1877 / 48 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 24 Feb 1877 18:00:01 GMT) scan diff

Reichstags⸗Angelegenheiten. 1“

Dem Reichstag ist der Etat für das Reichskanzler⸗

8 Amt vorgelegt worden.

b Der Etat des Auswärtigen Amtes auf das Etatsjahr 1877,78 weist auf an Einnahmen 370,555 ℳ, um 57,980 mehr, die Ausgaben belaufen sich auf 5,938,255 ℳ, 345,800 mehr als im Vorjahre. Dazu kommen an einmaligen außerordentlichen Aus⸗ gaben 1,184,050 und zwar 181,450 weniger als im Vorjahre.

„Nachdem durch den Etat des Reichskanzler⸗Amts auf das Vierteljahr vom 1. Januar bis 31. März 1877 die Gehälter der

beiden Unter⸗Staatssekretärstellen bei demselben auf je 20,000 normirt worden sind, ist der gleiche Betrag für den Direktor im Auswärtigen Amte mit Rücksicht darauf in Ansatz gebracht, daß der von diesem bekleidete Posten den gedachten Stellen an Wichtigkeit und damit verbundener Verantwortlichkeit zweifelsohne gleichsteht.

Da es für den Staatssekretär des Auswärtigen Amts bei

8 dem stets zunchmenden Umfange der Geschäfte namentlich in

dder von ihm unmittelbar geleiteten politischen Abtheilung un⸗ tbunlich ist, alle von der zweiten Abtheilung ausgehenden Er⸗ lasse selbst zu zeichnen, so liegt dem Direktor die ständige Vertretung des Staatssekretärs für diese Abtheilung und die Sorge für die sachliche und formelle Uebereinstimmung in der großen Mehrzahl der von derselben ausgehenden Erlasse und Verfügungen ob, so daß er in Bezug auf die zweite Abtheilung, in welcher mehr als 1 sämmtlicher Eingänge des Auswärtigen Amts ihre Erledigung

finden, thatsächlich eine den Funktionen eines Unter⸗Staatssekretärs analoge Wirksamkeit ausübt. Wenn endlich für die Bemessung der Gehälter der beiden Unter⸗Staatssekretäre im Reichskanzler⸗Amt die besonderen Verhältnisse mit in Betracht gekommen sind, welche durch ie beschränkte Zahl der im Ressort dieser Behörde vorhandenen öheren Dienststellen zum Nachtheil der Reichsbeamten hervortreten, und eine gewisse Ausgleichung gegenüber den im Dienste der Einzel⸗ aaten sich darbietenden Vortheilen erheischen, so gilt diese Er⸗ wägung in vielleicht noch höherem Maße in Bezug auf das Aus⸗ värtige Amt, welches ungeachtet der bei ihm etatsmäßig fungirenden 4 Räthe und 6 Hülfsäkbeiter zur Zeit nur Einen Direktor besitzt Die Anstellung eines neuen vortragenden Raths ist bei der steten unahme der Dienstgeschäfte, welche sich namentlich auf politischem und dandelspolitischem Gebiete geltend macht, unerläßlich“.

In den Vereinigten Staaten von Amerika ist mit dem General⸗ Konsulat zu New⸗York das erste Berufs⸗Konsulat geschaffen worden. Demselben wurde insbesondere die vufgabe gestellt, sämmtliche Wahl⸗

Konsulate im Gebiete der Vereinigten Staaten zu beaufsichtigen und

zu leiten. Es erwies sich aber bald als erforderlich, für den fernen

Westen mit seinen eigenthümlichen Verhältnissen einen besonderen consul missus anzustellen, und es wurde deshalb in dem wichtigen ind immer mehr aufblühenden San Franzisko das Wahl⸗Konsulat nein besoldetes Amt umgewandelt. Dem Bedürfniß ist jedoch hier⸗ nach den vorliegenden Erfahrungen, nicht Genüge geschehen; auch das Binnenland erfordert eine ähnliche Einrichtung, und es wird jetzt beabsichtigt, in Uebereinstimmung mit den im ß

Reichstags mehrfach kundgegebenen Wünschen, auch in St. Louis die Vertretung gleichfalls besoldeten ragen.

Bei dem 4 ir die Verwaltung Marine betragen die Einnah men 422,394 und zwar um 18

. als im agegen beziff sich die fort 3 und zwar 1,216,132 mehr en die außerordentlichen Ausgaben beabsichtiat, zur Deckung des Bedarfs inmaligen Ausgaben 4 Millionen Mark, wel⸗ zetrag ungefähr zur Erhaltung des Bestehenden in Ansatz ist, aus den ordentlicher hes zu entne en Rest durch eine Anleihe zu bese⸗

ihegesetzes wird noch beso folgen.

liegt in de bsich ie See⸗Artillerieabtheilung,

genwärtig aus 2 Compagnien besteht, aufzulösen und dafür trosen⸗Artilleriecompagnien zu bilden und in Friedrichsort un hbelmshaven je 3 Compagnien zu stationiren. Hierzu treibt einersei der Umstand, daß im Falle einer Mobilmachung die Vermehrung

See⸗Artillerie auf die erforderliche Stärke nur durch Formirung von

Matrosen⸗Artilleriecompagnien der Seewehr möglich ist, weil auf

Abgaben von der Landartillerie nicht gerechnet werden darf und an⸗

ß der Flotte

1,

ÜFecelfeils

in größerem Umfange aus der Landbevölkerung zu decken. Eine Ver⸗ mehrung der Mannschaft soll jedoch mit der Neuformation nicht ver⸗ bunden sein; es wird vielmehr gedacht, die für die hinzutretende 4. Compagnie erforderliche Mannschaft innerhalb der Etatszahl der Matrosendivisionen aus der Landbevölkerung einzuziehen und dadurch die Lücken auszufüllen, welche zur Zeit erfahrungsmäßig verbleiben, wenn die Marine bezüglich der Rekrutirung für die Matrosendivisio⸗ nen sich auf die seemännische Bevölkerung beschränkt sieht. Durch diese Maßregel würde zugleich ein Verzicht auf die Rekrutirung einer Matrosencompagnie aus der seemännischen Bevölkerung eintreten, welcher der Handelsmarine zu Gute kommt. Die Besetzung der Of⸗ fizierstellen bei den Matrosen⸗Artilleriecompagnien soll durch See⸗ offiziere erfolgen.

