1881 / 41 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 17 Feb 1881 18:00:01 GMT) scan diff

nsicht aus, daß einer festen Brücke statt der Stralsunder Hafen nach der Insel Er hätte wohl gewünscht, sich für diese Eventualität

und sprach die A Trajektverbindung vom Rügen der Vorzug z daß die Regierung

u geben sei. . entschieden

Herr Dr. Stephan erwiderte, daß es selbstverständlich sei, an Stelle der Trajektverbindung Schwierig⸗ entgegenstellten, ß die Staatsregierung, obgleich sie sogar alischen Verkehrs doch davon Ab⸗ Die Positionen 5

eine feste Brücke

Projekten bedeutender Natur, da im Interesse des gro eine derartige Verbindung wünschen stand nehmen zu müssen geglaubt habe. bis 9 des §. 1 wurden genehmigt.

Zu Position 10 (Bau einer Ei nach Prüm die Summe von 2 den Minister der öffentlichen ganze Eisenbahn. §. 1 und schließlich das ganze Gese genehmigt.

Nunmehr trat das Haus in vertagten Debatte über den Beri end den dauernden Erlaß an Klassen⸗ Einkommensteuer, sowie die Ueberw an die hohenzollernschen Land ergriff in der Fortsetzung der Minister Camphausen das Wort.

Die Bervollmächtigten Staats⸗Minister un

ßen öffentlichen und post

senbahn von Gerolstein ℳ) ersuchte Herr Adams Arbeiten um Fürsorge für die de Position 10 und weiter der tz ohne weitere Diskussion

Dann wur

die Fortsetzung der gestern cht der Budgetkommission, und klassifizirter eisung von Steuerbeträgen Bei Schluß des Blattes Generaldiskussion der Staats⸗

zum Bundesrathe, Königlich d Vorsitzender im Ministerrathe, Königlich bayerischer Staats⸗Minister des reiherr von Crails⸗ licher Geheimer Rath, Fürstlich reußischer Staats⸗Minister Dr.

Dr. von Lutz, Königlichen heim, Großherzogli Dr. Stichling und von Beulwitz, sind hier angekommen.

1 Das „Mar. V. Bl.“ überSchiffsbewegungen: (Das Ankunft daselbst, nach dem Orte S. „Ariadne“ 6/9. 21/12. 80. (Poststation: 9/1. Singapore. 9/2. Aden.

a“ 22/12. 80. H

auses und des Aeußern, 7 ch sächsischer Wir

veröffentlicht Datum vor dem Ort Abgang von dort.) S. M. Letzte Nachricht von dort Knbt. „Cyclop“ Gibraltar.) S. chricht von „Habicht“

folgende Mittheilungen e bedeutet

80. Callao. Panama.) S. M.

(Poststation: ongkong. Letzte Na igkong.) S. M. Av. cht von dort 7/1. (Poststation:

M. S. „Frey dort 5/1. cr. (Poststation: Hon 1/1. Capstadt. Letzte Nachri Auckland auf Neuseeland.) Letzte Nachricht von dort 17/1. (Poststation: 110. 80. Auck⸗ (Poststation: 25/11. 80. Shanghai. oststation: Hongkong.) S. Letzte Nach⸗

NYokohama.) I 17/11.

Nachricht von do M. Av. „Loreley“ richt von dort 5/2. cr. (Post Möve“ 2/1. Capstadt.

rt 4/12. 80. (P 10/11. 80. Konstantinopel. station: Konstantinopel.) S. M. Letzte Nachricht von dort 6/1. (Post⸗ Auckland auf Neuseeland.) S. M. Knbt. 22/11. 80. Wellington (Neuseel ymphe“ 31/12. 80. bis 23/2. Havanna 12./3. Bermudas letzte Post „Victoria“ 23/12. 80. a. (Poststation: Porto M. S. „Vineta“ t von dort 7/1. cr.

„Wolf“ 2/11. 80. cht von dort 1/12. 80. (Poststation:

Nautilus“ (Poststation: La Guaäyra. 11/1. Puerto

S. M. S. „N letzte Post

Poststation: via Cadix —, vom 24/2. bis via Southampton.) Gibraltar 7/2. cr. nach Grande Cap Verdische Inseln. —) S 25/11. 80. Nokohama. Letzte Nachrich (Poststation: Hongkong.) Tientsin. Letzte Nachri Hongkong.)

Württemberg. : Vor dem

S. M. Knbt.

Aus Cannes, 16. Februar, meldet Lagen der Königin von stern Nachmittag gegen 4 Uhr, als ndame durch die Rue Anti erd bäumte sich und riß den Wagen doch gelang es den Vorübergehenden, einen weiteren Unfall zu ver⸗ welche hr Bei⸗ d versicherte,

Württem⸗ dieselbe in bes fuhr,

„W. T. B.“ berg stürzte ge Begleitung einer Ehre ein Pferd. Da mit sich fort, den Wagen stürzten, Die Königin dankte den Damen, stand geleistet hatten, auf das Huldvollste un keinen Schaden genommen zu haben.

s andere Pf

ich⸗Ungarn. W Budgetaus

ien, 16. Februar. (W. T. B.⸗ schusseserklärte der Finanz Anfrage des Abg. Neuwirth, betreffend die der ungarische Finanz⸗Minister habe tliche Enquete abzu⸗

In der Sitzung des Minister auf eine Herstellung der Valuta, dem Antrage Pretis, eine gemeinschaf immt und obwohl auch er eine gemein⸗ ig erachtet habe, so habe er Enqueten würden von dem

halten, nicht zugest schaftliche Enquete für zweckmäß doch nachgeben müssen. stattfinden. österreichischen Finanz⸗ bezüglich der Währungs gearbeitetes Memoire vor. reich 60⁄0 und von Ungarn 3 ⁄10 geprägt worden.

Pest, 16. Februar. nterhause zwei Gesetzentwürf eine betrifft die theilweise Deck sizits durch die Mehreinna Transportsteuer und aus dem dann noch übrig bleibende De 15 Millionen 5 prozentiger steue Der zweite Gesetzentwur des früheren Gesetzes zur tionen und othwendigen 5 700 000 Fl. Goldrente gleich

Die vorzulegenden Fragen Minister ausgearbeitet werden. frage liege ein sorgfältig aus⸗ Im Jahre 1880 seien von Oester⸗ Millionen Fl. Silber aus⸗

Vom Finanz⸗Minister wurden e eingebracht. bestehenden De⸗ hmen aus der Erhöhung der Ertrag der Konsumsteuer; das fizit soll durch die Emission von rfreier Papierrente gedeckt f ermächtigt den Minister, Deckung der

heute im U ung des noch

in Modifikation Annuitäten gewisser Staatsobliga schaffung der noch n. entiger steuerfreier reie Papierrente zu emit eine Interpellation, Frage, ein.

