1876 / 211 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 07 Sep 1876 18:00:01 GMT) scan diff

e n. b ervorzuheben. Regulatoren wer u veerigt. Die Herstellung von Taschenuhren, gegangen, ist fast ganz nach Silberberg übergesiedelt. noch die Cigarrenfabriken erbeblich, fabriken in Breslau, Hutfabriken Blei⸗ und Zinnwaarenfabriken

fabriken Von Sprengstoffen werden in Schlesien

namit und Lignose hergestellt.

die Uhrenfabrikation erdirgs um und in Freiburg die von Lähn aus⸗ Nächstdem sind sowie die in Liegnitz, in Breslau, 2 in Glogau und Handschuhfabriken

vorigen Herbst theilweise bedeutend anhaltende Nässe erheblich gelitten, hat umgepflügt werden müssen. Mittelernte zu bezeichnen, un sagen. Kartoffeln, obscho ere Qualität wie Quantität vorzüglich Sorten durch die abnorme pie und lung etwas zurückgeblieben sind. W meinen schwach bestandet gewesen, so Mangel an Stroh herausstellen,

nen und bei der vorgerü

Billard⸗ e. Thurm⸗ in Pulver, Dy⸗

Land⸗ und Forstwirthschaft.

Die Schlachtvieh⸗Ausstellung wie die „Neue Hann. Ztg.“ mittheilt, Freitag, tober von 12 bis 6 Uhr, Sonnabend den 14. 6 Uhr und Sonntag, den 15., von von dem Königlichen preußischen Minister Angelegenheiten ausgesetzten 5000 an P 3650 auf Rindvieh, 990 auf Schafe und Die Prämsen sollen nur auf in ihrer . Das zur Ausstellung gebrachte Vieh muß im Besi des Deutschen Reiches sein, und es darf kein 10 Stück Rindvieh, 25 Schafe F ein Standgeld erhoben Großrindvieh, 5 das Kalb und 6 das einzelne Schafe, 3 tigen gedruckten Formulare Dr. Busch in Cell⸗, General⸗ mann in Hamburg zu beziehen. zum 15. September an den letz und werden durch Einsendung des

Hildesheim, 31. August. bei günstiger Witter für hiesige Gegend im Allgemeinen

für die landw

Loos Sch sind von den Herre Sekretär Hach in Kiel Die Anmeldungen

und sind

Standgeldes perfekt.

in Hamburg den

12 bis 6 Uhr stattfinden. Die

rämien vertheilen sich zu 360 auf Schweine. Art gute Thiere verliehben werden. e von Einwohnern ussteller mehr als und 10 Schweine von 10 für

das Schwein. Die zur Anmeldung gül⸗ Herren General⸗Sekretär

teren der genannten Herren einzusenden

(N H. Z.) Nachdem die Ernte itterung größtentheils glücklich beendet ist, läßt sich Folgendes sagen: Rog

na.

wird sich trotz der eingetr eine Mittel⸗ und theilweise als unter

Gewerbe und

Die Syndikatskammer de den Handels⸗Minister ein Schreiben künstliche Färbung der Rothweine stoffe, des Fuchssin, klagt und ihn au regeln zu treffen. De 1c zubereitet; in beiden Fällen ist das, der Chemiker Ritter in Nancy an der Gesundheit schädlich;

wird, 13. Ok⸗ von 10 bis

irthschaftlichen

zuführen. das Stück afe à 3 Stück,

bei. Da es billiger ist, als a dunklere Färbung giebt ohne die „Weinfabrikanten“ des Südens u

Dr. R. Seele⸗ bis spätestens zubehalten.

Hr. hat an Hru. Ruau, Bericht -gesendet, aus welchem die

Direktor des

gen hat im

Staats⸗Anzeiger, das Central⸗Handelsregister und das Postblatt nimmt an: die Königliche Expedition den Deutschen Reichs⸗Anzeigers und Königlich Prenhischen Staats-Anzeigerz:

Cubhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.

2. 2 2 1 Subhastations⸗Patent. Das dem Kunstgärtner Wilhelm Forkert zu Weißensee gehörige, in Weißensee belegene, im Grundbuch von Weißensee Band III. Bl. Nr. 50 verzeichnete Grundstück nebst Zubehör soll

den 11. Oktober 1876, Vormittags 10 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmerstr. 25, Zimmer 23, im Wege der nothwendigen Subhastation öffentlich an den Meistbietenden versteigert, und demnächst das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags

den 14. Oktober 1876, Vormittags 11 Uhr, ebendort verkündet werden. 1“

Das zu versteigernde Grundstück ist zur Grund⸗ steuer, bei einem derselben unterliegenden Gesammt⸗ Flächenmaß von 1 H. 5 Ar 11 Qu.⸗M. mit einem Reinertrag von 18 81 und zur Gebäudesteuer mit einem jährlichen Nutzungswerth von 2574 veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle und be⸗ glaubigte Abschrift des Grundbuchblattes, ingleichen etwaige Abschätzungen, andere das Grundstuͤck be⸗ treffende Nachweisungen und besondere Kaufbedin⸗ gungen find in unserm Bureau V. einzusehen.

Alle Diejenigen, welche Eigenthums⸗ oder ander⸗ weite zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Grundbuch bedürfende aber nicht ein⸗ getragene Realrechte geltend zu machen haben, wer⸗ den aufgefordert, Präklusion spätestens zumelden.

Berlin, den 6. Juli 1876.

Königliches Kreisgericht. Der Subhastations⸗Richter. 16. Friesicke. 1

Subhastations⸗Patent.

Das der Wittwe Trautmann, Pauline, geb. Hannewald, zu Friedrichsberg gehörige, in Friedrichs⸗ berg belegene, im Grundbuch von Lichtenberg Band 24 Bl. Nr. 783 verzeichnete Grundstück nebst Zube⸗ hör soll den 10. Oktober 1876, Vormittags 10 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmerstr. Nr. 25, Zimmer Nr. 23, im Wege der nothwendigen Subhastation öffentlich an den Meistbietenden versteigert, und demnächst das Urtheil über die Ertheilung des Zu⸗ schlages

den 14. Oktober 1876, Mittags 12 Uhr, ebendaselbst verkündet werden.