Das jetzige Artillerieschiff der Marine S. M. S. „Renown“ befindet sich in einem solchen baulichen Zustande, daß auf seine Brauchbarkeit nur noch für eine Zeitdauer von etwa zwei Jahren gerechnet werden darf. Eine gründliche Reparatur genannten Schiffes würde so bedeutende Kosten beanspruchen, daß dieselbe nicht lohnend erscheint; auch genügt das Schiff in seinen räumlichen Verhältnissen, Bauart ꝛc. nicht mehr den artilleristischen Anforderungen der Neuzeit, da die Geschütze und Laffetten in den der Entwickelung der Technik entsprechenden Konstruktionen sich an Bord S. M. S. „Renown“ theilweise nicht aufstellen lassen. In den Beständen der Kaiserlichen Marine befindet sich kein anderes Schiff, welches dem Zweck eines Artillerieschiffes auch nur annähernd entsprechen würde. Auf den gedeckten Korvetten ist nicht der genügende Raum vorhanden, um die Ausstellung der neueren schweren Kaliber zu ermöglichen. Ebenso⸗ wenig eignet sich eins der vorhandenen Panzerschiffe dazu, da bedeu⸗ tende Umbauten und Umarmirungen vorgenommen werden müßten durch welche die Kriegsfähigkeit des Schiffes wesentlich beeinträchtet werden würde; 82 erscheint es nicht angängig, die ohnehin nur geringe Anzahl der Schlachtschiffe um eins zu verringern.

Deshalb ist unter den einmaligen Ausdaben auch der Bau eines ueuen Artillerieschifkfs mit 1,000,000 vorgesehen, wovon 300,000 als erste Rate auf dem Etat stehen.

Der Etat für die Reichs⸗Justizverwaltung weist 47,445 (+ 7545 ℳ) Einnahmen auf, bei 798,217 (+ 193,517 ℳ) Ausgaben. Die Mehrausgaben sind zum Theil durch Ueber⸗ tragungen aus dem Etat des Reichskanzler⸗Amts entstanden. Bei dem Reichs⸗Ober⸗Handelsgericht sind wegen der zunehmenden Ge⸗ schäftslast drei naue Rathsstellen vorgesehen. An einmaligen Aus⸗ gaben sind nur 6000 für die Bibliothek des Reichs⸗Justiz⸗Amts

ausgeworfen. t

Der Etat für das Reichs⸗Eisenbahnamt schließt mit 8 (+ 161 ℳ) Einnahme und 2 0 (— 3740 ℳ) Aus⸗ en.

Der Etat für das Reichskanzler⸗Amt für Elsaß

Lothringen ist mit 171,760 dotirt, die zum größten Th

(mit 123,990 ℳ) aus dem Etat für das Reichskanzler⸗Amt üb

nommen sind.

In dem Etat für den Rechnungshof sind 403,866 laufende Ausgaben ausgeworfen. Die einmaligen Ausgaben sind von 40,000 auf 10,000 herabgesetzt, weil eine Verminderung des Revisionspersonals eintritt. Die Ein⸗ nahmen des allgemeinen Pensionsfonds für das Etatsjahr 1877,78 betragen 10,776 ℳ, dagegen belaufen sich die fortdauernden Ausgaben an Pensionen für Militärs in Preußen auf 19,372,400 ℳ, in Sachsen auf 963,058 ℳ, in Württemberg auf 821,375 ℳ, zusammen auf 21,156,833 ℳ, und zwar, da der veorjährige Etat aussetzte 21,590,227 weniger als im Vorjahre 433,464 ℳ, dazu kommen an Pensionen für die Marineverwaltung 244,026 ℳ, um 31,465 mehr als im vorigen Jahre. Dazu kommen ferner an Pensionen, welche die Civilverwaltung zu zahlen hat, inkl. Wartegelder ꝛc. 209,990 ℳ, 42,707 ℳ% mehr als im Vorjahre. Endlich an sonstigen Pensionen: Pensionen und Unterstützungen für die Angehörigen der vormaligen schleswig⸗holsteinischen Armee 521,000 ℳ, Pensionen für ehemalige französische Militärpersonen und deren Angehörige 912,000 ℳ. Die Gesammtsumme der Ausgaben beträgt hiernach 23,023,849 ℳ, und zwar 359,292 weniger als im Vorjahre.

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Kunst, Wissenschaft und Literatur. Von Rönne'’s „Deutschem Staatsrecht“ (in der

* J,, 8 2 8 2 * 8 gestrigen Nummer war irrthümlich Strafrecht gedruckt) erscheint

nächstens der zweite Theil. 1 Heeresverfassung und den angrenzenden Materien befassen. *

Gewerbe und Handel.

E

„Die Berlin⸗Stettiner Eisenbahn bietet ihren Ak- tionären eine neue Emission Stammaktien im Werthe von 19,245,000

an. Die neuen Aktien werden zum Nennwerthe von 600 aus⸗

gegeben. Die Aktionäre erhalten auf 2700 Nennwerth alte Ak- tien zwei neue Aktien, auf 1500 Nennwerth alte Aktien eine neue Aktie von 600 Das Anrecht ist geltend zu machen vom 26. 8 März bis 7. April in Berlin bei der Stationskasse. Auf die neuen Aktien sind einzuzahlen pr. 1. April cr. 50 %, 1. Oktober 25 % und 1. Juli k. J. 25 %. Die neuen Aktien nehmen mit dem am 1. Jaä.

nuar 1878 beginnenden Betriebsjahr an der Dividende Theil. Bis

dahin beziehen sie 4 % Zinsen. Die neuen Aktien, welche nicht von

den Inhabern der alten Stammaktien in Anspruch genommen sind, werden zu Gunsten der Gesellschaft bestmöglichst verkauft. In der Generalversammlung der

Anlagen „Globus“ (vorm. J. J. Hollerbach) wurde die Liqui⸗

dation der Gesellschaft und der Verkauf des Etablissements beschlossen. Als Kaufpreis erhalten die Aktionäre 25 % ihrer Aktien, wovon 10 % 4

am 1. April und 15 % am 1. Oktober 1878 bezahlt werden sollen

Der Aufsichtsrath der Provinzial⸗Aktien⸗Bank des Großherzogthums Posen hat beschlossen, eine Dividende von

6 ½ % pro 1876 zur Vertheilung zu bringen.