. Belgien. der Deputir

anstatt 6 pro⸗ falls 5 prozentige steuer⸗ tiren. Der Deputirte Helfy brachte betreffend die türkisch⸗griechische

Brüssel, 16. Februar. tenkammer erklärte heute die Regierung keine Herabsetzun Bischöfe eintreten lassen werde. die Bischöfe für die Urheber de müsse indeß einen derartigen Seiten der Staatsgewalt für einen

hrer Mißbilligung erachten. Es dürf wenn bei den höheren Seminarien und Stipendien in Wegfall gebracht würden.

(W. T. B.) der Justiz⸗Minister g des Einkom⸗ Er halte zwar Unordnungen,

mens der r vorgekommenen Akt der Wiedervergeltung von ungeeigneten Ausdruck te vorläufig genügen, ehrkörperschaften die

Großbritannien und Irland. London, 16. Februar. (W. T. B.) Das Unterhaus setzte heute die Spezialbera⸗ thung der irischen Zwangsbill fort.

Parnell hat ein Schreiben an die Landliga ge richtet, in welchem er mittheilt, daß er nicht nach Amerika gehen werde, da er glaube, daß seine Anwesenheit in Irland und im Parlamente von größerem Nutzen sein werde. Par⸗ nell verwirst den Appell an die Gewalt, erklärt aber, daß er seine Agitation unter den Massen der Landarbeiter in Eng⸗ land und Schottland sortsetzen werde. Er werde dahin streben, eine Allianz der englischen Demokratie mit der irischen natio⸗ nalen Partei auf der Grundlage der legislativen Autonomie Irlands herbeizuführen, unter Beseitigung der territorialen Privilegien in beiden Ländern und Befreiung der Arbeit von erdrückenden Steuern. Parnell mißbilligt die geheimen Comités und schließt mit der Mahnung an die Pächter, den Prinzipien der Landliga treu zu bleiben und die Organisation derselben weiter auszudehnen.

17. Februar. (W. T. B.) Nach einem Telegramm aus Capetown, vom gestrigen Tage, hat die Regierung des Kaplandes mit den Basutos einen Waffenstillstand ab⸗ geschlossen, welcher am 18. d. beginnen soll.

Frankreich. Paris, 16. Februar. (W. T. B.) Der Senat nahm den Gesetzentwurf, betreffend den Bau von Eisenbahnen am Senegal, an. Die eine dieser Bahnen soll von Dakar nach St. Louis, die andere von Medine nach Boufalabe führen. Im Laufe der Berathung suchte der Se⸗ nator Jauréguiberry nachzuweisen, daß es nothwendig sei, eher als die Konkurrenten den Niger zu erreichen. Die projektirten Eisenbahnen würden ein reiches Land durchschnei⸗ den, dem sie vor Allem Baumwolle entnehmen würden. Freycinet bemerkte, daß die Eisenbahn von Medine nach Bou⸗ falabe nur die erste Etappe nach dem Innern von Sudan sein würde.

Mittheilungen verschiedener Zeitungen zufolge hat der Marine⸗Minister einen Bericht aus Annam erhalten, nach welchem die dortige Regierung Anordnungen für die Freiheit und die Sicherheit des Verkehrs und des Handels der französischen Staatsangehörigen erlassen habe. Die Re⸗ gierung soll die Absicht haben, sich unter das Protektorat Frankreichs zu stellen, wenn die Bevölkerung von Annam in von derselben abzuhaltenden Volksversammlungen in dieser Hinsicht nicht anders bestimmen sollte.

(Cöln. Ztg.) Der Ausschuß für die Wieder⸗ anwerbung der Unteroffiziere hat für das neue Gesetz folgende Grundlagen angenommen: Nach ihrem fünfjährigen obligatorischen Dienst werden sie für zwei Jahre zur Probe wieder angeworben und erhalten eine Prämie von 500 Fr.; nach Ablauf der zwei Jahre erhalten die Unteroffiziere den Titel patentirter Unteroffiziere und können dann bis zu ihrem 45. Jahre auf neue Anwerbungen eingehen. Alle fünf Jahre erhalten sie eine Prämie von 2000 Fr. und außerdem höheren Sold. Daneben soll ihnen gestattet werden, sich zu ver⸗ 188 außerhalb der Kaserne zu wohnen und dergleichen mehr.

Italien. Rom, 16. Februar. (W. T. B.) Im Laufe der weiteren Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Ab⸗ schaffung des Zwangscourses, in der Deputirtenkammer erklärte der Ministerpräsident Cairoli: die Regierung werde an dem M ünztpngren se theilnehmen, von welchem sie gute Ergebnisse erwa Der Minister fügte hinzu, daß sich die Mächte bezüglich der türkisch⸗griechischen Frage sowie auch bezüglich anderer Fragen im Interesse des Friedens in voller Uebereinstimmung befänden. Man könne demnach an⸗ nehmen, daß der Friede, welcher eine wesentliche Bedingung für den guten Erfolg der Abschaffung des Zwangscourses sei, nicht gestört werden werde.

Griechenland. Zante, 16. Februar. (W. T. B.) Die Yacht „Miramare“, mit dem Kronprinzen Rudolf

festgesetzt; Bayard sprach sich mit großer Entschiedenheit für einen

insfuß von 3 ½ Proz. aus. 16. Februar. (W. T. B.) Die Kommission des

Senats hat eine Resolution angenommen des Inhalts, daß die Regierung darauf bestehen möge, daß ihre Zustimmung eine nothwendige Vorbedingung für die Ausführung des Ent⸗ wurfs des Panamakanals, sowie für die Reglements über die Benutzung des Kanals im Frieden und im Kriege sei.

New⸗Orleans, 14. Februar. Da die Dämme vor

New⸗Orleans in Gefahr sind, wurde gestern ein Meeting ein⸗

berufen, um in der Sache unverzüglich Schritte zu thun; es wurde vorgeschlagen, 15 000 Arbeiter zur Verstärkung der Dämme anzustellen.

