Bei vorübergehender Behinderung kann er sich durch einen Beisitzer vertreten lassen. Er ist zugleich Vorsitzender des Synodalausschusses. Die Bei⸗ sitzer haben den Vorsitzenden 5öE Geschäften zu unterstützen. 5.
Dem Vorstande liegt ob:
1) die Abfassung und Beglaubigung der Synodalprotokolle, so⸗ wie deren Einreichung an die Kirchenbehörde;
2) die Ausführung der Svnodalbeschlüsse;
3) die Vorbereitung der Geschäfte für die nächste Synodalver⸗ sammlung, insbesondere die nit . der Legitimationen.
Der Spnodalvorstand bildet in Gemeinschaft mit zwei von der Synode am Schluß ihrer Verhandlungen zu wählenden Synodal⸗ mitgliedern den Synodalausschuß. Auch für jedes dieser beiden Aus⸗ schußmitglieder ist ein Stellvertreter zu wählen. Wird die Versamm⸗ lung geschlossen, bevor diese Wahl stattgefunden, so treten die für die frühere Synodalperiode Gewählten wieder in Funktion.
Dem Synodalausschuß liegt ob:
1) die vorläufige Entscheidung in solchen zu dem Geschäftskreise der Synode gehörigen Angelegenheiten, welche während der Zeit, daß die Synode nicht versammelt ist, der sofortigen Entscheidung bedür⸗ fen. Solche vorläufige Entscheidungen sind der nächsten Gesammt⸗ synode zur definitiven Beschlußfassung vorzulegen;
b bo9 die Abstattung von Gutachten über Vorlagen der Kirchen⸗ ehörde;
83) die Berichterstattung an die Synode über die inneren und äußeren kirchlichen Zustände;
4) die Mitwirkung bei wichtigen Geschäften und Entscheidungen der Kirchenbehörde dergestalt, daß die Mitglieder des Ausschusses an den betreffenden Berathungen und Beschlüssen als außerordentliche Mitglieder der Kirchenbehörde mit vollem Stimmrecht Theil nehmen.
Zu dieser Mitwirkung muß der Ausschuß geladen werden, wenn es sich handelt:
a. um Ernennung der Superintendenten, sowie der Vorsitzenden der Bezirkssynode in der Grafschaft Bentheim; b
b. um Besetzung von Pfarreien, deren Einkommen 2400 ℳ über⸗ steigt, oder um Versagung der Bestätigung eines gewählten Geistlichen (§§. 53 und 54).
c. um Ertheilung von Zulagen an Geistliche oder Kirchen⸗ beamte aus Fonds, über welche der Synode die Verfügung zusteht, sowie um Erhöhung der Dotation der Pfarrer aus Mitteln der Lokal⸗ gemeinde gegen deren Willen;
d. um Disziplinarentscheidungen gegen Geistliche und andere Kirchenbeamte oder um Streichung aus der Liste der Kandidaten;
e. um Entscheidungen, durch welche über den Verlust des Wahl⸗ rechts, Entlassung vom Amte eines Kirchenältesten oder Gemeinde⸗ vertreters zu befinden ist.
Auch in anderen wichtigen Fällen kann die Kirchenbehörde den Synodalausschuß zuziehen.
In den Fällen d. und e. ist der Betheiligte zu vernehmen und zu den Verhandlungen mit seiner Vertheidigung in Person oder durch einen Vertheidiger zuzulassen.
— Vierter Abschnitt. 1.1“ 8 42 „ Die Kosten der Synoden werden aus den Gesammt⸗ und Be⸗ zirkssynodalkassen bestritten. Diese erhalten ihren Bedarf, soweit nicht andere Mittel für jenen Zweck verfügbar sind, theils durch die Einkünfte ihres eigenen Vermögens, theils durch die Beiträge der Spvnodalbezirke und Gemeinden.
78
Die Beiträge der Bezirkssynodalkassen zur Gesammtsynodalkasse werden nach Maßgabe einer Matrikel aufgebracht, welche vorläufig von der Kirchenbehörde definitiv von der Gesammtsynode unter Zu⸗ stimmung der Kirchenbehörde aufzustellen ist. Die Gesammtsynodal⸗ kasse wird unter Aufsicht der Synode durch einen von ihr zu bestellen⸗ den Synodalrechnungsführer verwaltet.
Die Kosten der Bezirkssynoden werden von den Bezirkssynoden auf die Kirchengemeinden des Synodalbezirks nach dem Betrage der
in den einzelnen Kirchengemeinden aufkommenden direkten Staats⸗ steuern vertheilt. §. 79.
In den Gemeinden werden sowohl die Synodalkostenbeiträge als auch die aus der Bildung und Wirksamkeit der Kirchenräthe und Gemeindevertretungen entstehenden Kosten aus den Kirchenkassen, so⸗ weit diese dazu bei Berücksichtigung ihrer übrigen Verpflichtungen im Stande sind, sonst durch Gemeinde⸗Umlagen bestritten. Beide Arten von Kosten haben die Natur von nothwendigen kirchlichen Aufwen⸗
dungen. 1 §. 80.
Die Mitglieder .
a. der Bezirkssynode erhalten keine Diäten,
b. des Bezirkssynodalvorstandes, wenn sie als solche sich ver⸗ sammeln, Diäten im Betrage von 5 ℳ täglich,
c. des Gesammtsynodalvorstandes, der Gesammtsynode und des Synodalausschusses Diäten im Betrage von 10 ℳ täglich.
An Reisekosten erhalten die Synodalen 10 ₰ für jedes Kilo⸗ meter Eisenbahn, Damfschiff oder Post, 380 ₰ für jedes Kilometer, welches nicht auf diese Weise zurückzulegen ist.
Die zur Theilnahme an den Amtsprüfungen der geistlichen ab⸗ zusendenden drei Mitglieder der Synode erhalten Diäten und Reise⸗
kosten in dem für die Mitglieder der Gesammtsynode festgesetzten Betrage.
Fünfter Abschnitt. Uebergangsbestimmungen §. 81.
„In allen Gemeinden ist mit Bildung der Kirchenräthe und Ge⸗ ndecerttetigge in Gemäßheit dieser Ordnung ungesäumt zu ver⸗ ahren.
Die bestehenden Presbyterien und, wo solche nicht bestehen, die nach dem Gesetze vom 14. Oktober 1848 gebildeten Kirchenvorstände üben dabei die Befugnisse, welche den Kirchenräthen der neuen Ord⸗ nung für die Bildung der Gemeindevertretung, sowie für die Vor⸗ bereitung und Leitung der Wahl des Kirchenraths übertragen sind.
und dritten reformirten ostfriesischen Inspektion, Aurich.
und fünften ostfriesischen reformirten Inspektion,
8
werden von der Kirchenbehörde geübt.
