1882 / 148 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 27 Jun 1882 18:00:01 GMT) scan diff

geldempfänger und der pensionirten Beamten insoweit, als

künftigen Quittungen über Wartegelder und Pensionen ist unten

solche nicht eine Befreiung von den Beiträgen aus den in den . 5 und 23 des Gesetzes vom 20. Mai d. J. bezeichneten Umständen nachgewiesen haben. Ueber die aus dem Warte⸗ gelde resp. aus der Pension einbehaltenen Beiträge ist von der Kasse eine Quittung nicht zu ertheilen. Ein Formular zu den

abgedruckt. Demnach sind in den Quittungen die Wittwen⸗ und Waisengeldbeiträge ersichtlich zu machen. Vor dem

nüächsten Zahlungstermin wird in unserer Kasse bereitwilligst auch mündlich Auskunft über Ausstellung der Quittungen

ertheilt auf Wunsch auch ein Formular unentgeltlich aus⸗ gereicht werden. Hinsichtlich derjenigen Beamten resp. pensio⸗ nirten Beamten, welche der Königlichen allgemeinen Wittwen⸗ verpflegungsanstalt beigetreten und Willens sind, aus derselben auszuscheiden, bemerken wir mit Bezug auf die Bekanntmachung der General⸗Direktion vom 9. d. M., daß die bezüglichen An⸗ träge unter Beifügung des Rezeptionsscheines an uns einzu⸗ reichen sind. Berlin, den 24. Juni 1882. 9 Königliche 11““ und Bau⸗Kommission 8 ayser.

Formular zur künftigen Quittung.

3 11“ buchstäblich 11“ habe ich für (Zeitraum) 1882 und zwar 8 ““

öu .JI8 baar und 8

cD IA durch Anrechnung der Witt⸗ wen⸗ und Waisengeldbeiträge von der Königlichen Civil⸗ öö und Wartegelderkasse gezahlt erhalten, worüber ich quittire. Zugleich versichere ich, daß ich zur Zeit resp. für den angegebenen Zeitraum an weiterem Einkommen in Folge einer Anstellung oder Beschäftigung im Reichs⸗ oder Staats⸗ dienste oder in einem sonstigen öffentlichen Dienste MHder bezogen habe

Berlin, den ten .. . 188

Vpor⸗ und Zuname:

früher Amtscharakter:

Wohnung: NB. hcheh vorgeschriebenen Bescheinigungen wird nichts ge⸗ andert.

Auf Anordnung der Herren Minister des Innern und

der Finanzen wird Folgendes bekannt gemacht: 1 Nach Nr. 12 der von den vorgenannten Herren Ministern getroffenen Bestimmungen vom 5. d. Mts. zur Ausführ ung

ddes Gesetzes vom 20. Mai d. F., betreffend die Fürsorge für

8

selben;

die Wittwen und Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten, gehören zu den Versorgungsanstalten, deren Mitglieder nach den Bestimmungen im §. 23 jenes Gesetz aus der betreffenden Anstalt ausscheiden können, wenn sie auf Grund des obigen Gesetzes Wittwen⸗ und Waisengeldbeiträge an die Staatskasse zahlen, auch die folgenden: 1 1) die Wittwen⸗ und Waisenanstalt für die Civilviener der 8 Rangklassen in dem vormaligen Kurfürstenthum Hessen; 2) die Civil⸗Wittwen⸗ und Waisen⸗Gesellschaft in dem⸗

3) die Bau⸗Wittwenkasse zu Cassel.

Mitglieder dieser Anstalten, welche auf Grund des §. 23

eit. aus denselben ausscheiden wollen, können die deshalbigen, chriftlich abzufassenden Anträge jederzeit stellen.

Diese Anträge sind von Mitgliedern der Anstalten unter 3. 1 und 2 an die Adresse der Direktion der Civil⸗Wittwen⸗ und Waisenanstalt, resp. (zu 2) der Civil⸗Wittwen⸗ und Waisenkommission hier zu richten und die deshalbigen Ein⸗ gaben mittelst eines Begleitschreibens

a. von aktiven Beamten an die Provinzialbehörde, welcher diese angehören oder nachgeordnet sind; b. von Wartegeld⸗Empfängern und Pensio⸗ nären aller Ressorts an diejenige Provinzial⸗ behörde (Regierung ꝛc.), welche der die betr. Pensions⸗ rechnung legenden Regierungs⸗Haupt⸗ ꝛc. Kasse vor⸗ gesetzt ist,

einzureichen. Eine Ausnahme findet jedoch bezüglich der nach 5. 104 des dn fagran egefe⸗ zum Deutschen Gerichtsver⸗ fassungsgesetze vom 24. April 1878 auf Wartegeld gesetzten Subaltern⸗ und Unterbeamten der Justizverwaltung statt, in⸗ dem diese ihre Ausscheidungsanträge an die Vorstandsbeamten

des betreffenden Ober⸗Landesgerichts zu richten haben.

Von den Mitgliedern der Bau⸗Wittwenkasse (Z. 3) sind etwaige Ausscheidungsanträage an unsere Abtheilung des Innern zu richten.

„Wartegeldempfänger und Pensionäre können die ihre Aus⸗ scheidungsanträge enthaltenden Schriftstucke auch den ihre

88 Bezüge zahlenden Kassen zur Weiterbeförderung übergeben.

Wenn Ausscheidungsanträge noch vor dem 1. Juli d. J.

bei den vorbezeichneten Behörden eingehen, so werden die betreffenden Antragsteller schon von jenem Tage ab aus

der fraglichen Anstalt ausgeschieden werden und von da ab

Beiträge zu letzterer nicht mehr zu zahlen haben.

dem 1. ZJuli d.