Das Wasser verläuft jetzt allmählich.

tn der nächsten Session,

von Oesterreich an Bord, ist wegen ungünstigen Wetters noch nicht ausgelaufen. Die Reise soll im Laufe der heutigen Nacht fortgesetzt werden.

Türkei. Konstantinopel, 17. Februar. (W. T. B.)

n Beirut ist es zwischen den Orthodoxen und den

Cuselmännern zu Streitigkeiten gekommen, bei

welchen zwei Orthodoxe und eine muselmännische Frau ge⸗

tödtet und gegen 10 Personen verwundet wurden. Die Ord⸗ nung ist wieder hergestellt.

Serbien. Belgrad, 16. Februar. (W. T. B.) Die Skupschtina bewilligte dem Minister⸗Präsidenten Pirotschanaz die Summe von 100 000 Franks behufs Pensionirung unge⸗ eigneter Richter. Man glaubt, daß dieses Votum die Stellung des Kabinets wesentlich festigen werde.

Rußland und Polen. St. Petersburg, 17. Februar. (W. T. B.) Das „Journal de St. Pétersbourg“ konstatirt den großen und guten Eindruck, welchen die deutsche Thronrede überall hervorgerufen habe, und hebt dabei hervor: es mache hiernach wenig aus, wenn gewisse Schriststeller von mehr oder weniger Bedeutung die Ueberein⸗ stimmung durch unzeitgemäße Polemik zu stören suchten, auch sei es sehr wenig wahrscheinlich, daß sie damit Erfolg haben würden. Was Griechenland angehe, so werde von Europa bald alles geschehen sein, was geschehen konnte, ohne den Frieden zu stören. Das „Journal de St. Pétersbourg“ wendet sich zum Schluß gegen die von der „Revue politique“ gebrachten Artikel Reinachs gegen Barthélemy St. Hilaire und meint, dieselben enthielten Anckdoten, deren Absurdität auf der Hand liege.

General Skobeleff meldet aus Geoktepe, vom 12. d.: Die Pazifikation des Landes schreitet mit gutem Erfolge fort; die Zahl der zu ihren Wohnsitzen zurück⸗ gekehrten Familien ist auf 16 000 gestiegen. Der Bevölkerung ist im Namen des Kaisers die Gewährung einer Amnestie verkündet worden. An die ärmeren Einwohner wird aus den großen erbeuteten Vorräthen Proviant vertheilt. Die Häupt⸗ linge haben dem General Skobeleff erklärt, die Tekinzen hätten gezeigt, daß sie zu kämpfen rerständen, sie seien aber zu keiner Lüge sähig und würden dies hinfort durch Treue gegen den Kaiser beweisen.

Amerika. Washington, 14. Februar. (Allg. Corr.) Der durch Ueberschwemmungen hier angerichtete Schaden wird auf 200 000 Dollars veranschlagt. Die Eisenbahnbrücke über den Potomac, zwischen Washington und Alexandria (Virginia), ist auf eine Länge von 200 Fuß zerstört worden.

16. Februar. (W. T. 85 Der Senat hat den Betragzrder fundirten Bonds auf 400 Millionen Dollars

Reichstags⸗Angelegenheiten. Der dem Reichstage vorliegende Entwurf eines Gesetzes,

betreffend die Abänderung der Artikel 13, 24, 69, 72 der Reichsverfassung, lautet:

Wir Wilhelm, ron Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

An die Stelle der Artikel 13, 24, 69, 72 der Reichsverfassung

treten die folgenden Bestimmungen:

Artikel 13. Die Berufung des Bundesraths und des Reichstags findet min⸗

destens alle zwei Jahre statt, und kann der Bundesrath zur Vor⸗ bereitung der Arbeiten ohne den Reichstag, letzterer aber nicht ohne den Bundesrath berufen werden.

Artikel 24. Die Legislaturperiode des Reichstags dauert vier Jahre. Zur

Auflöfung des Reichstags während derselben ist ein Beschluß des Bundesraths unter Zustimmung des Kaisers erforderlich.

Artikel 69. 8 Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs müssen für jedes Jahr

veranschlagt und auf den Reichshaushalts⸗Etat gebracht werden Der letztere wird für einen Zeitraum von zwei Jahren, jedoch jedes Jahr besonders, vor Beginn der Etatspsriode nach folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt.

Artikel 72. Ueber die Verwendung aller Einnahmen des Reichs ist durch de

Reichskanzler dem Bundesrath und dem Reichstag zur Entlastun für jedes Jahr Rechnung zu legen. 8

Urkundlich ꝛc. Gegeben ꝛc.

Motive.

Auf die Erledigung der Geschäfte des Reichstags hat seither fast in jedem Jahre der Umstand einen nachtheiligen Einfluß geübt, daß seine Sesßonen mit den Sitzungsperioden landständischer Versamm⸗ lungen theilweise zusammentrafen. Das Verlangen, in dieser Hinsicht der Thätigkeit des Reichstags eine gesichertere Stellung gegeben zu sehen, ist wiederholt zum Ausdruck gelangt und als berechtigt an⸗ erkannt worden. Bereits am 3. April 1868 beschloß der Reichstag,

den Bundeskanzler aufzufordern, dahin zu wirken, daß in Zu⸗ kunft ein gleichzeitiges Tagen von territorialen und Provinzial⸗ Landtagen mit dem Reichstag vermieden werden (Stenogr. Berichte Band I. S. 77).

Schon damals ist rach Möglichkeit darauf hingewirkt worden, diesem Beschluß die Berücksichtigung der Bundesregierungen zu sichern. Gleichwohl erhielt der Reichstag in seiner Sitzung vom 19. Februar 1870 (Stenogr. Berichte Band I. S. 17) dadurch, daß einen Tag nach seinem Zusammentritt der mecklenburgische Landtag sich versammelt hatte, Gelegenheit, von Neuem mit diesem Gegen⸗ stande sich zu beschäftigen. Die unveränderte Fortdauer der bis⸗ herigen Unzuträglichkeiten führte den Reichstag am 8. Mai 1872 zu dem Beschluß.

den Reichskanzler aufzufordern, dahin zu wirken, daß in Zu⸗ kunft ein gleichzeitiges Tagen von Landtagen mit dem Reichs⸗ tag, wo möglich durch Feststellung eines bestimmten Anfangs⸗ termins für die ordentlichen Sessionen des Reichstags, ver⸗

mieden werde Stenogr. Berichte Band I. S. 285).