Der Aufsichtsrath der Bayerischen Notenbank wird der

bevorstehenden Generalversammlung die Vertheilung einer Dividende von 8 % für, das verflossene erste Geschäftsjahr in Vorschlag bringen.

2

Gesammt⸗Einnahme im vergangenen Jahre betrug 324,121 ℳ, wo⸗

von 259,273 auf den Personen⸗ und 12,306 auf den Güter⸗

verkehr entfallen, der Rest aber aus Kapitalanlagen ꝛc. erzielt wurde. Die Summe aller Ausgaben inkl. der Abschlagsdividende beziffert sich

auf 280,266 ℳ, der Ueberschuß erreicht somit die Höhe von 43,255

Der Rechnungsabschluß der Lübecker Bank ergiebt einen

Verlust von 150,000 Der Gesammtumsatz der Bank im vorigen Jahre betrug 99,138,577 gegen 68,000,000 in 1875 und 47,000,000 in 1874.

25,919 ℳ, Reservefond 357 und Wechselcours 2247 ℳ; die Ge⸗

sammt⸗Einnahme betrug sonach 153,080 Dagegen zahlte die Bank 54,391 Depositen⸗Zinsen, an Unkosten 15,858 und erlitt Es entfallen somit auf

an Fonds einen Verlust von 29,236 andere Verluste und erforderliche Abschreibungen 207,845 Wien, 24. Februar. (W. T. B.)

500,000 Fl. soll auf die neue Rechnung vorgetragen werden. St. Petersburg, 24. Februar. (W. T. B.) Die Reichs⸗ bank hat den Wechseldiskont auf 6 und den Lombardzinsfuß auf 6 ½ % festgesetzt. Verkehrs⸗Anstalten. G

8

Aus dem 48. Monatsbericht über den Stand der Arbeiten an der Gotthardbahn ergiebt sich, daß im Monat November 1876 der Richtstollen um 172,2, die seitliche Auswei⸗ tung um 219,8, der Sohlenschlitz um 146,3, die Straße um 125,1, die Ausmauerung des Gewölbes um 156722, diejenige des östlichen Wider⸗ lagers um 869 und die des westlichen um 102,9 Meter vorrückte. Die Zahl der beschäftigten Arbeiter betrug im Marimum 3280 und im Mittel 2911. Der Wasserandrang war nicht besonders bedeutend. Die neuen Kompressoren standen den ganzen Monat ununterbrochen in Arbeit, während die alten mehrfach Reparaturen erforderten. Die Arbeiten an den t ssinischen Thalbahnen waren so weit vorgerückt, daß im Mittel nur noch 87 und im Maximum 95 Arbeiter bei der Vollendung der Bauten beschäftigt waren.

Triest, 24. Februar. (W. T. B.) „Diana“ ist heute früh um 1 Uhr mit der ostindisch⸗chinesischen Ueberlandpost aus Alerandrien hier eingetroffen.

Berlin, 24. Februar 1877. 5 1. Rheinischen Feld⸗Artilleri Luftrage des Regiments verfaßt von

S. Mittler u. Sohn. . der Artillerie hat auch Regimenter geschaffen den Grund gelegt, i 1 872 bestanden, waren zu gro Garnisonen verstreut, i iege den ver⸗ unterworfen in ihnen ein

Dj 0 . 8 Die Neuorganisation d

o⸗ + „H; Verbande wachsen die

der Werth gemeinsar

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g’een.

S Son 41 15 Im mesentlichen ist diese Geschichte —Se Moerznonten 452 187 7 keit des Regimentes im Kriege 1870/71, den 1 3 4 4 ; 9 lungen, g rtillerie in ihre g oe 82 „SFrvo „in 23 Duüurü 8 8 machen gehabt hat, würde ein spezielles iruckg n auf die eschichte der einzelner eile zu wei ise vie iese Vorge⸗

und die bezüglichen Nachrichten in

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seiner einzelnen wie die eines J oder Karal⸗

gewährt die vorliegende Ge⸗

welches allerdings nur durch

Arngabe der allgemeinen strategischen und taktischen

3 J2rbSI,n 9 Verhältnisse gewonnen werden konnte.

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kofen, W. Sohn u. A. Ein „Dankopfer Noahs“ ist Salvator Besichtigung der Gemälde findet

„den 26. d. M., jedes mal von 10—2 ionshauses statt.

aus Bern geschrieben: Am 10. De⸗

brecht von Haller, als Di

ierde unseres Vaterlandes.

Bern hervorgebracht, ; Haller wurde auf dem Kirch⸗ 1t roriges Jahr ist beim Niederreißen örung über den Platz geschritten. Dem ren seinen Mitbürgern ein bescheidenes botanischen Garten errichtet; in Bern wird 1 es nicht eine Ehrenpflicht der Stad

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Dieser Friedhof wurde

nützige Mittler zwischen den

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land 1692 Zei 1 . ng⸗ Provinzen, 56 i Schottland, 141 in Irland f itischen Von der Gesammtzahl sind 145 erscheinende B denen 103 auf England, 2 auf 18 auf Schottland, 20 auf Irland und 2 auf die britischen

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Das Wetter

1 Seine stieg s um einen halben heute beträgt die Höhe 5 M. Marseille hat es wichener Nacht gefroren; auf den in der Umgegend iegt Schnee.

