Der Abg. Frhr. von Minnigerode bemerkte zu Punkt 2 des Kommissionsantrags, daß das Verfahren der Polizei durch⸗ aus gerechtfertigt sei.
Der Abg. Stöcker wies zunächst die Angriffe, die in der Abendsitzung des 16. Dezember gegen ihn erhoben worden waren, zurück und wendete sich hierauf gegen die Abfassung des Kommissionsberichtes: er halte denselben für nicht recht kon⸗ gruent, und dieselbe Auffassung werde auch von andern Kom missionsmitgliedern getüeilt. Ad 2 des Antrags bemerkte er, daß die polizeilichen Recherchen, wie sie angestellt, nicht zum Gegenstand von Beschwerden gemacht werden könnten.
Der Abg. Richter (Hagen) trat zunächst für den Berliner Magistrat ein. Nirgends werde so viel Sorge für die Richtig⸗ stellung der Wählerlisten getragen wie hier in Berlin. Auch sei genügend Sorge getragen, daß ein jeder Einsicht in die Listen nehmen könne. Das Verhalten der Polizeibehörden finde er nicht gerechtfertigt. Der Abg. Stöcker habe in der Abendsitzung des Dezember behauptet, daß die städtische Verwaltung nichts weiter sei als eine Maschinerie zur Hebung der Fortschritts⸗
partei; aber städtische Beamte seien ja auch für die politischen Freunde des Abg. Stöcker eingetreten. Die Einwendungen gegen die Wählerlisten der Stadt Berlin seien vollkommen unbegründet. Redner beschwerte sich darauf über die Polizei, die Anschläge mit dem Namen Ludwig Löwe's entfernt, da⸗ gegen die Anschläge der Gegenpartei geduldet habe. Er bitte darum, Nr. 2 des Antrags anzunehmen. Der Staats⸗Minister von Boetticher führte gegenüber den Behauptungen des Abg. Richter aus, daß in Folge ein⸗ gelaufener Denunziationen nach der Wahl eine Revision der Weahllisten von der Polizei angeordnet sei. Während diese Revision veranstaltet worden, sei eine Anfrage des konserva⸗ tiven Central⸗Wahlcomités eingelaufen, und diese von der Polizeibehörde beantwortet worden. In Zukunft sollten aber solche Mittheilungen von Seiten der Polizei nicht mehr ge⸗ macht werden. — Nach einer Reihe persönlicher Bemerkungen erfolgte der Schluß der Debatte. In einem Schlußwort empfahl der Be⸗ richterstatter Abg. Jacobi, der Reichstag wolle gemäß dem Antrag der Wahlprüfungskommission beschließen. 8 Hierauf wurde der Antrag der Kommission genehmigt. Hinsichtlich der Wahl des Abg. Dr. Virchow im 2. Berliner Wahlkreise beantragte der Berichterstatter der Wahlprüfungs⸗ Kommission, Abg. Frhr. von Beaulieu⸗Marconnay, Namens derselben: 1 Der Reichstag wolle beschließen: 1 Die Wahl des Abg. Dr. Virchow im 2. Berliner Wahlkreise für gültig zu erklären. 8
Diesem Antrage wurde ohne Diskussion Folge gegeben.
Beim Schlusse des Blattes trat das Haus in die Be⸗ athung des 7. Gegenstandes der Tagesordnung ein: Bericht eer Wahlprüfungskommission, betreffend die Wahl des Abg. Dr. Clauswitz im ersten Wahlkreise des Regierungsbezirks
Merseburg.
— Im §. 7 a. des Reichsgesetzes vom 1. Juli. v. Js. ist usdrücklich bestimmt, daß die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe bei Schlußnoten und den andern dort bezeichneten Schriftstücken Seitens des Ausstellers durch Verwendung vor dem Gebrauch gestempelter Formulare erfüllt werden muß. Sonach ist nach einer Cirkularverfügung des Finanz⸗Min sters, vom 12. d. M., ein Zweifel, ob der Empfänger einer ungestempelten Schlußnote oder eines andern im §. 7 . a. a. O. benannten, noch ungestempelten Schriftstücks die ihm nach §. 6 Absatz 2 a. a. O. obliegende Verpflichtung zur Versteuerung nicht urch vorschristsmäßige Verwendung von Stempelmarken erfüllen dürfe, unbegründet. er Empfänger eines stempelpflichtigen, noch un⸗ estempelten Schriftstücks kann vielmehr die ihm nach §. 6 Absatz 2 a. a. O. obliegende Verpflichtung zur Ver⸗ steuerung nur durch vorschristsmäßige Verwendung von Stempelmarken erfüllen, denn unter dem „Gebrauch ge⸗ empelter Formulare“ im Sinne des §. 7 a. und b. kann nach dem allgemeinen Sprachgebrauche nur die Ausfüllung
des Formulars, d. h. die Niederschreibung der stempelpflich⸗ tigen Schlußnote u. s. w. auf dem gestempelten Blatte ver⸗ standen werden. Andernfalls hätte auch der Bundesrath die Art der Verwendung der Formulare vorgeschrieben.
— In dem Schlußsatze des Erlasses des Ministers des Innern, vom 26. März 1880, war ausgesprochen worden, daß bei Berechnung der Transportkosten in Strafsachen in den Bezirken der früheren Appellationsgerichtezu Celle, Cassel, Wiesbaden und Frankfurt a. M. fernerhin nicht mehr nach Maßgabe des Regulativs vom 6. Mai 1871 zu verfahren sei, sondern daß daselbst, ebenso wie in den älteren Provinzen, die während des Transportes der Gefangenen entstehenden wirklichen baaren Auslagen den Verurtheilten in Rechnung gestellt werden müßten. In Abänderung des Erlasses vom 26. März 1880 hat der Minister unterm 10. Dezember v. J. im Einvernehmen mit dem Justiz⸗Minister bestimmt, daß das vorerwähnte Regulativ vom 6. Mai 1871 in denjeninen vor⸗ maligen Appellationsgerichtsbezirken, für welche dasselbe er⸗ lassen worden ist, auch fernerhin in Kraft bleiben soll. Es werden demgemäß im Geltungsbereiche dieses Regulativs fortan bei der Berechnung der von den Verurtheilten wieder einzuziehenden Transportkosten nicht die wirklich entstandenen Auslagen, sondern die in dem Regulativ normirten Pauschal⸗ sätze zu Grunde zu legen sein. 2
— Die Unteroffiziere der Matrosen⸗Artillerie⸗Abtheilun⸗ gen der Matrosen⸗Divisionen haben fortab die Chargenbenen⸗ nung Artilleristen⸗beziehungsweise Ober⸗Artilleristen⸗ Maate zu führen. Das Chargenabzeichen für diese Unter⸗ offiziere bleibt, wie bisher, das gleiche wie für die Feuerwerks⸗ beziehungsweise Ober⸗Feuerwerks⸗Maate. Treten seemännische Unteroffiziere der Matrosen⸗Artillerie⸗Abtheilungen zu ihrem früheren Marinetheile zurück, so erhalten sie die ihrer see⸗ männischen Ausbildung entsprechende Chargenbenennung Bootsmanns⸗ resp. Ober⸗Bootsmanns⸗Maat oder Feuerwerks⸗ resp. Ober⸗Feuerwerks⸗Maat und haben alsdann auch das für die betreffende Unteroffizierkategorie vorgeschriebene Abzeichen zu tragen.