Noch dringender wiederholte der Reichstag diese Aufforderung indem er am 13. Juni 1873 beschloß, folgende Erklärung abzupeben:

Ganz besonders ist von der Reichsregierung auf Abstellung des gleichzeitigen Tagens der einzelnen Landesvertretungen mit dem Reichstag zu dringen, indem dadurch die Thätigkeit der Abgeordneten, wie das Interesse des Volks daran in einer Weise zersplittert wird, welche der vollen Hingebung an die großen nationalen Aufgaben des Reichs hemmend in den Weg tritt (Stenogr. Berichte Band II. S. 1110).

Der von allen Seiten getheilte Wunsch, diesem Verlangen zu entsprechen, ist ein wesentliches Motiv dafür gewesen, daß durch das Gesetz vom 29. Februar 1876 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 121) der Beginn des Etatsjahres für den Reichshaushalt vom 1. Januar auf den 1. April verlegt worden ist. Allein diese Maßnahme ist von dem erwarteten Erfolge einer Verhinderung des Zusammentreffens von Reichstags⸗ und Landtagssessionen nicht kegleitet gewesen, und zwar zum Theil deshalb nicht, weil einige Bundetstaaten dem Vorgange des Reichs sich angeschlossen und für ihren Haushalt den Beginn der Etatsperioden cbenfalls auf den 1. April festgesetzt haben. In Folge dessen findet sich jetzt noch häufi⸗ ger als in früherer Zeit ein Anlaß dazu, die Dauer einer Landtags⸗ session in denjenigen Zeitraum hinein zu erstrecken, dessen der Reichs⸗ tag zur Berathung und Beschlußfassung über den Reichshaushalts⸗ Etat unumgänglich bedarf. .

periode des Reichstage, welche vom 6. Februar bis zum 24. Mai

halt, Waldeck und Reuß juüngerer Linie Sitzungen gehalten.

sieben Landtage, nämlich die von Preußen, Bayern, Württemberg,

berufen worden. Ein solches Zusammentreffen von Reichstags⸗ und Landtags⸗

der Ausübung ihres Mandats. Außerdem werden Zeit und Kraf

monatelange Dauern der parlamentarischen Versammlungen bis zu

stimmt sind Daß unter den bezeichneten Mißständen auch die Ge

derselben werden, liegt in der Natur des Geschäftsganges.

Wäͤhrend eines Theils der zweiten Session der dritten Legislatur⸗ 3

1878 dauerte, haben die Landtage von Pre ßen, Bayern, Königreich Sachsen, Baden, Hessen, Großherzogthum Sachsen, Braunschweig, Sachsen⸗Meiningen, Sachsen⸗Altenburg, Sachsen⸗Kozurg⸗Gotha⸗ e

s8 der Reichstag am 12. Februar 1879 zusammentrat, waren neben ihm

Baden, Oldenburg, Braunschweig und Schwarzburg⸗Sondershausen versamment; außerdem war auf den 17. Februar der anhaltische Landtag, auf den 24. Februar die sachsen⸗altenburgische Landschaft und auf den 27. Februar der Landtag des Großherzogthums Sachsen

sitzungen verhindert die zahlreichen Mitglieder des Reichstags, welche zugleich der Landesvertretung ihres Heimathsstaats angehören, an

dieser Mitglieder durch das unmittelbare Aufeinanderfolgen und

einem Maß in Anspruch genommen, welches namentlich den nicht in Berlin wohnenden, ihrer eigentlichen Berufsthätigkeit entzogenen Abgeordneten auf die Länge nicht alljährlich zugemuthet werden kann. Auch für die Regierungen erwachsen Schwierigkeiten mannig- facher Art in Bezug auf die Vorbereitung und die Vertretung der Vorlagen, welche für den Reichstag beziehungeweise die Landtage be⸗

schäfte der Regierungen leiden und die Kräfte ihrer Organe trotz aufreibender Thätigkeit unzulänglich zur rechtzeitigen Bewältigung

Eine befriedigendere Ordnung der Verhältnisse kann nur durch eine Aenderung der Reichsverfassung bergestellt werden. Der haupt⸗ sächlichste Grund der erwähnten Mißstände liegt darin, daß gegen⸗ wärtig die Zeit, in welcher die Bundesstaaten für die gesetzliche Fest⸗ stellung ihrer Haushaltsetats Sorge zu tragen haben, vielfach mit

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r Zeit, deren der Reichstag zur Verhandlung über den Reichshaus⸗ haltsetat bedarf, sich zu nahe berührt; nach dieser Richtung hin wird daber die Abhülfe zu suchen sein. Der Reichshaue haltsetat muß ach Art. 69 der Verfassung für jedes Etatsjahr vor Beginn desselben durch ein Gesetz festgestellt werden. In mehreren Bundesstaaten, wie namentlich in Preußen, ist die Etatsperiode ebenfalls eine ein⸗ jährige. Um in der Veranschlagung der einzelnen Etatsansätze den gegebenen Verhältnissen möglichst nahe zu kommen, macht sich in diesen Staaten naturgemäß das Bestreben geltend, die Verhandlungen über den Etat nicht zu frühzeitig ror dem Beginn der neuen Etatsperiode zum Abschluß zu bringen. Denjenigen Staaten gegenüber, welche ihren Etat jetzt jährlich feststellen, wird mithin auf die Vermeidung des Zu⸗ sammentreffens von Reichstags⸗ und Landtags⸗Sessionen mit Sicher⸗ beit nur dann zu rechnen sein, wenn das System der einjährigen Etatsperioden, sowohl für das Reich als auch für die betheiligten Bundesstaaten aufgegeben wird, und wenn an dessen Stelle zwei⸗ jährige Etatsperioden mit der Maßgabe eingeführt werden, daß diese für das Reich einerseits und für die Bundesstaaten andererseits nicht in demselben Jahre ihren Anfang zu nehmen hätten. Auf diesem Wege ließe sich erreichen, daß in dem Jahre, in welchem der Reichshaushalts⸗Etat festgestellt wird, keine parlamen⸗ tarische Verhandlung über einen Landeshaushalts⸗Etats statt⸗ fände, und daß wiederum die Budgetverhandlungen der Bundesstaaten durch eine konkurrirende Reichstagssession nicht beeinträchtigt würden. Für diejenigen Bundesstaaten, welche schon jetzt, wie Bayern, Königreich Sachsen und Baden, eine zweijährige, oder, wie Hessen, eine dreijährige, oder, wie Sachsen⸗Coburg⸗Gotha, eine vierjährige Etats periode baben, oder in welchen, wie in Württemberg, der Etat mitunter für ein Jahr, mitunter für einen längeren Zeitraum fest⸗ gestellt wird, käme es dann nur darauf an, die erforderlichen Ein⸗ richtungen dafür zu treffen, daß bei ihnen der Beginn der Etats⸗ periode nicht in das Jahr fällt, in welchem der Reichshaushalts⸗ Etat festzustellen ist.