EEETE1““ Nach nfige soll die von Schumann am 28 N zum ersten Male in g Im Königlichen Schauspielhause ging am Donnerstag „Guter Name“, Schauspiel in 3 Akten von A. von Winter⸗ feld zum ersten Das Stück besitzt gute Eigen⸗ schaften und wurd ; gleichwohl erzielte dasselbe keinen rechten Erf hme war bis zum Schluß eine kühle. Der sich stellenweise kundgebende Beifall galt vorzuzsweise der treff⸗ lichen Darstellung. ie Verzüge des Stückes sind ein sorgfältig stylisirter, mit wirisamem Humor gewürzter Dialog und eine geschickte Anordnung der Scenen. Ihnen gegenüber tritt als Grundfehler stark hervor, daß das eigentlich dramatische Motiv weit vor dem Beginn des Stückes liegt. Der Graf von Stahlberg hat vor 15 Jahren, um „guten Namen“ seines Bruders zu retten, für denselben eine große Summe, über welche jener falsche Wechsel angefertigt, gedeckt ist dad rarmt und zur äußersten Sparsamkeit genothigt. ihn noch für den reichen Mann hält, gilt er als die an seinem Bruder geübte edle für jenen stets als Geheimniß bewahrt. . nig geliebten Tochter Helene hat der Graf nie den bverhalt mitgetheilt, so daß auch diese an die übergroße n des Vaters glauben muß. Erst als es sich um eine indung Helenens mit dem jungen „Holz“ handelt, eröffnet sich dem Vater dessel und das Ende ist die Ver⸗ einigung der Liebenden. Daß die beiden ganzen ersten Akte sich um eine in der Vergangenheit liegende Begebenheit drehen ist der Entwickelung der Handlung hinderlich. Dra⸗ atisches Leben erhält erst der dritte Akt, in welchem der Bann des Geheimnisses gelöst und die Aktion frei wird. Dieser dritte Akt verdiente und fand auch eine wärmere Aufnahme. Außer dem Grafen und seiner Tochter erscheint der Neffe des Grafen Kuno, eine interessante Figur, von einer gewissen Aehnlich⸗ keit mit dem lustigen Rath’ Spielhagens, der uneigen⸗ Parteien. Eine üble Angewohn⸗ heit von ihm ist, daß er „seinen Freund Göthe, Hamlet ꝛc.“ zu oft in Kontribution setzt. Dem gräflichen Hause Stahlberg gegenüber bilden eine zweite Gruppe von Personen der Kaufmann Hans Pel der jetzige Guts⸗

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nachbar des Grafen, ein selbstbewußter self-made man, der überall seinen Wahlspruch „für nichts ist nichts“ geltend macht; ferner dessen junge zweite Gattin, und sein Sohn aus erster Ehe, Franz, der die Hand der jungen Eräfin gewinnt. Auch diese Figuren find mit manchen anziehenden Zügen ausgestattet. Die sehr gelungene Darstellung durch die Herren Berndal (Graf Ernst von Stahlberg), Liedtke (Graf

Kuno), Oberländer (Hans Holz), Georitz (Franz Holz), Vollmer (Johann) und die Damen Frl. Mexer (Helene), Keßler (Alerxandra)

und Bergmann (Auguste) dürfte dem Stücke, wenn auch kein hohes Alter, so doch verschiedentliche Wiederholungen sichern.

Im Belle⸗Alliance⸗Theater steigert sich der Besuch zu den Aufführungen „Am Rande des Abgrunds“ derartig, daß die Direktion das Volksstück auch noch für die nächste Woche auf dem Repertoir belassen wird, und sind hierzu von morgen ab wieder halbe Kassenpreise angesetzt.

In der Sing⸗Akademie gab am Dienstag die Königlich mbergische und Großherzoglich sächsische Hof⸗Pianistin Frl. Mehlig ein Konzert, in welchem die als gediegene lerin auf ihrem Instrumente wohlbekannte Dame unter der üchtigen Mitwirkung der Königlichen Kammermusiker Herren W. Mevxyer, Genz und Jakobowski zunächst das Quartett in G-moll (on. 22) für Klavier und Streichinstrumente von Brahms in trefflichster Weise zur Aufführung brachte. Die vornehme, von glänzendem Scheinwesen entfernte Vortragsweise, welche das Spiel der Künstlerin auszeichnet, trat besonders in der Cis-moll-Sonate von Beethoven vortheilhaft hbervor, während das Bachsche C-moll-Präludium nebst Fuge, die Haydnsche Phantasie in C-dur und eine Toccata in C-dur von Schumann zugleich von einer hohen technischen Vollendung Zeugniß ablegten. Fr. Timpe gewann mit dem Gebet Gretchens von Hauptmann und Lie⸗ dern von Mozart und Schubert, die sie mit klangreicher Mezzo⸗ sopran⸗Stimme sang, vielen Beifall. 8

Eingegangene literarische Neuigkeiten.

Brehms Thierleben. Mit Abbildungen nach der Natur von R. Kretschmar, G. Mützel und E. Schmidt. Leipzig 1877. Ver⸗ lag des Bibliographischen Instituts.

Die Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst den auf den Civilprozeß bezüglichen Bestimmungen des Gerichtsver⸗ fassungsgesetzes und den Einführungsgesetzen, erläutert von J. Struck⸗ mann, Königl. preuß. Ober⸗Tribunals⸗Rath, Mitglied des Reichs⸗ tages, und R. Koch, Kaiserl. Geh. Ober⸗Finanz⸗Rath, Reichsbank⸗ Justitiarius und Mitglied des Reichsbank⸗Direktoriums. Erste Lieferrung. Berlin. J. Guttentag (D. Collin). 1877.

Die Strafprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst dem Gerichtsverfassungsgesetz und den das Strafverfahren betreffen⸗ den Bestimmungen der übrigen Reichsgesetze mit Kommentar, von E. Löwe, Appellationsgerichts⸗Rath in Frankfurt a. O. Erste Lie⸗ ferung. Berlin. J. Guttentag. 1877.

4 Redacteur: F. Prehm.

Ein dritter Theil soll sich mit der

ver s ktiengesellschaft für Gas⸗ und Wasserleitungs⸗ und Central⸗Heizungse⸗

Die Generalversammlung der Aktionäre der Nürnberg⸗ Fürther Eisenbahn⸗Gesellschaft vom 21. d. M. hat die ge⸗ sammte Dividende für das Jahr 1876 auf 36 festgesetzt. Die

9,000 . Die Bank vereinnahmte an Zinsen auf chsel 65,741 ℳ, auf Darlehen 11,962 ℳ, auf Effekten 17,043 ℳ, an Zinsen in laufender Rechnung 29,000 ℳ, auf Provisions⸗Conto

Der Verwaltungsrath der Karl⸗Ludwigsbahn wird, wie die „Neue freie Presse“ meldet, bei der Generalversammlung die Auszahlung einer Superdividende von 4 Fl. beantragen. Der verbleibende Ueberschuß von 400,000 bis

Der Lloyddampfer

8

Königreich Preußen.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öf

nis H e;: tliche ,.];

22 MNaäachträge

zu dem unterm 20. August 1844 (G. S. S. 419) genehmigten

Statut der Thüringischen Eisenbahn⸗Gesellschaft.