Wenn dagegen Ausscheidungsanträge erst an oder nach bei den angegebenen Stellen einlaufen, so werden die betreffenden Antragsteller, insofern sie

3 a. der unter Z. 1 gedachten Civil⸗Wittwen⸗ und Waisen⸗ Anstalt oder der unter Z. 3 erwähnten Bau⸗Wittwenkasse an⸗

3 bebören, erst von dem nächstfolgenden Monat ab aus

betreffenden Anstalt ausgeschieden werden und von dem⸗ selben Zeitpunkte ab Beiträge zu solcher nicht mehr zu leisten

8 haben;

b. der unter Z. 2 erwähnten Civil⸗Wittwen⸗ und Waisen⸗ Gesellschaft angehören, nach Maßgabe der Gesellschafts⸗Statu⸗ ten erst vom nächstfolgenden Kalender⸗Vierteljahr ab aus der fraglichen Anstalt ausgeschieden werden und bis dahin 1s Beiträge 4“ solcher noch zu leisten haben.

Selbstverständlich bleiben den betreffenden Mitgliedern e auch die Verpflichtungen der resp. Anstalt bis zu . eitpunkt ihrer Ausscheidung aus letzterer in Kraft.

ie Mitglieder der unter Z. 2 genannten Civil⸗Wittwen⸗ Srv sind unter den Voraussetzungen, unter denen sie auf Grund des §. 23 cit. ganz aus jener Anstalt ausscheiden tonnen, auch befugt, ihre Beiträge zu derselben auf ein ge⸗ ringeres Maß hezaözusegen. Bezüglich der deshalbigen An⸗

träge gelten die obigen Bestimmungen. Auf Ragbesseles der an die Kassen

sorgungsanstalten bisher gezahlten Beiträge und sonstigen Leistungen haben diejenigen Mitglieder, welche auf Grund des §. 23 cit. aus jenen ausscheiden oder ihre Beiträge auf ein geringeres Maß herabsetzen, keinen Anspruch. 1 Cassel, den 22. Juni 1882. .

b Koönigliche Regierung.

4„ von Brauchitsch.

her * 00 ₰q 1

Aiichtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 27. Juni. Se. Majestät der Kaiser und König erfreuen Sich, wie „W. T. B.“ aus Ems meldet, fortdauernd des besten Wohlbefindens, setzen die Kur regelmäßig fort und machen trotz des ungünstigen Wetters häufig, in Begleitung des Prinzen Nicolaus von Nassau, Promenaden im Kurgarten.

Zu dem gestrigen Diner bei Sr. Majestät hatten Ein⸗ ladungen erhalten: der Gouverneur von Köln, General⸗Lieute⸗ nant von Cranach, der Commandeur der 15. Division, Ge⸗ neral⸗Lieutenant von Einem, der Commandeur der 15. Kaval⸗ lerie⸗Brigade, General⸗Major Freiherr von Eller⸗Eberstein und der Oberst von Mansard.

Abends erschienen Se. Majestät im Theater.

Heute, als am Jahrestage der von Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin im vorigen Jahre glücklich überstandenen Operation, begaben Sich Se. Majestät der Kaiser in offenem Wagen zum Besuche der Kaiserin nach Coblenz.

Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der

Kronprinz empfing gestern Nachmittag um 2 Uhr in Ge⸗ genwart des türkischen Botschafters die Großherrlich türkische Deputation und nahm ein von dem General⸗Adjutanten von Drygalski überreichtes Handschreiben Sr. Majestät des Sul⸗ tans entgegen. Hierauf fand bei Ihren Kaiserlichen und Königlichen Ho⸗ heiten dem Kronprinzen und der Kronprinzessin zu Ehren der Deputation im Muschelsaale des Neuen Palais ein größeres Diner statt.

E1“

Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 9. Juni d. J. in Betreff der Aufstellung der Jahresüber⸗ sichten über die Produktion und Besteuerung des inländischen Rübenzuckers, die Einfuhr und Aus⸗ fuhr von Zucker und die Produktion von Stärke⸗ zucker nachstehenden Beschluß gefaßt:

1) Die nach den Vorschriften für die Statistik der ge⸗ meinschaftlichen Zölle und Steuern des Deutschen Reichs jähr⸗ lich aufzustellenden Uebersichten über

a. die Produktion und Besteuerung des Rübenzuckers (Muster 3),

b. die Einfuhr und Aussuhr von Zucker (Muster 6) und c. die Produktion von Stärkezucker (Muster 7) sind nach den durch Beschluß des Bundesraths vom 16. De⸗ zember 1880 für die Rübenzuckerfabriken festgesetzten Betriebs⸗ jahren aufzustellen und haben daher die Zeitabschnitte vom 1. August des einen bis zum 31. Juli des nächstfolgenden Jahres zu umfassen.

2) Die unter Ziffer 1 bezeichneten Uebersichten sind jähr⸗ lich von den Direktipbehörden bis zum 1. Oktober an das Kaiserliche statistische Amt einzusenden. Die obersten Landes⸗ Finanzbehörden sind jedoch ermächtigt, diese Frist, insoweit sich ein Bedürfniß dazu ergeben sollte, in Bezug auf die Ueber⸗ sichten über die Produktion und Besteuerung des inländischen Rübenzuckers (Muster 3) bis zum 1. November zu erweitern.

Die Fristen für die Einsendung der Uebersichten von den Hauptämtern an die Direktivbehörden werden von letzteren bestimmt.

.3) Die vorstehenden Bestimmungen treten für die unter Ziffer 1a. und b. bezeichneten Uebersichten bereits für das Betriebsjahr 1881/82, für die Uebersichten zu Ziffer 1c. jedoch erst für das Betriebsjahr 1882/83 in Wirksamkeit.

4) In den Uebersichten über die Einfuhr und Ausfuhr von Zucker (Muster 6) hat von dem Betriebsjahre 1882/83 ab im Anschluß an die Vorschriften für die Statistik des Waarenverkehrs mit dem Auslande an die Stelle der Unter⸗ scheidung nach den Grenzstrecken des Eingangs und Ausgangs die Unterscheidung nach den Ländern der Herkunft und Be⸗ stimmung zu treten.