Um dieses Ziel zu erreichen, bedarf es einer Aenderung der Artikel 13, 24, 69, 72 der Reichsverfassung in der Weise, wie sie der vorliegende Gesetzentwurf in Aussicht nimmt. Zur Erläuterung der einzelnen Bestimmungen desselben ist Folgendes zu bemerken:

Artikel 13.

Der Grundsatz des gegenwärtig geltenden Verfassungsrechts, nach welchem die Berufung des Bundesratns und des Reichstags alljähr⸗ lich stattzufinden hat, beruht wesentlich auf der Voraussetzung, daß der Reichshaushalts⸗Etat, wie es Artikel 69 der Verfassung vor⸗ schreibt, für jedes Etatsjahr vor Beginn desselben durch ein Gesetz festzustellen ist. Wird dazu übergegangen, den Etat nicht mehr nur für ein Jahr, sondern für je zwei Jahre im Voraus zu vereinbaren, so fällt damit die Nothwendigkeit fort, den Bundesrath und den Reichstag in jedem Jahre zu berufen. Für die Zeit der Berufung des Bundesraths und für die Dauer seiner Sessionen ist wesentlich der Umfang der ihm durch die Reichsverfassung, namentlich in den Artikeln 7, 8, 39, und durch besondere Gesetze zugewiesenen Funktio⸗ nen maßgebend, welche zum großen Theile administrativer Natur sind. Während daher auf der einen Seite die Geschäfte der letzteren Art erheischen, daß der Bundesrath auch außerhalb der Zeit der Reichstagssessionen den größten Theil des Jahres versam⸗ melt bleibt, so gestatten es auf der anderen Seite dieselben ohne Schwierigkeit, den Sessionen des Bundesraths eine Dauer von mehr als einem Jahre zu geben, so daß es von diesem Standpunkt aus keinem Bedenken unterliegt, die in Artikel 13 der Reichsverfassung angeordnete jährliche Berufung des Bundesraths aufzugeben. Die gesetzgeberischen Aufgaben des Bundesraths und des Reichstags da⸗ gegen sind, abgesehen von der Etatsfeststellung, wenngleich sie auch in Zukunft der Regel nach die Thätigkeit beider Körperschaften in jedem Jahre in Anspruch nehmen werden, doch nicht der Art, daß um ihret⸗ willen die alljährliche Berufung beider Versammlungen als aus⸗ nahmslose Regel festzuhalten wäre.

Es kann der Fall eintreten, daß in einem Jahre, in welchem eine Etatsberathung nicht vorzunehmen ist, auch für andere legis⸗ latorische Arbeiten kein Stoff vorliegt; alsdann würde sich die Be⸗ schäftigung des Reichstags auf die Entgegennahme einiger Rechen⸗ schafte berichte und die Berathung von Petitionen beschränken. Dieser Eventualität gegenüber ist es angemessen, das Prinzip der jährlichen Berufung aufzugeben, damit dieselbe nicht zeitweilig zu einer bloßen Förmlichkeit werde. Die neue Fassung des Artikels 13 stellt deshalb den Grundsatz auf, daß die Berufung des Bundesraths und des Reichstags mindestens alle zwei Jahre stattfindet.

111“

8 Wenn die Etatsfeststellung für einen Zeitraum von je zwei Jahren erfolgt, so empfiehlt es sich nicht, cine Legislaturperiode des Reichstags von dreijähriger Dauer beizubehalten. Die Festsetzung einer solchen Periode hat die Bedeutung, daß innerhalb derselben die Volksvertretung zu einer bestimmten, für jeden derartigen Zeitraum gleichen Zahl ordentlicher Versammlungen berufen werden soll. Bei einer dreijährigen Legislaturperiode mit zweijähriger Etatsfeststellung würde sich die Folge ergeben, daß der Reichstag abwechselnd in der einen Periode zweimal, in der anderen aber nur einmal zu einer ordentlichen Session und zur Etatsberathung gelangte. Um diese Ungleichmäßig⸗ keit zu vermeiden, bestimmt die neue Fassung des Artikels 24 die Dauer der Legislaturperiode auf vier Jahre.

Artikel 69.

Für einen zweijährigen Zeitraum kann die Feststellung des Bud⸗ gets entweder in der Weise, daß die Einnahmen und die Ausgaben beider Jahre in einen gemeinschaftlichen Etat z sammengefaßt werden, oder so erfolgen, daß für jedes Jahr ein besonderer Etat vereinbart wird. Der letzteren Alternative wird deshalb der Vorzug zu geben sein, weil sie nicht nur weniger als die erstere sich von dem bisher geltenden Rechte entfernt, sondern auch eine leichtere Uebersicht der Etatsverhältnisse gewährt. Denn wenn auch zahlreiche Ausgabepositio⸗ nen während einer längeren Reihe von Jahren unverändert bleiben, so zei⸗ gen sich doch bei anderen, namentlich bei den einmaligen Ausgaben, von Jahr zu Jahr so erhebliche Schwankungen, daß es zweckmäßig er⸗ scheint, die Budgets der einzelnen Jahre streng auseinderzubalten, damit für jedes der letzteren in dem für dasselbe erforderlichen Be⸗ trage die Bewilligung der Einnahmen, deren Höhe gerade bei den wichtigsten Positionen erfahrungemäßig mit jedem Jahre wechselt, gesondert erfolgen kann. Dadurch wird zugleich die sonst unerläß⸗ liche Aenderung des im Artikel 71 der Verfassung enthaltenen Grundsatzes vermieden, daß die gemeinschaftlichen Ausgaben in der Regel für ein Jahr bewilligt werden.

