1882 / 103 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 02 May 1882 18:00:01 GMT) scan diff

ich, dafür den Beweis schuldig geblieben. Wenn es ganz dem bestehen⸗ den Rechte gemäß, wenn, daß für die Hunde der Offiziere mitgezahlt würde, wenn ein Hundesteuergesetz den Komraunen das Recht giebt, den Steuersatz zu bestimmen und die Einnahmen für sich zu verwenden dann würde der erste Satz im §. 5 jedenfalls unnütz sein und ge⸗ strichen werden müssen. Den ersten Satz im §. 5 will aber auch der Herr Abgeordnete beibehalten. Er will also mit diesem Satz eine gewisse Belastung der Offiziere einführen, gegen die, wie Sie sehen, die Regierung gar nichts hat, denn sie hat den Paragraphen in dem vorgelegten Gesetz aufgenommen, aber sie will, daß der polizeiliche Charakter dieser den Mili⸗ titärs aufzuerlegenden Steuer gewahrt wird. Da die Militärs direkte Kommunalsteuern zu zahlen nicht verpflichtet sind, so geschieht dies, indem die Einnahmen dieser Steuer nicht für Kommunalzwecke eine Verwendung finden sollen, sondern indem sie zu wohlthätigen Zwecken innerhalb der Garnisonen verwendet werden. Wird dies geändert, und führt man durch den Paragraphen eine Kommunalbesteuerung ein, so geschieht eben etwas gegen die jetzige Lage des Rechtszustandes. Die Militärpersonen haben durch das ganze Reich und namentlich den alten Norddeutschen Bund das Recht der Befreiung von Kommunal⸗ steuern, das ist reichsgesetzlich acceptirt worden und kann auch nur auf reichsgesetzlichem Wege geändert werden. Der Hr. Abg. Richter sagt ja selbst, daß bei Gelegenheit des Militärgesetzes von der Kom⸗ munalbesteuerung der Militärs viel die Rede gewesen, die darauf bezüg⸗ lichen Paragraphen sind aber nicht perfekt geworden.

Wenn nun der Hr. Abg. Richter sagt, die bisherige Ver⸗ wendung der von Militärs gezahlten Hundesteuer sei in zwei Provinzen das ist Hessen⸗Nassau und Schleswig⸗Holstein nicht in derselben Weise erfolgt wie in den anderen „so liegt das daran, daß darauf nicht Acht gegeben worden ist. Das Kriegs⸗Ministerium hat im Jahre 1869 die Frage, ob die Königliche Verordnung von 1829 auch für die Provinz Schleswig⸗ Holstein gelte, damals verneint. Aber wenn diese Verordnung nicht

ilt, so kann man eben so gut sagen, die Offiziere sind nicht zur Er⸗ egung der u6 verpflichtet. Es ist aber stillschweigend gezahlt worden, weil alle in den altpreußischen Provinzen daran gewöhnt waren und die Verwendung ist gemacht. Ich glaube also, daß es sich hier nicht, wie es dargestellt worden, um eine Ausdehnung des rivilegs handelt, sondern einfach darum, einen Zustand zu erhalten, wie er bisher be⸗ standen hat, für die beiden Provinzen Nassau und Schleswig⸗Holstein. Ich würde also bitten, daß der Paragraph die Zustimmung des Hauses fände.

Der Abg. Dr. Seelig bemerkte, der Unterschied zwischen direkten und indirekten Kommunalsteuern, auf welche die Re⸗ gierung sich stütze, sei unwissenschaftlich. Man könne nur ein⸗ theilen in Einkommen⸗, Aufwand⸗ ꝛc. Steuern. Ebenso, wie die Militärpersonen einen Jagdschein bezahlen müßten, so hätten sie auch die Hundesteuer zu zahlen. In Schleswig⸗ Holstein geschehe dies noch. Sollte dies der Regierung etwa unbekannt sein?

Der Regierungskommissar, Geh. Regierungs⸗Rath von den Brincken erwiderte, der Minister habe keine Veranlassung gehabt, zu entscheiden, ob die Militärpersonen in Schleswig⸗ Holstein die Hundesteuer zahlen müßten oder nicht, da Be⸗ schwerden nicht eingegangen seien. Jedenfalls hätten sie nach den rechtlichen Grundlagen zur Gemeinde⸗Hundesteuer nicht herangezogen werden sollen. Die Hundesteuer sei in der That eine direkte Steuer, wie dies auch in der Kabinetsordre, welche sich zuerst mit der Sache befaßt habe, ausdrücklich aner⸗ kannt werde.

Der Abg. Richter erklärte, es sei unrichtig, daß die Mi⸗ litärpersonen von allen Kommunalsteuern befreit seien, sie 88 auch anderen Abgaben unterworfen, wie der Schlacht⸗ steuer. Es sei auch in den neuen Provinzen von den V kein Widerspruch gegen die Hundesteuer erhoben worden.

In namentlicher Abstimmung wurde hierauf dem Antrage Seelig entsprechend mit 160 gegen 129 Stimmen die Be⸗ stimmung gestrichen, daß die von servisberechtigten Militär⸗ personen zu zahlende Hundesteuer zu militärischen Wohl⸗ thätigkeitszwecken verwendet werden solle und §. 5 in dieser Fassung angenommen.

Hierauf vertagte sich um 4 ½ Uhr das Haus auf Dienstag

111 1“ 1““

Begründung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend das Reichs⸗Tabackmonopol.

(Fortsetzung und Schluß.) Die Gestehungskosten in dem nachgewiesenen Betrag von circa

226 000 000 ergeben mit einem Aufschlag von 65 % für den

Konsum einen Aufwand von circa 373 000 000

Kalkulirt man, behufs Vergleichung mit der Schlußsumme in Beilage G., noch den deeeen für die importirten Cigarren in der Weise, daß zu dem Ankaufspreis der Monopolverwaltung 25 % Ge⸗ winn der -12X. und Händler im Zollausland, ferner der Zoll⸗ betra (für 4650 Ctr.) mit 627 750 ℳ, endlich 33 ½ % Gewinn der iSee. LeS2 Händler beziehungsweise Verkäufer im Zollgebiet zuge⸗ Ulagen werden, und rechnet man dann die sich hierdurch ergebende

umme: 8 6 510000 IIIp A7800 Bb

8 2 921 750 zusammen. —I1 887000 1“ sowie ungefähr . 1 000 000 für Cigaretten zu dem obigen Aufwand hinzu, so berechnet sich unter der Herrschaft der freien Konkurrenz der Gesammtaufwand der Be⸗ völkerung für Tabackfabrikate auf circa 385 600 000 ℳ, mithin nur um circa 3 000 000 niedriger, als derselbe für die nämlichen Fabrikate unter dem Monopol betragen würde.