In den gedachten Uebersichten sind von demselben Zeit⸗ punkt ab die Waarenmengen mit Zugrundelegung der Unter⸗ scheidungen nach den Nummer. 470 bis 473 und 456 bis 458 des statistischen Waarenverzeichnisses nachzuweisen.

Der Bundesrath, die vereinigten Ausschüsse dessel⸗ ben für Zoll⸗ und Steuerwesen und für Handel und Verkehr, der Ausschuß für Justizwesen und der Ausschuß für Rech⸗ nungswesen hielten heute Sitzungen.

Der Königlich belgische Gesandte am hiesigen Aller⸗ höchsten Hofe, Graf van der Straten⸗Ponthoz, hat Berlin mit kurzem Urlaub verlassen. Während seiner Ab⸗ wesenheit fungirt als interimistischer Geschäftsträger der Lega⸗ tions⸗Rath Léon Maskens.

S. M. Kbt. „Wolf“, 4 Geschütze, Kommdt. Korv. Kpt. Strauch, ist am 30. April cr. in Chefoo eingetroffen.

Sachsen. Dresden, 26. Juni. (Dr. J.) Die Königin ist 285 Abend 8 ¾ Uhr von Morawetz im Hof⸗ lager zu Pillnitz wieder eingetroffen.

Württemberg. Stuttgart, 26. Juni. (St. A. f. W.) Zum Besuche der Königin sind gestern der Erb⸗ großherzog und die Erbaroßbenofgin von Mecklenburg⸗Schwerin hier angekommen und in der Königlichen Villa asgestiegem; ebenso Großfürst Michael Michailowitsch von Rußland, Höchst⸗ welcher im Kböniglichen Residenzschlosse Absteigequartier nahm. UvRn Herrschaften sind am Sonntag Nachmittag wieder a 8 Heilbronn, 25. Juni. Gestern Nachmittag gegen 5 Uhr starb hier nach ganz kurzem Krankenlager Regierungs⸗

Präsident von Leypold aus Ludwigsburg in Folge einer Unterleibsentzündung.

Sachsen⸗Weimar⸗Eisenach. Weimar, 24. Juni. (Dr. 8. er heutige Geburtstag des Großherzogs ist von der 0 gli Familie in Schloß Dornburg in

inländischen

ena waren gestern Minister der thür ngi

taaten zu einer gemeinschaftlichen Hercthür Gegenstand derselben war die Aufnahme eines ventars der in diesen Staaten vorhandenen hüo⸗ rischen Kunstdenkmäler und Bauwerke durch eine beson⸗ ders dazu zu ernennende Kommission von Sachverständigen. Wie man hört, ist eine völlige Uebereinstimmung erzielt wor⸗ den, so daß die baldige Inangriffnahme dieser sehr anerken⸗ nenswerthen Maßnahmen, die sehr bedeutende Beiträge zur deutschen Kultur⸗ und Kunstgeschichte ergeben wird, zu er⸗ warten steht.

8—

8

Kesterreich⸗Ungarn. (Prg. Abdbl.) Die Feier der vierhundertjährigen Einführung der Buch⸗ druckerkunst in Wien wurde am Sonnabend und Sonntag in Wien würdigst begangen. Im Jahre 1482 ist nämlich in Wien die erste Buchdruckerpresse in Thätigkeit gesetzt und damit einer Erfindung die Bahn geebnet worden, die ihrer kulturgeschichtlichen Bedeutung nach wohl den ersten Rang unter den Entdeckungen des menschlichen Geistes einnimmt. Die Festlichkeiten begannen vorgestern mit der Eröffnung der historischen Ausstellung von Wiener Druckarbeiten. In Anwesenheit des Unterrichts⸗Ministers Freiherrn Conrad von Eybesfeld, des Fürst⸗Erzbischofs, des Statthalters und zahlreicher Vertreter der Wissenschaft und Kunst hielt der Ehren⸗Präsident des Fest⸗ comités, Ministerial⸗Rath Ritter von Scherzer die Festrede, der die Begrüßung der Theilnehmer durch den Bürgermeister von Wien voranging und die Eröffnung der Ausstellung selbst durch Hofrath von Eitelberger folgte. Die Ausstellung ist überaus reichhaltig (der Katalog weist 1059 Nummern aus

Niederlande. Haag, 26. Juni. (W. T. der Zweiten Kammer theilte der Minister⸗Präsident van Lynden bezüglich der am 9. Mai entstandenen Ministerkrisis mit, daß der König ihn persönlich beauftragt habe, ein neues Kabinet zu bilden oder das bisherige Kabinet zu rekonstruiren. Er, der Minister, ersuche daher, bis zur Losung 18 ha mit der Erledigung der dringenden Arbeiten fort⸗ zufahren.

Großbritannien und Irland. London, 23. Juni. (Allg. Corr.) Die Furcht vor fenischen Putschver⸗ suchen scheint jetzt die Civil⸗ und Militärbehörden in ganz England zu beherrschen. In fast sämmtlichen Garnisons⸗ städten sowie in den Marine⸗Arsenalen werden die umfassend⸗ sten Vorsichtsmaßregeln zum Schutz der Kasernen, Waffen⸗ und Pulverdepots sowie aller öffentlichen Gebäude getroffen. Die Militärkasernen in London sind unter besonders scharfe Be⸗ wachung gestellt worden. Die Schildwachen sind verdoppelt worden, und ein starkes Detachement ist Tag und Nacht in den Kasernen konsignirt, um nöthigenfalls alle Eingänge sofort zu besetzen. Für die Sicherheit des Pulvermagazins im Hyde⸗ Park sind ebenfalls außergewöhnliche Vorsichtsmaßregeln er⸗ griffen worden. In den Londoner Gefängnissen sind die Polizeiwachen wesentlich verstärkt worden, um jeden Fenier⸗ versuch, die Gebäude in die Luft zu sprengen oder die Ge⸗ fangenen zu befreien, zu verhindern.