— S. M. S. „Stosch“, 16 Geschütze, ist am 27. No⸗ vember pr. in Nagasaki eingetroffen.
„—. Das „Marine⸗V.⸗Bl.“ veröffentlicht folgende Nach⸗ richten über Schif fsbewegungen (das Datum vor dem Orte bedeutet Ankunft daselbst, nach dem Orte Abgang von dort.) S. M. S. „Carola“ 30./12. 81 Kapstadt 5./1. — nach Sidney. (Poststation: Sidney [Australien)). S. M. S. Elisabeth“ 19./12. 81 Montevideo 27,/12. 81 (Poststation Hokohama). S. M. Knbt. „Habicht“ 12./10, 81 Apia. —
Beabsichtigte am 1./12. 81 nach Auckland zu gehen. (Post⸗ station bis 27./1. Sidney [Australien], vom 28./1. ab Aden.) S. M. S. „Hertha“ 20./11. 81 Amoy 15 /12. 81 — nach Nagasaki. (Poststation: Hongkong.) S. M. Knbt. „Iltis“ 14 /10. 81 Chefoo 22./10. 81 — nach Tientsin 13./11. 81 — 20./11. 81 Chefoo 22./11. 81 — 27./11. 81 Shanghai. (Post⸗ station: Hongkong.) S. M. Av. „Loreley“ 22./12. 81 Konstantinopel. — Letzte Nachricht von dort 5./1. (Post⸗ station: Konstantinopel.) S. M. S. „Luise“ 7./12. 81 Bridgetown (Barbadoes) 7./12. 81 — 8./12. 81 Kingstown (Vincent — Westindien). (Poststation: Curaçao.) S. M. Knbt. „Moewe“ 8./11. 81 Sidney. — Letzte Nachricht von dort 10./11. 81. (Poststation: bis 27./1. Sidney [Australienz, vom 28./1. ab Aden). S. M. S. „Moltke“ 17./9. 81 Callao 26./11. 81k. — nach San José de Guatemala. — Beabsichtigte am 14./12. 81 von dort nach Valparaiso zu gehen. (Poststation: Panama.) S. M. S. „Stosch“ 2./11. 81 Yokohama 16./11. 81 — 18./11. 81 Kobe⸗Hiogo 24./11. 81 — nach Nagasaki. (Poststation: Singapore.) S. M. Knbt. „Wolf“ 12./11. 81 Rhede Hoihow 16./11. 81 — 17./11. 81 Tinhosa Insel 18./11. 81 — 18./11. 81 Bay von Nam⸗hoi⸗ chun (Südostküste der Hainau Insel) 21./11. 81 — 26./11. 81 Hongkong. — 27./11. 81 Canton. (Poststation: Hongkong.) HrAnS’aEEERRm amer, W— eeevg. Bayern. Regensburg, 16. Januar. (W. T. B.) Bei der hier stattgehabten anderweiten Wahl eines Landtags⸗ abgeordneten wurde Bonn mit 36 gegen 27 Stimmen wiedergewählt.
Sachsen. Dresden, 16. Januar. (Dr. .) Ni der heutigen Sitzung der Ersten Kammer machte vor Eintritt in die Tagesordnung der Präsident Kammerherr von Zehmen der Kammer Anzeige von dem am vorigen Sonnabend er⸗ solgten Tode ihres Mitgliedes, des Staats⸗Ministers a. 1nh Ministers des Königlichen Hauses, Dr. Frhr. von Falkenstein, und gedachte in warmen pietätvollen Worten der großen Ver⸗ dienste, welche sich der Dahingeschiedene in den von ihm be⸗ kleideten hohen Stellungen und insbesondere auch als Mit⸗ glied der Ersten Kammer um das Land erworben. Die Kammer ehrte das Andenken des Dahingeschiedenen durch Er⸗ heben von den Sitzen. Sodann erledigte das Haus Be⸗ schwerden und Petitionen.
Die Zweite Kammer verwies ein Königliches Dekret, die Bewilligung von Umbaukosten für die Kunstgewerbeschule zu Dresden betreffend, an die Finanz- Deputation und nahm sodann ebenfalls einige Berichte der Beschwerde⸗ und Petitions⸗ Deputation entgegen.