Artikel 72. 8

Die Verfassungsbestimmung, nach welcher über die Verwendung aller Einnahmen des Reichs durch den Reichskanzler dem Bundesrath und dem Reichstag zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen ist, kann nicht aufrecht erhalten werden, wenn die Nothwendigkeit fort⸗ fällt, den Bundesrath und den Reichstag alljährlich zu berufen; denn sie setzt voraus, daß beide Körperschaften in jedem Jahre versammelt seien. Tritt der Reichstag in einem Jahre nicht zusammen, so kann die im Laufe desselben fertig gestellte Rechnung ihm erst im folgenden Jahre vorgelegt werden. Nach der neuen Fassung des Artikels 72 soll deshalb fortan die Aufstellung der Rechnung zwar für jedes Jahr besonders, die Vor⸗ legung derselben aber nur in den Jahren erfolgen, in welchen der Bundesrath und der Reichstag zusammentreten. Die Regelmäßigkeit der Vorlegung wird dadurch eine Unterbrechung um so weniger er⸗ leiden, als sie durch das Interesse, die Entlastung rechtzeitig herbei⸗ zuführen geboten ist.

ie erwähnten Aenderungen der Reichsverfassung bedingen eine entsprechende Modifikation derjenigen reichsgesetzlichen Vorschriften, welche auf der Voraussetzung beruhen, daß der Bundesrath und der Reichstag alljährlich berufen werden. Dahin gehören die Bestim⸗ mung im §. 28 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 184) über die jährliche Festsetzung der Besoldungs⸗ und Pensionsetats für die Reichsbankbeamten, sowie die⸗ jenigen Gesetze, welche alljährliche Mittheilungen oder Be⸗ richte an den Bundesrath oder den Reichstag anordnen,

1“

insbesondere §. 3 des Gesetzes, betreffend die Bildung eines Reichs⸗Kriegsschatzes, vom 11. November 1871 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 404), §. 14 des Gesetzes betreffend die Verwaltung de Reichs⸗ Invalidenfonds, vom 23. Mai 1873 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 121), §. 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der zum dienstlichen Gebrauch einer Reichsverwaltung bestimmten Gegenstände vom 25. Mai 1873 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 116), §. 37 des Reichs⸗Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 eiche⸗Gesetzbl. S. 55). Desgleichen wird die Wahl⸗ periode der aus dem Reichstag zu ernennenden Mitglieder der Reichs⸗ schulden⸗Kommission, welche nach §. 5 des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes⸗Gesetzbl. S. 340) drei Jahre beträgt, um ein Jahr zu verlängern sein, wenn die Legislaturperiode des Reichstags auf vier Jahre ausgedehnt wird.

Die Feststellung dieser Aenderungen bleibt einem Spezialgesetze vorbehalten.

Ein dem Reichstag ebenfalls vorliegendes Gesetz, . treffend die Zuständigkeit des Reichsgerichts r Streitfragen zwischen dem Senat undder Bürgerschaft LTEET“ und Hansestadt Hamburg, hat folgenden

ortlaut:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichtags, was folgt:

„Das Reichsgericht entscheidet in den vereinigten Civilsenaten die ihm durch Artikel 71 Ziffer 1 und Artikel 76 der Verfassung der freien und Hansestadt Hamburg vom 13. Oktober 1879 (Gesetz⸗ Sammlung der freien und Hansestadt Hamburg 1879 Seite 353) zugewiesenen Streitfragen zwischen dem Senat und der Bürgerschaft. Urkundlich ꝛc. Gegeben ꝛc.

Begründung

Die Verfassung der freien und Hansestadt Hamburg vom 28. Sep⸗ tember 1860 hatte bezüglich der Entscheidung von Meinungsverschie⸗ denheiten zwischen dem Senate und der Bürgerschaft folgende Be⸗ stimmungen getroffen:

Artikel 69 Absatz 2.

Wenn ein Antrag des Senates von der Bürgerschaft oder ein Antrag der Bürgerschaft vom Senate abgelehnt wird, so bleibt bei⸗ den Theilen die Erneuerung der Anträge in derselben oder in ver⸗ änderter Form unbenommen, bis von dem einen oder anderen Theil eine Vermittelungs⸗Deputativn (Art. 70) beantragt wird. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Antrag mit Modifikationen oder Bedingungen angenommen worden, denen der andere Theil seine Zustimmung nicht ertheilen will.

Artikel 70.

s Zeigt sich bei der Verhandlung über die wiederholten Anträge zwischen dem Senate und der Bürgerschaft eine beharrliche Meinungs⸗ verschiedenheit, so wird auf den Antrag des einen oder des anderen Theiles eine Deputation von neun Mitgliedern (falls man sich nicht etwa über eine andere Zahl einigt), bestehend zu einem Drittheile aus Mitgliedern des Senates und zwei Drittheilen aus Mitgliedern der Bürgerschaft, niedergesetzt, welche über Vermittelungsvorschläge zu berathen und demnächst zu berichten hat. G

Artikel 71. 8

Wird in Folge des von dieser Deputation zu erstattenden Be⸗ richtes oder der von ihr zu machenden Vorschläge, nachdem Senat und Bürgerschaft wiederum darüber berathen haben, die Meinungs⸗ verschiedenheit nicht ausgeglichen, so kommt es auf die Beschaffenheit des Gegenstandes an.

1) Betrifft die Meinungsverschiedenheit die Auslegung der Ver⸗ fassung oder von Gesetzen, oder ein von dem Senate oder der Bür⸗ gerschaft auf den Grund der Verfassung oder eines Gesetzes behaup⸗ tetes Recht, oder die Frage, ob ein Mitglied des Senates oder der Behörden wegen Verletzung der Verfassung oder eines in anerkannter Gültigkeit stehenden Gesetzes zur gerichtlichen Verantwortung zu ziehen sei, so ist die Streitfrage durch das Ober⸗Appellationsgericht der vier freien Städte zu Lübeck zu entscheiden, und ist sowohl der Senat als auch die Bürgerschaft berechtigt zu verlangen, daß diese Entscheidung eintrete.