§. 82.
Nachdem die Kirchenräthe eines Spnodalbezirks gebildet sind, ist zur Bildung der Bezirkssynode zu schreiten. Dabei üben die Super⸗ intendenten (in der Grafschaft Bentheim der zum Vorsitzenden der Bezirkssynode bestimmte Geistliche) in Gemeinschaft mit einem von der Kirchenbehörde ernannten weltlichen Beamten die Befugnisse, welche die neue Ordnung dem Bezirkssynodalvorstande beilegt.
Sind sämmtliche Bezirkssynoden eingerichtet, so erfolgen auf ihrer erstmaligen Versammlung die Wahlen zur Gesammtsynode.
Bis zum Zusammentritt der ersten Gesammtsynode werden die auf ihre Vorbereitung und Eröffnung bezüglichen Befugnisse, soweit sie der Bezirkssynode, ihrem Vorstande oder Vorsitzenden obliegen von der Kirchenbehörde oder deren Vorsitzenden geübt.
84
Die erste ordentliche Gesammtsynode wird von dem Königlichen Kommissarius eröffnet. 1 §. 85. Die zur Ausführung dieser Ordnung erforderlichen Anordnungen werden von der Kirchenbehörde unter Genehmigung des Ministers der geistlichen Angelegenheiten erlassen.
Verzeichniß
der für die evangelisch⸗reformirte Kirche der Provin “
Hannover bestehenden Synodalbezirke. (§. 57 der Kirchengemeinde⸗ und Synodalordnung.) Erster Synodalbezirk, bestehend aus den Gemeinden der Stadt
Emden und der ersten ostfriesischen reformirten Inspektion.
Zweiter Synodalbezirk, bestehend aus den Gemeinden der zweiten sowie der Stadt
Dritter Synodalbezirk, bestehend aus den Gemeinden der vierten — d sowie den Herrlich⸗ keitsgemeinden Jennolt, Lütetsburg⸗Norden. 86
Vierter Synodalbezirk, bestehend aus den Gemeinden der sechsten
ostfriesischen reformirten Inspektion, sowie der Stadt Leer und den Herrlichkeitsgemeinden Loga und Neustadt⸗Gödens.
Fünfter Synodalbezirk, bestehend aus den Gemeinden der sieben⸗
ten und achten ostfriesischen reformirten Inspektion.
Sechster Synodalbezirk, bestehend a. aus den Gemeinden Bentheim, Brandlecht, Gildehaus, Lage,
Nordhorn, Ohne, Schütidorf (I. Wahlbezirk), sowie
b. aus den Bentheimischen Gemeinden Arkel, Emblichheim, Laar,
Neuenhaus, Uelsen, Veldhausen, Wilsum, Georgsdorf (2. Wahlbezirk).
Siebenter Synodalbezirk, bestehend aus den reformirten Ge⸗
meinden in der vormaligen Niedergrafschaft Lingen und in der Stadt Papenburg.
Achter Synodalbezirk, bestehend aus den reformirten Gemeinden
im vormaligen Herzogthum Bremen.
eunter Synodalbezirk, bestehend aus den reformirten Gemeinden
in der vormaligen Grafschaft Plesse.
X „ Inserate für den Deutschen Reichs⸗ und Königl.) Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ register nimmt an: die Königliche Expedition den Deutschen Reichs-Anzeigern und Königlich . Preußischen Staats-Anzeigerg: Berlin SW., Wilhelm⸗Straße Nr. 32.
1. Stsckbriefe und Untersachungs-Sachen. 2. Snbhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.
und Grosshandel.
9. Familien-Nachrichten.
Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.
Verkaufsanzeige
den Verkaufsstempel trägt.
Zur Stelle gehört nach der Beschreibung Folgen⸗
ger.
5. Iadustrielie Etablissements, Fabriken
dergl. 1 6. Verschiedene Bekanntmachungen. 3. Verkäüunfe, Verpachtungen, Suvmissionen etc. 7. Literarische Anzeigen. 4. Verloosung, Amortisatioy;, Zinszahlung
21 8. Theater-Anzeigen. In der Börson- R u. s. w. von öffentlichen Papieren. 1
beilage. N 8
FIAEInterate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des „Invalidenbank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Bogler, G. L. Danbe & Co., E. Schlotte Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren Annoncen⸗Bureaux.
Bedingungen, mit der Maßgabe, daß der Käufer Verwarnen, daß im Nichtanmeldungsfalle das Recht im Verhältniß zum neuen Erwerber des Grundstücks
Beschreibung. verloren gehe.
Medingen, den 10. Mai 1882.
bei der unterzeichneten Behörde anzumelden, widrigen⸗ falls nach Ablauf dieser Frist der bisherige Be⸗ sitzer als Eigenthümer in dem Grundbuch ein⸗ getragen werden wird
— Die Befugnisse, welche dabei der Bezirkssynode überwiesen sind,
nebst Edictalladung.
In Sachen der Spar⸗, Leih⸗ und Vorschußkasse des Amts Me⸗ dingen, Gläubigerin, ggegen den Tischler und Achtelhöfner Joh. Stute zu Groß⸗ Thondorf, Schuldners, soll die dem letzteren gehörige Achtelhofstelle Nr. 15 zu v mit den dazu gehörigen, im Gemeindebezirk Groß⸗Thondorf belegenen Grundstücken: S 115 8 v“ 9 2 37 =q 14 2 47 9 und den darauf stehenden Gebäuden zwangsweise in dem dazu auf Mittwoch, den 5. Nr 1882,
Vormittags 10 Uhr, allhier anberaumten Termine öffentlich versteigert werden.
Kaufliebhaber werden damit geladen.
Alle, welche daran Eigenthums⸗, Näher⸗, lehn⸗ rechtliche, fideikommissarische, Pfand⸗ und sonstige dingliche Rechte, insbesondere Servituten und Real⸗ berechtigungen zu haben vermeinen, werden aufgefor⸗ dert, selbige im obigen Termine anzumelden und die darüber lautenden Urkunden vorzulegen, unter dem Verwarnen, daß im Nichtanmeldungsfalle das Recht im Verhältniß zum neuen Erwerber des Grundstücks verloren gehe. Medingen, den 12. Mai 1882. 8 Königliches Amtsgericht.
