gllaubte ich, es liege ein Versehen vor, es seien die Motive des An⸗
— Die vereinigten Ausschüsse des Bundesraths füͤr Justizwesen und für die Verfassung hielten gestern eine Sitzung.
— Im weiteren Verlaufe der Sitzung des Reichs⸗ tages am 17. d. M. wurde, nachdem noch die Abgg. Schnee⸗ gans, Gerber, Duncker, von Helldorf und Frhr. Schenk von Stauffenberg gesprochen, die Weiterberathung des Gesetz⸗ entwurfs, betr. die Landesgesetzgebung in Elsaß⸗ Lothringen, im Plenum beschlossen. Es folgte der Antrag der Abgg. Winterer, Dollfuß und Genossen, den Reichs⸗ kanzler aufzufordern, dahin zu wirken, daß das Gesetz vom 30. Dezember 1871, betreffend die Einrichtung der Verwal⸗ tung in Elsaß⸗Lothringen, baldmöglichst abgeändert werde, speziell in Bezug auf §§. 5, 6, 8, 10, 13, 14, 15. Nach der Motivirung des Antrages durch den Abg. Winterer empfahlen der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Unter⸗Staatssekretär Herzog und der Abg. Duncker die einfache Ablehnung des Antrages, während der Abg. Dr. Reichensperger (Crefeld) für denselben eintrat. Der Unter⸗Staatssekretär Herzog
erklärte: 8 Meine Herren! Der vorliegende Antrag scheint mir parlamen⸗ tarisch überhaupt nicht verwerthbar. Als ich ihn zuerst erhielt,
rrages und der zweite Paragraph weggelassen worden. Ich konnte es mir nicht wohl vorstellen, daß man eine Aenderung des Gesetzes ver⸗ Lange, ohne zugleich auszudrücken, wohin diese Aenderung gehen solle, ohne zugleich die Beweggründe auszuführen, die einer umfassenden enderung, wie der Antrag sie wünscht, zu Grunde liegen. Als ich mich aber überzeugt, daß ein Versehen nicht vorhanden sei, bin 1 ch auf die Vermuthung gekommen, es handle sich für die Herren Antragsteller vielmehr darum, ihrerseits noch ferner als die Anwälte der elsaß „lothringischen Freiheiten im Lande zu gelten, als die sie bisher sich gerirt haben, oder es handele sich für sie darum, ein breites und bequemes Feld zu finden, auf dem ie ihre Beschwerden dem Reichstag — allerdings mit der Absicht, mehr nach Außen zu wirken, als auf den Reichskag selbst — wieder⸗ holen könnten. Diese letztere Vermuthung hat eher Bestätigun durch die Rede erfahren, die wir soeben vernommen haben. J würde es für ein unfruchtbares Unternehmen halten, in nähere Er⸗ ösrterungen darüber an dieser Stelle einzugehen. Wenn die Herren Antragsteller ihrem Lande nützen wollen, wenn sie Beschwerden, von deren Begründetheit sie sich überzeugt halten, beseitigen wollen, dann wird es ihre Sache sein, uns anzugeben, was sie an die Stelle dessen setzen wollen, was sie geändert zu sehen mörschen⸗ Ueber solche An⸗ räge wird sich im Hause diskutiren und Beschluß fassen lassen; wie ie Sache liegt, kann ich nur bitten, den Antrag einfach abzulehnen. Das Haus lehnte hierauf den Antrag ab. Schluß 4 ¼ Uhr.
8 — In der Sitzung des Reichstages am 17. d. M. leitete der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Unter⸗Staatssekretär Herzog, die Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die
andesgesetzgebung von Elsaß⸗Lothringen, wie folgt ein:
Meine Herren! Der Ihnen vorliegende Gesetzentwurf hat,
seitdem er in die Oeffentlichkeit getreten ist, eine sehr verschieden⸗ artige Beurtheilung erfahren. Der Landesausschuß von Elsaß⸗ Lothringen hat ihn einmüthig gut geheißen, aber nur als eine Ab⸗ schlagszahlung bezeichnet. Auf der rechten Seite dieses Hauses ist bei Gelegenheit der Etatsdebatte im vergangenen Jahre der Entwurf ein gewagter Schritt genannt worden, der besser noch vertagt bliebe. Andere Stimmen finden in ihm eine Rückkehr zur Diktatur, durch welche die legitime Mitwirkung des Reichstages beeinträchtigt wird. Aluf der linken Seite endlich erregte er Anstoß, weil er die staats⸗ reechtliche Stellung von Elsaß⸗Lothringen nicht ausreichend verbürge. . Die Regierung hält diesem Widerstreit der Stimmungen gegen⸗ Kber die Ueberzeugung fest, daß der Entwurf ein richtiger Schritt zur rechten Zeit sei. Sie hat in der letzten Sitzung des Reichstags ihn nicht vorgelegt, weil sie es nicht für richtig hielt, den Reichs tag in der Lösung der großen ihm gestellten gesetzgeberischen Arbeiten DKdrusrch eine politisch bedeutsame, aber immerhin nicht dringliche Vor⸗ age aufzuhalten. Sie stellt ihn jetzt zu Ihrer Beurtheilung in der Meberzeugung, daß Sie die Ansicht der Regierung von der Nützlich⸗
reeit des Entwurfs theilen, und ihm Ihre Zustimmung geben werden.
Zur Begründung dieses Antrags bitte ich, die Bedeutung und
Veranlassung des Gesetzes etwas eingehender darlegen zu dürfen, als 8 Ee etwas knapp gehaltenen gedruckten Motive der Vorlage es thun. Gestatten Sie mir zunächst einen kurzen Rückblick auf die histo⸗ ische Entwickelung.
Das Gesetz vom 9. Juni 1871, durch welches die Vereinigung
von Elsaß⸗Lothringen mit dem Reich ausgesprochen wurde, hat be⸗ züglich der Gesetzgebung bestimmt, daß bei deren Ausübung der Kaiser bis zur Einführung der Verfassung nur an die Zustimmung
des Bundesraths gebunden sein soll. Von Einführung der Verfas⸗
sung ab sollte die Gesetzgebung dem Reiche zustehen, auch in den An⸗ gelegenheiten, welche in anderen Bundesstaaten der Reichsgesetzgebung nicht unterliegen.
Jene erste Periode, welche man mit etwas gewaltsamer Anwen⸗
ung des Wortes als diejenige der Diktatur bezeichnet, währte bis zum 1. Januar 1874, dem Einführungstermin für die Verfassung. Das Einführungsgesetz zur Verfassung hat dem Kaiser die Be⸗
fugniß gewährt, in der Zeit, in welcher der Reichs⸗ nicht versammelt ist, Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen, vorbehaltlich der Genehmigung des Reichs⸗ ags. Von dieser Oktroyirungsbefugniß hat die Regierung nur in zwei dringenden Fällen Gebrauch gemacht, und in beiden Fällen die Zustimmung des Reichstags nachträglich eirhalten. Im Uebrigen sind die Landesgesetze in Elsaß⸗Lothringen in 8 Weise wie die Reichsgesetze, d. h. unter Zusammenwirken der Regierung, hes Reichstags und des Bundesraths, erlassen worden, mi.t der Maß⸗ gabe, daß ihre Publikation nicht im Reichsgesetzblatt, sonde rn in dem befonderen Gesetzblatt für Elsaß⸗Lothringen erfolgte.