Die zu Lasten der Privatindustrie auf die Rohtabackmenge und die importirten Cigarren berechneten Steuern und Zölle im age von circa 49 900 würde zusammen mit der vorerwähnten Summe von 3 000 000 bei der Einführung des Tabackmonopols die 9e Steuerbelastung im eigentlichen Sinne des Wortes darfteene

einer derzeitigen Bevölkerung von circa 44 500 000 im Zoll⸗

* würde demgemäß auf den 2* der Bevölkerung ungefähr

189 Eteverbelastung unter 8,73 Aufwand für Tabackfabrikate effen.

Eine zusammenfassende Schätzung über die Einnahmen und Aus⸗

* BE ist in Form eines Voranschlags als (Bei⸗

—) angeschlossen.

iernach würde sich der Ertrag des Monopols ohne die Verzin⸗

Entschädigungskapitals auf rund 174 600 000 belaufen.

nter Zugrundelegung eines Entschädigungskapitals von rund

257 000000 verbleibt bei Anrechnung von % Zinsen und Amor⸗

5 ein jährlicher effektiver Reinertrag des Monopols von rund 163 500 000

8 + 33 ½ %

auch von der Monopol tung wird gegeben werden

Allgemeine Grundlagen. 1) Zu §. 5. b

Die Versorgung der Konsumenten mit Tabackfabrikaten soll hauptsächlich vurch gie von den zuständigen Landesbehörden ermäch⸗ tigten Tabackverschleißer geschehen (§. 30 Abs. 1). In welchen Fällen der Verkauf durch andere Personen zulässig sein soll, ist der Bestim⸗ mung des Bundesrathes vorbehalten (§. 30 Abs. 6). Dem Interesse der Monopolverwaltung wie der Konsumenten wird es entsprechen, Gastwirthen, Restaurateuren, Schankwirthen und ähnlichen Gewerbe⸗

treibenden zahlreich den Verkauf von Tabackfabrikaten zu ges. atten.

2) Zu §. 6. 8

Der Artikel 36 der Reichsverfassung findet auch auf das Reichs⸗ tabackmonopol Anwendung und ist für die Bestimmungen im §. 6 über die Verwaltung der Bundesstaaten auf dem Gebiete des Mono⸗ pols maßgebend gewesen.

Die Grundsätze bezüglich der Erstattung der Verwaltungskosten an die Bundesstaaten find demnächst vom Bundesrath festzustellen.

Zu Abschnitt II. Vom Tabackbau. 1

In dem allgemeinen Theil der Begründung ist bereits hervor⸗ gehoben, daß die Fürsorge für den inländischen Tabackbau als eine der wichtigsten Aufgaben der Monopolgesetzgebung und demnächst der Monopolverwaltung anzusehen ist. Um vor Allem den ununter⸗ brochenen Fortbestand des Tabackbaus in mindestens dem bisherigen Gesammtumfange zu sichern, ist insbesondere auch die Zulassung des Pabackbaus zur Ausfuhr (§S§. 22 bis 25) und des Handels mit Roh⸗ taback zur Ausfuhr (§. 26) in Vorschlag gebracht. .

Die einzelnen Bestimmungen des Gesetzentwurfs schließen sich an das Gesetz vom 16 Juli 1879, betreffend die Besteuerung des Tabacks und die Vorschläge der Taback⸗Enquetekommission, mög⸗ lichst eng an.

1) Zu §. 8

Die Bestimmung ist nöthig, um der Monopolverwaltung die für die Fabrikation erforderliche Menge an inländischem Taback zu sichern.

Zu §. 10.

2) 8 Von der Festsetzung eines Mindestmaßes des Flächeninhalts der zum Tabackbau für die Monopolverwaltung zuzulassenden Grundstücke ist im Interesse der kleinen Landwirthe, für welche der Tabackbau eine besonders wichtige Einnahmequelle bildet, gänzlich Abstand ge⸗ 3) Zu §§. 10 und 11. *s Die nähere Anweisung der Tabackbaukommissionen bezüglich des Verfahrens wird in jedem Bundesstaat von der Landesregierung zu ertheilen sein. 4) Zu §. 16.

Die Bestimmungen des ersten Absatzes unter Ziffer 1 bis 7 ent⸗ sprechen im Wesentlichen dem §. 22 des jetzigen Tabacksteuergesetzes.

Die im zweiten Absatz bezeichneten Bestimmungen über das Ver⸗ fahren bei der Trocknung, Aufbewahrung, Sortirung und Verpackung des Tabacks sind zur gesetzlichen Fixirung nicht wohl geeignet und werden zweckmäßig den Ausführungsvorschriften vorbehalten.

Durch die Bestimmung im setzten Absatz soll die Möglichkeit einer schnellen Abhülfe gegen Nachlässigkeit oder Widerspenstigkeit der Tabackpflanzer gewährt werden.

5) Zu §. 18.

Durch die vorgeschlagene Art der Zusammensetzung der Ein⸗ lösungskommissionen wird die Monopolverwaltung nicht behindert sein, dem von ihr entsendeten Kommissionsmitgliede, wie es häufig ihrem Interesse entsprechen wird, zur Hülfe einen zweiten Beamten beizugeben, welcher an den Verhandlungen der Kommission theil⸗ nehmen kann, ohne jedoch 9' 1.1 ausüben zu dürfen.

u §. 20.

Die Einziehung der vom Tabackpflanzer der Monopolverwaltung geschuldeten Beträge wird zweckmäßig zunächst durch Abrechnung auf das Guthaben des Pflanzers für den abgelieferten Taback stattzufinden haben, sofern nicht dadurch ein Aufschub in der sofortigen Auszah⸗

lung des Guthabens bedingt werden sollte. 1I1“ Zu Abschnitt III. 1

Von dem Handel mit Rohtaback (§. 26).

Der Tabackbau zur Ausfuhr wird nur bestehen können, wenn den Pflanzern die Möglichkeit gegeben ist, sich zum Absatz ihres Tabacks nach dem Auslande der Vermittelung inländischer endis zu bedienen. Dieser Gesichtspunkt spricht so überwiegend für die Gestattung des Handels mit inländischem Rohtaback in das Ausland, daß die vom Standpunkte der Monopolverwaltung entgegenstehenden Bedenken zurücktreten müssen.