Schlemm.
= 22 a 64 qm,
Verkaufsanzeige Fdittalladung.
In Sachen
es Altentheilers Johann Harm Gathmann in Bothel, Gläubigers,
gegen den Anbauer Friedrich Schwacke in Bothel, chuldner, soll die, Schuldner gehörige, Anbauerstelle, Haus⸗ nummer 77 in Bothel, — in dem dazu auf Montag, den 7. August 1882, 1 Morgens 11 Uhr, allier anberaumten Termine öffentlich versteigert
n. Kanufliebhaber werden damit geladen.
Alle, welche daran Eigenthums⸗, Näher⸗ lfür⸗. rechtliche, fideikommissarische, Pfand. und sonstige dingliche Rechte, insbesondere Servituten und Real⸗ berechtigungen zu haben vermeinen, werden aufgefor⸗ dert, selbige im obigen Termine anzumelden und die darüber lautenden Urkunden vorzulegen, unter dem Verwarnen, daß im Nichtanmeldungsfalle das Recht
im Verhältniß zum neuen Erwerber des Grundstücks verloren gehe.
der Spar⸗, Leih⸗ Medingen, Gläubigerin, 1
Nr. 8 zu Almstorf meindebezirk Almstorf * Grundstücken: 8
5 am,
rechtliche, fideikommissarische, dingliche 1 Realberechtigungen zu haben vermeinen, werden aufge⸗
Die
des, in der Gemeinde Bothel:
1) Wohnhaus, aus Fachwerk und Mauersteinen mit Stroh und Reth gedeckt, in schlechtem baulichen
Zustande, und Scheune, aus Fachwerk und Mauer⸗ steinen, mit Stroh gedeckt, in ziemlich gutem bau⸗ lichen Zustande, Artikel 76 Blatt 2 der Karte, Par⸗
zelle 618/500, groß 0,880 ha.
2) Ein Acker auf dem neuen Lande, Kartenblatt 2,
Parzelle 348, Klasse 4, groß 17 ar 91 qm.
3) Heide und Weide im Wahrmoor, Kartenblatt 2,
Parzelle 406, Klasse 8, groß 14 ar 95 qm.
4) Ein Acker daselbst, Kartenblatt 2, Parzelle 501,
Klasse 8, groß 39 ar 92 q
m. 5) Eine Weide daselbst, Kartenblatt 2, Par⸗
zelle 502, Klasse 7, groß 15 ar 18 qm.
6) Eine Wiese daselbst, Kartenblatt 2, Par⸗
zelle 503, Klasse 7, groß 25 ar 65 qm.
7) Ein Acker auf den Stockwiesen, Kartenblatt 2,
Parzelle 524, Klasse 7 u. 6, groß 88 ar 02 qm.
8) Eine Wiese daselbst (grenzt an die Wiedau),
Kartenblatt 2, Parzelle 525, Klasse 6, groß 19 ar 49 qm.
9) Ein Acker auf den Stockwiesen, Kartenblatt 2,
Parzelle 528, Klasse 6, groß 68 ar 37 qm.
10) Eine Wiese beim Schlagbaum, Kartenblatt 4,
Parzelle 147, Klasse 5, groß 26 ar 43 qm.
11) Eine Wiese auf dem Brage, Kartenblatt 5,
Parzelle 30, Klasse 5 u. 6, groß 76 ar 66 qm.
Rotenburg, 3. Mai 1882. Königliches Amtsgericht. Stelling.
Verkaufsanzeige nebst Ediktalladung.
In Sachen 1“ und Vorschußkasse des Amts vertreten durch den engeren Ausschuß, egen
den Zimmerma in Jü 84 Heinrich T in Al⸗ 8 r rgen Heinrich Trapp in Alm⸗ storf, Schuldner, 8
soll die dem Schuldner gehörige Achtelhofstelle f, bestehend aus folgenden im Ge⸗
K. Bl. 1 des Flurbu
arz. Nr. 89 = 4 Parz. Nr. 8. 8 a
Parz. Nr. 105 = 32 a 90 qm, Parz. = 57 a 79 qm, Parz. Nr. 151 = 3 a Parz. Nr. 152 = 8 a 31 qm, Parz. Nr. 153 = 29 a 92 qm, Parz. Nr. 234/154 = 24 a 10 qm,
und die darauf belegenen Gebäude, insbesondere ein Wohnhaus, zwangsweise in dem dazu auf:
Sonnabend, den 1. Juli 1882, Vormittags 10 Uhr
7
allhier anberaumten Termine öffentlich versteigert werden.
Eereflhebhaber werden damit geladen. Alle, welche daran Eigenthums⸗, Näher⸗, ne. Pfand⸗ und sonstige
Rechte, insbesondere Servituten und
E. selbige im obigen Termine anzumelden und die
r lautenden Urkunden vorzulegen, unter dem
(Der Bruttoraumgehalt beträgt 1653 :Kubikmeter
Königliches Amtsgericht. Schlemm.
Verkaufs⸗Anzeige nebst Edictalladung.