Schon bei Berathung des Einverleibungsgesetzes bestand bei allen Betheiligten darüber Uhte sinpaie daß die letzterwähnte F orm der Gesetzgebung nur vorübergehend sein könne. Es wurde ane rkannt,
daß es mit den großen Aufgaben des Reichstags, welche die Ver⸗
fazssung ihm zuweist, für die Dauer nicht verträglich sein würde, auch Die Landesgesetze für Elsaß⸗Lothringen zu berathen, zugleich aber daß ein anderer zweckmäßigerer Weg zunächst nicht zu finden sei, je den⸗ alls nicht vor weiterer Erfahrung über die politische Entwickel ung es Landes bestimmt werden könne und nicht ohne theilnehmen de Sehe Abgeordneten, welche das Reichsland nach Ma h⸗
gabe der Verfassung in den Reichstag zu entsenden haben würde.
G Zu dem Beschluß, auch die Arbeiten der Landesgesetzgebung für
Den Anregungen, die von dort gegeben wurden, folgend, ich die Regierung zu der Einrichtung des Landesausschusses. Dur llerhöchsten Erlaß vom Oktober 1874 wurde er zur Vorberathung und Begutachtung der Gesetze für Elsaß⸗Lothringen und von Ver⸗ waltungsanordnungen von allgemeiner Bedeutung berufen, derart, daß jeder der 3 Bezirkstage aus seiner Mitte 10 Mitglieder in den Landesausschuß entsenden sollte. Seit dieser Zeit sind alle Gesetz⸗ entwürfe, welche an den Bundesrath und an den Reichstag gelangt sind, mit einer einzigen an sich unerheblichen Ausnahme, zuvor durch den Landesausschuß begutachtet worden. .
Die Erfahrungen dieser zwei Jahre haben nun zwei Thatsachen herausgestellt, einmal die Bestätigung der Annahme, daß der Reichstag durch die Berathung sämmtlicher elsaß⸗lothringischer Landes⸗ gesetze wesentlich beschwert werde, sodann, daß der Landesausschuß seine Aufgabe im allgemeinen richtig erfaßt und im Lande Einfluß und Bedeutung gewonnen hat. Ich glaube, bei der Behauptung ersterer Thatsache kaum einem Widerspruch zu begegnen. Bei den verschiedensten Gelegenheiten hat sich von allen Seiten des Hauses die Empfindung Ausdruck verschafft, daß der Reichstag unter der Last leide, in Angelegenheiten beschließen zu müssen, bei deren Berathung die volle Sachkunde einem Theil der Beschließenden abgeht und deren Erörterung in den Plenarverhandlungen bisweilen eine Ausdehnung erhalten hat, die außer allem Verhältniß zur Bedeutung des Gegen⸗ standes stand. Sicher hat weder die Vollständigkeit noch die Gründlichkeit der Berathung darunter gelitten; die Arbeiten Ihrer Kommissionen, welche die verschiedenen Haushaltsetats vorberathen haben, geben davon Zeugniß, nicht minder der Umfang der Plenarverhandlungen, von denen ich sagen muß, daß der Reichstag sie mit wahrhaft be⸗ wundernswerthem Langmuth ausgehalten hat. Aber auch, wenn diese Schwierigkeiten nicht bestanden hätten oder wenn es gelungen wäre oder noch gelänge, durch eine energische und kräftige Betheiligung ämmtlicher elsaß⸗lothringischer Abgeordneten an der vorbereitenden Arbeit sie zu beseitigen, immerhin würde das Mißverhältniß unaus⸗ geglichen bleiben, welches zwischen der Größe der Aufgabe des Reichs⸗ tages und der Bedeutung der elsaß⸗lothringischen Landesgesetze besteht, die ja in ihrer Mehrzahl nur örtliche und relativ untergeordnete In⸗ teressen berühren.
Bezüglich der Position, welche der Landesausschuß gewonnen hat, darf ich auf die Verhandlungen Bezug nehmen, welche Ihnen all⸗ jährlich mitgetheilt worden sind. Nicht ohne Bedeutung in dieser Beziehung scheint mir die Thatsache zu sein, daß bei der im vorigen Jaßre vorgenommenen Erneuerungswahl der Bezirkstage, von denen ein Drittel der Mitglieder in dreijährigem Turnus ausscheidet, unter den 32 Ausgeschiedenen 27 wiedergewahlt sind. Drei von den Nicht⸗ wiedergewählren hatten aus persoöͤnlichen Gründen die Wiederwahl abgelehnt, einer konnte nicht wiedergewählt werden, weil er seinen Wohnsitz verlegt hatte; nur einer unterlag in der Wahl, aber auch hier nachweislich nur wegen lokaler Interessen. An der Wahl haben sich 55 % aller Wahlberechtigten betheiligt und auf die Wieder⸗ gewaͤblten 8 fast 16,000 Stimmen mehr gefallen, als bei ihrer ersten Wahl.
Unter den Wiedergewählten waren auch die 10 Mitglieder des Lan⸗ desausschusses, welche, weil sie aus dem Bezirkstage ausgeschieden waren, auch aus dem Landesausschuß hatten ausscheiden müssen. Ich glaube, es läßt sich nicht ohne Grund behaupten, daß in diesem Akt der Wieder⸗ wahl ein Ausdruck der auch zu dem Verhalten des Lan⸗ desausschusses lag, dem die Wiedergewählten angehören. 1
In einer innern Verbindung hiermit ist noch ein Drittes in die Erscheinung getreten. In und außer dem Landesausschuß wurde der Wunsch laut, daß dem Landesausschuß nunmehr auch eine seiner wachsenden Bedeutung entsprechende Vermehrung seiner Befugnisse
ewährt werden möge. Man fühlte es gewissermaßen als eine urücksetzung des Reichslandes, daß seine inneren An⸗ gelegenheiten im Reichstage von den bgeordneten sämmt⸗ licher Staaten des Reiches beschlossen würden, während die Seg.eaeg; bei der inneren Gesetzgebebung der übrigen Bundesstaaten nicht, mitsprechen sollten. Man wünschte die⸗ ser Bevormundung enthoben zu sein, wenigstens insoweit, daß der Reichstag nicht eintreten solle, wenn Landesausschuß und Regierung über die Vorlage der Gesetze einverstanden seien.
