1882 / 120 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 24 May 1882 18:00:01 GMT) scan diff

1 10) Bei Waaren, für welche eine Taravergütung überhaupt zu⸗

2 ist, dürfen für Umschließungen aus Schilf⸗, Rohr⸗, Stroh⸗, Bastgeflecht oder ähnlichem schwer ins Gewicht fallenden Stoff, so⸗ fern die Kolli als Ballen nicht angesehen werden können, die Um⸗ büllungen aber durchweg mindestens aus einer Lage bestehen (Matten⸗ verpackung), 4 % für Tara gewährt werden. Ist jedoch für die betreffende Waare die Taravergütung für Ballen auf weniger als 4 % festgesetzt, so ist diese geringere Taravergütung auch für die Kolli in Mattenverpackung zu gewähren.

Für unbearbeitete Tabackblätter und Tabackstengel in Matten⸗ verpackung kann die für Ballen aus Schilf, Bast oder Binsen fest⸗ gesetzte Taravergütung von 3 % gewährt werden.

8 11) Für Kolli, welche in Ballenverpackung eingehen, darf, falls

nicht Nettoverwiegung eintritt, die Taravergütung nur nach Maßgabe der die Ballentara betreffenden Bestimmungen, nicht aber in der Art gewährt werden, daß nach Abnahme der äußeren Lage der Um⸗ schließung der Tarasatz für Säcke (Ziffer 9) bezw. für Mattenver⸗ packung (Ziffer 10) in Anwendung gebracht wird.

12) Bleibt bei der Ballenverpackung das Gewicht der Um⸗ schließung hinter der nach den festgestellten Tarasätzen zu gewährenden Vergütung augenscheinlich zurück, so darf die Taravergütung nur nach den Sätzen für Säcke bezw. Matten gewährt werden. Ebenso darf bei der Sackverpackung nur die Taravergütung für einfach Leinen (Ziffer 9 Absatz 2) gewährt werden, wenn das Gewicht der Sack⸗ umschließung augenscheinlich hinter der festgesetzten Tara zurückbleibt.

13) Bei Kolli in Ballen⸗ oder Mattenverpackung, deren Brutto⸗ gewicht mehr als je 400 kg beträgt, ist es, sofern für die betreffenden Waaren eine 2 % übersteigende Ballentara gilt, der Wahl des Zoll⸗ pflichtigen überlassen, entweder sich mit der Tara für 400 kg für jedes Kollo zu begnügen oder auf Ermittelung des Nettogewichts durch Verwiegung anzutragen.

Bei baumwollenen und wollenen Geweben (Tarifnummer 2 d. und 41 d) findet diese Bestimmung schon Anwendung, wenn dergleichen Kolli von einem Bruttogewicht über je 300 kg angemeldet werden, ö daß von jedem Kollo nur eine Tara für 300 kg bewil⸗ ligt wird. 1

§. 5 Taravergütung für Waaren in zwei⸗ oder mehrfacher Umschließung.

1) Bei Waaren, welche in zwei⸗ oder mehrfachen Umschließungen eingehen, dürfen die äußeren Umschließungen vor Ermittelung des zollpflichtigen Gewichts entfernt werden; sofern alsdann nicht Netto⸗ verwiegung eintritt, darf für die nicht zum Nettogewicht gehörigen innersten Umschließungen nach den festgestellten Sätzen Taravergütung gewährt werden. (Siehe jedoch §. 4 Ziffer 11.) Diese Vorschrift findet auch auf die brutto zu verzollenden Waaren Anwendung, dergestalt, daß, wenn solche Waaren in zwei⸗ oder mehrfachen Umschließungen eingehen, die Umschließungen mit Ausnahme der innersten vor Er⸗ mittelung des zollpflichtigen Gewichts entfernt werden dürfen. Wer⸗ den die äußeren Umschließungen vor der Ermittelung des zollpflichtigen Gewichts nicht entfernt, so wird bei nach dem Nettogewicht zu verzollenden Waaren, soweit für dieselben eine zusätzliche Tara (Ziffer 3) nicht zugestanden ist, die Tara nur für eine der Umschließungen, und zwar nach dem höchsten der betreffenden Sätze, vergütet.

2) Es ist zulässig, von Fässern mit Flüssigkeiten aller Art die die Fässer etwa umgebenden weiteren unvollständigen Umschließungen, als: Doppelböden von Holz, Kalk⸗ und Gypsböden, Bretterverschläge, Stroh mit den zusammenhaltenden Stricken ꝛc. vor der Verwiegung abzunehmen. Für Säcke oder Matten, in denen Fässer mit Flüssig⸗ keiten eingehen, kann die Tara von 2 bezw. von 4 %, für Kisten die gleiche Tara wie für Ueberfässer bewilligt werden.

Gehen Flüssigkeiten nicht in gewöhnlichen, sondern in größeren ballonartigen Flaschen, welche in Körbe oder Kisten verpackt sind, ein, so dürfen die bei den betreffenden Tarifnummern festgestellten Tara⸗ sätze für Körbe oder Kisten nicht gewährt werden, vielmehr ist der Eingangszoll vom Bruttogewicht zu erheben, insofern die Verzollung nach dem Nettogewicht nicht ausdrücklich beantragt wird.

3) Gehen Waaren, für welche eine zusäliche Tara bewilligt ist (für Cigarren oder Cigaretten in kleinen Kisten 24 %, in Körbchen oder Pappkästchen 12 %, für frische und getrocknete Südfrüchte in Schachteln, Körbchen oder Kistchen 10 %, in Säckchen oder Bällchen 2 %), in doppelter Umschließung ein, so kann das Nettogewicht ent⸗ weder durch Abzug der Gesammt⸗Taravergütung für die äußere und innere Umschließung von dem Bruttogewicht, oder durch Verwiegung nach Entfernung der gesammten, nicht zum Nettogewicht zu rechnenden Umschließung, oder durch Verwiegung der Waare sammt der inneren Umschließung und demnächstige Abrechnung der für die innere Umschließung gewährten zusätzlichen Tara festgestellt werden.

Sofern Waaren, für welche eine zusätzliche Tara bewilligt ist, in mehr als zweifacher Umschließung eingehen, darf Taravergütung nur für zwei Umschließungen gewährt werden, und zwar für die innere, für welche die Zusatztara, und für diejenige der äußeren, für welche der relativ höchste Tarasatz gilt.