Art. 1. Zur Deckung der Kosten der für nothwendig erkannten weiteren Verbesserung und Erweiterung der Bahnanlagen und Be⸗ triebseinrichtungen, der Herstellung von Doppelgleisen, der Vergrö⸗ ßerung der Werkstätten, der Vermehrung der Betriebsmittel, sowie der Verlegung der Verbindungsbahn bei Leipzig soll das nach §. 6 des Statutes der Thüringischen Eisenbahn⸗Gesellschaft und nach Art. 1 des Statutennachtrages vom 8./12. Mai 1867 (für Weimar vom 11. April 1867) (für Gotha vom 8. April 1867) auf 11,250,000 Thlr. festgesetzte Anlagekapital um 3,750,000 Thlr. durch Ausgabe von 37,500 Stück neuer Aktien à 100 Thlr., mithin im Ganzen auf 15,000,000 Thlr. erhöht werden. 1“

Art. 2. Die neuen Aktien werden in der für die älteren Aktien und die dazu gehörigen Dividendenscheine nebst Talons vorgeschriebenen Form unter 90,069 bis 127,568 ausgefertigt. 8

Art. 3 Den Inhabern der älteren Stammaktien steht das Recht zu, auf je 3 Aktien die Lieferung einer neuen zum Paricourse zu beanspruchen, ebenso den Inhabern der nach §. 6 des Gesellschafts⸗ statutes ausgefertigten 3. Staatsaktien, zusammen die Lieferung von 7500 Stück neuer Aktien zum Paricourse zu verlangen.

Art. 4. Jeder Uebernehmer einer neuen Aktie hat an dem von der Direktion durch öffentliche Bekanntmachung festzusetzenden Ter⸗ mine eine Anzahlung von 40 % zu leisten und empfängt einen auf diesen Betrag lautenden Quittungsbogen. W“

Die Zahlungsaufforderung muß durch dreimalige Insertionen in die statutenmäßigen Blätter erfolgen und zwar dergestalt, daß die erste mindestens sechs Wochen, die letzte mindestens vier Wochen vor dem Zahlungstermine stattfinden muß. 1 1

Art. 5. Diejenigen Aktionäre, welche bis zu diesem Zahlungs⸗ termine (Art. 4) das ihnen nach Art. 3 zustehende Recht nicht aus⸗ üben, gehen desselben verlustig, und die nicht abgenommenen neuen Aktien werden zum Besten der Gesellschaft verwerthet.

Art. 6. Die Höhe und Termine der weiteren Einzahlungen setzt die Direktion nach Einvernehmen mit dem Verwaltungsrathe fest.

Bezüglich der Verhaftung der ursprünglichen Zeichner, der Ueber⸗ tragung der Quittungsbogen an Andere, des Verfallens in Konven⸗ tionalstrafen, bezüglich des Verlustes der eingezahlten Beträge bei Versäumniß der weiteren Zahlungstermine und der Aushändigung der neuen Aktien sind lediglich die Bestimmungen der §§. 13 17 des Gesellschaftsstatuts mit den durch die Vorschriften der Artikel 220 seq. des deutschen Handelsgesetzbuches gegebenen Modifikationen

gebend. 8 3 8 i 7. Die auf die neuen 37,500 Stück Aktien geleisteten Einzahlungen werden bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem die letzte Theilzahlung eingefordert ist, aus den Betriebseinnahmen jedes laufenden Jahres von dem in der Ausschreibung bestimmten Schlußeinzahlungstage an mit fünf Prozent verzinst.

Die letzte Theilzahlung muß spätestens im Jahre 1876 eingefordert werden. Mit dem 1. auf die letzte Theilzahlung folgenden Januar, spätestens mit dem 1. Januar 1877 treten die neuen Aktien in völlig

leiche Rechte mit den alten Aktien und finden auf sie resp. ihre In⸗ aber alle statutenmäßige Bestimmungen gleichmäßige Anwendung.

Art. 8. Die statutarischen Bestimmungen über das Stimmrecht der drei hohen Staatsregierungen von Preußen, Sachsen⸗Weimar⸗ Eisenach und Sachsen⸗Coburg⸗Gotha in den Generalversammlungen werden durch den gegenwärtigen Statutennachtrag nicht geändert.

Den drei hohen Staatsregierungen wird demnach auch ferner in jeder Generalversammlung ein Viertheil der gesammten bei jeder einzelnen Beschlußfassung gültig abgegebenen Stimmen zustehen.

Der §. 39 des Gesellschaftsstatuts vom 3./5. August 1844 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt. b

§. 39. Der Ersatz von Mitgliedern, die vor Ablauf ihrer sta⸗ tutenmäßigen Amtsdauer ausscheiden, erfolgt durch Wahl Seitens des Verwaltungsrathes. Die Funktion eines auf diesem Wege ein⸗ tretenden Ersatzmannes erlischt mit dem Tage der nächstfolgenden ordentlichen Generalversammlung, welche durch Stimmzettel eine Neuwahl jedoch nur auf den Rest der Wahlperiode vollzieht.

In Ausführung der Beschlüsse der am 30. März 1876 abgehal⸗ tenen außerordentlichen Generalversammlung der Aktionäre der Thüringischen Eisenbahngesellschaft werden das Allerhöchst bestätigte Statut vom Jahre 1844, sowie die Allerhöchst bestätigten Statuten⸗ nachträge vom 21. November 1864 und vom 10. Januar 1861 durch nachfolgende Bestimmungen abgeändert und resp. ergänzt:

.2§. 13 des Statuts vom Jahre 1844 wird aufgehoben; an Stelle desselben treten folgende Bestimmungen:

ö.13. Die Privataktien werden nach dem anliegenden Schema auf Zöne von 100 Thalern stempelfrei ausgefertigt und erst dann ausgegeben, wenn der volle Betrag für dieselben zur Gesellschaftskasse berichtigt ist; sie werden von wenigstens zwei Direktionsmitgliedern oder Stellvertretern unterschrieben, oder mit den facsimilirten Unter⸗ schriften dreier Direktionsmitglieder, unter denen sich diejenige des Vorsitzenden befinden muß, und mit der Kontrasignatur eines Be⸗ amten der Gesellschaft versehen.