Der Gesetzentwurf will aber ferner, abweichend von der Enquete⸗ Kommission in Berücksichtigung eines anzuerkennenden Bedürfnisses auch den Handel mit ausländischem Rohtaback in das Ausland zulassen. s erscheint dies um so mehr zulässig, als die Interessen der Monopolverwaltung durch den Handel mit ausländischem Roh⸗ taback weniger als durch den Handel mit inländischem Rohtaback ge⸗

fährdet werden. Zu Abschnitt IV. Tabackfabrikation und Berkanf, von Tabackfabrikaten. u §. 27.

Die Einrichtung, sowie der Umfang und die Ausdehnung der Fabrikation ist abhängig von der muthmaßlichen Stärke des Konsums und von der Richtung desselben.

Da es in der Absicht liegt, dem Konsumenten die R. zu den Uütberigen Preisen zu liefern und keine qualitative erringerung der Fabrikate in den einzelnen Preisklassen eintreten zu lassen, sowie den verschiedenartigsten Geschmacksrichtungen durch erstellung einer ausreichenden Anzahl verschiedener Sorten bei * Gattung von Fabrikaten thunlichst gerecht zu werden, so erscheint wie beretts oben bemerkt worden ist die Annahme ausgeschlossen, daß der Konsum wesentlich oder dauernd zurückgehen oder sich zu Ungunsten e-Kn in der Richtung der niedrigen Preisklassen verschieben werde.

Es wird daher Fürsorge getroffen werden müssen, daß die Monopolverwaltung von Anfang an in der Lage sei, Tabackfabrikate in der Art und Menge herzustellen, wie sie seither in dem Konsum übeseaeaen sind.

Dabei erweist es sich sowohl von see als von finanziellen Gesichtspunkten aus als nothwendig, sich auf die bestehende Industrie zu stützen und vorhandene Fabriken in genügender Anzahl zu erwerben oder anzumiethen.

wird sich bei der großen Zersplitterung der Cigarren⸗ fabrikation für die erste Einrichtung in größerem mfang deshalb empfehlen, weil es dadurch erleichtert ist, den eb später insoweit zu konzentriren, als aus Ersparnißrücksichten nützlich und wünschens⸗ werth ist. Für die Uebergangsperiode wird danach sowohl die ahl der Fahriken und Filialen als die der Magazine erheblich größer ein müssen, als in dem allgemeinen Theil der Begründung ausge⸗

ührt ist.

im v2 Interesse der Monopolverwaltun t es, die Fa⸗ brikation nicht in wenige, sehr große und geschlossene Etablissements, welche naturgemäß in geäßeren Städten sein müßten, hineinzuzwängen, sondern dauernd eine größere Anzahl kleinerer Fabriken an wo billige Arbeitskräfte, insbesondere für die Cigarrenfabrikation zu haben sind, weiter zu betreiben. Die Leitung dieser kleinen Fabriken kann von den Haupietablissemente aus erfolgen, wobei es keine beson⸗ deren Schwierigkeiten bietet, ausreichende Kontrolmaßregeln einzu⸗ führen und zur Anwendung zu bringen. bensowenig unterliegt es einem Bedenken, die Hausindustrie in ewissem Umfang fortbestehen zu sahen Ueberall, wo Fabriken in der ähe sind, kann ohne große Gefahr in der 8———— zuverlässigen Personen Taback zur rbeitung in ihrer Wohnung verabfolgt werden. Allerdings kann das Rendement nicht mit voller Sicherheit im Voraus bestimmt und ee eher Wie die Erfahrung lehrt, ist dasselbe, selbst unter den gle äußeren Bedingun ets mehr oder weniger schwankend, so daß Spielraum von ein rozenten

en. Doch

kann dem hierin liegenden Risiko keine durchschlagende Bedeutung beigemessen werden, wenn es sich darum handelt, eine Art der indu-⸗

striellen Thätigkeit aufrecht zu erhalten, welche gerade für ärmere Ge⸗ genden sehr wohlthätig zu wirken geeignet ist.

Die Befugniß, Tabackfabrikate einführen zu dürfen, muß die Monopolverwaltung, wie dies in sämmtlichen Monopolländern der

Fall ist, für sich in Anspruch nehmen. Von dieser Befugniß wird im nationalen wirthschaftlichen Interesse selbstverständlich nur insoweit

Gebrauch gemacht werden, als ein wirkliches Bedürfniß dazu vor⸗ handen ist (Import von echten Havannacigarren ꝛc.).

Minder wichtig ist die Ermächtigung zur Ausfuhr nach dem Ausland; doch empfiehlt es sich, der Monopolverwaltung auch in dieser Beziehung diejenige Bewegungsfreiheit zu gestatten, welche sie in anderen Ländern dat⸗

Die Besteuerung der Tabackfabriken der Monopolverwaltung durch Staat oder Kommune kann grundsätzlich nicht zugelassen werden, weil die Fabrikation bei Monopolen nicht als solche, sondern als Modus der Steuererhebung zu betrachten, und den Fabrikations⸗ gewinn zu versteuern daher prinzipiell unmöglich ist. Wenn man das Einkommen des Reichs aus Steuererhebungen zu den Staats⸗ oder Kommunalabgaben heranziehen wollte, könnte man dies ebensogut mit demjenigen Einkommen thun, welches durch die Zoll⸗ und Steuer⸗ ämter für das Reich erhoben wird.

2) Zu §. 28.

Das Interesse der Landwirthschaft erfordert es, die Monopolver⸗ waltung zu verpflichten, ihren Bedarf an Rohtaback zu einem bestimmten Bruchtheil aus dem inländischen Tabackbau zu decken. Nach dem jetzigen Stand der Entwickelung der Fabrikation und des Konsums ist die Bindung der Monopolverwaltung mit zwei Fünfteln ihres Ge⸗ sammtbedarfs unbedenklich. Wenn zu dem Gesammtbedarf von circa 1 560 000 Ctr. der inländische Tabackbau mindestens 600 000 bis 640 000 Ctr. fermentirten Taback gleich 750 000 bis 800 000 Ctr. in dachreifem Zustande zu liefern hat, so liegt darin für die Pflanzer eine nicht zu unterschätzende Garantie, daß es nothwendig ist, den inländischen Anbau im Wesentlichen mindestens in dem seitherigen Umfange fortbestehen zu lassen und zu diesem Behufe angemessene Preise für den Taback voll zu bewilligen, damit nicht eine freiwillige Einschränkung des Anbaus stattfinde.