Das zu versteigernde Grundstück ist zur Grund⸗ steuer bei einem derselben unterliegenden Gesammt⸗ Flächenmaß von 8 Ar 31 Quadrat⸗Meter mit einem Reinertrag von 2 64 und zur Gebäudesteuer mit einem jährlichen Nutzungswerth von 5900

veranlagt. 1“

Auszug aus der Steuerrolle und begl. Abschrift des Grundbuchblattes, ingleichen etwaige Ab⸗ schätzungen, andere das Grundstück betreffende Nach⸗ weisungen und besondere Kaufbedingungen sind in unserem Bureau V. einzusehen.

Alle Diejenigen, welche Eigenthums⸗ oder ander⸗ weite, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Grundbuch beduürfende, aber nicht ein⸗ getragene Realrechte geltend zu machen haben, wer⸗ den aufgefordert, dieselben zur Vermeidung der Präklusion spätestens im Versteigerungstermin an⸗

zumelden. 1 8 Berlin, den 6. Juli 1876. [6711] Königliches Kreisgericht. Der Subhastations⸗Richter. Friesicke.

Subhastations⸗Patent. Das dem Kaufmann Philipp Carl Graff, jetzt zu dessen Konkursmasse gehsrige, in Französisch Buch⸗ holz belegene, im Grundbuch von Franzosisch Buch⸗ holz Band III. Nr. 100 verzeichnete Grundstück nebst Zubehör soll

den 11. Oktober 1876, Vormittags 11 ½ Uhr,

et. 8 feserate für den Deutschen Reichs⸗ u. Kgl. Preuß.

-Sachen.

Steckbriefe und Untersuchun orladungen

Subhastationen, Aufgebote, u. dergl. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc.

98 2. 8. 2 4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung

¹ Berlin, 8. N. Wilhelm⸗Straße Nr. 32. 1

lich an den M das Urtheil über b

ebendaselbst verkündet werden.

[steuer, bei einem Flächenmaß von 1 H Reinertrag von 9 39 mit einem jährlichen Nutzungswerth von 660

veranlagt.

des Grundbu andere das Grundstück betreffende Nachweisungen

und besondere Kaufbedingungen sind in unserm Bureau V. einzusehen.

weite, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Grundbuch bedürfende, tragene Realrechte geltend aufgefordert, dieselben zur spätestens im Versteigerungstermin

Chausseestraße 412,

dieselben zur Vermeidung der Schramm und de

im Versteigerungstermin an. Schramm, ge [6710] heide 9a

1) des

15 und

Sache auf

die Ehefrau

u. 8. w. von öffentlieben Papieren.

unter Mäusefraß, so wie durch so daß ein großer Theil desselben

Dag 8 d läßt sich daßelbe auch von Sommerfrüchten

obschon spätere Sorten noch üppig grünen, sind in

eil die Halmfrüchte im Allzse⸗

zumal die ckten Jahreszei

u rechnen ist. Zuckerrüben haben dur rmer 1 eingetretenen Witterungsverhältnisse die Ernte als

der Pariser Weinhändler hat an gerichtet, in welchem sie über die durch einen der neuen Theerfarbe⸗

as Fuchssin wird bald mit, bald ohne Arsenik den Experimenten zufolge, welche

im 8 8 88 e

enuß Verziftung, im zweiten eine Zerrüttung des Organismus her⸗ Peen 3 8 ndere Farbstoffe, und dem Weine eine einen Satz zu hinterlassen, geben ihm

scheinlich in Folge dieses Schrittes der Douanen von Paris angewiesen worden, zu lassen, ohne ein Muster davon beh

Berthon, Präsident des Bergwerks

„Sem. Fin.“ folgende Ziffern ent⸗ nimmt: Die Jahresproduktion der sämmtlichen Goldminen auf PrereshelstLFEeer sv.881s n8-S laa2 Ke. n

Deffentlicher Anzeiger.

5. Industrielle Etablissements, Fabriken un

6. Verschiedene Bekanntmachungen. 7. Literarische

8. Theater-Anrzeigen. 9. Pamilien-Nachrichten.

ist die Weizenernte als eine . Kanadia und Ne⸗

wenn auch frühere der

gerathen, 8 ihrer vollen Entwicke⸗

ürre in 19,000,500 Doll. wird sich bald ein fühlbarer Heu⸗Ernte schwach zu nen⸗ t auf Nachwuchs nicht mehr ch Würmerfraß gelitten und

tion stehen. Die Nevada, Montana duziren; seitdem Mittelernte herausstellen. dazu. Namentlich

Handel.

Der

ffordert, dagegen strenge Maße Entwurf für

lebenden Thieren gemacht hat,

anzudeuten, welch Falle führt es bei längerem b 4

für die lösen. gehung

nd Ostens den Vorzug. Wahr⸗ Weinsyndikatskammer sind die keinen Wein mehr eingehen ufs chemischer Prüfung zurück⸗

und

amtes in Kalifornien,

französischen Münzamtes, einen Bahn; V. Unterg

unter einander.

der ganzen Welt werden Vereinigte Staaten im Jahre 1872 58,900,000 Doll.,

1,500,000 Doll. Andere Staa s 8 itzr —— sämmtlicher Silberminen beträgt: Vereinigte Staaken im Jahre 1875 52,198,207 Doll., andere Staaten

Doll., zusammen 100,698,207 Do die Chancen der Vermehrung ent

schweizerische

nalen Eisenbah lassen, welcher den Zweck

Konferenzberathungen mit anderen Regierungen, allfälligen internationalen lediglich den Charakter verschiedenen Der Entwurf zerfällt in folgende Haupttheile: Inhalt kontraktes; II. Erfüllung des internatio III. Legitimation und Gerich Nichterfüllung des internationalen Eisenbahn⸗Frachtkontraktes; IV. Vor⸗ aussetzung und Umfang

niß der Reklamation oder Verjährung; VI.