Diese Thaksache und diese Wahrnehmung sind es gewesen, welche die Regierung zu der Vorlegung des Gesetzentwurfes veranlaßt haben, dessen ausgesprochener Zweck es ist, den Reichstag in seinen Arbeiten zu erleichtern und den Landesausschuß in seiner Bedeutung zu stärken.
Ich glaube darauf rechnen zu dürfen, daß Sie diesen Zweck an sich billigen. Es fragt sich nur, ob die Vorlage der Regierung ihn durch die richtigen Mittel erreicht. 8
Wird der Entwurf zum Gesetz, so wird fortan die Mit⸗ wirkung des Reichstages nicht nothwendig, wenn Bundesrath und Landesausschuß zustimmen. Gleichwohl wird es der Regierung frei⸗ stehen, auch ohne Vernehmung des Landesausschusses, in einzelnen züllen an den Reichstag zu gehen und wenn der Landesausschuß
eine Zustimmung gegeben hat, dennoch eine Gesetzesvorlage noch an den Reichstag zu bringen. Die Stellung des Bundesraths wird durch diese Vorlage nicht wesentlich verändert; dagegen wird das Verhältniß der Regierung und des Landesausschusses erheblich ver⸗ schoben. Der Landesausschuß tritt, wenn er seine Zustimmung ge⸗ eben hat, insoweit an die Stelle des Reichstages; ertheilt er seine “ nicht, so ist die Regierung genöthigt, sich an den Reichs⸗ tag zu wenden, wie an eine Art Appellinstanz.
Gegen diese Theilung der Gewalten läßt sich wohl das Beden⸗ ken geltend machen, daß sie dem Reichstag mehr nehme, als sie dem Landesausschuß gewähre, und daß ihr Haupterfolg eine Stärkung der Macht der Regierung sei, der bei der Theilung gewissermaßen der Löwenantheil zufalle. Wenn der neshe h auch bereit wäre, seine Theilnahme an der Bundesgesetzgebung zu beschränken, so dürfe doch die Abgrenzung der Kompetenz nicht der Willkür der Regierung oder dem Zufall überlassen bleiben; wie es mehr oder minder nach der Vorlage geschehe. Der Landesausschuß sei ein ephemeres Wesen; er beruhe nicht auf einem Gesetz, sondern auf einer Verordnung, einseitig vom Träger der Staatsgewalt erlassen, die ebenso einseitig wieder aufgehoben werden könne. Ein solche gleichsam ad nutam der Regierung stehende Körperschaft biete nicht die erforderliche Sicherheit für die Unabhängigkeit derselben und gebe andererseits auch vermöge ihrer Zusammensetzung nicht die Garantie, daß sie Stimme und Willen der Bevölkerung sicher zum Ausdruck bringe.
Es ist daraus die Konsequenz abgeleitet auf der einen Seite, daß dem Landesausschusse zuvor im Wege der Gesetzgebung eine Organi⸗ sation gegeben werden müsse, die ihn zu einer Repräsentativkörper⸗ schaft ausgestalte, auf der anderen, daß es nothwendig sei, in dem Gesetze gewisse Kautelen zu schaffen, welche einer willkürlichen Hand⸗ habung Seitens der Regierung einen Riegel vorschieben.
„Meeine Herren! Die Regierung unterschätzt nicht das Gewicht dieser Bedenken, sie hat sie auch nicht unerwogen gelassen, sie hat sich aber gleichwohl nicht abhalten lassen, Ihnen diese Vorlage zu machen in der Meinung, daß der Schritt immerhin in der Richtung geschehe, welche auch der Reichstag will, zugleich aber in der Ueber⸗ zeugung, daß zur Zeit nicht weiter gegangen werden dürfe, als sie Ihnen empfiehlt.
Elsaß⸗Lothringen zu übernehmen, hat damals die Erwartung mit⸗ gewirkt, daß die Schwierigkeiten, welche die Berathung der Landes⸗ gesetze wegen der Eigenartigkeit der Verhältnisse dem Reichstage mothwendig bietet, durch die Theilnahme der elsaß⸗lothringischen Ab⸗ 2r eordneten wesentlich werde gemindert werden. Man hegte die Hoff⸗ nung, daß diese Abgeordneten, wenn sie ein Mandat annähmen, ihre Zenaue Keuntniß des Landes und seiner Bedürfnisse zu dessen Besten in intensiver Betheiligung an der Arbeit verwerthen würden. Diese Hoffnung hat sich nicht in dem gewünschten Umfange erfüllt. Zwei Drittel der gewählten Abgeordneten haben ihr Mandat dadurch zu errfüllen geglaubt, daß sie sich von den Sitzungen des Reichstags kon⸗ sequent fern gehalten haben; die übrigen haben an den Plenar⸗ verhandlungen zwar theilgenommen, an den vorbereitenden Ar⸗ beiten der Kommissionen aber theilzunehmen, beharrlich abgelehnt. Dieser Zustand war nicht haltbar; er entsprach nicht den Interessen des Landes und den Wünschen eines großen und ehrenwerthen Theils er Bevölkerung, wie sie in den Bezirkstagen zum Ausdruck kamen.
1 Dem ersterwähnten Bedenken gegenüber hat sie sich selbst die Frage gestellt, ob nicht eine andere Abgrenzung der Kompetenz vor der von ihr gewählten den Vorzug verdiene, insbesondere, ob nicht e.ne Trennung nach dem Gegenstande zweckmäßiger sein würde, eine Trennung in der Art, daß gewisse Gebiete dem Reichstag ausdrück⸗
lich vorbehalten bleiben. Vorschlag auf den ersten
Wie gefällig auch dieser Anblöck erscheinen mag, so schwierig erweist er sich doch wie mir alle die zugeben
bei deen Versuche der Ausführung, 3
werden, die diesem Versuche näher getreten sind. Was soll dem Reichstag verbleiben? Wünschen Sie alle Gesetze von politischer Bedeutung einzuschließen, oder alle Gesetze, durch welche das Land finanziell belastet wird? Bei den Etatberathungen des vorigen Jahres ist von dieser Seite des Hauses, (auf die linke Seite des Hauses wei⸗
und Kultusangelegenheiten dürften wir die Gesetzgebung noch lang nicht aus den Händen geben. Es wäre jedoch angezeigt, Wegebauten und andere mehr substanzielle Angelegenheiten dem Landesausschusse uzuweisen. .