In Sachen des J. G. Hagemeyer zu Bremen und des H. F. Ulrichs in Vegesack, Gläubiger, gegen den Kapitän F. Lutterbrodt zu Vegesack als Führer des deutschen Schiffes „Atalanta“, Heimathshafen Bremen, Schuldner, soll die der Firma Chs. Hartlaub in Bremen und dem Dr. med. Carl Johann Gustav Hartlaub daselbst gehörige, z. Z. im Hafen zu Geestemünde liegende Bark „Atalanta“ zwangsweise in dem dazu auf
[22214]
Freitag, den 30. Juni 1882, Mittags 12 Uhr, . 3 d8 . anberaumten Termine öffentlich versteigert
werden. Die Bark „Atalanta“ hat folgende Dimensionen: Länge 45,27 Meter, Breite 9,32 8 Tiefe 5,60 6 = 583,51 britische Register⸗Tons. Der Nettoraumgehalt beträgt 1601,5 Kubikmeter = 565,33 britische Register⸗Tons. Das Schiff ist zu Vegesack 1856 und 1857 erbaut. Daffelbe ist in den Registern des Bureau Veritas vom 31. Dezember 1880 an für 5 Jahre mit 5,6 A. 1. 1. eingetragen. Die Verkaufsbedingungen 89 auf der Gerichts⸗ schreiberei des unterzeichneten Amtsgerichts einzusehen. Alle, welche an vorbezeichnetem Schiffe Eigen⸗ thums⸗, Näher⸗, lehnrechtliche, fideikommissarische, Pfand⸗ und sonstige dingliche Rechte, insbesondere Servituten und Realberechtigungen zu haben ver⸗ meinen, werden aufgefordert, selbige im obigen Termine anzumelden und die daruüber lautenden Ür⸗ kunden vorzulegen, unter dem Verwarnen, daß im Nichtanmeldungsfalle das Recht im Verhältniß zum neuen Erwerber des Schiffes verloren gehe. Geestemünde, 12. Mai 1882. Königliches Amtsgericht. Abtheilung III. Bacmeister. 1
achdem der Zimmermann Caszpar ackiner, Johann Josts SoB von Schreufa die — des auf den Namen von Tuchmacher Werner Keil Conrads Sohn, Keils Eidam, katastrirten, in der Gemarkung von Frankenberg belegenen Grund⸗ eigenthums, als:
5 95 Nr. 46, Acker überm Teufelskeller, 26 a
qm,
unter glaubhafter Nachweisung eines zehnjährigen ununterbrochenen Eigenthumsbesitzes in das Grund⸗ buch von , beantragt hat, so werden alle diejenigen Personen, welche Rechte an jenem Grund⸗ vermögen zu haben vermeinen, aufgefordert, solche
und der die ihm oblie⸗ gende Anmeldung unterlassende Berechtigte nicht nur seine Ansprüche gegen jeden Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchs das oben erwähnte Grundvermögen erwirbt, nicht mehr geltend machen kann, sondern auch ein Vorzugsrecht gegenüber Denjenigen, deren Rechte in Folge der innerhalb der oben gesetzten Frist erfolgten Anmel⸗ dung eingetragen sind, verliert. Frankenberg, den 9. Mai 1882. Königliches Amtsgericht.
Calaminus.
22282]
2 82 4 7 f 8 Verkaufs⸗Anzeige nebst Aufgebot. Königliches Amtsgericht Ilfeld, den 13. Mai 1882.
Das dem Maurer Heinrich Rüdiger zu Leimbach gehörige Anbauerhaus Nr. 102 daselbst, Nr. 125 der Gebäudesteuerrolle, Artikel 680, Kartenblatt 4, Par⸗ zelle 211/83, 1,72 a, Wohnhaus mit Hofraum und Stall, 45 ℳ Nutzungswerth, soll im Wege der Zwangsvollstreckung
am 29. Inni 1882, 1 Mitttags 1 Uhr, im Gersdorf'schen Wirthshause zu Leimbach öffent⸗ lich meistbictend verkauft werden.
Alle, welche an dem Grundstücke Eigenthums⸗, Näher⸗, lehnrechtliche, fideikommissarische, Pfand⸗ und andere dingliche Rechte, dlhee sh.⸗ auch Servituten und Realberechtigungen zu haben ver⸗ meinen, werden zur Anmeldung spätestens im obigen Termine aufgesordert, bei Vermeidung des Verlustes gegenüber dem neuen Erwerber des Grundstücks.
Neuhaus.
serliches Landgericht Straßburg. Oeffentliche Zustellung. Armensache. In Sachen der Sophie Reppert, gewesene Ehefrau von Theobald Hilboldt, Hebamme, in Kronenburg bei Straßbur wohnhaft, Klägerin im Armenrechte, gegen den genannten Theobald Hilboldt, frühe Maurer in Kronenburg, jetzt ohne bekannten Auf enthalt, Beklagten, 8 wegen Ehescheidung, ist durch rechtskeäftiges Urtheil des Kaiserlichen Landgerichts, I. Civilkammer, zu Straßburg von 2. November 1881 die Ehe der Parteien für ge⸗
[22220]
lichen Notar Schmitz in S
traßburg verwiesen. Auf Gesuch des zburg verwiesen
Vertreters der Klägerin, Rechts⸗
den 31. Juli 1882, Nachmittags 2 Uhr, in seiner Schreibstube bestimmt, wozu der Beklagte
durch den vorgenannten Prozeßbevollmächtigten ge⸗ laden wird.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wir hiermit bekannt gemacht. Straßburg, den 11. Mai 1882. Der Landgerichts⸗Sekretär:
bis zum 5. Juli 1882, Vormittags 11 Uhr,
bisher besteht.
Wiemann. 8
trennt erklärt und sind dieselben zur Auseinander-. setzung ihrer Vermögensverhältnisse vor den Kaiser-.
anwalt Weber hierselbst, hat genannter Notar zur Vornahme dieser Operation Termin auf Montag,
zu 114.
1“
eite Beilage s⸗-Anzeiger und Königlich Preußische
Berlin, Dienstag, den 16. Mai
ats⸗-Anzeiger. 8 1882
— —
Nichtamtliches.
