der Bestätigung der Matrikel für die Vertheilung auf die Kreis⸗ synoden findet Art. 11 Absatz 2, und wegen der Vertheilung der Antheile der Kreissynoden auf die Gemeinden Art. 3 An⸗

ung. etr 16. Die Gesammtsumme der auf Grund der Art. 10. Nr. 3, und 14 Nr. 2 zu beschließenden Umlagen darf, ab⸗ gesehen von den Synodalkosten, für provinzielle und landes⸗ kirchliche Zwecke vier Prozent der Gesammtsumme der Klassen⸗ und Einkommensteuer 75 8 evangelischen Landeskirche gehöri⸗

Bevölkerung nicht übersteigen. 88 en viel 88 88 innerhalb dieser Grenzen zulässigen Um⸗ lagen durch die Provinzialsynoden und wie viel durch die Ge⸗ neralsynode ausgeschrieben werden kann, wird durch landeskirch⸗ Gesetz bestimmt. lices e et welche diesen Prozentsatz überschreiten, be⸗ dürfen der Bestätigung durch ein Staatsgesetz. Dasselbe gilt, wenn Kirchengesetze eine Belastung der Gemeinden zu Gemeinde⸗ zwecken anordnen oder zur Folge haben. 1

Art. 17. Kirchengesetze, durch welche die Einkünfte des Kirchenvermögens oder der Pfarrpfründen zu Beiträgen für kirch⸗ liche Zwecke herangezogen werden (§. 15 der General⸗Synodalordnung vom 20. Januar 1876) dürfen, die Pfründeninhaber in ihren schon vor Erlaß dieses Gesetzes erworbenen Rechten nicht schmä⸗ lern, müssen die Heranziehung in den einzelnen Kategorien der Kirchenkassen oder Pfründen nach gleichen Prozentsätzen an⸗

ordnen, und bedürfen, bevor sie dem Könige zur Sanktion vor⸗

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