4) Die Bestimmungen über ghtern beziehen sich bei den Südfrüchten nur auf solche Säckchen, Bällchen, Schachteln, Körbchen oder Kistchen und bei Cigarren und Cigaretten nur auf solche kleine Kisten, Körbchen oder Pappkästen, welche der Regel nach nur mit einer weiteren äußeren Umschließung versehen eingehen.

Gehen Waaren, für welche eine zusätzliche Tara bewilligt ist, ohne äußere Umschließung nur in solchen Umschließungen ein, für welche die Zusatztara festgesetzt ist, so darf nur die letztere, nicht aber eine für äußere Umschließung geltende Tara in Anwendung gebracht werden.

5) Die Bestimmungen im §. 4 Ziffer 9 und 10 Absatz 1 finden aauch auf die äußere Umschließung derjenigen Waaren, für welche eine zusätzliche Tara bewilligt ist, Anwendung.

1I11“ Hiernach ergeben sich folgende Tarasätze:

a. Für frische Apfelsinen und Citronen.

Eine äußere Um⸗ schließung ist nicht ³8. vorhanden oder dieselbe ist vor der Verwiegung abgenommen.

Prozent

Bruttogewichts. 4 6 18

6 s 15 14 16 23

Säckchen oder Bällchen.

Schachteln, Körb⸗ chen oder Kistchen

7 in Umschließungen von einfachem, leichtem Leinen.“ att:

„2 in Ballen oder Säcken von schwerer

1 in Säcken von leichtem Leinen.

Bei Nummer 25 x. 1 und 2: .

„4 in Ballen.

1 in Umschließungen von einfachem, leichtem Leinen.“ anstatt: 1“

„4 in Ballen von schwerem Leinen.

1 in Säcken von leichtem Leinen.“

8

Umschließung. der

b. Für frische Limonen, Pomeranzen, Granaten u. dergl

Cine äußere Aeußere Umschließung. Umschließung b

sist nicht vor⸗

handen oder dieselbe ist

vor der

Verwiegung abgenommen.

Fässer

und

Kisten

Prozente

20

e] Matten

Säckchen oder Bällchen 22 Schachteln, Körbchen. oder Kistchen ... 10 12 14 16 23 30

e. Für Feigen, Korinthen, Rosinen, getrocknete Datteln, Mandeln, Pomeranzen u. dergl.

Eine äußere Um⸗ Aeußere Umschließung. schließung ist nicht V Föse Fässer

vorhanden oder . 5 8 8 Körbe von und Körbe dieselbe ist vor 8 = 00 kg und

Verwiegung; 1 unter e 1ba e darüber. 300 kg.

Prozente Bruttogewichts. Säckchen oder† Bällchen. 2 4 6 9 Scha chteln, Körb⸗ chen od. Kistchen 10

Innere

121416 17 d. Für Cigarren und Cigarretten.

Eine äußere Umschließung ist nicht vorhanden oder dieselbe ist

vor der Ver⸗

wiegung abge⸗ nommen.

Prozente de

Umschließung.

Kleine Kisten . 24 Körbchen oder Pappkästen 12

Taravergütung für zusammen verpackte verschieden tarifirte Waaren.

1) Gehen verschieden tarifirte Waaren in einer und derselben Umschließung ein, so bleibt die gemeinsame vensFeeun. vorbehaltlich ihrer etwaigen Verzollung für sich (vergl. §. 7) bei Feststellung des zollpflichtigen Gewichts der einzelnen Waaren außer Betracht. Es findet also der Zuschlag einer Antheiltara (ohne Unterschied, ob die betreffenden Waaren brutto oder netto zu verzollen sind) nicht statt, sondern es ist das zollpflichtige Gewicht bezw. die Tara der einzelnen Waaren unter Außerachtlassung der Außenverpackung lediglich nach den gewöhnlichen Regeln zu ermitteln.

2) Die Bestimmung in Ziffer 1 ist auch anzuwenden, wenn zwar verschiedenen Tarifnummern, jedoch gleichen Zollsätzen angehörige, nach den allgemeinen Bestimmungen der Bruttoverzollung unter⸗ liegende Waaren in einer und derselben Umschließung eingehen; jedoch kann auch die Verzollung nach dem Gesammt⸗Bruttogewichte des be⸗ treffenden Kollo vorgenommen werden, wenn von Seiten des Dekla⸗ ranten ein dahin gehender Antrag gestellt wird. Behufs der statisti⸗ schen Anschreibung ist in solchen Fällen das Gewicht der einzelnen Waaren durch Vertheilung des Gesammt⸗Bruttogewichts nach Ver⸗ hältniß der in der Deklaration ꝛc. angegeben Mengen zu berechnen.

3) Bei dem Eingange von brutto zu verzollenden Waaren kann das denselben zu ihrer Erhaltung auf dem Transporte beigepackte Eis vor der Ermittelung des zollpflichtigen Gewichts entfernt werden.

4) In Fällen, in welchen einer brutto zu verzollenden Waare noch andere Waaren in verhältnißmäßig geringfügiger Menge beige⸗ packt sind, ist die Zollverwaltung befugt, für die erstere Waare den Zoll nach dem Gewichte des ganzen Kollo nach Abzug des Gewichts der beigepackten Waaren zu erheben.—

besondere Ver⸗

1) Gehen zollpflichtige oder zollfreie Gegenstände in äußeren Um⸗ schließungen ein, welche bei den eeese als Verpackung überhaupt nicht voree sehen sind 6. B. Cylinder, Flaschen, Kästen, Fässer zc. von Metall, Guttapercha u. der 1. o sind derartige Kolli einschließ⸗ lich des Gewichts der Umsch eeßung nach Maßgabe des Inhalts zu behandeln, sofern jene Umschließungen als Fabrik⸗ oder handels⸗ übliche Verpackung anzuerkennen sind. Wird jedoch von den Bethei⸗ ligten die Netto⸗Ermittelung der Waare oder die Abnahme einer der⸗ artigen äußeren Umschließung beantragt, oder ist es augenscheinlich, daß letztere nur deshalb als Emballage gewählt ist, um den Zoll dafür zu ersparen, so tritt Nettoverwiegung ein, und die Umschließung wie die Waare sind je nach ihrer Beschaffenheit besonders zu tarifiren.