Preußen. Berlin, 16. Mai. In der gestrigen
(16.) Sitzung trat der Reichstag in die erste Berathung
eines Gesetzes, betreffend die Unfallversicherung der Arbeiter, in Verbindung mit der ersten Berathung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die Krankenversiche⸗ rung der Arbeiter ein. Die Debatte wurde vom Staats⸗ Minister von Boetticher mit folgenden Worten eingeleitet:
Meine Herren! Ich habe es mir nicht versagen mögen, gleich
am Eingange der Berathung der hochwichtigen Entwürfe, welche den
eichstag in diesen Tagen beschäftigen werden, um das Wort zu bit⸗ ten, einmal, weil ich es der Bedeutung des Gegenstandes entsprechend fand, auch bei der recht umfangreichen Motivirung, wie sie die Entwürfe enthalten, ein einleitendes Wort zu sprechen, sodann aber, und vorwiegend aus dem Grunde, weil ich aus den bisher in der Presse gebrachten Kritiken dieser Entwürfe habe entnehmen müssen, daß mancher Irrthum und manches Mißverständniß besteht, das ich besser durch ein mündliches Wort, als durch einen Hinweis auf die schrift⸗ liche Begründung beseitigen zu können glaube. 8 Wenn ich aber dazu übergehe, die Entwürfe in allgemeinen Zügen or Ihnen zu besprechen, so kann ich zunächst nur meinem schmerz⸗ lichen Bedauern darüber Ausdruck geben, daß auch heute der Herr Reichskanzler durch seinen Gesundheitszustand abgehalten ist, vor Ihnen die Gründe zu entwickeln, die ihn bestimmt haben, gerade diesen Theil der sozialpolitischen Gesetzgebung in der Form, wie er Ihnen vorliegt, Sr. Majestät dem Kaiser vorzulegen und die Erwä⸗ ungen Ihnen darzulegen, welche die verbündeten Regierungen veranlaßt aben, diesen Entwürfen ihre Zustimmung zu ertheilen. Wenn demnach meinem weniger beredten Munde diese Aufgabe zufällt, so darf ich hoffen und bitten, daß Sie auch dem einfacheren Worte eine freund⸗ liche Aufmerksamkeit schenken wollen, und darf das Versprechen hinzu⸗ fügen, daß von Seiten der Vertreter der Entwürfe die Besprechung eine rein sachliche und objektive sein wird, daß wir uns bestreben werden, alles das zur Stelle zu bringen, was zur Klarstellung von Ziel und Tendenz der Entwürfe gereichen wird. Wir bitten um eine gleiche objektive und sachliche Behandlung von Seiten des Hauses, und ich nehme an, daß eine solche um so leichter sein wird, als es sich hier um Aufgaben handelt, die in der That, uns allen am Herzen liegen, und deren Lösung zwar schon auf verschiedenen Wegen gesucht werden kann, die aber gleichwohl eine politische Bedeutung im eminenten Sinne des Wortes nicht haben, sondern die lediglich darauf abzielen, schwere soziale Mißstände zu beseitigen. b Meine Herren, Sie haben durch den Beschluß bei der Fest⸗ stellung der heutigen Tagesordnung, der dahin ging, die Besprechung des Entwurfs eines Gesetzes über die Unfallversicherung mit der Be⸗ rathung des Entwurfs der Krankenversicherung zu vereinigen, bereits bekundet, daß Sie einen inneren Zusammenhang zwischen diesen bei⸗ den Gesetzentwürfen für vorhanden ansehen, und dies ist auch die Vor⸗ aussetzung, von der die verbündeten Regierungen ausgegangen sind. Bereits bei der ersten Berathung des im vergangenen Jahre Ihnen
voorgelegten Entwurfs des Gesetzes über die Unfallversicherung war eigentlich im Hause Niemand im Zweifel darüber, daß, wenn man
über die Art der Regelung, wie sie durch das Haftpflichtgesetz gegeben ist, hinaus die Fürsorge für die verunglückten Arbeiter im Wege der Versicherung herstellen will, es nicht möglich sein werde, die volle Fürsorge durch die Unfallversicherung im engeren Sinne herzustellen. Man gab schon damals dem Gedanken Ausdruck, daß es nothwendig sein werde, gewisse Fristen zu bestimmen, innerhalb deren die Fürsorge für die verunglückten Arbeiter von anderen Organen zu leisten wäre,
als wie von dem Organ, welches durch das Unfallversicherungsgesetz geschaffen werden soll. 8
Es war damals schon — und dieser Gedanke hat auch Ausdruck
Pnn in der Resolution des Hauses — es war damals schon die
sicht, die Hülfskassengesetzgebung auszubauen und für eine er⸗ schöpfendere Fürsorge für den erkrankten Arbeiter zu sorgen, als sie Aber, meine Herren, auch abgesehen von dem Erwä⸗ gungsgrund, der zu dieser Resolution führte, hat sich das Bedürfniß
eeiner Reform der Hülfskassengesetzgebung im hohen Grade herausge⸗ stellt.
Es ist beklagenswerth, daß das Gesetz vom 7. April 1876 und ebenso das Gesetz vom 8. April 1876 die Erwartungen nicht erfüllt haben, die daran geknüpft worden sind. In Preußen haben bis zum Schluß des Jahres 1880 nur 550 Krankenkassen für Arbeiter mit
122 864 Mitgliedern die Rechte eingeschriebener Hülfskassen erlangt; deavon sind r neu err t8 aaus bereits vorher bestehenden in eingeschriebene Hülfskassen umgewan⸗ delt worden. giebigen Wirksamkeit
aber nur 112 Kassen neu errichtet, die übrigen 447 sind
Sie sehen, meine Herren, daß hiernach von einer aus⸗ der Hülfkskassengesetzgebung in keiner Weise gesprochen werden kann. 1 1 gesp In den übrigen Bundesstaaten sind bis zum Schluß des Jahres 1880 im Ganzen nur 321 Hülfskassen (Krankenkassen) eingeschrieben worden, davon sind nur 160 neu errichtet, die übrigen 161 aber umgewandelt. 1
8In Preußen ist das gesammte Krankenkassenwesen seit 1876 statt vorzuschreiten, erheblich zurückgegangen. Es ergiebt sich aus den
miir vorliegenden statistischen Nachweisungen, daß die Zahl der ge⸗ sammten Krankenkassen für Handwerksgesellen und Fabrikarbeiter im Zahre 1876 5239, im Jahre 1880 nur 4342 betrug, daß im Jahre 1876 die Zahl ihrer Mitglieder 869 204 und im Jahre 1880 nur
716 738 belrug und daß, während das Vermögen der Hülfskassen im Jahre 1878 einen Bestand von zusammen 16 562 413 ℳ betrug,
es im Jahre 1880 auf 15 170 092 ℳ zurückgegangen war. Seit dem Jahre 1876 hat also die Zahl der Kassen um 897, die Zahl der Mitglieder um 152 466, und seit dem Jahre 1878 das Vermögen der Kassen um 1 392 321 ℳ abgenommen. Selbst wenn man hierzu die sämmtlichen seit 1876 errichteten eingeschriebenen (Kranken⸗) Hülfskassen hinzurechnet, so bleibt die Gesammtzahl der Kassen für 1880 immer noch mit 338 Kassen und 29 466 Mitgliedern hinter
der Fäbl von 1876 zurück.