Im Zululande ist Bürgerkrieg ausgebrochen, Ein vom 20. Juni datirtes Telegramm des „Reuterschen Bureaus“ aus Durban meldet, daß ein großes Heer unter dem Befehle von Dabuko, Cetewayo’'s Bruder, gegen die Häuptlinge Usibepu und Oham kämpfte. Letzterer sei mit schwerem Verlust aufs Haupt geschlagen worden. Man erwarte, Dabuko werde John Dunn angreisen. 8 25. Juni. (W. T. B.) In der heutigen Unterhaus⸗ sitzung fragte Lawson an: ob die Regierung bestätigen oder de⸗ mentiren könne, daß in Portsmouthund Chatham mit grofer Beschleunigung Truppentransportschiffe fertiggestellt würden, und ob sie, wenn letzteres der Fall sei, den Bestim⸗ mungsort für diese Schiffe angeben könne. Der Staatssekretär des Krieges, Childers, erwiderte: unter gewöhnlichen Ver hältnissen würde er eine vorherige Anmeldung dieser An sragen verlangt haben, unter den jetzigen Umständen glaub er aber, daß die Anfragen solche seien, auf welche die Re⸗ gierung nicht antworten dürfe. Im Verlaufe der Sitzung weigerte sich der Unter⸗Staatssekretär Dilke, Auskunft übe die Verhandlungen und die Dauer der Konferenz zu geben und fügte hinzu: nichts in dem unterzeichneten Uneigen nützigkeits⸗Protokolle verhindere England, etwaige Vorschläg wegen der Neu ralisirung des Suezkanals zu machen. Di englischen Konsulatsbehörden in Egypten seien angewiese worden, sich von der Untersuchungskommission wegen der Vorgänge in Alexandrien, falls solche von Raghe Pascha konstitnirt werde, fern zu halten. Der Unter Staatssekretär der Kolonien, Afhley, entgegnete auf ein

land werde für unnöthig erachtet.

gemeldet, daß die britische Regierung der Regierung von Indien Mittheilung bezüglich einer für gewisse Eventualitäten vorgesehenen Truppensendung von Indien Egypten gemacht habe. 1 27. Juni. (W. T. B.) Die „Times“ sagt in einem Leitartikel: England sei zwar bereit, die egyptische Frage dem Urtheil Europas anheimzustellen, um eine dauer⸗

eine solche könne England zufriedengestellt werden. Wenn die

lands in Egypten trotzdem um jeden Preis sicherzustellen.

Diese Interessen seien mit dem Uebergewicht Arabi Paschas

unvereinbar. Die „Times“ hegt das Vertrauen, daß Lord Dufferin dem entsprechend instruirt sein werde, und glaubt, daß, falls die Wgrung eines raschen Streiches nothwendig 5 sollte, keine S agen 20 000 Mann nach Egypten abzusenden.

Frankreich. Paris, 24. Juni. (Fr. Corr.) Die neuen Unterhandlungen zwischen dem inanz Minister Loon Say und dem Budgetausschu welche eestern begannen, nahmen in dieser Sitzung einen für

Ninister befriedigenden Verlauf. Der Ausschuß hatte in Rm Budget einen Posten von 31 Millionen ausfindig gematht, der zur Deckung eines eventuellen Ausfalls in dem Erträgnfsse der Zuckersteuer angesetzt war. Man kam überein, diese Summe vielmehr als disponibel in das Budget

ländlicher -hurückgezogenheit gefeiert worden

““

Reben so viel reduzirt

Einnahmen einzustellen, wodurch die Voranschläge werden konnten. Dafür

und bleibt durch drei Monate für das Publikum offen. B.) In

Anfrage: eine Vertagung des Besuchs Cetewayo's in Eng⸗

Dem „Reuterschen Bureau“ wird aus Simla, von heute, 8 8

hafte Regelung derselben zu erzielen; aber auch nur durchh

Konferenz nicht zum Ziele führe, seien die Interessen Enge-⸗

ierigkeit vorhanden sei, binnen wenigen

8

der Ausschuß das Prinzip dieser Voranschläge angenommen,

nur mit der Maßgabe, daß ihnen das Durchschnittserträgniß 8 Steuern während der letzten fünf Jahre zu Grunde gelegt werden sollte. Ausschuß und Minister schieden im besten Ein⸗ vernehmen. Dem Unterrichts⸗Minister Jules Ferry wurde in dieser Sitzung ein Nachtragscredit von 18 Millionen bewilligt, wovon 3 Millionen auf die Gründung neuer Schulen, 4 Millionen auf den Unterhalt der bisher von den Gemeinden bezahlten Kleinkinder⸗Bewahranstalten und Abend⸗ vorlesungen, 2 ½ Millionen auf neue Mädchenschulen in kleinen Gemeinden und der Rest auf die ebenfalls vom Staate den den Gemeinden n Aufbesserung der Gehälter der er entfallen sollen.

vba. Fea (W. T. B.) In der heutigen Sitzung der Deputirtenkammer richtete Lockroy die An⸗ frage an die Regierung, ob es richtig sei, daß die englische Flotte Cypern verlassen habe, um nach Egypten zu gehen, ob sie Truppen landen wolle und ob Frankreich aufgefordert worden sei, bei der Landung ge⸗ meinschaftlich mit England zu operiren. Lockroy wünschte ferner den Grund der Rückkehr des General⸗Konsuls Sienkiewicz zu wissen. Der Minister⸗Präsident de Freycinet erwiderte: Sienkiewicz komme in dienstlichen Angelegenheiten nach Frankreich. Was die übrigen Fragen angehe, so wolle er darauf nicht antworten, gleichviel ob sie sich auf Thatsachen oder nur auf Vermuthungen bezögen. Man solle aber aus seinem Stillschweigen keine Folgerung ziehen.

Türkei. 11“ In der gestrigen Sitzung der Konferenz wurde, eiter 11.“ Sestenns ber Vertreter der Mächte ein Uneigen⸗ nützigkeitsprotokoll L“ Wie es heißt, soll morgen

ieder eine Sitzung stattfinden.