2) Die inneren Umschließungen, welche nach §. 1 B. nicht zum Nettogewicht der Waare gehören, sind zollfrei zu belassen, sofern es

ch dabei nur um gewöhnliche Umschließungen von geringem Ge⸗ brauchs⸗ oder Verkaufswerth handelt. Haben die Umschließungen da⸗ egen an sich einen erheblicheren Gebrauchs⸗ oder Verkaufswerth, so fh sie ihrer Beschaffenheit nach besonders zu tarifiren und zur Ver⸗

zollung zu ziehen, sofern nicht der Betheiligte beantragt, dieselben als ü

innere Umschließungen, welche zum Nettogewicht der Waare gehören, nach Ziffer 3 zu behandeln.

3) Die inneren Umschließungen, welche nach §. 1 A. zum Netto⸗ gewicht der Waare gehören, bleiben in der Regel ohne Einfluß auf die Tarifirung der letzteren.

Haben jedoch diese Umschließungen an sich einen erheblicheren Gebrauchs⸗ oder Verkaufsmwerth und unterliegen sie gleichzeitig an sich einem Zollsatze von mehr als 30 für 100 kg, während der Zoll⸗ saß der Waare hinter dem Zollsatze der Umschließung zurückbleibt, so st die Waare wie die Umschließung je nach Beschaffenheit besonders zu tarifiren, sofern nicht, wie nachstehend unter Ziffer 4, besondere Ausnahmen vorgeschrieben sind, oder der Waarendisponent ausdrücklich die Tarifirung der Waare sammt der inneren Umschließung nach dem Sollsghe der letzteren beantragt.

ind die Umschließungen augenscheinlich nur gewählt, um den n dafür ganz oder theilweise zu sparen, so unterliegen sie den Bestimmungen des Absatz 2 auch dann, wenn der Zollsatz 30 oder weniger für 100 kg beträgt.

Bei der Ermittelung des Gewichts von Umschließungen der in Rede stehenden Art zum Zweck ihrer gesonderten Verzollung finden die Vorschriften im §. 3 Ziffer 3 sinngemäße Anwendung.

4) Etuis, Futterale und ähnliche Umschließungen, welche dazu be⸗ stimmt sind, den darin enthaltenen Waaren zur ferneren Aufbewahrung zu dienen, sind mit diesen Waaren zusammen als cin Ganzes nach dem⸗ jenigen Tarifsatze zur Verzollung zu ziehen, welchem der höher ta⸗ rifirte Theil sei es das Etui für sich allein betrachtet oder dessen 3 getrennt von dem Etui gedacht unterliegt. Besteht der Inhalt aus verschieden tarifirten eenständen, so findet die Verzol⸗ lung nach dem am höchsten belegten Bestandtheile statt, mit der Maß⸗ gabe jedoch, daß der am höchsten belegte Bestandtheil bei der Tarifi⸗ rung dann außer Betracht bleibt, wenn derselbe im Vergleich zum Volumen und Gewicht des übrigen Inhalts nur von ganz untergeord⸗ neter Bedeutung ist. 1“

Gehen solche Etvis noch in besonderen Umschließungen ein, deren Zweck ist, die Etuis selbst dauernd vor Beschädigung zu schützen, so werden diese Umschließungen dem Nettogewicht beigerechnet, ohne auf E obigem Grundsatze zu bestimmenden Zollsatz einen Einfluß zu üben.

Ausnahmen finden statt bei den Etuis, in denen Medaillen oder optische und andere unter Tarifnummer 15 a. 2 begriffene Instru⸗ mente eingehen, sowie bei einfachen Ueberzügen aus Zeugstoffen (z. B. über Gewehre und Stöcke). Dieselben werden entweder mit dem zollfreien Inhalt zollfrei gelassen oder zum Nettogewicht des zoll⸗ pflichtigen Inhalts hinzugerechnet.

Gehen Münzen für öffentliche oder Privatsammlungen in Um⸗ schließungen ein, welche zur ferneren Aufbewahrung dienen, so bleiben diese bei der Tarifirung außer Rücksicht.

5) Schutzdecken, in welchen Lokomobilen, landwirthschaftliche und andere Maschinen und Wagen eingehen, und welche durch Zuschneiden, Nähen ꝛc. nach diesen Gegenständen geformt sind, werden zusammen mit den Maschinen ꝛc. nach den für diese festgestellten Sätzen verzollt.

6) Koffer, welche als Reisegeräth dienen, sind auch dann auf Grund des Zolltarif⸗Gesetzes §. 5 Ziffer 4 zollfrei zu lassen, wenn sie außer Reiseeffekten noch zollpflichtige, jedoch nicht als Handelsgegen⸗ stände eingeführte Waaren enthalten. Ebenso sind Koffer, in denen sich Muster oder Proben befinden, welche Gewerbetreibende zur Aus⸗ übung ihres Berufes mit sich führen, bezw. vorausschicken oder sich nachkommen lassen, von der Zollfreiheit nicht ausgeschlossen, mögen die Muster oder Proben an sich zollfrei oder zollpflichtig sein.

Dagegen unterliegen Koffer, in denen Handelswaaren eingeführt werden, der tarifmäßigen Verzollung, wenn nicht aus der Beschaffen⸗ heit der Koffer sich augenscheinlich ergiebt, daß dieselben lediglich als Emballage für die eingeführten Waaren dienen und auch ferner nur zu diesem Zwecke bestimmt sind.

Gefärbte grobe Holzkisten (Holzkoffer), welche zur Verpackung feiner Felle zur Pelzwerkbereitung verwendet zu werden pflegen, sind⸗

mit den Fellen zollfrei zu lassen.

Berlin, den 17. Mai 1882. Der Reichskanzler. In Vertretung: Scholz

Statistische Nachrichten.