geschätzt au

Jahre 1875 26,000, 8 Britisch⸗Kolumbien 2,000,000 Doll. u⸗Schottland 500,000 Doll., Britische Koloni aaten 30,000,000 Doll. Die Schätzung im Westen Süd⸗Asien, Indien, China, Japan 29,000,000 lI. Der Bericht bemerkt hierzu, 2 schieden auf Seite der Goldproduk⸗ taaten haben nicht nur Kalifornien, welche bedeutende Goldmengen pro⸗ en macht, kommt auch Georgien von Gainsville ergiebige Minen,

Vereinigten S und Colorado, man Tiefgrabun bietet der Distrikt

welche, obschon die Grabungen erst beginnen, bereits 500 % vom An⸗ lagekapital in Gold hereinbrin duktion in zahlreichen anderen

gen. Außerdem nimmt die Goldpro⸗ Staaten alljährlich zu.

Verkehrs⸗Anstalten Bundesrath hat einen vorläufigen eine Vereinbarung über den internatio⸗ nfrachtverkehr mit Motiven ausarbeiten hat, in möglichst anschaulicher Weise die Fragen e nach Ansicht des Bundesraths Gegenstand von beziehungweise einer Vereinbarung sein dürften, und beansprucht eines Versuchs, jene Fragen in einer Staaten annehmbaren Weise zu I. Ein⸗ internationalen Eisenbahn⸗Fracht⸗ nalen Eisenbahn⸗Frachtkontraktes; tsstand für Entschädigungsforderungen wegen

des

der Entschädigungsforderungen gegen die ang der Entschädigungsforderungen durch Versäum⸗ Rückgriff der Bahnen

Grosshandel.

.

Fe nehmen an: Mohrenstraße Nr. 45, die Annon brnster s . Rudolf

Büttner & Winter, sowie alle Ubrigen größeren

—s das Central⸗A. ren⸗ urean der * , u rlin

en

peditionen des offe, 1295 Vogler, G. L. Daube & Co., lotte,

Aunoncen⸗Bureaus.

¹

beilage.

Meistbietenden versteigert, und demnächst ie Ertheilung des Zuschlags 1876, Vormittags 11 Uhr,

b 0

den 14. Oktober

igernde Grundstück ist zur Grund⸗ derselben unterliegenden Gesammt⸗ .33 Ar 30 O.M., mit einem und zur Gebäudesteuer

Das zu verste

9

Auszug aus der Steuerrolle, und beglaubigte Abschrift chblattes, ingleichen etwaige Abschätzungen,

e

Alle Diefenigen, welche Eigenthums⸗ oder ander⸗ aber nicht einge⸗ u machen haben, werden

ermeidung der Präklusion

Berlin, den 6. Juli 1876. 712]

Königliches Kreisgericht. Der Subhastations⸗Richter Friesicke.

Oeffentliche Vorladung. V Der Zimmermeister Angust Hauer, hier, hat gegen den Hermann ssen Ehefrau Mathilde b. Böllert, Beide früher Hasen⸗ beim Rentier Böllert wohnhaft, auf Grund Wechsels vom 31. März 1876, zahlbar am 31. Mai 1376 über 1800 ℳ, ausgestellt von der⸗ Mathilde Schramm, geb. Böllert, mit Genehmigung des Ehemanns Hermann Schramm und von Letz⸗ terem acceptirt und 2) des Wechsels vom 31. März 1876, zahlbar am 1. August 1876 über 3350 ℳ, ausgestellt und acceptirt wie der vorerwähnte Wechsel, welche beide durch Giro auf den Kläger übergegangen sind, die Klage auf Zahlung von 5150 nebst 6 % Zinsen von 1800 seit dem 31. Mai cr. und von 3350 seit dem 1. August cr., 14 Protest⸗ kosten, eigene Provision von 3350 mit 11 60 Portokosten angestrengt. Die Klage ist eingeleitet, und da der jetzige Aufenthalt der beiden Ver⸗ klagten unbekannt ist, so werden diese hierdurch öffentlich aafgefordert, in dem zur Klagebeant⸗ wortung und weitern mündlichen Verhandl

den 11. Januar 1877, Vormittags 10 Uhr, vor der unterzeichneten Gerichtsdeputation im Stadt⸗ gerichtsgebäude, Jüdenstraße Nr. 59, Zimmer Nr. 67, anstehenden Termin pünktlich zu erscheinen, die Klage zu beantworten, etwaige Zeugen mit zur Stelle zu bringen, und Urkunden im Original ein⸗ Ureichen, indem auf spätere Einreden, welche auf Fhatfachen beruhen, keine Rücksicht genommen wer⸗ den kann.

Erscheinen die Beklagten m nicht, so werden die in der Klage angeführten That⸗ sachen und Urkunden auf den Antrag des Klägers in contumaciam für zugestanden und anerkannt er⸗ achtet, und was den Rechten nach daraus folgt, wird im Erkenntniß gegen die Beklagten ausgesprochen werden. 1

Berlin, den 30. August 176. [7286]

Königliches Stadtgericht. 1 I. Abtheilung für Civilsachen, Prozeß⸗Deputation II.

Nachdem am 11. April cr. zu Holzhausen a. d. H. des Jacob Landersheim, Christine, welche in erster Ehe mit Japhet Kunz en gelebt und dessen Nachlaß beleib⸗ züchtigt hatte, verstorben ist und Jacob Landersheim die gerichtliche Inventarisation und Abtheilung des bezeichneten Nachlasses behufs Auslieferung desselben an die Erben des Japhet Kunz beantragt hat, wer⸗ den die unbekannten Erben der in Amerika verstor⸗ benen Ehefraun des Konrad Fuchs von Holz⸗

82. bestimmten Stunde

geb. Haxel zu Holzhaus

aufgefordert, Donnerstag, den 14. Dezember ecr.,

an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmerstr. 25, Zimmer 23, im Weze der nothwendigen Subhastation öffent⸗

8

Vormittags 9 Uhr,

Erbschaft des Japh einen gehörig Bevo Erklärung bis zu Form hier einzureichen, Meldenden in dem bezeichneten Nachlaß werden ein⸗

blattes,

ung der

hansen, Wilhelmine, geborne Fuhr, hierdurch 8 Gut 8

ei dem unterzeichneten Gerichte über Antretung der Ausschlagung der ihnen und Anderen deferirten et Kunz sich persönlich oder durch Umächtigten zu erklären oder ihre diesem Termine in beglaubigter widrigenfalls nur die sich

ewiesen werden.