Hessen. Darmstadt, 15. Januar. (Darmst. Ztg.) In den letzten Tagen hat sich das Berathungsmaterial für die demnächst zusammentretende Zweite Kammer abermals um einige Gegenstände vermehrt. Zunächst ist es eine Proposition des Ministeriums des Innern und der Justiz, welche den An⸗ trag an die Stände enthält, dieselben wollen ihre Zustimmung dazu erklären, daß zum Behufe des Ankaufs eines etwa 7000 qm umfassenden Grundstückes zur Erweiterung der Ge⸗ müsegärten bei der Landes⸗Irrenanstalt Heppenheim der Be⸗ trag von 7000 ℳ und für Einfriedigung der Gärten der gleiche Betrag aus den im Budget dieser Anstalt für die laufende Finanzperiode sich ergebenden Ueberschüssen entnommen werde. — Ein Antrag des Abg. Möllinger geht dahin, die Kammer wolle die Regierung ersuchen, sie möge Mittel ergreifen, um dem Ueberhandnehmen der Landstreicherei und des Bettels zu steuern. — Abg. Dittmar beantragt, die Kam⸗ mer wolle die Regierung um Vorlage eines Gesetzentwurfes ersuchen, welcher die Revision bezw. Erweiterung des Gesetzes vom 26. Juli 1848, betreffend die Ausübung der Jagd und Fischerei in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen be⸗ zweckt. — Weiter ist eingelaufen eine Vorstellung der ver⸗ einigten hessischen Gemeinden und Gutsbesitzer für Strombau⸗ angelegenheiten, die Regulirung der Strombauten der Rhein⸗ niederung betreffend. — Eine Eingabe der Handelskammer Mainz als Vorort des hessischen Handelskammertags, ist auf Aufhebung der Besteuerung der Weineinlagen der Wein⸗ händler gerichtet. — Zwei weitere Eingaben betreffen die Er⸗ bauung von Sekundärbahnen. Die erste stammt von dem Comité für Erbauung einer Sekundärbahn von Grünberg (Mücke) über Freienseen, Laubach, Hungen, Echzell nach Fried⸗ berg, die andere von den Vorständen der Gemeinden Wöll⸗ stein, Siefersheim, Volxheim, Freilaubersheim, Gumbsheim, Eckelsheim, Steinbockenheim und Wonsheim, den Bau einer Sekundärbahn von Armsheim nach Kreuznach betreffend.
Oesterreich⸗Ungarn. Wien, 16. Januar. (W. T. B.) 88 dem heute unter dem Vorsitze des Kaisers stattgehabten
kinisterrathe wurde, der „Wiener Abendpost“ zusolge, als Ter min für die Einberusung der Delegationen vorläufig der 28. d. M. in Aussicht genommen.
Die „Politische Correspondenz“ schreibt: „Die Meldung von der Einberufung der Delegationen in Verbindung mit den aus der Herzegowina gemeldeten Vorfällen haben die öffentliche Meinung in eine lebhastere Bewegung versetzt, als dies nach den uns zugehenden Informationen den Thatsachen entsprechen dürfte. Die Einberufung der Delegationen entspringt der in den leitenden Kreisen festgehaltenen Anschauung, die noth⸗ dig werdenden Mehrauegaben des gemeinsamen Budgets der parlamentarischen Erledigung durch die hierzu berufene Kör⸗ perschaft unterziehen zu lassen. Die bezüglichen in Vorberei⸗ tung befindlichen Vorlagen werden jedoch den besten Beweis liefern, daß alle hierüber kolportirten Gerü te das Maß der beabsichtigten Schritte erheblich übersteigen.“
— 17. Januar. Die meisten Blätter konstatiren, daß von einem Aufstande in der Crivoscie oder in der Herzego⸗ wina nicht die Rede sei und daß die entsendeten Truppen nicht die Aufgabe haben, einen Aufstand zu unterdrücken, son⸗ dern einem solchen zuvorzukommen. — Bie Nachricht von dem Rücktritt des Kriegs⸗Ministers, Grafen Bylandt, welche auswärts verbreitet wurde, ist völlig unbegründet.
Prag, 15. Januar. Wie die „Bohemia“ meldet, wird die neue Friedens⸗Ordre de Bataille der Armee in diesem Jahre später als sonst publizirt werden, weil man den Dislokationswechsel innerhalb der Monarchie erst vornehmen ben. bis die Verhältnisse im Süden hinreichend geklärt sein werden.
„Bei dem heutigen Abschied des Regiments Philippo⸗ vich hob der Kronprinz in seiner Ansprache an die Offiziere die Tüchtigkeit, den Diensteifer und den vortrefflichen Geist des Offizierscorps und des bewährten tapfern Regiments hervor, sprach sodann die feste Ueberzeugung und Hoffnung aus, daß das Regiment, wenn die Verhältnisse einen ernsteren
Charakter annehmen sollten, glänzende Resultate erzielen und
neue Ruhmesblätter seiner Geschichte einflechten werde. Er
sei stolz darauf, als Brigadier dem braven Regimente vor⸗ gestanden zu haben.
Großbritannien und Irland. London, 14. Januar.
(Allg. Corr.) Die Königin hat den Oberst⸗Lieutenant John
Ference Nicolls O'Brien zum Gouverneur der Insel Helgo⸗ land ernannt.
Die neuen Regeln für den parlamentarischen Geschäftsgang, über welche das Kabinet in seiner letzten Sitzung schlüssig geworden, werden, falls sie die Geneh⸗ migung des Hauses der Gemeinen erhalten, die Befugnisse des Sprechers wesentlich vergrößern, ferner die Länge der Debatten durch Beschränkung der Rednerzahl kürzen und endlich die Regierung in den Stand setzen, eine größere und besser definirte Beherrschung der Zeit des Hauses zu erlangen.
In ganz Irland wurde gestern ein von der Geistlichkeit der irischen Kirche angeordneter Buß⸗ und Bettag abge⸗ halten. ie verschiedenen Predigten waren den traurigen Zuständen in Irland gewidmet, die sich noch immer nicht ändern wollen, obschon die Regierung alle möglichen Anstrengungen macht, die Ruhe wieder herzustellen. Nicht weniger als 463 „Verdächtige“ sitzen jetzt hinter Schloß und Riegel, oder 129 mehr als im Monat Novemder, und fast täglich noch werden neue Ver⸗ haftungen vorgenommen. Die Frauenliga fungirt trotz des Ver⸗ bots und obschon mehrere ihrer Mitglieder verhaftet worden sind, ruhig weiter und wird sogar noch durch 50 junge Ame⸗ rikanerinnen verstärkt werden, deren Ankunft heute erwartet wird. Dem Vernehmen nach beabsichtigt die Regierung, das Parlament noch um eine größere Erweiterung ihrer Macht⸗ vollkommenheiten zu ersuchen, was auf die Ergreifung noch schärferer Maßregeln hindeuten würde. In verschiedenen Gegenden des Landes sind auch in dieser Woche wieder mancherlei Ausschreitungen vorgekommen, doch haben sich die⸗ selben mehr auf Verhinderung von Jagden beschränkt.