Bis zur Ausfertigung dieser Aktien werden mit Nummern be⸗ zeichnete Quittungsbogen ausgegeben, auf denen über die Einzahlungen von den mit der Empfangnahme Beauftragten quittirt wird. Diese Quittungsbogen werden auf den Namen der ursprünglichen Aktien⸗ zeichners ausgestellt, und zwar in der Art, daß jeder Zeichner für sämmtliche von ihm gezeichnete Aktien so lange nicht die Freilassung von der 5.e.. Verhaftung (§. 15) erfolgt ist, nur einen ein⸗

i Quittungsbogen erhält. mEu 18 des Statuts vom e 1844 wird aufgehoben und

folgende Bestimmungen ersetzt: 1 Zablt ein Aktonär einen nach §. 14 eingeforderten Ein⸗ schuß nicht spätestens an dem bestimmten letzten Zahlungstage ein, so verfällt er für jeden Aktienbetrag von 100 Thalern in eine Kon⸗ ventionalstrafe von zwei Thalern.

Es wird sodann unter zweimaliger öffentlicher Bekanntmachung (§. 11) der Inhaber unter Angabe der Nummer des Quittungsbogens aufgefordert, 82 rückständige schuldige Rate nebst der Konventional⸗ trafe einzuzahlen. b 1 fEefsla⸗ auch dann innerhalb vier Wochen nach der letzten Ein⸗ rückung der Bekanntmachung die Zahlung der rückständigen Rate und der Strafe nicht, so verfallen die auf den betreffenden Quittungs⸗

bogen gemachten Einzahlungen der Gesellschaft; der Bogen selbst..

ird ültig erklärt und dies öffentlich bekannt gemacht. Intelnen Fällen besondere Gründe vor, welche die stattgefundene Versäumniß entschuldigt erscheinen lassen, so ist die Direktion unter Zustimmung des Verwaltungsraths ermächtigt, von der Ungültigkeitserklärung des ausgegebenen Quittungsbogens abzu⸗ sehen und die rückständige Zahlung auch noch nach Ablauf der ge⸗ ist anzunehmen. 1 s

stelteg Seh e 8 ungültig erklärten Quittungsbogens wird ein anderer, welcher die nämlichen Rechte und Pflichten wie der frühere begründet, ausgefertigt und zum Besten der Gesellschaft an der Ber⸗ liner Börse durch einen vereideten Mäkler verkauft.

ie persönliche Verpflichtung des ursprünglichen

§. 15) ist die Direktion auch berechtigt, den⸗

8b

4

Erste Beilage

„Anzeiger und Königlich Preußischen

Berlin, Sonnabend, den 24. Februar

8

Anzeiger. nzeiger.

selben wegen der rückständigen Einzahlung und der verwirkten Kon⸗ ventionalstrafe in gerichtlichen Anspruch zu nehmen.

III. §. 21 des Statutes vom Jahre 1844 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt. 8

.21. Mit jeder Aktie werden für eine angemessene Anzahl

von Jahren Dividendenscheine ausgegeben, welche nach Ablauf des letzten Jahres durch neue ersetzt werden. Sie sind nach dem beige⸗ fügten Schema auszufertigen und von mindestens Einem Mitgliede der Direktion zu unterschreiben oder mit den faecsimilirten Unter⸗ schriften dreier Mitglieder, unter denen sich diejenige des Vorsitzenden befinden muß, zu versehen.

Dividendenscheine, welche innerhalb vier Jahren von der Ver⸗ fallzeit ab gerechnet, nicht erhoben werden, verfallen zum Vortheil eines für die Beamten der Gesellschaft zu bildenden Pensions⸗ und Unterstützungsfonds.

IV. H§. 23 des Statutes vom Jahre 1844 wird aufgehoben; an Stelle desselben tritt folgende Bestimmung:

„S. 23. Ueber besonders wichtige Angelegenheiten der Gesellschaft wird in Generalversammlungen ihrer Mitglieder Beschluß gefaßt. Eine solche Versammlung wird in jedem Jahre im Monat August abgehalten.

8 8 24 des Statuts vom Jahre 1844 wird aufgehoben; an Stelle desselben tritt folgende Bestimmung:

§. 24. Die Generalversammlungen werden von der Direktion berufen und abwechselnd in Halle, Merseburg, Weißenfels, Naum⸗ burg, Apolda, Weimar, Erfurt, Gotha und Eisenach gehalten, wenn nicht nach dem Ermessen der Direktion besondere Gründe vorliegen, sie in deren Sitz anzuberaumen.

Die Einladung, welche die Gegenstände der Verhandlung an⸗ kündigen muß, erfolgt durch dreimalige Bekanntmachung. Die letzte Insertion muß spätestens vierzehn Tage vor dem Tage der Versamm⸗ lung erfolgen.

VI. §. 26 des Statuts vom Jahre 1844 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt.

.26. An der Generalversammlung können nur solche Aktionäre

Theil nehmen, welche mindestens fünf Aktien besitzen. Jede fünf Aktien gewähren ihren Besitzer Eine Stimme; eine größere Anzahl als fünfzig Stimmen kann jedoch kein Privataktionär für sich in Anspruch nehmen. Bei Zählung der Stimmen werden die eignen des Aktionärs mit denen seiner Machtgeber dergestalt zusammengerechnet, daß ein in der Versamm⸗ lung anwesender Aktionär für sich und als Bevollmächtigter anderer Aktionäre zusammen höchstens fünfzig Stimmen erhält.

VII. Der Schlußsatz im §. 29 des Statuts vom Jahre 1844: „Bei Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung muß der Gegenstand der Verhandlung in der Einladung an⸗ gedeutet werden“

fällt fort.