Derselbe Termin wird zur Errichtung des In⸗ ventares über den bezeichneten Nachlaß bestimmt und werden die Erben der genannten Ehefrau Fuchs zu diesem Termin hiermit eingeladen. Nastaetten, den 2. September 1876. 7285] Königliches Amtsgericht II. Musset

Nothwendiger

Im Wege der nothwendigen Subhastation

Streckert zu Großleinungen gehörige im allgemeinen 120 belegene Wohnhaus nebst Seitengebäuden und Scheune

dstücke:

ingetracgene Grun Großleinungen unter Nr.

A. das zu 1 mit einem B. folgende in Großleinunger Flur belegenen L 1 a. Planstück Nr. 328 a. von Morgen

1““

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52 a.

52 b.

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7 2 2 7 2 9 7 12 2 72 2 2 7 72 2

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2 SSHPSEFgEnS

8 446 b. Garten von 2 Morgen

Grundsteuer veranlagt, am 20.

in der Gemeindeschenke zu Großleinung

am 27. J an hiesiger Gerichtsstelle,

aaa aaaa a a

18 6 157 Quadrat

daHg

Zimmer Nr. 10, das Die Auszüge aus der Gehäude⸗ und nnen in unserm Bureau, Alle Diejenigen, welche Eigenthums tragung in das Grundbuch bedürfende aber ni aufgefordert, dieselben zur i. Saugerhausen, den 25. August 1 b b Koönigliches

1 Der Subhast Ha

s⸗ oder

876.

jährlichen Nutzungswerthe von 50

Zimmer Nr. 6, einge

Vermeidung der Praͤklusion spätestens im

Kreisgericht. I. Abtheilung.

Verkauf.

n nachstehende dem Gutsbesitzer Carl Ludwig

solle dbuche des hiesigen Gerichts Vol. 41 fol. 45

Grun

Thlrn., andgrundstücke: 109 Quadrat⸗Ruthen 137 132 172 38 24

11,89 36,9 29,52

27,96

4,59 21,71 4,12 18,94 16,83 4,86 16,26

45,55 8 jährlichen Reinert

auaszusssuua ss

96 „Ruthen mit 14,30 Thlr.

Jauuar 1877, Mittags 12 Uhr, . en durch den unterzeichneten Subhastations⸗Richter versteigert und anuar 1877, Urtheil über den Grundsteuer⸗Mutter⸗Rolle, sowie

Vormittags 11 Uhr, Zuschlag verkündet werden.

sehen werden. and Versteigerunge termine anzumelden.

5

gtions⸗Richter. acke.

rag zur

Abschrift des Grundbuch⸗

erweite, zur Wirksamkeit gegen Dritte, der Ein⸗ cht eingetragene Realrechte geltend zu machen haben, werden

[7284]

zum Deutschen

—2ö—

8

——

In dieser 1) Patente, 2) die Uebersicht der anstehenden Konkurst

Beilage werden bis auf Weiteres außer den gerichtlichen Bekanntmachung

Zweite Beilage

s⸗-Anzeiger und Königlich Preu

Berlin, Donnerstag,

———I

———

8

ermine,

3) die Vakanzen⸗Liste der durch Militär⸗Anwärter zu besetzenden Stellen,

4) die Uebersicht vakanter Stellen für Nicht⸗Militär⸗Anwärter,

5) die Uebersicht der anstehenden Subhast

6) die Verpachtungstermine der Königl. Hof⸗

ations⸗Termine, sowie anderer Landgüter,

Güter und Staats⸗Domänen,

en über Eintragungen und Löschung

den 7. September

en in den Handels⸗, Zeichen⸗ u. Musterregistern, sowie 7) die von den Reichs⸗, Staats⸗ und Kommunalbehörden auszeschriebenen Submissionstermire.

. 8†

Anzeiger. 1876.

über Konkurse veroͤffentlicht:

8) die Tarif⸗ und Fahrplan⸗Veränderungen der deutschen Eisenbahnen, 9) die Uebersicht der Haupt⸗Eisenbahn⸗Verbindungen Berlins, 10) die Uebersicht der bestehenden Postdampfschiff⸗Verbindungen mit transatlantischen Ländern,

11) das Telegraphen⸗Verkehrsblatt.

Der Inhalt dieser Beilage, in welcher auch die im §. 6 des Gesetzes über den Markenschutz, vom 30. Novpember 1874, sowie die in dem Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Mo⸗

dellen, vom 11. Januar 1876, vorgeschriebenen Bekanntmachunger veröffentlicht werden,

Central⸗Handels⸗Re⸗

Das Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich kann durch Verlag, Berlin,

und Auslandes, sowie durch Carl Heymanns Buchhandlungen, für Berlin auch durch die Expediti

Patente.

2

Handel, Gewerbe und Arbeiten.

Dem Ingenieur Carl Froitzheim zu Berlin ist unter dem 4. September 1876 ein Patent auf eine durch Zeichnung und Beschreibung nach⸗ gewiesene Ausschaltung des centralen Weichen⸗ und Signalapparats für Rangirzwecke, ohne Je⸗ mand in der Anwendung bekannter Theile zu be⸗ hindern, zuf drei Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für 8 Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.

Dem Civil⸗Ingenieur L. Haarmann zu Han⸗ nover ist unter dem 1. September d. Js. ein Patent

auf eine Gasfeuerung in der durch Beschreibung

und Zeichnung nachgewiesenen Zusammensetzung

ohne Jemanden in der Anwendung bekannter

Theile zu beschränken, auf drei Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.