Meine Herren, alle derartige Beze chnungen sind flüssig und dehnbar, wenn sie allgemein gehalten werden; sie sind nicht er⸗ schöpfend, wenn man an das Detailliren geht. Ich räume die Mög⸗ lichkeit ein, daß wir nach einiger Zeit dazu gelangen, in gewissen Zweigen der Finanzverwaltung dem Landesausschuß die Feis ns Verfügung über die dafür zu bewilligenden Mittel zu überweisen. Eine solche Ausscheidung wäre möglich und in ihren Folgen kaum bedenklich. Anders aber liegt es mit der Gesetzgebung. Fehlt hier ein objektives, sicher erkennbares Kriterium für die Kompetenz, so ist eine Rechts⸗ unsicherheit die Folge, die ganz unerträgliche Zustände schafft. Bei jedem S. für Elsaß⸗Lothringen würde die Frage berechtigt sein, ob es dem Gegenstande nach zu jenen gehört, die dem Reichstage vorbehalten sind oder nicht, eine Frage, die so lange in suspenso bliebe, bis ein Judikat USvs. I.en Man wird mir ent⸗ gegen halten können, daß die Verfassung im Art. 4 eine ähn⸗ liche Scheidung durchgeführt habe, indem dort die Materien bestimmt sind, bei denen die Reichsgesetzgebung eintritt. Das ist voll⸗ kommen richtig; allein die Verfassung enthält auch eine Bestimmung, wonach das Reichsgesetz dem Landesgesetze vorgeht, und allein schon die Publikation im Reichsgesetzblatt unzweifelhaft Gültigkeit erhält. Damit ist ein Streit von vornherein ausgeschlossen.
Ich zweifle, daß Sie geneigt sein würden, eine ähnliche Se torische Klausel für die Landesgesetze in Elsaß⸗Lothringen gegenüber den Reichsgesetzen eintreten zu lassen. 8
Demgegenüber bietet Ihnen die Vorlage der Regierung ein un⸗ zweifelhaftes und sicheres Kriterium. Daß Bundesrath und Landes⸗ ausschuß zugestimmt haben, ist zu konstatiren und im Gesetzesblatt selbst einfach zu bekunden.
Allerdings wird hiermit das Bedenken nicht gehoben, welches gegen die Zweckmäßigkeit des Gesetzesvorschlages dem Gegenstande nach gerichtet ist. Eine nur einigermaßen geschickte Regierung, tann man sagen, und ein einigermaßen gefälliger “ werden sich ohne Mühe mit einander verständigen; sie werden Gesetze nach ihrem Wohlgefallen machen und der Reichstag hat das Nachsehen. Wird der Reichstag angegangen, so wird es geschehen, wenn man dem Lande politische Maßnahmen auflegen will, die es widerwillig trägt und denen es widerspricht. Der Reichstag wird dadurch in die Lage gebracht, bei Auflegung dieser Maßnahmen mitzuhelfen und das Gehässige und Mißliebige, was darin liegt, der Regierung, die er nicht im Stiche lassen kann, abzunehmen. Ich würde diese letztere Besorgniß nicht erwähnen, meine Herren, wenn ich nicht glaubte versichern zu können, daß sie wirklich ausgesprochen worden ist. Ich kann mich gleichwohl nicht dazu verstehen, sie ernsthaft zu nehmen, denn es hieße zulassen, daß der Reichstag sich der Freiheit seines Urtheiles und seiner Entschließung begebe und daß er einfach der Regierung zu Liebe unbesehen deren Vorschläge annehmen werde, obwohl er selbst damit nicht einverstanden ist. Das ist eine Ver⸗ muthung, die ich nicht zulassen kann. Im Uebrigen räume ich ein, daß Sie durch die Annahme des Gesetzentwurfes sowohl dem Landes⸗ ausschusse als auch der Regierung ein Vertrauensvotum geben. Ich möchte auch aus manchen Zeichen schließen, deß die Neigung dazu nicht besonders scharf ausgesprochen ist; ich will es auch denen, die diese Neigung nicht hegen, nicht verargen. Ich entnehme daraus die Nothwendigkeit, für beide zu plaidiren: zunächst was den Lan⸗ desausschuß anbelangt. .
Unter den Gründen einer geringschätzenden Auffassung von sei⸗ ner Bedeutung und seinem Werthe steht eine vielfach verbreitete, irrige Ansicht über seine Zusammensetzung voran. Man ist geneigt, den Landesausschuß sich vorzustellen als eine Versammlung von mehr oder minder notablen Einwohnern von gla Stöesgen⸗ welche die Regierung nach Belieben auswähle, und zu akademischen Besprechungen ein⸗
esucht haben. Diejenigen, die etwas näher mit der Sache vertraut ind, wissen zwar, daß die Wahl aus der Mitte der Bezirkstage er⸗ folgt. Aber man bezeichnet 1 Wahl als eine komplizirte Filtrir⸗ arbeit, bei der die Regierung ebenfalls ihre Hände im Spiel habe. Meine Herren, mir liegt daran, vor allem auch der öffentlichen Meinung gegenüber, diese Ansicht zu berichtigen. Die Bezirks⸗ tage wählen die Mitglieder des Ausschusses einfach nach Stimmenmehrheit ohne alle Komplizirtheit und ohne jegliche Einwirkung der Regierung; die Mitglieder des Bezirks⸗ tages gehen aber aus allgemeinen Wahlen hervor, die im Großen und Ganzen genau nach den Prinzipien geschehen, welche auch für die Wablen der Mitglieder dieses Hauses maßgebend sind. Die ein⸗ zige Beschränkung in der Wählbarkeit besteht darin, daß der zu Wählende mindestens 25 Jahre alt sein und innerhalb des Bezirkes seinen Wohnsitz haben oder wenigstens eine direkte Steuer bezahlen muß. Mir scheint danach, daß die Mitglieder des Landesausschusses, von dem jeder Einzelne aus allgemeinen direkten Wahlen hervor⸗ gegangen ist, allen Ansprüchen bezüglich der Breite der Grundlage ibrer Wahl genügen, welche berechtigter Weise zu erheben sind. Einen weiteren Anstoß erregt die Unsicherheit des ganzen Institutes. Die Regierung soll befugt sein, an den Landesausschuß zu gehen oder nicht, sie hat sogar die Möglichkeit, ihn völlig zu beseitigen, ohne daß der Bundesrath oder der Reichstag sie daran hindern könnte; es genügt dazu eben eine einfache Verordnung. Meine Herren, ich kann nicht in Abrede stellen, daß die Regie⸗ rung formell diese Befugniß hat, ich kann aber die daraus abgeleitete Folgerung nicht zugeben. Dadurch, daß die Mittel für den Landesausschuß in den Landeshaushaltsetat aufgenommen sind, und daß er durch dieses Gesetz als ein Faktor der Gesetz⸗ gebung, wenn auch nicht als ein absoluter, eingeführt werden soll, hat er eine vollständig andere Signatur erhalten als er im Oktober 1874 hatte. Ich halte es nicht wohl für möglich, daß die Regierung jemals dazu kommen könnte, den Landesausschuß einfach zu beseitigen, es sei denn, daß sie politische Gründe der aller⸗ geringsten Art hätte, welche das deutsche Interesse, das Reichsinteresse ihr diktirt und von denen sie sicher sein könnte, daß sie dafür auch die Bewilligung des Reichstages