ach diesen Zahlen, meine Herren, und nach diesem Verlauf der
8
Krankenkassengründung und ihrer Benutzung kann es nicht Wunder
nehmen, daß die aus der Krankenpflege entstehenden Armenlasten und die aus diesem Theile der Armenpflege in besonderem Maße sich erge⸗ benden Armenstreitigkeiten, statt abzunehmen, fortdauernd gewachsen sind. Meine Herren, schon diese Betrachtung zeigt meines Erachtens zweifellos, daß es wohlgethan ist, die Hülfskassengesetzgebung zu refor⸗ miren, daß es wohlgethan ist, den Kreis derjenigen Personen, auf die die Kassen zu wirken bestimmt sind, weiter zu ziehen und hier den Zwang, den obligatorischen Beitritt einzuführen. eine Herren, die Prinzipien der Entwürfe, die Ihnen vöfge. legt sind, und namentlich die Grundprinzipien des Gesetzentwur s über die Unfallversicherung weichen wesentlich ab und zeigen wesentlich an⸗ dere Gestalt, wie die Prinzipien der früheren Gesetzgebung. Das
Prinzip des früheren, im vorigen Jahre vorgelegten Unfallversiche⸗ rungsgesetzes war das, daß eine centrale T viel ob
cherungsanstalt, gleich⸗ ür das Reich oder die Einzelstaaten, errichtet werden sollte, bei der Versicherung n nehmen war gegen die Folgen von Verun⸗ glückungen. Das Prinzip des Entwurfs, welcher Sie in einer Ge⸗ neralberathung in der letzten Session des Reichstags beschäftigt hat und der Ihnen von den liberalen Fraktionen des Hauses vorgelegt war, bestand im Wesentlichen darin, daß das Prinzip der Haftpflicht aus⸗ gedehnt werden sollte, und daß die Betriebsunternehmer gehalten wer⸗
den sollten, für die Schäden, welche in Folge von Unfällen unter ihren Arbeitern entstehen, aufzukommen.
Es war ihnen dabei die Nöthigung auferlegt, Sicherheit für die Erfüllung dieser Verpflichtung zu bestellen. Bei den Vorbereitungen für die gegenwärtigen Entwürfe, meine Herren, sind die früheren Be⸗ rathungen und die früheren Grundprinzipien der älteren Vorlage von Neuem einer wiederholten Erörterung unterzogen worden, die verbün⸗ deten Regierungen haben sich jedoch nicht entschließen können, weder bei dem Prinzip des vorjährigen, von der Regierung vorgelegten Ent⸗ wurfs stehen zu bleiben, noch das Prinzip des von den liberalen Parteien in der letzten Session vorgelegten Entwurfs zu adoptiren. Die Gründe, meine Herren, welche dafür bestimmend gewesen sind, den vorjährigen Entwurf mit seiner Centralversicherungsanstalt nicht wieder aufzunehmen, hat Ihnen bereits der Herr Reichskanzler in einer Rede während der letzten Session auseinandergesetzt, die sich an⸗ knüpfte an die Interpellation des Herrn Abg. Freiherrn von Hert⸗ ling. Wir haben uns des Besseren überzeugk, und ich bin der Meinung, daß darin kein Vorwurf liegt — wenigstens sollte uns daraus ein Vorwurf nicht von Denen gemacht werden, die gleich uns bemüht sind, das Bessere zu finden, und wenn sie es gefunden haben, an die Stelle des Guten zu setzen — und wir haben uns für die Nichtverfolgung des früheren Gedankens ausgesprochen, weil wir fürch⸗ teten, einen zu schwerfälligen Körper, einen zu komplizirten Mecha⸗ nismus und eine zu büreaukratische Geschäftsführung herbeizuführen.
Aber auch der Entwurf der liberalen Partei hat nicht die Zu⸗ stimmung der Regierungen finden können, um deswillen — und das ist der Hauptgrund, den ich unter den Gründen, die bei der Bera⸗ thung dieses Entwurfs von dieser Stelle aus auch entwickelt worden sind, hervorhebe, — weil in dem Prinzip dieses Entwurfs nicht diejenige Sicherheit für den verunglückten Arbeiter gefunden werden kann, die ihm auf den Bezug der Rente gegeben werden muß, wenn man überhaupt den Zweck der Unfallversicherungsgesetzgebung erreichen will. Meine Herren, der Fehler dieses Entwurfs liegt darin, daß er zwar den Unternehmer zur Sicherheitsstellung, für den Fall, daß derselbe nicht mehr im Stande ist, die Rente dem verunglückten Arbeiter zu gewähren, nöthigt, und daß er in diesem Falle die Unfallversicherungs⸗ gesellschaft eintreten läßt, aber der Entwurf schafft keine Vorsorge für den Fall, wenn die Unfallversicherungsgesellschaft nicht in der Lage is. das, was der Unternehmer bei ihr versichert hat, selbst leisten zu önnen.
Wir schlagen Ihnen nun einen anderen Aufbau des Gesetzes vor, und gestatten Sie mir, daß ich Ihnen zunächst eine kurze Skizze über den Aufbau der Organisation der Krankenkasse gebe.
Meine Herren! Hierbei waren die Redaktoren des Entwurfs in der Lage, sich an bereits vorhaundene Institutionen anschließen zu können. Wir haben Krankenkassen, wir haben Erfahrungen über die Wirksamkeit dieser Krankenkassen, wir kennen die Mängel, die ihnen anhaften, und es war hier nur die Aufgabe der Gesetzgebung, fort⸗ zubilden auf dem historisch entwickelten und landesrechtlich gegebenen Boden. Wir konnten hier die Thätigkeit der Schöpfungen auf⸗ recht erhalten, welche bestehen und sich bis dahin bewährt haben, und wir haben ihnen in dieser Beziehung nur die Verpflichtung auf⸗ erlegt, daß sie dasselbe leisten, was wir als Minimum des dem er⸗ krankten Arbeiter zu Gewährenden vorschreiben wollen.