2) Betrifft die Meinungsverschiedenheit einen anderen Gegen⸗ stand, bei welchem die gemeinschaftliche Beschlußnahme des Senates und der Bürgerschaft erforderlich ist, so bleibt die Sache bis zu einer gegenseitigen Verständigung unerledigt. Stimmen aber beide Theile darin überein, daß die Entscheidung ohne wesentlichen Nach⸗ theil für das Gemeinwesen nicht ausgesetzt werden dürfe, wäbrend sie sich nur über die Modalität derselben nicht verständigen können, so ist die Sache durch den Ausspruch der in den folgenden Artikeln näher bezeichneten Entscheidungsdeputation zu erledigen.

Handelt es sich dabei um die Prolongation oder Erneuerung eines nur arf eine bestimmte Zeit bewilligten Gesetzes, und ist vor Ablauf dieser Zeit die Einsetzung einer Entscheidungsdeputation be⸗ schlossen, so ist das Gesetz als bis zu der erfolgenden Entscheidung prolongirt anzusehen.

Eine Abänderung der Verfassung oder solcher gesetzlicher Be⸗ stimmungen, durch welche Rechte des Senates oder der Bürgerschaft festgestellt worden sind, darf niemals durch den Ausspruch einer Entscheidungsdeputation herbeigeführt werden.

Artikel 76.

Meacht sich eine abweichende Ansicht zwischen Senat und Bürger⸗ schaft darüber geltend, ob die Meinungsverschiedenheit zu der im Artikel 71 unter 1 bezeichneten, dem Ober⸗Appellationsgericht oder zu der daselbst unter 2 bezeichneten, eventuell einer Entscheidungs⸗ deputation zugewiesenen Kategorie von Meinungsverschiedenheiten gehört, so ist hierüber der Ausspruch des Ober⸗Appellationsgerichts einzuholen, welches sich, auch wenn es sich kompetent erklärt, vor⸗ gängig nur auf jenen Ausspruch, ohne in die Sache selbst einzugehen, zu beschränken hat.

Durch die mit dem Inslebentreten der Reichs⸗Justiz esetze er⸗ folgte Aufhebung des Ober⸗Appellationsgerichts zu Lübeck ist die Instanz hinweggefallen, der die in den erwähnten Artikel 71 Ziffer 1 und Artikel 76 näher bezeichneten Streitfragen zur Entscheidung überwiesen waren.

Inzwischen ist eine Revision der hamburgischen Verfassung vor⸗ genommen worden. Die am 13. Oktober 1879 publizirte und am 6. März v. Je. in Kraft getretene revidirte Verfassung (hamburgische Gesetz⸗ sammlung von 1879 Nr. 82 S. 353) hat die vorerwähnten Artikel 69 Absatz 2, 70, 71 und 76 im übrigen unverändert aufgenommen, jedoch an die Stelle des aufgehobenenen Ober⸗Appellationsgerichts zu Lübeck das Reichsgericht treten lassen.

Das Inkrafttreten dieser Bestimmungen setzt eine Ausdehnung der Zuständigkeit des Reichsgerichts voraus, welche nur auf dem Wege der Reichsgesetzgebung möglich ist. Der auf Antrag des Senates der freien und Hansestadt Hamburg vom Blundesrath be⸗ schlossene Entwarf soll diese Ausdehnung der Zuständigkeit des Reichs⸗ gerichts herbeiführen. Es ist dabei für angemessen erachtet worden, die Entscheidung nicht dem Plenum des Reichsgerichts, sondern den vereinigten Civilsenaten zuzuweisen.

Ein dem Reichstage vorgelegter Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen der Post und Telegraphen, der Marine und des Reichsheeres, lautet:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

1. Der Reichskanzler wird ermächtigt, die außerordentlichen Geld⸗ mittel, welche in dem Reichshaushalts⸗Etat für das Etatsjahr 1881/82 zur Bestreitung einmaliger Ausgaben: 8

a, der Post⸗ und Telegraphenverwaltung im

W 6 6 56562

p. der Marineverwaltung im Betrage von

c. der Verwaltung des Reichsheeres im Be⸗ trage von. 1u“

6 127 500 9 373 558

37 868 163

1 1 im ganzen bis zur Höhe von 53 369 221 vorgesehen sind, im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zweck in dem Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung jener Summe erforderlich sein wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes⸗Gesetzblatt Seite 339) zu ver⸗ waltende Anleihe aufzunehmen auszugeben.

Die Bestimmungen in den §§.2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Ja⸗ nuar 1875, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine⸗ und Telegraphenverwaltung (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 18), finden auch auf die nach dem gegenwärtigen Gesetz aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen Anwendung.

Urkundlich ꝛc.

Gegeben

Nr. 5 des Amtsblatts des Reichs⸗Postamts bat folgenden Inhalt: Verfügungen: Vom 7. Februar 1881: Be⸗ handlung der telegraphischen Postanweisungen und Führung des Apparat⸗Tagebuchs. Vom 11. Februar 1881: Fassung der Be⸗ richtigungstelegramme. Vom 12. Februar 1881: Einfuhr⸗ bezw. Durchfuhrbewilligungen zu Sendungen mit Tabak oder Cigarren nach Oesterreich⸗Ungarn und im Durchgang darch Oesterreich⸗Ungarn. Vom 10. Februar 1881: Unregelmäßigkeiten im Postanweisungs⸗ verkehr mit Niederländisch⸗Ostindien. Vom 11. Februar 1881: Post⸗Dampfschiffverbindung zwischen Dänemark, den Faröer und Island. Vom 12. Februar 1881: Seepostverbindung mit Nor⸗ wegen auf der Linie Hamburg⸗Drontheim. 1 Nr. 3 des Marine⸗Verordnungs⸗Blatts hat folgenden Inhalt: Rehabilitirungen. Stauung von Reserveragen. Schreiber. Geldverpflegung. Feldwebel, Wachtmeister und Wachtmeistersmaate. Geldbeschaffung in Konstantinopel. Geld⸗ 3 beschaffung S. M. Schiffe ꝛc. Personalveränderungen. Benach⸗ richtigungen.

Statistische Nachrichten.