Dem Herrn Alfred Collmann zu London ist unter dem 4. September 1876 ein Patent auf eine durch Zeichnung und Beschreibung nach⸗ gewiesene Hebelvorrichtung an Steuerungen für Dampfmaschinen und Fördermaschinen mit Ventil⸗ zum selbstthätigen Verändern der xpansion, soweit die Vorrichtung als neu und eigenthümlich erkannt worden ist, auf drei Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.

Das dem Uhrmacher H. Merlet zu Nantes un⸗ ter dem 18. Juni 1875 ertheilte Patent auf eine Pendelaufhängung an Stutzuhren ist aufgehoben.

Königreich Sachsen. Auf 5 Jahre, A. Culmann zu Augustfehn, Zimmerofen mit Zugwechselvorrichtung; 14. August Karl Trautz, Mechaniker in Dillstein, rotirende Steinbohr⸗

inisterium öffentliche

maschine; 16. August Ed. Reisert in Cöln, Wäge⸗

maschine für Körnermaterialien; Karl Pieper zu Dresden, für Nicolas Houssat ainé in Elboeuf, Maschine zum Rauhen und Koppen von Tuchen und tuchartigen Stoffen; Brandt und v. Nawrocki zu Berlin für Theodor Leysen in Brüssel, eine Senk⸗ bremse mit Anwendung auf eine Rettungsleine; 18. August F. Edm. Thode und Knoop zu Dresden, für die Herren James Metcalfe, Eecward Hamer und Richard Metcalfe, zu Aberyswith, Grafschaft Cardigan, in Großbritannien, Verbesse⸗ rungen an Lokomotiven und Dampfmaschinen zur Ersparung von Brennmaterial. Verlängert bis 5. Oktober 1877 die Frist zu

Wolle ertheilten Patentes.

Herzogthum Braunschweig, 28. August. Maler⸗ meister August Krenge, Königslutter, Maschine

zum -Aufnehmen des Chausseeschlammes, auf fünf Zimmermann, Brandenburg a. H., transportable Stauchmaschine,

Ingenieur Paul

Jahre.

auf 5 Jahre.

Schwarzburg⸗Sondershausen. Auf 10. Aug. W. Helmsmüller in Diepholz, Dresch⸗ maschine mit konischer Dreschtrommel; Eugenio de Zuccato in London, Verfahren zur Herstellung

Grünberger

ur Kur noch sehr zurück; vor dem 24. Septbr. nicht

über Qualität weiter berichten. Cto. 257/9.)

Weintrauben

versendbar. Am 20. dies. werde ich in d. Der Haupt⸗Traubenversender:

Eduard Seidel in Grünberg in Schlesien.

Ztg. offen [7332]

Privatbank zu Gotha. Monats⸗Uebersicht 5 Ende August 1876. 2

iva. Geprägtes Geld. 282,703. 55. Kassen⸗Anweisungen und fremde Banknoten. 8 27,662. 30. Wechselbestände 5,652,244. 70. Lombardbestände . .. 331,950. —. S e. 8 103,859. 90. Guthaben in Rechnung und ver⸗ schiedene Activa 5,045,991. 50. 5,400,000. —. 679,900. —.

Passiva.

Eingezahltes Aktienkapital . .

Eingerufene, zur Einlösung noch nicht präsentirte Noten. .

Guthaben auf längere Kündi⸗ 4 baen in Rechnung. 8 3,580,986. 95.

Gotha, den 31. August 1876. [7329] Direktion der Privatbauk zu Gotha.

Kühn. Jockusch.

.

1,783,525. —.

zen statt. Wriezen, den 6. September 1876. Das Direktorium

eubart.

Aldmiralsgarten⸗Bad. [2496] 102. Friedrichstr. 102.

ralbäder für Herren und Damen. 7 8, Sonntags von 7—12 Uhr.

(Nr. 259/3.)

mittags. Owr

8

Die diesjährige ordentliche Generalver⸗

sammlung der Aktionäre der Wriezen ⸗Oder⸗

bruch⸗Chaussee⸗Gesellschaft findet am 19. Septem⸗ ber, Vormittags 10 Uhr, im Rathhause zu Wrie⸗

[7322] der Wriezen⸗ 9b8 Chaussee⸗Gesellschaft.

Täglich ruff. röm., Wannen⸗, Douche⸗ und Mine⸗

Wochentags von Rufs. u. röm. Bäder für Damen: Dienstag und Freitag Vor⸗

te Beilage

autographischer Abdrücke von Schriften und Zeich⸗ nungen. 17. Aug. Kommerzien⸗Rath Hermann Gruson in Buckau⸗Magdeburg, Kosinus⸗Regulator.

(S. Anzeige am Schluß)

das EöIö1ö

In der in diesem Blatte mehrfach erwähnten Streitsache des Fabrikanten Thomas Ainsworth

Pfullingen wegen Markenschutzes hat der dritte

Nichtigkeitsbeschwerde des Letzteren in seiner Sitzung vom 22. Juni d. J. das Erkenntniß des Königlich Württembergischen Landes⸗Ober⸗ Handelsgerichts zu Stuttgart vom 11. März

J., durch welches Hr. Knapp nicht für berech⸗ tigt erklärt wurde, den Falken im Profil als Zeichen für leinenen Zwirn zu gebrauchen, ver⸗

9. August

Ausführung des Herrn Peter Ludwig Klein zu Werden a. d. Ruhr unterm 5. Oktober 1875 auf eine Reißkrempel für

5 Jahre,

Das Reichs⸗Ober⸗Handelsgericht über

zu Hamburg wider Albert August Knapp in Senat des Reichs⸗Ober⸗Handelsgerichts auf die

gemein als seine Marke gegolten, dasselbe, sowie die ganze Ausstattung und Verpackung der Waaren des Klägers, sei böslicher Weise vom Beklagten

erscheint arch in

G

SW., Königgrä

36 . .5 109, und alle on: SW., Wilhelmstraße 32,

ezogen werden.

daß diejenigen Firmen, welche vor dem 1. Ok⸗ tober 1875

gemeldet haben, sämmtlich zur Fortführung derselben berechtigt sind, auch wenn die Zeichen dieselben sind.