Aber meine Herren, damit war noch nicht Vorsorge getroffen für den ganzen Kreis der Arbeiter, die wir in die Fürsorge in Krankheitsfällen hineinziehen wollen und wir haben deshalb dazu übergehen müssen, auch über den Kreis der durch das Gesetz vom 8. April 1876 zugelassenen gewerblichen Kassen und über den Kreis der durch das Gesetz vom 7. April 1876 regulirten Hülfskassen hinaus bestimmte Kassenbildungen obligatorisch vorzuschreiben. Es läßt sich ja darüber streiten — und auf diesen Streitpunkt werde ich auch durch eine Bemerkung hingeführt, die mir in der Presse aufgefallen ist — ob dies Prinzip des Gesetzentwurfs, welches damit anfängt, vor⸗ zuschreiben, daß jeder erkrankte Arbeiter derjenigen Kategorien, die durch das Gesetz getroffen werden sollen, zunächst von der Gemeinde⸗ Krankenversicherung versorgt werden soll, ob also die Gemeinde⸗ Krankenversicherung das Fundament der ganzen Regulirung sein soll, oder ob man umgekehrt davon ausgehen will, daß man die Orts⸗ Krankenkassen, die Fabrik⸗Krankenkassen, die Innungskassen, die Bau⸗ kassen in den Vordergrund treten läßt, und die Gemeinde⸗Kranken⸗ versicherung als etwas subsidiäres hinstellt. -
Ich halte diesen Zweifel für einen ganz untergeordneten, die Hauptsache ist die, daß für jeden Arbeiter gesorgt wird und, da muß man nach der Verschiedenartigkeit der Verhältnisse irgend einen Faktor haben, der da, wo eine genossenschaftliche Bildung der Träger der Fürsorge nicht sein kann, die Fürsorge gleichwohl leistet, und das ist die Gemeinde⸗Krankenversicherung. Wir legen in dem Gesetzentwurf der Gemeinde die Verpflichtung auf, für den erkrankten Arbeiter bestimmte Leistungen zu prästiren, und geben ihr dagegen das Recht, von jedem Arbeiter, dem im Bedarfsfalle diese Für⸗ sorge zu Theil wird, einen Beitrag zu erheben. „Da, wo nun die Gestaltung einer genossenschaftlichen Bildung möglich ist, wo es mög⸗ lich ist, wegen der Zahl der vorhandenen Arbeiter diese zum Zweck der Krankenversicherung zu assoziiren, da soll es geschehen; die näheren Bedingungen schreibt das Gesetz vor, und die Gemeinde ist gehalten, wenn diese Bedingungen erfüllt sind, zur Bildung von Ortskranken⸗ kassen überzugehen. 8
p Die 8 Etappe ist die Organisation der Fabrikkrankenkassen, diese tritt da ein, wo der Einzelbetrieb einen solchen Umfang an⸗ genommen hat, daß die Versicherung der Arbeiter selbst von ihm getragen werden kann. Der Betriebsunternehmer ist verpflichtet, zur Bildung der Krankenkassen überzugehen, es treffen ihn bestimmte Nach⸗ theile, wenn er diesen Verpflichtungen nicht genügt; er hat zu den Krankenkassen Beiträge zu leisten. 3
So ist eine festgegliederte Organisation gegeben, die alle diejeni⸗ gen Kreise erfaßt, die das Gesetz erfassen will und die ihnen in mög⸗ lichst ache Felaldns 8* S a⸗ gewährt, daß im Fall ihrer Erkrankung für sie gesorgt wird. 1
Meine Herreni⸗ ” Vortheile, die mit dieser Organisation für den Arbeiter verknüpft sind, liegen auf der Hand. Was wird dem erkrankten Arbeiter gegenwärtig zu Theil? Gehört er einer Krankenkasse nicht an, so fällt er im Krankheitssalle der Armen⸗ pflege anheim; aber diese Armenpfsege tritt keineswegs sofort mit der Erkrankung, sondern erst dann ein, wenn der erkrankte Arbeiter außer Stande ist, für sich selber zu sorgen; sie tritt erst dann ein, wenn vielleicht das letzte Werthstück, aus dessen Erlös der Arbeiter noch auf kurze Zeit sein S hätte fristen können, veräußert ist und nun absolut nichts mehr vorhanden ist, absolut keine eigenen Mittel mehr da sind, aus denen der Arbeiter für seine Subsistenz sorgen kann. Mit der Durchführung des Krankenkassengesetzes, wie es Ihnen vorliegt, wird die wirthschaftliche Lage des Arbeiters wesentlich geho⸗ ben: ob er gespart hat oder nicht, ob er anderweitige Hülfsmittel besitzt oder nicht, es steht ihm als Mitglied einer Krankenkasse resp. als Mitglied der Gemeinde⸗Krankenversicherung — es ist das kein ganz zutreffender Ausdruck, da man hier nicht eigentlich von einer Mitgliedschaft sprechen kann — aber als einer, dem die Gemeinde⸗Krankenversicherung zu Gute kommen soll, das Recht zu, ganz bestimmte Leistungen zu fordern. Und, meine Herren, auf der anderen Seite beruht der große Vortheil dieser Organisation darin, daß die Armenpflege, von der ich Ihnen vorhin die Ehre hatte zu erwähnen, daß ihre Last der Fürsorge für die erkrankten Arbeiter immer mehr wächst, daß diese Armenpflege ganz erheblich entlastet
wird, und daß damit also eine erhebliche Entlastung der Kommunen eintritt.
Meine Herren! Was nun die Organisation der Unfallversiche⸗ rung anlangt, so habe ich vorhin Ihnen die Gründe entwickelt aus denen es nicht möglich gewesen ist, die bisherigen Prinzipien beizubehalten; die vorjährigen Berathungen aber sind der Anlaß dazu gewesen, daß man auf die Durchführung des genossenschaftlichen Prinzips, dessen Werth bei jenen Berathungen durchaus anerkannt
wurde, in erweitertem Maße Rücksicht nahm, und daß man dazu
überging, die Genossenschaft als den Träger der Unfallversicherung überall hinzustellen.
Meine Herren! Es ist ein anerkannter Satz, daß das Risiko bei einer jeden Versicherung um so leichter zu tragen ist, auf je brei⸗ tere Schultern es gelegt wird. Dieser Satz führte zu dem Gedanken ob es bei Organisation des Unfallversicherungswesens unter Festhal⸗ tung der Möglichkeit, daß die Gleichartigkeit der Interessen durch engere Verbände gewahrt werde, nicht angänglich sei, das Risiko über die gleichbedrohten Betriebe im ganzen Reiche zu vertheilen, und es hat sich in der That eine Lösung für diese Frage gefunden. Die Gefahr wird nach der Ihnen vorgeschlagenen Organisation der Haupt⸗ sache nach von allen gleichartig gefährdeten Betrieben im ganzen Reich getragen werden. Wir haben durch die Organisation, die wir Ihnen vorschlagen, aber nicht allein dieser Forderung Rechnung getragen sondern wir sind dabei auch in der Lage gewesen, dem Wunsche, di Angelegenheit der Genossenschaften nach den Grundsätzen der Selbst⸗ verwaltung ordnen zu können, zu entsprechen.
Meine Herren! Wir schlagen Ihnen vor Ihre Zustimmung dazu zu geben, daß diese Genossenschaften in zweierlei Gestalt erscheine einmal als die Verbände, welche innerhalb gewisser geographischer Bezirke das Unfallversicherungswesen verschiedenartiger Betriebe in die Hand nehmen, und zweitens in der Gestalt von Genossenschaften, welche gleichartige Betriebe innerhalb gewisser geographischer Bezirke zum Zwecke der Unfallversicherung vereinigen.