E “— 80gg T. B.) Ein neuerliches telegraphisches Rundschreiben der Pforte an ihre Vertreter im Aus⸗ lande weist auf das dem Khedive von Ragheb Pascha unterbreitete Programm hin und deduzirt daraus die Nutz⸗ losigkeit der Konferenz.

ußland und Polen. St. Petersburg, 27. Juni. (W. 2 F Die 1 Ernennung des Fürsten Loba⸗ noff zum Botschafter in Wien sowie die des Baron von Mohrenheim zum Botschafter in London und des Baron von Nelidoff zum außerordentlichen Gesandten in Konstantinopel ist nunmehr erfolgt. 8 Das „Journal de St. Pétersbourg demen⸗ tirt die Meldungen des Wiener Correspondenten des Standard“, wonach ein geheimer russisch⸗ persischer Vertrag bestände, welcher den russischen Handel mit Persien zum Schaden des englischen durch Herstellung von Eisenbahnlinien zu begünstigen bestimmt wäre, und fügt hinzu, man könne sich eines Lächelns über solche Naivetät kaum erwehren. Die Konkurrenz auf dem Gebiete des Handels und die Herstellung von Eisenbahnen seien doch Dinge, die sich vor aller Augen vollzögen. Es habe nur von der russischen Regierung, ja nur von einem russischen Kapitalisten abgehangen, sich in den Besitz der dem englischen Unterthan Baron Reuter im Jahre 1872 verliehenen Konzes⸗ sion zu setzen, welche nicht ohne Ursache ein todter Buchstabe geblieben sei.

Afrika. Egypten. Alexandrien, 26. Juni. (W. T. B.) Die Nlechricht, aaß der französische General⸗Konsul Sienkiewicz aus Gesundheitsrücksichten seinen Abschied nachgesucht habe, scheint sich zu bestätigen. Die Ferchte es seien Torpedos vorbereitet worden, um die Passage durch den I bezeichnet.

. Zeitungsstimmen.

Der Aufsatz der „Politischen Wochenschrift“: „Handels⸗Minister und Handelskammer“ (s. d. gestr. Nr.) wendet sich am Schlusse der Prüfung des ministeriellen Er⸗

28 zu: 2 2 . 21 sesea erste Anordnung bezieht sich auf die viertel jährliche Ein⸗ sendung der Berathungsprotokolle; hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit genügt es, mit dem Reskripte, einfach auf §. 1 des Gesetzes zu ver⸗ weisen, wonach die Handelskammern die Bestimmung haben, „die Be⸗ hörden durch thatsächliche Mittheilungen zu unterstützen“. Die Anord⸗ nung ist hiernach, wenngleich in dem Gesetze selbst von einer Einsen⸗ dung von Protokollen ausdrücklich Nichts gesagt ist, nur eine Aus⸗ führungsbestimmung zu dem §. 1 des Gesetzes. Es läßt sich rechtlich so wenig dagegen einwenden, wie gegen Punkt 2: der Minister weist die Regierungen an, die Handelskammern zu veranlassen, die Oeffent⸗ lichkeit ihrer Sitzungen zu beschließen. §. 27 des Gesetzes sagt: Die Handelskammern können die Oeffentlichkeit ihrer Sitzungen be⸗ schießen. Damit würde einem Zwange zur Oeffentlichkeit der rechtliche Boden fehlen. Von der Androhung eines solchen ist aber auch in dem Reskripte nicht das Mindeste gesagt: in korrektester Weise hat der Vertreter der Staatsregierung im Abgeordnetenhause bestätigt, daß das Reskript in dieser Beziehung nur einen Wunsch, eine Aufforderung des Ministers enthalte. Punkt 3 des Reskripts (Einsendung der Be⸗ richte bis Ende Juni) ist nichts, als eine Erinnerung der Handels⸗ kammern an ihre gesetzliche Pflicht (§. 32). 1

Der eigentliche Kampf im Abgeordnetenhause, in der Presse und in den Kundgebungen der Handelskammern selbst ist denn auch nicht um diese harmlosen Anordnungen, sondern um die Einsendung der Jahresberichte zum Zwecke der Berichtigung und die Auflösungs⸗

niß entbrannt. 8 befsgehe⸗ sei hinsichtlich der ersteren zunächst der Thatbestand genau vergegenwärtigt: die Handelskammern sind gesetzlich zu zwei Berichten verpflichtet; sie müssen am Schlusse jedes Jahres den Handel⸗ und Gewerbetreibenden ihres Bezirks in einer besonderen Uebersicht von ihrer Wirksamkeit und von der Lage und dem Gange des Handels und der Gewerbe Kenntniß geben (§. 27 d. Ges.); sie müssen ferner alljährlich bis spätestens Ende Juni einen analogen Bericht an den Handels⸗ Minister erstatten (§. 32 d. Ges.). Es hat sich nun allmählich die Praxis eingebürgert, daß nur ein Bericht überhaupt verfaßt, und dieser gleichzeitig mit seiner Uebersendung an den Minister der Oeffentlichkeit übergeben wird. In diese Praxis will der Minister nicht eingreifen, er verlangt aber, daß mit der Veröffentlichung des Berichtes vier Wochen nach der Absendung desselben an ihn gewartet werde, damit etwaige thatsächliche Berichtigungen aufgenommen, und leichzeitig mit dem Verücte veröffentlicht werden können. Verstreicht die Feist ohne daß Erinnerungen eingehen, so kann die Veröffentlichung ohne Weiteres erfolgen. Um was handelt es sich bei diesen Berich⸗ tigungen, die man im Eiser des Kampfes eine Wiedereinführung der genannt hat? Zur F ehört doch wohl vor Allem Hin⸗ weglassung oder Veränderung beanstandeter Stellen! Die Berichte soilen aber in ihrer völligen Integrität ohne irgend welche Hinweg⸗ lassungen veröffentlicht werden, die Regierung will sich nur die Mög⸗ lichkeit reserviren, durch Zusätze oder Nachträge thatsächliche Irr⸗ thüͤmer sofort aufzuklären, so da der Leser in den Stand gesetzt wird, sich ein selbständiges Urtheil uüͤber den Bericht und seine Be⸗