Bei der prinzipiellen Wichtigkeit dieser Ent⸗ scheidung theilen wir den Thatbestand und die Gründe derselben wörtlich mit:

Thatbestand.

Thomas Ainsworth hat eine Fabrik für leinenes Maschinengarn in Whithaven in England und seit 1867 eine Zweigniederlassung in Hamburg, welche daselbst in das Handelsregister eingetragen ist.

Als Handelsmarke für sein Fabrikat ließ er am 11. Mai 1871 einen Falken mit Namen und Adresse in die Register der Eigenthumsrechte und Cessionen, welche in der Börsenhalle des Verlegervereins in England gemäß der Parlamentsakte 5 und 6 Jahr der Regierung der Königin Victoria S. 45 geführt werden, eintragen. Dieser Eintrag hat zu Folge der Beurkundung des Kaäaiserlichen Deutschen General⸗Konsuls in London vom 29. No⸗ vember 1875 die Sicherstellung gegen ahmung und Fälschung der Marke zum Zweck, und 8 1 die registrirte Marke in England Rechts⸗ schutz.

Jene Marke ließ Ainsworth seither auf seine Fa⸗ denrollen aufkleben und auf der Außenseite der Schachteln, in welchen die Fadenrollen versendet werden, anbringen.

Auch in Deutschland hat er bisher sein Fabrikat in gesetzlicher Weise geführt.

Am 1. Mai 1875 meldete er sein Waarenzeichen auf Grund des Markenschutzgesetzes vom 30. No⸗ vember 1874 bei dem Handelsgericht in Hamhurg an, worauf im Deutschen Reichs⸗Anzeiger von 1875 Nr. 134 folgende Veröffentlichung erschien:

„Hamburg. Als Marke ist eingetragen unter Nr. 1 zur Firma Thomas Ainsworth in Ham⸗ burg nach Anmeldung vom 1. Mai 1875, Vor⸗ mittags 9 Uhr, für Zwirn⸗ und Leinenwaaren das Zeichen (Ein Falke im Profil mit der Umschrift: Ainsworth Cleator Mills Whithaven) Hamburg. Das Handelsgericht.“

Der Beklagte begann Anfangs 1870 in Pful⸗ lingen die Fabrikation von Leinenfaden für Näh⸗ maschinen und brachte denselben in den Handel mit dem Zeichen eines Raubvogels en face, seit 1872 aber eines Raubvogels (Falken) im Profil, wie die Marke von Ainsworth. Dieses Zeichen (der Falke) ist angebracht auf der Außenseite der zur Ver⸗ packung dienenden Schachteln mit der Umsschrift: „Superior linen machine thread“ und an den Fadenrollen selbst mit der Umschrift: „Superior Knapp's linen machine thread.“

Am 31. Mai 1875 meldete auch der Beklagte sein Waarenzeichen bei dem Ober⸗Amtsgericht Reut⸗ lingen an, worauf im Reichs⸗Anzeiger 1875 Nr. 135 die Veröffentlichung erfolgte:

„Reutlingen. Als Marken sind eingetragen unter Nr. 1 zu der Firma Albert August Knapp in Pfullingen nach Anmeldung vom 31. Mai, Abends 4 ½ Uhr, für leinene und baumwollene Nähgarne die Zeichen: (es folgen 4 Zeichen, darunter ein Falke im Profil, jedoch ohne Um⸗ schrift). 1 8

Reutlingen, den 1. Juni 1875.

K. Ober⸗Amtsgericht.

Das Ober⸗Amtsgericht hat übrigens beurkundet, daß der Beklagte sein Waarenzeichen genau nach dem S. 26 der Akten erster Instanz aufgeklebten Muster mit der Umschrift: Sup rior Knapps li nen machine thread bei dem Obergericht angemeldet und deponirt hat.

Ainsworth erhob nun gegen Knapp auf Grund dieser unbestrittenen Thatsachen Klage bei der Ci⸗ vilkammer des Kreisgerichtshofs in Tübingen als Handelsgericht, und bat 1) zu erkennen, daß der Beklagte nicht berechtigt

sei das Waarenzeichen des Klägers zu ge⸗ brauchen,

2) zu verfügen, daß bezüglich der im Besitz des Beklagten befindlichen Waare die Zeichen auf der Verpackung und der Waare vernichtet werden.

Zur Begründung der Klage wurde ferner geltend

gemacht:

Das vom Kläger seit 1871 geführte und 1. Mai

1875 angemeldete Waarenzeichen habe bis 1875 all⸗

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nachgemacht worden, dieser habe außer dem Namen Knapp statt Ainsworth Alles nachgebildet, so daß

nichtet. Das Reichs⸗Ober⸗Handelsgericht erkennt in seiner Entscheidung an, daß die Benutzung eines bereits für einen Anderen geschützten Zei⸗ chens mit anderen hinzugefügten Wörtern statt⸗ haft ist, sofern die durch die Verschiedenheit be⸗ wirkte Abänderung nicht eine so geringe ist, daß sie nur durch Anwendung besonderer Aufmerk⸗ samkeit wahrgenommen werden kann. Außerdem stellt der höchste Gerichtshof den Grundsatz auf,

bei oberflächlicher Anschauung Jedermann die Eti⸗ quette des Beklagten für die des Klägers halte.

Auch werden die Waaren des Beklagten als eng⸗ lische verkauft.

Da nun Kläger sein Waarenzeichen zuerst ange⸗ meldet habe, sei Beklagter nicht berechtigt, dasselbe Waarenzeichen zu führen.