Andererseits ist eine Schädigung des Konsums daraus nicht zu erwarten, weil es nach der neueren Statistik des Anbaus, sowie der Ein⸗ und Ausfuhr von Taback kaum einem Zweifel unterliegen kann, daß seither schon jährlich mindestens 600 000 Ctr. inländischen Tabacks in den Konsum des Inlandes übergegangen sind. Eine noch etwas stärkere Heranziehung des inländischen Tabacks zur Fabrikation wäre nach und nach möglich und durchführbar, jedoch im Interesse der Rentabilität des Monopols nur innerhalb gewisser Grenzen und mit großer technischer Vorsicht. Der Verkaufstarif umfaßt zunächst nur diejenigen Preislagen, in welchen Fabrikate von der Monopolverwaltung hergestellt werden müssen. Zu jedem der aufgeführten Preise werden aber mehrere ver⸗ schiedenartige Fabrikate anzufertigen sein. Besonders bei den Cigar⸗ ren wird den verschiedenen Geschmacksrichtungen eine größere Aus⸗ wahl von Sorten, sowohl der Fagon als der Komposition nach, in jeder Preislage geboten werden müssen, um einer Verschiebung und Minderung des Konsums vorzubeugen; ähnlich verhält es sich auch bei denjenigen unter den übrigen Fabrikaten, bei welchen sich der Geschmack der Konsumenten zufolge der hohen Entwickelung der Tabackindustrie im Laufe der Zeit ungemein spezialisirt hat. 2

Die Herstellung von Fabrikaten in anderen Preislagen, als im Tarif vorgesehen, wird lediglich davon abhängig zu machen sein, ob ein Bedürfniß dazu hervortritt.

Zu Abschnitt V. Einfuhr von Tabackfabrikaten (§. 32).

Der Entwurf will dem Bedürfniß der Reisenden und der an ausländische Tabackfabrikate gewöhnten einheimischen Raucher soweit als möglich entgegenkommen und folgt dabei im Allgemeinen den Vorschlägen der Enquete⸗Kommission.

Da voraussichtlich überwiegend Tabackfabrikate von hohem Werthe

zur Verzollung gelangen werden, so werden die vorgeschlagenen Zolle⸗

sätze als angemessen erscheinen. 111““ Zu Abschnitt VI. —— Schutz des 8 hobolr. 7 u §. 8 8 1 11““

Mit Rücksicht darauf, daß die Erträge des Reichstabackmonopols durch den Schmuggel und die unerlaubte Herstellung beziehungsweise die Verfälschung von Tabackfabrikaten überall im Monopolgebiet stark bedroht sind, scheint es geboten, auch den nicht an der Monopolver⸗ waltung betheiligten Reichs⸗ und Landesbeamten, desgleichen den Kommunalbeamten gesetzlich die Verpflichtung zur Mitwirkung beim Schutze des Reichstabackmonopols aufzulegen. Im Uebrigen lehnt sich die Bestimmung an den 5. . an.

u §. 36.

Die Einführung einer Transportkontrole in Bezug auf Rohtaback und Tabackfabrikate bietet ein besonders geeignetes Mittel zur Ver⸗ hütung und Entdeckung unredlichen Verkehrs mit Taback und hat sich als solches in Frankreich durchaus bewährt. Den französischen Be⸗ stimmungen folgt der Entwurf im Wesentlichen. Außerdem ist der §. 132 des Vereinszollgesetzes berücksichtigt,

de Abschnitt VII. Strafbestimmungen.

Die Strafbestimmungen schließen sich im Allgemeinen an die Strafbestimmungen des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 und des Tabacksteuergesetzes vom 16. Juli 1879 an.

9 Zu §§. 41 und 42.

Da für den Rohtaback oder die Tabackfabrikate bestimmte Abgabensätze, welche der Bemessung der Strafe von Tabackkontrebande oder Tabackdefraudation zu Grunde gelegt werden könnten, nicht be⸗ stehen, auc die Strafbemessung nach dem Werth mindestens bezüglich der Tabackfabrikate undurchführbar scheint, so sind für die Kontre⸗ bande oder Defraudation nach Mengeneinheiten von Rohtaback oder Tabackfabrikaten Fef bestimmte Strafen in Vo Flag gebracht. Die⸗ selben treffen verhältnißmäßig härter, wenn es um geringwerthige oder mittelwerthige Gegenstände, als wenn es sich um hochwerthige Gegenstände handelt. Es liegt aber auch gerade in Bezug auf gering⸗ und 4ö7 die größte Gefahr vor.

Die strengere Bestrafung der Kontrebande wird durch die größere

Gefährlichkeit derselben gerechtfertigt. . „Von der Verpflichtung zur Erlegung des Werthes des einzu⸗ ziehenden Gegenstandes in den Fällen, in welchen die Einführung nicht ausgeführt werden kann, ist im Anschluß an den entsprechenden Grundsatz des Strafgesetzbuches um so mehr Abstand genommen worden, als die Schätzung des Werthes kontrebandirter oder defrau⸗ 7 abecsabesläte. wie schon bemerkt, nicht wohl möglich ein würde.

2) Zu §. 47.

Sur Sicherung des Ertrages des Monopols ist es erforderlich, der Steuerverwaltung die Befugniß zur zeitweiligen Ausschließung unredlicher Pflanzer vom Tabackbau einzuräumen.

2 Zu Abschnitt VIII. Einführungstermine und Uebergangsbestimmungen. Das Geset sol beglich des Aabentans mit dem 1. 2

etz soll bezügli a us m em 1. Januar üglich der abag dem 1. vene 1 in Kraft treten. Damit jedoch die Monopol⸗ verwaltung von dem letztgedachten Tage an den gesammten Bedarf des Monopolgebiets an Tabackfabrikaten zu liefern im Stande sei, muß schon thunlichst bald nach der Publikation des Gesetzes mit dem Erwerb von Tabackfabriken für das Reich und der Einrichtung des Betriebes begonnen werden. Die Ermächtigung hierzu ist im 58 vorgesehen. schon bei der Ueberleitung der privaten Taback⸗ industrie in den Regiebetrieh die Mitwirkung der demnächstigen Ober⸗

örde der Monopolverwaltung unerläßlich scheint, ist im F. 57 sübs 1 Ziffer 2a.) die sofortige Errichtung des Reichstabackamts in

ussicht genommen.

abrikation und des Rohtabackhandels mit uli 1865 Seelhe des Handels mit Tabackfabrikaten mit

Die Gestattung des bisherigen Handels mit Tabackfabrikaten bis zum 1. Januar 1884 (§. 57 Abs. 1 Ziffer 2c.) ist geboten, weil es nicht möglich ist, schon früher Verschleißstellen der Monopolver⸗ waltung (§. 30) in der nöthigen Zahl einzurichten beziehungsweise dieselben mit Fabrikaten der Monopolverwaltung ausreichend zu ver⸗ sorgen. Auch wird eine solche längere Gestattung des Privathandels voraussichtlich die erwünschte Folge haben, 29% von den Taback⸗ abrikanten wie von den Händlern mit Tabackfabrikaten geringere

orräthe der letzteren für die Monopolverwaltung zu übernehmen pein werden, als in dem Falle, wenn der Handel gleichzeitig mit der abrikation eingezogen würde. 8 2) Zu §. 59.