Der preußischen Ministeriums des Innern gehörenden Straf⸗ und Gefangenenanstalten pro 1. April 1880/81“ entnehmen wir noch folgende Daten: Was die Staats⸗ und Heimathsangehörigkeit der Zuchthausgefangenen betrifft, so waren Preußen 95,24 % gegen 95,44 % im Jahre 1879/80, Angehörige des Deutschen Reichs 3,55 gegen 3,57 %, Ausländer 1,21 gegen 0,99 %. Auf 1000 Köpfe der Gesammtbevölkerung Preußens nach der Zählung von 1880 kamen im Durchschnitt der ganzen Monarchie 0,32 gegen 0,29 de ] und Bevölkerungsaufnahme von 1875, aus der Provinz Ostpreußen 0,52 gegen 0,47, Westpreußen 0,54 gegen 0,49, Brandenburg einschl. Berlin 0,37 gegen 0,32, Pommern 0,28 gegen 0,25, Posen 0,61 gegen 0,55, Schlesien 0,46 gegen 0,40, Sachsen 0,24 gegen 0,24, Schleswig⸗ Holstein 0,13 gegen 0,15, Hannover 0,18 gegen 0,16, Westfalen 0,19 gegen 0,19, Hessen⸗Nassau 0,18 gegen 0,16, Rheinprovinz 0,17 gegen 0,14, Hohenzollern 0,03 gegen 0,06. Von dem Zugange waren orts⸗ behörig in Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern 29,60 gegen 30,43 % de 1879/80, in Städten mit weniger als 10 000 Einwohnern 20,33 gegen 19,69 %, in Ortschaften des platten Landes 50,07 gegen 49,88 %. Nach der Volkszählung von 1880 vertheilte sich die Be⸗ völkerung Preußens auf Städte mit mehr als 10 000 Einwohnern

6 039 531, auf Städte mit weniger als 10 000 Einwohnern 3 634 175,

auf Ortschaften des platten Landes 17 605 205., Auf 1000 Köpfe der vorangegebenen Bevölkerung kamen hiernach Zuchthausstrafen zur Vollstreckung: auf Städten mit mehr als 10 000 Ein⸗ wohnern 0,45 gegen 0,46, mit weniger als 10 000 Einwohnern 0,51 gegen 0,43, aus Ortschaften des platten Landes 0,26 gegen 0,23 de 1879/80. Nach dem Bekenntnißstande waren die zugegangenen Zuchthausgefangenen: evangelisch 59,85 % gegen 59,48 %, katholisch 39,03 gegen 39,11 %, jüdisch 1,08 gegen 1,35 %, Andersgläubige 0,04 gegen 0,06 %. Auf je 1000 Köpfe der evangelischen resp. der katholischen, jüdischen und andersgläubigen Bevölkerung treffen hier⸗ nach zugegangene Zuchthausgefangene des betreffenden Bekenntnisses im Durchschnitt der Monarchie evangelische 0,31 gegen 0,28 de 1879/80, katholische 0,39 gegen 0,35, Juden 0,27 gegen 0,31, Anders⸗ gläubige 0,06 gegen 0,04. Im Verhältniß zu der Gesammtzahl der in Zugang gekommenen Zuchthausgefangenen männlichen resp. weiblichen Geschlechts betrug der Prozentsatz der einzelnen Altersklassen: 18 und 19 Jahre Männer 2,94, Weiber 1,64, 20 bis 29 J. 33,87 bez. 29,49, 30 39 J. 31,02 bez. 26,28, 40 49 J. 19,35 bez. 25,02, 50 59 J. 8,96 bez. 13,18, 60 69 J. 3,31 bez. 3,80, 70 Jahre und darüber Männer 0,55, Weiber 0,59. Vor dem Zugange im Jahre 1. April 1880/81 waren: ehelich Geborene 92,30 % gegen 92,23 % de 1879/80, unehelich Geborene 7,70 gegen 7,77 %, verheirathet 41,64 gegen 40,08 %, verwittwet 7,64 gegen 7,56 %, geschieden 2,27 gegen 2,17 %, unverheirathet 48,45 egen 50,19 %. Enter den in Zugang gekommenen Weibern .. sich Personen, welche außerehelich geboren hatten: Wittwen und geschiedene Ehefrauen 2,79 gegen 6,45 % der betreffenden Kategorie, unverehelichte 43,20 gegen 43,18 % der unver⸗ heiratheten Weiber. Im Verhältniß zu der Gesammtheit der in Zu⸗ gang gekommenen Zuchthausgefangenen betrug der Prozentsatz bei den verheiratheten Männern 42,25, Weibern 38,12; verwittweten 5,87 bez. 17,94; geschiedenen 2,07 bez. 3,43; unverheiratheten 49,81 bez. 40,51. Von den als Zuchthausgefangenen in Zugang Gekom⸗ menen hatten genossen: höhere als Elementar⸗Schulbildung 0,88 % gegen 0,82 de 1879/80, Elementar⸗Schulbildung 83,03 gegen 83,75 %, keine Schulbildung 16,09 gegen 15,43 %. Von den in Zugang ge⸗ kommenen Männern hatten im Militär gedient 29,13 % gegen 30,18 und zwar zur Zeit der Verurtheilung von den im Ganzen 2288 Ge⸗ dienten 132, die Uebrigen früher. Das Prozentverhältniß der ver⸗ 8e,ng. Verbrechen untereinander stellt sich wie folgt: Hochverrath, ndesverrath, Beleidigung des Landesherrn oder eines anderen Bundesfürsten 0,02 gegen 0,03, qualifizirter Aufruhr und Land⸗ friedensbruch 1,32 gegen 0,83, ünzverbrechen 0,72 gegen 0,78, Meineid 6,79 gegen 7,06, Verbrechen in Bezug auf den Personen⸗ stand 0,03, Verbrechen gegen die Sittlichkeit 6,69 gegen 7,59, Ver⸗ brechen gegen das Leben: a. Mord 0,73 gegen 1,05, b. Todt⸗ schlag 0,79 gegen 0,76, ec. Kindesmord 0,40 gegen II andere 0,65 gegen 0,53; Körperverletzung 1,53 gegen 1,47, Diebstahl und Unterschlagung 68,33 gegen 66,32, Raub und Erpressung 1,72 gegen 1,97, Hehlerei 1,93 gegen 2,08, Betrug, Untreue, Urkundenfälschung und Bankerutt 4,09 gegen 4,14, Brandstiftung 3,04 gegen 2,97, Verbrechen im Amte 0,17 gegen 0,23, Desertion vom Militär 0,55 gegen 0,80. Die Dauer der Strafen, zu denen die in dem Jahre 1. April 1880/81 lugegangenen Zuchthaus⸗ gefangenen verurtheilt waren, betrug: Lebenszeit bei 0,62 % gegen 0,85 % de 1879/80, 15 Jahre bei 0,49 gegen 0,38 %, über 10 bis inkl. 15 Jahre bei 0,80 gegen 0,73 %, über 5— 10 J. bei 7,10 gegen 7,67 %, über 3 —5 J. bei 13,30 gegen 13,88 %, über 2 3 J. bei 18,05 gegen 17,82 %, über 1 2 J. bei 37,86 gegen 37,65 %, 1 Jahr und weniger bei 21,78 gegen 21,02 % In dem Straferkenntnisse war zugleich die Zulässigkett von Polize 8 aufsicht ausgesprochen: bei 5174 Männern und Weibern. Der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte wurde ausgesprochen über 7088 Männer und 1195 Weiber. Von den im Jahre 1/4 80/81 zuge⸗ gangenen Zuchthausgefangenen waren wegen Vergehen oder Verbrechen bereits früher bestraft 7033 oder 76,47 % gegen 76,84 % de 1879/80. Der Abgang an Zuchthausgefangenen betrug 8390 und 9* gingen ab in Folge Ablaufs der Etrafzeit 77,87 % gegen 80,97 %, Be⸗ gnadigung 0,73 gegen 1,36 %, Abführung nach anderen Eiras und Gefangenenanstalten ꝛc. 11,54 gegen 8,44 %, Todesfalls

mtlichen „Statistik der zum Ressort des Königlich.