Der Beklagte bat um Abweisung und begründete

1 8

Post⸗Anstalten des In⸗

1 d im Verkehr allgemein als Kenn⸗ zeichen ihrer Waaren anerkannten Zeichen an⸗

Nach⸗

und 20 die Namen und Firmen von

einem besonderen Blatt unter dem Titel

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perior in der Umschrift und unterscheide sich daher augenfällig von der des Klägers.

um Zeichenregister bedingt sei und nur den im Han⸗ elsregister eingetragenen Gewerbetreibenden gewährt

Sodann habe das Waarenzeichen des Beklagten werde, schütze das Gesetz die Namen und Firmen mit seinem Namen allgemein als Kennzeichen sei⸗ auch von nicht registrirten Produzenten und Handel⸗

ner Waare bis zum Beginn des Jahres 1875 ge⸗ treibenden ohne Beobachtung einer Formalität, wie

golten. Zufolge der §§. 3 und 9 des Markenschutzgesetzes

stehe daher dem Kläger kein Recht zu, den Beklag⸗

ten an der Benutzung des von ihm angemeldeten Waarenzeichens zu hindern.

Am 10. Dezember 1875 erkannte der Gerichtshof, unter Vergleichung der Kosten, dem ersten Theil der Klagbitte entsprechend, den zweiten Theil der⸗ selben wies er ab.

Beklagter legte Berufung ein.

In der Verhandlung vor dem Landes⸗Ober⸗ Handelsgericht führte er seine Berufung auf §§. 3 und 9 des Gesetzes noch weiter aus und trat Be⸗ weis an dafür, daß das von ihm benutzte Zeichen bis zum Beginn des Jahres 1875 im Verkehr all⸗

meldet habe durch Berufung auf amtliche Aeuße rungen von Behörden und Benennung von Zeugen. Kläger machte in seiner Vernehmlassung unter Andern geltend: „Aus der Anmeldung des Beklagten ergebe sich nicht, daß der Beklagte zugleich die Umschrift als Zeichen angemeldet habe. Unter dem von diesem angemeldeten Zeichen sei eben die Figur zu verstehen, welch letztere auch im Reichs⸗Anzeiger allein ver⸗ öffentlicht sei. b

Letzteres sei kein Fehler des Ober⸗Amtsgerichts, da jeder Gewerbetreibende seiner Anmeldung den Stempel beizufügen habe. Dieser enthalte aber beim Beklagten nur die Figur.

Der allgemeine Sprachgebrauch begreife unter den Waarenzeichen nur Figuren.

Auch habe der Zweck des Markenschutzgesetzes nicht erreicht werden können, wenn die Figur als das Hauptmerkmal bezeichnet worden sei.

Nach §. 9 des Gesetzes sollen nur ehrlich erwor⸗

bene Zeichen, d. h. solche, welche ein Gewerbetreiben⸗

der ursprünglich benutzt habe, geschützt werden. Schon daraus aber, daß der Beklagte 4 Waaren⸗

ehrlich erworben seien.

Dafür, daß das fragliche Zeichen im Verkehr all⸗ gemein als Kennzeichen seiner Waaren gegolten, be⸗ nannte Kläger Zeugen.

Gegen den Beweisantritt des Beklagten erhob er keine Einwendung und die von letzterem vorgelegten Urkunden erkannte er an.

Schließlich erklärte er, er beanspruche den Schutz seines Zeichens dermalen nur für leinene Zwirne.

Beklagter erhob gegen Klägers Beweisantritt gleichfalls keine Einwendung.

Am 11 März d. J. bestätigte das Landes⸗ Ober⸗Handelsgericht das erste Urtheil dahin:

„Der Beklagte ist nicht berechtigt, das von dem

Kläger zum Zeichenregister des Handelsgerichts

Hamburg am 1. Mai 1875 angemeldete Waaren⸗

seichen, bestehend in einem Falken im Profil für

einene Zwirne zu gebrauchen. Auch hat der Beklagte die Kosten und die Sportel dieser Instanz zu tragen, wogegen es bei der Ver⸗ gleichung der Kosten und der Sportel erster Instanz sein Verbleiben hat. 1

Die Sportel wird für diese Instanz auf 28 80 festgesetzt.“ 1 1 828 Beschwerdesumme wurde nämlich auf 1000 axirt.

Die Zustellung dieses Urtheils an den Beklagten erfolgte am 29. März d. J.

Am 27. April c. kam die Nichtigkeitsklage des⸗ elben bei dem Königlich Württembergischen Ober⸗

ribunal ein.

Sie bittet um Vernichtung der vorigen Urtheils und in erster Linie Abweisung der Klage, in zweiter Linie Zurückverweisung der Sache in die Instanz und Verurtheilung der Gegners in die Kosten. Sie macht geltend Verletzung der §§. 3, 9, 10, 13, 14, 18 und 20 des erieefentse

In seinem über die Nichtigkeitsklage erstatteten Bericht vom 5. Mai bezieht sich das Landes⸗Ober⸗ Handelsgericht auf die Gründe zu seinem Urtheil. Die Vernehmlassung des Nichtigkeitsbeklagten um kostenfällige Abweisung der Nichtigkeits⸗

age.

„Ünterm 19. Mai hat die Civilkammer des König⸗ lich Württembergischen Ober⸗Tribunals die Akten an das Reichs⸗Ober⸗Handelsgericht als das zuständige Gericht abgegeben.