findet. Aber, meine Herren, wenn auch wider alles Erwarten dieser Fall eintritt, was ist dann die Folge? Mit dem Augenblick, wo der Landesausschuß aufhört zu existiren, tritt die Regel wieder ein, daß Landesgesetze nur durch Zu⸗ sammenwirken der Regierung, des Bundesraths und des Reichstags zu Stande kommen können; mit diesem Augen⸗ blick also tritt der Reichstag wiederum unbeschränkt in seine Funktionen als Faktor der Gesetzgebung. Hierin liegt, wie ich glaube, eine so starke thatsächliche Bürgschaft für das Fortbestehen des Landesausschusses, daß Sie nicht zu fürchten brauchen, die Be⸗ sorgniß, sein Lebensfaden werde ihm einmal plötzlich abgeschnitten werden, könne irgend eine Einwirkung auf Gesinnung oder Hal⸗ tung seiner Mitglieder üben. Jedenfalls spricht die Erfahrung nicht für eine solche Besorgniß. Die Verhandlungen des Landesausschusses erweisen, 5” er keineswegs eine Versammlung ist, die auf den Wunsch der Regierung einfach „ja“ sagt. Sie werden sich daraus überzeugt haben, daß eine kräftige und gesunde Opposition sich dort entwickelt, die es ganz gut verft⸗ t den Vertretern der Regierung unverblümt den Text zu lesen. Ich muß auf der anderen Seite aber ebenso anerkennen, daß die Majorität des Landes⸗ ausschusses dessen Aufgabe mit großer Einsicht, mit Besonnenheit und mit Takt erfaßt und gelöst hat, derart, daß in der Regel die Regierung seinen Anträgen Folge zu geben im Stande war. Auch der Reichstag hat dies anerkannt. In den Kommissionsberathungen des Etats sind die Verhandlungen des Landesausschusses mit größter Sorgfalt geprüft worden, und seine Anträge sind in der Regel Ausschlag gebend gewesen. Er hat sich nicht minder Anerkennung verschafft in den Plenarverhandlungen. Eine ganze Reihe nicht Sea- Gesetze hat ohne jede Dis⸗ kussion im Hause drei sungen passirt, nachdem ihnen das Zeugniß mit auf den Weg hatte gegeben werden können,
send) die wohl am meisten geneigt sein möchte, der Senh mit Konzessionen entgegen zu kommen, bemerkt worden, in Schul⸗!
daß der Landesausschuß ihnen seine Ph gegeben habe. Der Reichstag hat damit ausgesprochen, daß wenigstens nach seinem bis⸗
liegenden Frage ein weiteres Ma mäüßte.
u gehen, einen willkürlichen Gebrauch machen werde, dadurch werde eeiin Zustand geschaffen, der jeglicher Klarheit und Bestimmtheit ent⸗
der ersteren Befugniß,
lade; bei der Wahl werde sie nicht gerade die ungeberdigsten sich aus
¹
hberigen Verhalten der Landesausschuß vollen Anspruch auf Vertrauen ssiich erworben
Meine en! Etwas mehr zurückhaltend bin ich natürlich, wenn ich den Anspruch vertrete, daß auch der Regierung in der vor⸗ i von Vertrauen gegeben werden . ßte. Ich wünsche hierbei zunächst einem Bedenken entgegenzu⸗ treten, welches sich an die Fassung des Gesetzes knüpft. Es geht da⸗
bpin, daß die Regierung von der ihr gewährten Befugniß, entweder
an den Landesausschuß oder an den Reichstag mit Gesetzesvorlagen
ehre und der weder den vee. noch dem Reichstag genehm sein könne. Es knüpft sich dies Bedenken an die Worte des Gesetzes,
„Landesgesetze können erlassen werden“. Zu dieser Fassung hat die
Regierung einen doppelten Grund gehabt. Sie wünscht sich die
Mloboglichkeit vorzubehalten, unter Umständen an den Reichskag zu gehen, ohne den Landesausschuß vernommen zu haben, und die Frei⸗ 2 Leit Ihnen auch solche Gesetze vorzulegen, bei denen der Landesaus⸗ schuß seine Zustimmung bereits ausgesprochen hat. Sie wird von ß, wie in der Natur der Sache liegt, nur sehr selten Gebrauch machen, das heißt nur, wenn in
der Zwischenzeit zwischen der Sitzung des Landesaus⸗ schusses und des Reichstags das Bedürfniß zu einem
Gesetz hervortritt, welches nicht wichtig genug ist um den Landes⸗
ausschuß ad hoc einzuberufen und nicht dringend genug, um von der
Befugniß zur Oktroyirung Gebrauch zu machen. Die andere Freiheit
wünscht sie sich vorwiegend aus Rücksichtnahme für den Reichstag
vorbehalten zu sehen. Die Regierung nimmt an, daß die Verhält⸗ nisse noch nicht reif genug seien, um dem Landesausschuß eine Stel⸗ lung als mitwirkender Faktor der Gesetzgebung zu geben; sie will aber andererseits den Reichstag nicht in die Lage bringen, daß er nur ab und zu, wenn Noth an den Mann kommt, ihr beistehe, sie wünscht vielmehr mit allen Gesetzen von wirklich politischer Bedeu⸗ tung ihn zu befassen und sich seiner Theilnahme zu erfreuen. Das ist der Grund für diese Bestimmung. Ich glaube, daß der Reichstag eigentlich kein Interesse hat, der Regierung die von ihr übernommene und, wi⸗ ich anerkenne, nicht leichte Aufgabe abzunehmen. Schneiden Sie ihr diese Befugniß ab, dann kann sie den Reichstag nicht in der Weise betheiligen, wie sie es wünscht; es entsteht außerdem die Wirkung, deß der Landesausschuß eine Institution wird, deren Fortbestehen absolut gesichert ist, bis er im Wege der Gesetzgebung aufgeho⸗ ben wird. Meine Herren! Ich verstehe vollkommen die Motive derjenigen unter Ihnen, welche eine schärfere Fassung des Gesetzes wün⸗ welche dahin streben, daß in dem Gesetze selbst die gezogen werde, welche nach der Vorlage die Re⸗ gierung zu ziehen sich vorbehält. Ich begreife, daß namentlich für alle Juristen, die Vorlage in der Kürze und scheinbaren Flüssigkeit ihrer Formulirung etwas geradezu Unheimliches hat, sie ist für die, wenn ich so sagen darf, eine Art homunculus, von dem man nicht weiß, was aus ihm werden wird, wenn die Phiole sich öffnet, welches Unheil er möglicherweise stiftet, wenn er in die Welt gesetzt wird. B Meine Herren! Der Regierung wäre es ebenfalls erwünschter gewesen, wenn sie Ihnen mit einer anderen Fassung hätte entgegen⸗ treten, wenn sie eine geringere Vollmacht von Ihnen hätte fordern können, als sie es thut; sie hat aber geglaubt, nicht anders handeln zu können, wenn sie vorsichtig handeln wollte, und sie hat sich zu dieser Vorsicht für verpflichtet gehalten bei der nüchternen Betrach⸗ tung der Verhältnisse. Wenn auch der Landesausschuß sich vollen Anspruch auf Ver⸗ trauen durch sein bisheriges Verhalten ermorben hat, so besteht er doch erst 2 Jahre, ein Zeitraum, der keine Sicherheit für dauernde Bewährung giebt. Andererseits vollzieht sich zweifellos ein Umschwun n der Meinung der Bevölkerung, von der ein großer Theil sich daran