8,01 gegen 7,60 %, Blödsinnigkeits⸗ oder Wahnsinnigkeitserklärung 0,14 gegen 0,05 %, vorläufiger Entlassung aus der Haft 1,20 gegen 1,02 %, zeitweiliger Beurlaubung 0,14 gegen 0,05 %, zeitweiliger Ueberweisung an Kranken⸗ und Irrenanstalten 0,16 gegen 0,25 %, Am Schlusse des Jahres ver⸗ n Hiervon waren verurtheilt auf %, über 15 und mehr Jahre 1,92 gegen 15 Jahre 2,76 gegen 3,01 %, über 5 10 Jahre 16,63 gegen 16,64 %, über 3 5 Jahre 21,68 gegen 21,17 %,

Jahre 19,73 gegen 19,44 %l, über 1— 2 Jahre 25,33 gegen 26,65 %, über 1 Jahr und weniger 7,95 gegen 6,605 %. Die Gesammtzahl der detinirten Zuchthausgefangenen betrug 28 611. Da⸗ von waren evangelisch 17 299, d. h. auf 1000 Köpfe der evangelischen Bevölkerung 0,98 gegen 1,00, katholisch 10 985 bzw. 1,19 gegen 1,17, andersgläubig 14 bzw. 0,22 gegen von 18 und 19 Jahren 1,96 % der Gesammtzahl, 20 29 Jahren 32,97 %, 30 39 Jahren 30,30 %, 60— 69 Jahren

Entweichung 0,21 gegen 0,26 %. blieben 20 276 Zuchthausgefangene. Lebenszeit 4,00 gegen 4,32 %, 2,12 %, über 10— excl.

über 2 3 J.

jüdisch 313 bzw. 0,86 gegen 0,91, 0,09. Es befanden sich im Alter

40 49 Jahren 30,86 %, 50 59 Jahren 10,33 %, 3,08 %, von 70 Jahren und darüber 0,50 %. Es waren ehelich geboren 92,27 %, unehelich geboren 7,73 %, ver⸗ heirathet 40,68 %, verwittwet 7,06 %, geschieden 2,26 %, unver⸗ heirathet 50,00 %. Schulbildung hatten, und zwar höhere als Elementar 1,13 % gegen 1,10 %, Elementar a. vollständige 26,62 gegen 25,13 %, b. mangelhafte 52,18 gegen 54,01 %. Es konnten nur lesen 6,30 gegen 6,31 %. Ohne Schulbildung waren 13,77 gegen

—4

————

13,45 %. Aus Städten mit mehr als 10 000 Einwohner kamen auf 1000 Köpfe der Bevölkerung der Städte über 10 000 Einwohner, 1,36 gegen 1,49; aus Städten mit weniger als 10 000 Einwohner auf 1000 Köpfe der Bevölkerung der Städte unter 10 000 Ein⸗ wohner 1,53 gegen 1,44, vom Lande auf 1000 Köpfe der ländlichen Bevölkerung 0,84 gegen 0,83 de 1879/80. Von der Gesammtzahl der detinirten Zuchthausgefangenen waren bereits bestraft wegen früherer Verbrechen oder Vergehen 76,70 % der Gesammtzahl gegen 76,71 %. Die Gesammtzahl der detinirten Gefän dnißcesan genen betrug 33 355. Davon waren evangelisch 48,53 % gegen 4 00 % de 1879/80, katholisch 50,30 % gegen 50,63 %, jüdisch 1,09 % gegen 1,26 %, anders gläubig 0,08 % gegen 0,11 %. Es befanden sich im Alter von unter 18 Jahren 5,13 % gegen 4,37 %, von 18 und 19 Jahren 8,60 % gegen 8,65 %, von 2)— 29 Jahren 37,46 % gegen 38,89 %, von 30 39 Jahren 23,80 % gegen 24,59 %, von 40 49 Jahren 15,36 % gegen 14,11 %, von 50 59 Jahren 6,71 % gegen 6,77 %, von 60 69 Jahren 2,44 % gegen 2,18 %, von 70 Jahren und darüber 0,50 gegen 0,44 %. Es waren: ehelich geboren 94,14 % der Gesammtzahl, unehelich geboren 5,86 %, verheirathet 34,04 %, verwittwet 6,60 %, geschieden 1,16 %, unverheirathet 58,20 % der Gesammtzahl. Schulbildung hatten und zwar: höhere als Elementar 0,74 gegen 1,12 % der Gesammtzahl; Elementar a. vollständige 68,47 gegen 59,47 %, b. mangelhafte 24,04 gegen 31,19 %. Es konnten nur lesen 0,96 gegen 2,27. Ohne Schulbildung waren 5,79 gegen 5,95 %.

Nach den bisherigen Standes⸗

und Erwerbsverhältnissen klassifizirt, ergiebt sich folgendes Resultat:

1) Land⸗ und Forstwärtbschafe. 1,14 % der Gesammtzah

Gärtnerei: a. Grundeigenthümer b. Pächter 0,17 %, c. Arbeitnehmer

15,24 %, 2) Industrie, Handel und Verkehr: a. Arbeitgeber 2,57 %,

b. Arbeitnehmer 48,40 %, 4) Armee und Kriegsmarine 0,71 %,

3) persönliche Dienste Leistende 12,72 %, 5) Beamte, Aerzte, Geistliche,

Lehrer, Gelehrte, Schriftsteller ꝛc. 0,82 %, 6) sonstige Berufsarten

und ohne Berufsangabe 18,23 %. 10 000 Einwohnern 50,47 % gegen 48,90 %

Städten mit

gegen 14,14 %; Gesammtzahl der detinirten

Aus Städten mit mehr als 8 de 1879/80, aus weniger als 10 000 Einwohnern 12,60 % vom Lande 36,93 % gegen 36,96 %. Von der

Gefängnißgefangenen waren bereits be⸗

straft wegen früherer Verbrechen, Vergehen ꝛc. 64,03 % der Gesammt⸗ zahl gegen 52,37 % de 1879/80. Die Zahl der verwahrlosten Kin⸗ der, welche in der Zeit vom 1. Oktober 1878 (dem Tage des In⸗ krafttretens des Gesetzes vom 13. März 1878) bis zum 30. September 1881 durch die Vormundschaftsgerichte zur Zwangserziehung bestimmt

und den kommunalen

Verbänden zur Unkerbringung in einer Er⸗

ziehungsanstalt oder in einer Familie überwiesen worden sind) betrug

im ganzen Staate 3364.