(Soz. Corr.) Die vorläufigen Ergebnisse der Volkszäh⸗ 1 lung haben wiederum ergeben, daß das Königreich Sachsen auch in dem Zeitraume von 1875 1880 unter den deutschen Staaten in Betreff der Bevölkerungszunahme obenansteht. Die Bevölkerung hat sich seit 1875 von 2 760 586 auf 2 970 220 Bewohner, mithin um 209 634 gesteigert, d. i. in 5 Jahren um 7,59 % oder durch⸗ schnittlich pr. Jahr 1,52 %. In dem Zeitraume von 1871—1875 war die Steigerung jährlich 1,99. Es zeigt sich mithin seit 1875 eine geringere Zunahme, die nicht auffallen kann, wenn man bedenkt, daß die Erwerbsverhältnisse ungünstiger und die Zuzüge geringer waren, als unmittelbar nach der Begründung des Deutschen Reichs.

Die Bevölkerung Preußens hat sich seit 1875 von 25 742 404 auf 27 260 351, mithin um 1 517 927 Einwohner oder um 5,9 % in 5 Jahren, d. i. um 1,18 % jährlich gehoben.

Kunst, Wissenschaft und Literatur.

Obligatorische und fakultative Civilehe nach den Ergebnissen der Moralstatistik, ein Wort zum Frie⸗ den von Alex. von Oettingen, Professor der Theologie in Dor- pat (Leipzig, Duncker u. Humblot, 2 ℳ). Der Verfasser ist mit der Herausgabe der dritten Auflage seines Werks über Moralstatistik beschäftigt und hat die dazu nöthigen amtlichen Daten, zum Theil bei einem längeren persönlichen Aufenthalt in Dresden, gesammelt. Ein im dortigen Stadtverein für innere Mission gehaltener Vortrag über die Wirkungen des Reichs⸗Civilstandsgesetzes auf das kirchliche Leben hat Aufsehen erregt, weil der Verfasser als das Resultat seiner moral statistischen Studien der weit verbreiteten Ansicht entgegen die un⸗ günstige Einwirkung jener Gesetzgebung auf das kirchliche Leben im Allgemeinen nicht anerkennen wollte. Die Beurtheilung, welche jener Vortrag in der Presse erfahren, und die Mißverständnisse, welche er hervorgerufen hat, haben den Verfasser veranlaßt, sich über seine Stellung zum Reichs⸗Civilstandsgesetz ausführlicher auszusprechen und das amtliche Zahlenmaterial zu veröffentlichen, welches den Beweis liefert, daß, einzelne Städte, namentlich Berlin⸗ ausgenommen, in Deutschland seit 1876 die kirchlichen Trauungen, die Taufen und das ganze kirchliche Leben nicht ab⸗, sondern ab⸗ solut und verhältnißmäßig zugenommen haben. Das reiche und wohlgeordnete Zahlenmaterial, welches der Verfasser über eine der wichtigsten Tagesfragen mittheilt, wird das Buch Statistikern willkkommen machen und auch Diejenigen werden die werthvolle Arbei dankend aufnehmen, welche sich den an die Zahlen geknüpften Schluß folgerungen des Verfassers nicht durchweg anschließen können. b In Ludwigslust, im Verlage von Carl Hinstorff erschien soeben der 1. Jahrgang des Handbuchs für Mecklenburg Schwerin. Alle Diejenigen, für die der Staatskalender zu um fangreich und zu theuer ist, und die doch über Behörden, Vereine⸗ Geldinstitute und Ortschaften rasche Auskunft haben wollen, werde solche in dem übersichtlichen und verhältnißmäßig billigen Handbuch (Preis 2 ℳ) finden. Es zerfällt in zwei Theile, von denen der erst Theil die Perssnalangaben aus dem Fürstenhause und vom Hofe vom Reichstag und Landtag, von den Ministerien und Verwaltungs behörden, sowie eine Uebersicht über die Vereine bietet, während de zweite Theil sämmtliche Ortschaften in alphabetischer Reihenfolge mit Angabe der Grundherrschaft, der Pächter, der Schulzen, de Amtsan, hörigkeit, des Amtsgerichtsbezirks und der Poststationen an führt. Den Schluß bildet eine Tabelle über die Resultate der Volks zählung von 1880 in den Städten des Eroßherzogthums in Ver gleichung mit den Ergebnissen der Volkszählung von 1875.

Der bei Geo. W. Childs in Philadelphia erscheinende „Public Ledger Almanach' hat mit dem laufenden Jahre 1881 seinen zwölften Jahrgang angetreten und liegt in derselben praktische Form und gefälligen Ausstattung wie seine Vorgänger als ein nütz⸗ licher Begleiter für alle Tage des Jahres 1881 vor. Derselbe bietet wieder eine Fülle von Belehrung uͤber lokale, Philadelphia betref⸗ fende, sowie allgemeine Gegenstände und Ereignisse. Der „Public Ledger Almanach“ wird von der Verlagsbuchhandlung gratis versand

„Das Magazin für die Literatur des In⸗und Aus landes“ (50. Jahrgang 1881. Herausgeber Eduard Engel Berlin, Verlag von Wilhelm Friedrich in Leip ig) enthält in seine neuesten Nummer: Deutschland: „Grete Minde“ und „L'Adultera von Theodor Fontane (Eduard Engel). Deutschland und da Ausland: Ein französischer Goethefresser (G. Weisstein). Eng land: Hamlet und kein Ende (Eugen Oswald). Frankreich: Die Volks⸗ und Colportage⸗Literatur in Frankreich. II. (J. Baumgarten Rußland: Das russische Volkslied (A. Feodorow). Klein Rundschau: Lothringische Volksmärchen. Zeitungsstatistik. Lite rarische Neuigkeiten. Aus Zeitschriften.

Von den „Meisterwerken der Holzschneidekunst (Verlag von J. J. Weber in Leipzig) ist die 25. Lieferung, die erste des dritten Bandes, erschienen (Preis 1 ℳ). Dieselbe enthält: Ingeborg, Holzschnitt von B. Lindgren; eine Impfung auf dem Lande, nach dem Gemälde von A. Hornemann (zweiseitig); wilder Stier, nach dem Gemälde von Victor Weishaupt; Seestrand bei Mondbeleuchtung, nach dem Gemälde von Ed. Schleich; der Raub der Helena, nach dem Gemälde von R. von Deutsch Gweiseitig); Sperlingsnest, Miniaturzeichnung von J. Giacomelli. Die Holz⸗

schnitte sind, wie immer, trefflich ausgeführt und durch Erklärungen erläutert

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