gewöhnt, geschichtliche Thatsachen als unabänderlich zu nehmen und allgemach müde wird, daß seine heimischen, nächsten Interessen durch unfruchtbares Frondiren preisgegeben werden; allein diese Wendung ist weder allgemein noch gegen Rückfälle gesichert. Meine Herren! Es ist wenige Tage her, daß in diesem Hause der Abgeordnete für Metz bei Gelegenheit der Etatsdebatte zu Ihnen ge⸗ sprochen hat. Er sprach sich dahin aus, daß Elsaß⸗Lothringen sich selber überlassen werden solle. Die letzte Reichstagswahl habe er⸗ wiesen, daß der größere Theil der Bevölkerung auf den Gesinnungen verharre, die sie im Jahre 1874 ausge⸗ sprochen habe. Dieser Gesinnung hat der Protest Ausdruck gegeben, der im Jahre 1874 von dem Abg. Teutsch von dieser Tribüne gesprochen worden ist. Wenn auch die Form, in welcher der Herr Abgeordnete für Metz diesen Protest wiederholt hat, um Vieles matter und abgeschwächter war als diejenige, welche damals der Abg. Teutsch dem Reichstag zu bieten wagte, so ist doch in der Sache nichts geändert. Elsaß⸗Lothringen sich selbst wiedergeben, der sich selbst überlassen, kann im Sinne des Redners nichts anderes heißen, als es von dem Deutschen Reiche wieder lostrennen, denn sonst hätten diese Worte überhaupt keinen Sinn. Ich würde de Herrn Redner beleidigen, wenn ich annehme, er habe diesen Protest ausgesprochen, nur um eine Ehrenpflicht gegen seine Wähler zu erfüllen, deren Ansicht er selbst nicht theile. Er kann ebenso wenig als ein politischer Mann erwarten, daß wir seine Worte nicht ernsthaft nehmen, daß wir sie als bloße Phrase betrachten würden, hinter der nicht die Absicht stünde, bei gegebener Zeit, unter günstigen Umständen auch entspre⸗ chend zu handeln.
Meine Herren! Der Reichstag hat diese Rede stillschweigend hingenommen — er hat recht daran gethan, er wird sie aber nicht ignoriren dürfen, wenn er über die politische Vertretung des Landes einen Beschluß fassen soll, in welchem unter Umständen, die wir nicht beherrschen können, die Auffassung, von welcher der Herr Ab⸗ geordnete für Metz ausgeht, die Oberhand gewinnt. Er wird in Folge dessen auch davor nicht zurückscheuen dür⸗ fen, der Regierung eine etwas stärkere Vollmacht in die Hand zu geben, als sie unter anderen Umständen brauchen und selbst von Ihnen fordern würde.
Meine Herren! Wir gehen in der politischen Gestaltung des Lan⸗ des nothwendig schrittweise vor, und müssen diese Schchritte mit Vorsicht thun, denn wir dürfen niemals einen Schritt wieder zurück⸗ thun, den wir gethan haben.
„Ich bitte Sie, der Regierung das Vertrauen zu schenken, daß sie die Tragweite ihres Schrittes gewissenhaft erwogen hat und daß sie die Verhältnisse des Landes soweit kennt, um Ihnen denselben zu empfehlen. Es ist wohl möglich, daß der praktische Werth des Ge⸗ setzes in der Richtung, daß der Reichstag wesentlich werde erleichtert werden, nicht so vollkommen in die Erscheinung tritt, wie erwartet wird; jedenfalls aber hat das Gesetz einen großen moralischen Werth: es giebt dem Lande den Ausdruck des Vertrauens, welches Regierung und Reichstag dazu haben, daß es auf dem Wege der friedlichen Ent⸗ wickelung voranschreitet, und schon in diesem Vertrauen, von dem ich hoffe, daß es auch im Lande verstanden werden wird, erwarte ich Segen für das Land. Ich bitte Sie, das Gesetz anzunehmen.
— In der heutigen (12.) Sitzung des Reichs⸗ tages, welcher der Präsident des nö Staats⸗ Minister Hofmann und andere Bevollmächtigte zum Bundes⸗ rath, sowie mehrere Bundeskommissarien beiwohnten, trat das Haus in die erste Berathung des Gesetzentwurfs über den Sitz des Reichsgerichts ein, für welches die Vorlage Leipzig in Vorschlag bess Der Bevollmächtigte zum Bundes⸗ ich Staatssekretär Dr. Friedberg, hob die bisherige Ent⸗ wickelung der Vorlage und die Wichtigkeit derselben her⸗ vor. wesen, das Reichsgeri rität des Bundesraths und sei dabei das Motiv ausschlaggebend
t nach Berlin zu verlegen, die Majo⸗ estimmt, daß
Leipzig bei übrigens gleichen Verhältnissen bereits im Besitz
Die tber⸗ Absicht der Reichsregierung sei ge⸗
habe jedoch für Leipzig gewesen,
des jetzt höchsten Reichsgerichts, des Reichs⸗Ober⸗Handelsgerichts 8 Als Reichsbeamter sei er verpflichtet, zunächst die Ge⸗ etzesvorlage der verbündeten Regierungen zu vertreten, jedoch werde er im Laufe der Debatte von seinem formalen Rechte als Mitglied des Bundesraths Gebrauch machen und für eine entgegengesetzte Meinung eintreten. Beide Anschauungen gingen aber nur vom Gesichtspunkte des Reichsinteresses aus. Der Abg. Dr. Gneist trat für den Sitz des Reichsgerichts in Berlin ein, indem er seine Ansicht so⸗ wohl aus der Kompetenz des Reichsgerichts als aus Gründen der Zweckmäßigkeit rechtfertigte. Der Abg. Frankenburger vertheidigte dagegen den Standpunkt der Vorlage. Auf eine Anregung des Redners präzisirte der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Königlich sächsischer Staats⸗Minister Abeken die Stellung der Königlich sächsischen Regierung zu der Frage der Aufhebung des höchsten sächsischen Landesgerichtshofes im Falle der Errichtung des Reichsgerichts in Leipzig, ohne der sächsischen Landesvertretung präjudiziren zu wollen, dahin, daß die Regierung einen Zusammenhang dieser beiden Fragen nicht anerkenne. Die Frage der Beibehaltung eines eigenen obersten Landesgerichtshofes sei für die sächsische Re⸗ gierung jetzt g. eine offene, im Falle der Verlegung des Reichsgerichts nach Leipzig werde aber die sächsische Regierung dem Landtage in den Vorlagen, betreffend die Ausführung der Reichs⸗Justizgesetze, Vorschläge für die Beibehaltung eines eigenen obersten Landesgerichtshofes dritter Instanz nicht machen. Der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Justiz⸗Minister Dr. Leonhardt, betonte dagegen, daß die preu⸗ ßische Regierung immer für die Beseitigung der obersten Landesgerichtshöfe nach der Konstituirung des Reichsgerichts eingetreten sei. Die Natur des Rechtsmittels, über welches das Reichsgericht entscheiden müsse, verlange dessen Sitz im Zen⸗ trum des politischen Lebens, und das sei nicht Leipzig, son⸗ dern Berlin. An einem anderen Orte werde das Reichsgericht ruhmlos wie in Wetzlar enden. Beim Schlusse des Blattes ergriff der Abg. v. Kleist⸗Retzow das Wort.