— 17. Januar. (W. T. B.) Der „Times“ zufolge hat die
Regierung beschlossen, Parnell und Dillon nicht in Frei⸗ heit zu setzen. — Northeote hat die Mitglieder der Oppo⸗ sition durch ein Cirkular aufgefordert, bei Beginn der Parlamentssession am 7. Februar auf ihren Plätzen zu sein, da unzweifelhast bei der gegenwärtigen kritischen Lage der Dinge in der nächsten Session schon bald nach deren Er⸗ öffnung sehr wichtige Verhandlungen zu erwarten seien.
Frankreich. Paris, 16. Januar. (W. T. B.) Die Deputirtenkammer nahm heute die Handelsverträge mit Schweden und Portugal an. Der Kriegs Minister beantragte, die Berathung der Rekrutirungs vorlage zu vertagen bis zur Einbringung verschiedener Gesetzentwürfe, durch welche theils das Militärregime modifizirt wird, theils schon von der Kammer votirte Gesetze verworfen werden. Die Modifikationen, welche vorgeschlagen werden, sollten namentlich die Herabsetzung des Militär⸗ dienstes auf ein Minimum von gerechtere Repartition der militärischen Chargen be treffen. Außerdem solle vorgeschlagen werden, ein besonderes Armee Corps für Afrika zu bilden. Der Kriegs⸗Minister er⸗ klärte weiter, er werde die Besugniß verlangen, die Reserven ohne vorherige Genehmigung des Parlaments einzuberufen. Die Kammer beschloß sodann, daß die Kommission zur Vor⸗ berathung des Verfassungsrevisions⸗Entwurfs aus 33 Mit⸗ gliedern bestehen solle. Hierauf vertagte sich die Kammer bis zum Donnerstag.
Der Senat wählte mit 141 Stimmen Léon Say wieder zum Präsidenten. 85 Senatoren enthielten sich der Abstim⸗ mung. Ebenso wurden die Vize⸗Präsidenten Rampon, Leroyer und Calmon wiedergewählt. Der französisch⸗italienische Han⸗ delsvertrag wurde heute vorgelegt.
Die Regierung hat dem Bureau der Deputirten⸗ kammer einen G esetzentwurf zugestellt, durch welchen die Formalitäten für die Einfuhr von Schweinefleisch aus dem Auslande festgestellt werden. Das Dekret, durch welches die Einfuhr von Schweinefleisch untersagt worden ist, wird dadurch aufgehoben. Schweine⸗Pökelfleisch soll in Frank⸗ reich eingeführt werden dürfen unter der Bedingung, daß es von an den Orten seiner Herkunst ausgestellten Attesten be⸗ gleitet wird, in welchen die vollkommene Zubereitung beschei⸗ nigt ist. Bei der Einsuhr nach Frankreich haben die Impor⸗ teure die vollkommene Konservirung und das vollständige Einsalzen feststellen zu lassen. Die Einfuhr frischen nicht ge⸗ kochten Fleisches bleibt gänzlich untersagt.
— (Fr. Corr.) Der Text der Revisionsvorlage ist sehr kurz und bezeichnet nur die verschiedenen Verfassungs⸗ artikel, welche nach dem Antrage der Regierung von einem Congresse revidirt werden sollen. Die „Motive“ geben hin⸗ gegen über den Geist des Gesetzentwurfs nähere Ausschlüsse. Es handelt sich darnach um 4 Punkte:
1) Die unabsetzbaren Senatoren werden auf den Aussterbe⸗Etat gesetzt. So oft ein unabsetzbarer Senator stirbt oder seine Ent⸗ lassung giebt, wird sein Nachfolger von beiden Kammern getrennt mittelst geheimen Skrutiniums gewählt. Die Stimmzettel der beiden Kammern werden von einer gemischten Wahlkommission vereinigt, und die Gesammtmajorität entscheidet. Die 75 auf diese Art gewählten Senatoren sind auf neun Jahre ernannt, werden aber, wie die anderen, serienweise von drei zu drei Jahren erneuert.
2) Die übrigen 250 Senatoren sollen von dem bisherigen Wahl⸗ körper ernannt werden, nur mit dem sehr durchgreifenden Unterschiede, daß, während in demsalben bisher jede Gemeinde ohne Rücksicht auf die Einwohnerzahl durch einige Delegirten vertreten war, fortan je ein Delegirter auf fünfhundert Deputirtenwähler entfallen soll. Für Paris sollen noch besondere Bestimmungen Platz greifen.
3) Es soll bestimmt werden, daß die Wahlen für die Deputirten⸗ kammer in Zukunft mittelst Listenskrutiniums erfolgen sollen, mit der Maßgabe jedoch, daß hierfür die Votirung eines neuen Deputiren⸗ wahlgesetzes abzuwarten ist. Bis diese erfolgt, sollen die partiellen Wahlen und im Falle einer Auflösung selbst die allgemeinen Wahlen nach dem bisherigen System, also arrondissementsweise erfolgen.
4) Hinsichtlich der Befugnisse des Senats in Finanzsachen soll die Verfassung in der Art abgeändert werden, daß die Möglichkeit eines neuen Konflikts zwischen beiden Häusern ausgeschlossen wäre. Der Senat soll das Recht behalten, Kredite, welche das andere Haus eröffnet hat, zu verwerfen, dagegen aber nicht berechtigt sein, seiner⸗ seits solche zu eröffnen, zu denen das andere Haus nicht seine Zu⸗ stimmung gegeben hat.
Endlich wird noch beantragt, die Bestimmung der Ver⸗ fassung von 1875, daß im Beginn jeder Session öffentliche Gebete abgehalten werden sollen, aufzuheben. In der Stelle der „Motive“, welche vom Listenskrutinium handelt, bemerkt man folgenden Passus: „Sie werden ein organisches Wahl⸗ gesetz an dem Tage ausarbeiten, welchen Sie selbst gegen das Ende des Mandats des Abgeordnetenhauses bestimmen werden.“
Der Entwurf ist von dem Präsidenten der Republik ge⸗ zeichnet und von dem Minister⸗Präsidenten und dem Siegel⸗
wahrer kontrasignirt.
drei Jahren und eine
Portugal. Lissabon, 16. Januar. (W. T. B.) Die spanischen Majestäten begaben sich mit dem Könige und der Königin von Portugal nach dem Parke von Villav cosa zur Abhaltung großer Jagden. Am Mittwoch werden die spanischen Herrschaften wieder in Madrid ein⸗ treffen.