Gründe. 1) Das Landes⸗Ober⸗Handelsgericht hat ausge⸗

sprochen, das vom Beklagten gebrauchte und ange⸗

meldete Waarenzeichen sei als identisch mit dem vom

12 ausschließlich handeln, 9

oder Handeltreibenden, mit welchen 8b

zeichnet werden, scharf gegenüber.

diese Bitte so: Seine Marke trage den Namen Knapp und Su⸗

zeichen der berühmtesten englischen Fabriken habe eintragen lassen, ergebe sich, daß diese Zeichen nicht

dies schon §. 287 des Strafgesetzbuchs gethan habe. Auch genießen nach den §§. 13 und 14 die angemel⸗ deten Waarenzeichen und die Namen und Firmen einen zwar gleichmäßigen aber nebeneinander herge⸗ henden selbständigen Schutz. Hieraus folge, daß wenn fein Gewerbetreibender seine Waaren mit einem von ihm angemeldeten figürlichen Zeichen und zugleich mit seinem Namen oder seiner Firma bezeichne, es bezüglich beider Be⸗ zeichnungen durch das Gesetz geschützt wird. Dasselbe müsse aber auch dann angenommen wer⸗ den, wenn das angemeldete Waarenzeichen aus der Verbindung eines figürlichen Zeichens und eines Namens oder einer Firma bestehe, welche Verbin⸗ dung nach §. 3 des Gesetzes sowohl bei Zeichen, die

gemein als Kennzeichen seiner Waare gegolten und vor der Wirksamkeit desselben bereits bestand er dieses Zeichen vor dem 1. Oktober 1875 ange⸗ sse 6ö“

bei neuen Zeichen zulässig sei. Denn es liege kein vernünftiger Grud vor, die beiden obengenannten Fälle verschieden zu behandeln, da dieselben sich nur dadurch von einander unterscheiden, daß in dem er⸗ steren blos das figürliche Zeichen, in dem letzteren auch der Namen oder die Firma mit diesem Zeichen zum Zeichenregister angemeldet sei, die Bezeichnung der Waaren aber in beiden Fällen sich äußerlich als durchaus die gleiche darstellen könne.

Diese Ausführung stellt mit anderen Worten, deutlich und scharf ausgedrückt, den Rechtssatz auf: Wenn mit einer Figur der Namen oder die Firma verbunden ist, so sei die Frage, ob ein Anderer das Wagrenzeichen in gesetzlich unzulässiger Weise wieder⸗ gegeben habe, zu bejahen, wenn auch nur entweder die Figur, der Namen oder beziehungsweise die Firma dieselbe; sei auch nur die Figur oder der Name, beziehungsweise die Firma dieselbe, so sei das Waarenzeichen identisch, sollten auch durch die Verschiedenheit des Namens bezie⸗ hungsweise der Firma oder der Figur solche Ab⸗ änderungen bewirkt sein, welche ohne Anwen dung iee. Aufmerksamkeit wahrgenommen werden önnen.

Dieser Rechtssatz ist unrichtig. Er ist unverein⸗ bar mit der in der dritten Lesung des Entwurfs beschlossenen Abänderung, welche der Absatz 2 des §. 3 des Gesetzes enthält:

„Im Uebrigen ist die Eintragung zu versagen, wenn die Zeichen aueschließlich in Zahlen, Buch⸗ staben oder Worten bestehen“, während der Ent⸗ wurf gelautet hatte:

Im Uebrigen ist die Eintragung zu versagen, waan die Zeichen, Zahlen, Buchstaben, Wörter ent⸗ alten.

Durch jene Abänderung des Entwurfs und die jetzige Fasfung des Gesetzes ist neben den blos in Figuren bestehenden Waarenzeichen, welche allein der Entwurf kannte, eine zweite Art von Waarenzeichen geschaffen worden, bestehend in der Kombination von Figuren und von Zahlen oder Buchstaben oder Worten. Das Gesetz §. 3 Abs. 2 nennt selbst diese Kombination Zeichen, d. h. Waarenzeichen. Eine Kombination einer Figur und von Worten ist nur die Kombination einer Figur und des Namens oder der Firma; somit ist diese Kombination ein einheit⸗ liches Waarenzeichen, und ist der Namen oder die Firma ebenso gut ein Theil des Waarenzeichens als die Figur; daher kommt für die Identität zweier aus einer Figur und einem Namen oder einer Firma kombinirten Waarenzeichen der Namen oder die Firma ebenso gut in Betracht, als die Figur.

Die Aufstellung des Landes⸗Ober⸗Handelsgerichts verletzt demnach, wie die Nichtigkeitsklage mit Recht rügt, §. 3 des Gesetzes. 1

Freilich sucht der vorige Richter seine Aufstellung noch weiter zu rechtfertigen durch Berufung auf §. 10 Abs. 1 des Gesetzes, aber seine Ausfuüͤhrung in dieser Richtung beruht auf unrichtiger Auslegung dieser Gesetzesstelle.

Die Richtigkeit dieser (soeben widerlegten) An⸗ nahme, fahren die Gründe zum vorigen Urtheil fort werde durch §. 10 Abs. 1 des Gesetzes bestätigt. Wäre nämlich durch die Anmeldung eines aus einem figürlichen Zeichen und aus einem Namen oder einer Firma bestehenden Waarenzeichens ein Dritter nicht gehindert, das figürliche zeichen allein für sich n benutzen, so müßte man ihm, falls er gleichfalls jenen Namen oder jene Firma führen würde, ge⸗ statten, jenes ganze angemeldete Zeichen zu gebrau⸗ chen, da Jedermann seine Waare mit seinem Namen oder seiner Firma kennzeichnen dürfe. Diese Konse⸗ quenz sei aber ausdrücklich ausgeschlossen durch den citirten §. 10 Abs. 1, welcher auch die in Buchstaben oder Worten neben einer Figur bestehenden Waaren⸗ zeichen unter sich begreife, da der §. 3 Abs. 2, ab⸗

gesehen von den im Abs. 1 genannten Zeichen, keine

Kläger angemeldeten anzusehen, und diesen Ausspruch blos Buchstaben oder Worte enthaltenden Zeichen so begründet: Das Gesetz vom 30. November 1874 zulasse. stellte den Waarenzeichen, von welchen die §§. 1 bis senigen, welcher ein mit einem Namen oder einer in den §§. 13, 14, 18 Firma verbundenes figürliches Zeichen angemeldet roduzenten habe, der Schutz nur versagt aaren be⸗ der Waaren mit demselben ne r . Während Firma durch einen Dritten, welcher zur Führung der Schutz der Waarenzeichen durch die Anmeldung dieses Namens oder dieser Firma berechtigt sei.

Denn es werde in jener Gesetzesstelle Dem⸗

egen die Bezeichnung amen oder derselben

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