Durch diese Bestimmungen soll eine Kontrole der Tabackhand⸗ lungen und Tabackfabriken insoweit ermöglicht werden, als es zur Sicherung der Monopolinteressen gegen absichtliche Schädigung unbe⸗ dingt erforderlich ist.

Die Bestimmung im Absatz 3, wonach die Tabackfabrikanten die Zahl ihrer Arbeiter ohne Genehmigung des Reichstabackamts nicht über den Stand am Publikationstage erhöhen dürfen, wird solche Verstärkungen des Betriebes verhindern, durch welche lediglich die Ansammlung größerer Vorräthe von Fabrikaten für die Ablieferung an die Monopolverwaltung bezweckt wird.

3) Zu §§. 60 bis 63.

Indem den Tabackfabrikanten und den Händlern mit Taback⸗ fabrikaten die Fortsetzung des Betriebes, den Rohtabackhändlern der Absatz im Inlande untersagt wird, entsteht andererseits für die Monopolverwaltung die Verpflichtung, den genannten Personen die Vorräthe an Rohtaback und Tabackfabrikaten, ferner die Maschinen, Werkzeuge und Geräthe zur Tabackfabrikation gegen Erstattung des Werthes insoweit abzunehmen, als nicht von den Interessenten die Ausfuhr der bezeichneten Gegensftände in das Ausland oder be⸗ züglich des Rohtabacks die Ueberlassung zur Ausfuhr an einen nach §. 26 konzessionirten Rohtackhändler vorgezogen wird. Demzufolge wird in den §§. 60 bis 63 das zweckmäßige Enteignungs⸗ verfahren geordnet. Dabei ist den Fabrikanten und Händlern für eine zutreffende W“ der Werthe durch die Art der Zusammen⸗ setzung der mit jenem Geschäfte zu beauftragenden Bezirkskommissionen, sowie der als Berufungsinstanz fungirenden Centralkommission volle Garantie geboten. Zu einer näheren gesetzlichen Anleitung bezüglich der Werthbemessung liegt ein Bedürfniß im Allgemeinen nicht vor. Nur schien es geboten, für die besonders schwierige Abschätzung des Werthes der Tabackfabrikate durch die Vorschrift im Abs. 2 des §. 62 eine feste Richtschnur zu geben. Der dabei vorgesehene Zuschlag bis zu 5 % zu den Gestehungs⸗ bezw. Ankaufskosten wird zur Deckung an⸗ derer auf die Waaren entfallender Unkosten ausreichen.

Eine Ablieferung der zum eigenen Verbrauch der Besitzer be⸗ stimmten Vorräthe von Tabackfabrikaten an die Monopolverwaltung

ist nicht erforderlich. Doch kann den Besitzern der Fortbesitz und

Verbrauch größerer Mengen, sofern der Ertrag des Monopols vor empfindlicher Einbuße bewahrt werden soll, nur gegen Zahlung einer entsprechenden Abgabe gestattet werden. Als die höchste abgabenfrei zu belassende Menge ist die Gewichtsmenge von 5 kg, welche einer Cigarrenzahl von etwa 800 Stück entsprechen würde, zu betrachten. Die Abgabe ist im §. 60 Abs. 1 Ziffer 3 mit der Hälfte der künftig für die Einfuhren von Tabackfabrikaten durch Reisende geltenden Zollsätze (§. 32) nicht zu hoch bemessen. 4) Zu §§. 64 bis 69.

a. Aus der gesetzlichen Untersagung der privaten Tabackfabrikation und des privaten Handels mit Tabackfabrikaten, desgleichen aus der gesetzlichen Beschränkung des Handels mit Rohtaback auf den Absatz nach dem Auslande läßt sich ein rechtlicher Anspruch der von der Untersagung betroffenen Gewerbtreibenden gegen den Staat auf Er⸗ satz des durch die Untersagung entstehenden Schadens nicht herleiten, weil den Gewerbetreibenden bei dem System der Gewerbefreiheit ein Recht auf die Ausübung des Gewerbes vom Staate nicht gewähr⸗ leistet wird. Doch ist aus Gründen der Bllligkeit ein solcher Ersatz zu gewähren. Diese Billigkeitsgründe stehen aber allgemein nur solchen Personen zur Seite, an welche die gedachten Verbote ergehen, nicht auch solchen Personen, welche in ihrem Erwerbe nur mittelbar von den thatsächlichen Folgen der Andere betreffenden Verbote berührt werden. Die Gewährung eines Ersatzes an die letztbezeichneten Personen würde nicht blos eine grundsätzlich unzulässige Liberalität auf Kosten der Gesammtheit der Steuerzahler in sich schließen, sondern auch zu höchst bedenklichen praktischen Konsequenzen von unabsehbarer Tragweite führen. Denn auf dem Gebiete der Zoll⸗ und Steuergesetzgebung kann, auch ganz abgesehen von der Steuerform des Monopols, kaum eine wichtigere Maßregel getroffen werden, ohne daß als thatsächliche Folge Verschiebungen in den Erwerbsverhältnissen und pekuniäre Verluste der betheiligten Se einträten. Ein Anspruch auf Ersatz für alle solche

erluste aus Reichsmitteln würde an Berechtigung gewinnen, wenn solcher Ersatz im vorliegenden Falle gewährt würde, damit wäre aber die Zoll⸗ und Seeverse ehgebims zum Stillstand verurtheilt oder der Steuerfiskus unabsehbaren Ersatzansprüchen preisgegeben. Die Entschädigung der mittelbar benachtheiligten Personen ist im vorliegenden Falle aber auch völlig unausführbar. ies erhellt ohne Weiteres daraus, daß zu jenen Personen insbesondere auch alle die Gewerbetreibenden gehören würden, welche bisher aus gewerblichen Leistungen irgend welcher Art für Tabackfabrikanten und Taback⸗ händler oder deren Hülfspersonal und Arbeiter irgend einen Verdienst gezogen haben und denselben in Folge der Einführung des Monopols verlieren. Für die Bemessung der Entschädigung solcher Personen fehlt es aber an jeder Grundlage.-