VIII. §. 30 des Statuts vom Jahre 1844 wird aufgehoben; an Stelle desselben treten folgende Bestimmungen:

§. 30. Außerordentliche Generalversammlungen finden in allen Fällen statt, in denen eine der betheiligten Hohen Regierungen, der Verwaltungsrath oder die Direktion sie für nöthig erachten, ferner gemäß Art. 237 des Handelsgesetzbuchs auch dann, wenn ein oder mehrere Aktionäre, deren Aktien zusammen den zehnten Theil der emittirten Stammaktien darstellen, dieses unter Nachweis dieses Aktienbesitzes in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe unter An⸗ gabe des Zweckes und der Gründe verlangen. 1“

§. 30 a. Der Verwaltungsrath und die Direktion sind ver⸗ pflichtet, diejenigen Gegenstände, welche sie in einer Generalversamm⸗ lung zur Berathung zu bringen beabsichtigen, sich spätestens drei Tage vorher mitzutheilen. Besondere Anträge einzelner Aktionäre, welche mit Ausnahme des im zweiten Alinea des Art. 237 des Handelsgesetzbuches vorgesehenen Falles nur für die ordentliche, im August jeden Faßres stattfindende Generalversammlung an⸗ gemeldet werden dürfen, müssen auf die Tagesord⸗ nung der nächsten derartigen Versammlung gesetzt wer⸗ den, wenn sie vor dem ersten Juli bei dem Vorsitzenden der Di⸗ rektion eingereicht sind. Später überreichte Anträge können bis zur nächstfolgenden ordentlichen Generalversammlung vertagt werden.

Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, dürfen in der Generalversammlung nicht zur Beschlußfassung kommen, mit Ausnahme des Antrags auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung.

IX. §. 33 des Statuts vom Jahre 1844 wird aufgehoben und erhält folgende Fassung:

§. 33. Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsraths findet folgendes Verfahren statt:

a. die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, auf denen jeder an⸗

wesende Aktionär eine der Anzahl der zu Erwählenden gleiche Zahl von Gesellschaftsmitgliedern bezeichnet;

‚als erwählt werden Diejenigen erachtet, welche nach Inhalt der Stimmzettel die größte Anzahl der Stimmen (§§. 25 und 26) erhalten haben; 1“

bei Stimmengleichheit wird durch das Loos nach einer von dem Vorsitzenden in der Versammlung selbst zu treffenden Anordnung bestimmt, wer für gewählt zu achten ist;

das Resultat der Wahl wird in dem über die Verhandlung

aaufgenommenen Protokolle registrirt; die Stimmzettel aber e mit dem Siegel der esellschaft verschlossen und bis nach der nächsten ordentlichen Generalversammlung auf⸗

bewahrt. A

Sollten Einer oder Mehrere der in den Verwaltungsrath Ge⸗ wählten das Amt ausschlagen, was angenommen wird, sofern sie sich nach erfolgter Benachrichtigung von der Wahl zur Annahme derselben nicht binnen vierzehn Tagen schriftlich bereit erklärt haben, so erfolgt der Ersatz durch Wahl Seitens des Verwaltungsraths. Die Funktionen eines auf diesem Wege eintretenden Ersatzmannes erlöschen mit dem Tage der nächstfolgenden ordentlichen Generalversammlung, welche durch Stimmzettel eine Neuwahl, jedoch nur auf den Rest der Wahl⸗ periode, vollzieht.

X. Im §. 36 des Statuts vom Jahre 1844 kommen die Worte im ersten Satze:

„oder dieser Aktienzahl entsprechende Quittungsbogen“ in Wegfall. 1

XI. §. 40 des Statuts vom Jahre 1844 erhält folgende assung:

3 8 40. Der Verwaltungsrath bildet ein Kollegium, in welchem der der Letrctten b88 Vorsitz führt und die Beschlüsse na timmenmehrheit gefaßt werden.

8 Bei Ebimmehgleichhelt entscheider die Stimme des Vorsitzenden.

Die Versammlungen finden, außerordentliche Fälle ausgenommen, regelmäßig in Erfurt statt und werden von dem Vorsitzenden so oft veranstaltet, als die Geschäfte es erfordern. Jedes Mitglied des Verwaltungsraths ist mindestens sechs Tage vor der Zusammenkunf schriftlich dazu einzuladen. 1“ 1

Zur Gültigkeit eines Beschlusses, der auch durch schriftliches Votiren gefaßt werden kann, 88 daß wenigstens sieben Mit⸗ lieder ihre Stimmen abgeben.

8 v. §. 41 des Statuts vom Jahre 1844 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:

§. 41. Dem Verwaltungsrathe steht zu: b

1) die Wahl und etwaige Entlassung der vier von Seiten der

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Gesellschaft zu bestellenden Mitglieder der Direktion und ihrer Stellvertreter (§. 45);

) die Feststellung des von der Direktion zu entwerfenden Etats; die Zustimmung zu den Bahn⸗ und Transportgeldtarifen und deren Abänderung; 8 die Erhöhung des Reservefonds über Ein Procent des Anlage⸗ kapitals für ein Jahr (§. 10); 2 der Beschluß über die Entlassung der ursprünglichen Aktien⸗ zeichner aus der persönlichen Verbindlichkeit (§. 15); die Begutachtung der nach §. 29 dem Beschlusse der General⸗ versammlung unterliegenden Gegenstände; die Abnahme der von der Direktion zu legenden Bau⸗ und Betriebsrechnung und die Ertheilung der Decharge; die Zustimmung zur Anlegung eines zweiten Bahngeleises; die Abhaltung außerordentlicher Kassenrevisionen; die Feststellung der Anstellungsbedingungen und der Abschluß des Vertrags mit den gewählten Direktionsmitgliedern;

11) die Suspension einzelner Mitglieder des Verwaltungsraths, jedoch nur bis zur Entscheidung der nächsten Generalver⸗ sammlung;

12) die im §. 16 vorgesehene Entschließung darüber, ob von einer Ungültigkeitserklärung ausgegebener Quittungsbogen Abstand zu nehmen sei.

XIII. §. 46 des Statuts vom Jahre 1844 erhält folgende Fassung:

H§. 46. Die von den drei hohen Regierungen zu ernennenden Direktionsmitglieder und deren Stellvertreter brauchen nicht Aktionäre zu sein.