— Nachdem der Bundesrath unter dem 2. Februar 1876 beschlossen hat, die eiscn der preußischen Regierung einer⸗ seits und der Großherzoglich sächsischen und Herzoglich sachsen⸗ koburg⸗gothaischen Regierung andererseits bestehende Meinungs⸗ verschiedenheit wegen Beiziehung der thüringischen Eisenbahngesellschaft zu Kommunalabgaben in preußischen Städten als eine nach Art. 76 Abs. 1 der Reichs⸗ verfassung von dem Bundesrath zu erledigende Streitigkeit anzuerkennen, hat die Großherzoglich sächsische Regierung bei dem Bundesrath beantragt, derselbe wolle die Erledigung dieser Streitigkeit dadurch herbeiführen, daß die Frage, ob nach Art. 15 Abs. 1 des Staatsvertrags vom 19. Fhri 1844 die preußische Regierung den beiden anderen oben genannten Regierungen gegenüber verpflichtet ist, die thüringische Eisen⸗ eag sanschas auch von jeder Kommunalabgabe, mit alleiniger Ausnahme der Grundsteuer und anderer dinglicher Lasten, soweit solche nach der bestehenden Landesgesetzgebung von der Gesellschaft zu übernehmen sind, zu befreien, einer zu bildenden Austrägalinstanz zur endgültigen Entscheidung überwiesen wird,
— Die Einnahmen an Zöllen und gemeinschaft⸗ lichen Verbrauchssteuern im Reich haben für die Zeit vom 1. Januar bis zum Schlusse des Monats Februar 1877 (verglichen mit demselben Zeitraum des Vorjahrs) betragen: Zölle 16,683,480 ℳ (— 1,806,833 ℳ), Rübenzuckersteuer 7,815,309 ℳ (s— 5,350,811 ℳ), Salzsteuer 5,272,994 ℳ (— 17,049 ℳ), Tabakssteuer 104,836 ℳ (— 67,292 ℳ), Brannt⸗ weinsteuer 7,647,631 ℳ (— 305,320 ℳ), Uebergangsabgaben von Branntwein 16,264 ℳ (— 6128 ℳ), Brausteuer 3,769,289 ℳ (— 49,468 ℳ), Uebergangsabgaben von Bier 148,137 ℳ (— 3864 ℳ). Summa 41,457,940 ℳ (— 7,606,765 ℳ).
— Das Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts⸗Etats für das Jahr vom 1. April 1877/78, ist am 14. März d. J. von Sr. Majestät dem Könige vollzogen worden und wird in der heute ausgegebenen Nr. 6 der Gesetz⸗Sammlung publizirt.
— Der General⸗Lieutenant von Schwerin, Gouverneur von Metz, ist nach beendigtem Urlaub wieder abgereist.
„— Der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Königlich säch⸗ sischer Staats⸗Minister der Justiz, Abeken, ist in Berlin angekommen, und der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Groß⸗ herlich sächsischer Geheimer Nath Dr. Stichling, ist nach Weimar abgereist.
— Der Gesandte der Schweizerischen Eidgenossenschaft am hiesigen Allerhöchsten Hofe, Dr. Roth, hat sich mit Urlaub auf einige Wochen nach Bern begeben und als interimistischen Geschäftsträger für die Dauer seiner Abwesenheit den Lega⸗ tions⸗Rath Dr. de Claparéde vorgestellt.
Wiesbaden, 19. März. Heute Vormittag 11 Uhr fand die “ des Kommunal⸗Landtags des Regierungsbezirks Wiesbaden im Sitzungssaale des Regierungs⸗ gebäudes durch den stellvertretenden Landtagskommissar Regie⸗ rungs⸗Präsidenten von Wurmb statt.
Baden. Karlsruhe, 17. März. Der Großherzo und die Großherzogin werden, wie die „Karlsr. h meldet, in Begleitung des Erb⸗Großherzogs und der Prinzessi Victoria und des Prinzen Ludwig Wilhelm nächsten Dienstag, den 20. März, die Residenz verlassen, um sich nach Berlin zu begeben, wo dieselben bis unmittelbar nach den Osterfeiertagen
zu verbleiben gedenken.
Mecklenburg. Schwerin, 17. März. Die Schwe⸗ riner Blätter bringen folgende Trauernachricht: „Heute ist hier die Nachricht von dem nach längerer Kraͤnkheit gestern Abend erfolgten Ableben des Großfürsten Alexander Wladimirowitsch eingetroffen und ist dadurch das Groß⸗ herzogliche Haus in die tiefste Trauer versetzt worden.“ Die „Meckl. Anz.“ fügen dem noch hinzu: Wie wir hören, ist der estern Abend 7 Uhr erfolgte Tod des ältesten Sohnes Ihrer aiserlichen Hoheiten des Großfürsten Wladimir und der Frau Großfürstin Marie Paulowna von Rußland, des am 31. August 1875 geborenen Großfürsten Alexander Wladimiro⸗ g89 in Folge einer Unterleibs⸗ und Lungenentzündung ein⸗ getreten.
Oesterreich⸗Ungarn. Wien, 17. März. tion der Nationalbank 2. gestern ihre Berathungen über das neue Bankstatut beendet. Die Majorität der Direktion
sprach sich dafür aus, daß die Verpflichtung des Staates
7 Prozent zu garantiren, entfalle, daß dagegen die Theil nahme der beiden Staatsverwaltungen am Gewinne erst bei 8 Prozent zu beginnen habe. 8 — Der Kaiser Pedro II. und die Kaiserin Therese von Brasilien sind heute hier eingetroffen. 8 — 18. März. (W. T. B.) Die „Wiener Zeitung“ ver
zweiter Delegirter Oesterreich⸗Ungarns bei der Kon⸗
2 —
(s. Z.