b. Zur Ausgleichung der durch die Aufhebung oder Beschränkung des Betriebes von Tabackfabrikation und Tabachhandel entstehenden Vermögensnachtheile ist einerseits eine Realent chädigung derjenigen Taback abrikanten und Rohtabackhändler in Aussicht genommen, deren eigene Fabrik⸗ oder —5 in Folge der durch die Finfüähenmg des Tabackmonopols bedingten Aufgabe des Geschäfts⸗ betriebes im Werthe vermindert sind. Die Realentschädigung, welche wegfällt, wenn der Eigenthümer die Gebäude freihändig an die Monopolverwaltung verkauft, besteht in einer Kapitalzahlung vom Betrage der ermittelten Werthminderung. Hierdurch wird den berechtigten Ansprüchen der Beschädigten genügt, da denselben das Eigenthum der Gebäude verbleibt und deren weitere Benutzung zu Funsfehn Zwecken als zu Tabackfabrikation oder Tabackhandel völlig

eisteht.

„Andrerseits sollen Tabackfabrikanten, Rohtabackhändler, E mit Tabackfabrikaten, das für die Tabackfabrikation, den Handel mit Rohtaback oder mit Tabackfabrikaten technisch ausgebildete Hülfs⸗

onal und die Tabackarbeiter persönlich schadlos gehalten werden

r die Verminderung ihres Erwerbes durch den Verlust oder die

lerung der bisherigen Erwerbsthätigkeit. Diese persönlichen Schadloshaltungen sind entweder Personalentschädigungen (§. 66), welche den Tabackfabrikanten und Rohtabackhändlern, oder Personal⸗ Heenee (§. 67), welche den übrigen vorbezeichneten Personen ge⸗ währt werden. Das 1.edeee Merkmal liegt darin, daß der Anspruch auf Personalvergütung durch die Ueber⸗ nahme oder unbegründete Ablehnung einer Stelle im Dienste der Monopolverwaltung oder als Tabackverschleißer verloren geht, so baß für die betreffenden Personen eine mittel⸗ bare Nöthigung zum Eintritt in derartige Stellen besteht. Diese Bestimmung hat neben dem Interesse der Monopolverwaltung ins⸗ besondere auch das wohlverstandene Interesse jener onen im Auge, 8 welche die weitere Beschäftigung in ihrem erlernten bisherigen erufe durch den Eintritt als Beamte oder Arbeiter der Monopol⸗ oder als Tabackverschleißer eine besonders enoemesse er⸗ sorgung bildet. Es 85 der Absicht des Entwurfs, daß bei Be⸗ urtheilung der Ausreichlichkeit der im einzelnen Falle zur Rechtferti⸗ Pn der Ablehnung einer Stelle der fraglichen Art geltend emachten ide jede ungerechtfertigte Strenge vermieden werde. Die Aus⸗ eann werden das Nähere dieserhalb zu bestimmen en.

6 44 Die Gewährung einer Personalentschädigung oder

eint n

10) 3 5 des Anlas

Vergütung gerechtfer bezüglich der Inhaber solcher Tabackfabriken 1

oder Tabackhandlungen, welche bereits durch einen längeren als bestandsfähig bewährt und nicht blos nebensächlich betrieben sind, desgleichen bezüglich solcher zu dem technisch gebildeten Hülfspersonal und den technisch gebildeten Tabackarbeitern gehörigen Personen, welche die betreffende Erwerbsthätigkeit als dauernden und hauptsäch⸗ lichen Lebensberuf ausgeübt haben. Dementsprechend sind die Voraussetzungen des Anspruches auf Entschädigung oder Ver⸗ gütung in den . 66 und 67 aufgestellt worden. Dabei mußte bezüglich des Hülfs⸗ und Arbeiterpersonals die Beschränkung auf die für die Tabackfabrikation oder den Tabackhandel besonders geschulten Personen stattfinden, weil nur diesen eine spezielle mit Opfern an Mühe und Zeit erworbene Fertigkeit eigen ist, welche nun⸗ mehr werthlos wird, während die in den Tabackfabriken oder Hand⸗ lungen etwa zur Führung der kaufmännischen Bücher, zu gewöhnlichen Handdiensten oder in ähnlicher Weise verwendeten Personen ihre Leistungen in gleicher Weise künftig auch auf anderen Gebieten ge⸗ werblicher Thätigkeit verwerthen können

d. Da im Allgemeinen die Wahrscheinlichkeit des dauernden eines Fabrik⸗ oder Handelsgeschäfts mit der Länge der

eit steigt, welche seit der Begründung verflossen ist, so war es an⸗ ezeigt, die Entschädigung oder Vergütung für ältere solche Geschäfte öher zu bemessen als für jüngere. In ähnlicher Weise rechtfertigt sich die Abstufung der Höle des Vergütungsbetrages für das Hülfs⸗ personal und die Arbeiter nach der Zeitdauer der Beschäftigung. Außerdem kommt hier in Betracht, daß die Hülfspersonen und Ar⸗ beiter im vorgerückteren Lebensalter schwerer eine anderweite Dienst⸗ stellung finden werden.

Im Uebrigen mußte bei den Vorschlägen über die Höhe der Entschädigung und Vergütung festgehalten werden, daß es sich nur darum handeln kann, den betreffenden Personen den Uebergang zu einer anderen Erwerbsthätigkeit zu erleichtern, daß es aber ungerecht⸗ fertigt sein würde, ihnen höhere Beträge als solche, mittelst welcher sie den Uebergang voraussichtlich ohne Opfer am eigenen Vermögen zu bewerkstelligen im Stande sind, zuzuwenden. Der bezeichnete Gesichtspunkt führte auch zu dem Vorschlage, in allen Fällen die Entschädigung beziehungsweise Vergütung in Kapital zu leisten. Ob⸗ wohl gewiß in manchen Fällen die Zahlung einer Rente den Vorzug verdienen würde, mußte doch, ganz abgesehen von den prinzipiellen Bedenken, welche einer Scheidung der schadlos zu haltenden Personen in Kapitalempfänger und Rentenempfänger entgegenstehen, auch die praktische Durchführung dieser Unterscheidung auf fast unüber⸗ windliche Schwierigkeiten stoßen.

Es darf mit Sicherheit angenommen werden, daß bei dem vor⸗ geschlagenen Maße der Schadloshaltung eine wirkliche Benachtheilung der Interessenten ausgeschlossen sei. Bezüglich der Tabackfabrikanten und Rohtabackhändler kommt dabei noch in Betracht, daß dieselben auch eine Realentschädigung wegen der Werthminderung ihrer Fabrik⸗ und Magazingebäude erhalten, und daß ihnen ferner ihre gesammten Vorräthe an Taback, sowie die Maschinen, Werkzeuge oder Geräthe zur Tabackfabrikation zu angemessenen Preisen abgenommen werden.