Von diesen Kindern sind untergebracht,

und zwar: überhaupt 3038, in Familien 523, in Anstalten: a. in

besonderen von den Kommunalverbänden Privatanstalten 2277.

eingerichteten 238, b. in 8 8

Staatsschuldscheine:; Litt. F. No. 107768 über 100 Thlr., Litt. H. No. 17621 u. 61771 über je 25 Thlr.

Schuldverschreibungen der consolidirten 4 % Staats- Anleihe: Litt. C. No. 21296. 22125. 40788 über je 500 Thlr., Litt. F. No. 15455 über 50 Thlr., Litt. K. No. 14855 über 500

Schuldverschreibungen der conselidirten 4 % Staats- Anleihe: Litt. C. No. 69810 über 1000 ℳ, Litt. D. No. 17014. 17015. 59663. 59065 über je 500 88 1 nassauischer Prämienschein: No. 16368 über

1.

Vormals kurhessischer Prämienschein: Ser. 1326 No. 33132 I. Abtheilung zu 20 Thlr.

Schuldverschreibung der Reichs-Anleihe von 1878: Litt. C. No. 5061 über 1000

Schuldverschreibung der Reichs-Anleihe von 1879: Litt. C. No. 4192 über 1000

Rentenbriefe der Provinz Brandenburg: Litt. A. No. 9966. 9967 à 3000 ℳ, Litt. C. No. 11333. 11334. 11335 à 300 Litt. D. No. 2612. 4017. 9137. 9138. 9139 à 75

Rentenbriefe der Provinz Sachsen: Litt. A. No. 12513 über 3000 (1000 Thlr.), Litt. B. No. 3441 über 1500 (500 Thlr.). Litt. C. No. 17109 u. 17110 über je 300 (100 Thlr.), Litt. D. No. 14903. 14904 u. 14905 über je 75 (25 Thlr.).

Schuldverschreibung der Eichsfeldschen Tilgungskasse: Litt. B. à 4 % No. 1372 über 1500 (500 Thlr.).

Rheinisch-Westfälischer Rentenbrief. Litt. D. No. 8842 über 75

Ostpreussische Pfandbriefe: Litt. E. à 4 % No. 1448 à 100 Thlr., Litt. E. à 3 ½ % No. 1659 à 100 Thlr., Gedau No. à 3 ½ % à 100 Thlr. 8 8 1

7

Pfandbriefe der schlesischen Landsochaft. I. Altlandschaftliche Pfandbriefe. à 3 ½ %. Boodh 11131 No. 70 8 UnHSIdO „o1o“ Lampersdorf, Kr. Steinau . 1¹“ III Petersheide Vorwerk XNd. 2 à 500 à 4 %. Matzdorf, Kr. Creuzburg. . 6

100 Thlr.

30 Thlr.

Zusammenstellung abhanden gekommener, zur Amortis (Erscheint auf Grund amtlicher Mittheilungen jedes Vierteljahr, blatt für die gesammte innere Verwaltung 1869

21 8

s. Circular-Verfügung vom 12. No. L.

II. Andere Pfandbriefe.

Die Schlesischen 4 proz. Pfandbriefe Litt. A. Serie III. No. 2314. 2465. 3876. 6657. 6658. 6675. 6682. 8424. 9083. 9227. 9228. 9229. 9890. 10066. 10170. 10550. 10566. 10659. 11227. 11688. 11699. u. 14378 je über 300 ℳ, Serie IV. No. 3677 u. 3922 je über 150 ℳ, Litt. C. Serie III. No. 1738 u. 3029 je über 300

Scohuldverschreibungen der Nassauischen Landesbank. Litt. A. a. No. 33. 145. 186. 289. 290. 423. 441. 448. 456. 477. 675. 760. 799. 905. 963. 976. 979. 1073. 1164. 1165. 1205. 1237. 1338. 1370. 1385. 1823. 1906. 1920 1959. 2012. 2218. Litt. A. b. No. 40. 295. 297. 298. 369. 440. 501. 680. 762. 815. 971. 1004. 1148. 1172. 1185. 1201. 1202. 1203. 1234. 1262. 1401. 1432. 1500. 1903. 1985. 2170. 2182. 2287. 2288. 2289. 2356. 2462. 2481. Litt. A. c. No. 71. 250, 251. 330. 331. 384. 491. 611. 636. 637. 710. 758. 788. 1002. 1659. 1682. 1832. 1890. 1891. 1926. 2034. 2071. Litt. A. d. No. 135. 136. 137. 138. 139. 232. 323. 878. 904. Litt. C. a. No. 284. 395. 425. 557. 599. 632. 633. 646. 775. 786. 1349. 2176. 2255. 2265. 2840. 2869. 2981. 3007. 3139. 3180. 3221. 3682. Litt. C. b. No. 564. 764. 815. 816. 1105. 1109. 1242. 1260. 1286. 1450. 1583. 1796. 1943. 2040. 2132. 2544. 2560. 3167. 3320. 3427. 3497. 4407. 5070. 5255. 5753. Litt. C. c. No. 247. 280. 653. 668. 682. 700. 701. 1012. 1825. 2015. 2182. 2221. 2242. 2274. 2455. 2566. 2644. 2768. 2769. 2770. 2771. 3096. 3097. 3346. 3347. 3348. 3349. 3721. 3773. 3774. 4204. 4205. 4253. 4254. Litt. C. d. No. 448. 1020. 1026. 1374. 1375. 1496. 1498. 1521. 1563. 1597. 1624. 1625. 1626. 2068. 2069. Citt. D. a. No. 625. 1730. Litt. D. b. No. 1093. 2796. Litt. D. c. No. 70. Litt. E. a. No. 399. 3948. 4088. Litt. E. b. No. 2129. 2840. 5879. 5880. 7680. 8515. 8516. 8517. 9079. 9080. 9081. 9082. 9083. Litt. E. c. No. 545. 1398. Litt. F. c. No. 590.