Italien. RNom, 16. Januar. (W. T. B.) Heute Vormittag fand im Pantheon ein feierlicher Trauer⸗ gottesdienst für Kbönig Victor Emanuel statt, welchen der erste Hofkaplan Anzino unter Assistenz einer zahlreichen Geistlichkeit celebrirte. Deputationen des Senates und der Kammer, alle Minister, das gesammte diplomatische Corps, die Würdenträger des Hofes, die Munizipalität, Deputationen der Armee und Mavrine und ein zahlreiches distinguirtes Publikum wohnte der Feier bei.
Der Papst verließ gestern Nachmittag gegen 4 Uhr seine Gemächer und begab sich unter Vorantritt des hohen Kollegiums, der hohen Prälatur, des Eviskopats und der Würdenträger des Hofes in den Saal, in welchem am Vormittag die Seligsprechung vollzogen worden war. Gegen 800 Personen waren daselbst ver⸗ sammelt; unter ihnen befand sich auch die Herzogin von Madrid mit Gefolge und das gesammte, beim Vatikan akkreditirte diplo⸗ matische Corps. Der spanische Gesandte nahm als Vertreter des Landes, welchem der Seliggesprochene angehörte, den Ehren platz ein. Der Papst betete einige Zeit vor dem dem Seligen geweihten Altare, in welchem ein Theil der Re⸗ liquien desselben aufbewahrt werden, und empfing sodann die Antragsteller der Seligsprechung, welche dem Herkommen ge⸗ mäß ihm Dank sagten und Geschenke anboten. Der Papst er⸗ widerte mit einigen Worten. Die Fagaden der spanischen Kirchen zu Rom waren Abends illuminirt.
Türkei. Aus London, 16. Januar, meldet „W. T. B.“: Wie der „Globe“ meldet, hat der türkische Botschafter, Mus urus Pascha, am Sonnabend dem Auswärtigen Amte eine Note der Pforte zugestellt, in welcher die Pforte England und Frankreich das Recht, eine Kontrole über die egyptischen Angelegenheiten ausuüben, abspricht und dieses Recht für die Türkei in Anspruch nimmt. Der Minister des Aus⸗ wärtigen, Granville, ist gestern wieder nach London zurück⸗ gekehrt; im Laufe dieser Woche soll ein Kabinetsrath statt⸗ finden, um über die Antwort auf die Note der Pforte Be⸗ schluß zu fassen.
Rußland und Polen. St. Petersburg, 17. Januar. (W. T. B.) Durch Verfügung des Ministers des Innern wird dem „Golos“ das Wiedererscheinen von morgen ab gestattet.
Dänemark. Kopenhagen, 13. Januar. (Hamb. Corr.) Die erste Lesung der einen der drei Zoll⸗ und Steuer⸗ Reformvorlagen, nämlich die der Vorlage, betressend die Zollreform, wurde gestern vom Landsthing nach vier⸗ tägiger Debatte zum Abschluß gebracht. Die Vorlage wurde an eine aus 9 Mitgliedern bestehende Kommission verwiesen. Die Wahl der Mitglieder dieser Kommission wird stattfinden, sobald die beiden anderen Vorlagen in erster Lesung erledigt sind. Heute begann die erste Be⸗ rathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Branntwein⸗ abgabe. Bemerkenswerth war die gestrige Rede des früheren Finanz⸗Ministers Krieger. Derselbe bezeichnete die Compen⸗ sationspolitik der Regierung als vollständig unhaltbar. Seine Ueberzeugung sei, daß, wenn die Regierung einen größeren Ausfall in den Staatseinnahmen nicht zulassen wolle, die Durchführung der sehr nothwendigen Zollreform unmög⸗ lich sei.
Im Folkething stand heute ein von Seiten der Linken des Things eingebrachter Gesetzentwurf, betreffend Einführung der obligatorischen Civilehe, zur Berathung. Der Antrag⸗ steller, Abg. Holm, führte aus, daß die jetzige Trauung in Wirklichkeit ein Gemisch von kirchlicher und bürgerlicher Trauung sci. Der Antrag bezwecke, beide Handlungen von einander zu trennen, und sodann erstere zu einer vollständig freien zu machen.
Afrika. Egypten. Kairo, 16. Januar. (W. T. B.) Die Delegirtenkammer gab dem Minister⸗Präsidenten Cherif Pascha vertraulich von einem Entwurf, betreffend eine anderweite Regelung der inneren Angelegen⸗ heiten Kenntniß. Derselbe sollte zum Zweck haben, die ganze Regierung des Landes der Kammer zu übertragen. Cherif Pascha lehnte es ab, diesen Entwurf anzunehmen. — Nachdem die Kollektivnote Englands und Frankreichs über⸗ reicht ist, ist die Kammer der Regierung gegenüber weniger zur Versöhnung geneigt.
Zeitungsstimmen.
* —
er „Schlesischen Zeitung“ wird aus 12. Januar, geschrieben:
Es ist sehr erfreulich, daß aus Thüringen immer wieder gemeldet werden kann, die Besserung auf wirthschaftlichem Gebiete halte an. Es gilt dies jedenfalls von der Mehrzahl der größeren Industrie⸗ zweige, die in Thüringen betrieben werden. In Zahlen wird eine Bestätigung nur schwer gegeben werden können, aber wer sich in den bedeutenderen thüringischen Industrieorten umsieht und dieselben ver⸗ gleicht mit dem, was sie vor 8 Jahren waren, wird die Zeugnisse für den Aufschwung sofort erkennen. Gera, diese gewerbthätigste Stadt Thüringens, ist in erster Linie zu nennen, Greitz, Apolda, Sonneberg, Gotha, Eisenach haben nicht nur an Zahl der Einwohner und an Umfang, sondern auch an Intensität des Geschäftsverkehrs bedeutend zugenommen.