988 *

1“

abzuschneiden, werden als völlig unbegründet

u1“

nicht handeln solle, ist von dem Vertreter der Staatsregierung im Abgeordnetenhause ausdrücklich hervorgehoben worden. Wie liegt die Sache rechtlich? Das Gesetz enthält über den Modus der Veröffent⸗ lichung nichts; es ist keine Bestimmung da, die mit der Anordnung irgendwie in Widerspruch stände; 2 charakterisirt sich als eine Spezialisirung der Bestimmungen über die Berichterstattung und die Veröffentlichung der Berichte. Macht sich das Bedürfniß einer solchen geltend, so greift einfach das Recht des Ministers Platz, in Ausfüh⸗ rung des Gesetzes und innerhalb der Grenzen desselben der nachgeord⸗ neten Amtsstelle Anweisungen zu ertheilen. Mit dem Wortlaute des Gesetzes steht die Anordnung also gewiß nicht im Widerspruch: aber auch, daß sie dem Geiste desselben widerstrebe, wird sich bei ruhiger Betrachtung billigerweise nicht behaupten lassen. Die Berichte der Handelskammern an den Minister haben den Charakter amtlicher Gut⸗ achten, und genießen in den Augen des Publikums der besonderen Autorität und Glaubwürdigkeit, die solchen zukommen. Wenn nun, wie das geschehen ist, und gerade solche Fälle sind hauptsächlich Anlaß der Verfügung geworden in amtlichen Gutachten unrichtige, ein ungünstiges Urtheil erweckende thatsächliche Angaben über die Thätigkeit sskalischer Verwaltungsbehörden gemacht, veröffentlicht und damit von der Stelle, an die sie sich wenden, sanktionirt werden, so ist das für die Regierung nicht mehr und nicht weniger als ein Schlag ins eigene Gesicht, zu dem sie sich die Hand von einem Dritten fuüͤhren läßt und das in aller Oeffentlichkeit ...

3) Wir kommen nun zu der Frage der „Auflösungsbefugniß“.

Für ihre Beantwortung sind, unter Zugrundelegung der voran⸗ geschickten Rechtsausführungen, folgende Erwägungen maßgebend: der Staat kann, kraft seiner Souveränetät, wie alle übrigen in seinem Machtbereiche befindlichen rechtlichen Gebilde, so auch die Handels⸗ kammern eine, einige oder alle beseitigen, aufheben. Dies ist selbstverständlich, und zwar bei jeder denkbaren Auffassung von der rechtlichen Natur der Handelskammern in gleichem Maße. Die Frage, um die es sich handelt, ist nur die: bedarf es zu dieser Auf⸗ hebung eines Gesetzes, also einer Mitwirkung der gesetzgebenden Faktoren, oder kann sie durch einseitigen Akt der Krone, bez. ihrer Delegatare, in diesem Falle also des Handels⸗ Ministers, erfolgen? Hierfür kommt es auf die Rechtsnatur der Han⸗ delskammern an. Diese sind nach den obigen Erörterungen Staats⸗ behörden. Die zu beantwortende Frage lautet also: kann die Krone durch einseitige Verfügung Staatsbehörden aufheben? „Die Auf⸗ hebungsbefugniß von Behörden ist ein Theil der Organisationsgewalt; die Organisationsgewalt ist aber ihrerseits ein Stück der vollziehen⸗ den Gewalt, die nach Art. 45 der preußischen Verfassung dem Könige allein zusteht. Es hat daher in Preußen von jeher die Rechtsanschauung gegolten, daß die Organisationsgewalt in ihrer Eigenschaft als Ausfluß der vollziehenden Gewalt eine ausschließliche Prärogative der Krone bilde, eine Präro⸗ gative freilich, die gewissen rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist. Beruhen die Handelskammern, und zwar die einzelnen, indivi⸗ duellen Handelskammern, um deren Aufhebung es sich ja nur handelt, auf Gesetz, so, daß ihre Existenz auch nur durch Gesetz vernichtet werden könnte?

Eine unbefangene Prüfung der positiven Bestimmungen des Ge⸗ setzes vom 24. Februar 1870 führt zur Verneinung dieser Frage:

1) Die Handelskammern werden durch den Handels⸗Minister er⸗ richtet (§. 2 d. Ges.). In dem Gesetze heißt es wörtlich zwar nur, daß es zu ihrer Errichtung seiner Genehmigung bedürfe. Indessen ist diese Genehmigung rechtlich der allein relevante Schöpfungsakt der Handelskammern was vorhergeht, die Verhandlungen unter den Interessenten, die Anträge an den Minister sind rechtlich bedeutungslos. An irgend eine Rechtskontrole ist diese Genehmigung nicht gebunden. Der Minister kann durch ihre Versagung gegen den Geist des Ge⸗ setzes handeln, er kann sich dadurch politisch verantwortlich machen rechtlich betrachtet, unterliegt die Genehmigung seinem freien Be⸗ Tehet ohne daß es gegen dessen Ausübung irgend eine Rechtshülfe gäbe. 1

2) Der Minister bestimmt den Sitz der Handelskammern (§. 2).

3) Er bestimmt die Zahl ihrer Mitglieder (ebenda). 8

4) Er trifft die erforderlichen Anordnungen zur Eintheilung der Wahlbezirke (§. 10). 9 .

Kurz, er, und nicht das Gesetz schafft und organisirt die Han⸗ delskammern.