Berliner Pfandbriefe. 4 ½ % Litt. A. No: 29778. 39325. 46704

à 300 5 % Litt. F. No. 1958. 6513. 6628 à 300 ℳ, Litt. G. No. 2300. 2301. 4305. 5594. 6189. 6329. 6330. 6794 à 150

Berliner Stadt-Obligationen und Anleihescheine.

Litt. D. à 200 Thlr. à 4 ½ % No. 2107. 8421. 9030. 14932. 17090. E. à 100 à 4 ½ 12933. 13028. 20352. 24410. 26561. 27755. 28478. 31781.

C“

à 4 ½ 16304. 16305. 22322.

Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ register nimmt an: die Königliche Expedition des Drutschen Reichs-Anzeigers und Königlich

Preußischen Staats-Anzeigerg: 3 Berlin SW., Wilhelm⸗Straße Nr. 32. 4.

Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.

südlichen Seite,

123553 Verkaufsanzeige

nebst Edictalladung.

In Sachen, betreffend den Konkurs der Gläu⸗ biger des Hofbesitzers Gellersen in Oldendorf, sollen auf Antrag des gerichtlich bestellten Kurators Justiz⸗Rath Egersdorff folgende zur Masse ge⸗ hörige, in der Feldmark Oldendorf belegene, unter Art. Nr. 1 der Grundsteuermutterrolle von Olden⸗ dorf verzeichnete Grundgüter, welche bislang von dem Pächter Jürgen Heinrich Friedrich Meyer daselbst ge⸗ nutzt be- e in Fem 35 auf gehörigen reitag, den 7. Ju „J.,

Morgens 11 Uhr, G allhier anberaumten Termine öffentlich versteigert werden.

Kaufliebhaber werden damit geladen.

Alle, welche daran Eigenthums⸗, Näher⸗, lehn⸗ rechtliche, fideikommissarische, Pfand⸗ und dingliche Rechte, insbesondere Servituten und Real⸗ berfch iguangen zu haben vermeinen, werden aufgefor. dert, selbige imm obigen Termine anzumelden und die darüber lautenden Ürkunden vorzulegen, unter dem Verwarnen, daß im Nichtanmeldungsfalle das Recht im Verhältniß zum neuen Erwerber des Grundstücks verloren gehe.

Lüneburg, den 20. Mai 1882. b Khnigliches Amtsgericht. Abtheilung II. 10% Brauns. laubigt: G. Stieger, . Sekr. Verzeichniß der

1) Die Haidkoppel „Suhroh“, Kartenblatt 1, Par⸗ zelle Nr. 2, groß 19,4025 ha,

99 F Ko er Hespen⸗ Kartenblatt 1, arzelle r. bi nkl., gr. sa Ei git 88 3 groß zusammen

3) von der Koppel „Schierhorst“ Parzelle Nr. 91 Kartenblatt 1, groß 1,0016 ha, 8 g.

4) von der Koppel „Schierhorst“ von der Par⸗

2,3191 ha,

9,6556 ha, 10,4840 ha.

[23557]

Meyne soll d

rundgüter:

dazu au

9 R „. Inserate für den Deutschen Reichs⸗ und Königl. DOeffentlicher

2. Suvhastationen, Aufgebote, Vorladungen

u. dergl. 6. Verschiedene Bekanntmachungen. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc. 7. Literarische Anzeigen. .Verloosung, Amortisation, Zinszahlung A. u. s. w. von öffentlichen Papieren.

zelle 90, Kartenblatt 1, circa 6,4149 ha an der

5) die Koppel „Hinter den Bergen“, Kartenblatt 1, hPLPFPFarzelle Nr. 17, groß 3,2257 ha, 6) die Koppel „Hinterste Moor“, Kartenblatt 1, Parzellen Nr. 18 und 19, zusammen 0,2165 ha, 7) von der Koppel „Hinterm Deilsfelde“, Karten⸗

8) von derselben Koppel die Parzellen Nr. 80, 81 und 82, zusammen groß 2,9145 ha,

9) die Koppel „Dielskamp“, Kartenblatt 1, Par⸗ zelle Nr. 84, groß

10) die Koppel „Deilsfeld“, Kartenblatt 1, Par⸗ zelle 48, groß 16,9267 ha,

11) von der zu der Koppel „Hinterm Deilsfelde“ arzelle Nr. 79 circa 3,6301 ha an der

12) von der Koppel „Schierhorst“ die Parzellen Nr. 85, 86, 87, 88, 89 in der Größe von zusammen

13) von den Parzellen Nr. 90

1 0 onstige 14) die Koppel „Auf dem Rolsterfelde“, Gemar⸗ kung Rolfsen, circa 1,0484 ha. .“

nebst Ediktalladung.

In Sachen des Uhrmachers Julius Burchardt in Ahlden, Gläubigers,

gegen

die Pflegschaft für den abwesenden Stellmacher uchholz, Schuldnerin,

dem Stellmacher Meyne. gehörige Ab⸗ bauerstelle Haus Nr. 30 zu Buchholz, bestehend aus den in der Gebäudesteuerrolle von b Nr. 30 verzeichneten Gebäuden und in der Grund⸗ steuermutterrolle von Buchholz unter Artikel Nr. 28. —“ egn Grundstücken, zwangsweise in dem

Mittwoch, den 19. Juli d. J., Nachmittags 3 Uhr,

im Müllerschen Wirthshause .

raumten Termine öffentlich versteigert werden.

(No. XLIX. s. Reichs- u. Staats-Anzeiger von 1882 No. 37. Erste Beilage.) Litt. G. à 25 Thlr à 4 ½ % No. 15311.

4 20

à 1000 à

. à 500

N. à 200 . à 100

ation angemeldeter und gerichtlich zu mortifizirender Werthpapiere:

November 1869, Staats-Anzeiger No. 268 Seite 4385 und Ministerial- No. 11 Seite 273.)

17509. 32375. 36772. 44679.

15515. 18239. 35691. 42536.

17594. 33252. 39375.

17847. 35679. 39424. 7337. 19682.

12563. 52294. 6924. 6941. 9358. 9512.

4 18 4 16042. 26003. 39681. à 4

2

11161. 3409.