Für die Tabackfabrikanten, welche ihre Fabriken der Monopol⸗ verwaltung im Wege freihändigen Verkaufs überlassen, ist die Fest⸗ setzung einer nach den §§. 66 und 69 zu bestimmenden besonderen Personalentschädigung um deswillen nicht in Aussicht genommen, weil die vereinbarten Kaufpreise ebenso, wie dies sonst bei freihändigen Verkäufen der Fall ist, zugleich die Schadloshaltung bezüglich des künftig entgehenden Geschäftsgewinnes enthalten werden.

e. Der §. 68 bietet die Möglichkeit, aus besonderen Billigkeits⸗ gründen in geeigneten Fällen Unterstützungen mit Rücksicht auf den durch die Einführung des Tabackmonopols entzogenen oder geschmä⸗ lerten Erwerb zu gewähren. Insbesondere werden hierbei solche Tabackfabrikanten, Tabackhändler und zu dem technisch gebildeten Hülfspersonal oder zu den Tabackarbeitern gehörigen Personen in Betracht kommen, welche wegen des Mangels einer der Voraus⸗ setzungen der §§. 66 und 67 von der Entschädigung oder Vergütung ausgeschlossen sind.

Eine Berechnung des Betrages der auf Grund der §§. 64 bis 69 zu gewährenden Entschädigungen, Vergütungen und Unterstützungen ist (als Beilage J.) angeschlossen.

5) Zu §. 71.

Um bei der demnächstigen Vollziehung des Zollanschlusses von Hamburg (Gesetz vom 16. Februar 1882) die Modalitäten der Ein⸗ führung des Tabackmonopols für das jetzige Freihafengebiet zu regeln, wird es eines besonderen Gesetzes bedürfen. In demselben würde die Enteignung der Vorräthe an Rohtaback und Tabackfabrikaten, sowie der Maschinen u. s. w. zur Tabackfabrikation, desgleichen die Schad⸗ loshaltung der durch das Tabackmonopol in ihrem Vermögensstande oder Erwerbe geschädigten Personen, übereinstimmend mit den bezüg⸗ lichen Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes zu ordnen sein.

Eine Regelung in gleichem Sinne für Bremen würde bei den etwaigen Verhandlungen über den Zollanschluß des Bremischen Frei⸗ hafengebiets zu erfolgen haben.

Voranschlag über die Einnahmen und Ausgaben einer deutschen Tabackmonopol⸗Verwaltung. I. Einnahmen. 8 Aus dem Verkaufe von 1 512 998 Ctr. Fabrikaten: 587 528 Ctr. Cigarren . 280 413 947 749 857 Rauchtaback. 67 187 169 122 525 Schnupftaback 15 548 051 45 910 Kautaback. 8 378 502 2 628 Cigaretten. 8„ 1 011 780 4 650 ausländische Cigarren 16 030 875

388 570 324 Davon ab Verschleißgebühren. 40 799 882

Roheinnahme der Monopolverwaltung. II. Ausgaben. 1) Generaldirektion . . . . . 385 000 2) E 2 314 000 8 3) Arbeitslöhne: ¹ a. für 81 000 Arbeiter durch⸗ schnittlich 577 = . b. für 1000 Aufseher durch⸗ schnittlich 1200 = . . 4) Anschaffung des Rohmaterials: 93 912 Ctr. a. ausländischer IAà 144,00 = 13 523 328 Taback 845 214 Ctr. à 55,80 = 47 162 942 b. inländ. Taback 626 084 Ctr. à 35,00 = 21 912 940 5) Für den Ankauf von 4650 Ctr. ausländischer Cigarren = 32 550 Mille, pro Mille 200 6) Für Verbrauchs⸗Gegenstände, ülfsmaterialien c. . . . 7) Für die Ueberwachung des v858 8) Für Transport der Roh⸗ tabacke und fertigen Fabrikate 9) Unterhaltung der Gebäude und ., chinen. .

1 200000

6 510 000 16 379 565 1 000 000 5 500 000

triebskapitals inkl. der Re- erve von 220 000 000 ℳ, owie Amortisation desselben, zusammen 4 ½ Ö), .

M. GCrtaagg insen der Entschädi⸗ 000 à 4 ½ % (inkl. Bleibt Reinertrag 163 67

Anmerkung: Die Differenz zwischen der vorstehenden und der

Davon weiter ab die gungssumme von rund 257 der Amortisation.

Berechnun EE 1“ der nach §§. 65 bis 68 des Entwurfes eines Gesetzes, betreffend das Reichstabackmonopol, zu gewährenden

Entschädigungen zc.

Die nachstehende Berechnung kann nur als eine annähernde Schätzung gelten. Zu einer genaueren Veranschlagung fehlt es an den erforderlichen zuverlässigen Grundlagen, welche nach der Natur der Sache nicht oder nur sehr schwer beschafft werden können.

1) Realentschädigung (§. 65).

Eine große Anzahl der bedeutenderen Tabackfabriken und Roh⸗ tabackmagazine wird von der Monovolverwaltung angekauft werden und dadurch bei der Entschädigungsfrage ausscheiden. Für viele der übrigen Fabrik⸗ und Magazingebäude aber wird eine erthminde⸗ rung nicht oder doch nur in geringem Betrage eintreten, weil die be⸗ treffenden Räume alsbald anderweitig in dem bisherigen oder einem annähernd gleichen Maße werden verwerthet werden können. Nach einem unter Berücksichtigung dieser Verhältnisse aufgestellten An⸗ schlage scheint es schon hoch gegriffen, wenn die Realentschädigung nach §. 65 zu 40 000 000 angenommen wird. 1

2) Personalentschädigung (§. 66). 1 a. Tabackfabrikanten.