— Der „Wiesbadener Ztg.“ sind folgende Meldun⸗ gen zugegangen: 1 1
Aus dem Unterwesterwaldkreise, 15. Januar. Die Holzversteige⸗ rungen sind im Gange und liefern bedeutend bessere Resultate als in den letztverflossenen Jahren, trotzdem der Winter bis hierher ein so sehr milder war. Die meisten Ankäufe machen unsere zahlreichen Kannenbäcker, deren Geschäfte sich wieder bedeutend zu bessern be⸗ ginnen; aber auch für den Berghau geschehen große Ankäufe. — In Folge der reichen Einnahmen für Hopfen im verflossenen Herbste wächst der Eifer für Hepfenzucht. Zu den Hopfen produzirenden Orten gehören in erster Linie Höhr, Grenzhausen, Ransbach, Baum⸗ bach und Alsbach, dann folgen Nauort, Caan und Stromberg, sämmt⸗ lich Orte des Amtes Selters. 1
Von der Sieg, 14. Januar. Die Geschäfte auf unseren Hoch⸗ öfen werden mit jeder Woche glänzender — die Einführung der Eisen⸗ zölle haben denn doch ihre eminenten Wirkungen.
— Man schreibt der „Nordd. Allg. Ztg.“ u. A.:
Es ist in der jüngsten Zeit wiederholt in den Blättern auf den Aufschwung hingewiesen worden, den das deutsche Schiffsbaugewerbe genommen hat, und welcher sich in einer gesteigerten Thätigkeit und Be⸗
2
Weimar,
schäftigung fast aller größeren deutschen Werften kundgiebt. Die That⸗ sache ist als außer Zweifel stehend anzusehen und darf als solche gewiß freudig begrüßt werden. Sie wird insbesondere als ein Beweis dafür gelten können, daß auch die deutsche Rhederei ihrerseits nach einer langen Reihe von Jahren wieder anfängt sich zu heben, gerade so wie andere Zweige deutschen Gewerbes Es läßt sich nicht aus der Welt schaffen, daß unter den Segnungen des Freihandels die deutsche Rhederei rückwärts und nicht vorwärts gegangen ist. Der Aufschwung der letzteren dauert jetzt genau seit 1 bis 1 ½ Jahren und haben namentlich die Frachten für längere Reisen sich gebessert, was vorher, trotz des Freihandels, der ja die Welt umspannen will, nicht zu erreichen war.
— Die „Essener Ztg.“ bringt folgende Mittheilung:
Crengeldanz, 15. Januar. Es ist sehr erfreulich, nach den mancherlei Mittheilungen aus den Vorjahren über eingetretene Geschäftsflaue und dem Stillliegen von Fabriken gegen⸗ wärtig wieder von dem Aufleben der früheren Geschäfts⸗ thätigkeit und dem Beginne neuer Unternehmungen berichten zu können. Letzteres trifft auch für unseren Ort zu, indem ein vor etlichen Jahren hier stillgelegtes Werk nunmehr zu neuer voller Thätigkeit sich erheben und sogar einen für unsere Gegend ganz neuen Industriezweig einführen wird. Eine früher bedeutende hiesige Dampfkessel Fabrik, welche in den weiten Räumen ihrer Gebäulichkeiten seit mehr als fünf Jahren keinen Hammerschlag mehr erschallen ließ, ist endlich in geschäfts⸗ kundige Hände übergegangen und soll einer regen Gewerbs⸗ thätigkeit zurückgegeben werden. Ein Theil der Fabrik wird einer in Witten bestehenden Feilenhauerei zur Werkstatt dienen und diese schon bald aufnehmen. Der andere größere Theil ist von einer Kom⸗ manditgesellschaft erworben, welche gleichfalls bis zum 1. April cr. darin ihre Geschäftsthätigkeit zu eröffnen gedenkt und mit dem Umbau des Werkes bereits eifrig begonnen hat. 1
Landtags⸗Angelegenheiten.
Dem Hause der Abgeordneten liegt folgender Entwurf eines Gesetzes, betreffend Abänderungen der kirchen⸗ politischen Gesetze, vor:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: Artikel 1.
Die Artikel 2, 3 und 4 im Gesetz vom 14. Juli 1880 (Gesetz⸗ Sammlung Seite 285) treten mit der Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes wieder in Kraft.
Artikel 2.
Einem Bischof, welcher auf Grund der §§. 24 ff. im Gesetz vom 12. Mai 1873 (Gesetz⸗Sammlung Seite 198) durch gerichtliches Urtheil aus seinem Amte entlassen worden ist, kann von dem Könige die staatliche Anerkennung als Bischof seiner früheren Diözese wieder
ertheilt werden. Artikel 3. Das Staats⸗Ministerium ist ermächtigt, mit Königlicher Geneh⸗ migung die Grundsätze festzustellen, nach welchen der Minister der geistlichen Angelegenheiten von den Erfordernissen der §§. 4 und 11 im Gesetz vom 11. Mai 1873 (Gesetz⸗Sammlung Seite 191) dis⸗ pensiren, auch ausländischen Geistlichen die Vornahme von geistlichen Amtshandlungen oder die Ausübung ei der im §. 10 erwähnten Aemter gestatten kann. Artikel 4.
4
An die Stelle des § 16 im Gefetz nachfolgende Bestimmung:
Der Einspruch findet statt, wenn dafür erachtet wird, daß der Anzustellende aus einem Grunde, welcher dem bürgerlichen oder staats⸗ bürgerlichen Gebiete angehört, für die Stelle nicht geeignet sei, insbesondere wenn seine Vorbildung den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht.
Die Gründe für den Einspruch sind anzugeben.
Gegen die Einspruchserklärung kann innerhalb dreißig Tagen bei dem Minister der geistlichen Angelegenheiten Beschwerde erhoben werden, bei dessen b1“] es e
Artitel 5.
Das Staats⸗Ministerium ist ermächtigt, für bestimmte Bezir ke widerruflich zu gestatten, daß Geistliche, welche im Uebrigen die ge⸗ setzlichen Erfordernisse für die Ausübung geistlicher Amtshandlungen erfüllen oder von denselben disvensirt sind, zur Hülfeleistung im geistlichen Amt ohne die nach §. 15 des Gesetzes vom 11. Mai 1873 erforderliche Benennung verwendet werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. 1“
Gegeben ꝛc.
8
vom 11. Mai 1873 tritt
Begründung. .