77. 3583. 6927. 6948. 9039 11943. 15599.

2

4 ½

Sparkassenbuch No. 7553, von der städtischen Sparkasse zu Bromberg, ausgefertigt für Albrecht von Alvensleben.

Bergisch-Märkische Stamm-Aktien: à 100 Thlr. No. 32581. 110880. 259743. 395541/43. 514449. 590272.

Bergisch-Märkisoche Prioritäts-Obligationen: III. Serie Litt. B. à 100 Thlr. No. 144696, desgl. Litt. C. à 100 Thlr. No. 47690/94;

do. V. Serie à 200 41862. 42989; do. VI. Serie à 500 Thlr. No. desgl. à 200 Thlr. No. 15623. 17891. 19859., 24456. à 100 Thlr. No.

Thlr. No. 24347, desgl. à 100 Thlr. No.

4066. 4215. 4218, 35678, desgl. 82416. 97365. 101355.

56024. 77870. 77871.

109498; do. VII. Serie à 200 Thlr. No. 37536, desgl. à 100 Thlr. No. 42416. 68650.

Düsseldorf-Elberfeider Prioritäts- Obligation:

I. Serie à

100 Thlr. No. 3881.

Bergisch-Märkische Nordbahn-Prioritäts-Obligation: à 100 Thlr. No. 6615.

Cöln-Mindener Eisenbahn: 4 ½ % Prioritäts-Obligation I. Em. No. 899 à 500 Thlr. nebst Zinscoupon per 2. Januar 1883.

Märkisch-Posener Eisenbahn:

Stamm-Prioritäts-Aktien

No. 27575 und 27576 à 200 Thlr.

tionen.

Niederschlesisch-Märkische Eisenbahn-Prioritäts-Obliga- Serie II. No. 18218. 18375 über je 50 Thlr., Serie III. No. 21778 über 100 Thlr.

1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. 5. Industrielle Etablissements, Fabriken

und Grosshandel.

Familien-Nachrichten.

—= y———y.=

rechtliche, fideikommissarische,

verloren gehe. Ahlden, den 15. Mai 1882.

2,1842 ba, Roßner.

[23541] Ludwig Krusholz zu Delligse

ö

saZeig schen pagnie⸗Hauptmann Diesing), und 92 circa

Grundstücke des Beklagten

schlagnahmt:

2) beim Risch⸗ beeke,

3) auf dem Galgenberge, auf den

Sundern, 658, 1

uchholz unter Vormittags 10 u

2 vor unterzeichnetem Feregce

thekenbriefe im Termine zu überrei

Bieter auf Verlangen eines

zu Buchholz anbe⸗

8. Theater-Anzeigen. In der Börsen- beilage. 8 Kaufliebhaber werden damit gelade Alle, welche daran Eigenthums⸗, Näher⸗, lehn⸗ echtl fand⸗ und sonstige dingliche Rechte, insbesondere Servituten und Real⸗ berechtigungen zu haben vermeinen, werden aufgefor⸗ dert, selbige im obigen Termine anzumelden und die darüber lautenden Urkunden vorzulegen, unter dem blatt 1, die Parzellen Nr. 76, 77 und 78, groß Verwarnen, daß im Nichtanmeldungsfalle das Recht im Verhältniß zum neuen Erwerber des Grundstücks

n.

Königliches Amtsgericht.

In Sachen des Preffetbsafsen und Gastwirths n, Klägers, wider den Brinksitzer Wilhelm Franke Nr. ass. 11 zu Wenzen, in 8 als Soldat im Herzoglich Braun⸗ nfanterie⸗Regimente Nr. 92 (Com⸗

1 Beklagten, Hypothekkapitals nebst Zinsen, sind nachbezeichnete s durch Beschluß vom 8. April 1882, eingetragen in das Grundbuch an demselben Tage, behuf der Zwangsversteigerung be⸗

2 Das Brinksitzerwesen Nr. ass. 11 zu Wenzen Verkaufsanzeige . ve Zedegoel heg vden nsc 6 1) im Dorfe, Plan⸗Nr. 27, h 12 a 90 qm

148,— 6 50 244, 71 90

Termin zur Zwangsversteigerung ist auf

den 14. September 1882,

1 I im Wielert’schen Gasthause zu Wenzen ange ßt.

Die hvpothekarischen Gläubiger 2—7 die Hypo⸗

en.

Die Versteigerungsbedingungen, laut welcher jeder eetheiligten Si bis zu 10 Prozent seines Gebotes durch zahlung, Niederlegung kursfähiger Werthpapiere oder

Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren

Annoncen⸗Bureaux.

wegen

„vö

*

e

rheit aar⸗

geeignete Bürgen zu leisten hat, sowie der Grund⸗ buchauszug können innerhalb der letzten zwei Wochen vor dem Versteigerungstermine auf der Gerichts⸗ schreiberei eingesehen, auch die Grundstücke seblst be⸗ sichtigt werden. Greene, g 13. Mat 1 üht erzogliches Amtsgeri

[23556] 811 In der Zwangsvollstreckungssache des Kothsassen und Gemeindevorstehers Friedrich Funke zu Heerte, Gläubigers, wider

die Ehefrau des Stellmachers Ludwig Vendt, Hen⸗ riette, geb. Gent, zu Hallendorf, b wegen FekktbekeFtal⸗ und Zinsen,

werden die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen unter Angabe des Betrages an Kapital, Zinsen, Kosten und Nebenforderungen binnen zwei Wochen bei Vermeidung des Ausschlusses hier anzumelden.

Zur Erklärung über den Vertheilungsplan, sowie zur Vertheilung der Kaufgelder wird Termin auf

vor dem unterzeichneten Amt 82* anberaumt, eeher hiermit vor⸗ Salder, den 19. Mai 1882.

den 14. Juli 1882 e wozu die Betheiligten und der Erst geladen werden. Herzogliches Amtsgericht. Kunze.

[23572] Nachdem die Vormünderin der minderjährigen Kinder des Maurers Johannes Nolte von Alten⸗ hasungen die väterliche Erbschaft derselben mit der Rechtswohlthat des Inventars angetreten wer⸗ den die Gläubiger des ohannes Nolte au gefordert, ihre Forderungen bei Meidung der Nichtberücksichti⸗ gung bei Aufstellung des Inventars spätestens im Termin, den 10. Juli 1882, Vormittags 9 Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht anzumelden. Wolfhagen, den 17. Mai 1882.

Königliches Amtsgericht

Kersting.