Hieraus folgt unter Hinzunahme der obigen Erörterungen un⸗ mittelbar, daß der Handels⸗Minister allein, ohne daß es einer Mit⸗ wirkung der gesetzgebenden Faktoren bedürfte, zur Aufhebung von Handelskammern befugt ist

Die Aufgabe der Untersuchung der politisch interessirenden Han⸗

delskammerfrage als einer öffentlichen Rechtsfrage in den selbst⸗ gezogenen Grenzen ist hiermit im Wesentlichen erledigt. Es hat sich ezeigt, daß der Versuch, die streitig gewordenen Pankte des Handels⸗ ammerrechts auf Grund der landesrechtlichen Vorschriften zu prüfen, überall zu Gunsten der von dem Handels⸗Minister vertretenen Rechtsauffassung ausfällt. 42

11““

Land⸗ und Forstwirthschaft.

In der Gemeinde Lang⸗Enzersdorf, Bezirk Korneuburg, im Erzherzogthum Oesterreich unter der Enns wurde, wie die „Wr. Ztg.“ mittheilt, in fünf neben einander liegenden Weingärten das Vorhandensein der Reblaus (Phylloxera vastatrix) konstatirt. In Folge dessen ist in Gemäßheit des Gesetzes vom 3. April 1875 die Ausfuhr von Reben, dann von Pflanzen, Pflanzentheilen und anderen Gegenständen, die als Träger des Insekts bekannt sind, aus dem ganzen Gebietzum fange der Gemeinde Lang⸗Enzersdorf ver⸗ boten worden.

Gewerbe und Handel.

Nach amtlichen Nachrichten aus Athen ist die generelle zehn⸗ prozentige Erhöhung der Zollabgaben in Griechenland, welche provisorisch bereits eingeführt war, nach Zustimmung der ge⸗ setzgebenden Faktoren nunmehr definitiv in Kraft getreten.

Nach einer Bekanntmachung des Kaiserlichen Senats für Finnland vom 14. Juni d. J. ist auf Grund einer Kaiserlichen Verordnung vom nämlichen Tage vom 20. Juni d. J. ab bis zum 31. Dezember 1885 für den in Finnland eingeführten Taback eine sog. Be⸗ willningsafgift zu erheben und zwar für

unbearbeiteten Taback:

1) von Rußland: .

8 a. in Blättern mit oder ohne Stengel,

pro Liespfundvd.. .

ö. Stengel, pro Liespfun 66 2) von anderen Ländern: L8

a. in Blättern mit oder ohne Stengel,

bi Dhebpemmbd . . Finn. 8. 50.

b. Stengel, pro Liespfupgdg 4. 50.

Anmerkung. Für Tabacksabfälle wird dieselbe „Bewillnings⸗ afgift“ bezahlt wie für Tabacksblätter;

fabrizirten Taback, sowohl von Rußland wie von anderen Ländern:

a. Rauchtaback, geschnittener oder gesponnener Taback, sowie in Ringen oder Karotten, pro Skalpund Finn. 1,00,

b. gemahlener Taback oder Schnupftaback pro Skalpund Finn.

0. Cigarren, sowie in Blättern eingewickelter geschnittener Taback pro Skalpund Finn. 2,00,

d. Pappriffe oder in Papier eingewickelter geschnittener Taback, pro Skalpund Finn. 2,00.

d. Tabackssauce (Brissing), pro Skalpund 1262 0,15.

Diese Bewillningsafgift, mit deren Erhebung die Zollämter beauftragt sind, ist ein fester Zuschlag zu denjenigen Zöllen, welche nach Maßgabe des Zolltarifs auf Taback erhoben werden.

Durch eine weitere Kaiserliche Verordnung vom gleichen

Tage ist das Oekonomie⸗Departement des Kaiserlichen Senats für

8 8 8

ichtigung zu bilden. Daß es sich um eine Kritik von Ansichten] Finnland ermächtigt worden, bis zum 1. Juli 1884 die außer der richtigung z 8 si . „Bewillningsafgift“ für unbearbeiteten, wie fabricirten Taback nach dem bisherigen Tarife zu erhebenden Einfuhrzölle selbständig je nach Bedürfniß herabzusetzen. 3

In Folge dessen hat der Kaiserliche Senat verordnet, daß vom

20. Juni d. J. ab bis auf Weiteres: für Rauchtaback, geschnittenen oder gesponnenen, sowie für Taback in rotten pro Skalpund Finn. 1,00, für gemahlenen Taback oder Schnupftaback Finn. 1,00, für Cigarren und in Blättern ein-⸗ gewickelten geschnittenen Taback, sowie für Papyrosse und in Papier

eingewickelten geschnittenen Taback pro Skalpund Finn. 1,50, für

Tabackstengel, die von Rußland eingeführt werden, pro Liespund Finn. 0,80, sowie für Tabackstengel, die von anderen Ländern ein-⸗ geführt werden, pro Liespund Finn. 2,40 als Einfuhrzoll zu erheben ist.

Ringen oder Ka⸗

Mit dem 1. Juni d. J. sind in Spanien neue Bestim⸗

mungen hinsichtlich der Ursprungszeugnisse für die Einfuhr dorthin in Kraft getreten.

Nach amtlichen Mittheilungen sollen indeß die vor dem 1. Juni

d. J. im Auslande ausgefertigten Ursprungszeugnisse auch nach diesem Termine als gültig betrachtet werden, sofern sie den früher in dieser Beziehung geltenden Vorschriften entsprechen.

Nach Mittheilungen aus Italien sollen von italienischen

Behörden demnächst folgende Lieferungen im Submissions⸗ wege vergeben werden:

1) am 12. Juli d. J., Nachmittags 2 Uhr, von der Artillerie⸗

Direktion der Waffenfabrik in Terni 33 000 Gewehrschäfte, Modell 1870, im Werthe von 108 900 Lire und 35 000 Stahlstangen zu Gewehrläufen im Werthe von 77 000 Lire und 3

2) am 12. Juli d. J., Vormittags 10 Uhr, von der Artillerie⸗

Direktion der Waffenfabrik in Turin mehrere Posten Eisen⸗ stücke zu Bodenstücken von Kanonen, Aufsatzsockeln, Säbelkörben Kolbenkappen und Pfropfen, sowie ein Posten Gußstahl zu Aufsatz⸗ stützen im Gesammtwerthe von 30 140 Lire.