Der gegenwärtige Gesetzentwurf beruht auf denselben Gesichts⸗ punkten, aus welchen die Vorlage vom 19. Mai 1880 über Abände⸗ rungen der kirchenpolitischen Gesetze hervorgegangen ist. Durch den Entwurf wünscht die Königliche Staatsregierung von Neuem zu be⸗ thätigen, daß sie entschlossen ist, auf dem Wege einer friedlichen Ent⸗ wickelung der Beziehungen zwischen Staat und katholischer Kirche, wie er durch das Gesetz vom 14. Juli 1880 angebahnt ist, fortzu⸗ schreiten. Auch jetzt wünscht sie in der Sorge für das Wohlergehen der katholischen Preußen denselben weitere Erleichterungen, die nach den bestehenden Gesetzen möglich sind, gewährt und diese Möglichkeit erweitert zu sehen, soweit dies geschehen kann, ohne das Wohlergehen der gesammten Staatsangehörigen, die Sicherheit des Staats und die Unabhängigkeit seiner Gesetzgebung zu gefährden.
Bei der Durchführung dieses Gedankens tritt diejenige Frage in den Vordergrund, welche auf diesem Gebiete als die brennendste be⸗ zeichnet werden darf, nämlich die Wiederherstellung der cura animarum im weitesten Sinne. Die Wiederherstellung erfolgt auf doppeltem Wege:
I. durch Wiedereinführung einer regelmäßigen Diözesanverwaltung,
II. durch Wiederbesetzung der mit der Seelsorge betrauten Kirchenämter. insbesondere der Pfarrstellen.
Die Lösung dieser Frage zu fördern, ist die hauptsächlichste Auf⸗ gabe des Gesetzentwurfs. Die Letztere wird sich jedoch nach der jetzigen Lage der Verhältnisse im Wesentlichen auf die Ertheilung diskretionärer Befugnisse für die Staatsregierung um so mehr zu beschränken haben, als die Rücksicht auf die Landestheile mit pol⸗ nischer Bevölkerung es nothwendig macht, daß der Regierung die nach der Verschiedenheit der politischen Lage erforderliche Freiheit der Bewegung für die Abwehr gesichert bleibt. Die Königliche Staats⸗ regierung trägt um so weniger Bedenken, auf der mit der Gesetz⸗ gebung vom Jahre 1880 betretenen Bahn vorwärts zu schreiten, als die seit Erlaß des Gesetzes vom 14. Juli 1880 und an der Hand desselben gemachten Erfahrungen lehren, daß schon die der Staats⸗ regierung seither gewährten Befugnisse es ermöglicht haben, in der Regelung der Verhältnisse auf dem in Rede stehenden Gebiete ersicht⸗ liche Fortschritte zu machen. 8
Die Lösung wird im Einzelnen dadurch an ustreben sein, daß zu⸗
nächst, wie
Artikel 1 der Vorlage vorschlägt, die mit dem 1. Januar 1882 außer Wirk⸗ samkeit getretenen Artikel 2, 3 und 4 des Gesetzes vom 14. Juli 1880 wieder in Kraft gesetzt werden. Diese Artikel lauten:
Art. 2. In einem katholischen Bisthum, dessen Stuhl erledigt, oder gegen dessen Bischof durch gerichtliches Urtheil auf Unfähigkeit ur Bekleidung des Amts erkannt worden ist, kann die Ausübung biscvefkicher Rechte und Verrichtungen in Gemäßheit des §. 1 im Gesetz vom 20. Mai 1874 demjenigen, welcher den ihm ertheilten kirchlichen Auftrag darthut, auch ohne die im §. 2 vorgeschriebene eidliche Verpflichtung durch Beschluß des Staats⸗Ministeriums ge⸗ stattet werden. 8 8
In gleicher Weise kann von dem Nachweise der nach §. 2 er⸗ forderlichen persönlichen Eigenschaften, mit Ausnahme des Erforder⸗ nisses der deutschen Staatsangehörigkeit, dispensirt werden. Art. 3. Die Einleitung einer kommissarischen Vermögensver⸗ 8 waltung in den Fällen des Art. 2 dieses Gesetzes findet nur mit Ermächtigung des Staats⸗Ministeriums statt. Dasselbe ist auch er⸗ mächtigt, eine eingeleitete kommissarische Vermögensverwaltung wieder aufzuheben. Art. 4. Die Wiederaufnahme eingestellter Staatsleistungen kann, abgesehen von dem Falle des §. 2 des Gesetzes vom 22. April 1875, für den Umfang eines Sprengels durch Beschluß des Staats⸗Mini⸗ steriums angeordnet werden. 8 Der Schlußsatz des §. 6 desselben Gesetzes findet sinngemäße Anwendung.
Die vorstehenden Artikel waren nach der Vorlage vom 19. Mai 1880 dazu bestimmt, das Bedürfniß zu befriedigen, welches für eine freiere Handhabung des Gesetzes vom 20. Mai 1874 über die Ver⸗
waltung erledigter katholischer Bisthümer, sowie des Gesetzes vom 22. April 1875, betreffend die Einstellung der Leistungen aus Staats⸗ mitteln für die römisch⸗katholischen Bisthümer und Geistlichen, während der letzten Jahre merklich geworden ist und mit dem Wachsen gegen⸗ seitiger Verständigung voraussichtlich mehr und mehr hervortreten wird. 4 Es handelt sich hierbei darum, die Schärfe der gesetzlichen Vorschriften durch die Möglichkeit ihrer Nichtanwendung oder beschränkter Anwendung zu mildern, ohne das Gesetz selbst außer Kraft setzen zu müssen. Ins- besondere erscheint die Wiederherstellung des Artikels 2, welcher das Staats⸗Ministerium ermächtigt, nach Lage des konkreten Falles die Ausübung bischöflicher Rechte und Verrichtungen auch ohne eine vor⸗ angegangene eidliche Verpflichtung des Bisthumsverwesers zu gestatten, werthvoll. Es genügt, darauf hinzuweisen, daß, wenn es gelungen ist, durch Einsetzung von Kapitular⸗Vikaren die Wiederkehr geordneter Verhältnisse in den Diözesen Osnabrück, Paderborn und Breslau an⸗ zubahnen, dies vornehmlich der Eristenz und der Anwendung des Artikels 2 zu verdanken bleibt. Auch die Artikel 3 und 4 verdienen erhalten zu werden, da die durch dieselben der Staatsregierung ge⸗ währten Befugnisse die Möglichkeit gewähren, nach Lage des einzelnen Falles Erleichterungen zu gewähren, wie dies noch neuerdings durch Wiederaufnahme der Staatsleistungen für den preußischen Antheil der Erzdiözese Prag geschehen ist. 1 Artikel 2. 1
Nachdem es mit Hülfe der der Regierung mittels Gesetzes vom 14. Juli 1880 gewährten Fakultäten möglich geworden ist, in den⸗ jenigen Bisthümern, deren Stühle auch kirchlich als erledigt galten, eine geordnete Diözesanverwaltung wieder herzustellen, gewinnt die Frage der Wiedereinrichtung einer regelmäßigen oberhirtlichen Leitung auch für diejenigen Sprengel, deren frühere Bischöfe durch gericht⸗ liches Urtheil aus dem Amte entlassen sind, in hervorragender Weise an Bedeutung.