Die Gestehungskosten der Jahresproduktion von rund 1 500 000 Ctr. Tabackfabrikaten, einschließlich der Verzinsung des Anlage⸗ und Betriebskapitals, sind zu rund 226 000 000 (vergl. den allge⸗ meinen Theil der Begründung), der Verkaufswerth dieser Fabrikat⸗ menge für die Fabrikanten ist um mindestens 20 % höher, also zu rund 271 200 000 zu veranschlagen. Der Reingewinn kann zu 6 %, mithin zum Betrage von 16 272 000 angenommen werden. Wird davon 1 % mit 162 720 auf diejenigen Geschäfte gerechnet, welche nicht schon seit mindestens 4 Jahren betrieben sind oder welche nicht die Bedeutung einer selbständigen Nahrungsquelle gehabt haben, so ist der Entschädigungsberechnung ein Reingewinn von 16 109 280 zu Grunde zu legen. Davon können auf die Geschäfte, welche 4 Jahre und darüber, aber nicht volle 10 Jahre bestanden haben, 5 % mit 805 464 ℳ, auf die seit 10 Jahren oder länger bestehenden Geschͤfte 95 % oder 15 303 816 gerechnet werden. Wird ferner angenom⸗ men, daß die ersteren Geschäfte im Durchschnitt mit dem 3 ½fachen des jährlichen Reingewinnes zu entschädigen sind, so ist die Entschädi⸗ gungssumme der Fabrikanten folgendermaßen zu berechnen: 1

805 464 *%✕ 3 ½ = 2 819 124 8 15 303 816 % 5 = 76 519 080 8

zusammen 79 338 204

In dieser Summe ist auch die Personalentschädigung derjenigen Fabrikanten mit enthalten, welche ihre Fabriken freihändig der Mo⸗ nopolverwaltung verkaufen und daher die Personalentschädigung in der Kaufsumme mit empfangen.

bb. Rohtabackhändler.

Der Jahresumsatz der Rohtabackhändler kann zu 40 000 000 ℳ, der Reingewinn mit 10 % zu 4 000 000 angenommen werden. Unter der ferneren Annahme, daß 20 % des Um⸗ satzes auf den Handel nach dem Auslande und auf die noch nicht 4. Jahre bestehenden Geschäfte entfallen, beträgt das Simplum für die Entschädigungsberechnung 3 200 000 Werden hiervon 5 % mit 160 000 auf die von 4 bis ausschließlich 10 Jahre be⸗ Geschäfte und 95 % mit 3 040 000 auf die seit 10

ahren oder länger bestehenden Geschäfte gerechnet und wird ferner unterstellt, daß die ersteren Geschäfte im Durchschnitt mit dem Izfachen des jährlichen Reingewinnes zu entschädigen sind, so er⸗ giebt sich die Entschädigungssumme der Rohtabackhändler folgender⸗

160 000 % 1 ½ = 240 000 3 040 000 % 2 = 6 080 000 zusammen 6 320 000 3) Personalvergütung (§. 67). 11“ a. Für das Hülfspersonal der Tabackfabrikation. Es kann angenommen werden, daß in den Dienst der Monopol⸗ verwaltung nicht eintreten, jedoch auf Personalvergütung Anspruch haben aa. 550 Fabrikdirektoren, Inspektoren, Agenten ꝛc., welche ein durch schnittliches Jahreseinkommen von je 3600 bezogen, zu⸗ sammen g1111414*“*“ bb. 900 Werkmeister, Aufseher ꝛc. mit einem durch⸗ schnittlichen Jahreseinkommen von je 2400 ℳ, Iiemmnmn v“

2 160 000 in Summe 4 140 000 Und zwar sind etwa 15 % oder 621 000 auf solche Personen zu rechnen, welche zwar 4 Jahre, aber noch nicht 10 Jahre die betref⸗ sende Erwerbsthätigkeit ausgeübt haben, 85 % oder 3 519 000 auf olche Personen, welche 10 Jahre oder länger in dem Berufe thätig gewesen sind. Danach hetris die Vergütungssumme, wenn der durch⸗ schnittliche Vergütungssatz für die ersteren Personen zu dem 3 ffachen eines Jahreseinkommens angenommen wird: 11“ 621 000 % 3 ½ = 2 173 500 3 3 519 000 % 5 = 17 595 000 v 19 768 500 8 b. Für die techn sch gebildeten Tabackarbeiter.

Von den zur Personalvergütung berechtigten technisch gebildeten Tabackarbeitern werden. nach dem jetzigen Stande höchstens 8000 Ar⸗ beiter keine Verwendung in den ate der Monopolverwaltun finden. Der Jahresverdienst eines Tabackarbeiters ist durchschnittli zu etwa 600 ℳ, von 8000 Arbeitern daher zu 4 000 anzu⸗ nehmen. Werden von diesem auf die von 4 bis zu 10 Jahren beschäftigten, d auf die seit 10 Jahren oder länger be⸗ schäftigten Arbeiter gerechnet, und wird für die ersteren als durch⸗ schnittlicher Vergütungssatz das 3 fache eines Jahreseinko menslan- genommen, so ergiebt sich folgende Vergütungssumme:

1 200 000 %✕ 3 ½ = 4 200 000 3 600 000 % 5 = 18000 000 zusammen 22 200 000 . Für das Hülfspersonal des Handels mit Rohtaback oder Tabackfabrikaten.

Es kann angenommen werden, daß eine Personalvergütung er⸗ halten werden:

aa. 550 Agenten, Makler u. s. w. mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von je

3 111““ bb. 200 Reisende, Kommis u. s. w. mit einem Jahreseinkommen von je 2400 ℳ, zusammen 480 000 zusammen 2 460 000

Davon sind etwa 15 % mit 369 000 auf die von 4 bis aus⸗ schließlich 10 Jahre, 85 % mit 2 091 000 auf die seit 10 Jahren oder länger in dem betreffenden Beruf thätigen Personen zu rechnen, ferner ist als durchschnittlicher Vergütungssatz für die ersteren Per⸗ onen das 1 ½ fache eines Jahreseinkommens anzunehmen,

ütungssumme sich folgendermaßen berechnet:

369 000 % 1 ½ = 553 500 2 001 000 % 2 = 4182 000 zusammen 7795 500 % ööld. Händler mit Tabackfabrikaten.

Die dler mit Tab rikaten erzielen aus dem Umsatze der von den Fabrikanten für 271 200 000 angekauften Waaren 22.), bei Voraussetzung eines Aufschlages von 33 ½ %, eine Bru einnahme von 361 600 000 Von dem Umsatze entfällt aber etwa auf solche Händler, welche den Tabackhandel nur nebensächlich oder noch nicht seit 4 Jahren betreiben. Von den ver⸗ bleibenden 241 066 667 ist weiter 1h abzusetzen für diejenigen r., im

eenste der Monopolverwaltung oder als Tabackverschleißer er⸗ lten. Der für die Vergütungsberechnung in t vommende Umsatz beträgt mithin 160 711 111 ℳ, der Reingewinn

her bekannk gewordenen Reinertrags rüͤbrt lediglich sann n böberen Veransch des Anfagerccas Peesdekestene 4

1 980 000