Die näheren Bedingungen sind an Ort und Stelle einzusehen. London, 26. Juni. (W. T. B.) In der am Sonnabend ab⸗

gehaltenen Wollauktion war Kapwolle unverändert. Australisch Wollen fester.

Verkehrs⸗Anstalten.

New⸗York, 26. Juni. (W. T. B.) Der Dampfer de

Norddeutschen Lloyd „Neckar“ ist hier eingetroffen.

. Finn. 3. —.

Berlin, 27. Juni 1882.

Eeonteaussichten und Preise der landwirthschaft

lichen Produkte im Auslande. 8 I. Amerika. 8 Nach einem sehr milden Winter und einer ungewöhnlichen

Wärme im Februar folgte im März in den mittleren Staate der Vereinigten Staaten Nordamerikas längere Zeit kühle

Wetter mit vielen Niederschlägen. Anfang April trat dann

plötzlich Sommertemperatur ein, welche ungefähr 10 Tage an

hielt um hierauf einer kalten, durch häufige Nachtfröste si

charakterisirenden Witterung Platz zu machen. Durch diese

Umschlag ist stellenweise dem Obste einiger Schaden zugefügt

worden, während Getreide im Allgemeinen einen hohen Ertra

verspricht, wenn nicht noch durch unvorhergesehene Ereignisse, wie Insektenfraß, Dürre, Hagel ꝛc. Schaden entstehen wird.

Nur in Indiania, Ohio und New⸗York wird die Winterweizen⸗

ernte erheblich hinter einem Durchschnittsertrage zurückbleiben,

während die übrigen Staaten voraussichtlich einen höheren

Ertrag geben werden; der Stand des Zuckerrohres ist ein

ganz vorzüglicher und Baumwolle, Reis und Taback versprechen

mindestens einen Durchschnittsertrag. 8

Bemerkenswerth ist, daß, während in früheren Jahre in den südlicheren Staaten der Anbau der Baumwolle de

Weizenbau fast vollständig verdrängt hatte, daselbst in diesem

Jahre ein Rückschlag zu Gunsten des Weizenbaues beobachtet

wird. Dieses hat seinen Grund darin, daß die Erträgnisse

der Baumwollenernte sich als zu unsicher erwiesen haben weshalb man es jetzt wieder vortheilhafter findet, wenigsten den eigenen Bedarf an Weizen zu bauen. Die Zunahme de

Weizenareals in den Baumwollenstaaten beträgt ca

800 000 Acres, dagegen hat im Westen eine Abnahme von

ca. 300 000 Acres stattgefunden. Im Ganzen sind in den

Vereinigten Staaten 24 346 000 Acres (ca. 38 466 700 preuß

Morgen) mit Weizen bebaut. .

Texas, Alabama und Georgia begann die Weizenernte bereits

im April und wurde schon Ende April in St. Louis

Cincinnati neuer Weizen an Markt gebracht.

Der Preis des Weizens war in St. Louis: 58

Im März = 1,20-1,32 Doll. pr. Bush. à 60 Pfd. = 9,30-10,18 pr. Ct April = EEA““ 10,54 4

Anf. Mai = 1,5392 10,18 ‧„ 8 In Chicago kostete:

I. Weizen:

Im März = 1,32.1,35 ¼ Doll. pr. Bush. à 60 Pfd. =10,18-10,41 pr. Ct April =1,35.1,36 10,39.10,46, Bei Kauf auf zukünftige Lieferung wurde bezahlt:

Im März, Lieferung

Mai 1,27 1,31⅛ Doll. pr. Bush. à 60 Pfd. = 9,79 10,11 pr. Ctr.

= 8,74 8,79

Aug. 1,12 1,12 r Im Avpril, Lieferung Mai 1,29 ½ 1,37 ½ Doll. pr. Bush. à 60 Pfd. = 9,99 10,13 pr. Ct Semi ,0— 1,2 8 „„ „.S .*. aeea“; 8- 1.“** II. Roggen. Im März = 0,61-0,62 Doll. pr. Bush. à 56 Pfd. =5,01 5,13 pr. Ct April ⸗0,76.0,77. „„ 8,39 —6,48. 5 Ve Kauf auf zukünftige Lieferung wurde bezahlt: Im März, Lieferung April 0,61 ½ 0,62 Doll. pr. Bush. à 56 Pfd. = 5,12 5,18 pr. Ctr. Mat Immmmnes ETee* Juni 0,66 5 0,67 ½ = 5,55 5,62 „t Juli 0,67 ½ - 0,67 ½ . . = 5,00 5,65

= 9,70 9,99 = 9,68 9,75

Im Avril, Lieferung Mai 972½2978 Doll. pr. Bush. à 56 Pfd. = 6,45 6,59 pr. Ctr. Juni 0,74 ½ 0,76 „„ = 6,25 6,40 8 = 6,33 6,40 b

ult 0,75 5 - 0,76 4 1 626 —6,36

ug. 0,74 28 - Sept. 0,73 ¾ - 0,75 . Skt. 0,72 —0,74

= 6,18 6,31 6,03 6,21

II. Afrika. E1] Algier war die Witterung in der letzten Zeit für die Getreideernte fast ununterbrochen günstig. Wenn auch de um diese Jahreszeit besonders gefürchtete, der ganzen Vegeta tion sehr ⸗5 e Siroccowind nicht ganz ausgeblieben ie und öftere Nebel in einzelnen Gegenden den Rost des Ge⸗ treides begünstigten, so sind doch die dadurch veranlaßten Schäden durch die von Zeit zu Zeit sich einstellenden Nieder⸗ schläge bedeutend abgeschwächt, und ist im Allgemeinen der Stand der Saaten ein üppiger. Im Mai entlud sich übe

Im südlichen Arkansas, in