Schon bei Vorlage der kirchenpolitischen Novelle im Jahre 1880 mußte die Königliche Regierung es als ihre Ueberzeugung aussprechen, daß eine Regelung dieser besonders schwierigen Frage wesentlich würde b gefördert werden, wenn sich durch Gesetz die Möglichkeit schaffen ließe, einem oder dem anderen jener, aus dem Amte entlassenen Bischöfe die staatliche Anerkennung als Bischof seiner früheren Diözese wieder zu ertheilen. Die inzwischen gewonnenen Eindrücke haben die Regierung in dieser Ueberzeugung nur bestärken können. Die bezüg⸗ liche Bestimmung der kirchenpolitischen Vorlage von 1880 hat des⸗ halb in dem Artikel 2 des gegenwärtigen Entwurfes von Neuem Aufnahme gefunden. 3
Artikel 3.
Um die Wiedereinführung einer pfarramtlichen Seelsorge be⸗ ziehungsweise die Heranbildung der Kleriker zu erleichtern, bieten sich folgende Mittel dar:
a. die Dispensation der Geistlichen von den Bedingungen der
Vorbildung, b. die Dispensation der Lehrer an den kirchlichen Unterrichts⸗ anstalten von den Bedingungen der Vorbildung, beides zusammengefaßt im Artikel 3 des Entwurfs, welcher der Be⸗ stimmung unter Nr. 1 des Artikels 1 der Vorlage vom 19. Mai 1880 entspricht. Die Wiederaufnahme dieser Bestimmung rechtfertigt sich durch die Erwägung, daß die fragliche Dispensationsbefugniß ein wesentliches Mittel ist, um die zur Zeit vorhandenen Lücken in dem Bestande der mit der Seelsorge betrauten Geistlichen auszufüllen und dadurch einem anerkannt dringenden Bedürfnisse der katholischen Be⸗ völkerung thunlichst zu begegnen. Artikel 4 und 5 ühen gleichfalls den Zweck, die Wiederherstellung der Seelsorge zu ördern.
Zu diesem Behuf schlägt zunächst Artikel 4 die Umgestaltung des §. 16 des Gesetzes vom 11. Mai 1873 vor, welcher lautet:
Der Einspruch ist zulässig: b
1) wenn dem Anzustellenden die gesetzlichen Erfordernisse zur 8 Bekleidung des geistlichen Amtes fehlen; “
2) wenn der Anzustellende wegen eines Verbrechens oder Ver⸗ gehens, welches das deutsche Strafgesetzbuch mit Zuchthaus oder mit dem Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte oder dem Verluste der öffentlichen Aemter bedroht, verurtheilt ist oder sich in Untersuchung befindet;
3) wenn gegen den Anzustellenden Thatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß derselbe den Staatsgesetzen oder den innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit erlassenen Anordnungen der Obrigkeit entgegenwirken oder den öffentlichen Frieden stören werde. 8
Die Thatsachen, welche den Einspruch begründen, sind anzu- geben.
Gegen die Einspruchserklärung kann innerhalb 30 Tagen bei dem Königlichen Gerichtshofe für die kirchlichen Angelegenheiten und, so lange dessen Einsetzung nicht erfolgt ist, bei dem Minister der geist⸗ lichen Angelegenheiten Berufung eingelegt werden.
Die Entscheidung ist endgültig.
Der Gesetzentwurf beabsichtigt in diesem Punkte zu der Regie⸗ rungsvorlage vom Jahre 1873 zurückzukehren, welche den bewährten Bestimmungen in anderen deutschen Staaten sich anschließt und in⸗ sonderheit die Entscheidung über den Einspruch lediglich in die Hand verantwortlicher Verwaltungsinstanzen legte. Diesen gesetzgeberischen Gedanken gegenwärtig wieder aufzunehmen, erscheint um so mehr an⸗ gezeigt, als die über den Einspruch entscheidende Behörde nicht nur an die thatsächliche Lage des Einzelfalles gebunden sein darf, sondern bei ihren Entschließungen eine freiere Beurtheilung nach Zeit und Ort, unter gleichmäßiger Berücksichtigung der staatlichen Interessen überhaupt, eintreten zu lassen hat. 1 1
Ist Artikel 4 dazu bestimmt, das Verfahren in Beziehung auf die Pflicht der geistlichen Oberen zur Benennung der anzustellenden Geistlichen auf einer richtigeren Grundlage zu ordnen, so hat Artikel 5 den Zweck, in Beziehung auf den Umfang dieser Pflicht, die Möglich⸗ keit von Erleichterungen zu schaffen, die ohne Gefährdun wesentlicher Rechte des Staates gewährt werden können. Denn einerseits wird der Grundsatz der Benennungspflicht bei allen festen Anstellungen, sowie bei der Einrichtung von Vertretungen in erledigten Aemtern festgehalten und damit ein Rechtszustand geschaffen, wie er vordem in Preußen bestand und nech gegenwärtig in den meisten deutschen Staaten sich in allseitig anerkannter Uebung befindet. Wenn andererseits der Entwurf die Befreiung von der Benennungspflicht binsichtlich der Hülfsgeistlichen der Ermächtigung der Regierung für bestimmte Bezirke vorbehält, so noͤthigt dazu insbesondere die Rück⸗ sicht, daß der Staat zur Sicherung seiner eigenen Interessen sich die Möglichkeit vorbehalten muß, nach Lage der Umstände das obersthoheitliche Aufsichtsrecht bezüglich der Bestellung von Geistlichen in vollem Umfange zur Geltung zu bringen.
Statistische Nachrichten.
amts sind in der 1. Jahreswoche von je 1000 Bewohnern auf den
Jahresdurchschnitt berechnet als gestorben gemeldet: in Berlin 22,9,
Gemäß den Veröffentlichungen des Kaiserlichen Gesu⸗ ndheits⸗