Hofraths Freiherrn von Schwegel zu Sektionschefs Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten. — Die heute stattgehabte Konferenz der verfassungstreuen Klubs hat nach einer vierstündigen Debatte den Antrag des Abge⸗ ordneten Sturm, betreffend die Abänderung des Dele⸗ gationsgesetzes, mit 102 gegen 58 Stimmen abgelehnt. Vor der Abstimmung erklärte der Vorsitzende, daß es den Unterzeichnern des Antrages vollkommen überlassen bleibe, denselben im Abgeordnetenhause einzubringen. — — 19. März. (W. T. B.) In dem gestern unter Vor⸗
rath ist, wie die heutigen Morgenblätter melden, beschlossen worden, die Delegationen zum September einzuberufen, die Ausgleichsvorlagen aber sofort nach den Osterferien beiden Parlamenten vorzulegen. sind nach Pest zurückgereist, Finanz⸗Minister Szell kehrt am Mittwoch hierher zurück, um die Bankverhandlungen zum Ab⸗ schluß zu führen.
Pest, 15. März. Der Minister⸗Präsident von Tisza reist — wie der „P. Lloyd“ meldet — binnen zwei Tagen nach Wien. Dort dürfte am Sonntag unter Vorsitz des Kaisers
der Modus procedendi bezüglich der Verhandlung der Aus⸗ gleichsvorlagen und der Termin für den Zusammentritt der Delegationen festgestellt werden wird. — Die Königliche Tafel verwarf Miletics Berufung gegen die Fortdauer seiner Untersuchungshaft, bestätigte dagegen die Freilassung
die Untersuchung zu beschleunigen.
— 17. März. Die zweite Session des 1875er Reichs⸗ tages wurde heute mit Königlichem Reskripte geschlossen und die dritte Session für Montag, den 19., einberufen.
Schweiz. Bern, 16. März. (N. Zürch. Ztg.) Ständerath beschloß heute nach langer trotz der Anträge auf Nichteintreten mit 12 Stimmen, daß bei der Unterstellung von gesetzen oder Beschlüssen unter die Volksabstimmung mit der Bekanntmachung vor der Abstimmung eine objektive offi⸗ zielle Begründung derselben veröffentlicht werden soll. In der Regel soll der Bundesrath diese Botschaft abfassen und unterzeichnen, sonst ein gleichmäßig von beiden Räthen bestellter Ausschuß. Die Art der Publikation bleibt dem Bundesrath anheimgestellt.
— 18. März. (W. T. B.) 18. März fand hier eine Manifestation von An⸗ gehörigen der Internationalen statt; die Polizei schritt thätlich ein, und wurden dabei sowohl Gensd'armen, wie Angehörige der Internationalen verwundet.
Der
Anläßlich der Feier des
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Großbritannien und Irland. London, 16. März. (E. C.) Für die in Paris bevorstehenden Verhandlungen betreffs eines neuen Handelsvertrages zwischen England und Frankreich sind zu Bevollmächtigten ernannt worden: Sir Louis Mallet, Unter⸗Staatssekretär für Indien; Mr. John Mulholland, (kons.) Vertreter des irländischen Stagts Downpatrick und Mr. C. Kennedy vom Ministerium des Auswärtigen. — Das durch den Tod des Admirales Sir Augustus Clifford erledigte Amt des Schwarzen Stabes („Blach Rod“) ist dem General Sir William Knollys verliehen worden. — Der Khedive hat durch den britischen General⸗Konsul das Geschenk seines Vorfahren an das britische Volk, betreffs des als „Nadel der Kleopatra“ bekannten Obelisken bestätigen lassen. — Nach einem soeben dem Parlamente vorgelegten amtlichen Ausweise ist für Volksschulen im Jahre 1875—76 im Ganzen die Summe von 1,532,610 £ ausgegeben worden. Diese Summe übersteigt die des Vorjahres um 175,863 £. Die Gesammt⸗Ausgabe für Volksschulen vom Jahre 1839 an bis zum 31. März 1876 beträgt 17,520,036 . — Die Einnahmen des Telegraphenamts im Jahre 1875 bis 1876 betrugen 1,533,982 £; die Ausgaben 1,430,710 f. Es bleibt mithin ein Reingewinn von 103,272 £. Der gesammte Reingewinn seit Uebergang des Telegraphendienstes in die Hände des Staates beträgt 922,117 f£.
— 17. März. (E. C.) Auf Befehl der Königin war gestern, als am Todestage ihrer Mutter, der Herzogin von Kent, das Mausoleum in Frogmore einige Stunden geöffnet. — Das Unterhaus setzte am 15. d. Mts. die Budgetberathung fort. Die geforderten Beträge für die Kolonien u. s. w. wurden meist ohne erheblichen Widerstand bewilligt. Aus den bei dieser Gelegenheit regierungsseitig gemachten Mittheilungen ist hervorzuheben, daß, wie der Marine⸗Minister be⸗ richtete, gemäß einem aus Malta eingelaufenen Telegramm der „Sultan“ dorthin zurückgekehrt sei, ohne die „Thetis“ (welches Kriegsschiff sich in Noth befindet) gefunden zu haben, aber wieder auf die Suche ausgehen werde. — Von englischen Schiffen sind jetzt im Hafen von Valetta vereint: „Herkules“, „Triumph“, „Hotspur“, „Monarch“, „Rupert“, „Sultan“, „Hibernia“, „Antelope“, „Cruiser“, „Coquette“ und „Wye“. Am 14. März starb auf seinem Landsitze bei Swathling unweit Southampton der ehemalige Dik⸗ tator der argentinischen Konföderation, General Juan Manuel de Rosas, 84 Jahre alt, nachdem er seit 25 Jahren in England gelebt hatte.
Frankreich. Paris, 17. März. (Köln. Ztg). Der Ausschuß, welcher den Laisantschen Antrag wegen Er⸗ mäßigung des Kriegsdienstes zu 1i hat, sprach sich mit sechs gegen fünf Stimmen für Beibehaltung der fünfjährigen Dienstzeit aus. — Laut Beschluß des Kriegs⸗Ministers soll die Stabsschule am nächsten 1. Ja nuar endgültig aufgehoben werden; bis dahin soll das Personal der höheren Kriegsschule so vermehrt sein, daß es allen Anforderungen zu genügen im Stande ist. — Die „Nation“ schreibt: „Bei Gelegenheit des 21. Geburtsfestes des Kaiserlichen Prinzen tritt der Sohn Napoleons III. in den vollen Besitz aller seiner Rechte; er wird sie ausüben und sich nicht mehr begnügen, platonisch zu regieren; er ist ge⸗
sonnen, selbst zu herrschen.“ (Köln. Ztg.) Der Senat
Versailles, 16. März. berieth heute den Gesetzentwurf eines Code rural. Frank⸗
sitz des Kaisers stattgehabten gemeinsamen Minister⸗
Die ungarischen Minister
eine gemeinsame Ministerkonferenz stattfinden, in welcher
Kassapinovics mit der Weisung an das Pester Kriminalgericht,
Diskussion 19 gegen Bundes⸗
öffentlicht die Ernennung des Generalkonsuls in Bukarest
stantinopeler Konferenz) Freiherrn von Calice und des