Meine Herden⸗ Die zweite Organisation, die der sogenannten Betriebsgenossenschaften, wie sie das Gesetz nennt, hat den großen Vorzug, daß innerhalb dieser Genossenschaften alle diejenigen Rück⸗ sichten und Interessen, welche in Bezug auf das Unfallversicherungs⸗ wesen in Betracht kommen, ausschließlich von den Berufsgenossen geregelt werden koͤnnen. Es ist nun aber bei der sehr differenziellen Vertheilung der Industrie auf die einzelnen Theile des Reiches ganz unmöglich, die Genossenschaftsbildung total und für alle Betriebe in Szene zu setzen, deshalb bedurfte man der vom Gesetz so genannten Betriebsverbände, d. h. man mußte die Möglichkeit schaffen, alle di jenigen Betriebe, welche sich wegen ihrer Natur oder wegen ihres vereinzelten Vorkommens oder aus anderen Rücksichten nicht dazu eignen, zu Genossenschaften vereinigt zu werden, vereinigen zu diesen geographischen Betriebsverbänden. Dabei aber hat man auch Vor⸗ sorge getroffen, daß innerhalb dieser Betriebsverbände auch die ein⸗ zelnen darin aufgenommenen Industrien nicht zu kurz kommen, daß sie auch innerhalb dieser Verbände eine Vertretung ihrer partikulären Interessen finden.
Meine Herren! Ich kann es heute noch dem Hrn Abg. Lasker danken, daß er im vorigen Jahre unter meinem Widerspruch so sehr betonte, es sei vor allen Dingen nothwendig für die Weiter⸗ führung der sozialen Reform, auf dem vorliegenden Gebiete eine gründlichere statistische Aufnahme zu veranlassen, als sie uns bis da⸗ hin zu Gebote stand. Ich war damals der Meinung, daß uns eine solche statistische Aufnahme, wenn sie vollständig und vielseitig genug sein sollte, dahin führen würde, die Fertigstellung des Reformwerkes erst in einer allzufernen Zukunft in Aussicht stellen zu können. Ich habe mir aber den Wunsch des Hrn. Abg. Lasker damals sehr wohl gemerkt, und gleich nach Schluß des Reichstages ist man dazu über⸗ gegangen, für die Beschaffung einer Statistik zu sorgen, welche zwar, wie alle Statistiken, nicht ganz zweifelsohne ist, welche aber doch den wesentlichen Vorzug hat, daß sie die heute vorliegende Vorlage wesentlich besser fundamentirt, als wie es die vorjährige hat thun können. Meine Herren, it freue mich, berichten zu können von dieser Statistik — gegen die man ja vorbringen kann, daß sie, weil sie nur den Zeitraum von vier Monaten umfasse, und noch dazu von vier Monaten, die vielleicht nicht charakteristisch für die Unfälle und ihre Folgen sind, unmöglich genügen könne —, ich sage, ich freue mich, berichten zu können, daß die sachverständigen Statistiker, die von dieser Statistik Einsicht genommen haben, sie als eine der vollendeteren statistischen Aufnahmen bezeichnen, und ich habe dies wesentlich zu danken der außerordentlichen Bereitwilligkeit, mit welcher die Industrie darauf eingegangen ist, die ihr zur Beantwortung hingegebenen Fragen zu beantworten und uns Aufklärung über die thatsächlichen Verhält⸗ nisse zu geben. 4 1— — .
Meine Herren! Diese Statistik — die Ihnen auch mitgetheilt ist, oder, wenn es noch nicht geschehen sein sollte, heute mitgetheilt werden wird in einem Ergänzungsheft der Statistik des Deutschen Reichs — giebt nun in der That ein Bild, welches uns befähigt, schon jetzt die Vertheilung der einzelnen industriellen Betriebe in die Gefahren⸗ klassen, beziehungsweise die Bestimmung der Zahl der Gefahrenklassen vorschlagen zu können. Es liegt in der Natur der Sache, daß diese Gefahrenklassenbildung, die also maßgebend ist für die Ver⸗ theilung des Risikos auf die einzelnen Verbände, eine völlig fehlerfreie nicht sein kann; allein der Schaden oder vielmehr der Mangel, der darin liegt, ist nicht sehr hoch anzuschlagen, denn die Belastung der Industrie, wie sich gleichfalls aus den Ergebnissen der Statistik herausstellt, ist im ersten Jahre des Eintritts der Wirksamkeit des Gesetzes eine so minimale, und die Aussicht darauf, schon nach den Erfahrungen der ersten Jahre eine Korrektur vor⸗ nehmen zu können, ist so begründet, 5. in der That ein irgendwie erheblicher Schaden auch bei einer falschen Einreihung in die Ge- fahrenklassen nicht entstehen kann. 8
Meine Herren! Man hat unserer Organisation den Vorwurf gemacht, daß sie eine gewisse Buntscheckigkeit zur Schau trage, man hat, und zwar in einem Aufsatze, der recht viel Richtiges enthält, ge⸗- sagt, man habe den Gedanken, der in der Allerhöchsten Botschaft vom 17. November vorigen Jahres zum Ausdruck gebracht worden ist, — daß es sich nämlich darum handele, die realen Kräfte des Volks⸗ lebens zusammenzufassen zur Erfüllung der auf dem Gebiete der Sozialreform zu lösenden Aufgaben — so aufgefaßt, als ob es sich darum handele, Korporationen zu bilden, welche nun Träger aller auf dem Gebiete der Sozialpolitik auftretenden Aufgaben sein könnten. Meine Herren, das ist ein Irrthum, ich werde Pelec mit einigen Worten die Ehre haben, Ihnen darzulegen, daß es ganz unmöglich ist, von denselben korporativen Verbänden alle Aufgaben lösen zu lassen. 8
3 Gerade die verschiedene Natur der Krankenversicherung und Un- fallversicherung giebt mir dazu einen erwünschten Anhalt. Während es sich bei der Unfallversicherung — um mit dieser anzufangen — darum handelt, die Lasten auf möglichst breite Schultern zu legen, die Industrien derselben Kategorie, derselben Gefahrenklassen an jedem Unglück theilnehmen zu lassen, was einem dieser Glieder passirt, und während also dieser Umstand schon darauf hinweist, möglichst weite Bildungen vorzunechmen, ist es gerade bei der 2bê rung nöthig, den Kreis Derjenigen, welche zu einer Kasse vereinigt
8
werden sollen, möglichst eng zu ziehen. Hier kommt es darauf an,
nur die Leute zu vereinigen, die im Stande sind, sich gegenseitig zu kontrolliren. Hier kommt es darauf an, möglichst schnelle Hülfe Z leisten, ohne weitläufiges Verfahren, ohne Hineinziehung eines an einem