Die von der Gesellschaft durch den Verwaltungsrath gewählten Mitglieder der Direktion und deren Stellvertreter müssen zwanzig Aktien, welche während der Dauer des Amtes bei der Direktion niederzulegen sind, besitzen oder erwerben.

Nicht wahlfähig sind:

1) Personen, welche mit der Gesellschaft in Kontraktsverhält⸗

nissen stehen;

2) Personen, welche in Konkurs versunken sind oder ihre Zah⸗ lungen eingestellt haben, und nicht im Stande sind, die voll⸗ ständige Befriedigung ihrer Gläubiger nachzuweisen.

Werden Beamte dieser oder einer anderen Eisenbahngesellschaft gewählt, so müssen sie spätestens innerhalb 14 Tagen nach erfolgter Bekanntmachung der Wahl ihr Amt niederlegen, widrigenfalls die auf sie gefallene Wahl ungültig ist.

Auch dürfen zwei Mitglieder oder Stellvertreter der Direktion nicht Theilnehmer an demselben Handlungsgeschäft sein.

XIV. Die §§. 47, 48 und 49 des Statuts vom Jahre 1844 werden aufgehoben; an deren Stelle tritt folgende Bestimmung:

§. 47. Mit den gewählten Direktionsmitgliedern schließt der Verwaltungsrath Verträge ab, welche die Dauer und die sonstigen Bedingungen des Engagements festsetzen, und worin denjenigen Mit⸗ gliedern, welche ihre geschäftliche Thätigkeit ausschließlich der Gesell⸗ schaft widmen, unter Zustimmung der drei hohen Regierungen Pen⸗ sionsansprüche eingeräumt, sowie Austrittsentschädigungen zugesagt werden können.

Die Stellvertreter werden auf vier Jahre gewählt; ihr Amt ist ein Ehrenamt.

XII. §. 54 des Statuts vom Jahre 1844 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt.

§. 54. Zu allen Verträgen und Vollmachten ist die Unterschrift von drei Mitgliedern der Direktion erforderlich und ausreichend, doch muß sich die Unterschrift des Vorsitzenden oder dessen Stellvertre⸗ ters im Vorsitz darunter befinden.

In allen übrigen Fällen genügt die Unterschrift eines Direktions⸗ mitgliedes.

In Betreff der Unterschrift der Aktien oder Quittungsbogen und der Dividendenscheine finden jedoch die besonderen Bestimmungen der §§. 12, 13 und 21 Anwendung.

XVI. §. 57 in der Fassung des Statutennachtrages vom 21. No⸗ vember 1864 wird aufgehoben, und durch folgende Bestimmung ersetzt: sess 57. Die von den hohen Regierungen ernannten drei Di⸗ rektionsmitglieder erhalten aus der Gesellschaftskasse keine Vergüti⸗ gung für ihre Mühewaltung. Sämmtlichen Direktionsmitgliedern werden Reisekosten und andere Auslagen aus der Gesellschaftskasse erstattet.

XVII. §. 6 des Statutennachtrages vom 10. Januar 1861 er⸗ hält folgende Fassung:

§. 6. Sobald der Reservefonds einen geringeren Bestand als 100,000 Thaler nachweist, müssen demselben aus der Betriebskas so lange Zuschüsse gewährt werden, bis dessen ursprüngliche Höhe er⸗ reicht ist. 8 1

Das Marximum dieses Zuschusses wird für ein Jahr auf 1⁄à10 % des Stammaktienkapitals festgesetzt, insofern nicht die Gesellschafts vorstände mit Genehmigung der hohen Staatsregierungen eine Er⸗ höhung dieser Summe für nothwendig erachten.

XVIII. §. 9 desselben Statutennachtrags vom 10. Januar 1861 wird aufgehoben und erhält folgende Fassung:

§. 9. Die Angemessenheit der Prozentsätze, nach denen die jähr⸗ lichen Rücklagen für den Erneuerungsfonds bemessen werden (§. 7), bleibt einer durch den Verwaltungsrath und Direktion von 5 zu Jahren vorzunehmenden Revision unterworfen, zu welcher die Geneh⸗ migung der drei hohen Staatsregierungen erforderlich ist.

Gewerbe und Handel. In der Generalversammlung der National⸗Hypotheken⸗ Kredit⸗Gesellschaft, eingetragene Genossenschaft zu Stettin, wurde das Resultat des vorjährigen Geschäfts zum Vortrag gebracht und eine Dividende von 15 % an die Genossen, sowie ein Gewinn⸗ antheil von ½ % des Kapitals den der Genossenschaft angehörenden ypothekenschuldnern genehmigt. Die Mitgliederzahl ist von 960 ersonen auf 1037 gestiegen und das Grundkapital mit 1,131,000

voll eingezahlt. Die Gesellschaft hat ihre Hauptthätigkeit nur dem Hypotheken⸗Beleihungsgeschäft zugewandt und sind Verluste im ver⸗ gangenen Jahre derselben nicht erwachsen. Der Reservefonds betrug am 1. Jannar c. 183,110 Hppothekarisch sind ausgeliehen 18,181,604 ℳ, dagegen befinden sich Hypotheken⸗Pfandbriefe in Circulation 15,743,400 1

Wien, 24. Februar. (W. T. B.) Nach einer Meldung der „Presse“ soll in der Generalversammlung der Kreditanstalt eine Abänderung der Statuten in der Weise beantragt werden, daß der Termin von 42 Tagen, der statutenmäßig zwischen der Einbe⸗ rufung und der Abhaltung der Generalversammlung stattzufinden hat, abgekürzt werden soll, da nach dem bisherigen Modus bei der Ein⸗ berufung der Generalversammlung die Bilanz noch nicht genügend bekannt war, um mit Sicherheit die Vertheilung des Gewinnes auf die Tagesordnung setzen zu können. Die Lemberg⸗Czerno⸗ witzer Bahn beabsichtigt die Erhöhung ihres Kapitals um 1 ½ Millio⸗ nen behufs Konsolidirung der schwebenden Schuld.

Verkehrs⸗Anstalten.

Southampton, 23. Februar. (W. T. B.) Der Dampfer des norddeutschen Lloyd „Rhein“ ist hier eingetroffen.

New⸗YA 8854 23. Februar. (W. T. B.) Der Hambur⸗ burger Postdampfer „Suevia“ ist hier eingetroffen.